Urteil
A 10 K 1704/20
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0221.A10K1704.20.00
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Leitsätze
Zur Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei vorgetäuschter syrischer Staatsangehörigkeit.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei vorgetäuschter syrischer Staatsangehörigkeit.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zu beanstanden (1.). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (2.) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). 1. Die Rücknahmeentscheidung ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Dies ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Angaben oder das Verschweigen müssen dabei kausal für die Anerkennung gewesen sein. Ist nach der Regelprüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung vorbehaltlicher bestimmter Ausnahmefälle im Ermessen des Bundesamts (vgl. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG). aa) Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt unrichtige Tatsachen in Bezug auf seine Identität, seine Herkunftsregion und seine Staatsangehörigkeit getätigt, indem er einen falschen Nachnamen angab, sowie angab, aus Syrien zu stammen und ein syrischer Staatsangehöriger zu sein, obwohl er in Wahrheit einen anderen Nachnamen trägt, aus der Türkei stammt und türkischer Staatsangehöriger ist. Diese Angaben waren kausal für die Anerkennung als Flüchtling. Auf die Tatsache der vermeintlichen Herkunft des Klägers aus Syrien hat das Bundesamt kausal die begünstigende Entscheidung gestützt, mit der dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Dass es angesichts des aktenkundigen Hinweises des Regierungspräsidiums Gießen aus dem Jahr 2014 schon bei der Zuerkennung Anhaltspunkte gab, den Angaben des Klägers zu seiner Identität, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit zu misstrauen, kann nicht zu seiner Besserstellung im Rahmen des Rücknahmeverfahrens führen. bb) Dem Kläger ist auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. (1) Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3b AsylG (Art. 9 RL 2011/95/EU) geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch hinsichtlich der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.02013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gilt dies entsprechend. (2) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat die Türkei nicht vorverfolgt verlassen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU und es ist auch bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er verfolgt werden wird. Der Kläger hat eine Verfolgung bzw. eine Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, er werde wegen seines politischen Engagements von türkischen staatlichen Stellen verfolgt, ist unglaubhaft. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die von dem Kläger als Fluchtgrund vorgebrachten Begebenheiten sich tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise ereignet haben. Sein Vortrag war geprägt von Stereotypen, oberflächlich und arm an Merkmalen, die als sogenannte Realkennzeichen bezeichnet werden können, wie logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderungen ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 -, NJW 1999, 2746, 2748). Darüber hinaus steigerte er seine Verfolgungsgeschichte im Laufe des Verfahrens und brachte nun völlig neue Ereignisse vor. Nachdem er zunächst bei der schriftlichen Befragung außer der pauschalen Behauptung eines politischen Engagements für die kurdische Sache nichts Konkretes vorgetragen hat, trug er erstmals im Klageverfahren schriftsätzlich vor, er befürchte festgenommen zu werden, weil ein in Haft gekommener Guerillakämpfer ihn als vermeintliches Mitglied der PKK denunziert haben könnte. Bei der gerichtlichen Anhörung trug er demgegenüber vor, nachdem er einmal fünf oder sechs Guerillakämpfer bei sich Zuhause beherbergt habe, habe ihn die Polizei mehrfach Zuhause aufgesucht, dabei seien die Familienmitglieder geschlagen worden und unter anderem seien seine Kinder durch Über-den-Kopf-halten und Schütteln misshandelt worden. cc) Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Behörde bei ihrer Rücknahmeentscheidung Ermessensfehler unterlaufen wären. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG – Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer wegen Bestehens einer inländischen Schutzalternative kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. b) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Wie bereits im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, hat der Kläger eine Verfolgung bzw. eine Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. 3. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Relevant ist insoweit insbesondere das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK). Die drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, was unter anderem dann der Fall sein kann, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9 ff.). Nicht erforderlich ist, dass die Gefahren seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 25). Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen jedoch hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet – wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind – als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011, - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind hingegen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (Satz 5). Eine Durchbrechung dieser Sperrwirkung aufgrund verfassungskonformer Auslegung ist nur ausnahmsweise angezeigt, wenn der Ausländer im Abschiebezielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38). b) Weder sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers erfüllt. Zur Begründung wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen: Der Kläger hat eine abschieberelevante psychische Erkrankung nicht ausreichend dargelegt. Der erstmals einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte ärztliche Befundbericht vom 05.10.2020, wonach er an einer schweren depressiven Episode ohne psychosomatische Symptome (F32.2) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) leide, ist schon nicht aktuell genug für den Nachweis einer gegenwärtig vorliegenden Erkrankung. Das Gericht sieht auch in Anbetracht seiner Amtsermittlungspflicht angesichts des vorgelegten ärztlichen Attests und der Schilderung des Klägers von seinen Beschwerden keine Veranlassung, weitere Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Im Übrigen handelt es sich bei den genannten Erkrankungen schon nicht um solche, die geeignet sind, eine Abschiebung in die Türkei zu hindern. Psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar (st. Kammerrechtsprechung, vgl. auch VG München, Urt. v. 30.04.2021 - M 1 K 17.40851 -, juris Rn. 83 ff.; VG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2018 - 11 A 33/17 -, juris Rn. 86; VG Ansbach, Urt. v. 27.07.2010 - AN 1 K 10.30149 -, juris Rn. 36 ff.). Stimmen, die die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei als mangelhaft bewerten, sind vereinzelt geblieben (Österreichische Botschaft, Asylländerbericht vom 01.11.2021, S. 40). Das Auswärtige Amt schildert die Situation wie folgt: Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert – vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern weiterbestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrischen Erkrankungen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind aber auch zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 03.06.2021, S. 22; vgl. British Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Medical and healthcare provision, April 2021, S. 25 ff.). Die hohen Anforderungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind daher nicht erfüllt. II. Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Hs. 2 analog, § 711, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wurde. Der Kläger gibt zuletzt an, ein am XXX.1978 in Diyarbakir, Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er reiste mit seiner Ehefrau und vier Kindern am 26.06.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.11.2014 einen Asylantrag, wobei er angab, ein in Ras Al Ain, Syrien geborener syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit Namen Murad Huso zu sein. Obwohl dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits am 30.09.2014 vom Regierungspräsidium Gießen mitgeteilt worden war, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Angabe der syrischen Staatsangehörigkeit wahrheitswidrig ist, wurde dem Kläger und weiteren Familienangehörigen im Wege des schriftlichen Verfahrens mit Bescheid vom 03.12.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Regelprüfung endete am 15.01.2018 mit dem Ergebnis, es gebe keinen Grund für die Einleitung eines Rücknahme- oder eines Widerrufsverfahrens. Am 05.03.2019 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Verfahren ein zur Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren vorliegen. Mit Schreiben vom 07.10.2019 teilte der Kläger dem Bundesamt die eingangs genannten Personalien mit (Name XXX, geboren am XXX.1978 in Diyarbakir, türkische Staatsangehörigkeit). Er sei in der Türkei beschuldigt worden, Mitglied der PKK zu sein. Aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei habe er falsche Angaben vor dem Bundesamt getätigt. Mit Bescheid vom 09.03.2020 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 03.12.2014 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger hat dagegen am 01.04.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er nun vor, er habe in seiner Heimatstadt Diyarbakir die Stadtguerilla unterstützt und für sie Unterkünfte für ihre Versammlungen und Essen besorgt sowie sonstige Besorgungen erledigt. Zwei Guerilla-Angehörige, die er unterstützt habe, seien denunziert und festgenommen worden. Aus Furcht, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er untergetaucht und geflüchtet. Kurz nach seiner Ausreise sei ein Freund festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte würden weiter nach ihm suchen und hätten immer wieder seine Eltern aufgesucht und nach ihm gefragt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2020, Az. 7767478-163 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung von Nr. 2 des genannten Bescheids ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise unter Aufhebung von Nr. 3 des genannten Bescheids ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom 17.01.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2022 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die beigezogenen Akten des Bundesamts verwiesen.