Beschluss
4 S 1163/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewerber kann im Eilverfahren eine erneute, fehlerfreie Entscheidungsentscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind.
• Bei Auswahlentscheidungen sind aktuelle dienstliche Anlassbeurteilungen maßgeblich; ältere Beurteilungen bleiben nur subsidiär relevant.
• Der Dienstherr hat bei einer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmenden Auswahl einen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle prüft insbesondere Rechtsrahmen, Sachverhaltsfeststellung und sachfremde Erwägungen.
• Dienstliche Beurteilungen sind wertende Erkenntnisse des Dienstherrn und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Mängel in Beurteilungen können jedoch die Auswahlentscheidung beeinträchtigen.
• Liegt bei vergleichenden Bewerbern ein gleichlautendes Gesamturteil vor, hat der Dienstherr die Einzelfeststellungen vergleichend zu gewichten und kann danach sachgerechte weitere Kriterien maßgeblich gewichten.
Entscheidungsgründe
Erlass einstweiliger Anordnung zur Überprüfung von Auswahlentscheidungen bei Richterstellen • Ein Bewerber kann im Eilverfahren eine erneute, fehlerfreie Entscheidungsentscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind. • Bei Auswahlentscheidungen sind aktuelle dienstliche Anlassbeurteilungen maßgeblich; ältere Beurteilungen bleiben nur subsidiär relevant. • Der Dienstherr hat bei einer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmenden Auswahl einen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle prüft insbesondere Rechtsrahmen, Sachverhaltsfeststellung und sachfremde Erwägungen. • Dienstliche Beurteilungen sind wertende Erkenntnisse des Dienstherrn und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Mängel in Beurteilungen können jedoch die Auswahlentscheidung beeinträchtigen. • Liegt bei vergleichenden Bewerbern ein gleichlautendes Gesamturteil vor, hat der Dienstherr die Einzelfeststellungen vergleichend zu gewichten und kann danach sachgerechte weitere Kriterien maßgeblich gewichten. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die einstweilige Untersagung, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht mit der beigeladenen Mitbewerberin zu besetzen. Beide Bewerber waren Versetzungsbewerber für ein Amt in Besoldungsgruppe R2; das Auswahlverfahren wurde nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchgeführt. Der Dienstherr verglich aktuelle Anlassbeurteilungen (10.01.2007 und 11.01.2007) beider Bewerber und entschied zugunsten der Beigeladenen. Der Antragsteller rügte Beurteilungsfehler, unvollständige Aktenvorlage und mangelnde Berücksichtigung älterer Beurteilungen zugunsten seiner Person. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Senat wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. • Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123,146 VwGO). • Prüfungsmaßstab im Eilverfahren entspricht demjenigen im Hauptsacheverfahren: Ein Anspruch auf erneute Auswahl setzt offene Erfolgsaussichten bei einer fehlerfreien Neubewertung voraus. • Die Auswahl ist nach Art.33 Abs.2 GG, §8 LRiG und §11 Abs.1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen; der Dienstherr ist an sein Anforderungsprofil gebunden und verfügt über einen Beurteilungsspielraum. • Gerichte prüfen, ob der Dienstherr rechtlichen Rahmen beachtet, richtige Sachverhaltsannahmen getroffen und sachfremde Erwägungen unterlassen hat; welche Gewichtung einzelnen Eignungsmerkmalen zukommt, bleibt dem Dienstherrn überlassen. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind für Auswahlentscheidungen von maßgeblicher Bedeutung; sie sind wertende Stellungnahmen des Dienstherrn und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Im vorliegenden Fall waren die aktuellen Anlassbeurteilungen rechtlich nicht zu beanstanden; der Dienstherr durfte die Beigeladene wegen besserer Bewertungen in sozialer Kompetenz und Führungskompetenz vorziehen. • Ältere Beurteilungen (z. B. 2003) waren für die Entscheidung nicht entscheidend, weil die aktuellen Anlassbeurteilungen einen Vorsprung der Beigeladenen ergaben. • Der Dienstherr durfte bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen vergleichend gewichten und dem Bewerber den Vorzug geben, dessen Profil den Anforderungen im Anforderungsprofil (Fachkompetenz, soziale Kompetenz, Führungskompetenz) insgesamt besser entsprach. • Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Unvollständigkeit der vorgelegten Verfahrensakten oder Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilungen glaubhaft machen würden. • Die Gewichtung der Kompetenzfelder durch den Antragsgegner hielt sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Eilantrag abgelehnt, weil der Antragsteller keinen hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen konnte. Die Auswahlentscheidung durfte der Dienstherr auf Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen treffen und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die Beigeladene wegen überlegener sozialer Kompetenz und Führungskompetenz vorziehen, obwohl der Antragsteller in fachlicher Hinsicht Vorteile hatte. Eine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilungen oder eine unvollständige Aktenvorlage wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.