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Urteil

10 K 1287/21

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0309.10K1287.21.00
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Leitsätze
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006 i.d.F. vom 12.03.2018 (juris: ÄWeitBiO BW 1986) ist mit Ablauf des 30.06.2020 entfallen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006 i.d.F. vom 12.03.2018 (juris: ÄWeitBiO BW 1986) ist mit Ablauf des 30.06.2020 entfallen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die ausweislich der Klagebegründung ursprünglich auf die -jetzt den Gegenstand des Hauptantrags bildende - Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach § 35 HeilbKG i.V.m. der Weiterbildungsordnung 2006 der Beklagten vom 15.03.2006 i.d.F. vom 12.03.2018 (WBO 2006) im zeitlichen Umfang von 18, hilfsweise von 12 Monaten, gerichtete Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass kein ordnungsgemäßes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde bzw. bereits Bestandskraft eingetreten wäre. Die dem Kläger mit Bescheid vom 14.03.2019 für einen zeitlichen Umfang von 12 Monaten und mit einer Befristung bis zum 12.03.2020 erteilte Befugnis konnte im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordbaden am 31.03.2020 nicht mehr, wie vom Kläger beantragt, hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs um sechs Monate „erweitert“ werden, weil sie wegen der Befristung ihrer Wirksamkeit zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr wirksam war (§ 43 VwVfG). Der Erweiterungsantrag hätte dementsprechend abgelehnt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und wurde insbesondere vom Kläger auch nicht beanstandet, sondern, wie der weitere Verfahrensverlauf zeigt, zumindest konkludent gebilligt, dass der Erweiterungsantrag als Antrag auf Neuerteilung einer Weiterbildungsbefugnis im zeitlichen Umfang von 18 Monaten interpretiert und beschieden wurde. Der diesen Antrag ablehnende, nicht zugestellte, aber mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 31.03.2020 lag dem Kläger spätestens am 30.04.2020 vor. Der hiergegen am 30.04.2020 mit einfacher E-Mail eingelegte Widerspruch war formunwirksam (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Kammer, Urteil vom 28.10.2022 -10 K 2722/20-). Demgegenüber war der im Widerspruchsbegründungsschreiben vom 25.05.2020 konkludent enthaltene Widerspruch formwirksam, allerdings verfristet, da er erst am 04.06.2020 bei der Bezirksärztekammer Nordbaden einging, also nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 3 HS 2 der Satzung der Beklagten vom 23.01.1980 (zuletzt geändert durch Satzung vom 21.01.2004; Hauptsatzung). Allerdings hat die Beklagte den Widerspruch nicht als verfristet zurückgewiesen, sondern in der Sache darüber entschieden und damit konkludent den Klageweg wiedereröffnet, was sie in der vorliegenden Konstellation auch durfte (vgl. dazu Kammer, a.a.O.). Diesen Widerspruch hat der Kläger auch nicht beschränkt auf die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im zeitlichen Umfang von 12 Monaten eingelegt. Zwar hat er zunächst mitgeteilt, ihm genüge eine „Zulassungsbewilligung“ für die Dauer von 12 Monaten. Allerdings hat er im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im zeitlichen Umfang von 18 Monaten, weshalb sein Vorbringen so zu verstehen ist, dass er eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang von mindestens 12 Monaten beanspruche. Hierüber hat die Beklagte im Widerspruchbescheid auch entschieden. Zwar bezieht dieser sich ausdrücklich nur auf eine zwölfmonatige Weiterbildungsbefugnis. Indes wird damit konkludent auch die Erteilung der an weitere Voraussetzungen geknüpfte achtzehnmonatigen Weiterbildungsbefugnis abgelehnt. Jedenfalls aber hat sich die Beklagte im Klageverfahren nicht darauf berufen, dass insoweit das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, sondern sich auch diesbezüglich zur Sache eingelassen, so dass ein etwaiges Defizit der Zulässigkeit der Klage auch insoweit nicht entgegenstünde (vgl. Bader, VwGO, 6. Aufl., § 68 Rn. 33). Der Umstand wiederum, dass die Bezirksärztekammer Nordbaden im Ausgangsbescheid nicht über die an geringere Voraussetzungen geknüpfte zwölfmonatige Weiterbildungsbefugnis entscheiden hat, ist ebenfalls unschädlich, da insoweit jedenfalls im Widerspruchsbescheid entschieden wurde (vgl. dazu Bader, a.a.O., § 79 Rn. 3, 14). II. Die Klage ist aber unbegründet. 1. Die Beklagte ist allerdings passiv legitimiert. Die Beklagte ist gem. §§ 1 Nr.1, 7 HeilbKG Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die durch § 14 Abs. 1 Hauptsatzung i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 1 Nr. 1 HeilbKG gebildete Bezirksärztekammer Nordbaden ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung der Beklagten (§ 22 Satz 1 HeilbKG). Die Beklagte hat nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 32 ff. HeilbKG die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln. 2. Die angefochtenen Bescheide sind aber formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger wird durch die angefochtenen, die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ablehnenden Bescheide daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Bezirksärztekammer Nordbaden war gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO 2006, § 15 Abs. 1 Nr. 4 Hauptsatzung, §§ 22 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2; 2 HeilbKG für den Erlass des Ausgangsbescheids sachlich und örtlich zuständig. Gem. §§ 20 Abs. 2, 8 Abs. 6 Hauptsatzung nimmt grundsätzlich der Vorstand der Bezirksärztekammer deren Aufgabe wahr, was vorliegend auch erfolgt ist. Dass der Ausgangsbescheid nur vom Vorsitzenden der Bezirksärztekammer unterzeichnet ist, ist unschädlich, da dieser gem. §§ 20 Abs. 2, 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Hauptsatzung für die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands verantwortlich ist, insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands. Dazu zählt auch wie hier die Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands durch Verwaltungsakt (vgl. dazu Kammer, a.a.O.). Für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Ausgangsentscheidung war wiederum gem. § 17 Abs. 3 Hauptsatzung der Vorstand der Beklagten zuständig, der auch hierüber entschieden hat. Seine Entscheidung wurde durch von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichneten Widerspruchsbescheid umgesetzt, was ebenfalls gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Hauptsatzung unschädlich ist, da der Vorsitzende der Beklagten für die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands verantwortlich ist, insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und er gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Hauptsatzung auch die Aufsicht über die Geschäftsstelle der Beklagten führt, deren Leitung gem. § 13 Abs. 2 dem Geschäftsführer der Beklagten obliegt. b) Die ablehnenden Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat wie ausgeführt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HeilbKG die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu regeln. Diese können gem. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HeilbKG ihre Berufsbezeichnungen u.a. durch von der Beklagten bestimmte Fachgebietsbezeichnungen erweitern. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeilbKG erhält ein Kammermitglied, das die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung. Gem. §§ 10 Nr. 18, 38 HeilbKG hat die Beklagte eine Weiterbildungsordnung als Satzung zu erlassen. Darin sind gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 HeilbKG u.a. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung und der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung ganz oder teilweise durchgeführt werden kann, zu regeln. Die Weiterbildung wird gem. § 35 Abs. 1Satz 1 HeilbKG unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 2 HeilbKG kann die Ermächtigung zur Weiterbildung nur Kammermitgliedern erteilt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bieten. Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der Weiterbildungszeit erteilt. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 HeilbKG sind die ermächtigten Kammermitglieder verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Heilberufekammergesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Ermächtigung des Kammermitglieds entscheidet gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 und 2 HeilbKG die Beklagte auf Antrag. Die Ermächtigung kann gem. § 35 Abs. 4 Satz 4 und 5 HeilbKG befristet werden; weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. In der Weiterbildungsordnung sind gem. § 38 Abs. 2 Nr. 4 HeilbKG u.a. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung zu regeln. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WBO 2006 richten sich Dauer und Inhalt der Weiterbildung nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung. Die Weiterbildung zum Facharzt wird gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO 2006 unter verantwortlicher Leitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Die Befugnis zur Weiterbildung kann nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBO 2006 nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet werden; weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Der befugte Arzt ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO 2006 verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Für den Umfang der Befugnis ist gem. § 5 Abs. 4 WBO 2006 maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO 2006 wird die Befugnis auf Antrag von der Bezirksärztekammer erteilt. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte ist in der durch die Bezirksärztekammer erteilten Weiterbildungsbefugnis enthalten. Die Befugnis setzt voraus, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet vertraut zu machen (§ 6 Abs. 2 WBO 2006). Eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 kann dem Kläger nicht mehr erteilt werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 erfüllt hätte. Diesbezüglich wurde auch kein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Eine zulässige Verpflichtungsklage hat in Ermangelung besonderer materiell-rechtlicher Regelungen Erfolg, wenn nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht (BVerwG, Urt. vom 23.07.2015 -7 C 10.13-; zur fachärztlichen Weiterbildungsbefugnis VG Regenburg, Urt. vom 26.11.2020 -RO 5 K 19.1456-; VG Würzburg, Urt. vom 15.05.2020 -W 10 K 19.671; alle juris). Nach § 21 Satz 2 Weiterbildungsordnung 2020 der Beklagten vom 18.05.2020 (WBO 2020) trat die Weiterbildungsordnung 2006 mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2020, das gem. § 21 Satz 1 WBO 2020 zum 01.07.2020 erfolgt ist, außer Kraft. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerwG, Urt. vom 25.10.2017 -1 C 21.16-; vom 14.04.2011 -3 C 20.10-; vom 26.03.1985 -9 C 47.84-; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.02.2017 -4 S 2079/16-, alle juris). Eine Weitergeltung von Bestimmungen der Weiterbildungsordnung 2006 enthält § 21 Satz 3 WBO 2020 i.V.m. § 20 Abs. 4 bis 6 und 8 WBO 2020 für den Weiterbildungsinhalt von nach der Weiterbildungsordnung 2006 begonnenen Weiterbildungen und deren Abschluss. Hinsichtlich bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2020 bereits erteilter Weiterbildungsbefugnisse nach der Weiterbildungsordnung 2006 enthält § 20 Abs. 10 WBO eine Übergangsregelung. Diese gelten 36 Monate fort, auch für die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2020. Innerhalb der Frist kann eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 beantragt werden. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 entsprechend der Fristen des § 20 Abs. 4 bis 6 und 8 WBO 2020. Bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2020 bereits erteilte Weiterbildungsbefugnisse gelten mithin für die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2006 und für die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2020 befristet fort. Eine Regelung für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2020 enthält § 20 Abs. 10 WBO 2020 aber nicht. Damit verbleibt es insofern aber bei der Regelung des § 21 Satz 2 WBO, d.h., die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 ist mit Ablauf des 30.06.2020 entfallen. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass Weiterbildungen nach der Weiterbildungsordnung 2006, die bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, nach Maßgabe der § 20 Abs. 4 bis 6 und 8 WBO 2020 noch unter Anwendung der Weiterbildungsinhalte der Weiterbildungsordnung 2006 fortgeführt und abgeschlossen werden können. Dem daraus resultierenden Bedarf an zur Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2006 Befugten trägt § 20 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 2 durch Anordnung der entsprechenden Weitergeltung von nach der Weiterbildungsordnung 2006 erteilten Weiterbildungsbefugnissen Rechnung, aber eben nicht durch deren Neuerteilung. B. Dem Kläger kann auf seinen Hilfsantrag hin auch keine Weiterbildungsbefugnis nach § 35 HeilbKG i.V.m. der Weiterbildungsordnung 2020 der Beklagten erteilt werden. Zwar ist die Weiterbildungsordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. dazu oben) anwendbar. Die Weiterbildungsbefugnisse nach der Weiterbildungsordnung 2006 und nach der Weiterbildungsordnung 2020 stellen aber unterschiedliche Regelungs- und Streitgegenstände dar, so dass sich die Frage nach dem anwendbaren Recht in Bezug auf den jeweiligen Streitgegenstand stellt und nicht ein identischer Streitgegenstand vorliegt, hinsichtlich dessen sich die Rechtslage geändert hat. Dies ergibt sich schon aus den Ausführungen zur nur übergangsweisen Weitergeltung von Weiterbildungsbefugnissen nach der Weiterbildungsordnung 2006, aber auch daraus, dass die Weiterbildungsordnung 2020 inhaltliche und strukturelle Änderungen gegenüber der Weiterbildungsordnung 2006 enthält, die sich gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 HeilbKG auch auf den Inhalt der Befugnis auswirken (vgl. dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2023). Eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 ist ausweislich der Klagebegründung ursprünglich nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Vielmehr bezog sich die Klagebegründung ursprünglich ausdrücklich auf eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006. Die in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Klageverfahrens gemachte Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 ist insbesondere auch nicht als Minus Gegenstand des ursprünglichen Klageantrags auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 gewesen. Vielmehr liegt eine nachträgliche eventuale objektive Klagehäufung und somit (vgl. Bader, a.a.O., § 91 Rn. 3 f.) eine Klageänderung vor. Die Klageänderung wäre gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder aber das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Beklagte ist einer Klageänderung in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Denn die Klage wäre hinsichtlich des hinzugefügten Streitgegenstandes unzulässig (vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit bei Unzulässigkeit der geänderten Klage allgemein Bader, a.a.O., Rn. 11). Der Klage fehlte es hinsichtlich des hinzugefügten Streitgegenstandes am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis war bislang nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage bei fehlender Befassung der Behörde vgl. Bader, a.a.O., § 42 Rn. 53). Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm das Inkrafttreten einer neuen Weiterbildungsordnung während des Verwaltungsverfahrens gar nicht bekannt gewesen sei. Auch hat er sich im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf die Weiterbildungsordnung 2006 bezogen. Auch die Beklagte ist im Verwaltungsverfahren selbst noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids ersichtlich davon ausgegangen, dass über eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 entschieden werden soll. Die Beklagte musste die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge des Klägers auch nicht zusätzlich als Antrag nach der Weiterbildungsordnung 2020 verstehen, da diese vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2020 gestellt waren. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vielmehr am Tag zuvor bei ihr erstmals die Antragsformulare für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 angefordert. Damit war schon mangels zulässiger Klageänderung auch der Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Facharztweiterbildung im Gebiet der Allgemeinmedizin. Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin mit einer Einzelpraxis und Mitglied der Beklagten. Unter dem 17.12.2018, ergänzt unter dem 18.01.2019, beantragte der Kläger bei der Bezirksärztekammer Nordbaden die Erteilung einer Einzelbefugnis zur Basisweiterbildung in der Facharztweiterbildung im Gebiet der Allgemeinmedizin für die Dauer von 18 Monaten nach der Weiterbildungsordnung 2006 der Beklagten (i.d.F. vom 01.05.2018). Unter dem 25.02.2019 reduzierte der Kläger die Dauer der beantragten Befugnis auf 12 Monate. Mit Bescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 14.03.2019 wurde dem Kläger die Weiterbildungsbefugnis für die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin für die Dauer von 12 Monaten und befristet bis zum 12.03.2020 nach der Weiterbildungsordnung 2006 der Beklagten (i.d.F. vom 01.05.2018) erteilt. Unter dem 27.08.2019 und dem 29.10.2019 beantragte der Kläger die Erweiterung der erteilten Weiterbildungsbefugnis um 6 auf 18 Monate. Mit nicht zugestelltem, aber mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 31.03.2020 lehnte die Bezirksärztekammer Nordbaden nach Einholung von fachlichen Stellungnahmen einen Antrag des Klägers „auf Befugnis in der Facharztweiterbildung „Allgemeinmedizin“ für die Dauer von 18 Monaten gem. Weiterbildungsordnung von 2006 in der Fassung vom 01.05.2018“ wegen des Fehlens erforderlicher Behandlungen (Krebsfrüherkennungsuntersuchungen beim Mann, Hausbesuche) ab. Der Kläger legte hiergegen mit einfacher E-Mail vom 30.04.2020 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 25.05.2020, bei der Bezirksärztekammer Nordbaden eingegangen am 04.06.2020, begründete. Ihm genüge eine „Zulassungsbewilligung“ für die Dauer von 12 Monaten. Weiter erläuterte der Kläger, dass als fehlend bemängelte Vorsorgeuntersuchungen mittlerweile durchgeführt würden. Im Übrigen seien als Weiterbildungsinhalt zwar Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen vorgesehen, die er auch erbringe, nicht aber konkret die als fehlend bemängelten Untersuchungen. Hausbesuche seien im erforderlichen Umfang (mindestens 30 pro Quartal) schon bislang durchgeführt, aber weitgehend aus Abrechnungsgründen als nicht gesondert vergüteter Gegenstand von Hausarztverträgen statistisch nicht erfasst worden. Er habe einen Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis für die Dauer von 18 Monaten nach der Weiterbildungsordnung von 2006 in der Fassung vom 01.05.2018. Er führe alle erforderlichen Behandlungen durch und habe diese auch bisher durchgeführt. Zur weiteren Begründung legte er u.a. Abrechnungsstatistiken für das dritte Quartal 2020 vor. Danach wurden in diesem Quartal 12 Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Männer abgerechnet. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.03.2021, zugestellt am 12.03.2021, wurde der Widerspruch des Klägers „gegen die Ablehnung“ seines „Antrags auf Erteilung einer 12-monatigen Weiterbildungsbefugnis in der Facharztkompetenz „Allgemeinmedizin“ (WBO 2006)“ nach der erneuten Einholung von fachlichen Stellungnahmen zurückgewiesen. Die 12-monatige Weiterbildungsbefugnis sei zu Recht versagt worden. Auch weitere erforderliche Behandlungen wie etwa Belastungs-EKG oder Spirometrie würden vom Kläger nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt. Angesichts der hohen Patientenzahl sei auch zweifelhaft, ob der Kläger, der auch XXX und XXX anbiete, die geforderte ganztägige und persönliche Leitung der Weiterbildung erbringen könne. Der Kläger hat am 08.04.2021 Klage erhoben. Er macht geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis für die Facharztkompetenz „Allgemeinmedizin“ für 18 Monate, hilfsweise für 12 Monate, nach der Weiterbildungsordnung 2006 mit Stand vom 01.05.2018 zu, da er alle Anforderungen erfülle. Er führe insbesondere die nach der Weiterbildungsordnung und den Richtlinien der Landesärztekammer ausdrücklich erforderlichen Behandlungen durch. Dort seien Belastungs-EKG und Spirometrien nicht genannt. Spirometrien führe er durch, diese seien aber z.T. nicht in den Abrechnungen ausgewiesen, da sie Gegenstand von Hausarztverträgen seien und nicht gesondert honoriert würden. Es sei nicht klar, welche Anzahl von Spirometrien und Hausbesuchen angemessen sei. Im vierten Quartal 2020 seien 42 Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Männer abgerechnet worden. Die hohe Patientenzahl bewerkstellige er durch eine gut durchdachte Organisation. Die von ihm angebotenen XXX und XXX fänden außerhalb der regulären Sprechzeiten statt und würden überwiegend von einem anderen Arzt durchgeführt. Seit Januar 2022 sei eine Fachärztin für Allgemeinmedizin in seiner Praxis angestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Zahl der Hausbesuche steigen werde. Es werde eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2006 begehrt, um noch Weiterbildungsassistenten ausbilden zu können, die ihre Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung abschließen wollten. Innerhalb der vorgesehen Frist werde er einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 stellen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es eine neue Weiterbildungsordnung 2020 gebe. Die beiden Anträge vom 27.08. und 29.10.2019 seien auch dahingehend auslegungsfähig, dass er eine Weiterbildungsbefugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung beantrage. Der Kläger beantragt zuletzt, die Verfügung der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 31.03.2020 und den Widerspruchsbescheid des Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 11.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Weiterbildungsbefugnis für die Facharztweiterbildung im Gebiet der Allgemeinmedizin nach der Weiterbildungsordnung 2006, hilfsweise nach der Weiterbildungsordnung 2020, für die Dauer von 18 Monaten, hilfsweise für die Dauer von 12 Monaten, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsbefugnis nach ihrer Weiterbildungsordnung 2006. Die dem Kläger am 14.03.2019 erteilte 12-monatige Weiterbildungsbefugnis sei am 12.03.2020 erloschen. Es seien weder die Voraussetzungen für eine 12-monatige noch für eine 18-monatige Weiterbildungsbefugnis erfüllt. Grundlage für die Beurteilung sei die Weiterbildungsordnung 2006 in der Fassung vom 12.03.2018. Die von ihr herangezogenen Fachgutachter seien auf der Basis der einschlägigen Befugniskriterien jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte diagnostische Verfahren und ärztliche Leistungen in zu geringem Umfang erbracht würden und im Hinblick auf die Praxisgröße nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Weiterbildungsassistent unter der Anleitung des Klägers angemessen weitergebildet werden könne. Außerdem werde der Kläger durch seine Praxis für XXX und XXX beansprucht. Seine Angaben seien inkonsistent und inplausibel. Zum 01.07.2020 sei die Weiterbildungsordnung 2020 in Kraft getreten. Nach der Weiterbildungsordnung 2006 erteilte Weiterbildungsbefugnisse gälten für die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2020 nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung 36 Monate fort. In dieser Übergangszeit sei ein Antrag auf Erteilung einer neuen Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 zu stellen, wenn beabsichtigt sei, auch nach der neuen Weiterbildungsordnung weiterzubilden. Sollte der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 stellen, wäre eine Weiterbildungsbefugnis für die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2006 nur noch für Weiterbildungsassistenten nutzbar, die ihre Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung 2006 abschließen wollten. Der Kriterienkatalog, der die Anforderungen aus der Weiterbildungsordnung konkretisiere, differenziere zwischen obligatorischen Kriterien, Kriterien für den zeitlichen Umfang der Befugnis je nach Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte und Zusatzkriterien. Sowohl Belastungs-EKG wie auch Spirometrien gehörten zum Leistungsspektrum einer allgemeinmedizinischen Praxis. Aus den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung ergebe sich, dass ein Arzt im Rahmen seiner allgemeinmedizinischen Weiterbildung 100 spirometrische Untersuchungen müsse. Die Zahl der Haubesuche gebe der Kriterienkatalog vor: für eine Weiterbildungsbefugnis von 6 Monaten mindestens 10, für eine Weiterbildungsbefugnis von 12 Monaten mindestens 30, für eine Weiterbildungsbefugnis von 18 Monaten mindestens 50 und für eine Weiterbildungsbefugnis von 24 Monaten mindestens 50 Hausbesuche. Es seien insgesamt vier Ärzte in der Praxis des Klägers gemeldet, es stünden nach seinen Angaben aber nur zwei Behandlungszimmer zur Verfügung, so dass auch die räumlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung nicht gegeben seien. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.