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Urteil

10 K 4233/23

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0224.10K4233.23.00
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Leitsätze
Für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die Festlegung des Förderschwerpunkts besteht - auch nach der Neufassung des § 82 SchulG (juris: SchulG BW) im Jahr 2015 - ein Beurteilungsspielraum, der aus den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung folgt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Anfechtungsklage ist statthafte Klageart, da die Klägerin für die Zukunft eine andere Beschulung anstrebt. Denn der angegriffene Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt. Gegenstand der Anfechtungsklage ist daher (nur) die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot für die Zukunft (vgl. für die Sonderschuleinweisung nach § 82 SchulG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 - NVwZ-RR 1991, 479 Ls. 1). Die Klägerin ist auch nach der Neufassung des Schulgesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645 ff., ber. S. 839), wonach nunmehr in § 82 SchulG der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (anstelle der Sonderschuleinweisung) festgestellt wird, klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht der Sache nach geltend, dass der festgestellte „Anspruch“ auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in ihr Recht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 - juris Ls. 1; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Landesverfassung) bzw. ggf. ihr Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Elternwahlrecht des Art. 6 Abs. 2 GG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eingreift. Darüber hinaus wäre im Übrigen eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 13. Juli 2020, mit dem bereits der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde, nicht statthaft. Denn der Bescheid vom 13. Juli 2020 ist durch den nachfolgenden hier streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2023 vollständig abgelöst und ersetzt worden und hat damit im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG seine Wirksamkeit verloren (vgl. allg. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2001 - 20 A 1267/99, beck-online BeckRS 2001, 160488; BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 3 C 34.89 - juris Rn. 24; vgl. zum nordrhein-westfälischen Schulrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2020 - 19 A 2839/19 - juris Rn. 30; zu einer inhaltlichen Überholung: Schoch/Schneider/Goldhammer, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 43 Rn. 118 f. m.w.N.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts XXX vom 9. Mai 2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil es sich – wie bereits erwähnt – um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1994 - 9 S 2293/93 - juris Rn. 16). a. Rechtsgrundlage ist § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG i.d.F. vom 21. Juli 2015. Die Neuregelung des Schulgesetzes durch das Gesetz vom 21. Juli 2015 (GBl. 645 ff., ber. S. 839) dient der schrittweisen Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - VN-BRK, vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/6963, S. 25). Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG i.d.F. vom 21. Juli 2015 stellt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse einer sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 4 SchulG den Förderschwerpunkt fest. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG nicht, wenn der Schüler mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen kann. Gemäß § 82 Abs. 3 SchulG entfällt der Anspruch, wenn von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt wird, dass seine Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 SchulG nicht mehr gegeben sind. Nach § 10 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vom 08.03.2016 (SBA-VO) gelten für das Verfahren und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. Gemäß § 9 Abs. 1 SBA-VO ist die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot von der Schulaufsichtsbehörde aufzuheben, sobald die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen, insbesondere auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung erreicht werden können. Für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die Festlegung des Förderschwerpunkts besteht - auch nach der Neufassung des § 82 SchulG im Jahr 2015 - ein Beurteilungsspielraum, der aus den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung folgt (vgl. zu § 83 SchulG n.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 9 S 2313/17 - juris Rn. 28, 31, und zu § 82 SchulG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - juris Rn. 30). Die insoweit zu treffenden fachpädagogischen Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie die darauf gestützte Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde lassen sich wegen ihres wertenden, prognostischen Charakters nicht in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterziehen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich vielmehr darauf beschränken, ob die für die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden sind, ob bei der Entscheidung über die Notwendigkeit sonderpädagogischer Erziehung und Ausbildung allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gewahrt sind und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2017 - 9 S 2313/17 - juris Rn. 28 und vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - juris Rn. 25 m.w.N.). b. Nach diesen Maßgaben sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten (vgl. insbesondere § 10, §§ 4 ff. SBA-VO), dass die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend ermittelt worden sind oder dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. aa. Insbesondere hat der Beklagte die sonderpädagogische Diagnostik nach § 6 SBA-VO beauftragt und ein sonderpädagogisches Gutachten von einer bisher nicht beteiligten sonderpädagogischen Lehrkraft eingeholt. Auf dieses von der Behörde eingeholte Gutachten kann sich auch das Gericht stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das vorliegende Gutachten ist nicht objektiv ungeeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 m.w.N.). Danach ist das vorliegende Gutachten vom 30. Januar 2023 geeignet. Insbesondere weist es keine groben Mängel auf, geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Zudem ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung so weiterentwickelt hätte, dass das zwei Jahre alte Gutachten nicht mehr aktuell wäre und deshalb ein neues Gutachten einzuholen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Gutachten hinsichtlich der negativen Lernerfahrungen auf der allgemeinen Schule und der negativen Reaktion auf einen Verbleib auf der XXXschule widersprüchlich sei, ist dem nicht zu folgen. Denn darin liegt kein Widerspruch. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, könnten bei einem Verbleib der Klägerin auf der XXXschule negative Folgen aus der inneren Motivation der Klägerin folgen, weil sie sich dort „falsch“ verortet sieht. Im Fall eines Wechsels wären die negativen Folgen - nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters - aber von außen an die Klägerin herangetragen, weil sie auf einer anderen Schule keine entsprechende Leistung erbringen könnte. Auch der Vortrag, dass keine inhomogenen kognitiven Funktionen vorlägen, weil die Klägerin über ein gutes Kurz- und Langzeitgedächtnis sowie zumindest normale Fähigkeiten im Bereich der visuellen Verarbeitung und des kristallinen Denkens verfüge, zeigt keine groben Mängel des Gutachtens oder unzutreffend ermittelte tatsächliche Umstände auf. Es ist zwar in den Zeugnissen vermerkt, dass die Klägerin über eine gute Merkfähigkeit von englischen Vokabeln verfügt. Dies kann aber die durchgeführte sonderpädagogische Diagnostik nicht entkräften. Dort lagen viele Skalen im unterdurchschnittlichen Bereich. Die Klägerin betont die Fähigkeiten, die wie die Merkfähigkeit von englischen Vokabeln vorhanden sind, ohne sich mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen in anderen Bereichen auseinanderzusetzen. Gerade diese unterschiedlichen Ergebnisse zeigen doch eine Inhomogenität bei den kognitiven Funktionen. Zudem hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die unterschiedlichen Testergebnisse nicht im Widerspruch zu den Deutsch- und Fremdsprachenkenntnissen stünden, denn die Klägerin könne lernen, aber eben langsamer. Weiter sind die tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden und liegen keine groben Mängel des Gutachtens darin, dass die Klägerin eine Diskrepanz im Rechenbereich zwischen besseren schulischen und deutlich schlechteren Testleistungen im Bereich des kleinen Einmaleins ausmachen will. Der Gutachter hat dies beachtet und selbst ausgeführt, dass die Klägerin laut pädagogischem Bericht das kleine Einmaleins weitestgehend vollständig beherrsche, dies aber im Heidelberger Rechentest nicht habe abrufen können (S. 4 des Gutachtens vom 30. Januar 2023). Unabhängig von den Kenntnissen des kleinen Einmaleins verfügt die Klägerin im Übrigen über - gemessen an den Schulbesuchsjahren - sehr geringe mathematische Fähigkeiten. Zwar beherrscht sie ausweislich des Zeugnisses vom 19. Juli 2024 nunmehr das Einmaleins sehr gut. Hinzugekommen sind im Schuljahr 2023/2024 zudem Kenntnisse der geometrischen Grundformen. Allerdings lässt sich diesem Zeugnis zur Division beispielsweise nichts entnehmen und die Klassenlehrerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Klägerin die Division nicht gefestigt beherrsche. Die Grundaussagen (Zahlenraum bis 1000, Grundrechenarten, Einmaleins und schriftliches Multiplizieren) sind zudem in den Zeugnissen vom 21. Juli 2023 und vom 19. Juli 2024 weitgehend unverändert. Auch mit der Erklärung der schlechten Testergebnisse mit einer psychischen Belastung während der Testsituation wird nicht dargelegt, dass die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend ermittelt worden sind. In der gutachterlichen Stellungnahme finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin während der Durchführung der standardisierten Testverfahren unter einem besonders erhöhten psychischen Druck gestanden hätte. Vielmehr wird sie als freundliches, offenes und hilfsbereites Mädchen wahrgenommen und es haben vier Termine an unterschiedlichen Tagen stattgefunden. Dies entspricht auch dem Eindruck der Kammer aus der mündlichen Verhandlung. Dort hat der Gutachter außerdem ausgeführt, dass er den Eindruck einer psychischen Belastung der Klägerin im Rahmen eines Gesprächs mit ihr nicht bestätigen könne und dass die Klägerin damals sicherlich nachgefragt hätte, wenn sie etwas nicht verstanden hätte. Die weitere Erklärung der Klägerin, dass Sprachschwierigkeiten auf das Testergebnis in der Mathematik durchgeschlagen seien, zeigt ebenfalls nicht auf, dass die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend ermittelt worden sind. So hat der Gutachter ausgeführt, dass die Klägerin aus dem Irak stamme und ihr schlechtes Abschneiden in den kristallinen Fähigkeiten aufgrund kultureller Unterschiede mit Vorsicht betrachtet werden müsse. Die Herkunft der Klägerin ist somit berücksichtigt worden. Zudem sind im Zeugnis vom 21. Juli 2023 sehr gute Deutschkenntnisse ausgewiesen und betont die Klägerin an anderer Stelle, dass sie für ihre Eltern Arabisch-Deutsch dolmetschen könne. bb. Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Maßnahme ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet. Es sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel vorhanden. Soweit eine Inklusion an einer allgemeinen Schule oder die Feststellung des Förderschwerpunktes Lernen in Frage kämen, sind dies keine milderen Mittel, weil beides ebenfalls die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot - gegen welche sich die Klägerin gerade wendet - voraussetzt. Ein milderes, vom Gesetz bereits in § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG angesprochenes Mittel wäre die sonderpädagogische Beratung und Unterstützung. Diese ist vorliegend jedoch nicht gleich geeignet. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, würde ein sonderpädagogischer Dienst als sonderpädagogische Beratung und Unterstützung nicht ausreichen. Denn eine solche ist nach den Aussagen des Gutachters nicht als dauerhafte, sondern nur als zeitweise Unterstützung gedacht. Aus der Behördenakte ergibt sich zudem, dass bereits ab der ersten Klasse eine Kooperation mit einem SBBZ Lernen beantragt war und dass von April 2018 bis Mai 2019 eine sonderpädagogische Beratung und Unterstützung durch ein SBBZ Lernen erfolgt ist. Dies war ersichtlich nicht ausreichend, weil trotz einer Wiederholung der ersten Klasse erhebliche Lernrückstände bestanden und schließlich die Überprüfung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot von der Lehrkraft des SBBZ empfohlen wurde. Eine von der Klägerin angeführte Leseförderung wäre ebenfalls kein gleich geeignetes milderes Mittel. Diese ist nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nicht Aufgabe des sonderpädagogischen Dienstes, so dass nicht klar ist, auf welchem Wege eine Leseförderung als milderes Mittel zur Verfügung stehen würde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Leseförderung ausreichen würde, um die Klägerin zu unterstützen. Denn die Klägerin beherrscht auch im achten Schulbesuchsjahr die Lesetechnik ausweislich der Angaben der Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung noch nicht vollständig und die Klassenlehrerin hat angegeben, den Eltern im Jahr 2023 zusätzlichen Nachhilfeunterricht im Fach Deutsch empfohlen zu haben. Wenn bereits an einem SBBZ mit Schwerpunkt geistige Entwicklung eine Nachhilfe im Fach Deutsch erforderlich ist, würde eine Leseförderung an einer allgemeinen Schule erst recht nicht ausreichen. Die Maßnahme ist weiter angemessen. Bei der Abwägung ist auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, über das sie ggf. auch das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG geltend machen könnte, welches als Erziehungskonzept der Eltern den Besuch einer allgemeinen Schule vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 - NVwZ-RR 1991, 479, 482). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist zudem in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG als Recht auf schulische Bildung ausgestaltet ist. Weiter ist das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 9 S 2313/17 - juris Rn. 29). Der Wunsch der Klägerin und ihrer Eltern ist der Besuch einer allgemeinen Schule ohne Inklusion. Dieser überwiegt jedoch nicht. Denn auf der anderen Seite stehen das Wohl der Klägerin, über das letztverantwortlich die staatliche Gemeinschaft wacht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) und der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - juris Rn. 41). Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Im Bereich der Schule treffen das Erziehungsrecht und die Erziehungsverantwortung der Eltern auf den Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Soweit Kinder Schulen besuchen, ist ihre Erziehung die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Diese ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 - juris Rn. 17). Zudem ist nach Art. 7 Abs. 2 VN-BRK bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20 - juris Rn. 59). Durch die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird das Wohl des Kindes berücksichtigt, denn die Klägerin erhält dadurch die für sie nötige Unterstützung. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin und ihre Eltern einen Wechsel auf eine allgemeine Schule im Rahmen der Inklusion oder einen zeitweisen Wechsel an ein SBBZ Lernen abgelehnt haben, so dass sich das Zusammenwirken von Staat und Eltern schwierig gestaltet. Wie die Ausführungen des Gutachters und der Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung belegen, hat die Klägerin durch den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zudem später bessere berufliche Möglichkeiten, weil sie in der Berufsschulstufe und in der berufsvorbereitenden Einrichtung (BVE) umfassend auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet wird. Nach alledem ist die Maßnahme verhältnismäßig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S vom 24. Februar 2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die am XXX 2010 geborene Klägerin, irakischer Staatsangehörigkeit, besucht derzeit die achte Klasse der XXXschule in XXX, einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Sie reiste im Jahr 2016 mit ihrer Familie aus dem Irak nach Deutschland ein und spricht Arabisch als Muttersprache. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte sie eine Vorbereitungsklasse (VKL) der Grundschule in XXX. Anschließend absolvierte sie die erste Klasse in der Grundschule XXX. Nach einem Umzug wiederholte sie freiwillig die erste Klasse in der Grundschule in XXX und besuchte dort auch die 2. Klasse (Schuljahr 2019/2020). Von April 2018 bis Mai 2019 erfolgte eine sonderpädagogische Beratung und Unterstützung durch ein SBBZ Lernen. Das Staatliche Schulamt XXX stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juli 2020 erstmalig auf Antrag der Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung fest. Nach Beratung erklärten die Erziehungsberechtigten als Elternwahl, dass der sonderpädagogische Bildungsanspruch der Klägerin in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden solle. Die Klägerin wird seit dem Schuljahr 2020/2021 im SBBZ der XXXschule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, in kooperativer Organisationsform an der Werkrealschule in XXX unterrichtet. Unter dem 30. Oktober 2022 beantragten die Erziehungsberechtigten der Klägerin die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Mit pädagogischem Bericht vom 21. November 2022 führte die XXXschule aus, dass aus dortiger Sicht der Förderschwerpunkt Lernen angemessen wäre. Die Eltern würden die Klägerin aus persönlichen Gründen gerne an einem SBBZ Lernen in XXX und nicht am zuständigen Schulort XXX weiter beschulen lassen. Die Klassenlehrerin Frau XXX befürworte eine Testung hinsichtlich eines SBBZ Lernen ausdrücklich. Handschriftlich haben die Eltern der Klägerin dem Bericht hinzugefügt, dass sie wollen, dass die Klägerin auf eine Regelschule geht. Mit sonderpädagogischem Gutachten vom 30. Januar 2023 führte die Fachlehrkraft für Sonderpädagogik Herr XXX vom SBBZ Lernen (XXXschule) aus, die Klägerin habe im Bereich der kognitiven Funktionen in der K-ABC II (07.12.22 und 14.12.2022), einem umfassenden standardisierten Verfahren zur Intelligenzmessung, beim Fluid-Kristallin-Index (FKI) mit einem Standardwert von 70 ein unterdurchschnittliches Gesamtergebnis erzielt. Im Lesen und Schreiben habe die Klägerin große Defizite. Ihr Wortschatz sei gering. Im ELFE-Test habe sie einfache Begriffe wie Trompete, Raupe und Buch nicht erkannt. Trotz ihres durchschnittlichen Abschneidens im fluiden Denken sei sie nicht in der Lage, diese durch Ausschlussverfahren herauszufinden. In den anderen mentalen Funktionen habe die Klägerin unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Ihr schlechtes Abschneiden in den kristallinen Fähigkeiten müsse aufgrund kultureller Unterschiede jedoch mit Vorsicht betrachtet werden. Insbesondere im Kurzzeitgedächtnis und der Überführung in das Langzeitgedächtnis scheine die Klägerin Probleme zu haben. An viele bearbeitete Themen erinnere sich die Klägerin nur bruchstückhaft. Sie brauche viele Wiederholungen und Denkanstöße, um Gelerntes anwenden zu können. Im mathematischen Bereich habe sie im Heidelberger Rechentest (HRT) lediglich in zwei Subtests durchschnittliche Ergebnisse, gemessen an Viertklässlern im vierten Quartal, erzielt. Alle anderen Ergebnisse seien unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich. Das Einmaleins beherrsche sie nur in Ansätzen. Die Division beherrsche sie nicht. Stärken habe die Klägerin im künstlerischen Bereich und in lebenspraktischen Abläufen. Sie sei in der Lage, ihr Vorgehen zu planen. Dies helfe ihr bei der Bewältigung von Aufgaben im Haushalt wie Unterstützung beim Kochen, Reinigen und der Kinderbetreuung. Diese Aufgaben übernehme sie gerne zu Hause und entlaste damit die Familie, die durch einen Unfall des Vaters belastet sei. Die Klägerin sei lernwillig und frage bei Problemen nach. Ihr Bedarf an Unterstützung sei sehr hoch. Sie strebe einen höheren Bildungsabschluss an. Eine weitere Beschulung in der Außenklasse der XXXschule könnte somit negative Folgen auf ihre Lernmotivation und ihre Anstrengungsbereitschaft haben. Es sei jedoch ein deutlich größerer Leistungsrückstand als zwei Jahre in mehreren Fächern feststellbar. Die größtenteils gravierenden Einschränkungen in den mentalen Funktionen (mit Ausnahme des fluiden Denkens) dürften nicht ausreichen, um die Lernschwierigkeiten in dem Maße aufzuholen, wie es nötig wäre, um an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgreich und zufriedenstellend zu lernen. Auch sei das Erreichen der altersentsprechenden Klassenziele bei ihrem Lernrückstand als unrealistisch einzuschätzen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Klägerin negative Erfahrungen im Bereich Lernen und Schule sammeln werde. Es werde empfohlen, den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot festzustellen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 stellte das Staatliche Schulamt XXX erneut einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung fest. Hiergegen erhoben die Erziehungsberechtigten der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2023 Widerspruch. Die Klägerin solle so schnell wie möglich an eine reguläre Schule wechseln. Sie habe eine bessere Zukunft verdient. Sie sähen keine aussichtsreiche Zukunftsperspektive für die Klägerin, wenn sie weiterhin an einem sonderpädagogischen Bildungsangebot im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung verbleibe. Auf einer allgemeinen Schule könne sie besser gefördert und unterstützt werden, um ihre Fähigkeiten und Talente voll auszuschöpfen. Am 21. Juni 2023 wurden die Erziehungsberechtigten der Klägerin beraten. Als Elternwunsch wurde Inklusion geäußert, jedoch keine Unterlagen unterschrieben und Bedenkzeit erbeten. Später erfolgte die Rückmeldung der Erziehungsberechtigten, dass eine Beschulung an einer allgemeinen Schule gewünscht sei. Im Bericht über die Leistungen der Klägerin im siebten Schulbesuchsjahr vom 21. Juli 2023 führt die XXXschule unter anderem aus, die Klägerin habe sehr gute Deutschkenntnisse erworben. Sie beherrsche die Lesetechnik noch nicht vollständig und benötige Hilfe beim Lesen neuer Wörter. In der Mathematik bewege sie sich im Zahlenraum bis 1000 sicher. Sie beherrsche das kleine Einmaleins gut. Das schriftliche Multiplizieren gelinge ihr bis in den 1000er-Bereich gut. Bei einfachen Bruchrechenaufgaben verstehe sie schnell, dass ein Bruch Teil des Ganzen sei, und erfasse die Bedeutung von Zähler und Nenner. Damit könne sie Rechenbeispiele korrekt lösen. Das Staatliche Schulamt XXX half dem Widerspruch mit Schreiben vom 8. August 2023 nicht ab. Hierzu führte es aus, dass die Klägerin einen sonderpädagogischen Bildungsanspruch entweder im Bereich der geistigen Entwicklung oder des Lernens habe. Die Werte im Bereich der IQ-Messung sprächen zum Teil für den Bereich Lernen, die gezeigten schulischen Leistungen seien im Bereich der geistigen Behinderung anzusiedeln. Der Vater der Klägerin lehne jede Form der Unterstützung ab, nur private Nachhilfe toleriere er. Aktuell erfolge die Beschulung in XXX, weil die Familie die Beschulung in XXX ablehne (der Vater habe dort einen schweren Verkehrsunfall gehabt). Sowohl die Inklusion als auch ein zeitweiser Wechsel an das SBBZ Lernen seien vorgeschlagen, allerdings nicht angenommen worden. Die Eltern beharrten auf der Zuweisung an die allgemeine Schule ohne Unterstützungsmaßnahmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2023, zugestellt am 20. September 2023, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Bei der Klägerin bestehe ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Laut der gutachterlichen Stellungnahme gebe es im Bereich der Kontextfaktoren mehrere traumatisierende Erfahrungen, die nicht bearbeitet worden seien. Die bisherige Bildungsbiographie der Klägerin sei von einigen Schul- und Klassenwechseln geprägt. Die in der K-ABC II aufgezeigte geringe Speicherfähigkeit des Kurzzeitgedächtnisses, die Beeinträchtigung der Speicherung im Langzeitgedächtnis und die unterdurchschnittliche Leistung im Lernen würden sich ebenso wie die beschriebenen Kontextfaktoren deutlich auf die schulische Aktivität und Teilhabe der Klägerin auswirken. Es werde deutlich, dass die Klägerin in allen Testungen einen deutlich größeren Lernrückstand als zwei Jahre aufweise. Die Klägerin sei in ihrer Aktivität und Teilhabe erheblich eingeschränkt und das Erreichen von Bildungszielen der allgemeinen Schule auch mit sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung nicht möglich. Am 20. Oktober 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei ordnungsgemäßer Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik und richtiger Auswertung derselben wäre deutlich geworden, dass die allgemeine Schule ihrem individuellen Anspruch als Schulpflichtiger auch ohne die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot begegnen könne, beziehungsweise, dass sonderpädagogische Maßnahmen, die niederschwelliger als ein sonderpädagogisches Bildungsangebot seien, für diesen Anspruch ausreichend seien. Bei der gutachterlichen Testung der globalen mentalen Funktionen falle auf, dass im Bereich des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, der visuellen Verarbeitung und der kristallinen Fähigkeit zwar unterdurchschnittliche bzw. weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt worden seien, jedoch beim fluidem Denken ein durchschnittliches Ergebnis vorliege. Nehme man hinzu, dass sowohl induktives als auch deduktives Denken die länger andauernde Speicherung zahlreicher Informationen sowohl im Kurzzeit- als auch im Langzeitgedächtnis erfordere, so müsse zumindest genauer abgeklärt werden, weshalb die isolierten Gedächtnisleistungen so viel schlechter ausfallen konnten. Die im Widerspruchsbescheid als mögliche Erklärung angegebenen unbearbeiteten traumatisierenden Erlebnisse seien angesichts des stärkeren Ergebnisses bei der komplexeren Erinnerungs- und Denkform des fluiden Denkens eher unwahrscheinlich. Die viel naheliegendere Erklärung liege in ihrer während der Testungssituation sehr starken generellen psychischen Belastung als die Testsprache nur als Fremdsprache beherrschende junge Person. Dass sie zu guten generellen geistigen Leistungen in der Lage sei, zeige sich auch schon daran, dass sie selbst im Rahmen ihrer Testung für ihre Eltern Arabisch-Deutsch dolmetschen könne. Im Lesen und Schreiben habe sie verständlicherweise die stärksten Defizite aufgewiesen, jedoch müsse der kulturelle Unterschied als in einer irakischen Familie aufwachsendes Kind angemessen Berücksichtigung finden. Im Rechenbereich bestehe eine grundlegende Diskrepanz zwischen den besseren schulischen und den deutlich schlechteren Testleistungen. Es sollte berücksichtigt werden, dass auch die mathematischen Fähigkeiten sprachlich vermittelt untersucht würden, sodass auch hier von einem negativen Durchschlagen der zentralen Sprachschwierigkeiten auf das Testergebnis auszugehen sei. Generell sehr positiv seien die hohe Lernmotivation und ihre sozialen Fähigkeiten zu sehen. Sie wünsche sich einen Wechsel auf eine allgemeinbildende Schule sehr stark. Dies solle ihr flankiert durch eine weitere Sonderförderung vor allem im Bereich des Lesens und Schreibens ermöglicht werden. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht widersprüchlich. Während sehr allgemein prognostisch von negativen Lernerfahrungen auf der allgemeinbildenden Schule ausgegangen werde, weise das Gutachten individuell darauf hin, sie habe allein auf die Aussicht eines längeren Verbleibs in der XXXschule sehr negativ reagiert. Aus den Berichten über die Leistungen für die Schuljahre 2022/23 und 2023/24 gehe hervor, dass sie über ein gutes Kurz- und Langzeitgedächtnis sowie zumindest normale Fähigkeiten im Bereich der visuellen Verarbeitung und des kristallinen Denkens verfüge. Dies folge aus der guten Merkfähigkeit beim Erlernen neuer Vokabeln im Fach Englisch und aus den starken Leistungen im Bereich der graphischen Gestaltung von Lerninhalten und den Lernleistungen im Bereich der Geometrie. Von inhomogenen kognitiven Funktionen, die mit Schwierigkeiten im schulischen Lernen einhergehen könnten, könne keine Rede sein. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamts XXX vom 9. Mai 2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das Überprüfungsverfahren nach § 10 der Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vom 08.03.2016 (SBA-VO) sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies gelte auch für die sonderpädagogische Diagnostik. Die gutachterliche Stellungnahme beziehe Informationen aus Gesprächen (Eltern, Klassenlehrkraft), eine pädagogisch-psychologische Prüfung mit der K-ABC II, Schulleistungstests, Akteneinsicht und den pädagogischen Bericht mit ein. Bei den Leistungen zur Intelligenzmessung der K-ABC II hebe die Klägerin die einzige Skala, die im durchschnittlichen Bereich liege, heraus, die Skala Planung. Bei den weiteren Ableitungen der Klägerin insbesondere in Bezug auf das Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis handle es sich aus fachpädagogischer Sicht um nicht nachvollziehbare Interpretationen und Ableitungen. Außer Acht gelassen werde zudem, dass alle anderen Skalen im unterdurchschnittlichen Bereich lägen und dass das Leistungsprofil als inhomogen bezeichnet werden könne. Gerade inhomogene Ergebnisse bei den kognitiven Funktionen gingen häufig mit Schwierigkeiten im schulischen Lernen einher. Auch im Gespräch des Gutachters mit der Klassenlehrerin würden starke Schwierigkeiten in den Gedächtnisleistungen beschrieben. In Bezug zu ihrem Alter und den Schulbesuchsjahren verfüge die Klägerin über geringe mathematische Kompetenzen. Dem pädagogischen Bericht und dem Zeugnis vom 21. Juli 2023 sei zu entnehmen, dass die Klägerin die mathematischen Operationen Addition, Subtraktion sowie das kleine Einmaleins beherrsche und die entsprechenden Umkehraufgaben kenne. Das seien Operationen, die im Bildungsplan der Grundschule bereits Ende Klasse 2 als inhaltsbezogene Kompetenzen formuliert seien. Schriftliche Rechenverfahren seien in der vierten Klasse abgebildet. Die vermeintliche Diskrepanz zwischen den im Unterricht gezeigten Leistungen im kleinen Einmaleins und den Ergebnissen des Heidelberger Rechentests könne auch dadurch erklärt werden, dass die Aufgaben im HRT 1-4 einen aufsteigenden Schwierigkeitsgrad aufwiesen und unter zeitlicher Begrenzung durchgeführt würden. Im Bereich Lesen und Schreiben gehe aus dem Zeugnis hervor, dass die Klägerin die Lesetechnik noch nicht vollständig beherrsche. Ein Wechsel an eine allgemeine Schule werde in der gutachterlichen Stellungnahme an keiner Stelle thematisiert. Im Bericht über die Leistungen der Klägerin im siebten Schulbesuchsjahr vom 19. Juli 2024 führt die XXXschule unter anderem aus, die Klägerin verfüge über einen ausreichenden Wortschatz, um sich in Alltagssituationen sprachlich ausdrücken zu können. Sie beherrsche die Lesetechnik noch nicht vollständig. Beim Lesen neuer Wörter benötige sie noch Unterstützung. In Englisch verfüge sie über eine gute Merkfähigkeit beim Erlernen neuer Vokabeln. In der Mathematik bewege sie sich im Zahlenraum bis 1000 sehr sicher und beherrsche die Grundrechenarten. Sie beherrsche das kleine Einmaleins mit den entsprechenden Umkehraufgaben sehr gut sowie das schriftliche Multiplizieren mit Übertrag. Sie unterscheide Grundformen wie Kreis, Rechteck, Quadrat und Dreieck und skizziere diese mit Hilfsmitteln (Schablone, Lineal, Zirkel). Sie berechne den Umfang einfacher Grundflächen (Quadrat, Rechteck) unter Anwendung der geometrischen Formel. Unter dem 17. Oktober 2024 haben die Erziehungsberechtigten der Klägerin erneut die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beantragt. Mit dem Einverständnis der Klägerin ruht dieser Antrag im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren. In der mündlichen Verhandlung sind der Gutachter und die Klassenlehrerin der Klägerin als Zeugen vernommen worden. Ihre Angaben ergeben sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2025, auf die verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.