Urteil
14 K 1224/21
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0909.14K1224.21.00
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Leitsätze
1. § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) bildet eine hinreichend normklare Rechtsgrundlage für die Kürzung von Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a, Abs. 2a KHG (sog. Freihaltepauschalen) bei Versäumnissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV), unabhängig davon, ob diese Vorschrift aufgrund eines nachträglichen Redaktionsversehens direkt oder über § 21 Abs. 3 Halbsatz 2 KHG Anwendung findet. Im Übrigen wäre § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a, Abs. 2a KHG jedenfalls analog anzuwenden (vgl. hierzu bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2022 - 12 K 1082/21 -, juris).(Rn.47)
2. Von einer Kürzung nach § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen Reduktion abzusehen, sofern Versäumnisse hinsichtlich der Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) lediglich pädiatrische (PICU) oder neonatologische Intensivbetten (NICU) betreffen.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) bildet eine hinreichend normklare Rechtsgrundlage für die Kürzung von Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a, Abs. 2a KHG (sog. Freihaltepauschalen) bei Versäumnissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV), unabhängig davon, ob diese Vorschrift aufgrund eines nachträglichen Redaktionsversehens direkt oder über § 21 Abs. 3 Halbsatz 2 KHG Anwendung findet. Im Übrigen wäre § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a, Abs. 2a KHG jedenfalls analog anzuwenden (vgl. hierzu bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2022 - 12 K 1082/21 -, juris).(Rn.47) 2. Von einer Kürzung nach § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen Reduktion abzusehen, sofern Versäumnisse hinsichtlich der Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung (juris: DIVIIntRegV) lediglich pädiatrische (PICU) oder neonatologische Intensivbetten (NICU) betreffen.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Schriftsatz vom 07.05.2022 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - erfolgte Klageerweiterung auf den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 12.04.2021 war schon angesichts der Einwilligung des Beklagten zulässig (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und im Übrigen auch sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als sogenannte Teilverpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, denn die Klägerin begehrt die antragsmäßige Bewilligung von Ausgleichszahlungen ohne Kürzungen, somit die Verpflichtung zu einer sie begünstigenden Regelung; die Festsetzung der Ausgleichszahlung ist sowohl logisch als auch rechnerisch in den grundlegenden Anspruch und die Kürzung aufteilbar (dazu m.w.N. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 42 Abs. 1 Rn. 119). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war ein Vorverfahren vor Erhebung der Klage gegen den streitgegenständlichen Teilablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kürzung der begehrten Ausgleichszahlungen durch das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 25.02.2021, 18.03.2021 und vom 12.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Ausgleichszahlungen in der beantragten Höhe. Auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kommt - mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach - nicht in Betracht. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung der beantragten Ausgleichszahlungen ohne die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung aufgrund von Versäumnissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung. a) Es kann dahinstehen, ob sich in der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation begehrter ungekürzter Ausgleichszahlungen für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (so wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2022 - 12 K 1082/21 -, juris Rn. 40), der Antragstellung (vgl. für eine Subvention bei Aufhebung der Förderrichtlinie nach Antragstellung VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 7719/06 -, juris Ls. 1, Rn. 34) oder der ersten abschließenden Behördenentscheidung maßgeblich ist. Denn die für die Anspruchsbegründung und -höhe des geltend gemachten Klagebegehrens maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen weisen im vorliegenden Fall insoweit keine rechtserheblichen Unterschiede auf. b) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis zum 27.03.2021 (KW 47/2020-KW 12/2021) ist § 21 Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 3 KHG i.V.m. § 23 Abs. 1 KHG i.V.m. § 1 AusglZAV i.V.m der Anlage zur AusglZAV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 2 und 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 27.03.2020 i.V.m. der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG vom 22.12.2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1) i.V.m. Art. 1, 3. der Verordnung vom 26.01.2021 (Verlängerung der Frist des § 21 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2a Satz 4 KHG bis zum 28.02.2021; BAnz AT 27.01.2021 V1) i.V.m. Art. 1 2. der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG (Verlängerung der Frist des § 21 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2a Satz 4 KHG bis zum 11.04.2021; BAnz AT 25.02.2021). Gemäß § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG (in der Fassung vom 10.12.2021) erhalten nach § 21 Abs. 1a Satz 2 und 4 KHG bestimmte zugelassene Krankenhäuser für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 18.11.2020 bis zum 31.01.2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, soweit sie zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach § 21 Abs. 2a Satz 1 bis 4 KHG. Hiernach ermitteln die vom Land nach § 21 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 4 KHG bestimmten Krankenhäuser die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG, indem sie täglich, erstmals für den 18.11.2020, vom Referenzwert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patientinnen und Patienten abziehen; die Ermittlung hat nur für den Leistungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes zu erfolgen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind für die nach § 21 Abs. 1a KHG bestimmten Krankenhäuser 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 AusglZAV oder in der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie nach § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31.01.2021 durchzuführen. Der Zeitraum, für den ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen kann (Fristen in § 21 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2a Satz 4 KHG), wurde mit der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG vom 22.12.2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1) i.V.m. Art. 1, 3. der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 26.01.2021 (BAnz AT 27.01.2021 V1) zunächst bis zum 28.02.2021 und sodann mit Art. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG (BAnz AT 25.02.2021) bis zum 11.04.2021 verlängert. Hierdurch hat das Bundesministerium der Gesundheit von seiner in § 23 Abs. 2 Nr. 3 KHG normierten Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und ohne Zustimmung des Bundesrates einen von § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG abweichenden Zeitraum für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und einen von § 21 Abs. 2a Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Abs. 2a Satz 1 KHG zu bestimmen. Gemäß § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung (in der Fassung vom 29.05.2020 und auch vom 29.03.2021) kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogene Pauschale nach § 21 Abs. 3 KHG für jeden Tag um 10 Prozent, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister VO nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt. Nach § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung sind Krankenhäuser gehalten, mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 KHG (gültig bis zum 31.05.2021) bzw. § 21 Abs. 2a Satz 3 KHG (in der Fassung vom 28.05.2021, gültig ab 01.06.2022; geändert durch Art. 3b des zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021, BGBl. I S. 1174) an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Abs. 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nachzuweisen. Diese Bestimmungen wurden von dem Bundesministerium für Gesundheit aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 g) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen; allein die Änderung der Verweisung in § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung (in der Fassung vom 28.05.2021) erfolgte durch Parlamentsgesetz. Gemäß dieser Ermächtigungsgrundlage ist das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und Vorgaben festzulegen zur [aa)] Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern, [bb)] Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle und [cc)] zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen. c) Ausgehend von dieser für die Begründung und Höhe eines Anspruchs auf Ausgleichzahlungen nach § 21 Abs. 1a, 2a KHG maßgeblichen Rechtsgrundlage, ist die streitgegenständliche Kürzung nach § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung nicht zu beanstanden. aa) Insbesondere geht die Auffassung der Klägerin fehl, für die vorgenommene Kürzung nach § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung gebe es keine gesetzliche Grundlage, da diese Vorschrift nur auf § 21 Abs. 2 und 3 KHG verweise, die nur auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG Anwendung fänden, nicht jedoch auf die hier beantragten Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Abs. 1a, 2a KHG. Vorliegend würden die Ausgleichzahlungen nach § 21 Abs. 2a KHG ermittelt, nicht jedoch nach § 21 Abs. 2, 3 KHG; auf letztere Vorschriften verweise § 21 Abs. 2a KHG lediglich punktuell. Gemäß dem Wortlaut des § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Abs. 3 KHG für jeden Tag um 10 Prozent, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet der Zusatz „nach § 21 Abs. 3 KHG“ bereits keine Voraussetzung für die Anordnung der in § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung bestimmte Kürzung. Vielmehr regelt § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 21 KHG für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt wird, nur in Höhe von 90 Prozent der jeweils anwendbaren tagesbezogenen Pauschale besteht. Der Zusatz „nach § 21 Abs. 3 KHG“ bildet ein nachträgliches Redaktionsversehen. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung und des § 21 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 3 KHG [dazu unter (1)], aus einer systematischen Betrachtung [dazu unter (2)], dem Willen des Gesetzgebers [dazu unter (3)] sowie aus dem Sinn und Zweck der in § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung statuierten Kürzungsregelung [dazu unter (4)]. Mithin findet § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung auf § 21 Abs. 1a, 2a KHG ebenso Anwendung wie auf § 21 Abs. 1b, 2b KHG und zukünftige zeitraumbezogene Anspruchsgrundlagen während der Geltungsdauer der DIVI IntensivRegister-Verordnung. Der in § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung in Bezug genommene Multiplikationsfaktor „tagesbezogene Pauschale“ stellt sich unter § 21 Abs. 1a, 2a KHG dar als solche nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 03.07.2020 (AusglZAV; BGBl. I S. 1556) oder als die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebende. (1) Dass der Zusatz „nach § 21 Abs. 3 KHG“ in § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung ein nachträgliches Redaktionsversehen bildet, folgt zum einen aus der Entstehungsgeschichte des § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung und des Regelungszusammenhangs in § 21 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 3 KHG. § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 g) cc) IfSG. Hiernach ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und Vorgaben festzulegen [aa)] zur Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern, [bb)] zur Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle und [cc)] zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Erlass der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 08.04.2020 (BAnz 09.04.2020 V4) Gebrauch gemacht. Die Bezugnahme für die Bestimmung der Höhe der „tagesbezogenen Pauschale“ auf § 21 Abs. 3 KHG erklärt sich vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung am 10.04.2020 (vgl. § 4 Satz 1 Halbsatz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung) § 21 KHG (in der Fassung vom 27.03.2020, gültig ab 28.03.2020) bei Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, in dessen Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 lediglich eine Anspruchsgrundlage für Ausgleichszahlungen für Ausfälle der Einnahmen enthielt, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis zum 30.09.2020 dadurch entstanden, dass Betten nicht so belegt werden konnten, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war. § 21 Abs. 2 Satz 1 bis 4 KHG regelte (und regelt - für den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum -) die Berechnung der Ausgleichszahlung wie folgt: „Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Abs. 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Abs. 3 zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die alle von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 30. September 2020 durchzuführen.“ Zum Zeitpunkt des Erlasses der DIVI IntensivRegister-Verordnung bestimmte § 21 Abs. 3 KHG, dass der in Bezug genommene Multiplikationsfaktor 560 Euro betrug („Die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 2 Satz 2 beträgt 560 Euro“); die Möglichkeit, die tagesbezogene Pauschale durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KHG für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich auszugestalten, fand erst mit der Fassung vom 19.05.2020 (gültig ab 23.05.2020) Eingang in § 21 Abs. 3 KHG - von dieser Verordnungsermächtigung machte das Bundesministerium für Gesundheit mit Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.07.2020 (AusglZAV; BGBl. I S. 1556) Gebrauch. Dies zugrunde gelegt, erweist sich als für die Normstruktur des § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung maßgeblich nicht etwa die in Bezug genommene „tagesbezogene Pauschale nach § 21 Abs. 3 KHG“, sondern der Multiplikationsfaktor „tagesbezogene Pauschale“. Zwar gab § 21 Abs. 3 KHG (ursprünglich) eine tagesbezogene Pauschale für Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1 KHG vor (vgl. BTDrs. 19/18112, S. 28). Mangels alternativer Anspruchsgrundlagen bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass, diesen für die Anspruchshöhe wesentlichen Multiplikationsfaktor legal zu definieren oder regelungstechnisch von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KHG zu entkoppeln. (2) Die vorstehend vorgenommene Einordnung, dass die in § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung über den in § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 bestimmten Regelungszeitraum hinaus Anwendung finden soll, folgt auch aus einer systematischen Betrachtung, nämlich aus der Verortung der Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich im Gesetz zur Verhütung und Verbreitung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG), dort in der Bestimmung zur „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 g) IfSG). Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 IfSG tritt eine auf Grund von § 5 Abs. 2 IfSG erlassene Rechtsverordnung mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft (vgl. auch § 4 DIVI IntensivRegister-Verordnung). Hiernach erschließt sich nicht, warum § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung bereits zum Ende des Zeitraums, für den nach § 21 Abs. 1 KHG Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden können, keinen Regelungsbereich mehr haben sollte. Dies gilt umso mehr, als § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung, auf dessen Beachtung § 3 DIVI Intensiv-Register-Verordnung zielt, bis zum Außerkrafttreten der Verordnung gilt. (3) Für diese Einordnung spricht ferner auch der Wille des Gesetzgebers, hier mithin (insbesondere) des verordnungsgebenden Bundesministeriums für Gesundheit. (a) Dieses wollte mit § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister Verordnung nicht nur für den in § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 KHG normierten Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.09.2020 eine Möglichkeit zur Kürzung von Ausgleichszahlungen bei Verstoß gegen die Registrierungs- und Meldepflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung schaffen. Vielmehr folgt aus dem Regelungsanlass und -auftrag der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 g) IfSG, dass es in der damaligen Situation einer pandemischen Lage mit unabsehbarem Entwicklungsverlauf und Ende darauf zielte, zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung Vorgaben festzulegen zur Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und Regelungen zur Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle zu treffen, sowie schließlich zur Gewährleistung dieser gesetzgeberischen Ziele eine Anreiz- bzw. Malus-Regelung bei unterlassenen oder verspäteten Meldungen zu schaffen. (b) Diese Regelungsintention des Bundesministeriums für Gesundheit ist auch der sich in der Zeit fortentwickelnden Normstruktur des § 21 KHG zu entnehmen. Diese Vorschrift befindet sich im 4. Abschnitt „Sonderregelungen“ und firmiert unter „Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2“. Sie beinhaltet die fachgesetzliche Ausgestaltung der Pandemieeindämmungsmaßnahmen für den Bereich der Krankenhausfinanzierung (vgl. BTDrs. 19/18112, S. 1 ff., 27 ff.; Bockholdt/Lungstras/Schmidt, NZS, 2020, 324, 324 f.). Insoweit ist sie mit dem Infektionsschutzgesetz, dessen Zielen und der hierzu dort geschaffenen Ermächtigungsgrundlagen inhaltlich verschränkt. Gemäß der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, mit dessen Art. 2a Nr. 1a und b die § 21 Abs. 1a und Abs. 1b KHG in das Krankenhausfinanzierungsgesetz Eingang gefunden haben, sind die Ausgleichszahlungen an die berechtigten Krankenhäuser in gleicher Höhe zu zahlen, wie sie seit dem 13.07.2020 auf Grund der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung gezahlt worden seien. Im Übrigen übernehme § 21 Abs. 2a KHG im Wesentlichen das bisherige in § 21 geregelte Verfahren zur Ermittlung und zur Meldung des Finanzbedarfs der Krankenhäuser. Daher könne insoweit an die bestehenden administrativen Strukturen angeknüpft werden (vgl. BTDrs. 19/24334, S. 78). Schreiben nun aber § 21 Abs. 1a und Abs. 2a KHG - in gleichem Maße wie § 21 Abs. 1b und Abs. 2b KHG - die zeitlich überkommene und dennoch nicht aus § 21 KHG entfernte Anspruchsgrundlage aus § 21 Abs. 1, 2 und 3 KHG nach dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers fort, so ist der klägerische Vortrag nicht einsichtig, das Bundesministerium für Gesundheit habe mit § 3 Satz 1 DIVI-IntensivRegister-Verordnung eine Kürzungsvorschrift nur für den vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1, 2 und 3 KHG erfassten, inhaltlich gleichgerichteten Ausgleichsanspruch schaffen wollen. (c) Auch soweit die Klägerin anführt, die Änderung des Verweises in § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung von „§ 21 Abs. 2 Satz 3“ auf „§ 21 Abs. 2a Satz 3“ zeige, dass die Verweisung des § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung nicht auf § 21 Abs. 1a und Abs. 2a KHG abgestimmt gewesen sei, ist keine abweichende Einordnung begründet. Der von der Klägerin wohl angenommene Umkehrschluss überzeugt nicht. § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung wurde nach Ablauf des Regelungszeitraums der § 21 Abs. 1a, 2a KHG nicht auf die aktuell maßgebliche Anspruchsgrundlage § 21 Abs. 1b, 2b KHG fortgeschrieben. Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine Anpassung auf Grund des pandemiebedingten Regelungsstaus schlicht versäumt hat; auch diesbezüglich ist ein nachträgliches Redaktionsversehen anzunehmen. Hieran wird deutlich, dass das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund des Volumens des von ihm zu bewältigenden Regelungsauftrags in der Pandemie die redaktionelle Anpassung von Vorschriften teilweise selbst dann versäumt hat, wenn ihm das Erfordernis einer redaktionellen Fortschreibung wie bei § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung bewusstgeworden ist. Ist ein Umkehrschluss mithin bereits in diesen Fällen nicht angezeigt, so gilt dies erst recht für die Auslegung des hier streitigen § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung. Im Übrigen vermag aus der Fortschreibung des § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung bereits deshalb kein (unmittelbarer) Rückschluss auf den Regelungswillen des Bundesministeriums für Gesundheit als dem Normgeber von § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung gezogen werden, weil diese Gesetzesänderung durch ein Parlamentsgesetz erfolgte (Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021, BGBl. I S. 1174). (4) Für eine Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung auf § 21 Abs. 1a, 2a KHG spricht schließlich auch dessen Sinn und Zweck. Im Lichte des vorstehend angeführten Regelungsanlasses und -zwecks sind keine nachvollziehbaren Erwägungen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber sich in der Situation einer ungewissen Pandemiedauer eines einen - sanktionsfähigen - Anreiz setzenden Regelungsinstruments begeben haben sollte. bb) Selbst wenn die Verweisung in § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung entgegen den vorstehenden Erwägungen der Kammer § 21 Abs. 3 KHG nicht lediglich im Hinblick auf die Bestimmung der „tagesbezogenen Pauschale“ als einen - bzw. zum Zeitpunkt der Normsetzung den einzigen - Anwendungsfall, sondern als allgemeine Kürzungsvoraussetzung in Bezug nähme, gelangte gleichwohl man nicht zu einer abweichenden Einordnung. Denn diese Bestimmung regelt jedenfalls seit ihrer Fassung vom 19.05.2020 (gültig ab 23.05.2020) die Höhe der „tagesbezogenen Pauschale“ nicht nur in ihrem ersten Halbsatz („Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach Abs. 2 Satz 2“) für die ursprünglich einzige Anspruchsgrundlage (§ 21 Abs. 1 und 2 KHG), sondern nunmehr in Halbsatz zwei auch die Bestimmung der „tagesbezogenen Pauschale“ für jedwede weitere - auch etwaige zukünftige - Anspruchsgrundlage für Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG. Die zeitlich nachfolgend ergangenen § 21 Abs. 2a und 2b nehmen hierzu die auf Grund des § 23 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 KHG ergangene COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 03.07.2020 in Bezug, mithin die Rechtsverordnung im Sinne von § 21 Abs. 3 Halbsatz 2 KHG. cc) Ebenso wenig war § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen Reduktion außer Anwendung zu lassen, weil die Klägerin ihren Pflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung allein im Hinblick auf pädiatrische (PICU) und neonatologische Intensivbetten (NICU) nicht entsprochen hat. Zwar führt die Klägerin zutreffend an, dass die Gesetzgeber des § 21 KHG (Parlamentsgesetz) sowie der DIVI IntensivRegister-Verordnung, der Ausgleichszahlungsverordnung sowie der etwa auf Grundlage von § 23 KHG sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 g) erlassenen Rechtsverordnungen zur näheren Ausgestaltung und Anpassung des § 21 KHG (Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit) in Reaktion auf die weitere Entwicklung der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie und - damit einhergehend - neu entstehende bzw. sich verändernde Herausforderungen hinsichtlich der intensivmedizinischen Behandlung der Patienten sowie der Krankenhausfinanzierung in Abhängigkeit der jeweiligen Kostenstrukturen ergangen sind. Jedoch überzeugt der Vortrag der Klägerin nicht, der Gesetzgeber habe pädiatrische und neonatologische Intensivbetten bei Erlass des § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung offensichtlich nicht im Blick gehabt. Zwar hat § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung ursprünglich (vgl. etwa die Ursprungsfassung vom 10.04.2020, BAnz AZ 09.04.2020 V4) PICU- und NICU-Behandlungskapazitäten nicht gesondert ausgewiesen, sondern hinsichtlich der zu meldenden verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lediglich zwischen nicht-invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care), mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO) unterschieden. Jedoch hatte der Gesetzgeber bereits in dem - sodann wieder verworfenen - Referentenentwurf zur ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVI IntensivRegister-Änderungs-Verordnung - IRÄV) vom 07.05.2020 für § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 die gesonderte Meldung der NICU- und PICU-Beatmungsmöglichkeiten vorgesehen (abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/I/RefE_IRAEndVO.PDF, letzter Abruf: 08.09.2022). Zwischenzeitlich war von beteiligten Akteuren wie der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ) und dem Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands (VLKKD) selbst davon ausgegangen worden, die DIVI-IntensivRegister-Verordnung sei nunmehr dahingehend geändert worden, dass bereits zum 20.07.2020 ab 14:00 Uhr dem DIVI IntensivRegister pädiatrische und neonatologische Intensivbetten (PICU und NICU) separat zu übermitteln und gesondert auszuweisen seien, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit einen entsprechenden eigenen Entwurf mit der separaten Ausweisung von Kinder-Intensivbetten zunächst trotz nachdrücklicher Forderung dieser Verbände verworfen hatte (vgl. https://www.dgkj.de/aktuelles/news/detail/post/aenderung-divi-intensivregister; https://www.vlkkd.de/de/aktuelles/meldungen/200720_DIVI_Intensivregister.pdf, letzter Abruf am 08.09.2022). Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht angenommen werden, das Bundesministerium für Gesundheit habe die für pädiatrische und neonatologische Intensivbetten in Betracht kommende Patientengruppen bei Erlass von § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung offensichtlich nicht im Blick gehabt. Diese Einordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit durch den auf Grund von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 g) IfSG ergangenen Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 12.11.2021 (gültig ab 13.11.2021) bestätigt. Mit dieser Änderungsverordnung änderte es einerseits § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung dahingehend, dass die Krankenhäuser bei den zu übermittelnden Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sowie der behandelten Patienten nunmehr jedenfalls nach Erwachsenen, Kindern und Schwangeren zu differenzieren und zudem die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden, zu übermitteln haben. Andererseits hat es die kinderbezogenen Meldungen nicht von § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung ausgenommen. An dieser Ausdifferenzierung der Meldepflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung bestätigt sich, dass der Gesetzgeber der Annahme war und ist, die Meldung sowohl intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten für Kinder als auch deren Anteil an der jeweiligen Krankenhausbelegung seien erheblich zur Erfüllung der Aufgaben des DIVI IntensivRegisters, täglich die freien und belegten Behandlungskapazitäten in der Intensivmedizin von etwa 1.300 Akut-Krankenhäusern in Deutschland zu erfassen und im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie zudem auch aktuelle Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-PatientInnen aufzuzeichnen, um in der Pandemie und darüber hinaus Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich in der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen und eine Reaktion und datengestützte Handlungssteuerung in Echtzeit zu ermöglichen (vgl. https://www.intensivregister.de/#/index, letzter Abruf am 08.09.2022). Aufgrund des DIVI IntensivRegisters lässt sich so etwa auch die ICU-Verfügbarkeit (Low-Care, High-Care, ECMO) in den Behandlungsschwerpunkten PICU und NICU bei der Klägerin tagesaktuell entnehmen (am 08.09.2022, Stand 0:12 Uhr etwa eine begrenzte Verfügbarkeit). Wenn der Gesetzgeber die Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im Bereich NICU und PICU selbst bei fortschreitender Kenntnis des SARS-CoV2-Virus für erforderlich erachtet, ist anzunehmen, dass er dieser Annahme auch in früheren Stadien der Pandemie und mithin bei begrenzterem Kenntnisstand war. Diese Annahme des Gesetzgebers ist im Hinblick auf Virus-Mutationen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dieser Einordnung steht die seitens der Klägerin angeführte Einordnung des RKI nach § 21 Abs. 1a Satz 8 KHG bereits nicht entgegen, da diese wöchentlichen Ausleitungen an die für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden eine tagesbezogene Übersicht über das Verhältnis der im Durchschnitt der der Übermittlung vorausgehenden sieben Tage freien betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zu den insgesamt betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beinhalten. Die seitens des RKI übermittelten Ausleitungen bilden mithin Momentaufnahmen der das jeweilige Pandemiegeschehen spiegelnden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Engpässe bei intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten konnten und können sich jedoch infolge von unvorhersehbaren Virusmutationen ohne zureichende Vorlaufzeit auf den pädiatrischen und neonatologischen Bereich verlagern. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer - im Anschluss an den Beklagten und den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (vgl. dort S. 1 und 6 f.; abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DIVI_Intensivregister-Verordnung.pdf, letzter Zugriff am 08.09.2022) - für die Pandemiebekämpfung wesentlich, einen Gesamtüberblick über intensivmedizinische Kapazitäten in Echtzeit - auch im Bereich PICU und NICU - zu gewinnen, der eine bundesweite Koordination erst ermöglicht. Aus den vorstehenden Erwägungen führt der Verweis der Klägerin auf das baden-württembergische Covid-19-Resource-Board auf nichts und ist auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anspruchskürzung nach § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung gegeben. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung regelungstechnisch eine negative Anspruchsvoraussetzung im Bereich der Leistungsverwaltung bildet; die Leistung der Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 1a, 2a KHG ist beschränkt, wenn die Kürzungsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber bei Begünstigungen ein weitgehender Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum zukommt (vgl. grundlegend zur Altersgrenze für Frauen beim Altersruhegeld BVerfG, Urteil vom 24. 07.1963 - 1 BvL 11/61 -, juris Rn. 62 = BVerfGE 17, 1 ff.). Eine begünstigende Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. zur Begünstigung der gewerblichen Fischzucht BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 -, juris Rn. 179 = BVerfGE 93, 319 ff.). Dies ist vorliegend gemäß den vorstehenden Ausführungen der Fall. Schließlich ist im systematischen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin - soweit für die Kammer nach Aktenlage ersichtlich - einerseits Ausgleichszahlungen für gemeldete intensivmedizinische Behandlungskapazitäten im Bereich NICU und PICU in substantiellem Umfang in Anspruch nimmt, andererseits jedoch vorbringt, die Verletzung der Registrierungs- und Übermittlungspflichten hinsichtlich der diese Ausgleichszahlungen begründenden Intensivbetten sei mangels Beitrags zur Pandemiebekämpfung nicht zu sanktionieren. Dies ließe sich wertungsmäßig nur schwerlich miteinander vereinbaren. dd) Ungeachtet der beiden oben genannten Auslegungsansätze wäre § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung im Hinblick auf die vorstehende Darstellung des Normgebungsverfahrens und die dabei verfolgte Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers jedenfalls analog anwendbar. Hierzu verweist die Kammer auf die überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 01.02.2022 (- 12 K 1082/21 -, juris Rn. 42 ff.), denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. B E S C H L U S S VOM 16.09.2022: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) aufgrund der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 07.05.2021 abweichend von dem Beschluss vom 08.04.2021 (- 1 K 1224/21 -) auf 44.521,48 Euro festgesetzt. Die Klägerin betreibt im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums ... (fortan: Regierungspräsidium) eine Universitätsklinik und wendet sich gegen die sanktionsweise Herabsetzung ihr gezahlter sogenannter Freihaltepauschalen. Anlässlich der Covid-19-Pandemie beschloss der Bundestag am 27.03.2020 mit Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (BGBl. I S. 580) in Art. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes unter anderem die Neufassung von § 21 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Diese am 28.03.2020 in Kraft getretene Bestimmung regelt Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 für den Fall, dass zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt wurden und dadurch Betten nicht so belegt werden konnten, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war („Freihaltepauschalen“). Den Krankenhäusern oblag dabei die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungen durch Multiplikation eines Referenzwertes (vgl. § 21 Abs. 2 KHG) mit einer tagesbezogenen Pauschale von 560 Euro (vgl. § 21 Abs. 3 KHG). Durch Art. 3 Nr. 1 a) des zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018), das am 23.05.2020 in Kraft trat, erhielt § 21 Abs. 3 KHG eine Anpassung dahingehend, dass die Tagespauschale 560 Euro beträgt, solange sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KHG für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet wird. Auf Grundlage der in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KHG geregelten Verordnungsermächtigung erließ das Bundesministerium für Gesundheit am 03.07.2020 die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.07.2020 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV -, BGBl. I S. 1556), die in ihrem § 1 die Höhe der tagesbezogenen Pauschale je nach Krankenhaus ausdifferenzierte. Anlässlich des Wiederaufflammens der Covid19-Pandemie im Herbst 2020 fasste der Bundestag am 18.11.2020 das am Folgetag in Kraft getretene dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. BGBl. I S. 2397). Durch Art. 2a dieses Gesetzes wurden dem bisherigen § 21 KHG jeweils ein neuer Absatz 1a, 2a und 4a eingefügt. § 21 Abs. 1a KHG schaffte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung für bestimmte Krankenhäuser, die die Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erhöhten und hierdurch planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschoben oder aussetzten und deshalb Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegen konnten, wie dies geplant war. Welche Krankenhäuser dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein sollten, regelten § 21 Abs. 1a Satz 2 und 4 KHG. Nach § 21 Abs. 2a KHG oblag es den Krankenhäusern, die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG zu ermitteln, indem sie täglich, erstmals für den 18.11.2020, vom Referenzwert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG (Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten) die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patientinnen und Patienten abzogen. War das Ergebnis größer als Null, waren für die nach § 21 Abs. 1a KHG bestimmten Krankenhäuser 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Die Krankenhäuser meldeten den sich für sie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüfte und summierte. Die Ermittlung nach Satz 1 war letztmalig für den 31.01.2021 durchzuführen. Das Bundesministerium für Gesundheit verlängerte die Fristen des § 21 Abs. 1a und Abs. 2a Satz 4 mit der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG vom 22.12.2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1) i.V.m. Art. 1, 3. der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 26.01.2021 (Verlängerung der Frist des § 21 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2a Satz 4 KHG bis zum 28.02.2021; BAnz AT 27.01.2021 V1) i.V.m. Art. 1, 2. der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG (Verlängerung der Frist des § 21 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2a Satz 4 KHG bis zum 11.04.2021; BAnz AT 25.02.2021). Am 10.04.2020 trat die Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVI IntensivRegister-Verordnung) in Kraft, die mit Wirkung zum 03.06.2020 durch die erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung geändert wurde. § 1 dieser Verordnung normiert eine Verpflichtung aller zugelassenen Krankenhäuser zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten an die Deutsche Gesellschaft für interdisziplinäre Intensiv- und Notfallmedizin. § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung bestimmt, dass die Krankenhäuser mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Abs. 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nachwiesen. § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung sieht eine Anspruchskürzung dergestalt vor, dass für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllte, die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent zu kürzen hat. § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung wurde durch Art. 3b, 2. des zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 (in Kraft seit 01.06.2021, BGBl. 1179 f.) dahingehend geändert, dass nunmehr ein Verweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2a Satz 3 KHG erfolgt (vgl. zum rechtlichen Rahmen auch VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2022 - 12 K 1082/21 -, juris Rn. 2 ff.). Die Klägerin betreibt das Universitätsklinikum ...; alleinige Gesellschafterin ist die Stadt .... Sie leistet umfassende Notfallversorgung gemäß Notfallstufe 3. Mit Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 in der Fassung vom 23.12.2020 (fortan: AV; für Tübingen bzw. Stuttgart abrufbar unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Tuebingen/Service/Bekanntmachungen/Corona-Pandemie/Allgemeinverfuegung_23_12_20_Artikel_2a.pdf bzw. https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Stuttgart/Service/Bekanntmachungen/_DocumentLibraries/Allgemeinverfuegungen_Covid-19-KHG/201221_Allgemeinverf_Par21_KHG.pdf, letzter Abruf am 02.09.2022) haben die vier Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg im Stadtkreis ... u.a. das Universitätsklinikum ... als (vorrangige) Empfängerin von Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KHG bestimmt (I.1.c)2 AV). Mit Schreiben vom 22.12.2020 wies das Regierungspräsidium die Klägerin auf diese Bestimmung als Anspruchsberechtigte durch die Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 hin (vgl. Bl. 1 f. Behördenakte des Regierungspräsidiums - BA -). Die Klägerin meldete die bei ihr verfügbaren Intensivbetten grundsätzlich tagesaktuell bis 12 Uhr. Jedoch erfolgte die separate Meldung der pädiatrischen (Kinder und Jugendliche) und neonatologischen (Neugeborene) Intensivbetten (PICU und NICU) an drei Tagen verspätet bzw. nicht (vgl. Kalenderwochen [KW] 51/2020, 53/2020, 6/2021, Anlagen K5-K7). Diese Stationen PICU und NICU bilden bei der Klägerin eine gemeinsame Station unter Leitung der Klinik für Neonatologie. Mit Bewilligungsbescheiden vom 25.02.2021 (Az. 23-5446.41-39 - gemäß Eingangsstempel der Klägerin „Universitätsklinikum ... -Geschäftsführung“ dort am 02.03.2021 eingegangen; Bl. 45 ff. BA) und vom 18.03.2021 (Az. 23-5446.41-39 - gemäß Eingangsstempel der Klägerin „Universitätsklinikum ... -Geschäftsführung“ dort am 25.03.2021 eingegangen; Bl. 53 ff. BA) setzte das Regierungspräsidium für Ausfälle von Einnahmen aufgrund nicht belegter Betten gemäß § 21 Abs. 1a KHG für die Kalenderwochen 47/2020 bis 04/2021 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 99.051.089,26 Euro (vgl. Bl. 45 BA) und für die Kalenderwochen 05/2021 bis 08/2021 in Höhe von 2.253.473,84 Euro (vgl. Bl. 53 BA) fest. Zur Begründung führte es aus, die Höhe der Ausgleichszahlung ergebe sich aus der Summe der vom Antragsteller gemäß § 21 Abs. 2a KHG pro Kalendertag ermittelten und gemeldeten Beträge abzüglich der Kürzungen gemäß § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung. Als Rechtsgrundlage für erfolgte Kürzungen führte das Regierungspräsidium § 1 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 sowie § 3 Satz 1 der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 08.04.2020 an, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 29.05.2020 i.V.m. § 21 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV2 vom 03.07.2020 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anspassungs-Verordnung - AusglZAV -). Im Einzelnen schlüsselte das Regierungspräsidium die Berechnungsgrundlage wie folgt auf: Bescheid vom 25.02.2021: Kalenderwoche Anträge Ausgleichszahlungen für Einnahmenausfälle Kürzungen (DIVI IntensivRegister-Verordnung) 47 / 2020 543.302,10 Euro 0,00 Euro 48 / 2020 718.686,54 Euro 0,00 Euro 49 / 2020 692.550,54 Euro 0,00 Euro 50 / 2020 687.789,54 Euro 0,00 Euro 51 / 2020 744.228,54 Euro 15.808,12 Euro 52 / 2020 1.239.030,54 Euro 0,00 Euro 53 / 2020 1.191.510,54 Euro 18.778,12 Euro 01 / 2021 982.422,54 Euro 0,00 Euro 02 / 2021 825.606,54 Euro 0,00 Euro 03 / 2021 746.604,54 Euro 0,00 Euro 04 / 2021 713.934,54 Euro 0,00 Euro 47 / 2020 - 04 / 2021 9.085.675,50 Euro 34.586,24 Euro Bescheid vom 18.03.2021: Kalenderwoche Anträge Ausgleichszahlungen für Einnahmenausfälle Kürzungen (DIVI IntensivRegister-VO) 05 / 2021 598.698,54 Euro 0,00 Euro 06 / 2021 595.728,54 Euro 5.888,32 Euro 07 / 2021 559.494,54 Euro 0,00 Euro 08 / 2021 505.440,54 Euro 0,00 Euro 05 / 2021 - 08 / 2021 2.259.362,16 Euro 5.888,32 Euro Die Klägerin hat gegen die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2021 und vom 18.03.2021 mit Schriftsatz vom 01.04.2021 - am selben Tage bei Gericht eingegangen - Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Kürzung der Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 1a KHG wendet. Zur Begründung trägt sie vor, die Kürzungen seien rechtswidrig erfolgt, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Das Regierungspräsidium stütze sich zu Unrecht auf die DIVI IntensivRegister-Verordnung, denn diese verweise nur punktuell auf § 21 Abs. 2 und 3 KHG und nicht auf die Ausgleichszahlungen in § 21 Abs. 1a KHG. § 21 Abs. 2 und 3 KHG verwiesen jedoch auf die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Auszahlung- und Sanktionierung von Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG, sondern um die Auszahlung von Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG. Hier erfolge die Ermittlung nicht nach § 21 Abs. 2 und 3 KHG, sondern nach § 21 Abs. 2a KHG. Das Verfahren sei zudem von weiteren Bedingungen geprägt. Die DIVI IntensivRegister-Verordnung verweise nicht auf § 21 Abs. 2a KHG. Somit gehe der Rechtsverweis der Kürzungsvorschrift ins Leere. Eine analoge Anwendung dieser Sanktionsregelung sei in Ermangelung des Vorliegens der Analogievoraussetzungen nicht möglich. Zu den Voraussetzungen einer Analogie werde auch auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen, wonach belastende Analogien umso bedenklicher würden, je grundrechtsintensiver sie ausfielen bzw. je mehr sie sich Strafmaßnahmen oder Freiheitsentziehungen annäherten. Auch im Abgabenrecht sei es unzulässig, neue Abgabentatbestände im Wege der Analogiebildung zu schaffen, etwa durch Bindung einer Katzensteuer „in Analogie“ zur Hundesteuer. Handele es sich dagegen um Belastungen mit geringer Eingriffsintensität, insbesondere um reine Verfahrensregelungen, seien Analogien im Verwaltungsrecht nicht schon vom Ansatz her ausgeschlossen (hierzu verweist sie auf das Urteil vom 21.08.2018 - 5 Bf 25/17 -). Vorliegend liege schon im Wortlaut des § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung eine unmittelbare und sehr strenge Sanktionsnorm vor, der schon bei einem nicht fristgerecht gemeldeten Bett zu einem unmittelbaren 10-prozentigen Abzug der Ausgleichszahlung führe. Es liege also eine hohe Eingriffsintensität vor. Diese sei vergleichbar mit den vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht genannten Fällen des Abgabenrechts. Eine der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Ausnahmen sei nicht ersichtlich. Weder handele es sich bei der Sanktionsnorm § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung um eine reine Verfahrensvorschrift oder eine Gebührenvorschrift im Verfahren (hierzu verweist sie auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 13.15 -, juris) noch um eine richterliche Rechtsfortbildung mit Blick auf Europarechtskonformität (hierzu verweist sie auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2017 - 6 C 2.16 -, juris). Im Übrigen sei auch keine planwidrige Regelungslücke und keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Der Gesetzgeber habe das Regelungssystem in § 21 KHG bewusst durch eine neue Vorschrift ergänzt, die neue Anforderungen und auch ein neues Verfahren erhalten habe. Dies sei im Bewusstsein der Sanktionen der DIVI IntensivRegister-Verordnung geschehen. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung im Übrigen explizit auf den - hier sachlich nicht einschlägigen - § 21 Abs. 2a Satz 5 KHG verwiesen habe, habe er gezeigt, dass er nur diesen Satz, nicht jedoch die sonstige Vorschrift und damit in Zusammenhang stehende Regelungssysteme in das System des § 21 Abs. 1a KHG habe einpassen wollen. Weiterhin sei vorliegend jedenfalls eine teleologische Reduktion angezeigt. Es seien lediglich pädiatrische und neonatologische Intensivbetten nicht bzw. verspätet gemeldet worden. Die für diese Intensivbetten in Betracht kommende Patientengruppen habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht im Blick gehabt. Dies folge aus dem Umstand, dass das Normsystem des § 21 Abs. 1a KHG mit seinen zusätzlichen Voraussetzungen der regionalen Sicherstellung der Gewährleistung der stationären intensivmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten diene. Dies habe der Gesetzgeber bereits zur „früheren“ Regelung des § 21 Abs. 1 KHG formuliert (hierzu verweist die Klägerin auf BT-Drs. 19/18112, S. 27). Es habe sich also nichts an der Wechselwirkung der Freihaltepauschalen zur Pandemiebekämpfung verändert. Indem der Gesetzgeber nämlich in § 21 Abs. 1 KHG „zur Erhöhung der Bettenkapazitäten“ formuliere, mache er deutlich, dass er von einem erforderlichen Kausalzusammenhang ausgehe, der z.B. bei Einrichtungen, die für die Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten von vornherein kaum in Betracht kommen (etwa für Kinder- und Jugendpsychiatrien), zweifelhaft sein könne und sich im Einzelfall nur schwer nachweisen lassen dürfe (hierzu verweist sie auf Bockholt, in: Schlegel/Meßling/Bockholt, Covid-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, § 9 Rn. 4). Dies werde auch durch das Robert-Koch-Institut (RKI) unterstrichen. In der Information des RKI zur Operationalisierung der übermittelten Daten nach § 21 Abs. 1a Satz 8 KHG vom 09.02.2021 (Anlage K9) werde deutlich, dass die fristgerechten Meldungen im Rahmen der Pandemie nur für die Betrachtung der Intensiv- und Beatmungskapazitäten im Erwachsenenbereich relevant seien. Dort heiße es: „Die Engpässe in der COVID-Versorgung entstünden hauptsächlich bei Erwachsenen, Kinder seien nur selten betroffen. Entscheidung: es werden nur Erwachsenen-Meldebereiche in den Landkreisen für die Ausleitung berücksichtigt.“ Auch im Covid-19-Resource-Board, in dem die Intensiv- und Beatmungskapazitäten der Krankenhäuser in Echtzeit gemeldet würden und das als wichtigstes Steuerungsinstrument für eine optimale Versorgung der COVID-19-Patienten angesehen werde, würden die Behandlungsplätze nur für den Erwachsenenbereich gemeldet (hierzu verweist sie auf BWKG, Mittteilung für Krankenhäuser und Rehabilitierungseinrichtungen 792/2020 vom 07.12.2020, Anlage K10). Das beklagte Land, das hier die Nichtmeldung der pädiatrischen und neonatologischen Intensivbetten sanktioniere, rechne in seiner Planung diese Intensivbetten hinaus. Dies mache auch Sinn, da seit Beginn der Pandemie bis zum 21.04.2021 deutschlandweit nur 62 Kinder mit einer Sars-CoV-2-Infektion intensivmedizinisch hätten behandelt werden müssen. Von diesen seien zudem nur ca. 1/3 jünger als sieben Jahre. Ein schwerer oder gar tödlicher Verlauf sei eine „extreme Seltenheit“ (hierzu verweist sie auf Berner/Walger/Simon/Fischbach/Dötsch/Schneider/Huppertz/Hübner, Stellungnahme von DGPI und DGKH zu Hospitalisierung und Sterblichkeit von COVID-19 bei Kindern in Deutschland - Stand April 2021). Erhebliche pandemiebedingte Sanktionen aufgrund des Verstoßes gegen eine Meldepflicht für Betten, die schon keinen Bezug zur Pandemie aufwiesen, habe der Gesetzgeber erkennbar nicht im Sinn gehabt. Mithin sei eine teleologische Reduktion unabdingbar. Schließlich sei die Sanktionierung auch unverhältnismäßig. Zwar formuliere § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung keine Ermessensbefugnis der Behörde. Gleichwohl sei gerade bei Sanktionen auch gegen gebundene Verwaltungsakte die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu berücksichtigen (hierzu verweist die Klägerin für das Prüfungsrecht auf BVerwG, Urteil vom 21.03.2012 - 6 C 19.11 -, juris). Vorliegend sei eine Sanktionierung unverhältnismäßig, weil die Sanktion sich lediglich auf Meldeversäumnisse hinsichtlich solcher Intensivbetten beziehe, die vom RKI bei der Ausleitung nicht berücksichtigt würden und auch nicht Teil des Covid-19-Resource-Boards seien. Angesichts dieser Ausgangssituation müsse eine Auffächerung der Sanktionsfolgen vorgenommen werden. Im Lichte der der epidemiologischen Grundentscheidung sei dem Beklagten jegliche Sanktionierung verwehrt, jedenfalls sei eine volle Kürzung ungerechtfertigt (hierzu verweist sie auf Hamburgisches OVG, Urteil vom 07.10.2008 - 3 Bf 116/08 -, juris). Hinzu komme, dass der Ablauf auf der PICU/NICU-Station von schwerstkranken jungen Patienten, die teilweise unter höchster Dringlichkeit behandelt würden, bestehe. Im Übrigen stehe bereits infrage, ob die Meldepflicht an sich in Zeiten einer abflauenden Pandemie unverhältnismäßig sei. Mit Schreiben vom 07.05.2021 - Eingangsstempel „Universitätsklinikum ... -Geschäftsführung vom 19.04.2021 (vgl. Bl. 153 der Gerichtsakte - GA -) - hat die Klägerin die Klage (unter identischer Begründung) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 12.04.2021 (Az. 23-5446.41-1/39) im Hinblick auf die Sanktionierung eines Meldeversäumnisses für pädiatrische bzw. neonatologische Intensivbetten in der Kalenderwoche 10/2021 erweitert. Im Einzelnen schlüsselte das Regierungspräsidium die Berechnungsgrundlage wie folgt auf: Bescheid vom 12.04.2021: Kalenderwoche Anträge Ausgleichszahlungen für Einnahmenausfälle Kürzungen (DIVI IntensivRegister-VO) 09 / 2021 457.920,54 Euro 0,00 Euro 10 / 2021 450.792,54 Euro 4.046,92 Euro 11 / 2021 254.554,54 Euro 0,00 Euro 12 / 2021 309.937,32 Euro 0,00 Euro 09 / 2021 - 12 / 2021 1.475.204,94 Euro 4.046,92 Euro Die Klägerin beantragt nunmehr, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 25.02.2021 (Az. ...) zu verpflichten, ihr für die Kalenderwochen 47/2020 bis 04/2021 einen Gesamtbetrag in Höhe von 9.085.675,50 Euro zu bewilligen, hilfsweise über den Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu entscheiden, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 18.03.2021 (Az. ...) zu verpflichten, ihr für die Kalenderwochen 05/2021 bis 08/2021 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.259.362,16 Euro zu bewilligen, hilfsweise über den Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu entscheiden, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 12.04.2021 (Az. ...) zu verpflichten, ihr für die Kalenderwochen 09/2021 bis 12/2021 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.475.204,94 Euro zu bewilligen, hilfsweise über den Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu entscheiden, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Kürzungen in Höhe von insgesamt 44.503,48 Euro seien rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür seien § 1 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2, Abs. 3, § 2 und § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 27.03.2020, §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 KHG sowie § 1 AusglZAV (vgl. Bl. 218 GA). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 25.02.2021 und vom 18.03.2021 habe die DIVI IntensivRegister-Verordnung in der Fassung vom 08.04.2020, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 29.05.2020, und zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 12.04.2021 in der Fassung vom 08.04.2020, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 29.05.2020 und geändert durch Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 29.03.2021, gegolten. Danach bestünden Registrierungs- und Meldepflichten der DIVI IntensivRegister-Verordnung unvermindert fort und seien bei Pflichtverletzungen mittels Kürzung der Ausgleichszahlung zu sanktionieren. Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung nicht vollständig oder fristgerecht erfülle, sei die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Abs. 3 KHG um 10 Prozent zu kürzen. Zwar verweise § 3 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung auf § 21 Abs. 3 KHG, der wiederum (nur) auf § 21 Abs. 2 KHG und nicht auch auf Abs. 2a. Der Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung sei jedoch systematisch erfolgt. Die Kürzung der Freihaltepauschale erstrecke sich dennoch auch auf § 21 Abs. 2a KHG. Systematisch ergebe sich der grundsätzliche Anspruch auf sog. Freihaltepauschalen aus § 21 Abs. 1 und Abs. 1a KHG und die Ermittlung der wöchentlichen Ausgleichszahlungen aus § 21 Abs. 2 und Abs. 2a KHG. Die in § 21 Abs. 3 KHG geregelte Höhe der Freihaltepauschale könne durch Rechtsverordnung modifiziert werden. Von dieser Befugnis habe das BMG mit der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 03.07.2020 Gebrauch gemacht. § 21 Abs. 3 KHG sei demnach im Kontext der jeweils aktuell geltenden Rechtsverordnung zu lesen. Folglich beziehe sich § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung auf die jeweils aktuell gültige Freihaltepauschale. Diese Annahme entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm. Dieser liege insbesondere darin, die zuvor ungenügend erfolgten Meldungen in das DIVI Intensivregister sicherzustellen und eine Nichterfüllung zu sanktionieren. Die Bedeutung der Vorschrift und des Zweckes seien noch gestiegen, als die gemeldeten Zahlen Grundlage für die Bestimmung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser geworden seien. Eine möglichst vollständige und pünktliche Übermittlung sei insofern unerlässlich. Darüber hinaus sei der lediglich auf § 21 Abs. 2 KHG und nicht auch Abs. 2a erfolgte Verweis in § 2 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung irrelevant, denn es handele sich nur um einen deklaratorischen Hinweis, jedenfalls aber lediglich ein redaktionelles Versehen. Dies habe auch die Verordnungsgeberin selbst auf die formale Prüfbitte („Soll § 2 DIVIRegV auf Meldepflichten nach § 21 Abs. 2a Satz 3 KHG anwendbar sein? Falls ja, wäre eine Anpassung des Verweises in § 2 DIVIRegV auf § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG erforderlich?“) wie folgt eingeräumt (vgl. Bl. 229 GA): „Die Nachweispflichten in § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung gelten. Auch hier handelt es sich um einen offensichtlichen redaktionellen Verweisfehler durch die gesetzlichen Änderungen des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes. BMG als Verordnungsgeber beabsichtigt, diese Verweiskorrektur zeitnah umzusetzen.“ Der Fehler sei durch Art. 3b 2. IfSGuaÄndG dann auch ausgeräumt worden. Für den verständigen Leser sei das Weiterbestehen der Registrierungs- und Aktualisierungspflichten erkennbar gewesen. Im Übrigen stehe einer analogen Anwendung jedenfalls kein Analogieverbot entgegen. Die zitierte Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht geeignet, ein Analogieverbot im vorliegenden Fall zu begründen. Dort sei es um die Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins und mithin um einen belastenden Verwaltungsakt gegangen (hierzu verweist er auf Rn. 44 des genannten Urteils). Bei den angegriffenen Bescheiden handele es sich hingegen um begünstigende Verwaltungsakte. Der streitige Verwaltungsakt erhalte durch die enthaltenen Kürzungen keine belastende Eigenschaft. Eine sanktionierende Wirkung scheide aus, weil die Meldepflicht alle Krankenhäuser betreffe, nur bestimmte Krankenhäuser jedoch eine Freihaltepauschale erhielten. Für die Gesamtheit der Krankenhäuser könne keine Sanktion erfolgen, sodass es sich vielmehr um eine Minderung von begünstigenden Pauschalleistungen handele. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei belastenden Verwaltungsakten Sanktionen möglich (hierzu verweist er zur Rücknahme eines Bewilligungsbescheides gegenüber einem Beteiligten auf BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 C 5.12 -, juris Rn. 33 = BVerwGE 146, 224). Die Voraussetzungen einer Analogie seien gegeben. Es sei zweifelhaft, ob eine Lücke planwidrig sein müsse. Hierzu gelange man nur, wenn man ausschließlich eine subjektive Auslegungsmethode akzeptiere. Nach der objektiven Auslegungsmethode könne man hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Anwendung angebracht sei, also eine Gesetzeslücke vorliege, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall habe knüpfen wollen. Das Ergebnis möge hier dahinstehen. Denn nach Angaben des BMG sei die Sanktionierungspflicht gemäß § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung weiterhin gültig; selbst der Normgeber gehe nicht von einer Gesetzeslücke aus und wolle eine Rechtsfolge an die Verletzung der Nachweispflichten knüpfen (hierzu verweist er auf eine E-Mail des BMG an den Beklagten vom 12.05.2021, Anlage B2, Bl. 232 ff. GA). Schließlich sei die Verordnung auch rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Bei dieser sei auf Wunsch der Krankenhäuser die Meldefrist von 09:00 Uhr auf 12:00 Uhr verschoben worden und die Meldepflicht könne von jeder im Krankenhaus beschäftigten Person erfüllt werden. Auf eine umfangreiche und zuverlässige Datenlage sei die Exekutive zur Steuerung der Pandemie dringend angewiesen. Diese sei zuvor - ohne eine sanktionsbewährte Pflicht - nicht zu erzielen gewesen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion gegeben. Hinsichtlich der sog. DIVI-Meldungen sei die DIVI IntensivRegister-Verordnung maßgeblich. Auf operative, landesinterne Steuerungsinstrumente, die teils von völlig anderen Personen im Krankenhausbetrieb befüllt würden - zumeist von Intensivmedizinern, die mit der zu Ausgleichszahlung berechtigenden Befüllung des DIVI-IntensivRegisters, anders, als etwa die Controller eines Krankenhauses, nichts zu tun hätten - könne es hingegen nicht ankommen. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Kürzung, auch wenn es die Meldung von Kinderintensivbetten betreffe, sei daher nicht auszugehen. Welche Art von Betten nach welcher Untergliederung zu melden seien, regle § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung. Hier gehe es nur um die Unterscheidung der technischen Ausstattung/Möglichkeiten und nicht darum, ob in den Betten Erwachsene oder Kinder behandelt würden. Es handele sich nicht um eine verdeckte Lücke, die im Wege der teleologischen Reduktion zu schließen sei. Voraussetzung für die teleologische Reduktion sei, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie (= Zielsetzung) des Gesetzes widersprächen. Während nach Auskunft der BWKG (vgl. Mitteilung 496/2020 im Referentenentwurf zur ersten DIVI IntensivRegister-Verordnung) neben der Untergliederung in nichtinvasive und invasive bzw. ECMO noch eine Differenzierung hinsichtlich NICU und PICU Beatmungsmöglichkeiten vorgesehen gewesen sei, sei diese Differenzierung bis heute trotz mehrerer Anpassungen und diesbezüglicher Kontakte des DIVI-IntensivRegisters und des RKI mit dem BMG nicht in die DIVI IntensivRegister-Verordnung übernommen worden. Auch sei auf mehrfache Anfrage klargestellt worden, dass auch PICU und NICU Kapazitäten zu melden seien. Im zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 Art 3b, 1, b), aa) habe nunmehr der Verordnungsgeber eine Differenzierung in vom RKI vorzugebenden Altersgruppen vorgesehen. Auch habe das DIVI-IntensivRegister zum 20.07.2020 eine technische Funktion zur differenzierten Meldung der Kapazitäten getrennt nach Erwachsenen und Kindern etabliert. Seither meldeten die Krankenhausstandorte mit Kinderintensivstationen differenziert, so auch die Klägerin. Seit Wiedereinführung der Freihaltepauschalen durch das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 18.11.2020 habe das RKI, da Engpässe in der COVID-Versorgung hauptsächlich im Erwachsenen-, nicht aber im Kinderbereich entstünden, entschieden, dass für die Ausleitungen nach § 21 Abs. 1a Satz 8 KHG nur Erwachsenenmeldebereiche bzw. Meldebereiche mit undefiniertem Handlungsschwerpunkt aufgenommen würden. Somit komme es zwar faktisch für die jeweilige Bestimmung der anspruchsberechtigten Kliniken gemäß § 21 Abs. 1a KHG auf eine pünktliche Meldung der Kinderkapazitäten nicht mehr an, allerdings erfülle die DIVI IntensivRegister-Verordnung zwei Funktionen. Die ursprüngliche, seit Inkrafttreten der ersten Verordnung am 10.04.2020 bezweckte Funktion, einen Überblick über die intensivmedizinischen Kapazitäten zu gewinnen und damit als zentrale Koordination zu ermöglichen (hierfür wird verwiesen auf den Referentenentwurf, Bearbeitungsstand vom 03.04.2020, S. 6), bestehe nach wie vor. Hierfür sei eine pünktliche Meldung aller Meldebereiche erforderlich. Weder Wortlaut noch Historie noch der Gesetzeszusammenhang böten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Modifikationen des § 21 KHG durch das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite etwas an Art, Umfang und Reichweite der durch die DIVI IntensivRegister-Verordnung postulierten Meldepflichten habe ändern wollen. Vielmehr weise die durch Art. 3 b, 1., b), bb) des zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 vorgenommene Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung darauf hin, dass nach wie vor ein Interesse an der Meldung in differenzierten Altersgruppen bestehe. Dagegen lasse sich auch nicht einwenden, dass das in Baden-Württemberg von der Lenkungsgruppe SARS-CoV-2 (Corona Virus) initialisierte COVID-19-Resource-Board zur landesweiten Übersicht über Intensivkapazitäten nur Behandlungskapazitäten im Erwachsenenbereich erfasse. Das COVID-19-Resource-Board, welches im Übrigen eine Schnittstelle mit dem DIVI-IntensivRegister habe, diene einzig und alleine dazu, eine optimale Versorgung der COVID-19 Patienten in Baden-Württemberg sicherzustellen und biete die Grundlage für den Fall, dass notwendigenfalls Patienten verteilt werden könnten. Auf Landesebene könne aufgrund der Informationen aus dem COVID-19-Resource-Board die Oberleitstelle in Abstimmung mit dem Innenministerium Patienten den einzelnen Krankenhäusern zuweisen und verlegen. Demgegenüber sei das DIVI-IntensivRegister eine bundesweite digitale Plattform zur Echtzeiterfassung von Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-PatientInnen sowie Behandlungs- und Bettenkapazitäten von etwa 1300 Akut-Krankenhäusern Deutschlands. Damit ermögliche das DIVI-IntensivRegister in der Pandemie sowie darüber hinaus, Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich zu erkennen. Es schaffe somit eine wertvolle Grundlage zur Reaktion und zur datengestützten Handlungssteuerung in Echtzeit (hierzu verweist es auf das RKI). Die beiden Erfassungssysteme unterschieden sich damit sowohl von ihren Initiatoren und Betreibern her, als auch in ihrer örtlichen und sachlichen Reichweite. Das DIVI-IntensivRegister diene nicht nur der reinen Leitstellenleitung, sondern verschaffe den zuständigen Behörden und Entscheidungsträgern den notwendigen allgemeinen Überblick zur strategischen Ausrichtung erforderlicher und angemessener Steuerung zur Förderung und zum Erhalt des Allgemeinwohls. Dem Gericht hat die Behördenakte des Regierungspräsidiums vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.