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Urteil

4 A 145/23 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0114.4A145.23MD.00
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Leitsätze
1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist bei der Betrachtung der Umgebungsbebauung nicht bereits deshalb als Fremdkörper anzusehen, weil es unabhängig davon, wie die nähere Umgebung im Übrigen konkret baulich genutzt wird, nach seiner - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Feuerwehrgerätehaus wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann.(Rn.43) 2. Ein Feuerwehrgerätehaus ist im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich gebietsverträglich (BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris).(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils vollsteckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist bei der Betrachtung der Umgebungsbebauung nicht bereits deshalb als Fremdkörper anzusehen, weil es unabhängig davon, wie die nähere Umgebung im Übrigen konkret baulich genutzt wird, nach seiner - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Feuerwehrgerätehaus wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann.(Rn.43) 2. Ein Feuerwehrgerätehaus ist im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich gebietsverträglich (BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris).(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils vollsteckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 03.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die erteilte Baugenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 BauO LSA. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dabei kann die Klägerin als Nachbarin die Baugenehmigung nur insoweit erfolgreich anfechten, als öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur auf solche Vorschriften hat sich die Prüfung des Gerichts zu erstrecken. Die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, durch die nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, löst für sich keinen Nachbarschutz aus (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2020. Eine davon abweichende Verlagerung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhabers - hier der Beigeladenen - verändert hat, da kein Grund besteht, eine in der Vergangenheit rechtswidrig erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn sie mittlerweile sofort wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, juris Rn. 3). Die Klägerin kann gegen die erteilte Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Denn dieses verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 29 ff. BauGB i. V. m. § 15 BauNVO). Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens, das, wie auch das gegenüberliegende Grundstück der Klägerin, im unbeplanten Innenbereich liegt, nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es besteht kein Abwehranspruch der Klägerin gegen das genehmigte Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Vorhaben müssen sich hinsichtlich ihrer Art nach in die Umgebungsbebauung einfügen, § 34 Abs. 1 BauGB, bzw. die jeweiligen Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einhalten, wenn die Eigenart der Bezugsumgebung faktisch einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB. Im Regelfall besteht insofern Nachbarschutz gegen sich hinsichtlich der Art nach nicht einfügende bzw. gebietsfremde Vorhaben (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.07.2006 - 1 BV 03.2179 -, juris). 1. Sofern die Klägerin vorbringt, von dem geplanten Bauvorhaben gingen erhebliche Belästigungen und Störungen aus, welche in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien, kann sie damit nicht durchdringen. Sie kann sich insbesondere nicht auf die Verletzung des in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltenden Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben erweist sich nämlich nicht als gebietsfremd. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris Rn. 32). Das gilt unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht, denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Der Nachbar hat deshalb auch dort einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris Rn. 32). Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an; die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich unerheblich. Bei der Betrachtung der maßgeblichen Umgebungsbebauung ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 12.12.2018 - 2 M 82/18 -, juris Rn. 21). Dabei ist unter wertender und bewertender Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anzuknüpfen. Neben der Perspektive des stehenden Menschen - also insbesondere nach dem Ergebnis einer Inaugenscheinnahme - kann es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den „Blick von oben“ (Lagepläne, Luftbilder und ähnliches) ankommen (zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 07.02.2020 - 15 CS 19.2013 -, juris Rn. 30). Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringeren Umkreis abzustellen. Im Übrigen kann die Grenze über eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) oder - ggf. ohne eine solche - dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen und sich durch Aneinandergrenzen von Gebieten unterschiedlicher Siedlungsstruktur eine städtebauliche Zäsur ergibt (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 06.06.2024 - 1 A 10999/23.OVG -, juris Rn. 18 m. w. N.). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. So ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung tendenziell enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris Rn. 7); entscheidend ist eine Einzelfallbetrachtung aufgrund der konkreten Umstände des zu bewertenden Sachverhalts. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an eine solche Betrachtung zu stellen sind, verweist die Kammer auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23.06.2020 (- 2 M 32/20 -, juris Rn. 13) zum Beschwerdeverfahren der Klägerin: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.) richtet sich gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet allerdings, dass - gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs "nicht einfach ...von vornherein vernachlässigt werden“. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - zweitens - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein formulieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Gewerbebetrieb seine Umgebung stört, folgt noch nicht, dass er den Gebietscharakter mitprägt. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen - wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung - trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.“ Die insoweit zu berücksichtigende Umgebungsbebauung zum Vorhabengrundstück ist die Wohnbebauung westlich der H.-H.-Straße und zwar nördlich bis zur P.-Straße/ M.-Straße und östlich bis zur M.-Straße/ Ch.-Straße/ C-Straße bis südlich zur I.-Straße. Dahingehend folgt die Kammer im Wesentlichen den Darstellungen des Beklagten und verweist auf den vorgelegten Kartenauszug. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um ein faktisches reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Dies gilt schon deshalb, weil eine Feuerwehrstation als Anlage der Verwaltung i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris, Rn. 9 f.; BayVGH, Urteil vom 16.01.2014 - 9 B 10.2528 -, juris Rn. 30) dort nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig wäre, eine solche aber mit der bestehenden Anlage bereits vorhanden ist. § 34 Abs. 2 BauGB ist anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht, wobei der zu bestimmende Gebietscharakter nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt wird, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" nicht berührt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 16; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel BauGB § 34 Rn. 79c; BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, juris Rn. 34). Daraus folgt, dass die Einstufung eines Gebiets als faktisches reines Wohngebiet ausscheidet, wenn sich dort eine das Baugebiet mitprägende und nicht als „Fremdkörper“ auszusondernde Anlage befindet, die in einem reinen Wohngebiet nach den Regelungen des § 3 BauNVO nicht zugelassen werden könnte. Es kommt in diesem Zusammenhang also nicht darauf an, welchen Gebietscharakter die nähere Umgebung im Übrigen hat. Das bereits vorhandene Feuerwehrgebäude ist bei der Betrachtung der näheren Umgebung nicht als „Fremdköper“ außer Acht zu lassen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieses nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt. Es mag zwar, unabhängig davon, wie die nähere Umgebung im Übrigen konkret baulich genutzt wird, nach seiner - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sein. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass es wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann (OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 14). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Qualitätsunterschiede zwischen dem Feuerwehrhaus und seiner Umgebung so groß sind, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten wäre. So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16.01.2014 - 9 B 10.2528 -, juris Rn. 20) angenommen, eine von der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle sei zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliege - im betreffenden Gebiet (allgemeines Wohngebiet) singulär; sie stehe jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre. Dies trifft auch auf das streitbefangene Feuerwehrgebäude zu. Bereits aus dem verfügbaren Kartenmaterial (vgl. Kartenansichten und Satellitenaufnahmen unter https://www.google.com/maps, dort auch im Streetview-Modus) lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass das Gebäude in quantitativer Hinsicht sowie von seinem Erscheinungsbild her der übrigen Umgebungsbebauung entspricht. Auch dessen Größe und Ausdehnung führt nicht dazu, dass es als Fremdkörper zu bewerten ist. Selbst wenn das Feuerwehrgebäude als singuläre Anlage anzusehen ist, steht sie nicht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung. So befinden sich in der unmittelbaren Umgebung weitere von der Höhe sowie der Bauweise her vergleichbare oder sogar höhere Gebäude, sodass das Feuerwehrgebäude aus dem Gesamtbild der Umgebung nicht wesentlich herausragt. Unter Würdigung der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung ist mithin nicht ersichtlich, dass das Gebäude den Charakter seiner Umgebung nicht beeinflussen könnte. Gegenteiliges konnte die Klägerin nicht nachvollziehbar darlegen. Soweit die Klägerin vorbringt, bereits die Tatsache, dass die Feuerwehr als eine Anlage der Verwaltung in einem reinen Wohngebiet in keinem Fall zulässig sei - dies sei zumindest ein Indiz für ihre Fremdkörpereigenschaft -, verfängt dies nicht. Denn es kommt auf der Ebene der Betrachtung der umliegenden Bebauung nicht entscheidend darauf an, welchen Gebietscharakter die Umgebungsbebauung hat und ob das betroffene Gebäude dort bauplanungsrechtlich zulässig wäre, sondern ob das Feuerwehrgebäude als bauliche Anlage die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Erst im nächsten Schritt stellt sich dann die Frage nach der Gebietszugehörigkeit. In diesem Fall wäre dann das Feuerwehrgebäude als Teil der Umgebungsbebauung in die Bewertung einzubeziehen. Vorliegend ergeben sich jedoch keine großen Qualitätsunterschiede zwischen dem Feuerwehrgebäude als einzelne Anlage und ihrer wesentlichen Umgebung. Dass der Bestandsschutz bei Eingriffen in die Bausubstanz, die ein Gebäude erheblich ändern, erlöschen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 -, juris), steht dem ebenfalls nicht entgegen, da die Frage des Bestandsschutzes für die Einordnung der Umgebungsbebauung nicht relevant ist. Maßgeblich ist nämlich die tatsächliche Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris). b) Die Kammer hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsver-träglichkeit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Das geplante Bauvorhaben widerspricht insbesondere nicht dem Gebietscharakter eines (hier hypothetisch angenommenen) faktischen allgemeinen Wohngebiets. Es kann insoweit dahinstehen, ob neben dem allgemeinen Wohngebiet auch das Vorliegen einer Gemengelage in Betracht käme. Denn abgesehen davon, dass ein Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB bei sogenannten Gemengelagen von vornherein ausscheidet (BayVGH, Beschluss vom 12.02.2019 - 9 CS 18.177 -, juris Rn. 19 m. w. N.), ist nicht ersichtlich, dass sich bei Vorliegen einer Gemengelage in sonstiger Weise ein höherer Schutzanspruch als für allgemeine Wohngebiete ergeben würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 17). aa) Das zur Genehmigung gestellte Feuerwehrgerätehaus gehört zu den Anlagen für Verwaltungen und ist deshalb in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO seiner Art nach ausnahmsweise zulässig. "Anlagen für Verwaltungen" ist ein städtebaurechtlicher Sammelbegriff, der Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern das Verwalten einem erkennbaren selbständigen Zweck dient (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 155. EL August 2024, BauNVO § 4 Rn. 128 ff.). § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die zwischen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden unterscheiden, machen deutlich, dass Verwaltung i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht auf die Erledigung von Verwaltungsaufgaben in Bürogebäuden beschränkt ist. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO setzt ausweislich des Wortlauts nicht voraus, dass die jeweilige Anlage der Gebietsversorgung dient. Ein Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr ist daher eine Anlage für Verwaltungen in diesem Sinne, nämlich für die Verwaltung des landesrechtlich geregelten Brandschutzes (BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 10). bb) Das Feuerwehrgerätehaus ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein grundsätzlich ungestörtes Wohnen gewährleisten. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO daher in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung (BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Auch von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner "typischen Nutzungsweise" störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Entscheidend ist nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlichen Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 24). Von dem Feuerwehrgebäude geht trotz der Unruhe, die von den gelegentlichen Einsätzen vor allem zur Nachtzeit ausgelöst wird, keine gebietsunübliche Störung aus. Das Feuerwehrgebäude dient der Beigeladenen zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Brandschutzes. Diese Aufgabenzuweisung setzt die Errichtung von Feuerwehrhäusern im Gemeindegebiet gerade in der Nähe der zu schützenden Wohnbebauung voraus. Einer besonders engen Anbindung an das Wohnumfeld bedarf es wegen des Zusammenhangs zwischen Anfahrt- und Ausrückzeiten, wenn die Feuerwehr mit Freiwilligen besetzt wird. Zugleich dient das Feuerwehrgerätehaus einem städtebaulichen Belang, nämlich der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. Die - ausnahmsweise - Zulässigkeit von Feuerwehrgerätehäusern in einem allgemeinen Wohngebiet ist damit das Ergebnis einer überlegten Städtebaupolitik. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, von diesem Ergebnis über das Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit abzuweichen. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet daher gebietsverträglich (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 14 f. m. w. N.). Die Freiwillige Feuerwehr ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem (insoweit am weitestgehend geschützten) allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 25; BayVGH, Urteil vom 16.01.2014 - 9 B 10.2528 -, juris Rn. 33). Ihr Störpotenzial beschränkt sich auf die Immissionen, die durch das Aus- und Einrücken der Einsatzfahrzeuge, die Übungen im Rahmen des Ausbildungsbetriebes und überdies dadurch verursacht werden, dass die Einsatzkräfte mit ihren privaten PKW auf das Vorhabengrundstück fahren und es wieder verlassen. Solche Immissionen, die die Wohnruhe nur an einzelnen Tagen im Jahr kurzzeitig stören, sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich verträglich (OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 25). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass eine Feuerwache nach ihrer Funktion nicht grundsätzlich unverträglich mit dem Vorhandensein von Wohnbebauung ist, sondern sie ist nach ihrer Bestimmung und im Interesse kurzer Wege zu den möglichen Einsatzorten auf eine gewisse Nähe zu dieser angewiesen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 - 11 K 6062/04 -, juris Rn. 40). Es kann dahinstehen, ob eine Nutzungsintensivierung im Einzelfall zu einer Gebietsunverträglichkeit führen könnte, da es ausweislich der Antragsunterlagen zur Baugenehmigung durch die Sanierung und Erweiterung des Feuerwehrgebäudes nicht zu einer substanziell erhöhten Nutzungsintensität des Standortes kommen soll. Die bauliche Erweiterung beruht unter anderem auf der sicherheitstechnischen Überprüfung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte und dient dazu, die Stellplätze für die Feuerwehrfahrzeuge in ihrer Größe und Ausstattung an die notwendigen sicherheitstechnischen Anforderungen anzupassen und die notwendigen Umkleideplätze für die Feuerwehrleute zu schaffen. Es sollen dort, wie bisher auch, fünf Feuerwehrfahrzeuge untergebracht werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Beschlussvorlagen Nr. 0587/2018 und Nr. 0588/2018. Aus deren Begründungen ergibt sich, dass anstelle der ursprünglichen Ersatzbeschaffung (Löschfahrzeug LF 10) für das bisher genutzte Löschfahrzeug (LF 8/6) mit Baujahr 1992 nunmehr ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20) beschafft werden soll. Dahingehend hat die Beigeladene bereits im Eilverfahren mitgeteilt, dass das HLF 20 nunmehr eingetroffen sei und das LF 8/6 am 20.01.2020 außer Dienst gestellt und aus dem Gerätehaus entfernt worden sei. Es kommt im Rahmen der geplanten Erweiterung lediglich zu einer veränderten Benutzung des Grundstücks in räumlicher Hinsicht. So wird die Ausfahrt der neu zu errichtenden Fahrzeughalle südlich auf die Dr.-T.-Straße, und damit in Richtung des Grundstücks der Klägerin, ausgerichtet sein. Andererseits werden westlich an der Straße A. S. insgesamt 14 neue PKW-Stellplätze auf der dann ehemaligen Ausfahrtsfläche vor dem Gerätehaus errichtet. cc) Die Zulassung des Vorhabens wahrt - ausgehend von der angenommenen Charakterisierung der Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet - zudem das von § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 BauNVO vorausgesetzte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dass die in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässigen Arten Ausnahmen bleiben müssen, legt der Verordnungsgeber durch die in §§ 2 ff. BauNVO beziehungsweise - über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO - der Bebauungsplan fest. Gleiches gilt nach § 34 Abs. 2 BauGB in einem faktischen Baugebiet. Das Vorliegen einer Ausnahme ist daher tatbestandliche Voraussetzung der Ermessensentscheidung durch die Genehmigungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Ein Vorhaben, dessen Zulassung das Regel-Ausnahme-Verhältnis beseitigt, darf die Behörde auch im Ermessenswege nicht zulassen. Ein Nachbar kann kraft seines Gebietserhaltungsanspruchs die Wahrung dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses verlangen. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass die regelhaft zulässigen Nutzungsarten ihre prägende Wirkung behalten und keine Gemengelage oder ein anderes Baugebiet entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 17 m. w. N). Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens das nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche Regel-Ausnahmeverhältnis des § 4 BauNVO stören könnte. Denn es handelt sich vorliegend lediglich um die Sanierung und Erweiterung eines bereits bestehenden Feuerwehrgebäudes, welches bislang seiner Art nach als in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung angesehen wird. Mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben wird indes keine „neue“ Nutzung geschaffen, welche als Ausnahme zugelassen werden müsste. Die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten behalten daher weiterhin ihre prägende Wirkung. dd) Der Umstand, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung gegebenenfalls keine (weitere) nach § 34 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hätte, würde hier nicht dazu führen, dass die Baugenehmigung die Klägerin in eigenen Rechten verletzen würde. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde darüber, ob das Bauvorhaben eines Dritten in dem Baugebiet, in dem auch sein Grundstück liegt, seiner Art nach ausnahmsweise zugelassen werden soll oder nicht. Erst recht kann er keine Begründung jener Entscheidung verlangen. Sein Gebietswahrungsanspruch kann in einem solchen Fall nur verletzt sein, wenn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Bauvorhabens seiner Art nach nicht gegeben wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, juris Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 20). Dies ist, wie bereits festgestellt, nicht der Fall. 2. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist nicht gegeben. Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Falle eines faktischen Baugebiets) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“) (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.03.2018 – 15 CS 17.2523 –, juris Rn. 25). Unterschiedliche Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot ergeben sich hieraus nicht. Deshalb kann auch an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich vorliegend um ein faktisches allgemeines Wohngebiet oder eine Gemengelage handelt. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme kann ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der näheren Umgebung unzulässig sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Seinem Inhalt nach erfordert das Rücksichtnahmegebot eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und denen seiner Umgebung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 17). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 17 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 21 m. w. N.; Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 9 ff.; HambOVG, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 Bs 51/17 -, juris Rn. 21). Es stellt damit ein Korrektiv dar für solche Fälle, in denen ein im Übrigen baurechtlich zulässiges Vorhaben die Umgebung schwer beeinträchtigen würde. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen (OVG NRW, Urteil vom 21.06.2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 139). Für einen Verstoß dieses Gebotes reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 und Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -; OVG LSA, Beschluss vom 07.08.2017 - 2 M 64/17 -, Rn. 14, alle nach juris). Welche Anforderungen hier im Einzelfall zu stellen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, juris). Gemessen daran sind unzumutbare Störungen für die Klägerin durch die Erweiterung und Nutzung des Feuerwehrgebäudes nicht zu erwarten. a) Von dem genehmigten Feuerwehrgebäude geht keine unzumutbare Lärmbelastung des Grundstücks der Klägerin aus. Es ist weder etwas dafür ersichtlich noch nachvollziehbar vortragen, dass durch die bisher bereits verwirklichte und weitergeführte Nutzung als Standort der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Baugenehmigung Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 29). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.07.2017 - 7 A 2432/15 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen werden regelmäßig die Richtwerte der auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21/06 -, juris; VGH BW, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3/14 -, juris m. w. N.). Die TA Lärm sowie andere vergleichbare technische Regelwerke wie die DIN 18.005 oder die VDI 2058 enthalten daher nur Orientierungs- oder Richtwerte. Die im Einzelfall zu beachtende Grenze ist nicht schematisch nach diesen Richtwerten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen betroffenen Baugebiets zu bestimmen (OVG LSA, Urteil vom 12.07.2007 - 2 L 176/02 -, juris Rn. 56). Ziffer 6.1 TA Lärm legt Immissionsrichtwerte für verschiedene Baugebietstypen fest. Maßgeblich sind für das Grundstück der Klägerin die Immissionsrichtwerte, die den Werten entsprechen, die die TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Danach betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel nach Ziffer 6.1 e) tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 55 dB(A) und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 40 dB(A). Diese Vorgaben werden hinsichtlich der Nutzung des streitbefangenen Feuerwehrgebäudes nach den nachvollziehbaren Ergebnissen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen sämtlich eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob das Gebiet als faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO oder als Gemengelage einzustufen wäre, da jedenfalls die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet vorliegend nicht überschritten werden und bei Annahme einer Gemengelage keine der Klägerin günstigere Lärmwerte herangezogen würden. Vorliegend werden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes im zugrunde gelegten Normalbetrieb des Vorhabens, insbesondere auch am maßgeblichen Immissionsort des Wohngebäudes der Klägerin, eingehalten. Dies ergibt sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Eco Akustik Ingenieurbüros für Schallschutz vom 28.05.2019, nebst Ergänzung vom 26.11.2019, sowie vom 07.06.2024. Ausweislich des hier maßgeblich heranzuziehenden Gutachtens vom 07.06.2024 wird am Immissionsort IO5, D-Straße, ein Beurteilungspegel von tags 48,7 dB(A) und nachts 37,5 dB(A) erreicht. Diese Schallimmissionsprognose ist auch als hinreichend zuverlässig anzusehen. Bei dem Eco Akustik Ingenieurbüro für Schallschutz handelt es sich um eine Messstelle im Sinne des 29b Abs. 1 BImSchG. Das Schallimmissionsgutachten rechtfertigt daher grundsätzlich die Annahme der Objektivität und Unparteilichkeit. Es ist auch hinreichend plausibel, denn die Prognoseberechnung entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG - wie der von der Beigeladenen betriebenen Anlage - ist nach Abschnitt 4 Ziffer 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vorzunehmen. Hierfür ist nach Buchst. b) eine Prognose der Geräuschimmissionen nach Ziffer A2 des Anhangs erforderlich. Demnach erfolgt die Ermittlung der Geräuschimmissionen grundsätzlich durch Prognose, nicht durch reine Messung. Dabei soll der Schalleistungspegel möglichst nach einem Messverfahren der Genauigkeitsklasse 2 oder 1 bestimmt worden sein. Diese Anforderungen erfüllen die von dem Eco Akustik Ingenieurbüro durchgeführten Ermittlungen (hier nach ISO 3740, Seite 18 des Gutachtens vom 28.05.2019 und Seite 20 des Gutachtens vom 07.06.2024). Die in sich schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen wurden durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert. aa) Der Einwand der Klägerin, das Gutachten vom 07.06.2024 nehme unzutreffend Bezug auf den Flächennutzungsplan der Beigeladenen, geht ins Leere. Denn ausweislich Seite 6 des Gutachtens wird entsprechend des Beweisbeschlusses vom 13.02.2024 für das Grundstück der Klägerin der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Im Übrigen ist die Frage der heranzuziehenden maßgeblichen Richtwerte eine rein rechtliche, welche nicht Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung, sondern der Überprüfung des Gerichts ist. Es kommt daher für das Ergebnis der Schallimmissionsprognose nicht darauf an, ob das Gutachten die Grenzwerte für ein reines oder allgemeines Wohngebiet herangezogen hat. bb) Auch die Ermittlung der Schallleistungspegel einzelner zu berücksichtigender Schallquellen im Rahmen des Gutachtens begegnet keinen Bedenken. Soweit die Klägerin vorbringt, das Referenzspektrum für den Radialventilator werde unzutreffend mit 84 dB(A) bestimmt (vgl. Seite 12 des Gutachtens, Tabelle 3), ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Angaben des Sachverständigen bezieht sich das Gutachten auf die von der Beigeladenen übermittelte offizielle Herstellerangabe. Dies wurde von der Klägerin nicht qualifiziert in Frage gestellt. Soweit sie allein auf eine von ihr im Internet selbst recherchierte, divergierende Angabe Bezug nimmt, welche für einen Radialventilator einen Wert von mindestens 86 dB(A) ausweise, fehlt es diesem Vorbringen bereits an der notwendigen Substantiierung. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Klägerin im Internet recherchierten Angaben um genau das gleiche Modell handelt, welches im Feuerwehrgebäude der Beigeladenen verbaut werden soll. Abgesehen davon ist auch bei einem - unterstellten - Referenzspektrum von 86 dB(A) für den Radialventilator nicht mit einer Überschreitung des maßgeblichen Beurteilungspegels zu rechnen. Insoweit führte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf Tabelle 14 des Gutachtens (vgl. Seite 27) nachvollziehbar aus, dass die maßgebliche Quelle 8 (Absaugung Fahrzeughalle Neubau) jedenfalls nachts die lauteste Einzelquelle mit 32,2 dB(A) darstelle. Im schlechtesten Fall müsse man nach Angaben des Sachverständigen hier 2 dB(A) hinzurechnen. Da die Differenz zum Gesamtbeurteilungspegel von 37,5 dB(A) allerdings mit 5 dB(A) verhältnismäßig hoch sei, sei davon auszugehen, dass die 2 dB(A) nicht komplett berücksichtigt würden, sondern mit den anderen Emissionsquellen zusammen einen Wert darunter ergeben würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass mit einer Erhöhung um ca. 1 dB(A) zu rechnen sei. Dies führt unter keinen Gesichtspunkten zu einer Überschreitung der maximalen Immissionsrichtwerte. cc) Ebenso ist die Berücksichtigung der Bewegungsgeräusche der PKW und Feuerwehrfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Während mit dem Gutachten vom 28.05.2019 noch davon ausgegangen wurde, dass außerhalb des Einsatzbetriebs auf dem Betriebsgrundstück keine Ein- und Ausparkvorgänge der Einsatzfahrzeuge und der PKW der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stattfinden (vgl. Abschnitt 6.5 des Gutachtens vom 28.05.2019), fanden die hiervon ausgehenden Emissionen im Gutachten vom 07.06.2024 (siehe Seite 13 f.) entsprechende Berücksichtigung, ohne dass es hierdurch zu einer wesentlichen Erhöhung der Immissionswerte kam. (1) Dabei waren zunächst die sich außerhalb des Betriebsgeländes befindlichen PKW-Stellplätze - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in die immissionsschutzrechtliche Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich für die vorliegende Immissionsprognose sind - wie der Sachverständige zutreffend angenommen hat - nur die 17 von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfassten Stellplätze innerhalb des Betriebsgeländes der Freiwilligen Feuerwehr, da nach erfolgter Sanierung und Erweiterung nur in diesem Bereich künftig damit zu rechnen ist, dass eine Nutzung der Parkflächen durch Kameraden erfolgen wird. Der Beklagte trägt hierzu nachvollziehbar vor, dass nach Realisierung der Maßnahme ein Nutzungsvorbehalt der öffentlichen Stellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht mehr notwendig sei, da dann auf dem Betriebsgelände ausreichend Flächen zur Verfügung stünden. Der Umstand, dass dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht umgesetzt wurde, findet seine Ursache darin, dass sich das Gutachten nicht auf den Ist-, sondern auf den Planzustand bezieht. Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind allein die auf dem Betriebsgrundstück befindlichen 17 Stellplätze. Aus diesem Grund konnten die Parkflächen entlang der Dr.-T.-Straße im Gutachten unberücksichtigt bleiben. (2) Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Bewegungshäufigkeiten der auf dem Betriebsgrundstück verkehrenden PKW. Auch insoweit sind die Ausführungen im Gutachten vom 07.06.2024 schlüssig und nachvollziehbar. Die für die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungspegels zu berücksichtigenden Schallquellen wurden im Gutachten jeweils für den Normal- und Übungsbetrieb als auch für den halbjährlichen Wartungsbetrieb unter Kapitel 7.4 und 7.5 des Gutachtens (vgl. Seite 16) entsprechend der jeweiligen Betriebsvorgänge erfasst und unter den vorstehenden Kapiteln des Gutachtens einzeln erläutert. Dabei wurden die Ein- und Ausparkvorgänge der PKW auf dem Betriebsgrundstück unter Kapitel 7.3.2 (Seite 13 des Gutachtens) zutreffend betrachtet. Demnach beziehe sich die Bewegungshäufigkeit auf den PKW-Stellplätzen auf die Anzahl der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr. Es sei davon auszugehen, dass maximal 14 Kameraden auf Parkplatz 1 und maximal drei Kameraden auf Parkplatz 2 parken. Daraus folge, dass nicht mehr als 17 Ein- und Ausparkvorgänge von PKWs zu erwarten seien. Diese Betrachtungsweise ist mit Blick auf die auf dem Betriebsgrundstück zur Verfügung stehenden PKW-Stellplätze plausibel und begegnet daher keinen Bedenken. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Anhang A.2.2 der TA Lärm verweist, wonach für Verkehrsvorgänge von PKW die in Ziffer 7.4 Abs. 3 genannte Vorschrift „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90“ herangezogen werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Einwand der Klägerin steht bereits die Systematik der Ziffer 7.4 TA Lärm entgegen. Demnach sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, gemäß Absatz 1 der Ziffer 7.4 TA Lärm der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dies ist mit der gutachterlichen Untersuchung in vollem Umfang erfolgt (s.o.). Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten hingegen die Absätze 2 bis 4. Nach Absatz 3 der Ziffer 7.4 ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen dabei nach den von der Klägerin in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14.04.1990 unter lfd. Nr. 79) zu berechnen (siehe dazu weiter unter Punkt dd). Diese Richtlinien sind somit ihrem Regelungszeck nach auf Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen von vornherein nicht heranzuziehen, weshalb der Einwand der Klägerin hier ins Leere geht. (3) Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug genommenen Bewegungsgeräusche der Feuerwehrfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück. Soweit sie auch hierzu auf Ziffer 7.4 Abs. 3 TA Lärm Bezug nimmt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (zur Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche durch LKW siehe nachfolgend Punkt dd). Die Ein- und Ausfahrten der Feuerwehrfahrzeuge auf dem Betriebsgelände sind als maßgebliche Schallquelle unter Kapitel 7.3.4 (Seite 14 des Gutachtens) sowohl für den Normal- als auch für den Wartungsbetrieb (vgl. Seite 16 des Gutachtens) umfasst. Auch hieran gilt es nichts zu erinnern. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, das Gutachten gehe unzutreffend von einer Unbeachtlichkeit der Geräuschspitzen durch Einzelereignisse (Türenschlagen, Bremsen oder Anlassen, Ablassen des Kompressionsdrucks) im Rahmen der Ein- und Ausfahrten der Feuerwehrfahrzeuge aus, kann sie auch damit nicht durchdringen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen auf Seite 10 des Gutachtens vom 07.06.2024 verursachen die benannten Einzelereignisse auf Grund der geringen Anzahl der Vorgänge keine beurteilungsrelevanten Immissionen. Weshalb dies anders zu sehen sein sollte, ist mit den Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Vorhalt der Klägerin stehen vielmehr die plausiblen Darstellungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach die Bildung eines Beurteilungspegels stets abhängig von einem bestimmten Beurteilungszeitraum (tags 16h) sei. Betrachte man demgegenüber bestimmte Einzelimpulse, so müssten diese in einer entsprechenden Häufigkeit auftreten, um im Rahmen des Beurteilungspegels relevant zu werden. Bei der Impulshaltigkeit eines Geräusches sei nach der Beschreibung des Sachverständigen einfach gesagt zu ermitteln, wie „nervig“ das Geräusch als Betroffener wahrgenommen werde. Trete ein impulshaltiges Geräusch mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, so könne nach Anhang A.2.5.2/2.5.3 der TA Lärm ein Zuschlag von 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) vorgenommen werden. Vorliegend sei ein solcher Zuschlag jedoch nicht berücksichtigt worden, weil die o. g. Ereignisse mit Blick auf den Beurteilungszeitraum nicht derart häufig und regelmäßig vorkommen würden, dass von einer Impulshaltigkeit ausgegangen werden könne. Diesen Ausführungen begegnen keine Zweifel, soweit man - wie der Sachverständige - bei großzügiger Betrachtung davon ausgeht, dass jedes der auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen fünf Feuerwehrfahrzeuge jeweils eine Ein- und Ausfahrt am Tag absolviert (vgl. Seite 14 des Gutachtens) und dabei jedes Einzelgeräusch (Türenschlagen, Bremsen oder Anlassen, Ablassen des Kompressionsdrucks) naturgemäß jeweils zweimal auftritt. Dem vermochte die Klägerin nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Insbesondere ist mit den Ausführungen der Klägerin weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die genannten Einzelereignisse mit Blick auf den zu betrachtenden Beurteilungszeitraum tatsächlich häufiger auftreten und nicht nur als seltene Ereignisse nach Ziffer 7.2 TA Lärm anzusehen sind. dd) Hinsichtlich der demgegenüber zu berücksichtigenden Verkehrsgeräusche durch PKW oder LKW (Feuerwehrfahrzeuge) außerhalb des Betriebsgeländes der Beigeladenen auf den öffentlichen Verkehrsflächen enthält das Gutachten vom 07.06.2024 in Kapitel 13 (Seite 22 des Gutachtens) umfassende Ausführungen mit dem Ergebnis, dass organisatorische Maßnahmen im Sinne der Ziffer 7.4 der TA Lärm nicht erforderlich seien. Hieran gilt es nichts zu erinnern. Die Erfassung der Verkehrsgeräusche im Gutachten erfolgt entsprechend den Vorgaben der TA Lärm unabhängig von der Bemessung des hier zu betrachtenden maßgeblichen Beurteilungspegels. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Gutachten die Ein- und Ausfahrtgeräusche der PKW und Feuerwehrfahrzeuge (LKW) doppelt berücksichtigt, nämlich einerseits im Rahmen der Betriebsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück (Kapitel 7.3.2, 7.3.4 des Gutachtens) und andererseits als Verkehrsgeräusche durch An- und Abreiseverkehr („Vorbeifahrten“) außerhalb des Betriebsgrundstückes i. S. d. Ziffer 7.4 Abs. 2 bis 4 TA Lärm (Kapitel 13, Seite 22 des Gutachtens). Ob eine Mehrfachberücksichtigung hier nach den Vorgaben der TA Lärm überhaupt angezeigt war, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sich dies jedenfalls nicht zulasten der Klägerin auswirkt. Darüber hinaus war die Klägerin auch insoweit nicht in der Lage, den Berechnungen des Sachverständigen substanziell zu widersprechen. Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass in dem Gutachten insoweit anstatt der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90“, auf welche die Ziffer 7.4 Abs. 3 TA Lärm verweist, bereits die (neueren) Richtlinien „RLS-19“ zugrunde gelegt wurden. Für Berechnungen zum Straßenverkehrslärm sind bislang die „RLS-90“ angewandt worden. Diese wurden am 01.03.2021 mit Änderung der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) indessen durch die am 31.10.2019 im Verkehrsblatt bekanntgegebenen „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-19“ abgelöst. Die Regelungen zur Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen in Ziffer 7.4 der TA Lärm beziehen sich hingegen noch auf die alte Fassung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Ob - wie der Sachverständige meint - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bereits die „RLS-19“ zugrunde zu legen waren (dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Anwendung zugunsten der Beigeladenen erfolgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, juris Rn. 3) oder auf Grund des Wortlautes der TA Lärm noch die alten „RLS-90“ heranzuziehen gewesen wären, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2024 - 2 K 5052/23 -, juris Rn. 67 ff; siehe auch LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm)“ Stand 24.02.2023). Denn jedenfalls führt eine etwaige Missachtung des normkonkretisierenden Regelungskonzepts der TA Lärm in Verbindung mit den „RLS-90“ vorliegend für die Klägerin - unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen zwingendes Recht - nicht zum Erfolg ihres Klagebegehrens. Denn es lässt sich bereits nicht feststellen, dass sich allein der - unterstellte - Verstoß gegen die Vorgaben der „RLS-90“ zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat, der Fehler mithin für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin erheblich, insbesondere kausal ist (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 04.12.2023 - 7 LB 19/21 -, juris Rn. 63). Zwar führt die Lärmberechnung nach den Richtlinien „RLS-19“ im Rahmen der Lärmsanierung grundsätzlich zu anderen Pegelwerten als Berechnungen nach den bisher geltenden „RLS-90“. Die Anwendung der „RLS-19“ gegenüber den „RLS-90“ führt dabei im Durchschnitt außerorts je nach Straßenkategorie zu bis zu 3 dB(A) höheren (Bundesautobahnen: ca. 2 dB(A), Bundesstraßen außerorts: ca. 1 dB(A), Landes- und Kreisstraßen außerorts: ca. 3 dB(A)) und innerorts zu ca. 2 dB(A) geringeren Beurteilungspegeln. Für Kommunalstraßen innerorts - wie vorliegend - werden mit den „RLS-19“ demnach um ca. 2 dB(A) geringere Immissionswerte als mit den „RLS-90“ berechnet (vgl. BT-Drucksache 19/18471 vom 08.04.2020, Seite 14 f.). Für das hier streitgegenständliche Grundstück der Klägerin ergibt sich demnach selbst bei Anwendung der „RLS-19“ ausgehend davon keine Überschreitung der zugrunde zu legenden Grenzwerte. Diese liegen für die Berücksichtigung von Verkehrslärm bei einem allgemeinen Wohngebiet nach § 2 der 16. BImSchVO bei 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Mithin ergibt sich zu dem von dem Gutachter ermittelten Wert in Höhe von 50,6 dB(A) (vgl. Seite 22 des Gutachtens) eine Differenz von mehr als 8 dB(A). Selbst bei einem Aufschlag von 2 dB(A) ist eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte daher vorliegend auszuschließen. ee) Auch die gutachterliche Bewertung der Immissionsbelastung durch den regelmäßigen Schulungs- und Ausbildungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr ist schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Hinsichtlich der regelmäßig stattfindenden Schulungen bzw. Ausbildungen der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (dienstags um 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr) und den Treffen der Jugendfeuerwehr (montags 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr) hat der Sachverständige zunächst mit ergänzendem Schreiben vom 26.11.2019 ausgeführt, dass die damit im Zusammenhang auftretenden Geräuschemissionen auf dem Betriebsgelände aufgrund ihrer geringen Lautstärke in Verbindung mit der geringen Einwirkzeit im Tageszeitraum als nicht beurteilungsrelevant einzustufen seien. Im Übrigen seien Lehrgänge und Fortbildungen im Inneren des Gebäudes nach dem Umbau aufgrund des Einbaus einer RLT-Anlage mit geschlossenen Fenstern möglich, sodass nicht mit beurteilungsrelevanten Schallimmissionen zu rechnen sei. Diese Einschätzung wurde korrigiert mit dem Gutachten vom 07.06.2024, welches die Gesprächsgeräusche im Rahmen des Ausbildungs- und Schulungsbetriebes in Form von verbalen Beschreibungen des Übungsleiters sowie Gesprächen zwischen den Übungsteilnehmern nunmehr gesondert betrachtete und unter Ansatz einer Einwirkzeit von 2 h tags insoweit mit einem Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt (Seite 13 des Gutachtens), ohne dass hierdurch die Immissionsgrenzwerte am Wohnhaus der Klägerin überschritten werden. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Mehrzahl an Übungen, insbesondere der Jugendfeuerwehr, würde entgegen den Angaben der Beigeladenen nicht außerhalb des Standortes, sondern - unter Einsatz lärmerzeugender Technik - regelmäßig auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen stattfinden, kann sie damit nicht durchdringen. Ausweislich der nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen finden die praktischen Übungen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr unter Einsatz von Technik ausschließlich außerhalb des streitgegenständlichen Betriebsgeländes an einem anderen Standort statt. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Lediglich der wöchentliche Ausbildungsbetrieb der Jugendfeuerwehr umfasse laut Angaben der Beigeladenen gelegentlich auch (Anschauungs-)Übungen im Freien auf dem streitgegenständlichen Betriebsgelände, welche jedoch ohne Einsatz von Technik einhergingen. Dabei komme es gelegentlich vor, dass Schläuche zu Übungszwecken ausgerollt oder Leitern aufgestellt werden. Dass hiervon immissionsschutzrechtlich relevante Lärmbelastungen ausgehen, welche bei der Bildung des maßgeblichen Beurteilungspegels durch einen höheren als den bereits angesetzten Zuschlag von 3 dB(A) zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen, ist jedoch nicht ersichtlich. So führte die Beigeladene nachvollziehbar aus, dass eine Benutzung technischer Geräte am Standort des Feuerwehrgerätehauses außerhalb der halbjährlichen Funktionsprüfung (siehe dazu nachfolgend Punkt gg) nicht zu erwarten sei. Der Einsatz von Kettensägen im Rahmen der Ausbildung der Jugendfeuerwehr komme entgegen der Behauptung der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht, weil hierfür grundsätzlich eine Zusatzausbildung erforderlich sei, was es ausschließe, dass Jugendliche mit solchen Geräten Übungen durchführen. Dem vermochte die Klägerin nichts substantiiert entgegenzuhalten. Trotz der mit Verfügung des Gerichts vom 25.11.2024 ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, nochmals konkret zu Art, Umfang und Häufigkeit des von ihr wahrgenommenen Übungsbetriebs vorzutragen, legte sie weder Nachweise für den behaupteten Einsatz von Kettensägen vor, noch vermochte sie die Umstände der hierdurch angeblich erzeugten regelmäßigen Lärmbelastungen nachvollziehbar darzulegen. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.12.2024 vorgelegten Foto- und Videoaufnahmen. Nach Angaben der Klägerin wurden die Fotoaufnahmen sämtlich an einem Montag bzw. Dienstag aufgenommen, also gerade an den Wochentagen, an denen die o.g. Ausbildung der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Jugendfeuerwehr stattfindet. Dies Aufnahmen zeigen lediglich Feuerwehrfahrzeuge, denen Ausrüstung entnommen bzw. auf diese verlastet wird. Inhalt, Umfang oder gar Häufigkeit der abgebildeten Tätigkeiten sind hierdurch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Tätigkeiten Teil des Dienstes, insbesondere dessen Vor- und/oder Nachbereitung sind. Substantiierte Angaben hierzu machte die Klägerin nicht. Dass ein Ausbildungsdienst, ggf. in Zusammenhang mit dem Einsatz technischer Geräte, vor dem Gerätehaus stattgefunden hat, ist mit den Bildern gerade nicht dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der vorgelegten Videoaufnahmen vom Montag, den 26.11.2024, gegen 20:00 Uhr. Diese Aufnahmen lassen weder die Durchführung von Übungen und/oder den Einsatz technischer Geräte erkennen noch sind diesen laute oder störende Geräusche zu entnehmen. Vielmehr stellen die Aufnahmen einen nahezu geräuschlosen Be- oder Entladungsvorgang eines Einsatzfahrzeugs dar. In welchem Zusammenhang diese Tätigkeiten durchgeführt wurden, lässt sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen und ist auch von der Klägerin nicht weiter spezifiziert worden. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine Nachbereitung einer Einsatzfahrt handelt. Insoweit sind weder der Vortrag noch die Fotos und/oder Videos geeignet, die Angaben des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Insoweit wären insbesondere Angaben zur Häufigkeit der in Rede stehenden Ereignisse erforderlich gewesen, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um „seltene Ereignisse“ nach Ziffer 7.2 TA Lärm handelt (siehe hierzu auch noch nachfolgend Punkt gg). Auch im Übrigen vermochte die Klägerin ihr Vorbringen nicht hinreichend zu substantiieren. Insbesondere hinsichtlich des gelegentlichen Ausrollens der Schläuche ist mit den plausiblen Ausführungen der Beigeladenen sowie des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Art von Anschauungsübung ohne nennenswerte Geräuschbelastung einhergeht. Denn nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen werden bei diesen Übungen der Jugendfeuerwehr beide Enden des Schlauches normalerweise in der Hand gehalten und der Schlauch dann ausgerollt und nicht geworfen, sodass es normalerweise nicht zu erwarten sei, dass das Verbindungsstück, welches aus Metall bestehe, zu Boden falle und dadurch ein Aufprallgeräusch erzeuge. Angesichts dieser plausiblen Umschreibung ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Fallenlassen der Schlauchenden im Rahmen der Übungen nicht ständig passiert. Inwiefern durch diese gelegentlichen Tätigkeiten in Bezug auf den zu betrachtenden Beurteilungszeitraum eine nennenswerte Immissionsquelle erzeugt werden sollte, ist daher nicht im Ansatz nachvollziehbar. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, es ginge ihr auch gar nicht vorrangig um die Schläuche, sondern darum, dass „ständig ein bis zwei Fahrzeuge vor der Halle stünden und das mit Klimperei einhergehe“, fehlt es auch diesem Vorbringen an jeglicher Substantiierung. Es ist weder ersichtlich, welche angeblichen Emmissionsquellen die Klägerin hier als störend empfindet, noch, in welchem Zusammenhang diese mit dem Übungsbetrieb der Jugendfeuerwehr stehen. Insgesamt ist daher nicht erkennbar, dass mit dem Schulungs- und Ausbildungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr und den (Anschauungs-)Übungen der Jugendfeuerwehr auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen einen über die im Gutachten bereits berücksichtigten und mit einem Zuschlag von 3 dB(A) veranschlagten Immissionspegel hinausgehender relevanter Beitrag zum Gesamtbeurteilungspegel einhergeht. ff) Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, der Schulungs- und Ausbildungsbetrieb sei ohne den erforderlichen Zuschlag für Tageszeiten nach Ziffer 6.5 TA Lärm berücksichtigt worden, ist dieses Vorbringen bereits nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass dem Übungsbetrieb nach den obigen Angaben ein Zeitraum zwischen 19:30 und 21:30 Uhr zugeschrieben wird. Die Tageszeiten sind jedoch im Rahmen des Gutachtens - entgegen der Behauptung der Klägerin - bereits mit einer erhöhten Empfindlichkeit berücksichtigt worden. Nach Ziffer 6.5 TA Lärm ist ein Zuschlag von 6 dB(A) für Werktage für den Zeitraum zwischen 20:00 und 22:00 Uhr vorgesehen. Von der Berücksichtigung des Zuschlages kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. In Ansehung dessen ist bei der Bildung des Beurteilungspegels (vgl. Seite 18 des Gutachtens vom 07.06.2024) ein Ruhezeitenzuschlag der Einzelquelle nach Ziffer 6.5 TA Lärm in die Berechnung einbezogen worden. Der Einwand der Kläger verfängt daher nicht. gg) Auch hinsichtlich der im Gutachten zugrunde gelegten messtechnisch ermittelten Schallleistungspegel betreffend die halbjährlich stattfindende Funktionsprüfung technischer Geräte - namentlich Be- und Entlüftungsgerät, Motorkettensäge, Trennschleifgeräte, Stromerzeuger (vgl. im Einzelnen Kapitel 7.3.6, Seite 15 des Gutachtens) - bestehen keine Bedenken. Ausweislich Seite 15 des Gutachtens erfolgte die Messung der Schalleistungspegel der Geräte in einem im Rahmen von Funktionsprüfungen typischen Betrieb im Leerlauf (also nicht im Gebrauch), wobei die entsprechend dargestellten Messergebnisse (Tabelle 8) als Schallquellen mit einer Einwirkzeit von jeweils einer Minute berücksichtigt wurden. Dies entspricht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und der Beigeladenen der üblichen Praxis von Funktionsübungen und ist daher nicht zu beanstanden. Dem vermochte die Klägerin nichts substantiiert entgegenzuhalten. Überdies ist mit den Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit (KT) bzw. Impulshaltigkeit (KI) nach den Ziffern A.2.5.2 bzw. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm aufgrund der subjektiv wahrgenommenen Geräuschcharakteristik in Verbindung mit der im Verhältnis zum Beurteilungszeitraum sehr kurzen Einwirkdauer nicht erforderlich sind. Wegen der Kürze der Zeit, die die Geräte bei der Funktionsprüfung in Betrieb seien, sei eine erhöhte Störwirkung nach Einschätzung des Sachverständigen damit nicht verbunden. Diese Wertung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere konnte sich der Sachverständige im Rahmen der von ihm persönlich vor Ort durchgeführten Schallleistungspegelmessungen am 04.06.2024 (vgl. Seite 15 des Gutachtens) ein eigenes Bild von der Geräuschcharakteristik der geprüften Geräte verschaffen und somit zu einer qualifizierten Einschätzung gelangen. Dies vermochte die Klägerin mit ihren Einwänden nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon würde selbst bei Ansatz eines derartigen Zuschlags keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel erfolgen. Denn die Funktionsprüfungen finden nach Angaben des Beklagten und der Beigeladenen lediglich zweimal im Jahr an festen Terminen statt, wobei alle Geräte an einem Tag überprüft werden. Es handelt sich hierbei somit um ein seltenes Ereignis nach Ziffer 7.2 TA Lärm (maximal an 10 Tagen im Jahr), sodass für die Frage des Störpotenzials erhöhte Lärmpegel heranzuziehen sind. Nach Ziffer 6.3 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Ziffer 6.1 Buchstaben b bis g (wozu sowohl reine als auch allgemeine Wohngebiete zählen) tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Ausgehend von dem im Gutachten vom 07.06.2024 ermittelten Beurteilungspegel von tags 48,7 dB(A) und nachts 37,5 dB(A) ist ein Erreichen der o.g. Grenzwerte selbst bei einem Zuschlag von maximal 6 dB(A) nach den Ziffern A.2.5.2 bzw. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm nicht zu erwarten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsübungen an den Geräten entgegen der Angaben der Beigeladenen außerhalb des halbjährlichen Turnus - insbesondere mehr als 10 Mal im Jahr - stattfinden. Auch hierzu fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. hh) Die von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren beanstandeten regelmäßigen geselligen Veranstaltungen verbunden mit lauter Musik, welche sie anhand eines Videos einer solchen Veranstaltung vom 11.05.2019 beispielhaft aufzeigte, sind von der Baugenehmigung und Nutzung als Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr indes nicht per se umfasst. Mangels anderslautender Angaben ist lediglich die Nutzungen zur Erfüllung der Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der davon ebenfalls umfasste Übungs-, Schulungs- und Wartungsbetrieb als typische Nutzungen eines Feuerwehrstandortes von der bereits bestehenden und auch der neu erteilten Baugenehmigung anzusehen (vgl. insb. § 9 Abs. 3 und Abs. 7 BrSchG LSA; vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021, - 15 B 21.1473 -, juris Rn. 90). Die Durchführung der genannten geselligen Veranstaltungen und die Nutzung der Räumlichkeiten in der Art eines „Vereinsheims“ stellen erkennbar keine mit der Aufgabenerfüllung einer freiwilligen Feuerwehr typischerweise verbundenen Nutzungen dar. Gleiches gilt für die von der Klägerin beanstandeten Fußballspiele der Jugendfeuerwehr auf dem Betriebsgelände. Abgesehen davon, dass es auch hierzu bereits an einem substantiierten Vorbringen hinsichtlich Dauer oder Häufigkeit etwaiger Fußballspiele fehlt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese als Teil des Übungsbetriebes der Freiwilligen Feuerwehr anzusehen sind. Vielmehr ist mit den Ausführungen der Beigeladenen davon auszugehen, dass gelegentliches Fußballspielen der Jugendlichen unabhängig vom streitgegenständlichen Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr als reines Freizeitzeitvergnügen anzusehen ist. Der Klägerin bleibt es unbenommen, sich dagegen sowie gegen etwaige gesellige Veranstaltungen ordnungsrechtlich zur Wehr zu setzen und insbesondere den Beklagten bzw. die Beigeladene zum Einschreiten zu verpflichten (vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529 -, juris). ii) Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass die schalltechnische Untersuchung eine Vorbelastung durch Gewerbelärm im Untersuchungsgebiet unberücksichtigt lässt. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastungen aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (vgl. Ziffer 4.2 c) i. V. m. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm). Zwar wird nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 07.06.2024 am maßgeblichen Immissionsort am Wohnhaus der Klägerin jedenfalls nachts der Wert nur um 2,5 dB(A) unterschritten. Eine Schallimmissionsvorbelastung durch Gewerbelärm sei jedoch ausweislich der gutachterlichen Einschätzung nicht vorhanden (Seite 6 des Gutachtens vom 07.06.2024). Dies ist auch plausibel, denn es ist weder fundiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sich im Umkreis des Grundstückes der Klägerin potenziell emissionsintensive Gewerbelärmquellen befinden, welche das betreffende Gebiet maßgeblich vorbelasten. jj) Auch der mit dem Gutachten vom 28.05.2019 bereits betrachtete Einsatzbetrieb (siehe Seite 21 des Gutachtens) hält die Immissionsrichtwerte jedenfalls tagsüber ein. Dies stellt die Klägerin auch nicht (mehr) in Abrede. Im Hinblick auf die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch nächtliche Einsatzfahrten bleibt ergänzend anzumerken, dass diese im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach der TA Lärm für die Klägerin ebenfalls zumutbar sind (vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23.09.2019 - 10 A 1114/17 -, juris Rn. 60 ff.). Zur sozialen Adäquanz einsatzbedingter Immissionen gehört nämlich auch, dass sich die Nachbarn eines Feuerwehrstandortes letztlich mit dieser Nachbarschaft abfinden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.2019 - 10 A 1114/17 -, juris Rn. 70). Gegenteiliges hat die Klägerin im Hinblick auf den Einsatzbetrieb auch nicht (mehr) geltend gemacht. Damit kann eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit der Folge einer unzumutbaren Lärmbelastung des Grundstückes der Klägerin durch das genehmigte Bauvorhaben nicht festgestellt werden. b) Der Vortrag der Klägerin, dass mit dem Bauvorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen ausgelöst werden, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Klageerfolg. Die Frage nach der Begründung bodenrechtlicher Spannungen betrifft in erster Linie die objektivrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Ihr kann allenfalls mittelbar Nachbarrechtsrelevanz zukommen. Dabei ist das Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d.h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen; es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft „rücksichtslos“ ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt, wie dargelegt, nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dem Vortrag der Kläger lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass mit dem Vorhaben Belastungen hervorgerufen werden, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen. Denn die Angriffe der Klägerin richten sich gegen die Lärmbelastungen, die von dem Vorhaben ausgehen. Diese waren aber bereits Gegenstand der Betrachtung bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Abgesehen davon ist mit dem geplanten Vorhaben (wie bereits oben unter Punkt 1. b) bb) dargelegt) keine relevante Nutzungsintensivierung verbunden. Anders gewendet: Das geplante Vorhaben verschlechtert die vorhandene Situation nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Weise. 3. Mit den übrigen Einwänden kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg durchdringen. Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 155. EL August 2024, BauGB, § 34, Rn. 50d), sodass die Einwände der Klägerin betreffend die Grundstückstiefe nicht durchgreifen. Eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung auf das Grundstück der Klägerin, welche im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes im Übrigen allein zu überprüfen wäre, kann von dem geplanten Erweiterungsbau bereits aufgrund dessen Lage, Erscheinungsbild und Gesamtwirkung erkennbar nicht ausgehen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anordnung der neuen Garagen für die Einsatzfahrzeuge der DIN 14092-1 widerspreche. Allein der Umstand, dass Werte einer DIN nicht eingehalten werden, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt hierzu aus, dass Ziel der Anforderung der DIN 14092-1, vor den Hallentoren einer Fahrzeughalle der Feuerwehr einen ausreichend großen Stauraum anzuordnen, ist, dass jedes ausfahrende Feuerwehrfahrzeug vor dem Hallentor aufgestellt werden soll, ohne dass es bereits auf die Fahrbahn ragt oder das Hallentor nicht geschlossen werden kann; dadurch soll ein gefahrloses Aus- und Einfahren der Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Erläuterungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, https://www.sichere-feuerwehr.de/feuerwehr/feuerwehrhaus/verkehrsflaechen-vor-hallentoren). Dass diese technische Norm etwa auch dazu dient, die von den Fahrzeugen ausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft - unter Beeinträchtigung der Wohnqualität - zu begrenzen, ist nicht ersichtlich. 4. Eine Verletzung von zu Gunsten der Klägerin eingreifenden nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts aufgrund der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch weiterhin konnte die Klägerin keine rechtlichen Bedenken vorbringen, welche im Zusammenhang mit drittschützenden Regelungen stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug genommenen mutmaßlichen zwei Zusammenstöße von Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr mit ihrem parkenden PKW. Insoweit ist die Klägerin ggf. auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da diese im Verfahren unterlegen ist und die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Beklagten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beigeladene auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Danach ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. In Anlehnung daran bemisst das Gericht den Streitwert vorliegend mit 7.500,00 €. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung des Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr S.. Die Beigeladene unterhält auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, A. S. in B-Stadt-S., ein Feuerwehrgerätehaus für ihre Freiwillige Feuerwehr (Stadtteilfeuerwehr), die derzeit in einem gründerzeitlichen zweigeschossigen Gebäude und einem in den 1990er Jahren errichteten ebenfalls zweigeschossigen Erweiterungsbau untergebracht ist. Nach der Objektbeschreibung im Bauantrag befinden sich im Erdgeschoss beider Gebäudeteile Kfz-Garagen, Werkstatträume, Umkleideräume, ein Büro sowie sanitäre Anlagen. Im Obergeschoss des gründerzeitlichen Gebäudes befanden sich bis Ende 2017 Wohnungen, im Erweiterungsbau ein Schulungs- und Verwaltungsraum der Feuerwehr. Die im Erweiterungsbau befindliche Fahrzeughalle mit einer Nutzfläche von 72,55 m² und die im gründerzeitlichen Gebäude untergebrachten Werkstatträume besitzen jeweils an ihrer Westseite zur Straße „A. S.“ Ein- und Ausfahrten. Am 08.06.2018 beantragte die Beigeladene die Genehmigung für die Sanierung und Erweiterung des Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr S. mit folgenden Vorhaben: An die Ost- bzw. Nordseite der Bestandbauten sollte ein eingeschossiger Neubau zur Unterbringung von Umkleide-, Sanitär- und Lagerräumen errichtet werden. An der Ostseite dieses Neubaus sollte eine Kfz-Halle für vier Einsatzfahrzeuge mit einer Nutzfläche von 261,89 m² errichtet werden, die zur Dr.-T.-Straße einen Abstand von ca. 12 m einhält; die Ein- und Ausfahrten befinden sich an der Südseite des Gebäudes in Richtung Dr.-T.-Straße. Der gründerzeitliche Gebäudeteil sollte saniert werden. Dabei sollten die im Erdgeschoss befindlichen Räume als Lager- und Abstellflächen genutzt werden; ferner sollten dort die Haustechnik sowie die Umkleide der Jugendfeuerwehr untergebracht werden. Zwei Werkstatträume mit Nutzflächen von 38,04 m² und 28,84 m² sollten erhalten bleiben. Die ehemaligen Wohnungen im Obergeschoss sollten zu Büroräumen für die Wehrleitung S., die Stadtwehrleitung und die Jugendfeuerwehr sowie zu Aufenthalts- und Besprechungsräumen der Wehrleitung umgebaut werden. Für den Erweiterungsbau aus den 1990er Jahren waren keine Umbaumaßnahmen geplant. Die dort im Erdgeschoss vorhandene Fahrzeughalle sollte erhalten bleiben. An der Westseite des gründerzeitlichen Gebäudeteils waren 14, südlich der Bestandsbauten weitere 7 PKW-Stellplätze vorgesehen. Nach der Objektbeschreibung im Bauantrag ergibt sich die Notwendigkeit der Baumaßnahme aus einer sicherheitstechnischen Überprüfung der Feuerwehrunfallkasse. Der personelle Zuwachs bei den aktiven Kräften und der Jugendfeuerwehr sowie die Anforderungen an das Abstellen und die Pflege der Einsatzfahrzeuge habe zu räumlichen Kapazitätsengpässen geführt, welche mit einer Sanierung und Erweiterung des Gebäudes gelöst werden sollen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der D-Straße in B-Stadt-S., welches sich in südlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Vorhaben- grundstück befindet. Am 03.12.2018 erließ der Beklagte die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung. Im Abschnitt „Auflage - Immissionsschutz“ wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Standort des geplanten Objekts laut Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Mischgebiet ausgewiesen sei. Im Einflussbereich befänden sich in südwestlicher und nördlicher Richtung angrenzende Mischgebiete und in südöstlicher und nordwestlicher Richtung allgemeine Wohngebiete. Den Wohnnutzungen im Einflussbereich der Anlage stehe ein gemäß der Ausweisung entsprechender Schutzanspruch im Sinne von § 6 BauNVO zu. Nach der Auflage Ziffer 1 müsse die Nutzung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht so erfolgen, dass die Einhaltung der in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte gewährleistet sei. Gemäß Ziffer 6.1 der TA Lärm würden die Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten auf tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und in Wohngebieten auf tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt. Mit Schreiben vom 18.12.2018 erhob die Klägerin gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, das Feuerwehrgerätehaus sei in einem reinen Wohngebiet, wie das vorliegende, unzulässig. Selbst wenn von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werde, sei das Vorhaben nicht gebietsverträglich. Zudem sei es konkret rücksichtslos und verstoße gegen immissionsschutzrechtliche Schutzstandards. Eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung in Form einer Schallimmissionsprognose habe nicht stattgefunden. Am 28.05.2019 suchte die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung trug sie vor, das Vorhaben verletze drittschützende Vorschriften. Es füge sich der Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze das Gebot der Rücksichtnahme und den Gebietserhaltungsanspruch. Auch habe eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens überhaupt nicht stattgefunden. Das Vorhaben liege in einem Wohngebiet, welches sich um ein reines Wohngebiet handeln könne. Eine Feuerwehrstation sei dort, auch ausnahmsweise, nicht zulässig, da es sich dabei um eine Anlage für die Verwaltung handele. Das Vorhaben unterliege auch nicht dem Bestandsschutz. Da neue Gebäudeteile hinzukämen, entstehe insgesamt ein neues Feuerwehrgebäude mit anderer Einfahrtsituation. Auch werde die Nutzung dahingehend intensiviert, dass zwei neue Löschzüge zu den bereits vorhandenen vier Fahrzeugen hinzukommen würden. Eine Feuerwehrstation wirke sich aufgrund der typischen Nutzungsweise auf den Gebietscharakter des (reinen oder allgemeinen) Wohngebietes als störend aus. Der Betrieb sei in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Klägerin rücksichtslos im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Die Fahrzeuge würden nach dem Verlassen der Garage oder vor der Einfahrt in die Garage deutlich in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen. Auch seien die Anforderungen der DIN 14092-1 nicht eingehalten. Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, füge sich das Vorhaben zudem nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da eine Freifläche überbaut werden solle, die als „Ruhezone“ einzuordnen sei. Das Vorhaben verstoße gegen immissionsschutzrechtliche Schutzstandards. Es sei nicht ausreichend, in der Genehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte zu verweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Es hätte eine Schallimmissionsprognose eingeholt werden müssen, da sich durch die Ansiedlung des geplanten Feuerwehrhauses die Immissionssituation am Standort des Bauvorhabens erheblich verändere. Auch überschreite das Gefälle die baurechtliche Zulässigkeit. Der Baugenehmigung stünden außerdem die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wasserrechts entgegen, da das Bauvorhaben voraussichtlich wasserführende Schichten verletzen werde. Im Eilverfahren legte die Beigeladene das Gutachten des Eco Akustik Ingenieurbüros für Schallschutz vom 28.05.2019 vor, wonach der zu erwartende Beurteilungspegel an allen Immissionsorten, insbesondere am Grundstück der Klägerin, die Immissionsrichtwerte im Normalbetrieb unterschreite. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.11.2019 machte das Eco Akustik Ingenieurbüro hinsichtlich der regelmäßig stattfindenden Schulungen bzw. Ausbildungen der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dienstags um 19.30 bis 21.30 Uhr und den Treffen der Jugendfeuerwehr montags von 17.00 bis 19.00 Uhr bzw. von 16.30 bis 18.30 Uhr weitere Ausführungen. Demnach seien die mit den o.g. Nutzungen im Zusammenhang auftretenden Geräuschemissionen auf dem Betriebsgelände aufgrund ihrer geringen Lautstärke in Verbindung mit der geringen Einwirkzeit im Tageszeitraum als nicht beurteilungsrelevant einzustufen. Im Übrigen seien Lehrgänge und Fortbildungen im Inneren des Gebäudes nach dem Umbau aufgrund des Einbaus der RLT-Anlage mit geschlossenen Fenstern möglich, so dass nicht mit beurteilungsrelevanten Schallimmissionen zu rechnen sei. Mit Beschluss vom 04.03.2020 (Az.: 4 B 126/19 MD) lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nach summarischer Prüfung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde vom 16.03.2020 wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23.06.2020 (Az.: 2 M 32/20) als unbegründet zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Beschlüsse verwiesen. Zur weiteren Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2020 u.a. ergänzend vor, das schalltechnische Gutachten der Eco Akustik vom 28.05.2019 sei in unzulässiger Weise auf den Einsatzbetrieb reduziert worden. Der die Klägerin in besonderem Maße beeinträchtigende Betriebslärm sei hingegen nicht Gegenstand der gutachterlichen Betrachtung gewesen. Insbesondere der wöchentliche Ausbildungsbetrieb der Jugendfeuerwehr, die Aus- und Weiterbildung der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr sowie weitere Veranstaltungen hätten bei der Schallprognose keine Berücksichtigung erfahren. Zudem gehe das Gutachten davon aus, dass keine Ein- und Ausparkvorgänge außerhalb des Einsatzverkehrs erfolgen würden und ebenso kein Übungsbetrieb. Die Klägerin störe sich außerdem gar nicht vorwiegend an den, von der Kammer im Beschluss vom 04.03.2020 ausführlich berücksichtigten, nächtlichen Einsatzfahrten unter Einsatz des Martinshorns. Es ginge ihr vielmehr um die Belastung durch die Ein- und Ausfahrtssituation unmittelbar vor ihrem Grundstück in bzw. aus den gegenüberliegenden neuen Garagen, welche unter Verletzung der DIN 14092-1 genehmigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2020 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin vom 18.12.2018 zurück. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze keine drittschützenden Normen. Die Klägerin habe keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Ein faktisches reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO sei vorliegend nicht gegeben. Insofern stelle die bereits vorhandene Feuerwehrstation keinen Fremdkörper dar, sondern müsse für die nähere Umgebung als prägend angesehen werden. Es handele sich vorliegend um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, worin nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Feuerwehrstation ausnahmsweise statthaft sein könne. Das geplante Vorhaben sei auch gebietsverträglich, es sei nicht mit schädlichen Einwirkungen durch dieses zu rechnen. Auch eine strukturell verstärkte Nutzungsintensität des Objektes sei nicht zu erwarten, insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zu- und Abgangsverkehr nach Abschluss der Umbaumaßnahmen signifikant steigen solle. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Daran, dass der Beigeladenen die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte möglich sei, bestünden keine Zweifel. Auch dem von der Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachten des Eco Akustik Ingenieurbüros zufolge seien die Immissionsrichtwerte bezogen auf ein allgemeines Wohngebiet, auch an dem Wohngebäude der Klägerin, eingehalten. Die darüberhinausgehenden kurzzeitig auftretenden erhöhten Geräuscheinwirkungen durch Einsatzfahrten unter Verwendung des Signalhornes seien der Klägerin zumutbar und als sozial adäquat zu akzeptieren. Nicht beurteilungsrelevant seien auf Grund der verhältnismäßig niedrigen Lautstärke sowie der begrenzten Wirkzeit im Tagesverlauf daneben die innerhalb des Objektes anfallenden Geräuschimmissionen durch Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen darüber hinaus gegen regelmäßig stattfindende gesellige Veranstaltungen mit lauter Musik richte, stehe es ihr frei, sich hiermit ordnungsrechtlich auseinanderzusetzen. Diese Art der Nutzung sei nicht mehr von der streitbefangenen Baugenehmigung umfasst, da es sich hierbei nicht um eine mit der Aufgabenwahrnehmung der freiwilligen Feuerwehr einhergehende Nutzung handele. Die DIN 14092-1 entfalte keinen Drittschutz. Gleiches gelte für den Einwand betreffend das Grundstücksgefälle sowie die etwaigen wasserrechtlichen Problematiken. Am 10.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Vorhaben verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Die nähere Umgebung zum Grundstück der Klägerin sei als faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO zu qualifizieren. In der hierbei in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befände sich hauptsächlich Wohnbebauung. Daneben gäbe es u.a. eine Bäckerei und Konditorei, einen Friseursalon und einen An- und Verkauf. Eine ehemals ansässige Tischlerei, ein Reisebüro und ein Blumengeschäft bestünden nicht mehr. Eine Feuerwehrstation sei in dem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Ihr käme auch keine den Gebietscharakter prägende Wirkung zu. Stattdessen sei sie als Fremdkörper zu betrachten. Darüber hinaus seien bauplanungsrechtlich bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Gemengelage handeln würde. Auch für den Fall, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet oder eine Gemengelage handele, sei das Vorhaben wegen des unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin stattfindenden Ein- und Ausfahrtverkehrs gemäß § 15 BauNVO konkret rücksichtslos. Bei einer zugrundeliegenden Grundstückstiefe von 27,75 m werde ersichtlich, dass die Fahrzeuge nach dem Verlassen der Garage oder vor der Einfahrt in die Feuerwehrgarage deutlich in den öffentlichen Verkehrsraum der Dr.-T.-Straße hineinreichen würden. Dies führe zu einer Verletzung der Vorschrift nach DIN 14092-1. Darüber hinaus sei bereits zweimal ein Fahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr infolge mangelnder Sicherung vom Parkplatz führerlos rückwärts die Dr.-T.-Straße ca. 25 m hinabgerollt und dann auf der Gegenseite gegen den geparkten PKW der Klägerin gestoßen. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen am 03.12.2018 erteilte Baugenehmigung für die Sanierung und Erweiterung der Freiwilligen Feuerwehr S. auf dem Grundstück der Gemarkung B-Stadt-S., Flur 3, Flurstück 2548/31 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das bereits vorhandene Feuerwehrgebäude sei prägender Bestandteil der näheren Umgebung und daher nicht als Fremdkörper anzusehen. Hinsichtlich des Gebietscharakters sei von einer Gemengelage auszugehen. Die nähere Umgebung sei überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Es fänden sich jedoch auch bauliche Nutzungen, die mit einem Wohngebiet nicht vereinbar seien. So gebe es u.a. eine Tanzschule, verschiedene Handwerksbetriebe, einen überregional tätigen Gartenbau- und Hausmeisterservice, einen Zweiradhandel, ein Reisebüro und Restaurants. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es fände auch keine städtebaulich relevante Nutzungsintensivierung statt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei außerdem nicht möglich, wenn keine Verschlechterung der Immissionslage eintrete. Durch den Aus- und Umbau dürften sich die Geräuschimmissi-onen, die durch das Laufen der Motoren entstehen, sogar eher reduzieren. Die Frage, ob die Aufstellflächen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen, sei nicht Bestandteil der Baugenehmigung gewesen und daher anhand straßenrechtlicher Regelungen, für die die Beigeladene selbst zuständig ist, zu beantworten. Letztlich handele es sich bei der DIN 14092-1 schon nicht um eine nachbarschützende Bestimmung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und trägt vor, durch die Gerichte sei bestätigt worden, dass es sich vorliegend gerade nicht um ein faktisches reines Wohngebiet handele. Auch die Argumentation der Klägerin, bei der vorhandenen Feuerwache würde es sich um einen Fremdkörper handeln, trage nicht. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einzigartigkeit des Feuerwehrhauses den Charakter seiner Umgebung nicht beeinflussen könne. Auch sei nicht von einer Rücksichtlosigkeit des Vorhabens auszugehen. Dies gelte selbst dann, wenn hier ein allgemeines Wohngebiet vorläge. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf die Zufahrtsituation berufen. DIN-Vorschriften oder ähnliches dienten nicht ihrem Schutz. Ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen vom 30.01.2024 fänden die Dienste der Jugendfeuerwehr stetig montags, in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr, und die Ausbildungs- bzw. Übungsdienste der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr Bad S. dienstags, in der Zeit von 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr, statt. Gewisse Ausbildungsdienste der Einsatzkräfte würden teilweise auch bereits um 19:00 Uhr beginnen und um 21:00 Uhr enden. Zur Veranschaulichung der im Jahr 2023 stattgefundenen Dienste und Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr S. bezog sich die Beklagte auf den Dienstplan der Feuerwehr der Beigeladenen. Die Nutzung des Gerätehauses erfolge u.a. bei der Jahreshauptversammlung, beim jährlich ausgerichteten Stiftungsfest und dem Adventsfest, die als Veranstaltungen im Dienstplan festgehalten wurden. Weiterhin hätten im Jahr 2023 in der Liegenschaft drei Geburtstagsfeste, eine Jugendweihefeier und ein Leichenschmaus nach einer Beerdigung stattgefunden. Die durchschnittliche Beteiligung bei beiden Feuerwehrabteilungen habe im Jahr 2023 bei 15 Personen gelegen. Den Dienstteilnehmenden würden bei den am Standort stattfindenden Diensten (welche im Dienstplan markiert sind) die Ausbildungsthemen im Schulungsraum vermittelt. Dabei fänden die Schulungen im Sommer überwiegend mit geöffneten Fenstern statt, da eine RLT-Anlage im Gebäude derzeit noch nicht vorhanden sei. Eine solche solle jedoch im Zuge der Sanierung eingebaut werden und sei daher Teil der Baugenehmigung. Jedoch sei die Geräuschkulisse bei den im Schulungszimmer stattfindenden Themen als gering einzustufen, da nur der/die Ausbilder/in sprächen. Zu den übrigen Lehrveranstaltungen entfernten sich die Kameraden regelmäßig vom Gebäude und nutzten zur praktischen Durchführung der Übungsinhalte die Gewerbegebiete in der B.-Stadt. Um zu den Standorten der Übungen zu gelangen, würden stets drei oder vier Fahrzeuge zur Personenbeförderung genutzt. Dies gelte auch für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Diese reisten im Wesentlichen mit dem Fahrrad zum Feuerwehrgerätehaus an. Nur bei einer kleinen Anzahl der Kinder werde die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug durch die Erziehungsberechtigten vorgenommen. Bei der Betrachtung der verschiedenen Anreisearten der Einsatzkräfte seien Differenzierungen in Bezug auf die Jahreszeit und in Bezug auf den Umstand, ob es sich um einen regulären Dienst oder eine Alarmierung zu einem Einsatz handelt, zu treffen. In den Wintermonaten benutzten ca. 50 Prozent der aktiven Kameraden ihr privates Kraftfahrzeug, um am Diensttag die Ausbildungsveranstaltung zu besuchen. Die Übrigen reisten mit dem Fahrrad an. Dieser Prozentwert sinke im Sommer tendenziell, ohne hier eine genaue Bezifferung vornehmen zu können. Im Jahr 2023 sei die Feuerwehr S. zu 86 Einsätzen alarmiert worden, bei denen durchschnittlich 7,7 Kameraden pro Einsatz ausrückten. Bei Einsätzen im Winter reisten ca. 75 Prozent der Angehörigen der Einsatzabteilung mit dem Kraftfahrzeug an. Dieser Prozentwert korrigiere sich in den wärmeren Monaten auf ca. 50 Prozent nach unten. Die Häufigkeit der Ein- und Ausparkvorgänge der Kraftfahrzeuge der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr beschränke sich auf das Mindestmaß, sodass jeweils ein Einpark- und ein Ausparkvorgang zu verzeichnen sei. Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Jugendwehr hielten für gewöhnlich nur kurz, um sie abzusetzen bzw. abzuholen. Die Anzahl der ausrückenden Einsatzfahrzeuge bei einer Alarmierung stehe in Abhängigkeit zum Einsatzstichwort der Leistelle, wobei man festhalten könne, dass die Ausfahrt in den meisten Fällen mit höchstens zwei Fahrzeugen erfolge. In Bezug auf die Häufigkeit der Einsatznachbearbeitung, sei in den letzten Jahren ein stetiger Rückgang erkennbar, sodass dies nur noch bei ca. 25 Prozent der Einsätze stattfinde. Das Ausfegen der Einsatzfahrzeuge werde hierbei nicht einbezogen, da mit dieser Tätigkeit kein Lärm entstehe. Außerhalb der Einsätze erfolge zweimal pro Jahr eine Sicht- und Funktionsprüfung der technischen Gerätschaften am Standort. An diesen Tagen herrsche eine erhöhte Geräuschkulisse. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 13.02.2024 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die mit der Baugenehmigung vom 03.12.2018 festgelegten Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 d) TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten für tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 55 dB(A) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) 40 dB(A) durch die Sanierung und Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden. Das Sachverständigengutachten sollte zur Ermittlung aller dem geplanten Betrieb des Feuerwehrgerätehauses durch die Freiwillige Feuerwehr S. zuzuordnenden beurteilungsrelevanten Geräuschquellen sowie deren Emissionen auf Basis der vom Gericht übermittelten Informationen dienen. Dabei sollten im Wege einer Gesamtbetrachtung zusätzlich zu den bereits mit Schallimmissionsgutachten vom 28.05.2019 berücksichtigten Emissions- und Immissionsbelastungen insbesondere folgende Quellen berücksichtigt werden: Ein- und Ausparkvorgänge der Einsatzfahrzeuge und der PKW der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (ggf. unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Straßenbelages), Übungsbetrieb der Feuerwehr unter Verwendung der angegebenen technischen Geräte, Betrieb der genehmigten RLT-Anlage sowie die halbjährliche Wartung von technischen Geräten. Es sollte zudem eine TA Lärm-konforme Berechnung der durch den geplanten Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr S. am maßgeblichen Immissionsort zu erwartenden Beurteilungspegel und Vergleich mit den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerten erfolgen. Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens vom 07.06.2024 unterschreiten die zu erwartenden von dem Feuerwehrgerätehaus ausgehenden Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten, auch am Wohnhaus der Klägerin. Demnach werde am maßgeblichen Immissionsort IO5, D-Straße, ein Beurteilungspegel von tags 48,7 dB(A) und nachts 37,5 dB(A) erreicht. Eine Schallimmissionsvorbelastung sei nicht gegeben. Darüber hinaus hätten Testrechnungen zu einzelnen Geräuschspitzen ergeben, dass keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. Tieffrequente Geräuschimmissionen seien bei Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik ebenfalls nicht zu erwarten. Auch seien keine organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich des anlagenbezogenen Kfz-Fahrverkehrs erforderlich. Eine schallimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei somit gegeben. Die Klägerin wendet hiergegen ein, in dem Gutachten seien bereits fehlerhafte Richtwerte zugrunde gelegt worden. So seien vielmehr die Richtwerte eines reinen Wohngebiets heranzuziehen gewesen. Die insoweit maßgeblichen Richtwerte gemäß Ziff. 6.1 f für tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) würden für den hier maßgeblichen Immissionsschutzort IO5 zumindest nachts nicht eingehalten. Darüber hinaus nehme das Gutachten u. a. Bezug auf den Flächennutzungsplan der Beigeladenen (Seite 6 des Gutachtens). Dieser Ansatz sei verfehlt, da der Flächennutzungsplan und Aussagen der Beigeladenen keine Bindungswirkung für die Gebietsqualität nach § 34 BauGB hätten. Auch klammere das Gutachten eine Schallimmissionsvorbelastung durch Gewerbelärm und anderen Lärm im Untersuchungsgebiet aus, obgleich im Regelfall die Gesamtbelastung zu prüfen sei. Zudem ordne das Gutachten dem Betriebsgelände insgesamt nur 17 Stellplätze zu und lasse die anderen derzeit für den Einsatzbetrieb der Feuerwehr reservierten Parkplätze, die sich außerhalb des Betriebsgeländes befänden, außer Betracht. Der Sachverstände habe außerdem Geräuschspitzen durch Einzelereignisse (Türenschlagen, Bremsen oder Anlassen) nicht berücksichtigt (Seite 10 des Gutachtens). Ausweislich des Anhangs A.2.2 der TA Lärm werde für Verkehrsvorgänge von LKW auf Betriebsgrundstücken die in Ziffer 7.4 Abs. 3 genannte Vorschrift „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ RLS 90 herangezogen. Demnach leite sich bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ein Schallleistungspegel L für eine LKW-Vorbeifahrt von 105 dB(A) ab. Des Weiteren bestimme das Gutachten für den zu berücksichtigenden Radialventilator ein Referenzspektrum von 84 dB(A). Diese Angabe sei nicht nachvollziehbar, da ausweislich der im Internet verfügbaren Herstellerangaben für die Radialabsaugung in dieser Dimensionierung ein Wert von mindestens 86 dB(A) zu berücksichtigen sei. Auch die Bewegungshäufigkeiten der PKW würden nicht erläutert. So werde auf Seite 14 des Gutachtens lediglich auf die „Abstimmung mit den Kameraden vor Ort“ abgestellt. Auch in diesem Zusammenhang werde auf den Anhang A.2.2 der TA Lärm verwiesen. Demnach werde für Verkehrsvorgänge von PKW auf Betriebsgrundstücken die in Ziffer 7.4 Abs. 3 genannte Vorschrift „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen“ RLS 90 herangezogen. Soweit der Gutachter auf der Seite 13 des Gutachtens ausführe (Kapitel 7.3.3 „Gesprächsgeräusche“), die Mehrzahl an Übungen werde außerhalb des Standortes durchgeführt, sei dies so nicht zutreffend. Die Ausbildung finde kontinuierlich montags (Jugendfeuerwehr mit Ausnahme der Ferienzeiten) und dienstags (FFW- Kameraden) unter Einsatz von Technik statt und gehe deutlich über Gespräche hinaus. Allgemein seien diese Ausbildungsveranstaltungen mit erheblichen Fahrzeugbewegungen, sportlichen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr (Fußball) und Übungen (Brandlöschübungen, Betrieb von Kettensägen, Ab- und Aufrollen von Schläuchen sowie Umgang mit Feuerwehrausrüstung) verbunden. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern in dem Gutachten ein Zuschlag für Tageszeiten nach Ziffer 6.5 TA Lärm für den Übungsbetrieb im Zeitraum zwischen 19:30 und 21:30 Uhr mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt worden sei. Auch hätten die regelmäßig stattfindenden geselligen Veranstaltungen durch Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr keine Berücksichtigung erfahren. Hinsichtlich der Funktionsprüfung technischer Geräte (Seite 15 des Gutachtens) sei jedenfalls die angesetzte Einwirkzeit von jeweils einer Minute erläuterungsbedürftig. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier keine Zuschläge für besondere Auffälligkeiten (Ton- und Impulshaftigkeit) vergeben wurden. Nach Fristsetzung des Gerichts vom 25.11.2024 gemäß § 87b VwGO legte die Klägerin ergänzend zu ihren Einwänden mit Schriftsatz vom 10.12.2024 mehrere Fotoaufnahmen vor, welche nach eigenen Angaben jeweils montags und dienstags am 12., 19., 20. und 27.08.2024 erstellt worden seien. Die Fotoaufnahmen zeigen Personen, welche mutmaßlich zu den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr gehören und sich auf dem Gelände der Beigeladenen bzw. unmittelbar davor bewegen. Nach Auffassung der Klägerin handele es sich hierbei um Ausbildungsmaßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr. Weiterhin übermittelte die Klägerin drei Videoaufnahmen, die am Montag, den 26.11.2024, gegen 20:00 Uhr aufgenommen worden seien. Die Videoaufnahmen zeigen im Wesentlichen ein Feuerwehrfahrzeug, welches mutmaßlich auf dem Gelände der Beigeladenen vor dem Gerätehaus steht und durch Mitglieder der Feuerwehr mit Ausrüstung be- bzw. entladen wird. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Der Beklagte und die Beigeladene treten den Einwänden der Klägerin vollumfänglich entgegen. Hinsichtlich der Parkbuchten vor dem Betriebsgelände weist der Beklagte darauf hin, dass nach Realisierung der Maßnahme eine Einschränkung der öffentlichen PKW-Stellflächen nicht mehr notwendig sei, da dann auf dem Betriebsgelände ausreichend Parkflächen zur Verfügung stünden. Dies sei zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zwar noch nicht umgesetzt, jedoch beziehe sich das Gutachten auf den Umfang der Baugenehmigung, weshalb die Parkflächen entlang der Dr.-T.-Straße im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (Ist-/Planzustand). Hinsichtlich des Umfangs der Übungen der Freiwilligen Feuerwehr wiesen die Beigeladene und der Beklagte darauf hin, dass lediglich die Ausbildung der Jugendlichen auch (Anschauungs-)Übungen im Freien auf dem Betriebsgelände umfasse. Dabei komme es hin und wieder vor, dass Schläuche zu Übungszwecken ausgerollt würden. Allerdings würden bei diesen Übungen beide Enden des Schlauches in der Hand gehalten und der Schlauch dann ausgerollt und nicht geworfen, sodass es normalerweise nicht passiere, dass das Verbindungsstück zu Boden falle. Hinsichtlich des Einsatzes von Kettensägen wiesen der Beklagte sowie die Beigeladene darauf hin, dass hierfür grundsätzlich eine Zusatzausbildung erforderlich sei, die Kollegen der Jugendfeuerwehr also nicht ohne weiteres an ein solches Gerät gelassen würden. Die Funktionsübung der technischen Geräte fände lediglich zweimal im Jahr statt und werde dabei stets im Leerlauf durchgeführt. Der übrige Übungsbetrieb finde ausweislich der Angaben der Beigeladenen ausschließlich außerhalb des Geländes statt. Auch treffe es nicht zu, dass jede Woche Fußball gespielt werde. Sollte ein gelegentliches Fußballspielen auf dem Gelände als störend empfunden werden, sei dies keine Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Der Sachverständige ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2024 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.