Beschluss
9 B 3008/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0212.9B3008.19.00
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Leitsätze
Da das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers bis zur Entscheidung im Eilverfahren schon dadurch vereitelt werden kann, dass der Vorhabenträger von einer sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch vorbereitende Arbeiten Gebrauch macht, wirkt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Zwischenverfügung regelmäßig auf den Inhalt des Verfahrens aus. Aus diesen Gründen steht § 146 Abs. 2 VwGO der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die eine Zwischenverfügung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2019 - 8 L 3670/19.F - wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers bis zur Entscheidung im Eilverfahren schon dadurch vereitelt werden kann, dass der Vorhabenträger von einer sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch vorbereitende Arbeiten Gebrauch macht, wirkt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Zwischenverfügung regelmäßig auf den Inhalt des Verfahrens aus. Aus diesen Gründen steht § 146 Abs. 2 VwGO der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die eine Zwischenverfügung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2019 - 8 L 3670/19.F - wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Antragstellerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hängebeschluss der Beschwerde unterliegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischenverfügung auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers schon bis zur Entscheidung über das Eilverfahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofortigen Vollziehbarkeit durch vorbereitende Arbeiten - wie hier in Gestalt von Rodungsarbeiten, der Baustelleneinrichtung oder dem Beginn der Bauarbeiten - Gebrauch gemacht werden soll. Die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Zwischenverfügung überschreitet damit auch eindeutig die vom erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommenen Fälle prozessleitender Verfügungen, von Beweisbeschlüssen und Beschlüssen über Fristen, über die Ablehnung von Gerichtspersonen und über auf die Entscheidung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkten Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus § 146 Abs. 2 VwGO. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag der Antragstellerin abgelehnt, der Beigeladenen bis zur Entscheidung über den Antrag im erstinstanzlichen Eilverfahren zu untersagen, die Arbeiten zur Errichtung der im Genehmigungsbescheid vom 30. Oktober 2019 genehmigten Windenergieanlagen fortzuführen und ihr aufzugeben, sämtliche Rodungsmaßnahmen zu unterlassen. Das Gericht erster Instanz hat insoweit zutreffend zugrunde gelegt, dass eine derartige Zwischenentscheidung dazu dient, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem ihn belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist grundsätzlich im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26.11.2019 - 9 B 2280/19 - und vom 04.02.2020 - 9 B 315/20 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der eine Zwischenregelung zugunsten der Antragstellerin abgelehnt worden ist, nicht gerechtfertigt. Das insbesondere auf hydrogeologische und raumordnungsrechtliche Bedenken sowie die nicht wiederherstellbare Beeinträchtigung von Wasserschutzgebieten gestützte Beschwerdevorbringen gebietet es nicht, im Wege der Zwischenregelung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin der Beigeladenen die Fortsetzung der Rodungsarbeiten sowie der Errichtung der Windenergieanlagen zu untersagen, da es an der Darlegung dadurch vor der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren drohender irreparabler Schäden fehlt. In Bezug auf die zwischenzeitlich durchgeführten Rodungsarbeiten für die streitgegenständlichen Anlagen fehlt es schon an dem für eine Zwischenentscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit Erledigung eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob - wie die Antragstellerin vorbringt - dies nicht von ihr zu vertreten wäre, weil das Verwaltungsgericht trotz rechtzeitiger Stellung ihres Antrags auf Zwischenverfügung nicht vor der Durchführung der Rodungsarbeiten entschieden hat. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehung kann nach den oben dargestellten Grundsätzen im Wege einer Zwischenentscheidung nicht erreicht werden, da deren Gegenstand allein die (vorübergehende) Aussetzung der Vollziehung sein kann. Für die hier zu treffende Entscheidung darüber, ob entgegen der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung eine Zwischenregelung getroffen werden muss, ist es aus diesen Gründen ohne Belang, ob mit der schon durchgeführten Rodung Folgen für den Schutz der von der Antragstellerin genannten Arten verbunden sind und welchen Umfang diese haben. Im Übrigen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote wie des Kollisions- und dadurch bedingten Tötungsrisikos erst durch die nicht vor der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren zu besorgende Inbetriebnahme der Anlagen verwirklicht werde und es allein aus diesen Gründen keiner Zwischenregelung bedürfe, auch rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen der Antragstellerin zu den durch den Verlust von Waldflächen drohenden irreparablen Schäden. Nach der hier gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Prüfung ist zudem schon deshalb nicht davon auszugehen, dass allein die Durchführung der durchgeführten sowie der noch weiter bevorstehenden Rodungsarbeiten und der damit verbundene Verlust von Waldflächen zu schweren irreparablen Schäden oder Nachteilen führen wird, da der entstandene Waldverlust durch Wiederaufforstung der gerodeten Flächen beseitigt bzw. rückgängig gemacht werden kann, falls sich die Rodungsarbeiten im weiteren Verfahren als rechtswidrig erweisen sollten. Aus diesem Grund vermag auch das raumordnungsrechtliche Beschwerdevorbringen zu dem entgegenstehenden Ziel des Vorranggebiets Forstwirtschaft und zur Raumbedeutsamkeit des Vorhabens zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Beschwerde hilft auch das Vorbringen zu den weiter drohenden, mit der Fortsetzung der Bauarbeiten verbundenen irreversiblen Folgen nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin beruft sich insoweit darauf, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag in erster Instanz auch das Fundament grundsätzlich eingebracht werden könne und unklar sei, welche dauerhaften Folgen die Erdarbeiten für Fauna, Flora und Wald selbst bei einer vollständigen Beseitigung aller zwischenzeitlichen Eingriffe haben würden, da dies nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wald und die dort anzutreffenden Ökosysteme bleiben könne. Diesem pauschal gehaltenen Vorbringen lassen sich drohende irreversible Schäden, die zu einer sofortigen Untersagung weiterer Maßnahmen führen müssten, schon deshalb nicht entnehmen, da die Antragstellerin sich mit den dazu in der Genehmigung vorhandenen Nebenbestimmungen und Auflagen nicht auseinandergesetzt hat. Denn der Antragsgegner hat insoweit festgestellt, dass drei WEA-Standorte (13, 14 und 15) in der Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebiets „Gettenbachtal“ der Stadtwerke Gelnhausen GmbH (WSG-ID 435-057) liegen, zwei Standorte (16 und 17) dagegen knapp außerhalb des Schutzgebiets. Deshalb seien Anforderungen wie in einem bestehenden Wasserschutzgebiet zu stellen, eine Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit könne jedoch durch entsprechende technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen verhindert werden (Genehmigung S. 103 ff., Bl. I/0125 der Gerichtsakte - GA -). Dem dienten die Nebenbestimmungen (Ziffer 13, S. 46 ff. der Genehmigung, Bl. I/067 GA) sowie ein Auflagenvorbehalt als Hinweis darauf, dass die Wasserbehörde jederzeit weitere Maßnahmen fordern könne, wenn dies zum Gewässerschutz geboten sei. Demgegenüber bringt die Antragstellerin vor, dass streitgegenständliche Anlagen zwar außerhalb des Wasserschutzgebiets WSG 435-058 Tiefbrunnen Breitenborn liegen würden, aber Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets bestehen würden. Daraus ergeben sich schon deshalb keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, weil der Antragsgegner auch die außerhalb der Schutzgebietsgrenzen gelegenen Standorte so behandelt hat, als wären sie innerhalb dieser Grenzen gelegen. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den insgesamt schädlichen Auswirkungen von Rodungsmaßnahmen und deren Erheblichkeit wegen der gesamten für die geplanten Anlagen erforderlichen Fläche führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dieser Beeinträchtigung wird in der Genehmigung durch eine Reihe von Auflagen zum Grundwasserschutz (S. 46 ff. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) begegnet, deren Wirksamkeit die Antragstellerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand pauschal lediglich damit in Abrede stellt, die Erfahrung bei anderen Vorhaben zeige, dass solche Auflagen nicht eingehalten würden (Stellungnahme Prof. Dr. rer. nat. habil … vom 08.02.2019, Anlage 1 zum Schriftsatz d. Antragstellerin vom 30.12.2019, Bl. IV/0615 GA). Solchen etwa zu besorgenden Vollzugsdefiziten fehlt jedoch schon die notwendige Erheblichkeit für die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Auch die Befürchtung, dass es während der Bauphase zu Unfällen kommen könne, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten und in das Grundwasser fließen könnten, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit hat die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise aufgezeigt, dass dem mit den in der angegriffenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht wirksam begegnet werden kann. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Einbringen eines Fundaments unabweisbar noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag drohen könnte. Denn die zuvor durchzuführenden weiteren Rodungsarbeiten (Rodung von Stubben) können nach den erstinstanzlich getroffenen, von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen infolge der Auflagen zum Vorkommen der Haselmaus erst ab März/April d. Jahres durchgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass zuvor keine Entscheidung getroffen werden kann, hat die Antragstellerin weder aufgezeigt, noch drängen sich solche sonst auf. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das vorliegende Verfahren - einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens - beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (s. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 35 mit Hinweis auf andere obergerichtliche Rechtsprechung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).