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Beschluss

4 K 2146/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 3 ist zulässig und begründet. 4 Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit der einstweilige Rechtsschutz für einen unterlegenen Bewerber nach § 123 VwGO (a.A.: VG Frankfurt, Beschl. vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F - juris). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - (NVwZ 2011, 358) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Auswahlentscheidung stellt nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris). Die von ihm erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1988, a. a. O.). Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891). 5 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 6 Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies folgt daraus, dass die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter aller Voraussicht nach das Auswahlverfahren endgültig abschließen würde. Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). 7 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu besetzende Vorsitzendenstelle trifft, welche frei von Rechtsfehlern ist. 8 Ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amts. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im hier vorliegenden Verfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und entsprechend § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). 9 Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr als Dienstherrin bei der Entscheidung über die streitige Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Dieser Anspruch dürfte schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht (Art. 60 Abs. 1 GG) wohl darauf beschränkt, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und der §§ 9, 22 BBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). 10 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. 11 Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, die Auswahl des abgelehnten Bewerbers also möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, juris; OVG Berlin, Beschl. vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschl. vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). 12 Dies ist hier der Fall. Es spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Mängel anhaften; gegen diese Beurteilung vom 08.12.2010, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert wurde, hat der Antragsteller Klage - 4 K 712/11 - erhoben. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs für das Vorsitzendenamt nunmehr nur noch mit „sehr gut geeignet“ (der zweitbesten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Demgegenüber wurde in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 die höchste Beurteilungsstufe, nämlich „besonders geeignet“ vergeben. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich mit Mängeln behaftet ist, erscheint seine Auswahl nach rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls als möglich. Denn der dem Antragsteller vorgezogene Beigeladene wurde vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 22.02.2011 ebenfalls mit „sehr gut geeignet“ beurteilt. Ausgehend von diesen Beurteilungen legte das Bundesministerium der Justiz in seinem Besetzungsvorschlag vom 21.07.2011 die nach seiner Besetzungspraxis im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters zu berücksichtigenden Kriterien zugrunde und kam zu folgender Bewertung: Hinsichtlich der Kriterien „Juristische Fachqualifikation“ und „Breite der wissenschaftlichen Kenntnis“ wurde dem Antragsteller ein leichter Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen eingeräumt. Für den Beigeladenen wurde im Hinblick auf das Kriterium „Zusammenarbeit im Senat innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikation und Akzeptanz“ ein deutlicher Vorsprung festgestellt und diese Eigenschaft besonders gewichtet mit der Begründung, dass dieser Bereich wegen der bis in die jüngste Vergangenheit im 2. Strafsenat bestehenden erheblichen Spannungen eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Deswegen wurde in der Gesamtschau beider Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festgestellt. 13 Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, und Beschl. vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, m.w.N.). 14 Da sich ein Werturteil nicht auf konkrete Anlässe beziehen muss, sondern sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen kann, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten können, wird es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht für notwendig erachtetet, dass es einer Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, NVwZ-RR 2000, 108). Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung von einer „Notenstufe“ im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung geht, zwischen beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweicht. In einem solchen Fall wird sich zumindest die Erforderlichkeit ergeben, in nachvollziehbarer Weise die Umstände, nötigenfalls Tatsachen, darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung des Beurteilers geführt haben. 15 Ausgehend hiervon lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2011 keine tragfähigen Erwägungen erkennen, welche eine „Herabstufung“ der Beurteilung der Befähigung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt von „besonders geeignet“ auf „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließe. Aus der aktuellen Beurteilung lässt sich nicht hinreichend erschließen, in welchen Merkmalen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) beim Antragsteller Änderungen eingetreten sind, welche die noch bei der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bestehende Überzeugung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Antragsteller sei für das Vorsitzendenamt „besonders geeignet“ nicht mehr tragen. 16 In jener Beurteilung hatte der Präsident des Bundesgerichtshofs noch ausgeführt: „Ich nehme Bezug auf meine dienstliche Beurteilung vom 15.02.2008. In der Richtigkeit meiner Einschätzung zur besonderen Eignung von Herrn Prof. Dr. ... für ein Vorsitzendenamt sehe ich mich durch die Stellungnahme von Frau ... sowie durch die Lektüre von Entscheidungen und Aufsätzen aus seiner Feder uneingeschränkt bestätigt. Die außergewöhnliche fachliche Kompetenz des Kollegen steht im Gericht und in der Fachöffentlichkeit außer Zweifel. Mit seinen - auch das Ansehen des Bundesgerichtshofs fördernden - inhaltlich wie sprachlich stets brillanten Veröffentlichungen, Vorträgen und Redebeiträgen auf Fachveranstaltungen nimmt Herr Prof. Dr. ... Einfluss auf die wissenschaftliche Diskussion grundlegender Fragen des Straf- und Strafprozessrechts wie kein anderes Mitglied der Strafsenate. Durch eine nicht unerhebliche Zurückführung des Umfangs seiner Autorentätigkeit hat er inzwischen im Übrigen belegt, dass er sich über die deutliche - insbesondere auch zeitliche - Mehrbelastung im Klaren ist, die das Amt des Senatsvorsitzenden seinem Inhaber auferlegt, will er die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen. Insgesamt ist Herr Prof. Dr. ... ein Strafrichter, der mit seinen Fähigkeiten und Eigenschaften aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Kolleginnen und Kollegen herausragt. Ich halte ihn für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für besonders geeignet.“ Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, sind weder in dieser noch in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2008 erwähnt. 17 In der aktuellen Beurteilung bestätigte der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller nach wie vor eine „außergewöhnliche fachliche Kompetenz ... auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts“; dasselbe gelte für „seine Fähigkeit, das Ansehen des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Strafsachen in der wissenschaftlichen Diskussion grundlegender strafrechtlicher Fragen durch Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionsbeiträge auf Fachveranstaltungen zu fördern“. Indes sah er, im Gegensatz zu der Beurteilung vom 16.03.2010 nunmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften „in dem Maße verfügt, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendamt sehr gut geeigneten beisitzenden Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht herausragt“ und führte hierzu aus: 18 „Grund für meine Zweifel ist, dass seit September 2009 zwei Richter und - im Mai dieses Jahres (gemeint wohl: im Mai 2010) - eine Richterin aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden sind, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet haben, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit ... Prof. Dr. ..., zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen können. Bei der Bewertung dieser ungewöhnlichen Zusammentreffens von mehreren Wechselwünschen stelle ich einerseits in Rechnung, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im 2. Strafsenat erklären mag; andererseits, sehe ich aber - auch nach Anhörung von ... Prof. Dr. ... - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine gemeinsame jeder Substanz entbehrende ‚Mobbing-Aktion‘ mit dem Ziel der Rufschädigung handeln könnte. In jedem Fall vermag ich die Überzeugung von Frau Prof. ... nur mit Einschränkungen zu teilen, dass Herr Prof. Dr. ... bei den 'Kollegen des 2. Strafsenats hohe Wertschätzung genießt' und in der für einen Vorsitzenden Richter wünschenswerten Weise in der Lage ist, sich ‚in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hineinzuversetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln.‘ 19 Insgesamt halte ich ... Prof. Dr. ... wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz - ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung - für das Amt eines Vorsitzenden Richters für sehr gut geeignet.“ 20 Der Grund dafür, warum die Zweifel ausschlaggebend für die nunmehr herabgestufte Beurteilung mit lediglich „sehr gut geeignet“ sind, wird in der Beurteilung allerdings nicht erläutert. Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan. Ausführungen dazu fehlen, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen werden. Soweit als Grund der Zweifel der Umstand genannt wird, dass seit September 2009 drei Richter aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden seien, welche ihren Wechselwunsch maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lässt sich hieraus weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt haben. Ein - in der Beurteilung noch nicht einmal gezogener - Schluss, der Antragsteller habe zu einem solchen Wechselwunsch durch ein Verhalten beigetragen, das nicht für eine besondere Eignung für ein Vorsitzendenamt spricht, lässt sich nicht zwingend ziehen. Insoweit kommen - auch mit Blick auf das erwähnte schwierige Klima im 2. Strafsenat - verschiedene „Erklärungsmodelle“ in einer Bandbreite in Betracht, die von einer rein von subjektiven Empfindlichkeiten oder Feindseligkeiten getragenen Motivation des Wechselwilligen (für die der Antragsteller „nichts kann“) bis hin zu einer (Mit-)Verursachung des schlechten Senatsklimas durch den Antragsteller reichen können. Zu alledem verhält sich die Beurteilung nicht. 21 Aus der Beurteilung ergibt sich auch nicht, dass - was im Falle des Auftretens von Zweifeln für eine Überzeugungsbildung notwendig gewesen wäre - eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre und Niederschlag in der Beurteilung gefunden hätte. Mit Blick darauf lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum der Präsident des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nunmehr die im Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Senatsvorsitzenden vertretene Auffassung „in jedem Fall (...)“ nur mit Einschränkungen teilt. Eine Begründung hierfür wird nicht genannt, ebenso wenig verhält sich die Beurteilung dazu, inwieweit diese Einschränkungen gemacht werden. 22 Dessen ungeachtet stellen die in der Beurteilung geäußerten Zweifel auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Bundesministerium der Justiz in seiner Besetzungspraxis angewendet wird, dar. Eine Erläuterung und Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, was das - vom Bundesministerium für Justiz bei der Auswahlentscheidung besonders gewichtete Kriterium - „Zusammenarbeit mit dem Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz“ betrifft. 23 Unabhängig von alledem tritt noch hinzu, dass der Schlusssatz der angefochtenen Beurteilung das darin getroffene Gesamturteil „sehr gut geeignet“ nicht nachvollziehbar trägt und der Beurteilung bereits deswegen Mängel anhaften. Denn der Präsident des Bundesgerichtshofs lässt in dem die Beurteilung abschießenden Gesamtergebnis offenbar seine Zweifel an der besonders stark ausgeprägten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt „ungeachtet“ und kommt dennoch zu der vom Gesamtergebnis der vorausgegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nach unten abweichenden Bewertung „sehr gut geeignet“. Eine Erklärung, was ausschlaggebend dafür war, trotz Außerachtlassung der Zweifel „an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ für das Vorsitzendenamt eine Herabstufung vorzunehmen, geht aus der Beurteilung nicht hervor. 24 Abgesehen davon, inwieweit hier im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsverfahren abgeänderten Beurteilung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2011 zurückgegriffen werden kann, enthält dieser auch keine weitergehenden Ausführungen zu diesen Punkten. Insbesondere führt der Präsident des Bundesgerichtshofs weiterhin „Zweifel“ an der besonderen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt an (S. 4 und 5 des Widerspruchsbescheids). Diese Zweifel abklärende Feststellungen, welche eine Überzeugungbildung dokumentieren, dass nunmehr die Annahme der besonderen Eignung für das Vorsitzendenamt nicht mehr gerechtfertigt ist, sind auch im Widerspruchsbescheid nicht getroffen worden. Eine geänderte Überzeugungsbildung ist deshalb nicht dargelegt. Ebenso wenig ist darin eine Auseinandersetzung mit dem vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingeholten Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorsitzenden erfolgt. 25 Ferner wird auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt, welche Änderungen sich in tatsächlicher Hinsicht im Blick auf die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Vorsitzendenamts seit dessen letzten Beurteilung ergeben haben und sich nunmehr auf seine Beurteilung auswirken. Soweit auf den Wechsel der Richter am Bundesgerichtshof ... und ... aus dem 2. Strafsenat abgestellt wurde, waren diese Umstände dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bereits beim Erstellen der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt und - wie der aktuellen Beurteilung zu entnehmen ist - auch die hierfür angegebenen Gründe. Richter am Bundesgerichtshof ... schied bereits zum 30.09.2009 aus, Richter am Bundesgerichtshof ... zum 31.03.2010, wobei dessen Wechselwunsch jedoch bereits vor der Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt geworden war. Nach dem - von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - war der hierzu erforderliche Präsidiumsbeschluss vor dieser Beurteilung ergangen, und im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 führt der Präsident des Bundesgerichtshofs aus, dass ihm der Wechselwunsch Ende 2009 angetragen worden sei. Lediglich Richterin am Bundesgerichtshof ... verließ den Senat nach der letzten Beurteilung des Antragstellers am 24.06.2010. In der Beurteilung vom 16.03.2010 sah der Präsident des Bundesgerichtshofs jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der von den Richtern am Bundesgerichtshof ... und ... geäußerten Wechselwünsche von seiner Beurteilung des Antragstellers als „besonders geeignet“ abzurücken. Dass es zwischen dem Antragsteller und Richterin am Bundesgerichtshof ... im Januar 2009 eine Auseinandersetzung gegeben hatte, war dem Präsidenten von der ehemaligen Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden und war ihm damals daher - unabhängig davon, dass im vorliegenden Antragsverfahren der Umfang dieser Information streitig ist - ebenfalls bekannt. Auch das - in der Beurteilung vom 25.02.2011 angesprochene - allgemein schwierige Klima im 2. Strafsenat war bei der letzten Beurteilung bekannt. Soweit im Widerspruchsbescheid und im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt wird, dass das Hinzutreten des letzten Wechselwunschs von Richterin am Bundesgerichtshof ... die persönliche Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt in einem anderen Licht erscheinen lässt, dürften die hierzu vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellungen die Herabstufung der „Benotung“ des Antragstellers in der angefochtenen Beurteilung nicht tragen. Dies gilt zum einen deswegen, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Gesamtbeurteilung gerade „ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ erfolgt ist. Zum anderen erscheint aber auch die von der Antragsgegnerin wohl zugrunde gelegte Ausgangslage, der Antragsteller habe den Wechselwunsch mit verursacht, mit Blick darauf, dass der Antragsteller bestreitet, sein Verhalten sei für die Wechsel seiner ehemaligen Senatskollegen kausal gewesen, nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung ist demgegenüber keine weitere Abklärung erfolgt. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass es mit Richter am Bundesgerichtshof ... keine Auseinandersetzungen gegeben habe; auch der Streit, der Anfang Januar 2009 mit Richterin am Bundesgerichtshof ... stattgefunden habe, sei auf sein Betreiben anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs bei der Vorsitzenden bereinigt worden und es seien seitdem keine Unstimmigkeiten aufgetreten. Hierzu hat er im vorliegenden Verfahren u.a. eine seine Ausführungen bestätigende eidesstattliche Versicherung der zum 31.01.2011 in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden vom 08.09.2011 vorgelegt. 26 Da derzeit aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 aussichtsreich erscheint, sind auch - was ausreichend für den Erlass der begehrten Anordnung ist - die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen. 27 Auf die weiteren von Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.