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Entscheidung

9 B 234/22.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0118.9B234.22.00
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Leitsätze
1. Zur Vergrämung der Haselmaus kann im Einzelfall von einer vorherigen Aufwertung des Umfelds einer Windenergieanlage im Wald unter anderem abgesehen werden, wenn allein schon die fortschreitende Sukzession dazu führt, dass sich in dem angrenzenden Bereich geeignete Habitatstrukturen für diese Art entwickeln. Hierfür bedarf es konkreter und nachvollziehbarer fachgutachterlicher Feststellungen im Rahmen der Eingriffsplanung des Vorhabenträgers. 2. Der Inhalt von Nebenbestimmungen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ist im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2022 wird geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab Dezember 2022 angekündigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen Nummern 3 bis 9, 13 bis 15 und 20 sowie am Standort der Windenergieanlage 16 auf der Fläche des Wegrandes in Richtung Standort der Windenergieanlage 17 bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus im Mai 2023 einstweilen zu unterbinden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Vergrämung der Haselmaus kann im Einzelfall von einer vorherigen Aufwertung des Umfelds einer Windenergieanlage im Wald unter anderem abgesehen werden, wenn allein schon die fortschreitende Sukzession dazu führt, dass sich in dem angrenzenden Bereich geeignete Habitatstrukturen für diese Art entwickeln. Hierfür bedarf es konkreter und nachvollziehbarer fachgutachterlicher Feststellungen im Rahmen der Eingriffsplanung des Vorhabenträgers. 2. Der Inhalt von Nebenbestimmungen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ist im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln. Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2022 wird geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab Dezember 2022 angekündigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen Nummern 3 bis 9, 13 bis 15 und 20 sowie am Standort der Windenergieanlage 16 auf der Fläche des Wegrandes in Richtung Standort der Windenergieanlage 17 bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus im Mai 2023 einstweilen zu unterbinden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen (WEA) und deren Nebeneinrichtungen im Forstgutsbezirk Reinhardswald, Landkreis Kassel (gemeindefrei), an verschiedenen Standorten innerhalb der Vorranggebiete KS 4a (Farrenplatz) und KS 4b (Langenberg) des Teilregionalplans Energie Nordhessen in der Gemarkung Oberförsterei Karlshafen, Flur 5, Flurstücke 4 und 13, und der Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 7, Flurstück 8/11, Flur 8, Flurstücke 2 und 6/3, sowie Flur 9, Flurstücke 3/1 und 5. Hiergegen hat der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, am 4. Februar 2022 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 232/22.T anhängig ist. Gleichzeitig hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners anzuordnen, und im Wege einer Zwischenentscheidung dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, bis zur Entscheidung des Senats in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren von den ihr durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gewährten Befugnissen Gebrauch zu machen. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2022 – 9 B 234/22.T – (NVwZ-RR 2022, 494) dem Antragsgegner vorläufig aufgegeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2022 angekündigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen einstweilen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen darauf verwiesen, er sei bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen summarischen Prüfung nach dem (damaligen) Sach- und Streitstand nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall durch die Rodung der Wurzelstubben kein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verwirklicht werde. Es könne derzeit nicht sicher prognostiziert werden, dass die von der Beigeladenen landschaftspflegerisch vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem Tötungsrisiko für die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) derart begegneten, dass das baubedingte Risiko für diese Art unter die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Signifikanzschwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, zit. nach juris Rn. 83 f. m. w. N.) abgesenkt werde. Die den Nebenbestimmungen 6.8 bis 6.10 des angefochtenen Genehmigungsbescheids zugrundeliegende Annahme des Antragsgegners, die Haselmaus werde nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf allein aufgrund der fehlenden geeigneten Nahrungshabitate von den Eingriffsbereichen in die angrenzenden (Wald-) Flächen abwandern – und dort auch zumindest bis zum Abschluss der Bauarbeiten verbleiben –, erscheine ohne weitergehende gutachterliche Feststellungen zur Habitateignung des näheren Umfelds der Anlagenstandorte nicht plausibel. Daneben böten die ergriffenen Maßnahmen zum Amphibienschutz an den Anlagenstandorten 4, 8, 9, 15 und 16 Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des vom Antragsgegner gebilligten Schutzkonzepts der Beigeladenen für die Haselmaus. Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten der Amphibien seien zeitlich und inhaltlich nicht kohärent mit denjenigen, die die Haselmaus beträfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Die Beigeladene hat unter Vorlage eines Habitatgutachtens des Ingenieurbüros für Umweltplanung S. + R. in L. vom 20. Juli 2022 mit Schriftsätzen vom 20. Juli und 14. Oktober 2022 die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 11. Mai 2022 beantragt. Der Berichterstatter hat in dem anhängigen Hauptsacheverfahren – 9 C 232/22.T – aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. September 2022 zur Aufklärung der Frage, ob die in den Nebenbestimmungen der Ziffern 6.8 bis 6.10 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 1. Februar 2022 bezeichneten und von der Beigeladenen zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Haselmaus geeignet und auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ausreichend sind, um die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG prognostisch sicher ausschließen zu können, ein Sachverständigengutachten des Dipl. Biol. L. vom Institut für Tierökologie und Naturbildung in Laubach-Gonterskirchen eingeholt und in einem Ortstermin am 11. Oktober 2022 die Standorte der geplanten Windenergieanlagen 3 und 4, 8 bis 12 sowie 15 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über den Ortstermin vom 11. Oktober 2022 verwiesen (Blatt 970 ff. der Gerichtsakten zum Verfahren 9 C 232/22.T, Leseabschrift des berichtigten Protokolls: Blatt 1106 ff. dieser Gerichtsakten), das sowohl das Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter als auch das von dem Sachverständigen L. an den Anlagenstandorten mündlich erstattete Gutachten enthält. Im Übrigen wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl. Biol. L. vom 14. Dezember 2022 (Blatt 1143 ff. der Gerichtsakten zum Verfahren 9 C 232/22.T) verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist zulässig und im Hinblick auf das Vorkommen der Haselmaus weiterhin begründet, soweit sich der Antragsteller gegen die für den Zeitraum ab Dezember 2022 geplanten Arbeiten der Beigeladenen zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der Windenergieanlagen Nummern 3 bis 9, 13 bis 15 und 20 sowie am Standort der Windenergieanlage 16 auf der Fläche des Wegrandes in Richtung Standort der Windenergieanlage 17 wendet. Im Übrigen ist der Antrag nunmehr unbegründet. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. September 2020 – 9 B 2223/20 –, Beschlussabdruck Seite 3 und vom 12. Februar 2020 – 9 B 3008/19 –, zit. nach juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Zwischenentscheidung ist danach in der Regel geboten, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden oder sonst schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 4 VR 6/20 –, zit. nach juris Rn. 2 m. w. N.). Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 2020, a. a. O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem Antragsgegner im Wege einer Zwischen-entscheidung weiterhin vorläufig aufzugeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab Dezember 2022 geplanten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen 3 bis 9, 13 bis 15 und 20 sowie am Standort der Windenergieanlage 16 auf der Fläche des Wegrandes in Richtung Standort der Windenergieanlage 17 bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus im Mai 2023 zu unterbinden. Die in der Nebenbestimmung 6.9 vorgesehene Möglichkeit, dass die Obere Naturschutzbehörde des Antragsgegners hiervon bei durchgehend warmer Witterung ab dem 15. April 2023 eine Ausnahme erteilen kann, bleibt unberührt. Die vom Senat in dem anhängigen Hauptsacheverfahren – 9 C 232/22.T – bislang durchgeführte Beweisaufnahme im Wege der Augenscheinseinnahme vor Ort und durch Einholung eines mündlich vor Ort sowie ergänzend schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Biol. L. hat ergeben, dass durch die Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten 3 bis 9, 13 bis 15 und 20 sowie am Standort der Windenergieanlage 16 auf der Fläche des Wegrandes in Richtung Standort der Windenergieanlage 17 aktuell noch die Gefahr der Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG droht. Für diese Anlagenstandorte kann nach derzeitigem Stand eine Vermeidung baubedingter Verletzungen oder Tötungen der Haselmaus durch die (passive) Vergrämung der Tiere aus dem Eingriffsbereich vor der Baufeldfreimachung nicht festgestellt werden. Die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter am 11. Oktober 2022 und die anschließende Begehung durch den Sachverständigen vom 15. Oktober 2022 haben Befunde dafür geliefert, dass die Eingriffsflächen an den Anlagenstandorten und deren Umfeld generell zu einem teilweise sehr gut geeigneten Lebensraum der Haselmaus gehören und diese Art dort auch anzutreffen ist. Der Sachverständige L. hat in dem Ortstermin am 11. Oktober 2022 dem Berichterstatter und den anwesenden Verfahrensbeteiligten in unmittelbarer Nähe des Standortes der Windenergieanlage 11 in dichtem Buchenbewuchs, mit Brombeere durchsetzt, das Freinest einer Haselmaus zeigen können. Am Standort der Windenergieanlage 15 konnte der Sachverständige auf der unmittelbar gegenüberliegenden, nur durch einen Forstweg getrennten Fläche in den Strukturen eines Brombeeraufwuchses auf ein zwischenzeitlich aufgegebenes Haselmausnest aufmerksam machen, das vermutlich zur Aufzucht von Jungtieren genutzt worden war. Einen weiteren Nachweis in Form eines Haselmausnestes erbrachte die Begehung des Sachverständigen am 15. Oktober 2022 nördlich des Standortes der Windenergieanlage 10. Zudem hat der Sachverständige auf einen entsprechenden Nachweis vom Herbst 2021 südwestlich des Standortes der Windenergieanlage 17 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des Sachverständigen, aus methodischer Sicht sei das der Eingriffsplanung zugrunde gelegte Worst-Case-Szenario für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sachgerecht (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 23). Der Sachverständige L. hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Eingriffsflächen an den Anlagenstandorten 3 bis 9, 13 bis 15 und 20 sowie die Fläche am Wegrand zwischen den Standorten Nummern 16 und 17 eine Habitateignung für die Haselmaus in Anteilen zwischen 10 und 30 Prozent aufweisen, weil für diese Art geeignete Strukturen wie etwa Brombeere und Himbeere, zum Teil auf überwachsenen Stubben- oder Reisigwällen, zum Zeitpunkt der Begutachtung vorhanden waren. Daneben hat der Sachverständige das Umfeld dieser Anlagenstandorte im Hinblick auf eine Habitateignung der Haselmaus bewertet und hierfür auf überwiegend sehr gut geeignete Strukturen wie etwa Mischbestände aus Buche, Birke und Fichte mit Strauchwuchs der Brombeere in Lichtlücken verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Seiten 8 bis 29) verwiesen. Aufgrund dieser Strukturen hat der Sachverständige nachvollziehbar geschlussfolgert, dass aus biologischer Sicht grundsätzlich zwei Situationen zu berücksichtigen seien, die (zwischenzeitlich) dazu geführt haben könnten, dass die Haselmaus (wieder) auf Eingriffsflächen an den Anlagenstandorten anzutreffen sein könnte. Zum einen könne dafür die Migration von Jungtieren verantwortlich sein, die zu einer sukzessiven Ausbreitung der Art unter Inanspruchnahme von Teilen der Eingriffsflächen geführt habe. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Haselmaus im Einzelfall auch nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf auf Teilen der Eingriffsflächen mit geeigneten Habitatstrukturen verblieben sei (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seiten 8 und 22). Unerheblich ist, dass die habitatbezogenen Feststellungen des Sachverständigen erst in einer Phase der endenden Vegetationsperiode des vergangenen Jahres – Mitte Oktober 2022 – getroffen worden sind und sich nicht mehr hinreichend aufklären lässt, in welchem Zustand sich die Eingriffsflächen und das Umfeld der Anlagenstandorte nach dem Ende des Winterschlafs der Haselmaus im Mai 2022 befunden haben. Aufgrund der Nebenbestimmung 6.8 oblag – und obliegt es auch weiterhin – der Beigeladenen, das bei den Fällarbeiten bereits im Februar 2022 angefallene Reisig-Material und den Strauchschnitt von den Eingriffsflächen vollständig zu entfernen. Nichts anderes kann für die auf einzelnen Eingriffsflächen verbliebenen Stubbenwälle gelten, die dort von Hessen-Forst als Eigentümerin der Waldflächen aufgebracht wurden. Zudem war – und ist – die Beigeladene danach angehalten, die Eingriffsflächen nicht nur bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus frei von höherem krautigen Aufwuchs zu halten, sondern in zeitlicher Hinsicht auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem Termin der Rodung der Wurzelstubben. Denn der Sachverständige L. hat im Hinblick auf die Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahme „Vergrämung“ in dem Ortstermin überzeugend betont, dass das Fällen des Baumbestandes und die anschließende Rodung der Wurzelstubben als einheitlicher Vorgang zu betrachten seien, der stichwortartig in der Formel „Fällen – Freihalten der Flächen – Roden“ zusammengefasst werden könne. Andernfalls müsse man damit rechnen, dass sich wieder Sukzession auf den Eingriffsflächen einstelle, durch die für die Haselmaus günstige Habitatstrukturen erneut geschaffen würden (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 11). Das von dem Sachverständigen L. erstattete Gutachten hat überdies bestätigt, dass die vom beschließenden Senat geäußerten Zweifel an der Eignung des vom Antragsgegner gebilligten Schutzkonzepts der Beigeladenen im Hinblick auf die an den Anlagenstandorten ausgebrachten Amphibienschutzzäune (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2022, a. a. O., Rn. 25) berechtigt waren. Der Sachverständige L. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Dezember 2022 ausgeführt, dass Amphibienzäune grundsätzlich geeignet seien zu verhindern, dass Haselmäuse die Eingriffsflächen nach Beendigung des Winterschlafs verlassen könnten. Die als Überstiegshilfen gedachten, an die Amphibienzäune angelegten Äste, die bei der Augenscheinseinnahme am Anlagenstandort 4 wahrzunehmen waren, seien ungeeignet gewesen, das Übersteigen der Zäune durch Haselmäuse zu ermöglichen (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 33). Der Sachverständige hat diesbezüglich Ausführungsbeispiele für Überstiegshilfen erläutert, die sich in der Eingriffsplanung für den Straßenbau bewährt haben (näher dazu das Sachverständigengutachten, Seite 34). Demgegenüber gelangt der Senat bei der im vorliegenden Zwischenverfahren gebotenen Folgenabwägung aufgrund der im Hauptsacheverfahren – 9 C 232/22.T – bislang gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung, dass im Hinblick auf das Vorkommen der Haselmaus die weitere Unterbindung einer Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19, am Standort 16 mit Ausnahme der Fläche des Wegrandes in Richtung des Standorts der Windenergieanlage 17, nicht länger geboten ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Haselmaus von diesen Flächen erfolgreich vergrämt wurde. Es gibt auch keinen Grund dafür, den Stubbenwall am Anlagenstandort 19, der nach Auffassung des Sachverständigen „nach Möglichkeit“ vorerst ausgespart werden soll (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 27), von den Rodungsarbeiten auszunehmen. Denn eine artenschutzkonforme, schonende Beseitigung des Stubbenwalls im Wege einer händischen und motormanuellen Vorgehensweise, vergleichbar mit derjenigen, die die Beigeladene am Anlagenstandort 3 im Rahmen der archäologischen Erkundungsarbeiten praktiziert hat, erscheint angesichts der Größe des Stubbenwalls, die das hiervon gefertigte Lichtbild (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 27) vermittelt, nicht ausgeschlossen (vgl. die Angaben des Sachverständigen zu einem möglichen kleinteiligen Vorgehen, Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 11). Der Senat stützt sich für seine Entscheidung zum einen auf die durch die Augenscheins-einnahme vor Ort von den Anlagenstandorten 10 bis 12 gewonnenen Eindrücke und darüberhinaus auf die Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Dezember 2022. Hinsichtlich der Anlagenstandorte 10 bis 12 hat der Berichterstatter im Wege der Augenscheinseinnahme festgestellt, dass ein großer Teil der Eingriffsflächen an diesen Standorten lediglich mit Rohhumus bedeckt war, der nur ein vereinzeltes Wachstum von Gräsern zugelassen hat. Fortgeschrittene Vegetation, namentlich eine ausgedehnte Kraut- und Strauchschicht höheren Aufwuchses, wie sie etwa am Anlagenstandort 3 vorhanden war, konnte der Berichterstatter nicht wahrnehmen (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seiten 26 f.). Die Eingriffsflächen sind somit in einen Zustand versetzt, der sie als Lebensraum für die Haselmaus weitgehend unattraktiv erscheinen lässt. Dies deckt sich mit den Einschätzungen des Sachverständigen vor Ort. Der Sachverständige hat zum Zustand des Anlagenstandorts 10 unter anderem ausgeführt, dieser könne als Idealbeispiel für eine erfolgreiche Vergrämung der Haselmaus angeführt werden. Man finde auf den Eingriffsflächen nahezu keine bewachsenen Bodenstrukturen, was auf den vormals aufstehenden dichten, jungen Fichtenbestand zurückzuführen sei (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 26). Zum Zustand der Eingriffsflächen an den Anlagenstandorten 11 und 12 hat der Sachverständige ausgeführt, von der Struktur der Vegetation her sei diese auf dem Baufeld selbst etwas weiter fortgeschritten als am Anlagenstandort 10. Auf die Gesamtfläche betrachtet ist der Sachverständige gleichwohl davon ausgegangen, dass auch hier wenig Vegetation vorzufinden ist, die geeignete Strukturen für die Haselmaus liefert (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 28). Für die Anlagenstandorte 16 bis 19 hat der Sachverständige den Anteil der Eingriffsflächen, die eine Habitateignung für die Haselmaus aufweisen, auf jeweils unter 5 Prozent geschätzt. Bewuchs mit Himbeere und Brombeere konnte der Sachverständige allenfalls in geringem Umfang feststellen; hierbei fehlte jeweils die Anbindung an geeignete Strukturen im unmittelbaren Anlagenumfeld. Der Anlagenstandort 17 war weit überwiegend durch eine Wildwiese und den Bewuchs mit Adlerfarn gekennzeichnet (vgl. Sachverständigengutachten, Seiten 23 ff.). Fehlen auf Eingriffsflächen Strukturen, die in den Sommermonaten den Habitatansprüchen der Haselmaus gerecht werden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese Flächen für Winternester der Art nicht in Betracht kommen. Der Sachverständige hat diesbezüglich nachvollziehbar erläutert, dass es zu Winternestern der Haselmaus keine verlässlichen, wissenschaftlich fundierten Angaben zum Vorhandensein und zum Vorgehen bei der Aufsuche gebe. Üblicherweise würden daher die Bereiche um die Sommernester als geeignet für Winterquartiere dieser Art angesehen (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 23). Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 2. Januar 2023 geltend gemachten Bedenken an dem methodischen Ansatz des Sachverständigen, die Rodung der Wurzelstubben dann für artenschutzrechtlich unbedenklich zu erachten, wenn der prozentuale Anteil der für die Haselmaus geeigneten Strukturen auf den Eingriffsflächen nicht mehr als rund fünf Prozent beträgt, teilt der Senat nicht. Erforderlich und ausreichend ist im Artenschutzrecht eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, BVerwGE 163, 380, zit. nach juris Rn. 123 m. w. N.). Dass die Bewertungen des Sachverständigen diesem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung tragen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Hinweis des Antragstellers auf das vom Antragsgegner gebilligte Worst-Case-Szenario führt insoweit nicht weiter. Der Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19, am Standort 16 mit Ausnahme der Fläche des Wegrandes in Richtung des Standorts der Windenergieanlage 17, steht nicht (mehr) entgegen, dass die Beigeladene vor dem Beginn der Maßnahmen zur Rodung der Eingriffsflächen von einer Habitataufwertung des angrenzenden Umfelds durch Anpflanzungen von Sträuchern oder anderen Maßnahmen zur Gestaltung der Waldrand- und Innensaumstrukturen abgesehen, sondern sich auf die Ausbringung von je fünf Haselmauskästen pro Anlagenstandort beschränkt hat. Zwar gehört die vorherige Habitataufwertung in den angrenzenden Flächen in der Regel zu den naturschutzfachlich gebotenen Maßnahmen zur Durchführung einer fachgerechten Vergrämung der Haselmaus (näher dazu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2022 – 9 B 234/22.T –, zit. nach juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Der Sachverständige hat hierzu jedoch klargestellt, dass die Notwendigkeit und der Umfang einer vorherigen Habitataufwertung stets auf den konkreten Einzelfall bezogen fachlich zu beurteilen sei. Bei absolut und anteilig kleinen Eingriffsflächen mit geringer Habitateignung für Haselmäuse, die von großen Flächen mit hoher Habitateignung umgeben seien, würden häufig keine über die Erhöhung des Quartierangebots hinausgehenden Maßnahmen notwendig. Seien dagegen absolut und anteilig größere Eingriffsflächen mit hoher Habitateignung für Haselmäuse betroffen, die von Flächen mit geringer Habitateignung umgeben seien, müsse die Habitatkapazitat der angrenzenden Flächen auf die Aufnahme weiterer Tiere vorbereitet werden. Dabei sei zu beachten, dass gerade die Lebensräume von Waldarten in der Regel mehrjährige Entwicklungszeiten bis zur vollen Eignung benötigten. Dies treffe insbesondere auf Anpflanzungen zu, die das Kernelement der meisten in der Fachliteratur genannten Maßnahmen darstellten. Entbehrlich sei eine Habitataufwertung durch Anpflanzungen in Fällen, in denen eine Waldrandgestaltung erfolge, die das vorhandene Potential an Baum- und Straucharten nutze und es durch entsprechende Lichtstellung kurzfristig aktiviere. Solle eine Habitataufwertung daher kurzfristig wirksam werden, biete sich vor allem eine Waldrandgestaltung an (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 32). Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen hält der beschließende Senat die Einschätzung des Sachverständigen für nachvollziehbar, dass die – jedenfalls zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme Mitte Oktober vergangenen Jahres vorgefundene – Situation des Umfelds der einzelnen Anlagenstandorte einem Zustand entspricht, der dem Potential einer planvollen Waldrandgestaltung im Wesentlichen gleichkommt, sodass es derzeit keiner weitergehenden Maßnahmen zur Habitataufwertung mehr bedarf (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 32; Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seiten 10, 13, 18, 25 f.). Denn im Zuge der von der Beigeladenen bereits im Februar 2022 durchgeführten Fällung des Baumbestandes an den Anlagenstandorten hat die dort fortschreitende Sukzession über eine ganze Vegetationsperiode dazu geführt, dass sich im unmittelbaren Umfeld der Anlagenstandorte ohne menschliches Zutun Habitatstrukturen entwickelt haben, die der Haselmaus geeigneten Lebensraum bieten. Diese nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Vorhabens hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2022 – 9 B 1348/20 –, zit. nach juris Rn. 43 m. w. N.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige die Habitateignung im Umfeld der einzelnen Anlagenstandorte mit unterschiedlichen Prädikaten bewertet hat (von „sehr gut“ bis „mäßig“, vgl. etwa Sachverständigengutachten, Seiten 9 f. einerseits und 23, 26 andererseits). Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Sachverständige im Rahmen der Augenscheinseinnahme vor Ort an einzelnen Standorten bekundet hat, dass es sich für eine (weitere) Habitataufwertung im Anlagenumfeld anbiete, einzelne Laubbäume freizustellen (vgl. für die Anlagenstandorte 9 und 10: Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seiten 25 f.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Sachverständige an keinem Standort zu der Einschätzung gelangt ist, dass das unmittelbare Umfeld der Eingriffsflächen eine für die Haselmaus unzureichende Habitatstruktur aufweist, sodass es zusätzlicher Maßnahmen zur Aufwertung des Anlagenumfeldes bedarf. Die günstige Entwicklung der Habitatstrukturen führt dazu, dass für die vorliegend zu treffende Zwischenentscheidung unerheblich ist, dass sich die von der Beigeladenen in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeführte Eingriffsplanung, insbesondere der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Antragsunterlage 19.3.2) und der Landschaftspflegerische Begleitplan, namentlich das Maßnahmenblatt V1 (Antragsunterlage 19.3.1), nicht zu der Frage verhält, ob zusätzliche Anpflanzungen zur Habitataufwertung im unmittelbaren Anlagenumfeld aus naturschutzfachlicher Sicht notwendig werden. Dass es den Antragsunterlagen der Beigeladenen insoweit an der erforderlichen Aussagekraft mangelt, hat auch der Sachverständige erkannt (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 32). Er hat darauf hingewiesen, dass schon im Rahmen einer Vorhabenplanung ein konkreter – und nachvollziehbar begründeter – Vorschlag des Fachgutachters unterbreitet werden könne, wonach ein allein durch die Fällung des auf den Eingriffsflächen vorhandenen Baumbestandes entstehender Waldinnenrand als Lebensraumaufwertung im zu bewertenden Einzelfall ausreichend sei (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 13). Eine weitere Unterbindung der Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten ist zudem nicht geboten, obwohl sich der von der Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der Landschaftspflegerische Begleitplan auch nicht zu der Frage verhalten, wie die lokale Population der Haselmaus im Hinblick auf die einzelnen Anlagenstandorte definiert und abzugrenzen ist. Zwar hebt der Sachverständige im Anschluss an Büchner et al (Natur und Landschaft 2017, 365 (370)) hervor, dass eine Vergrämung der Haselmaus nur dann erfolgversprechend sein könne, sofern es sich um einen kleinen Eingriffsraum handele, im Umfeld gute Ausweichbedingungen vorhanden seien und die betroffene Population Teil einer großen und ansonsten stabilen und gesicherten Population sei. Insbesondere bei mehreren Windenergieanlagen in einem Waldgebiet müsse die Summationswirkung der Vergrämungsmaßnahmen berücksichtigt und keinesfalls dürften mehr als 5 Prozent der gesamten Waldfläche (von einer lokalen Population genutzte Fläche) mit dem Ziel einer Vergrämung gerodet werden (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 31). Auch hat der Sachverständige in dem Ortstermin darauf hingewiesen, dass in den bisherigen gutachterlichen Bewertungen des Vorhabens entsprechende Aussagen fehlten (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 8). Für die vorliegend zu treffenden Zwischenentscheidung muss jedoch die notwendige Abgrenzung der lokalen Population und die Ermittlung der genauen Größenordnung ihres Lebensraumverlusts im Zuge der Waldrodung nicht abschließend feststehen. Vielmehr genügt dem beschließenden Senat für die hier vorzunehmende Folgenabwägung, dass der Sachverständige in dem Ortstermin seine Einschätzung dazu deutlich zu erkennen gegeben hat. Er hat angesichts der Größe des Waldgebiets und ihrem Verhältnis zu den Eingriffsflächen sowie aufgrund seiner Vorkenntnisse aus dem Haselmausmonitoring des Landes Hessen im Reinhardswald keine Zweifel daran gehegt, dass hier die Betroffenheiten für die lokale Population den maßgeblichen Schwellenwert von 5 Prozent nicht erreichen (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seiten 12 und 14). Die Beigeladene ist auch nicht aus anderen, vom Antragsteller geltend gemachten Gründen an der Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der Wind-energieanlagen 10 bis 12 und 16 bis 19, am Standort 16 mit Ausnahme der Fläche des Wegrandes in Richtung des Standorts der Windenergieanlage 17, weiter zu hindern. Für diese Standorte bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass es durch die anstehende Rodung der Wurzelstubben nicht zu einer erheblichen Störung der Haselmaus und damit zu keiner Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommen wird. Solche ergeben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 2023 nicht. Die Feststellungen des Sachverständigen L. zu den hier für eine Freigabe zur Rodung in Rede stehenden Anlagenstandorten sind dahingehend zu verstehen, dass die Haselmaus von den Eingriffsflächen dieser Standorte bereits erfolgreich vergrämt wurde. Kommt die Art somit auf diesen Flächen nicht (mehr) vor, ist nicht ersichtlich, wie sie hier – auch in Ansehung der fortdauernden Überwinterungszeit – durch bevorstehende Maßnahmen der Beigeladenen gestört werden könnte. Aus demselben Grund greifen die im Hinblick auf den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geltend gemachten Bedenken des Antragstellers, es würden durch das Roden der Wurzelstubben und das Abschieben des Oberbodens an den Standorten der Windenergieanlagen 10 bis 12 und 16 bis 19 (Standort 16 mit der beschriebenen Einschränkung) Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus zerstört, im vorliegenden Verfahren nicht durch. Geht man aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von einer erfolgreichen Vergrämung der Haselmaus von den betreffenden Eingriffsflächen aus, weil diese keine Strukturen mit Habitateigung für die Haselmaus aufweisen, befinden sich dort auch keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art mehr. Unter die Begriffe Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen grundsätzlich nur solche Strukturen, die von Exemplaren der besonders geschützten Arten aktuell genutzt werden (vgl. Kautz in: Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2019, § 44 BNatSchG Rn. 131 m. w. N.). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 – C-357/20 – (Feldhamster II) führt vorliegend zu keinem weitergehenden Schutz. Zwar hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich der nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gewährte strenge Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch auf solche Stätten erstreckt, die aktuell nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die besonders geschützte Tierart an diese Stätten zurückkehrt (a. a. O., zit. nach juris Rn. 37, 43). Ein dahingehendes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Rückkehr der Haselmaus auf die für sie unattraktiv gewordenen Eingriffsflächen an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19 ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen indes nicht erkennbar. Schließlich ist die Beigeladene durch die Formulierung der Nebenbestimmungen 6.8 und 6.9 des streitbefangenen Genehmigungsbescheids nicht gehindert, die von ihr an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19 (Standort 16 mit der beschriebenen Einschränkung) für den Zeitraum ab Dezember 2022 geplanten Rodungsarbeiten vorzunehmen. Die Auffassung des Antragstellers, dass in dem Zeitfenster vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres ausschließlich Fällarbeiten, die Rodung von Wurzelstubben hingegen nur vom 15. Mai bis zum Beginn des Winterschlafs der Haselmaus im Oktober desselben Jahres gestattet sei, teilt der Senat nicht. Für gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG verfügte Nebenbestimmungen gilt nichts anderes als für die Hauptregelung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Inhalt einer Regelung ist im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf den gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, vor allem auf die von der Behörde gegebene Begründung, den seinem Erlass vorangegangenen Antrag und die den Beteiligten bekannten oder erkennbaren näheren Umstände des Erlasses abzustellen. Maßgebend ist entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146, zit. nach juris Rn. 14; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 71; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Auflage 2022, § 37 Rn. 12, jeweils m. w. N.). Eine nach diesen Maßstäben gebotene Auslegung der Nebenbestimmungen 6.8 und 6.9 ergibt, dass der Antragsgegner lediglich die Fällarbeiten an den Anlagenstandorten einem fixen Zeitfenster – namentlich vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar – zuordnen wollte (vgl. insoweit auch die Nebenbestimmung 6.2), nicht jedoch die sich daran anschließenden Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheids. Der Antragsgegner verfolgt mit den Nebenbestimmungen 6.8 und 6.9 das Ziel, die Vermeidungsmaßnahme V1 des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Antragsunterlage Nr. 19.3.1) zu konkretisieren (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 204). Das Maßnahmenblatt V1 des Landschaftspflegerischen Begleitplans formuliert das geplante Herangehen für einen artenschutzrechtlich optimierten Bauablauf im Hinblick auf den gesetzlich gebotenen Schutz der Wildkatze, der Haselmaus, von Fledermäusen, der Avifauna und von Amphibien (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seiten 54 ff.). Darin wird hervorgehoben, dass die Gehölzfällung im Wald und von anderen Gehölzbeständen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Avifauna nur in dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar erfolgen darf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seite 55). Eine derartige zeitliche Beschränkung von Fällarbeiten ist im Hinblick auf den allgemeinen Schutz aller Arten, die auf Gehölze als Lebensraum angewiesen sind, gesetzlich vorgegeben (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Berücksichtigung solcher Belange des allgemeinen Artenschutzes charakterisiert auch eine ordnungsgemäße und nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des § 4 Hessisches Waldgesetz (HWaldG), die das ökonomische Interesse der Waldbesitzer einerseits und das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Ökosystems Wald andererseits in Einklang zu bringen hat (vgl. § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 10 HWaldG; näher dazu: Endres, Bundeswaldgesetz Kommentar, § 11 Rn. 18). Für die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in Waldgebieten besteht keine Veranlassung, Fällarbeiten unbeschadet der Grundsätze zum allgemeinen Artenschutz behördlich zuzulassen. Hingegen ist für Rodungsarbeiten auf Waldflächen, auf denen der Baumbestand zuvor gefällt wurde, kein generelles artenschutzrechtliches Bedürfnis erkennbar, sie auf den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres zu beschränken. Vielmehr ist die vom Antragsgegner mit der Nebenbestimmung 6.9 verfügte zeitliche Beschränkung der Rodungsarbeiten nur aus Gründen des besonderen Artenschutzes zugunsten der in dieser Ziffer ausdrücklich erwähnten Haselmaus zu rechtfertigen. Hierbei hat der Antragsgegner ersichtlich nur die Rodungsflächen in den Blick genommen, auf denen ein Haselmausvorkommen zu erwarten ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Genehmigungsbescheids waren das noch die Eingriffsflächen an allen Anlagenstandorten, weil diesen Flächen eine Habitateignung für die Haselmaus nicht abzusprechen war. Der Antragsgegner hatte deshalb keinen Anlass, ein Zeitfenster – insbesondere einen fixen Endzeitpunkt – für die Rodungsarbeiten an den Anlagenstandorten zu regeln, sondern sah sich nur veranlasst, mit der Formulierung „Ende des Winterschlafs der Haselmaus, d.h. ab dem 15. Mai“ den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Rodungsarbeiten im Jahre 2022 vorzugeben. Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung 6.9 in zeitlicher Hinsicht. Der Antragsgegner ging nämlich davon aus, dass sich an die Fällung des Baumbestandes bis spätestens zum 28. Februar 2022 und die bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus auszuführenden Arbeiten zur Entfernung des höheren krautigen Aufwuchses sowie der übrigen kleinteiligen Gehölzstrukturen die Rodungsarbeiten zeitlich unmittelbar anschließen würden. Zu ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben für den hier zu betrachtenden Fall, dass eine volle Vegetationsperiode zwischen den Fällarbeiten und der Rodung der Wurzelstubben liegt und sich dadurch an einzelnen Anlagenstandorten erneut eine Habitateignung eingestellt hat, hat er sich nicht veranlasst gesehen. Nach Maßgabe des Schutzwecks der Nebenbestimmung 6.9 besteht deshalb im Ergebnis kein Bedürfnis für eine Auslegung dahingehend, die Rodungsarbeiten an den Anlagenstandorten, an denen die Vergrämung der Haselmaus gelungen ist, zeitlichen Beschränkungen wegen des Winterschlafs der Haselmaus zu unterwerfen. Der Sachverständige L. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass üblicherweise nur Bereiche um die Sommernester für Winterquartiere der Haselmaus als geeignet angesehen werden können (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 23), mit anderen Worten, strukturarme Flächen, von denen die Haselmaus erfolgreich vergrämt wurde, auch keine Winternester dieser Art erwarten lassen. Der Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten 10 bis 12 stehen schließlich die vom Antragsteller ausdrücklich geltend gemachten habitatschutzrechtlichen Gründe im Hinblick auf die Nachbarschaft des FFH-Gebietes DE-4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ nicht entgegen. Dies gilt namentlich für die vom Antragsteller geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen des Hirschkäfers als Schutzgut und als charakteristische Art des im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtypen 9110 („Hainsimsen-Buchenwald“). Zwar ist durch die Rechtsprechung zum Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG geklärt, dass hierfür im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen eines FFH-Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets beachtlich sein können, hierbei insbesondere auch Beeinträchtigungen charakteristischer Arten eine Rolle spielen können, selbst wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, BVerwGE 154, 73, zit. nach juris Rn. 132 m. w. N.; zu den nach § 34 Abs. 2 BNatSchG beachtlichen Kausalzusammenhängen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 –, BVerwGE 170, 33, zit. nach juris Rn. 399). Die Kritik des Antragstellers beschränkt sich in diesem Zusammenhang jedoch darauf, der Beigeladenen vorzuhalten, sie habe weder an den hier in Rede stehenden Anlagenstandorten 10 bis 12 noch an den anderen Standorten Untersuchungen zum Vorkommen des Hirschkäfers und weiterer charakteristischer Totholzkäfer durchgeführt, obwohl aus seiner – des Antragstellers – Sicht im Hinblick auf den dort vormals aufstockenden alten Laubmischwaldbestand Veranlassung dazu bestanden habe. Dass ein etwaiges Hirschkäfervorkommen an den Anlagenstandorten 10 bis 12 nicht bloß als punktuelles Einzelvorkommen zu bewerten wäre, sondern hieraus möglicherweise auf ein ökologisches Beziehungsgefüge geschlossen werden müsste, das als maßgeblich für die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke des FFH-Gebiets anzusehen wäre, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar erläutert. Der bloße Verweis auf den Aktionsradius des Hirschkäfers genügt hierfür nicht. Naturschutzfachliche Anhaltspunkte für ein ökologisches Beziehungsgefüge lassen sich auch nach der Grunddatenerhebung im FFH-Gebiet „Weserhänge mit Bachläufen" des Landes Hessen aus dem Jahre 2011 (als Anlage VR 38 vorgelegt, Blatt 925 ff. der Gerichtsakten) nicht ableiten. Dort wird ausgeführt, dass die Populationsgröße des Hirschkäfers im Untersuchungsgebiet insgesamt als sehr klein einzuschätzen sei, da nur sehr sporadisch und nur jeweils wenige Käfer in der Vergangenheit und gar keine im Untersuchungsjahr nachgewiesen worden seien (Grunddatenerhebung, Seite 75). Für den Hirschkäfer schienen Entwicklungsmöglichkeiten nur sporadisch im FFH-Gebiet gegeben. Im Zentrum des Reinhardswaldes komme der Käfer aufgrund ungünstiger hydrologischer Verhältnisse offenbar nicht vor, er finde sich aber an verschiedenen Stellen in dessen Peripherie, so auch in den Weserhängen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich ein Großteil dieser Käfer nicht im Bereich des Waldes und somit des FFH-Gebietes entwickelten, sondern in lichten, vorgelagerten Strukturen wie Obstbaumflächen (Grunddatenerhebung, Seite 74). Bei dieser Sachlage spricht derzeit nichts für eine Erstreckung des Gebietsschutzes gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG auf denkbare Käfervorkommen an den Anlagenstandorten 10 bis 12. Im Ergebnis wird daher der Antragsgegner seinen an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 17. Mai 2022 nach Maßgabe der vorstehenden Gründe abzuändern haben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das vorliegende Verfahren beinhaltet kein insoweit selbstständiges Nebenverfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12. Februar 2020, a. a. O., Rn. 11 und vom 4. Februar 2020 – 9 B 315/20 –, m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).