Beschluss
19 K 684/22
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0705.19K684.22.00
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Leitsätze
1. Eine datumsmäßige Fixierung der Frist für die freiwillige Ausreise verstößt zwar nicht zwingend gegen das Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. Bundeserverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22/17 -, BVerwGE 163, 1); allerdings ist eine solche Fristsetzung bei einem von der Behörde nicht kontrollierten Bekanntgabezeitpunkt regelmäßig aufgrund Ermessensausfalls rechtswidrig und rechtsverletzend, wenn die tatsächlich geltende Frist weniger als 30 Tage beträgt, es sei denn, die Behörde hat ermessensfehlerfrei eine kürzere oder genau die – letztlich zufällig – geltende Ausreisefrist begründet.(Rn.29)
(Rn.31)
2. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann die Rechtmäßigkeit der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beurteilt werden (vgl. zum Recht vor Geltung der Rückführungsrichtlinie: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122).(Rn.39)
(Rn.55)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.02.2022 wird bezüglich der Ausreisefristsetzung in Nr. 2, der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 sowie des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 dieser Verfügung angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Dem Antragsteller wird ohne Festsetzung von Zahlungen Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ..., Karlsruhe, beigeordnet.
4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine datumsmäßige Fixierung der Frist für die freiwillige Ausreise verstößt zwar nicht zwingend gegen das Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. Bundeserverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22/17 -, BVerwGE 163, 1); allerdings ist eine solche Fristsetzung bei einem von der Behörde nicht kontrollierten Bekanntgabezeitpunkt regelmäßig aufgrund Ermessensausfalls rechtswidrig und rechtsverletzend, wenn die tatsächlich geltende Frist weniger als 30 Tage beträgt, es sei denn, die Behörde hat ermessensfehlerfrei eine kürzere oder genau die – letztlich zufällig – geltende Ausreisefrist begründet.(Rn.29) (Rn.31) 2. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann die Rechtmäßigkeit der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beurteilt werden (vgl. zum Recht vor Geltung der Rückführungsrichtlinie: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122).(Rn.39) (Rn.55) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.02.2022 wird bezüglich der Ausreisefristsetzung in Nr. 2, der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 sowie des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 dieser Verfügung angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Dem Antragsteller wird ohne Festsetzung von Zahlungen Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ..., Karlsruhe, beigeordnet. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung sowie die verfügte Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Antragsteller ist ein ... Jahre alter kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang 2016 im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe – Familiengericht – vom 03.02.2016 – ... – wurde ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit der Landkreis Karlsruhe als Vormund bestellt. Er stellte – vertreten durch seinen Vormund – mit Schriftsatz vom 18.08.2016 am 22.08.2016 einen „Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 A[b]s. 5 u. 7 AufenthG und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III - V AufenthG bzw. die Erteilung einer Duldung“. In der Begründung wurde angegeben, es werde „humanitäres Bleiberecht“ beantragt. Mit Stellungnahmeschreiben vom 30.05.2017 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, beim Antragsteller lägen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Antragsgegnerin hörte den mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhältigen Antragsteller mit Schreiben vom 11.04.2018 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zu einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. Gegen den Antragsteller wurde mit seit 17.12.2020 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16.10.2020 – ... – wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Am 22.01.2021 beantragte der Antragsteller eine Ausbildungsduldung. Mit Mail vom 04.05.2021 erinnerte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Antragsgegnerin an den noch nicht verbeschiedenen Antrag vom 22.08.2016. Mit Verfügung vom 11.02.2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 AufenthG vom 18.08.2016 ab (Nr. 1 der Verfügung). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens zum 01.03.2022 freiwillig zu verlassen (Nr. 2 der Verfügung). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Kamerun angedroht (Nr. 3 der Verfügung). Die mit der Abschiebung beginnende Frist, während der er weder in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten darf, wurde auf zwei Jahre festgesetzt (Nr. 4 der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Die zur Ausreise gesetzte Frist sei angemessen. Gründe, eine längere Frist zu gewähren, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Mit Schreiben vom 01.03.2022 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die am 15.02.2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Verfügung vom 11.02.2022 erhoben und am 02.03.2022 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung seines Antrags führt er im Wesentlichen aus, die Abschiebungsandrohung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie eine Ausreise bis zum 01.03.2022 vorgesehen habe. Der Antragsteller sei noch immer geduldet. Der Antragsteller beantragt wörtlich mit am 02.03.2022 eingegangenem undatierten Schriftsatz: Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022 beantragt er wörtlich „ergänzend“, dass die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen ist bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde bzw. ggf. einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Weiterhin wird ergänzt, dass der Antrag auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot umfassen soll. Die Antragsgegnerin beantragt: Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Verfügung. Dem Gericht haben die Verwaltungsverfahrensakten in elektronischer Form vorgelegen. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II. Der Antrag (zur Auslegung 1.) ist zulässig (dazu 2.) und begründet (dazu 3.). 1. Der Antrag des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.02.2022 bezüglich der Ausreisefristsetzung in Nr. 2, der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 sowie des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 dieser Verfügung anzuordnen. Ob der Eilrechtsantrag auch dahingehend zu verstehen ist, dass hilfsweise zur Sicherung des Aufenthalts im Bundesgebiet bezogen auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, kann dahinstehen, weil jedenfalls nach den folgenden Ausführungen bereits der Hauptantrag Erfolg hat. Gegen eine entsprechende Auslegung spräche jedenfalls, dass trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 02.03.2022, zu erläutern, ob auch der Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder gegebenenfalls einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gesichert werden soll, der anwaltlich vertretene Antragsteller weiter lediglich auf die aufschiebende Wirkung abgestellt hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt hier aber schon nicht in Betracht, weil der gestellte Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wohl keine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG bewirkt hat, sodass allein ein Vorgehen nach § 123 VwGO in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 8). 2. Der Antrag ist zulässig. a) Bezüglich der Ausreisefristsetzung, der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG – bezogen auf die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung – und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i. d. F. vom 29.07.2017 – bezogen auf die (mittlerweile seit 21.08.2019 in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte Anordnung und) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots – und ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet. Insbesondere ist gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Hauptsache die Anfechtungsklage (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 – NVwZ 2021, 1842, Rn. 10) und somit hier das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Dass die Antragsgegnerin entgegen § 11 Abs. 1 AufenthG kein konstitutives Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, sondern lediglich entsprechend der früheren Rechtslage das vormals gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG befristet hat, lässt den statthaften Rechtsbehelf unberührt, da in beiden Konstellationen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dazu führt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Maßgabe des § 80b VwGO keine Wirkung entfaltet. b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Adressat der belastenden Regelungen nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. 3. Der Antrag ist sowohl bezüglich der Ausreisefristsetzung (dazu a)), der Abschiebungsandrohung (dazu b), als auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu c)) begründet, weil sich diese Regelungen bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen und somit kein Interesse an deren sofortiger Vollziehung besteht. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 – 2 BvR 1642/83 – BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06 – BVerfGK 11, 179). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG (K), Beschluss vom 24.08.2011 – 1 BvR 1611/11 – NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortige Vollziehung (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). a) Die gesetzte Ausreisefrist ist aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig. aa) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, NVwZ-RR 1998, 454, 455). Die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 MG 13/17 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist bis zum 01.03.2022 mit Verfügung vom 11.02.2022 enthält bereits keine von der Behörde willentlich gesetzte Fristdauer. So hängt es bei einer datumsmäßigen Fixierung der Ausreisefrist letztlich vom von der Behörde im Falle der hier gewählten Zustellungsart nicht kontrollierbaren Zustellungszeitpunkt ab, wie sich die Ausreisefrist bemisst. In diesem Fall ist die schließlich nach dem Tenor der Verfügung in Abhängigkeit vom Zustellungszeitpunkt geltende Ausreisefrist nicht von der Begründung des Bescheids gedeckt. Die angestellten Ermessenserwägungen konnten die noch nicht bekannte Dauer der Frist nicht in den Blick nehmen. Dieser Ermessensfehler, der letztlich sogar einen Ermessensausfall darstellt, weil zur letztlich geltenden und der Behörde bei Erlass der Verfügung noch unbekannten Dauer der Frist keine Erwägungen angestellt werden konnten, führt zur Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist. Dieser Ermessensfehler ist auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt wäre. Eine solche fehlende Rechtsverletzung wäre anzunehmen, wenn letztlich mit der datumsmäßigen Fixierung der Ausreisefrist mindestens oder mehr als die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen 30 Tage als Ausreisefrist Anwendung gefunden hätten (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 22.17 –, NVwZ 2019, 417, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, NVwZ 2015, 1617, Rn. 26). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde mit einem Zustellungsdatum vom 15.02.2022 bewegt sich die Dauer der Ausreisefrist vom 15.02.2022 bis 01.03.2022 zwischen dem unteren und mittleren Bereich der möglichen Fristsetzung. bb) Im Übrigen erschiene – falls es darauf ankäme – eine solche Frist nicht von den in der Verfügung vom 11.02.2022 angeführten Ermessenserwägungen gedeckt. Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei dieser Entscheidung hat die Ausländerbehörde zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen abzuwägen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 –, juris Rn. 32). Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 33. Edition 2022, § 59 AufenthG Rn. 19). Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 –, juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall wäre dabei als Besonderheit wohl zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des damals minderjährigen und von seinem Vormund vertretenen Antragstellers erst nach fünfeinhalb Jahren und knapp vier Jahre nach der offiziellen Anhörung abgelehnt hat, sodass der mehrjährig in Deutschland aufhältige Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht von der gesetzten Ausreisefrist überrascht gewesen sein dürfte, zumal er eine Ausbildungsduldung beantragt hatte. Dass in diesem Fall eine Frist von weniger als 30 Tagen ermessensfehlerfrei sein könnte, ist von der Antragsgegnerin jedenfalls nicht in der Verfügung vom 11.02.2022 dargelegt und der Kammer sind auch keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die eine kürzere Fristsetzung rechtfertigen würden. Die mit einem Strafbefehl geahndete und vereinzelt gebliebene Straffälligkeit des Antragstellers dürfte bei der Bemessung der Ausreisefrist nicht wesentlich ins Gewicht fallen. b) Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Diese muss sich als unionsrechtliche Rückkehrentscheidung (dazu aa)) an der Rückführungsrichtlinie messen lassen. Ihre Rechtmäßigkeit kann daher nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Ausreisefristsetzung beurteilt werden (dazu bb)). Da die Ausreisefrist nach dem oben Ausgeführten rechtswidrig ist, ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. aa) Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (bzw. in Asylverfahren i. V. m. § 34 AsylG) stellt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, BVerwGE 162, 382, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 22.17 –, BVerwGE 163, 1, Rn. 35). Der Antragsteller ist als kamerunischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger i. S. d. Art. 2 Abs. 1 RFRL, ohne dass eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 oder Abs. 3 RFRL einschlägig wäre. Er war auch i. S. d. Art. 2 Abs. 1, 3 Nr. 2 RFRL illegal aufhältig und ihm wurde eine Rückkehrverpflichtung in ein in Art. 3 Nr. 3 RFRL genanntes Drittland, sein Herkunftsland Kamerun, auferlegt. bb) Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung kann nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Ausreisefristsetzung beurteilt werden. Dafür spricht der Wortlaut der Rückführungsrichtlinie (dazu (1)), deren Systematik (dazu (2)) und Entstehungsgeschichte (dazu (3)), Rechtsschutzargumente (dazu (4)) sowie der Effektivitätsgrundsatz (dazu (5)). (1) Nach dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie ist die Entscheidung über die Gewährung oder das Absehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Teil der Rückkehrentscheidung. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus Art. 3 Nr. 8 RFRL. Danach ist die freiwillige Ausreise die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist. Danach ist also nicht vorgesehen, dass außerhalb oder getrennt von einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden könnte. Vielmehr ist über die freiwillige Ausreise „in der“ Rückkehrentscheidung zu entscheiden. Gestützt wird dieses Ergebnis von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RFRL. Danach sieht die Rückkehrentscheidung – unbeschadet von Ausnahmen gemäß Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 RFRL, die hier nicht einschlägig sind – eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise vor. Teil der Rückkehrentscheidung ist damit auch die Entscheidung über die Frist zur freiwilligen Ausreise (VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 – 7 K 2089/20 –, juris Rn. 51; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 –, juris Rn. 22, 34). Letztlich lässt sich über eine Verweisungskette aber auch in die Definition der Rückkehrentscheidung hineinlesen, dass die freiwillige Ausreise in ihr selbst zu regeln ist. Eine Rückkehrentscheidung ist nach Art. 3 Nr. 4 RFRL die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Teil der Rückkehrentscheidung ist damit definitionsgemäß die „Rückkehrverpflichtung“. „Rückkehr“ wiederum enthält in der Definition nach Art. 3 Nr. 3 RFRL einen Verweis auf die freiwillige Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung. Wie sich Erwägungsgrund 10 der Rückführungsrichtlinie entnehmen lässt, soll für die freiwillige Rückkehr eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden. Freiwillige Ausreise wiederum bedeutet nach Art. 3 Nr. 8 RFRL die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist. (2) Auch die Systematik der Rückführungsrichtlinie spricht dagegen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vom Erlass der Rückkehrentscheidung getrennt werden könnte. Nach der Konzeption der Rückführungsrichtlinie ist zunächst zu ermitteln, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ist dies nicht der Fall, muss gegen diesen Drittstaatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 RFRL eine Rückkehrentscheidung erlassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 – , Rn. 56). Für diesen Fall ist nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RFRL eine Frist für die freiwillige Ausreise vorzusehen oder nach Art. 7 Abs. 4 RFRL eine Entscheidung zu treffen, ob davon abgesehen wird, eine solche Frist zu gewähren bzw. ob eine Frist von weniger als sieben Tagen eingeräumt wird. Ergeht eine Rückkehrentscheidung, kann nach Art. 9 RFRL die Abschiebung unter den dort genannten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Würde nun in einem nationalen gerichtlichen Verfahren die in der Rückkehrentscheidung gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise getrennt von der verbleibenden Rückkehrentscheidung aufgehoben, entstände ein Zustand, der von der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen ist. Es läge eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung vor, ohne dass eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise nach Art. 7 RFRL getroffen wäre. Diese Aufhebung kann auch nicht in einen Aufschub der Abschiebung nach Art. 9 RFRL umgedeutet werden. Es lägen schon tatbestandlich nicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der Abschiebung nach Art. 9 RFRL vor. Insbesondere läge kein Fall des Art. 9 Abs. 1 lit. b RFRL vor, wonach die Abschiebung aufgeschoben wird, solange nach Art. 13 Abs. 2 RFRL aufschiebende Wirkung besteht. Denn nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren, das mit der Bestätigung der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung und Aufhebung der Ausreisefrist enden würde, wäre das Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen und eine etwaige aufschiebende Wirkung wäre entfallen. Gegen einen solchen Zustand einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung ohne eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise spricht auch Art. 8 RFRL. Nach Art. 8 Abs. 1 RFRL ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art. 7 Abs. 4 RFRL keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung, die mangels Entscheidung nach Art. 7 RFRL nicht vollstreckt wird, widerspricht diesen Vorgaben. Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof die Pflicht zur Abschiebung innerhalb kürzester Frist betont (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 –, , NVwZ 2021, 550, Rn. 80). Die Pflicht zur zügigen Abschiebung geht sogar so weit, dass eine Strafhaft – für die keine Zuständigkeit im Unionsrecht besteht – wegen illegalen Aufenthalts nicht vollstreckt werden darf, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Zwangsmaßnahmen nach Art. 8 RFRL verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung noch nicht die höchstzulässige Dauer erreicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2011 – C-329/11 –, , Rn. 44 ff.; Roß, NVwZ 2021, 553, 554). Hiermit stände es im Widerspruch, eine Rückkehrentscheidung trotz Aufhebung der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise bestandskräftig werden zu lassen, ohne dass gesichert wäre, wann die zuständige Behörde die für eine innerhalb kürzester Frist vorzunehmende Abschiebung erforderliche Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise treffen würde. (3) Auch nach der Entstehungsgeschichte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union relevante Anhaltspunkte für die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts liefern kann (EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – , NJW 2019, 3433, Rn. 48), ist die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise als integraler Bestandteil der Rückkehrentscheidung anzusehen. So ist im Entwurf der Kommission zur Rückführungsrichtlinie vom 01.09.2005 (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – KOM/2005/0391 endg.) unter „Artikel 6 Rückführungsentscheidung“ die Entscheidung über die Gewährung und Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen gewesen. Die nachfolgende Überführung der Regelung über die Gewährung und Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise durch das Europäische Parlament (vgl. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18.06.2008 – P6_TC1-COD(2005)0167) in einen eigenen Art. 7 RFRL mit differenzierteren Vorschriften lässt nicht erkennen, dass diese damit nicht mehr Teil der Rückkehrentscheidung sein sollte. Vielmehr betont die eigenständige Regelung in einem eigenen Artikel deren besondere Bedeutung (vgl. zum Ganzen auch Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Auflage 2022, Art. 7 RFRL Rn. 2). Diese Wichtigkeit zeigt sich zudem darin, dass Erwägungsgrund 10, der sich mit der freiwilligen Rückkehr befasst, in der endgültigen Fassung um zwei Sätze ergänzt worden ist. (4) Auch unionsrechtliche Rechtsschutzargumente sprechen gegen eine Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefristsetzung nach nationalem Recht. Angesichts der oben ausgeführten unionsrechtlich vorgesehenen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung innerhalb kürzester Frist dient der in Art. 13 Abs. 1 RFRL vorgesehene Rechtsbehelf dazu, die Rückkehrentscheidung einschließlich der darin enthaltenen Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise vollumfänglich und zeitnah vor deren Vollstreckung überprüfen zu lassen. Ließe man jedoch die Rückkehrentscheidung mit Ausnahme der Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestandskräftig werden, würden die Zeitpunkte der jeweiligen Überprüfungen auseinanderfallen, was zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes für die Zeit nach Eintritt der Bestandskraft der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung führen würde. (5) Schließlich spricht der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz gegen eine nationale prozessuale Möglichkeit der Aufspaltung von Rückkehrentscheidung und einer Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise. Die abweichende, überwiegende Meinung in der Literatur (so z. B. Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Integrations- und MigrationsR, 2. Auflage 2020, § 8 Rn. 83; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2016, § 59 Rn. 120; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 33. Edition 2022, § 34 Rn. 43; Kerstin Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34 AsylVfG Rn. 18 f.; Broscheit, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 34 AsylG Rn. 15), die davon ausgeht, die Ausreisefrist könne auch isoliert angegriffen werden, beruhte im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, – 9 C 22.00 –, BVerwGE 114, 122, juris Rn. 9), als die heute maßgebliche Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 noch nicht existierte. Auch die diese bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2010 (BVerwG, Urteil vom 17.08.2010 – 10 C 18.09 –) berücksichtigte Art. 7 RFRL noch nicht, nachdem die Rückführungsrichtlinie nach Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 RFRL erst zum 24.10.2010 umzusetzen war und von Deutschland erst mit dem 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex umgesetzt worden ist. Soweit beispielsweise in einer jüngeren Entscheidung das OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls meint, aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise folge nicht automatisch, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2020 – 7 B 11003/20 –, juris Rn. 8), fehlt in dieser Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der hier maßgeblichen Rückführungsrichtlinie. Die von der bisherigen Rechtsprechung und Literatur weithin vertretene Ansicht muss sich beim hier vorliegenden indirekten Vollzug von Unionsrecht jedenfalls am Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz messen lassen (vgl. dazu Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 55. Edition 2022, § 45 Rn. 20). Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sind die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (EuGH, Urteil vom 07.01.2004 – C-201/02 –, , Rn. 67). Gemessen hieran erschwert die von der deutschen Rechtsprechung bisher angenommene Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung sowie Entscheidung über die (Nicht-) Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise die Ausübung der Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Rückführungsrichtlinie verliehenen Rechte und verletzt damit den Effektivitätsgrundsatz. Nach dem oben Ausgeführten wird bei angenommener Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und der Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise die Prüfung, ob eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung rechtmäßig ist, verfrüht durchgeführt, weil aufgrund der fehlenden Entscheidung über die (Nicht-) Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise noch nicht absehbar bzw. klar ist, wann die innerhalb kürzester Frist vorzunehmende Vollstreckung voraussichtlich erfolgen wird. Dadurch bleiben bei der Vollstreckung möglicherweise nachträglich eingetretene Umstände, die dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, unberücksichtigt. Im Übrigen führt die angenommene Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung sowie Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise zu einer von der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehenen Aufspaltung beider Entscheidungselemente. Damit wird der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen bestandskräftig als illegal eingestuft, obwohl noch keine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise getroffen worden ist, sodass sein Aufenthalt verfrüht als illegal charakterisiert wird. c) Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Nach dem oben Ausgeführten ist die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung als unionsrechtliche Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist im Falle der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines wie hier unter Art. 3 Nr. 6 RFRL fallenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil dieses gemäß Art. 3 Nr. 6 RFRL mit einer Rückkehrentscheidung „einhergeht“ (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 –, NVwZ-RR 2021, 958, juris Rn. 35 f.). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Dem Antragsteller war ohne Festsetzung von Zahlungen Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem oben Ausgeführten i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Aussicht auf Erfolg hatte, die Rechtsverfolgung nicht nach § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig war und der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Nachweise die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen konnte. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war dabei trotz des Erfolgs des Antragstellers in der Hauptsache nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, da die Entscheidung in der Hauptsache noch nicht rechtskräftig ist. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für die Hauptsache ist bezüglich des erstrebten Aufenthaltstitels von einem Streitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert in Höhe von 2.500 € ergibt, nachdem der Antragsteller bislang noch über keinen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte (in Anlehnung an Nr. 1.5 S. 1 sowie Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). Sollte lediglich auf die Verhinderung der Abschiebung abzustellen sein, ergäbe sich das gleiche Ergebnis, weil wegen (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache der halbe Auffangwert von 2.500 € im Hauptsacheverfahren (in Anlehnung an Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) im Eilverfahren nicht zu reduzieren wäre (in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).