Beschluss
5 K 2504/11
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, dem am 28.10.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde nicht angeordnet. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 21.07.2010 ab (5 K 1778/09). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ließ die Berufung auf Antrag des Antragstellers zu und hob mit Urteil vom 18.03.2011 die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung auf (11 S 2/11). Hiergegen hat der Antragsgegner die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 C 7.11 anhängig ist. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2011 an, dass die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 fortdauert (1 VR 1.11). 2 Am 16.09.2011 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Pass für eine Besuchsreise im Kosovo im Monat November 2011 auszuhändigen und anschließend die Wiedereinreise zu gestatten. 4 Er macht geltend: Er müsse dringend seine 64-jährige Mutter im Heimatland besuchen und ihr seine gegenwärtige Verlobte vorstellen, nachdem ihm seit drei Jahren ein solcher Besuch nicht mehr möglich gewesen sei. Derzeit erhalte er von der Ausländerbehörde lediglich auf Baden-Württemberg beschränkte Duldungen. Der Antragsgegner habe ihm für den Fall der aufschiebenden Wirkung der Klage die Erteilung einer Betretungserlaubnis angeboten. Dies sei unzureichend, denn sie liefe darauf hinaus, dass er anschließend ein Visum für die Wiedereinreise beantragen müsse und schon wegen der damit verbundenen Verfahrensdauer seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Ferner dürfe ihm ein Visum wegen der Sperrwirkung der Ausweisung nicht erteilt werden. Zwar spreche viel für die Richtigkeit der Annahme, dass eine Betretenserlaubnis ein Recht zum Aufenthalt bescheinige und es deshalb für eine Einreise keines Visums bedürfe. Zuständig für die Erteilung einer Betretenserlaubnis sei aber nicht der Antragsgegner, sondern die Auslandsvertretung. Denn § 72 Abs. 1 AufenthG verlange die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und gehe damit inzidenter von deren Unzuständigkeit für die Erteilung aus. Zur Glaubhaftmachung des Gesundheitszustands seiner Mutter legt der Antragsteller ein ärztliches Attest von Dr. G., Facharzt für Familienmedizin, nebst Übersetzung aus dem Albanischen vor, aus der sich eine Erkrankung der Mutter an Bluthochdruck (Ziffer 10.4), Diabetes vom Typ I (DM = diabetes mellitus) und an einer Poli-Neuropathie ergibt. 5 Der Antragsgegner beantragt, 6 den Antrag abzulehnen. 7 Er führt aus, es sei bereits fraglich, ob das Verwaltungsgericht Karlsruhe für den Antrag zuständig sei, da er eng mit der im Revisionsverfahren befindlichen Ausweisung zusammenhänge. Jedenfalls bestehe hinsichtlich der Herausgabe des Passes kein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse sei nämlich bereits deshalb zu verneinen, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes noch nicht mit der Sache befasst gewesen sei. Außerdem sei mit der Anordnung auf Herausgabe des Passes die Hauptsache vorweggenommen. Auch inhaltlich bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Passes. Der Antragsteller sei ausreisepflichtig, da er ausgewiesen worden sei und die Wirksamkeit der Ausweisung auch durch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung unberührt bleibe (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergebe sich nichts Anderes, da der Antragsteller eine Urlaubsreise ins Ausland unternehmen wolle. Der Pass des ausreisepflichtigen Antragstellers bleibe daher in Verwahrung (§ 50 Abs. 6 AufenthG). 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (1 Band) in Kopie vor. II. 9 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 10 Der Antrag ist bereits unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, da es sich bei der nach § 50 Abs. 6 AufenthG erfolgenden amtlichen Verwahrung des Passes um einen Realakt handelt (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 50 Rdnr. 55, Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2010, § 50 AufenthG Rdnr. 42) und mit der Gestattung der Wiedereinreise der Erlass eines Verwaltungsakts angestrebt wird. 12 Für den Antrag des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe instanziell zuständig. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob das Begehren des Antragstellers - wie der Antragsgegner meint - „eng mit der im Revisionsverfahren befindlichen Ausweisung zusammenhängt“, denn dies führt hier zu keiner anderen instanziellen Zuständigkeit. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheidet gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache. Dies ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs; wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, ist das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Zuständigkeit im Eilverfahren vor Klageerhebung liegt bei demjenigen Gericht, das im Hauptsacheverfahren im ersten Rechtszug sachlich und örtlich zuständig wäre. Nach Rechtshängigkeit der Hauptsache ist das mit der Klage befasste Gericht für das Anordnungsverfahren zuständig, auch wenn seine Zuständigkeit objektiv nicht begründet ist. Ausgenommen hiervon ist - anders als im Aussetzungsverfahren - aufgrund der unzweideutigen Regelung des § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Revisionsgericht. In dieser Rolle ist es für den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht zuständig (BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1965 - IV CB 224.65 - und vom 14.11.1956 - II CB 184.56 -, beide juris; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 123 Rdnr. 112; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 19). Ist die Hauptsache in der Revisionsinstanz anhängig, wird infolge der fehlenden Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht des ersten Rechtszugs wieder zuständig (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1965, a.a.O.; Schoch, a.a.O. Rdnr. 113, Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 19, Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 33). 13 Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist erforderlich, dass ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer vorherigen, erfolglos gebliebenen Antragstellung bei der Behörde (vgl. u.a. Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 RdNr. 40 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Äußerungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu dem Begehren des Antragstellers in dem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ersetzt nicht den im vorliegenden Verfahren erforderlichen vorherigen behördlichen Antrag. Die Einlassung im dortigen Verfahren kann nicht losgelöst von dem jeweiligen Begehren des Antragstellers betrachtet werden. Im vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Eilverfahren 1 VR 1.11 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2011 angeordnet wurde. Der Antragsgegner hat in diesem Eilverfahren lediglich in einer Hilfserwägung in Aussicht gestellt, dem Antragsteller „unter bestimmten Voraussetzungen“ eine Betretenserlaubnis auszustellen. Ein derartiges Verhalten reicht zur Begründung eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht aus. Demgegenüber hat der Antragsteller die vorliegend begehrte Aushändigung seines Passes sowie die anschließende Gestattung der Wiedereinreise gegenüber dem Antragsgegner nicht zuvor ausdrücklich beantragt. Der Antragsgegner hat dieses Begehren auch zuvor nicht vor der Antragstellung ausdrücklich abgelehnt. 14 Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. 15 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 16 Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch für die begehrte Herausgabe seines Passes (hierzu unter 1.) noch für die Erteilung einer Gestattung (hierzu unter 2.) glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes (hierzu unter 3.). 17 1. Der begehrten Herausgabe des Passes steht § 50 Abs. 6 AufenthG entgegen. Danach soll der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zur Ausreise in Verwahrung genommen werden. Damit soll verhindert werden, dass ausreisepflichtige Ausländer durch Vernichtung ihres Passes oder durch die Behauptung des Passverlustes ihre Ausreise oder Abschiebung zu verhindern oder verzögern suchen. Die Behörde wird in die Lage versetzt, die Erfüllung der Ausreisepflicht zu kontrollieren (vgl. BT-Drs. 15/420, 89; BT-Drs. 11/6321, 71; Hailbronner, a.a.O., § 50 AufenthG Rdnr. 41). Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es insoweit nicht an (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, juris). Vorliegend besteht die Ausreisepflicht des Antragstellers trotz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2011 (1 VR 1.11) fort, denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Aufgrund dieser „inneren Wirksamkeit“ (vgl. zur Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 43 Rdnr. 4ff; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 Rdnr. 163 ff.) der Ausweisung bleibt der Antragsteller grundsätzlich „ausreisepflichtiger Ausländer“ im Sinne von § 50 Abs. 6 AufenthG. Eine Ausnahme von der Soll-Regelung ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, eine solche hat er auch nicht glaubhaft gemacht. 18 a) Das Begehren des Antragstellers - die freiwillige Ausreise zum Verwandtenbesuch - begründet keine Ausnahme von der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von aus der bloßen Wirksamkeit der Ausweisung abgeleiteten Rechtsfolgen durch die Rechtsprechung schon immer Ausnahmen zugelassen wurden (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris). So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur, dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags wegen eingetretener Sperrwirkung einer gleichzeitigen Ausweisung deren Rechtmäßigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident und summarisch mit zu überprüfen ist; andernfalls werde effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG verweigert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EzAR 622 Nr. 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2004 - 12 TG 1525/04 -, AuAS 2004, 289; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG Rdnr. 69 und Hailbronner, a.a.O., § 84 AufenthG Rdnr. 34). Ferner kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgewiesener Ausländer, der nach insgesamt erfolglosem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeschoben worden ist, mit einem Erfolg im gerichtlichen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen, dass seinem Wiedereinreisebegehren die innere Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung nicht entgegengehalten werden darf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007, a.a.O.). 19 Die vorliegende Fallkonstellation wird von diesen Ausnahmen nicht erfasst. Hier geht es nicht um die Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags aufgrund der Sperrwirkung der Ausweisung. Auch das Rechtsschutzziel einer Rückgängigmachung der Vollziehung der Ausweisung steht nicht in Rede und damit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis hierfür. Dies würde voraussetzen, dass der Antragsteller abgeschoben wurde oder unter dem Druck der drohenden Abschiebung ausreisen will (vgl. zu dieser Fallkonstellation: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris, Hessischer VGH, Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 -, juris). So liegt der Fall jedoch nicht. Der Antragsteller will vorliegend freiwillig allein zum Zweck des Verwandtenbesuchs die Bundesrepublik verlassen. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gebietet hier nicht die Durchbrechung der vom Gesetzgeber in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geregelten inneren Wirksamkeit der Ausweisung (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2008 - OVG 2 S 36.08 -, juris; Hailbronner, a.a.O., § 84 Rdnr. 46). Ob eine Durchbrechung in den Fällen schwerster Erkrankungen oder des Todes naher Angehöriger im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geboten sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Entsprechende Umstände hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller beabsichtigt, seine Mutter zu besuchen, um „ihr seine gegenwärtige Verlobte vorzustellen“. Eine schwere Erkrankung der am 01.02.1947 geborenen Mutter des Antragstellers, die zwingend einen zeitnahen Besuch erfordern würde, ergibt sich nicht aus dem ärztlichen Attest vom 28.07.2011 von Dr. G. Der vorgelegten Übersetzung ist zu entnehmen, dass die Mutter des Antragstellers an Diabetes (DM-TYP-I), Arterien Hypertension sowie diabetischer Poli-Neuropathie leidet. Ein kritischer Zustand ist dem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, da nach dem Attest die notwendige Behandlung der genannten Dauererkrankungen allein in der Verabreichung von Insulin besteht. Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren 1 VR 1.11 vom Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten „eidesstattlichen Versicherung“ seines Bruders - die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht eingereicht wurde und sich lediglich als Kopie in der Akte des Antragsgegners findet -, kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Die hierin vom Bruder beschriebene Ohnmacht der Mutter wäre für eine Erkrankung an Diabetes mellitus nicht außergewöhnlich (vgl. die Beschreibung der Symptome von Diabetes mellitus in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 421). Etwas anderes wird auch nicht vorgetragen. Die Beschreibung des Bruders vermag darüber hinaus auch nicht ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand der Mutter zu ersetzen. 20 b) Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren auch keinen atypischen Fall glaubhaft gemacht, der der Einbehaltung des Passes nach § 50 Abs. 6 AufenthG im Einzelfall entgegen stünde. Ein Ausnahmefall, der die Ausländerbehörde verpflichtet, den Pass herauszugeben, ist dann anzunehmen, wenn ein überwiegendes Interesse des Betroffenen daran besteht, über den Pass verfügen zu können und dadurch die Ausreise oder Abschiebung nicht gefährdet wird (Funke-Kaiser, a.a.O., § 50 AufenthG Rdnr. 56). 21 Ein solches überwiegendes Interesse ergibt sich vorliegend nicht allein aus dem vorgetragenen Begehren des Antragstellers, seine Mutter im Heimatland zu besuchen und ihr seine gegenwärtige Verlobte vorzustellen, nachdem ihm seit drei Jahren ein solcher Besuch nicht mehr möglich gewesen sei. Bei diesem Begehren greift nicht die gesetzliche Privilegierung in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein. Danach gilt der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. zur Atypik in diesem Fall bei einem Kraftfahrer im internationalen Speditionsverkehr: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris). Das Begehren des Antragstellers dient vorliegend erklärtermaßen nicht dem Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der von ihm angestrebte reine Verwandtenbesuch vermag - auch bei längerem Verbleib in der Bundesrepublik - für sich allein keine Atypik zu begründen. Ein derartiger Besuch steht der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gleich. Ob dies auch bei schwerster Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auf die Ausführungen unter 1.a) wird verwiesen. 22 2. Der vom Antragsteller begehrten Gestattung der Wiedereinreise steht die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Sperrwirkung tritt wegen der inneren Wirksamkeit der Ausweisung aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs auch dann ein, wenn die Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Die Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht erreichbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 13 CS 09.934 -, juris). Ein Anspruch auf eine Ausnahme in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergibt sich weder aus der tatsächlichen Substanz des Vortrags des Antragstellers noch ist ein solcher Anspruch glaubhaft gemacht. Auf die Ausführungen unter 1.a) wird verwiesen. 23 3. Schließlich fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Da durch die begehrte Passherausgabe und Gestattung der Wiedereinreise die Hauptsache vorweggenommen würde, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen also unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ein solcher endgültiger Rechtsverlust ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers hier nicht. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass ein späterer Besuch der Mutter - mit hoher Wahrscheinlichkeit - nicht mehr möglich ist. Auf die Ausführungen unter 1.a) wird verwiesen. 24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 5. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hält die Festsetzung der Hälfte des Auffangstreitwerts nicht für angemessen, da im vorliegenden Verfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.