Urteil
4 K 207/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfügung des Regierungspräsidiums, die Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für in Baden-Württemberg unerlaubte Sportwetten zu untersagen, ist rechtmäßig.
• Sportwetten mit festen Gewinnquoten sind nach § 3 Abs.1 GlüStV Glücksspiele; die Veranstaltung und Vermittlung ohne landesrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 9 GlüStV verboten.
• Das staatliche Sportwettenmonopol und die einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags erfüllen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich die Anforderungen der Suchtprävention, Begrenzung des Angebots und des Jugend- und Spielerschutzes.
• Die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Konzession begründet keine Pflicht zur Anerkennung in Baden‑Württemberg; Beschränkungen der Grundfreiheiten sind wegen zwingender Allgemeininteressen gerechtfertigt, wenn sie kohärent und verhältnismäßig sind.
• Die Behörde durfte ergänzend die Entfernung von Wettgeräten und die Androhung eines Zwangsgeldes anordnen; dies war verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
Entscheidungsgründe
Untersagung privater Sportwettenvermittlung wegen fehlender Landeserlaubnis rechtmäßig • Die Verfügung des Regierungspräsidiums, die Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für in Baden-Württemberg unerlaubte Sportwetten zu untersagen, ist rechtmäßig. • Sportwetten mit festen Gewinnquoten sind nach § 3 Abs.1 GlüStV Glücksspiele; die Veranstaltung und Vermittlung ohne landesrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 9 GlüStV verboten. • Das staatliche Sportwettenmonopol und die einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags erfüllen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich die Anforderungen der Suchtprävention, Begrenzung des Angebots und des Jugend- und Spielerschutzes. • Die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Konzession begründet keine Pflicht zur Anerkennung in Baden‑Württemberg; Beschränkungen der Grundfreiheiten sind wegen zwingender Allgemeininteressen gerechtfertigt, wenn sie kohärent und verhältnismäßig sind. • Die Behörde durfte ergänzend die Entfernung von Wettgeräten und die Androhung eines Zwangsgeldes anordnen; dies war verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Klägerin betrieb in Bruchsal eine Annahmestelle für Oddset‑Sportwetten und vermittelte diese an eine konzessionierte Gesellschaft in Malta. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte ihr mit Verfügung vom 04.01.2008 die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in Baden‑Württemberg sowie die Unterstützung entsprechender Tätigkeiten und forderte die Entfernung der hierfür vorgehaltenen Geräte; bei Nichtbefolgung drohte es ein Zwangsgeld an. Die Klägerin klagte und machte geltend, der Glücksspielstaatsvertrag und das staatliche Monopol seien verfassungs‑ und europarechtswidrig; sie berief sich auf Unvereinbarkeit mit EU‑Recht und auf fehlende Notifizierung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Verfügung, die Rechtmäßigkeit des GlüStV sowie die Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht. Akten des Regierungspräsidiums und des Eilverfahrens wurden beigezogen. • Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 9 Abs.1 GlüStV in der Fassung vom 01.01.2008; das Glücksspielrecht wurde formell korrekt notifiziert und umgesetzt. • Sportwetten mit festen Gewinnquoten sind Glücksspiele (§ 3 Abs.1 GlüStV); die Klägerin ist als Veranstalterin anzusehen, weil sie organisatorisch den Zugang zum Glücksspiel ermöglicht. • Nach § 4 Abs.1 GlüStV ist zur Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele eine Erlaubnis des jeweiligen Landes erforderlich; eine solche Erlaubnis wurde der Klägerin nicht erteilt und kann nach Landesrecht nicht erteilt werden (§ 10 Abs.5 GlüStV). • Die in Malta erteilte Konzession gilt in Baden‑Württemberg nicht; Gemeinschaftsrecht verpflichtet nicht zur generellen Anerkennung ausländischer Glücksspielkonzessionen, und das Herkunftslandprinzip findet auf Glücksspiele keine Anwendung. • Beschränkungen der Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, wenn sie kohärent, systematisch und verhältnismäßig zur Begrenzung der Spielgelegenheiten beitragen (EuGH‑Rechtsprechung, insbesondere Gambelli und Placanica). Die Kammer sieht diese Anforderungen im GlüStV erfüllt (Ziele §§ 1,4–9 GlüStV: Suchtprävention, Angebotsbegrenzung, Jugendschutz, Werbungseinschränkungen, Sozialkonzepte, Sperrsystem). • Die Behörde durfte nach § 9 Abs.1 Satz3 GlüStV erforderliche Anordnungen treffen; dies umfasst auch die Entfernung von Wettgeräten und die Androhung eines Zwangsgeldes (§§ 2,20,23 LVwVG entsprechende Regelungen zur Erzwingung). • Ermessensausübung war nicht fehlerhaft: Die Untersagung war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; mildere Mittel erschienen nicht geeignet, das rechtswidrige Verhalten wirksam zu unterbinden. • Europäische Kommissionsschreiben und Verfahren begründen keine Bindungswirkung; etwaige Beanstandungen ändern nichts an der Vereinbarkeit des GlüStV mit EU‑Recht, soweit nationale Maßnahmen kohärent und verhältnismäßig sind. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums vom 04.01.2008: Die Klägerin durfte wegen fehlender landesrechtlicher Erlaubnis nicht in Baden‑Württemberg Sportwetten veranstalten oder vermitteln; eine in Malta erteilte Konzession begründet keine Rechtsbefugnis zur Tätigkeit vor Ort. Die Anordnungen zur Entfernung vorgehaltener Geräte und die Androhung eines Zwangsgeldes waren durch § 9 GlüStV gedeckt und verhältnismäßig. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage der räumlichen Reichweite der kohärenten und systematischen Begrenzung des Glücksspielangebots grundsätzliche Bedeutung hat.