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Urteil

7 K 1243/05

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des ... - vom 05.04.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine „Sanktionsnote“, deren Bestand zur Folge hätte, dass sie die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. 2 Die am ... in ... (China) geborene Klägerin studierte seit dem Sommersemester 1999 Rechtswissenschaft. Im Frühjahr 2005 unterzog sie sich der Wiederholung der Ersten juristischen Staatsprüfung in Heidelberg unter der Kennzahl 961. Dabei fertigte sie am 17.03.2005 die Aufsichtsarbeit Nr. 6 an. Der Aufsicht führende ... vermerkte dazu im Protokoll, dass die Kandidatin mit der Kennzahl 961 trotz zweimaliger Ermahnung noch um 13.33 Uhr am Text ihrer Arbeit geschrieben habe. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21.03.2005 führte er dazu aus: 3 „Am 17.03.2005 hatte ich ....... die Aufsicht über die Examensprüfung von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Um 13:25 Uhr habe ich laut angesagt, dass noch 5 Minuten der Bearbeitungszeit verbleiben. Um 13:30 Uhr habe ich den Kandidaten das Ende der Bearbeitungszeit mitgeteilt und diese aufgefordert, das Schreiben am Text einzustellen. Im Übrigen habe ich darauf hingewiesen, dass ... abzugeben ist. Schließlich habe ich alle Kandidaten aufgefordert, solange sitzen zu bleiben, bis alle Klausuren eingesammelt sind. Während der nächsten Minuten bin ich mit der Hilfskraft ... durch die Reihen gegangen und habe die Klausuren eingesammelt. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Kandidatin mit der Nr. 961 (mit asiatischem Aussehen) noch an der Klausur schrieb. Es war zu sehen, dass sie noch Text anfügte, der wohl zu einer Art Aufzählung mit Nummern (4....) gehörte. Jedenfalls war auszuschließen, dass es sich um die Ergänzung von Seitenzahlen oder der Kennzahl handelte. Ich habe sie darauf ermahnt, das Schreiben einzustellen. Nach ca. einer weiteren Minute habe ich erneut festgestellt, dass die Kandidatin weiter, diesmal eher verdeckt am Text schrieb. Ich habe sie darauf gefragt, ob sie „ins Protokoll“ wolle. Auch danach habe ich ein weiteres Mal gesehen, wie die Kandidatin am Text schrieb. Ich bin dann bei ihr stehen geblieben und habe die Abgabe der Klausur abgewartet, aber keinen weiteren Hinweis mehr gegeben. Die Kandidatin hat während der gesamten Zeit kein Wort geäußert. Um 13:34 Uhr war die Klausur als eine der letzten schließlich eingesammelt. ....“ 4 Mit Schreiben vom 23.03.2005 teilte das ... der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Klausur mit 0 Punkten zu bewerten; der Aufsicht führende Richter habe mitgeteilt, dass sie trotz der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und einer allgemeinen wie auch einer nochmaligen persönlichen Aufforderung zur Abgabe der Arbeit noch Text angefügt habe. Die Klausur sei erst um 13.34 Uhr eingesammelt worden, nachdem der Aufsichtführende neben ihr stehen geblieben sei und die Abgabe abgewartet habe. 5 Die Klägerin wandte ein, dass sie ihre Arbeit fertig gemacht gehabt und gerade noch habe überprüfen wollen, als der Aufsichtführende das Ende der Bearbeitungszeit bekannt gegeben und zur allgemeinen Abgabe aufgefordert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er in der Mitte des Prüfungsraums gestanden und habe begonnen, die Arbeiten einzusammeln. Sie habe nach der Bearbeitung der Klausur an beiden Händen vor Erschöpfung gezittert. Bei der Überprüfung der Klausur habe sie bemerkt, dass manche Seitenzahlen und die Kennzahl noch gefehlt hätten und die Reihenfolge der Seiten noch nicht ganz gestimmt habe. Dadurch sei sie nervös geworden und ihre Hände hätten noch stärker gezittert. Trotzdem habe sie versucht, die Seiten ihrer Arbeit zu nummerieren und in die richtige Reihenfolge zu bringen. Sie habe gedacht, dass das erlaubt sei. Unmittelbar gleichzeitig habe Herr ... sie aufgefordert, nicht weiter zu schreiben. Aufgrund ihrer zittrigen Hände sei es Herrn ... aus seiner Sicht von vorne aus so erschienen, als schreibe sie noch weiter oder füge noch Text an. Das sei jedoch ein Missverständnis gewesen. Sie habe es versäumt, dies sofort aufzuklären. Tatsache sei, dass sie nach 13:30 Uhr kein einziges Wort außer Ergänzung der Seitenzahlen und der Kennzahl hinzugefügt habe. Herr ... habe die Arbeiten nach der Reihenfolge der Kennzahlen bis zu ihr eingesammelt. Als er neben ihr gestanden habe, sei sie mit der Nummerierung fertig gewesen und habe auch die fehlende Kennzahl ergänzt gehabt. Weil sie nicht sicher gewesen sei, ob die Seiten in der richtigen Reihenfolge gewesen seien, habe sie zu blättern und zu zählen begonnen. Dabei habe sie einen Fehler gemacht. Dennoch habe dies höchstens bis zu 25 Sekunden gedauert. Nach dieser Überprüfung habe sie die Arbeit ohne jegliche Verzögerung abgegeben. Sie könne deshalb nicht nachvollziehen, dass Herr ... neben ihr von 13:30 Uhr bis 13:34 Uhr stehen geblieben sei und die Abgabe ihrer Arbeit abgewartet habe. Es wäre ungerecht, wenn er alle Zeiten, die er zum Einsammeln der anderen Arbeiten gebraucht habe, auf ihr Konto zugerechnet hätte. In der Zwischenzeit habe sie keine Aufforderung oder Warnung mitbekommen und könne deshalb die „dritte vergebliche“ Aufforderung nicht nachvollziehen. Als sie ihre Arbeit in die Hand des ... eingereicht habe, habe sie nur bemerkt, dass er sie ungeduldig angeschaut habe. Er sei ohne jegliches Wort weiter gegangen, um die anderen Arbeiten einzusammeln. Sie sei deshalb von dem Schreiben sehr überrascht. Unter diesen Umständen wäre es unrecht, ihre Arbeit mit 0 Punkten zu bewerten. 6 Mit Bescheid vom 05.04.2005 stellte das ... fest, dass die Klägerin die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 nicht rechtzeitig beendet habe, und bewertete die Arbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte). Zur Begründung wird ausgeführt, dass von einer nicht rechtzeitigen Abgabe der Arbeit auszugehen sei, nachdem die Klägerin auf die mehrmalige Aufforderung des Aufsichtführenden, die Arbeit abzugeben, ihre Bearbeitung fortgesetzt habe. Eine solche Aufforderung sei auch mit der Androhung, dass ein Vermerk im Protokoll gefertigt werde, verbunden gewesen. Dass zuvor andere Klausuren eingesammelt worden seien und der Aufsichtführende nicht unmittelbar nach dem Ende der Bearbeitungszeit am Platz der Klägerin gestanden habe, sei unerheblich, da sie nach dem offiziellen Ende der Bearbeitungszeit ihre Arbeit an der Klausur habe einstellen müssen. Über die Folgen eines nicht rechtzeitigen Abgebens der Klausur sei sie in den mit der Ladung übersandten Hinweisen ausdrücklich belehrt worden und habe deshalb mit der Bewertung der Arbeit mit null Punkten rechnen müssen. Ihre von der Darstellung des Aufsichtführenden abweichende Stellungnahme überzeuge nicht. 7 Mit ihrem am 04.05.2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass eine durch Täuschung oder sonst erschlichene Prüfungsleistung, die eine Sanktionsnote rechtfertigen könne, in ihrem Fall nicht vorliege. Falls der Aufsichtführende der Auffassung gewesen sei, dass sie nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit noch Text angefügt habe, habe er diesen angefügten Text markieren müssen. Dadurch hätte gewährleistet werden können, dass sie sich durch das Weiterschreiben keinen Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen verschafft habe; dies hätte den Strafcharakter der Sanktion gewahrt. Da der Aufsichtführende keine gewissenhafte Vorstellung über ihr Verhalten gehabt habe, habe er eine solche Markierung nicht anbringen können. Sein Vermerk im Protokoll beruhe ausschließlich auf einer falschen Vermutung seinerseits. Die Annahme eines Täuschungsversuchs setze eine persönliche Aufforderung, die Arbeit abzugeben, voraus. Diese sei entgegen der Darstellung des Aufsichtführenden nicht erfolgt und liege insbesondere nicht in der Androhung, dass es zu einem Vermerk im Protokoll kommen werde. Sie habe nach der Bekanntgabe des Endes der Prüfungszeit die in „höhnischem“ Ton gestellte Frage des Aufsichtführenden gehört, der sich dabei in der Mitte des Prüfungsraums befunden und zu ihr hin geschaut habe. Der von ihr als Frage verstandenen Äußerung habe sie keine weitere Bedeutung beigemessen. Schon deshalb liege darin keine Aufforderung zur Abgabe der Arbeit. Der Aufsichtführende sei weiter in der Mitte des Prüfungsraums geblieben und nicht zu ihrem Platz gekommen, um die Tatsache, dass sie weiter geschrieben habe, festzustellen. Nur weil sie einen Stift in der Hand gehalten habe, könne dies nicht angenommen werden. Der Vermerk im Protokoll sei ihr nicht ernstlich angedroht worden; deshalb habe sie darauf nicht unverzüglich reagiert. In Ermangelung einer Androhung habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie nichts falsch gemacht habe. Mit dem Vermerk habe sie nicht rechnen müssen. Die Behauptung des Aufsichtführenden, dass sie noch um 13:33 Uhr am Text geschrieben habe, treffe nicht zu. Er sei in dieser Zeit mit dem Einsammelvorgang bei anderen Prüflingen beschäftigt gewesen, die noch geschrieben und Seiten nummeriert hätten. Sie habe nicht gleichzeitig den Einsammelvorgang beobachten und weiter schreiben können, zumal sie wegen des starken Zitterns ihre Hände schon nicht mehr habe schreiben können. Es sei ihr auch nicht vorzuwerfen, dass sie dem Aufsichtführenden den Text ihrer Lösung nicht übergeben habe, denn er habe sie dazu nicht aufgefordert; darüber hinaus sei er bei seiner Frage weit von ihr entfernt gestanden und sie hätte zu ihm hingehen müssen; dies sei nach dem Hinweis im Merkblatt zur Prüfung nicht erlaubt. Sie sei deshalb an ihrem Sitzplatz geblieben und habe nochmals kontrolliert, ob alle Blätter in der richtigen Reihenfolge vorhanden seien. Danach habe sie ihre Arbeit dem Aufsichtführenden ohne jegliche Verzögerung überreicht. Die Abgabe der Arbeit sei ein tatsächlicher Vorgang, der ein Übergabeverlangen der die Arbeit einsammelnden Person voraussetze. Ein Weiterschreiben bis zu diesem Zeitpunkt sei zwar prüfungsordnungswidrig, aber noch nicht sanktionsbewehrt. Sie habe ihre Arbeit außerdem nur dann vor dem ihr zur Last gelegten Zeitpunkt abgeben können, wenn der Einsammelvorgang, von dem 43 Prüflinge betroffen gewesen seien, sehr zügig abgewickelt worden wäre. Der Aufsichtführende habe ihre Arbeit schon auf seinem Hinweg beim Einsammeln an sich genommen. Ihr Verhalten sei bei einem Vergleich mit den Prüflingen, deren Arbeiten später eingesammelt worden seien, nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung sei der späteste Zeitpunkt für eine rechtzeitige Abgabe dann anzunehmen, wenn der Prüfling die Übergabe seinerseits vorzunehmen habe. Dies sei der Fall, wenn das Aufsichtspersonal nach dem Ende der Bearbeitungszeit am Platz des Prüflings erscheine. Nachdem der Aufsichtführende auf seine aus der Mitte des Raumes gestellte Frage von ihr keine Antwort oder Erklärung erwartet habe, sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie auf ihre vor Erschöpfung zitternden Hände nicht hingewiesen habe. Schließlich sei der Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen nicht verletzt. Bei juristischen Staatsprüfungen sei mit der Verzögerung der Abgabe einer Aufsichtsarbeit kein entscheidender Vorteil verbunden. Insoweit bestehe ein erheblicher Unterschied zu Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren. 8 Das ... holte eine ergänzende Stellungnahme des Aufsichtführenden ein. Dieser erklärte, dass er die Frage nach dem Protokollvermerk gestellt habe, als er unmittelbar vor dem Tisch der Klägerin gestanden habe. Wie lange sie tatsächlich Text angefügt habe, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er im Zeitraum zwischen 13:30 Uhr und 13:34 Uhr zweimal festgestellt, dass sie eindeutig nicht an den Seitenzahlen (am oberen oder unteren Seitenrand), sondern im Text geschrieben habe; sie habe auch keine Unterschrift nachgeholt. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass die Klausur als eine der letzten um 13:34 Uhr eingesammelt gewesen sei. Möglich sei danach auch ein Schreiben am Text bis lediglich 13:32 oder 13:33 Uhr, da er in der Zeit, als er am Tisch der Klägerin auf die Abgabe gewartet habe, ein weiteres Schreiben am Text nicht mehr festgestellt habe. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe habe er nicht ausgesprochen. Welchen Weg er beim Einsammeln genommen habe, wisse er nicht mehr; das Einsammeln erfolge bei allen von ihm beaufsichtigten Klausuren nicht nach der Sitzordnung, da die Kandidaten unterschiedlich lange für die Ordnung ihrer Papiere benötigen würden. Einen Hinweis darauf, dass die Klausur der Klägerin mit 0 Punkten bewertet werden könne, habe er nicht erteilt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 wies das ... den Widerspruch der Klägerin zurück. 10 Mit ihrer am 14.06.2005 erhobene Klage beantragt die Klägerin, den Bescheid des ... ... vom 05.04.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 aufzuheben. 11 Zur Begründung macht sie weiter geltend, dass die Klausuren vom Aufsichtführenden in der Reihenfolge der Kennzahlen eingesammelt worden seien. Da nur zwei oder drei Kandidaten eine höhere Kennzahl als sie gehabt hätten, sei der Schluss gerechtfertigt, dass es bis zum Einsammeln ihrer Klausur ohnehin bis 13.34 Uhr gedauert habe. Dass sie im Zeitpunkt des Einsammelns noch am Text gearbeitet habe, ergebe sich aus den Stellungnahmen des ... nicht. Das Einsammeln ihrer Klausur um 13.34 Uhr sei nicht kausal darauf zurückzuführen, dass sie immer noch geschrieben habe. Die gegen sie festgesetzte Sanktionsnote könne auch aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Sie habe die Klausur allenfalls 2 Minuten länger als die anderen Prüflinge bearbeiten können. Angesichts der Prüfungszeit von 300 Minuten sei dieser Vorteil, der die Erheblichkeitsgrenze von 1 % nicht erreiche, unbeachtlich. Hinzu komme, dass der Aufsichtführende nur auf den Protokollvermerk hingewiesen habe. Weitere Konsequenzen habe er ihr gegenüber nicht angedroht. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er vertritt die Auffassung, dass sich aus den dienstlichen Stellungnahmen des ... ergebe, dass die Klägerin nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch am Text der Klausur geschrieben habe und sich davon auch nicht durch den Hinweis auf den Vermerk im Protokoll habe abhalten lassen. Entgegen ihrer Auffassung sei eine individuelle Aufforderung, die Bearbeitung einzustellen, nicht erforderlich. Ebenso wenig habe die Sanktionsnote schon am Ende der Bearbeitungszeit angekündigt werden müssen. 15 Die Kammer hat den Aufsichtführenden ... in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2006 informatorisch angehört. Seine Angaben ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift vom 03.05.2006. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die seitens des Beklagten vorgelegte Akte (1 Band sowie die von der Klägerin gefertigten Aufsichtsarbeiten) und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist richtige Klageart für das Begehren auf Aufhebung der „Sanktionsnote“ die Anfechtungsklage (vgl. Jakobs, Die Klagearten im Prüfungsrechtsstreit, VBlBW 1981, 129, 178 f.). 18 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des ... - vom 05.04.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Nachdem die Klägerin ihr Studium im Sommersemester 1999 aufgenommen hat, finden für sie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391) - JAPrO 2002 - die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Zur Anwendung kommt damit die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 07.05.1993 - JAPrO 1993 - (GBl. S. 314) in der Fassung des Art. 8 des Gesetzes vom 12.12.1994 (GBl. S. 673, 714). Nach § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte), wenn eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. 20 Diese Sanktionsvorschrift, die § 14 Abs. 3 JAPrO 2002 entspricht, findet in § 7 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 6) des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG) i.d.F. des § 142 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg vom 22.11.1977 (GBl. S. 473/531) eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 - Prüfungsrecht -, 4. Aufl., Rn 43 m.w.N.). Sie begegnet auch sonst keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift wird dem Bestimmtheitsgebot gerecht. Das Erfordernis, den Anwendungsbereich einer Norm im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, bedeutet noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, solange eine solche Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 205, 212 f.; Beschluss vom 14.12.2000, NJW 2001, 879, 880). Dies ist hier der Fall. Die Regelung erweist sich auch nicht schon deshalb als unverhältnismäßig (vgl. Niehues, a.a.O., Rn 111), weil für die nicht rechtzeitige Abgabe keine weniger einschneidende Sanktion vorgesehen ist. Mit der Sanktionsregelung verfolgt der Verordnungsgeber insbesondere den Zweck, gleiche Prüfungsbedingungen für alle Kandidaten zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, Az.: 9 S 1210/90, NVwZ-RR 1992, 639). Da sich im Falle der nicht rechtzeitigen Abgabe einer Arbeit der Umfang der Verfälschung des Leistungsbildes - und damit das Ausmaß des unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit erlangten Vorteils des Prüflings - regelmäßig kaum feststellen lassen wird, erscheint der mit der Sanktionsnote verbundene Eingriff in die Grundrechte des Prüflings jedenfalls im Grundsatz durch den Zweck der Norm gerechtfertigt (zur Rechtfertigung der Regelungen über Sanktionsnoten vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1977 - IX 972/75 -; Urteil der Kammer vom 27.11.1985 - 7 K 74/85 -). Soweit im Einzelfall das (geringe) Gewicht eines Verstoßes die Verhängung der Sanktion unverhältnismäßig erscheinen lassen sollte, ist nicht ersichtlich, dass dem nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift Rechnung getragen werden könnte (dazu noch unten). 21 Die Erteilung einer Sanktionsnote nach § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 ist nur gerechtfertigt, wenn eine Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten mit ihrem Verhalten nach Ablauf der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 nicht erfüllt. 22 Allein der Ablauf der Bearbeitungszeit bzw. dessen Bekanntgabe durch den Aufsichtführenden reicht für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktionsnorm nicht aus. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993. Zu der vergleichbaren Regelung in § 19 ÄAppO 1983 hat der VGH Baden-Württemberg ausgeführt, der Begriff der Abgabe der Aufsichtsarbeit habe nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen tatsächlichen Vorgang zum Inhalt, nämlich die Übergabe der Arbeit an das Aufsichtspersonal. Bei diesem Ansatz wäre die Rechtzeitigkeit der Abgabe auf das konkrete Übergabeverlangen des die Aufsichtsarbeit einsammelnden Personals zu beziehen und ein Weiterarbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zwar weisungswidrig und ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 AOÄ, jedoch noch nicht sanktionsbewehrt“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). 23 Die Kammer hält diesen Ansatz für überzeugend. Der Verordnungsgeber hat ersichtlich auf den erst nach dem Ende der Bearbeitungszeit liegenden konkreten Vorgang der Abgabe der Arbeit - durch den einzelnen Kandidaten - abgestellt; den - gleichsam abstrakten und für die Kandidaten mit dem Beginn der Bearbeitungszeit regelmäßig einheitlich feststehenden - Zeitpunkt des Endes der Bearbeitungszeit hat er in § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 nicht in Bezug genommen. Obwohl die Fortsetzung der Bearbeitung nach Ablauf der Bearbeitungszeit einen Verstoß des Kandidaten gegen die Zeitvorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 darstellt und er sich damit einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber all denjenigen verschafft, die die Bearbeitungszeit einhalten, knüpft die Sanktionsregelung an das darin liegende prüfungsrechtliche (Fehl-)Verhalten nicht an. Schon dies legt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, durch die der Anknüpfungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Abgabe zum Ende der Bearbeitungszeit vorverlegt wird, nicht nahe (vgl. zur Regelung in § 19 ÄAppO 1983: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). 24 Für eine eng am Wortlaut orientierte, restriktive Auslegung der Sanktionsnorm sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe. Mit der Regelung des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 ist ein gravierender Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts des Kandidaten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, erlaubt es die Norm, vom dem - jedenfalls zum überwiegenden Teil regulär ermittelten - Leistungsbild des Kandidaten völlig abzusehen und die Arbeit als ungenügend zu bewerten. Dies wirkt sich negativ auf das Prüfungsergebnis aus und kann im Einzelfall - wie bei der Klägerin - zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Angesichts dieser gravierenden Folgen ist dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken (vgl. auch Niehues, a.a.O., Rn 111). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sanktionsnorm des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 weder eine tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen gewichtigen und weniger gewichtigen Verstößen vorsieht noch der Prüfungsbehörde Ermessen einräumt (vgl. aber § 23 Abs. 1 JAPrO 1993 zu Folgen von Täuschungsversuchen). Dieser für den Kandidaten schwer wiegende Grundrechtseingriff - eine vorhandene und im Übrigen unter regulären Bedingungen erbrachte Prüfungsleistung wird zwingend gänzlich entwertet -kann verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn der die Sanktion rechtfertigende öffentliche Belang ein ausreichendes Gewicht aufweist, mithin der Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit hinreichend gravierend ist. Auch dies spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift. 25 Gegen eine Anknüpfung allein an das Ende der Bearbeitungszeit spricht nicht zuletzt auch die Praxis des Beklagten. „Abgegeben“ wird eine Arbeit nach der ständigen Praxis des Landesjustizprüfungsamts unstreitig und einheitlich in der Weise, dass sie von dem Aufsichtführenden oder dessen Hilfsperson nach dem Ende der Bearbeitungszeit am Arbeitstisch des Kandidaten eingesammelt wird. Wie der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Zeuge bestätigt hat, ergibt sich aus den Hinweisen an die Aufsichtführenden, dass die Kandidaten zuvor noch die Blätter ordnen sowie die Seitenzahlen und die jeweilige Kennzahl anbringen dürfen. Diese Praxis ist auch von dem in der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landesjustizprüfungsamtes bestätigt worden. Diese Vorgehensweise, die im Gestaltungsspielraum der Prüfungsbehörde liegt (vgl. Niehues, a.a.O., Rn 415) und auch aus Gründen eines reibungslosen Ablaufs vertretbar erscheint, ist unbedenklich. Sie bringt zwar jedem Kandidaten, bei dem das Einsammeln nicht beginnt, dann einen zeitlichen Vorteil, wenn er prüfungsordnungswidrig das Ende der Bearbeitungszeit missachtet. Die mit einem solchen Verstoß des Kandidaten gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 einhergehende Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt aber allenfalls wenige Minuten. Angesichts der insgesamt fünfstündigen Bearbeitungszeit wird sich diese „Verlängerung“ auf die in der Klausur erbrachte Leistung in der Regel nicht entscheidend auswirken können. Insoweit besteht hier ein grundsätzlicher Unterschied zu einer Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren, bei dem jede einzelne vom Aufgabenheft zutreffend auf den Antwortbogen übertragene Lösung das Bestehen oder eine bessere Bewertung wahrscheinlicher macht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v.12.05.1992, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 28.11.1980, a.a.O.). 26 Angesichts dieser Praxis ist es nach den weiteren Bekundungen des Zeugen „immer mal wieder“ vorgekommen, dass die Kandidaten nach dem Ende der Bearbeitungszeit weiter geschrieben hätten, dass dies aber nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Unzulässigkeit dieses Verhaltens eingestellt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Ansicht der Kammer die Annahme, dass bereits das Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit zum Anlass für die Verhängung der Sanktion des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 genommen werden kann. 27 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zweck der Vorschrift in der Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen liegt, was für eine möglichst weitgehende Vorverlagerung des Anknüpfungspunkts, zum Ende der festgelegten Prüfungszeit hin, spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen reicht dieser Gesichtspunkt nach Auffassung der Kammer indes nicht aus, um eine erweiternde Auslegung der Vorschrift zu rechtfertigen. 28 Danach kann die Auslegung, die der Beklagte vornimmt, nicht mit der allgemeinen prüfungsrechtlichen Erwägung gerechtfertigt werden, dass auch eine Regelung über die Bearbeitungszeit der Wahrung der Chancengleichheit durch die Gewährleistung gleicher äußerer Prüfungsbedingungen dient und die Einhaltung der Bearbeitungszeit sichergestellt sein muss. Die gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 verstoßende und damit prüfungsordnungswidrige Fortsetzung der Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt nach alledem ohne eine entsprechende ausdrückliche Normierung kein sanktionsbewehrtes (Fehl-)Verhalten des Kandidaten dar. 29 Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, dass die Klägerin jedenfalls dadurch den Tatbestand der Sanktionsnorm erfüllt habe, dass sie mehrfach der persönlichen Aufforderung des Aufsichtführenden, das (Weiter-) Schreiben einzustellen, nicht nachgekommen sei. Auch dem vermag die Kammer nicht zu folgen. 30 In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer allerdings von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten überzeugt. 31 Aufgrund der gleich bleibenden dienstlichen Stellungnahmen des Aufsichtführenden und seiner damit übereinstimmenden Angaben anlässlich seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ihrer Aufsichtsarbeit noch nach dem Ende der Bearbeitungszeit Text angefügt hat. Sie hat das Schreiben am Text weder nach der unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz ausgesprochenen und schon deshalb allein ihr geltenden entsprechenden Aufforderung des Aufsichtführenden noch nach seinem als Frage formulierten, aber gleichwohl insoweit eindeutigen, weiteren Hinweis darauf, dass es über sie zu einem Vermerk im Protokoll kommen werde, eingestellt. Ihren wiederholten Vortrag dazu, dass das Einsammeln in der Reihenfolge der Kennzahlen erfolgt sei und ihre Arbeit schon deshalb erst um 13.34 Uhr habe entgegengenommen werden können, hat er erneut nicht bestätigt. Auch ihren Erklärungen dazu, dass insoweit ein falscher Eindruck entstanden sei und sie in Wirklichkeit keinen Text angefügt habe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ihr Vortrag in den Einzelheiten unterschiedlich ist, ist die Kammer von der Richtigkeit der konkreten und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, überzeugt. 32 Das festgestellte Verhalten der Klägerin rechtfertigt indes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Annahme, dass sie die Arbeit im Sinne des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 nicht rechtzeitig abgegeben hat. 33 Angesichts der oben im Einzelnen dargestellten Praxis stellt der rechtlich allein maßgebliche tatsächliche Vorgang der Abgabe der Arbeit kein nur dem Kandidaten zuzurechnendes Geschehen dar. Vielmehr wird die Abgabe jeweils dadurch bewirkt, dass die zum Einsammeln befugte Person nach dem Ende der Bearbeitungszeit zum Platz des Prüflings kommt. Zwar hat die seitens des Kandidaten erforderliche Übergabe der Arbeit regelmäßig schon beim erstmaligen Erscheinen der Aufsichtsperson am Arbeitsplatz zu erfolgen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.), ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Aufforderung bedarf. Etwas anderes muss indes gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Praxis dahin geht, dass der Aufsichtführende nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch das Ordnen der Blätter und das Anbringen der Seitenzahlen und der Kennzahl als Unterschrift zulässt und - selbst bei einem Erscheinen am Arbeitsplatz eines Kandidaten - im Falle der Beschäftigung des Kandidaten mit solchen Ergänzungen zunächst noch weiter geht, um andere, bereits zur Abholung bereit liegende Arbeiten einzusammeln. Jedenfalls bei einer derartigen Praxis bedarf es aus der Sicht des noch nicht abgabebereiten Kandidaten der hinreichend deutlichen Konkretisierung der Abgabepflicht ihm gegenüber. 34 Vor diesem Hintergrund kann - insbesondere auch mit Blick auf das dargelegte Gebot restriktiver Auslegung der Sanktionsnorm - in Fällen der vorliegenden Art von einer nicht rechtzeitigen Abgabe erst und nur ausgegangen werden, wenn der Kandidat seine Arbeit der zum Zweck ihrer Entgegennahme an seinem Arbeitsplatz anwesenden Aufsichtsperson nicht übergibt. 35 Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Eine mit dem Zweck der Entgegennahme der Arbeit verbundene Anwesenheit ergab sich hier nicht schon daraus, dass der Aufsichtführende am Arbeitsplatz der Kandidatin diese aufgefordert hat, das - ohnehin nicht mehr erlaubte - Schreiben am Text einzustellen; diese Abmahnung galt (lediglich) der Pflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993. Sie war indes nicht bereits als hinreichend konkretes Abgabeverlangen zu verstehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nach der vom Zeugen beschriebenen Praxis auf ein Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit (lediglich) mit dem Hinweis auf dessen Unzulässigkeit reagiert und dieser regelmäßig befolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen die Aufforderung, das Weiterschreiben einzustellen, die sofortige Abgabepflicht begründen soll, sind weder dargetan worden noch sonst für die Kammer ersichtlich. 36 Auch der Hinweis des Aufsichtführenden darauf, dass die prüfungsordnungswidrige Fortsetzung der Bearbeitung durch die Klägerin zu einem Vermerk im Protokoll führen werde, ersetzte die - stillschweigend mögliche - Aufforderung zur Abgabe nicht. Auch mit Blick darauf, dass sich der Aufsichtführende anschließend wieder von ihrem Arbeitstisch entfernt hat, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mit dieser Bemerkung die Klägerin zur unmittelbaren Abgabe der Arbeit hat veranlasst werden sollen. 37 Als der Aufsichtführende zum Ende des Einsammelvorgangs zu ihrem Arbeitsplatz gekommen und dort stehen geblieben ist, um ihre Arbeit - als eine der letzten - entgegenzunehmen, hat sie ihm diese ausgehändigt. 38 Nach alledem war die Erteilung einer Sanktionsnote nach § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 nicht gerechtfertigt. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 bzw. § 14 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 2002 einer erweiternden Auslegung zugänglich ist, hat grundsätzliche Bedeutung. 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt . 43 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 17 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist richtige Klageart für das Begehren auf Aufhebung der „Sanktionsnote“ die Anfechtungsklage (vgl. Jakobs, Die Klagearten im Prüfungsrechtsstreit, VBlBW 1981, 129, 178 f.). 18 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des ... - vom 05.04.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Nachdem die Klägerin ihr Studium im Sommersemester 1999 aufgenommen hat, finden für sie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391) - JAPrO 2002 - die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Zur Anwendung kommt damit die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 07.05.1993 - JAPrO 1993 - (GBl. S. 314) in der Fassung des Art. 8 des Gesetzes vom 12.12.1994 (GBl. S. 673, 714). Nach § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte), wenn eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. 20 Diese Sanktionsvorschrift, die § 14 Abs. 3 JAPrO 2002 entspricht, findet in § 7 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 6) des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG) i.d.F. des § 142 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg vom 22.11.1977 (GBl. S. 473/531) eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 - Prüfungsrecht -, 4. Aufl., Rn 43 m.w.N.). Sie begegnet auch sonst keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift wird dem Bestimmtheitsgebot gerecht. Das Erfordernis, den Anwendungsbereich einer Norm im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, bedeutet noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, solange eine solche Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 205, 212 f.; Beschluss vom 14.12.2000, NJW 2001, 879, 880). Dies ist hier der Fall. Die Regelung erweist sich auch nicht schon deshalb als unverhältnismäßig (vgl. Niehues, a.a.O., Rn 111), weil für die nicht rechtzeitige Abgabe keine weniger einschneidende Sanktion vorgesehen ist. Mit der Sanktionsregelung verfolgt der Verordnungsgeber insbesondere den Zweck, gleiche Prüfungsbedingungen für alle Kandidaten zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, Az.: 9 S 1210/90, NVwZ-RR 1992, 639). Da sich im Falle der nicht rechtzeitigen Abgabe einer Arbeit der Umfang der Verfälschung des Leistungsbildes - und damit das Ausmaß des unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit erlangten Vorteils des Prüflings - regelmäßig kaum feststellen lassen wird, erscheint der mit der Sanktionsnote verbundene Eingriff in die Grundrechte des Prüflings jedenfalls im Grundsatz durch den Zweck der Norm gerechtfertigt (zur Rechtfertigung der Regelungen über Sanktionsnoten vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1977 - IX 972/75 -; Urteil der Kammer vom 27.11.1985 - 7 K 74/85 -). Soweit im Einzelfall das (geringe) Gewicht eines Verstoßes die Verhängung der Sanktion unverhältnismäßig erscheinen lassen sollte, ist nicht ersichtlich, dass dem nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift Rechnung getragen werden könnte (dazu noch unten). 21 Die Erteilung einer Sanktionsnote nach § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 ist nur gerechtfertigt, wenn eine Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten mit ihrem Verhalten nach Ablauf der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 nicht erfüllt. 22 Allein der Ablauf der Bearbeitungszeit bzw. dessen Bekanntgabe durch den Aufsichtführenden reicht für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktionsnorm nicht aus. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993. Zu der vergleichbaren Regelung in § 19 ÄAppO 1983 hat der VGH Baden-Württemberg ausgeführt, der Begriff der Abgabe der Aufsichtsarbeit habe nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen tatsächlichen Vorgang zum Inhalt, nämlich die Übergabe der Arbeit an das Aufsichtspersonal. Bei diesem Ansatz wäre die Rechtzeitigkeit der Abgabe auf das konkrete Übergabeverlangen des die Aufsichtsarbeit einsammelnden Personals zu beziehen und ein Weiterarbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zwar weisungswidrig und ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 AOÄ, jedoch noch nicht sanktionsbewehrt“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). 23 Die Kammer hält diesen Ansatz für überzeugend. Der Verordnungsgeber hat ersichtlich auf den erst nach dem Ende der Bearbeitungszeit liegenden konkreten Vorgang der Abgabe der Arbeit - durch den einzelnen Kandidaten - abgestellt; den - gleichsam abstrakten und für die Kandidaten mit dem Beginn der Bearbeitungszeit regelmäßig einheitlich feststehenden - Zeitpunkt des Endes der Bearbeitungszeit hat er in § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 nicht in Bezug genommen. Obwohl die Fortsetzung der Bearbeitung nach Ablauf der Bearbeitungszeit einen Verstoß des Kandidaten gegen die Zeitvorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 darstellt und er sich damit einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber all denjenigen verschafft, die die Bearbeitungszeit einhalten, knüpft die Sanktionsregelung an das darin liegende prüfungsrechtliche (Fehl-)Verhalten nicht an. Schon dies legt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, durch die der Anknüpfungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Abgabe zum Ende der Bearbeitungszeit vorverlegt wird, nicht nahe (vgl. zur Regelung in § 19 ÄAppO 1983: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). 24 Für eine eng am Wortlaut orientierte, restriktive Auslegung der Sanktionsnorm sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe. Mit der Regelung des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 ist ein gravierender Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts des Kandidaten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, erlaubt es die Norm, vom dem - jedenfalls zum überwiegenden Teil regulär ermittelten - Leistungsbild des Kandidaten völlig abzusehen und die Arbeit als ungenügend zu bewerten. Dies wirkt sich negativ auf das Prüfungsergebnis aus und kann im Einzelfall - wie bei der Klägerin - zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Angesichts dieser gravierenden Folgen ist dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken (vgl. auch Niehues, a.a.O., Rn 111). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sanktionsnorm des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 weder eine tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen gewichtigen und weniger gewichtigen Verstößen vorsieht noch der Prüfungsbehörde Ermessen einräumt (vgl. aber § 23 Abs. 1 JAPrO 1993 zu Folgen von Täuschungsversuchen). Dieser für den Kandidaten schwer wiegende Grundrechtseingriff - eine vorhandene und im Übrigen unter regulären Bedingungen erbrachte Prüfungsleistung wird zwingend gänzlich entwertet -kann verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn der die Sanktion rechtfertigende öffentliche Belang ein ausreichendes Gewicht aufweist, mithin der Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit hinreichend gravierend ist. Auch dies spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift. 25 Gegen eine Anknüpfung allein an das Ende der Bearbeitungszeit spricht nicht zuletzt auch die Praxis des Beklagten. „Abgegeben“ wird eine Arbeit nach der ständigen Praxis des Landesjustizprüfungsamts unstreitig und einheitlich in der Weise, dass sie von dem Aufsichtführenden oder dessen Hilfsperson nach dem Ende der Bearbeitungszeit am Arbeitstisch des Kandidaten eingesammelt wird. Wie der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Zeuge bestätigt hat, ergibt sich aus den Hinweisen an die Aufsichtführenden, dass die Kandidaten zuvor noch die Blätter ordnen sowie die Seitenzahlen und die jeweilige Kennzahl anbringen dürfen. Diese Praxis ist auch von dem in der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landesjustizprüfungsamtes bestätigt worden. Diese Vorgehensweise, die im Gestaltungsspielraum der Prüfungsbehörde liegt (vgl. Niehues, a.a.O., Rn 415) und auch aus Gründen eines reibungslosen Ablaufs vertretbar erscheint, ist unbedenklich. Sie bringt zwar jedem Kandidaten, bei dem das Einsammeln nicht beginnt, dann einen zeitlichen Vorteil, wenn er prüfungsordnungswidrig das Ende der Bearbeitungszeit missachtet. Die mit einem solchen Verstoß des Kandidaten gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 einhergehende Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt aber allenfalls wenige Minuten. Angesichts der insgesamt fünfstündigen Bearbeitungszeit wird sich diese „Verlängerung“ auf die in der Klausur erbrachte Leistung in der Regel nicht entscheidend auswirken können. Insoweit besteht hier ein grundsätzlicher Unterschied zu einer Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren, bei dem jede einzelne vom Aufgabenheft zutreffend auf den Antwortbogen übertragene Lösung das Bestehen oder eine bessere Bewertung wahrscheinlicher macht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v.12.05.1992, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 28.11.1980, a.a.O.). 26 Angesichts dieser Praxis ist es nach den weiteren Bekundungen des Zeugen „immer mal wieder“ vorgekommen, dass die Kandidaten nach dem Ende der Bearbeitungszeit weiter geschrieben hätten, dass dies aber nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Unzulässigkeit dieses Verhaltens eingestellt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Ansicht der Kammer die Annahme, dass bereits das Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit zum Anlass für die Verhängung der Sanktion des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 genommen werden kann. 27 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zweck der Vorschrift in der Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen liegt, was für eine möglichst weitgehende Vorverlagerung des Anknüpfungspunkts, zum Ende der festgelegten Prüfungszeit hin, spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen reicht dieser Gesichtspunkt nach Auffassung der Kammer indes nicht aus, um eine erweiternde Auslegung der Vorschrift zu rechtfertigen. 28 Danach kann die Auslegung, die der Beklagte vornimmt, nicht mit der allgemeinen prüfungsrechtlichen Erwägung gerechtfertigt werden, dass auch eine Regelung über die Bearbeitungszeit der Wahrung der Chancengleichheit durch die Gewährleistung gleicher äußerer Prüfungsbedingungen dient und die Einhaltung der Bearbeitungszeit sichergestellt sein muss. Die gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 verstoßende und damit prüfungsordnungswidrige Fortsetzung der Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt nach alledem ohne eine entsprechende ausdrückliche Normierung kein sanktionsbewehrtes (Fehl-)Verhalten des Kandidaten dar. 29 Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, dass die Klägerin jedenfalls dadurch den Tatbestand der Sanktionsnorm erfüllt habe, dass sie mehrfach der persönlichen Aufforderung des Aufsichtführenden, das (Weiter-) Schreiben einzustellen, nicht nachgekommen sei. Auch dem vermag die Kammer nicht zu folgen. 30 In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer allerdings von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten überzeugt. 31 Aufgrund der gleich bleibenden dienstlichen Stellungnahmen des Aufsichtführenden und seiner damit übereinstimmenden Angaben anlässlich seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ihrer Aufsichtsarbeit noch nach dem Ende der Bearbeitungszeit Text angefügt hat. Sie hat das Schreiben am Text weder nach der unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz ausgesprochenen und schon deshalb allein ihr geltenden entsprechenden Aufforderung des Aufsichtführenden noch nach seinem als Frage formulierten, aber gleichwohl insoweit eindeutigen, weiteren Hinweis darauf, dass es über sie zu einem Vermerk im Protokoll kommen werde, eingestellt. Ihren wiederholten Vortrag dazu, dass das Einsammeln in der Reihenfolge der Kennzahlen erfolgt sei und ihre Arbeit schon deshalb erst um 13.34 Uhr habe entgegengenommen werden können, hat er erneut nicht bestätigt. Auch ihren Erklärungen dazu, dass insoweit ein falscher Eindruck entstanden sei und sie in Wirklichkeit keinen Text angefügt habe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ihr Vortrag in den Einzelheiten unterschiedlich ist, ist die Kammer von der Richtigkeit der konkreten und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, überzeugt. 32 Das festgestellte Verhalten der Klägerin rechtfertigt indes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Annahme, dass sie die Arbeit im Sinne des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 nicht rechtzeitig abgegeben hat. 33 Angesichts der oben im Einzelnen dargestellten Praxis stellt der rechtlich allein maßgebliche tatsächliche Vorgang der Abgabe der Arbeit kein nur dem Kandidaten zuzurechnendes Geschehen dar. Vielmehr wird die Abgabe jeweils dadurch bewirkt, dass die zum Einsammeln befugte Person nach dem Ende der Bearbeitungszeit zum Platz des Prüflings kommt. Zwar hat die seitens des Kandidaten erforderliche Übergabe der Arbeit regelmäßig schon beim erstmaligen Erscheinen der Aufsichtsperson am Arbeitsplatz zu erfolgen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.), ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Aufforderung bedarf. Etwas anderes muss indes gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Praxis dahin geht, dass der Aufsichtführende nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch das Ordnen der Blätter und das Anbringen der Seitenzahlen und der Kennzahl als Unterschrift zulässt und - selbst bei einem Erscheinen am Arbeitsplatz eines Kandidaten - im Falle der Beschäftigung des Kandidaten mit solchen Ergänzungen zunächst noch weiter geht, um andere, bereits zur Abholung bereit liegende Arbeiten einzusammeln. Jedenfalls bei einer derartigen Praxis bedarf es aus der Sicht des noch nicht abgabebereiten Kandidaten der hinreichend deutlichen Konkretisierung der Abgabepflicht ihm gegenüber. 34 Vor diesem Hintergrund kann - insbesondere auch mit Blick auf das dargelegte Gebot restriktiver Auslegung der Sanktionsnorm - in Fällen der vorliegenden Art von einer nicht rechtzeitigen Abgabe erst und nur ausgegangen werden, wenn der Kandidat seine Arbeit der zum Zweck ihrer Entgegennahme an seinem Arbeitsplatz anwesenden Aufsichtsperson nicht übergibt. 35 Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Eine mit dem Zweck der Entgegennahme der Arbeit verbundene Anwesenheit ergab sich hier nicht schon daraus, dass der Aufsichtführende am Arbeitsplatz der Kandidatin diese aufgefordert hat, das - ohnehin nicht mehr erlaubte - Schreiben am Text einzustellen; diese Abmahnung galt (lediglich) der Pflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993. Sie war indes nicht bereits als hinreichend konkretes Abgabeverlangen zu verstehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nach der vom Zeugen beschriebenen Praxis auf ein Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit (lediglich) mit dem Hinweis auf dessen Unzulässigkeit reagiert und dieser regelmäßig befolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen die Aufforderung, das Weiterschreiben einzustellen, die sofortige Abgabepflicht begründen soll, sind weder dargetan worden noch sonst für die Kammer ersichtlich. 36 Auch der Hinweis des Aufsichtführenden darauf, dass die prüfungsordnungswidrige Fortsetzung der Bearbeitung durch die Klägerin zu einem Vermerk im Protokoll führen werde, ersetzte die - stillschweigend mögliche - Aufforderung zur Abgabe nicht. Auch mit Blick darauf, dass sich der Aufsichtführende anschließend wieder von ihrem Arbeitstisch entfernt hat, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mit dieser Bemerkung die Klägerin zur unmittelbaren Abgabe der Arbeit hat veranlasst werden sollen. 37 Als der Aufsichtführende zum Ende des Einsammelvorgangs zu ihrem Arbeitsplatz gekommen und dort stehen geblieben ist, um ihre Arbeit - als eine der letzten - entgegenzunehmen, hat sie ihm diese ausgehändigt. 38 Nach alledem war die Erteilung einer Sanktionsnote nach § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 nicht gerechtfertigt. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 bzw. § 14 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 2002 einer erweiternden Auslegung zugänglich ist, hat grundsätzliche Bedeutung. 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt . 43 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.