OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 18 K 7571/24

VG Karlsruhe 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0117.A18K7571.24.00
3mal zitiert
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist bei einer Auslegung im Lichte des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ein Vortrag des Ausländers für die Asylprüfung im Ergebnis dann nicht von Belang, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft.(Rn.26) 2. Dies ist unter der Geltung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und nach den obigen Ausführungen indessen konkret nicht bereits dann der Fall, wenn der Ausländer aus anderen Gründen, die sich bei der Prüfung seines Antrags auf Schutzgewährung ergeben, letztlich – gegebenenfalls auch offenkundig – keinen Schutzanspruch hat, weil er etwa auf die Hinwendung an einen schutzmächtigen staatlichen Akteur (vgl. § 3d AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) ) oder auf internen Schutz (vgl. § 3d AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) ) zu verweisen wäre.(Rn.28)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.12.2024 - A 18 K 7570/24 - hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2024 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist bei einer Auslegung im Lichte des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ein Vortrag des Ausländers für die Asylprüfung im Ergebnis dann nicht von Belang, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft.(Rn.26) 2. Dies ist unter der Geltung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und nach den obigen Ausführungen indessen konkret nicht bereits dann der Fall, wenn der Ausländer aus anderen Gründen, die sich bei der Prüfung seines Antrags auf Schutzgewährung ergeben, letztlich – gegebenenfalls auch offenkundig – keinen Schutzanspruch hat, weil er etwa auf die Hinwendung an einen schutzmächtigen staatlichen Akteur (vgl. § 3d AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) ) oder auf internen Schutz (vgl. § 3d AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) ) zu verweisen wäre.(Rn.28) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.12.2024 - A 18 K 7570/24 - hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2024 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung seiner Ausreisepflicht nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller, laut eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger, vom Volke der Panjabi und dem Sikhismus zugehörig ist, reiste am 11.06.2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.06.2024 einen Asylantrag, verbunden mit einem Antrag auf internationalen Schutz. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 14.11.2024. Der Antragsteller gab hierin im Wesentlichen an, er ausgereist, er sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Ukraine ausgereist, um Geld für seine Familie zu verdienen. Der Schleuser habe ihn jedoch betrogen. In der Ukraine habe er nicht genug Geld verdient, um die zuvor für die Ausreise aufgenommenen Schulden bei seinen indischen Gläubigern zu bezahlen. In Indien werde nun seine Frau von den Gläubigern behelligt. Ihm werde von den Gläubigern für den Fall seiner Rückkehr mit dem Tod gedroht. Nachweise hierfür habe er nicht. Weder er noch seine Frau hätten sich an die Polizei gewandt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 02.12.2024, dem Antragsteller am 06.12.2024 zugestellt, dessen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Zuerkennung bzw. subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4), forderte ihn nach Fristablauf einer Ausreisefrist zur freiwilligen Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Indien bzw. in einen aufnahmebereiten Drittstaat an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate an (Ziffer 6). Zur Begründung führte es aus, drohende Tötungen durch Dritte (sogenannte extralegale Tötungen) unterfielen grundsätzlich dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Mit Blick auf den Antragsteller indes sei solches nicht zu befürchten, da dieser allein aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Weiter führte es zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wörtlich aus: „Der Antragsteller beruft sich in seinem Asylverfahren lediglich auf wirtschaftliche Gründe. So bringt er unter anderem seine Schuldenlast in Indien und die persönliche Armut als Gründe vor. Diese ausschließlich wirtschaftlichen Gründe und die persönliche finanzielle Notsituation sind allerdings nicht von Belang für die Prüfung des Asylantrags. Da der Antragsteller, jedoch keinerlei andere Gründe vorzubringen vermochte ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet einzustufen und entsprechend abzulehnen.“ Der Antragsteller hat am 11.12.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid vom 02.12.2024 erhoben (A 18 K 7570/24) und parallel den hier streitgegenständlichen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller beantragt, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2024 anzuordnen, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf die Gründe aus dem angegriffenen Bescheid. Dem Gericht liegt die Asylverfahrensakte des Bundesamts zum Verfahren des Antragstellers und die Akte zu dem zugehörigen Hauptsacheklageverfahren - A 18 K 7570/24 - des Antragstellers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als gesetzlicher Einzelrichter. Der nach § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthafte wie auch sonst zulässige Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller im Verfahren A 18 K 7570/24 erhobenen Klage ist vorliegend im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der Vollstreckung der Ausreisepflicht der Antragsteller und deren gegenläufigem Interesse, von dem behördlichen Vollzug ihrer Ausreisepflicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, anzuordnen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Voraussetzungen einer auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung liegen nicht vor. Der Asylantrag des Antragstellers erweist sich angesichts der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und der vorläufigen Prüfung der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) voraussichtlich als nicht offensichtlich unbegründet. 1. Hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel das Suspensivinteresse des Rechtsbehelfsführers und ordnet das Gericht folglich die Aussetzung der Abschiebung an, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). In diesem Fall ist der Offensichtlichkeitsausspruch, welcher die sofortige Vollziehung begründet, erschüttert. Der Begriff der ernstlichen Zweifel ist mit Blick auf das unionsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten, weit auszulegen. 2. Gemessen an diesen allgemeinen Maßgaben hat das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. a) Für die Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt einen Antrag in Bezug auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG im Einzelfall zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ist zum einen in den Blick zu nehmen, ob bereits ernstliche Zweifel an der vom Bundesamt getroffenen negativen Statusentscheidung bestehen. Erweist sich die Entscheidung bereits in dieser Hinsicht als mit ernstlichen Zweifeln bemakelt, so vermag der Offensichtlichkeitsausspruch im Rahmen der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von vornherein keinen Bestand zu haben. Bestehen insofern keine ernstlichen Zweifel, erweist sich die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gleichwohl als rechtswidrig, sofern die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG nicht vorliegen. b) Ob der Antragsteller möglicherweise einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Anerkennung als Asylberechtigter haben kann, dessen Vorliegen im Wege des Hauptsachverfahrens weiter zu klären wäre, bedarf vorliegend keiner Vertiefung im hiesigen Verfahren. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für einen Offensichtlichkeitsausspruch durch das Bundesamt nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG nach den im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erzielenden Erkenntnissen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. aa) Die Ablehnung mit dem gleichzeitigen Offensichtlichkeitsausspruch findet ihre Grundlage nicht in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. (1) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Durch die Formulierung hat der Bundesgesetzgeber Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie [RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29.06.2013 (Neufassung)] wörtlich übernommen. Hiermit verbunden ist eine begriffliche Präzisierung und damit auch insgesamt einhergehende Verengung des seinerzeit weiten Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit in § 30 Abs. 1 AsylG (so im Ergebnis auch VG Schleswig, Urt. v. 04.07.2024 - 10 A 161/24 -, juris Rn. 85 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2024 - 14 L 2208/24.A -, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 12.07.2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 20 ff.; VG Würzburg, Beschl. v. 06.09.2024 - W 7 S 24.31518 -, juris Rn. 25 ff.; anders etwa VG Köln, Beschl. v. 26.09.2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 - 28 L 3525/24.A -, juris Rn. 19 fff.; VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2024 - W 8 S 24.31970 -, juris Rn. 30). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war – mit Blick auf die unbegründete Asylklage – die Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG (a.F.) zu bejahen, "wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt" (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, NVwZ 2018, 1563 = juris Rn. 20; Beschl. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046= juris Rn. 10; Beschl. v. 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr 12, 145 = juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der nunmehr geltenden Fassung nicht ohne Weiteres übertragbar (so auch VG Schleswig, Urt. v. 04.07.2024 - 10 A 161/24 -, juris Rn. 86). Denn im Gegensatz zu den früheren Begrifflichkeiten („offensichtlich nicht vorliegen“) zielt die "Belanglosigkeit" nach ihrem allgemeinen Begriffsverständnis des Worts „Belang“ als Synonym des Wortes „Bedeutung“ (vgl. Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache, Wörterbuch: Belang, der, abrufbar unter www.dwds.de/wb/Belang/, abgerufen 17.01.2025) nicht auf die Überzeugungsgewissheit der entscheidenden Stelle, sondern setzt vielmehr bei der Qualifizierung des Vortrags als „prüfungsrelevant“ an (in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2024 - 14 L 2208/24.A -, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 12.07.2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 20 ff.). Hierin liegt ein wesentlicher struktureller Unterschied. Dieser Unterschied wird insofern augenfällig als nach dem hergebrachten Verständnis des Bundesverfassungsgerichts eine besonders intensive Prüfung der Asylgründe für die Feststellung des Offensichtlichkeitsverdikts geboten ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, NVwZ 2018, 1563 = juris Rn. 28 ff.), während das Begriffsverständnis des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dahin geht, dass nach dem Vorbringen des Ausländers überhaupt nichts „von Belang“ vorhanden ist, sich eine inhaltliche Prüfung also mit dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Grad der Eindringtiefe von vornherein erübrigt. Zu einer abweichenden Auffassung gelangt das Gericht auch nicht unter Berücksichtigung des geäußerten Willens des Gesetzgebers, wie er der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024 - Rückführungsverbesserungsgesetz), zu entnehmen ist (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56). Nach der Einzelbegründung der Ausschlusstatbestände soll § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die nach der früheren Rechtslage in § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a. F. geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich (im Sinne der vorgenannten Maßgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 30 Abs. 1 AsylG a. F.) nicht vorliegen oder die angegebenen Gründe schlicht rein wirtschaftlicher Natur waren, sämtlich abbilden (in diesem Sinne jedoch VG Köln, Beschl. v. 26.09.2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 17 ff.). Diese Begründungserwägung des Gesetzgebers ist im Hinblick auf den hiervon völlig abweichenden Wortlaut der Vorschrift und dessen Verhältnis zu der umzusetzenden Vorschrift des Unionsrechts disparat und vermag für die Auslegung keine entscheidende Bedeutung zu erlangen. Dass die vom Gesetzgeber bewusst gewählte erhebliche Abänderung des Wortlauts zur Angleichung an die Begrifflichkeiten des unionalen Sekundärrechts mit keinerlei Änderung der Reichweite der Vorschrift einhergehen sollte (gleichwohl die Intention des Gesetzgebers betonend VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 - 28 L 3525/24.A -, juris Rn. 23 f.), ist, mit einem Wort, fernliegend (in diesem Sinne auch Blechinger, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG Rn. 22). Der vermeintliche Wille des Gesetzgebers, den neu formulierten § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG schlicht mit den Inhalten aus § 30 Abs. 1 AsylG a. F. aufzuladen steht zudem im Widerspruch zu der allgemeinen Zielsetzung, die Offensichtlichkeitstatbestände an den Kanon der Gründe des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU anzupassen und insofern keine überschießenden Offensichtlichkeitstatbestände mehr im Gesetz zu belassen, was andernorts die Streichung einzelner Tatbestände zur Folge hatte (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG a. F., BT-Drs. 20/9463, S. 57). Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist damit bei einer Auslegung im Lichte des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) RL 2013/32/EU ein Vortrag des Ausländers für die Asylprüfung im Ergebnis dann nicht von Belang, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 06.09.2024 - W 7 S 24.31518 -, juris Rn. 29). Dies ist unter der Geltung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und nach den obigen Ausführungen indessen konkret nicht bereits dann der Fall, wenn der Ausländer aus anderen Gründen, die sich bei der Prüfung seines Antrags auf Schutzgewährung ergeben, letztlich – gegebenenfalls auch offenkundig – keinen Schutzanspruch hat, weil er etwa auf die Hinwendung an einen schutzmächtigen staatlichen Akteur (vgl. § 3d AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) oder auf internen Schutz (vgl. § 3d AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zu verweisen wäre (in diesem Sinne jedoch VG Köln, Beschl. v. 06.12.2024 - 22 L 2242/24.A -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 - 28 L 3525/24.A -, juris Rn. 17 f.). Ein solches Vorbringen, das einen Verfolgungskern in sich trägt, ist gerade geeignet, eine weitergehende „Asylprüfung“ anzustoßen und damit „von Belang“ im Sinne der Vorschrift. Denn ein Vorbringen, welches eine Verfolgung beschreibt, berührt stets, zumindest potentiell, auch die Frage, ob die Voraussetzungen nach §§ 3d und 3e AsylG vorliegen. Die bisweilen in der Rechtsprechung anklingende Frage der Offenkundigkeit eines Ausschlusstatbestands nach den §§ 3d und 3e AsylG ist hochdifferenziert, aber lässt aus dem Blick, dass gerade die Frage nach einer solchen „Offenkundigkeit“ eine inhaltliche Prüfung des Asylvortrags bedingt, für die dieser nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG („nicht von Belang“) gerade nichts hergeben können soll (eine solche Prüfung vornehmend VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 - 28 L 3525/24.A -, juris Rn. 17 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2024 - W 8 S 24.31970 -, juris Rn. 30 ff.). Hätte der Gesetzgeber einen solchen Tatbestand unter der Geltung des neuen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewollt, hätte er es – ungeachtet der Frage nach der Unionsrechtskonformität einer solchen Erweiterung des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU – nicht mit einem bloßen gleichsam salvatorischen Verweis auf die Beibehaltung des „status quo ante“ in den Gesetzesmaterialien sein Bewenden haben lassen dürfen. Die solcherart festzustellende objektive Belanglosigkeit muss sich dabei auf die vorgetragenen Gründe im Ganzen erstrecken, nicht lediglich auf einzelne Teile hiervon (vgl. VG Köln, Beschl. v. 24.06.2022 - 22 L 825/22.A -, BeckRS 2022, 14698). Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Erweist sich das Vorbringen des Asylsuchenden zu den von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründen als derart irrelevant, dass es die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigte, so steht damit noch nicht fest, dass gleiches für die übrigen – selbständig zu beurteilenden – Verfolgungsgründe, etwa für geltend gemachte Nachfluchtgründe und damit für den Asylantrag insgesamt gilt (so zutreffend Heusch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG Rn. 15 m.w.N.). (2) Bei Betrachtung anhand der vorstehenden Maßgaben hat der Antragsteller trotz der ersichtlichen Holzschnittartigkeit und Oberflächlichkeit seines Vorbringens nicht lediglich Umstände geltend gemacht, die für die Asylprüfung nicht von Belang sind. Zwar erschöpfen sich die vom Antragsteller benannten Vorfluchtgründe in wirtschaftlichen Gründen, namentlich der – vorgeblichen – Armut seiner Familie und wären im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG belanglos. Soweit das Bundesamt im angegriffenen Bescheid feststellt, der Antragsteller habe keinerlei andere Gründe vorzubringen vermocht, so ist dies ersichtlich unvollständig. Denn der Antragsteller hat in seiner Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich vorgetragen, er fürchte aufgrund seiner ausreisebedingten Schulden von seinen indischen Gläubigern gefunden und verfolgt oder gar getötet zu werden. Diese vom Antragsteller angeführten Nachfluchtgründe der – vorgeblichen – Bedrohung seiner Person durch seine Gläubiger sind abstrakt betrachtet durchaus schutzrelevant im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ob dieser Vortrag letztlich hinreichend glaubhaft sowie überdies geeignet ist, eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit („real risk“) und eine hinreichende Schwere der drohenden Verfolgung zu bieten, ist ebenso wenig eine Frage der Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wie die Frage, ob in seiner Person – wofür gewiss manches spricht – Ausschlusstatbestände nach § 3d und 3e AsylG, jeweils i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) vorliegen. bb) Für das Vorliegen eines Tatbestands nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 AsylG ist nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt es im dortigen Kanon der Offensichtlichkeitstatbestände an einer § 30 Abs. 1 AsylG a. F. äquivalenten Regelung. Insbesondere für einen Ausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bleibt angesichts der Angaben des Antragstellers beim Bundesamt kein Raum. Die Angaben des Antragstellers sind weder ersichtlich unstimmig oder widersprüchlich noch enthält sein Verfolgungsvortrag eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die sich in Widerspruch zu gesicherten Informationen zum Herkunftsland Indien setzen. Auch sonst ist kein Umstand ersichtlich aufgrund dessen sich der Offensichtlichkeitsausspruch in dem angegriffenen Bescheid als rechtmäßig erweisen könnte. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).