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Beschluss

4 K 2146/11

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten richtet sich nach §123 VwGO. • Ein Bewerber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG, §46 DRiG und §§9,22 BBG; dieser Bewerberanspruch kann vorläufig durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. • Dienstliche Beurteilungen sind von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar; erhebliche Mängel in der Beurteilung können jedoch die Auswahlentscheidung rechtswidrig machen und eine einstweilige Anordnung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz bei fehlerhafter dienstlicher Beurteilung in Beförderungsentscheidung • Einstweiliger Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten richtet sich nach §123 VwGO. • Ein Bewerber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG, §46 DRiG und §§9,22 BBG; dieser Bewerberanspruch kann vorläufig durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. • Dienstliche Beurteilungen sind von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar; erhebliche Mängel in der Beurteilung können jedoch die Auswahlentscheidung rechtswidrig machen und eine einstweilige Anordnung rechtfertigen. Der Antragsteller, bewerbend um das Vorsitzendenamt im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, wurde in einer dienstlichen Beurteilung gegenüber früheren Beurteilungen herabgestuft. Das Bundesministerium der Justiz schlug daraufhin einen anderen Richter als Besetzung vor. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Ernennung des vorgeschlagenen Bewerbers zu untersagen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der vom Gericht dargestellten Rechtsauffassung neu entschieden werde. Im Widerspruchsverfahren war die beanstandete Beurteilung teilweise geändert; der Antragsteller hat gegen die Beurteilung Klage erhoben. Das Gericht prüfte, ob die Beurteilung und die darauf gestützte Auswahlentscheidung Mängel aufweisen, die eine einstweilige Sicherung des Bewerberanspruchs rechtfertigen. • Rechtliche Grundlage und Zulässigkeit: Der vorläufige Rechtsschutz in Konkurrentenstreitigkeiten richtet sich nach §123 VwGO; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§123 Abs.1, §123 Abs.2 i.V.m. §920 ZPO). • Anordnungsgrund: Die beabsichtigte Ernennung würde das Auswahlverfahren endgültig abschließen; Ämterstabilität verhindert regelmäßige Rückgängigmachung bereits erfolgter Ernennungen, sodass sofortiger Schutz erforderlich ist. • Bewerberanspruch: Bewerber haben Anspruch darauf, dass der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerfrei ausübt und nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auswählt (Art.33 Abs.2 GG, §46 DRiG, §§9,22 BBG); das Anforderungsprofil ist bindend. • Prüfungsumfang dienstlicher Beurteilungen: Gerichtliche Kontrolle ist eingeschränkt; Werturteile des Beurteilers sind nur auf Plausibilität und Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu prüfen, nicht auf inhaltliche Substitution. • Erhebliche Mängel der Beurteilung liegen vor: Die Beurteilung vom 08.12.2010 (in der Fassung 25.02.2011) begründet die Herabstufung nicht hinreichend; es fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, welche tatsächlichen Änderungen die Absenkung von ‚besonders geeignet‘ auf ‚sehr gut geeignet‘ tragen. • Konsequenz für Auswahlentscheidung: Da die Beurteilung wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist und die Klage gegen sie aussichtsreich erscheint, sind die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen; damit ist die einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerberanspruchs gerechtfertigt. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Antrag des Bewerbers ist erfolgreich: Das Gericht untersagt vorläufig die Besetzung der Vorsitzendenstelle mit dem vorgeschlagenen Richter, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung neu entschieden wird. Begründet ist dies damit, dass die dem Auswahlvorschlag zugrunde liegende dienstliche Beurteilung erhebliche Mängel aufweist und die Anfechtung dieser Beurteilung aussichtsreich erscheint, sodass eine fehlerfreie Neubeurteilung die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ändern kann. Die Maßnahme dient der Sicherung des Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl nach Art.33 Abs.2 GG, §46 DRiG und §§9,22 BBG. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.