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Urteil

6 K 1262/11

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren für das Übersenden bzw. die Anfertigung von Kopien im Rahmen einer Gewähr von Akteneinsicht sind nach dem LGebG zulässig, wenn die Leistung individuell zurechenbar ist (§§ 2, 4 LGebG). • Eine sachliche Gebührenbefreiung nach § 9 Abs.1 Nr.2 LGebG greift nur für öffentliche Leistungen, die sich unmittelbar im Rahmen des Dienstverhältnisses ergeben; ein bloßer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt nicht. • Verwirkung eines Gebührenanspruchs setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; bloßer Zeitablauf und frühere kostenfreie Kopien begründen keinen Vertrauenstatbestand. • Die Bemessung der Gebühr nach einer landesrechtlichen Gebührenverordnung ist mit § 7 LGebG vereinbar; ein Vergleich mit privatrechtlichen Auslagenregelungen (RVG/GKG) greift nicht durch, weil staatliche Gebühren auch Verwaltungsaufwand abgelten können.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Kopien bei Akteneinsicht; keine Gebührenbefreiung für dienstbezogene Akten • Gebühren für das Übersenden bzw. die Anfertigung von Kopien im Rahmen einer Gewähr von Akteneinsicht sind nach dem LGebG zulässig, wenn die Leistung individuell zurechenbar ist (§§ 2, 4 LGebG). • Eine sachliche Gebührenbefreiung nach § 9 Abs.1 Nr.2 LGebG greift nur für öffentliche Leistungen, die sich unmittelbar im Rahmen des Dienstverhältnisses ergeben; ein bloßer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt nicht. • Verwirkung eines Gebührenanspruchs setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; bloßer Zeitablauf und frühere kostenfreie Kopien begründen keinen Vertrauenstatbestand. • Die Bemessung der Gebühr nach einer landesrechtlichen Gebührenverordnung ist mit § 7 LGebG vereinbar; ein Vergleich mit privatrechtlichen Auslagenregelungen (RVG/GKG) greift nicht durch, weil staatliche Gebühren auch Verwaltungsaufwand abgelten können. Die Klägerin, Fachoberlehrerin und Beamtin, begehrt die Aufhebung mehrerer Gebührenbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das Anfertigen bzw. Übersenden von Fotokopien aus ihrer Personalakte. Nach Gewährung von Akteneinsicht am 16.09.2010 wurden ihr Kopien nicht zum Selbstanfertigen gestattet; später ergingen mehrere Gebührenbescheide zwischen Februar und Mai 2011 über unterschiedliche Beträge. Die Klägerin widersprach und machte u.a. Verwirkung, Unbestimmtheits- und Rechtsgrundgebrechen, Nichtbestehen der angewendeten Verordnung sowie Gebührenbefreiung nach § 9 Abs.1 Nr.2 LGebG geltend. Sie beantragte die Aufhebung aller Bescheide; das Regierungspräsidium wies die Widersprüche zurück und beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht hat die Klage in allen Anträgen für zulässig, jedoch unbegründet entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind materiell-prüfungsfähig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bestimmtheit: Die Gebührenbescheide sind hinreichend bestimmt (§ 37 Abs.1 LVwVfG), da sie die geschuldete Gebühr in Höhe und Zahl der Kopien klar ausweisen. • Rechtsgrundlage: Die Gebührenerhebung stützt sich auf § 4 Abs.1,2 LGebG i.V.m. Ziff.6.2 GebVO KM; das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde (§§ 34 SchulG, 13 LVG) und das Übersenden/Kopieren stellt eine öffentliche, individuell zurechenbare Leistung i.S.d. § 2 LGebG dar. • Keine Gebührenbefreiung: § 9 Abs.1 Nr.2 LGebG gewährt nur für Leistungen, die sich unmittelbar im Rahmen des Dienstverhältnisses ergeben; Akteneinsicht fällt nicht darunter, weil sie kein Ausfluss des Dienstverhältnisses mit hohem öffentlichem Interesse ist. • Keine Verwirkung: Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; ein Zeitraum von ca. viereinhalb Monaten und frühere kostenlose Kopien begründen kein Vertrauenstatbestand und damit keine Verwirkung (§§ hierzu, Rspr.). • Gebührenhöhe: Die Anwendung der Gebührensatzung (GebVO KM) ist verfassungskonform und mit § 7 LGebG vereinbar. Ein Vergleich mit privatrechtlichen Auslagenregelungen (VV RVG, KV GKG) ist nicht entscheidend, weil staatliche Gebühren auch Verwaltungsentscheidungs- und Durchführungsaufwand abgelten dürfen; die Gebühr steht nicht in einem groben Missverhältnis zur Leistung. • Folge: Da Rechtsgrund, Bestimmtheit, Nichtverwirkung und Angemessenheit der Gebühr gegeben sind, sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Gebührenbescheide sind zulässig und materiell rechtmäßig. Es besteht keine sachliche Gebührenbefreiung nach § 9 Abs.1 Nr.2 LGebG für das Akteneinsichtsgesuch, da dieses nicht unmittelbar Ausfluss des Dienstverhältnisses ist. Ein Verwirkungseinwand greift nicht durch, weil weder das erforderliche Zeit- noch das Umstandsmoment vorliegt und frühere kostenfreie Kopien keinen Vertrauenstatbestand begründen. Die Festsetzung der Gebühren gemäß § 4 Abs.2 LGebG i.V.m. Ziff.6.2 GebVO KM entspricht den Grundsätzen des § 7 LGebG und ist nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.