Gerichtsbescheid
A 11 K 10781/25
VG Karlsruhe 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:1118.A11K10781.25.00
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Leitsätze
Die Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist eine Höchstfrist, nach deren Ablauf bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verspätetes Vorbringen des Klägers zurückgewiesen werden kann. Eine Mindestdauer des Asylklageverfahrens und eine Pflicht des Gerichts, mit einer Entscheidung bis zum Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuwarten, folgen hieraus nicht. Eine Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führt daher nicht regelmäßig zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Abweichung von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2025 – A 3 S 1037/25 –, juris).(Rn.12)
(Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist eine Höchstfrist, nach deren Ablauf bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verspätetes Vorbringen des Klägers zurückgewiesen werden kann. Eine Mindestdauer des Asylklageverfahrens und eine Pflicht des Gerichts, mit einer Entscheidung bis zum Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuwarten, folgen hieraus nicht. Eine Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führt daher nicht regelmäßig zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Abweichung von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2025 – A 3 S 1037/25 –, juris).(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte über die Klagen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und hatten Gelegenheit zur Äußerung (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt stehen auch der Umstand, dass der angegriffene Bescheid des Bundesamts dem Kläger am 22.10.2025 zugestellt worden ist, und § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht entgegen. Eine Entscheidung vor Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG verletzt nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2025 – A 3 S 1037/25 – juris). Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach der Kläger im Asylklageverfahren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamts anzugeben hat, führt nicht dazu, dass dem Kläger mindestens ein Monat zur Klagebegründung zur Verfügung stehen muss und eine frühere Entscheidung unzulässig wäre und regelmäßig zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs führen würde. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht um eine gesetzliche Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs handelt (so aber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2025 – A 3 S 1037/25 – juris Rn. 16), sondern um eine Präklusionsvorschrift. Anders als etwa § 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 4, § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG gerade nicht vor, dass eine verspätete Begründung zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. Vielmehr bleibt insbesondere Rechtsvortrag auch nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne Weiteres zulässig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Gerichte an gesetzliche Fristen zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.10.1979 - 1 BvR 726/78 - BVerfGE 52, 203, juris Rn. 20), ist daher hier nicht einschlägig. Dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG lässt sich nicht entnehmen, dass dem Kläger mindestens ein Monat zur Klagebegründung zur Verfügung stehen muss. Denn dieser spricht lediglich von einer Höchstfrist für die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, nach deren der Ablauf das Vorbringen ggf. als verspätet zurückgewiesen werden kann (zu den Voraussetzungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 9 B 518/99 – juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1995 – A 13 S 3791/94 – juris; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 74 Asyl G Rn. 28 ff., m.w.N.). Die Annahme, dass § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG lediglich eine Höchstfrist für die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, nicht aber zugleich eine Mindestdauer des gerichtlichen Verfahrens festsetzen möchte, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Vorschrift soll die anlässlich des Asylantrags und im Anschluss an die Ablehnung des Asylantrags möglichen Gerichtsverfahren konzentrieren und damit beschleunigen. Dazu dienen Fristverkürzung und Präklusion sowie eine Modifikation des Verfahrens bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 74 AsylG Rn. 2). Dies ergibt sich auch im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht. Denn § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG verweist auf die Präklusionsregelung in § 87b Abs. 3 VwGO. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt jedoch keine dem § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechende Frist zur Begründung der Klage, aus der eventuell eine Mindestdauer des gerichtlichen Verfahrens abgeleitet werden könnte. Da § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht eine der Beschleunigung dienende Verschärfung der Präklusionsregeln darstellt, erscheint es fernliegend, dass hieraus im Asylprozess eine Mindestdauer des gerichtlichen Verfahrens folgen soll, die das allgemeine Verwaltungsprozessrecht gerade nicht kennt. Auch systematisch erscheint eine aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG abgeleitete Pflicht des Gerichts, mit einer Entscheidung über die Asylklage bis einen Monat nach Zustellung des Bescheids des Bundesamts zuzuwarten, nicht passend. So beträgt etwa in Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zur Klageerhebung eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG u. § 74 Abs. 1 2. Halbs. AsylG). Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO soll nach Vorstellung des Gesetzgebers wiederum innerhalb einer Woche nach Ablauf der Antragsfrist entschieden werden (§ 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG) und ab der – ablehnenden – Entscheidung beginnt wiederum die einwöchige Ausreisfrist zu laufen. Auch wenn es praktisch nicht immer möglich ist, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, so kann nach Vorstellung des Gesetzgebers ein Asylantragsteller, dessen Antrag als offensichtlich abgelehnt wurde und der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterliegt, drei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts abgeschoben werden. Die Abschiebung wiederum dürfte in den praktisch meisten Fällen dazu führen, dass es dem Asylantragsteller unmöglich wird, die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Eine aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG abgeleitete Pflicht des Gerichts, mit einer Entscheidung über die Klage bis einen Monat nach Zustellung des Bescheids des Bundesamts zuzuwarten, steht hierzu im Widerspruch. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht bestehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch erweist sich die Abschiebungsandrohung mitsamt der gesetzten Ausreisefrist als rechtmäßig. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Ausführungen im oben genannten Beschluss des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO). Der Einzelrichter hat im vorgenannten Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen aus der angefochtenen Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bestehen dann, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Erkenntnisse des Gerichts vernünftigerweise keinen Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 10). Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 – 1 B 24/01 – juris Rn. 5). Auch eine fehlende Asylrelevanz des Vortrags kann das Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigen. Das Gericht darf sich dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss. Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Beschlüsse vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 und vom 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris 18). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Bei der Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, es sie denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde. b) Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75, 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG im schriftlichen Verfahren vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die auf einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO basierende Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Offensichtlichkeitsausspruch – wie von der Antragsgegnerin angenommen – auf § 29a AsylG gestützt werden kann, da der Antragsteller Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zu § 29a AsylG ist oder ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gegen Unionsrecht verstößt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 – VG 31 L 473/24 A – juris Rn. 9). Denn der Offensichtlichkeitsausspruch kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden, da das Vorbringen des Antragstellers asylrechtlich nicht von Relevanz ist (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.1024 - 2 E 1015/24 - juris Rn. 26; vgl. ferner VG Trier, Beschluss vom 15.7.2024 - 6 L 2421/24.TR - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Asylantrag, der nach § 13 Abs. 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes umfasst, ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und von Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG offensichtlich unbegründet. Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: (1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG abgelehnt wurde. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag im Ergebnis, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach den §§ 3 ff. oder § 4 AsylG oder Art. 16a Abs. 1 GG folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft beziehungsweise diese nicht erfüllt sind und sich die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdrängt (vgl. ohne nähere Ausführungen zu dem Streit der engen und weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht von Belang" VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2025 – A 9 S 1904/24 – n. v. mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27 und vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18). Ein Vortrag ohne Belang liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. §§ 3d und 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (VG Köln, Beschluss vom 31.01.2025 – 22 L 161/25.A – juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Würzburg, Beschluss vom 02.10.2024 – W 8 S 24.31888 – juris Rn. 18 m. w. N.; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2025 – A 9 S 1904/24 – n. v.; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2025 – A 18 K 7571/24 – juris Rn. 27, 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2024 – 7 L 1825/24.A – juris Rn. 29). Denn belanglos ist ein Vorbringen bereits dann, wenn auch bei seiner Wahrunterstellung kein Schutzstatus folgen kann, unabhängig davon, ob ausschließlich asylfremde Gründe – die etwa offenkundig nicht unter § 3a Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG fallen – vorgebracht werden oder nicht. Insofern entspricht der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – dem des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a. F. (vgl. BR-Drs. 563/23, S. 60 f.; Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 2024, § 30 Rn. 16). Auch das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Tatbestandsmerkmals "nicht von Belang" in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin "asylfremdes Vorbringen" beinhaltet (so aber VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2025 – A 18 K 7571/24 – juris Rn. 24 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 16.7.2024 – 2 V 713/24 – juris Rn. 19 f.; Blechinger in Decker/Bader/Koth, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 2024, § 30 R. 22). Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG sowie des Art. 16a GG in den Blick zu nehmen (VG Köln, Beschluss vom 26.09.2024 – 15 L 1556/24.A – juris Rn. 21, mit umfassender Aufarbeitung des Streitstandes unter Rn. 9 ff. m. w. N.). Bei einem engen Verständnis wird der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erheblich eingeschränkt und erfasst vor allem Fälle, in denen wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe genannt werden. Selbst wenn aus anderen Gründen – wie internen Schutzmöglichkeiten oder inländischen Fluchtalternativen, deren negatives Vorliegen zu einem Schutzanspruch führt – auch offenkundig kein Schutzanspruch besteht, liegt bei engem Verständnis kein offensichtlich unbegründeter Antrag vor, sofern der Vortrag im Übrigen asylrelevant ist (dies hinnehmend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2025 – A 18 K 7571/24 – juris Rn. 27). Der unionsrechtlichen Beschleunigungsmaxime lässt sich diese Einschränkung gerade nicht entnehmen. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gibt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 60) wieder. Der Wortlaut ist im Hinblick auf die (nicht) prüfungsrelevanten "Belange" nicht eindeutig. Er lautet: "(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, […]". Damit bezieht sich die Belanglosigkeit bereits nach dem Wortlaut auf alle – positiv wie negativ festzustellenden – Tatbestandsvoraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft oder des internationalen Schutzes und ist nicht auf "asylfremden" Vortrag beschränkt. Darüber hinaus stehen der Sinn und Zweck und die Systematik der Regelung einer engen Auslegung entgegen. Erwägungsgrund (20) der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass es den Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, unter genau bestimmten Umständen möglich sein sollte, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden. Diese Beschleunigungsmaxime wird für offensichtlich unbegründete Anträge (vgl. Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU) in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU konkretisiert, nach dem Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt […] wird, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Im Gegensatz dazu können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, insbesondere, wenn der Antrag begründet erscheint. Die Richtlinie 2013/32/EU differenziert also bei der Ausgestaltung der Verfahrensanforderungen zwischen (offensichtlich) begründeten und voraussichtlich bzw. offensichtlich unbegründeten Anträgen. Die Herabsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen ist nach der Richtlinie 2013/32/EU möglich, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Vorbringen "nicht von Belang" ist. Unstreitig ist dies der Fall, wenn ein asylfremder Vortrag erfolgt, der keine "Prüfung", also auch keinen Blick in die Erkenntnismittel, verlangt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist dies aber auch der Fall, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers keine vertiefte materielle Prüfung erfolgen muss. Die partielle Heranziehung bekannter Erkenntnismittel und der aktuellen Rechtsprechung und Lehre schließt die Offensichtlichkeit nicht aus. Es genügt, wenn ohne vertiefte Prüfung kein Schutzanspruch besteht, weil mindestens eine Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegt. Die von der Richtlinie 2013/32/EU ermöglichte Verfahrensbeschleunigung ist für alle offensichtlich unbegründeten Anträge unabhängig davon geboten, an welchem Tatbestandsmerkmal der Anspruch des Antragstellers scheitert. Die ab 12.06.2026 geltende Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348 vom 22.5.2024) enthält in Art. 42 Abs. 1 Buchst. a eine der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Regelung und schreibt das beschleunigte Asylverfahren den Asylbehörden in diesen Fällen zwingend vor. Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Antragsteller verwies zur Begründung seines Asylantrags auf gesundheitliche Probleme, er leide an Hepatitis A, B und C, habe Herzrhythmusprobleme, Probleme mit der Prostata sowie der Lunge. In seinem Heimatland sei die erforderliche Behandlung sehr teuer, die Behandlung der Hepatitis -Erkrankung sei zwar kostenlos, aber nicht so gut wie in Deutschland. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme während seines ca. 30jährigen Aufenthalts in Russland dort auch in Behandlung gewesen, er habe das letzte Jahr vor seiner Ausreise aber wieder in Georgien gelebt. Er habe im Wechsel bei seiner Schwester, sowie Cousinen und Cousins gewohnt und habe immer wieder verschiedene Tätigkeiten auf dem Bau ausgeübt. Die geltend gemachten Umstände sind offensichtlich ungeeignet, einen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht geeignet, die Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes zu widerlegen. Insbesondere hat der Antragsteller keine Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) in Anknüpfung an ihre Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) vorgebracht. Die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe sind ohne asylrechtliche Relevanz. Im Übrigen wird auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). bb) Ebenso sind die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die seine vorgebrachten Erkrankungen bestätigen würden und aus denen sich ergeben würde, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde. Im Übrigen ist der Antragsteller auf die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zu verweisen. Sowohl nach dem Vortrag des Antragstellers als auch nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird der Antragsteller in Georgien Zugang zu einer Behandlung haben. Dass die Behandlung mit der medizinischen Versorgung gleichwertig wäre, ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es wird im Übrigen auf die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtsbescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. cc) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Schutzwürdige Belange insbesondere i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylG hat der Antragsteller nicht vorgetragen. dd) Das Bundesamt war berechtigt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - jeweils juris). Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) - hat das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid Genüge getan (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19/19 - juris). Der Kläger ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Die Anordnung und Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 und 1 AufenthG in den Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen. Substantiierte Einwände hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 83b AsylG. Der am 09.08.1965 in Tkvarcheli (Georgien) geborene Kläger ist georgischer Staatsangehörige, georgischer Volkszugehörigkeit, christlichen Glaubens und begehrt Asyl. Zur Begründung seines am 04.09.2025 gestellten Asylantrags machte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe gesundheitliche Probleme. Er leide an Hepatitis A, B und C, habe Herzrhythmusprobleme, Probleme mit der Prostata sowie der Lunge. In seinem Heimatland sei die erforderliche Behandlung sehr teuer, die Behandlung der Hepatitis-Erkrankung sei zwar kostenlos, aber nicht so gut wie in Deutschland. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme während seines ca. 30-jährigen Aufenthalts in Russland dort auch in Behandlung gewesen, er habe das letzte Jahr vor seiner Ausreise aber wieder in Georgien gelebt. Er habe im Wechsel bei seiner Schwester, sowie Cousinen und Cousins gewohnt und habe immer wieder verschiedene Tätigkeiten auf dem Bau ausgeübt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorliegende Akte des Bundesamts verwiesen. Mit Bescheid vom 14.10.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle eines fristgerechten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.10.2025 zugestellt. Am 22.10.2025 hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt - sachdienlich gefasst -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2025 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2025 - A 11 K 10782/25 - abgelehnt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.