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Beschluss

3 L 17/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0210.3L17.13.0A
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Leitsätze
1. Unterlagen von Landesministerien, welche im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes erstellt worden sind, können sowohl geheimhaltungsbedürftige i. S. v. § 3 IZG LSA (juris: InfZG ST) als auch personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) enthalten. Dies können z. B. die dienstlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der beteiligten Ministerien sein, welche auf dienstlichen Schreiben, Vermerken, E-Mail-Ausdrucken oder ähnlichem aufgeführt sind. (Rn.18) 2. Zur Gebührenbefreiung bei Amtshandlungen (Verwaltungsakten), die im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterlagen von Landesministerien, welche im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes erstellt worden sind, können sowohl geheimhaltungsbedürftige i. S. v. § 3 IZG LSA (juris: InfZG ST) als auch personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) enthalten. Dies können z. B. die dienstlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der beteiligten Ministerien sein, welche auf dienstlichen Schreiben, Vermerken, E-Mail-Ausdrucken oder ähnlichem aufgeführt sind. (Rn.18) 2. Zur Gebührenbefreiung bei Amtshandlungen (Verwaltungsakten), die im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden.(Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit Kostenbescheid vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. S. 242) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sowie Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. S. 302). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA werden für die Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 VwKostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 100 Seiten je Seite 0,06 €. Soweit die Klägerin die mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 IZG LSA rügt und hierzu insbesondere die Frage aufwirft, warum der Gesetzgeber im IZG LSA nicht selbst auf das Verwaltungskostengesetz unter Verzicht auf die Verordnungsermächtigung verwiesen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 79 Abs.1 VerfLSA verbieten es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris). Gemessen an diesem Maßstab werden mit der Antragsbegründung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA dargelegt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Informationszugangsgesetzes bewusst davon abgesehen, lediglich die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA um entsprechende Tarifstellen zu ergänzen und es ansonsten bei der Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA zu belassen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwKostG LSA sind das Verwaltungskostengesetz und die hierzu gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA erlassenen Gebührenordnungen nur für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Die Gebührenordnung zum Informationszugangsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 31), so dass es neben der gesetzlichen Grundlage in § 10 Abs. 1 IZG LSA hierfür einer eigenständigen Verordnungsermächtigung und Verordnung über die Kosten bedurfte. Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die zu entrichtende Gebühr muss allerdings nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes „auf den Cent genau“ vorausberechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2010 - 9 C 7.09 -, juris). Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Kostenverordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es nicht schon dann, wenn - wie hier - keine feste Gebühr, sondern ein Gebührenrahmen vorgesehen ist und damit dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen ist kein Selbstwert. Die mit ihr erreichte Steigerung der Berechenbarkeit nötigt zu einem entsprechend gesteigerten Maß an Formalisierung bzw. Schematisierung der Tatbestände und damit zugleich zu einer entsprechend verminderten Anpassung an die Einzelheiten der geregelten Sachverhalte. Gerade das Gebührenrecht unterstreicht, dass mit der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen lediglich die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit gefordert wird und sinnvoll auch nur gefordert sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 -, JurionRS 1970, 14889). Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebührenrahmens in Teil A Nr. 1 und 2 der Kostenverordnung (0,- bis 1.000,- €) rügt, dass es eine Gebühr von 0,- € nicht gebe, berücksichtigt sie nicht den Umstand, dass es im Gebührenrecht durchaus üblich und zulässig ist, Festgebühren in einer Höhe zwischen 0,00 € und 1,00 € zu bestimmen (vgl. die Festgebühren in Anlage 1 zur (bundesrechtlichen) Gebührenordnung für den Straßenverkehr, dort z. B. Gebührennummer 127: 0,20 € für die Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister). Soweit die Klägerin hinsichtlich des sog. Sternchenvermerks beanstandet, dass dieser zu unbestimmt sei, weil dort nicht näher geregelt sei, wann ein Aufwand als geringfügig anzusehen sei, welcher zum Absehen von der Gebührenfestsetzung führe, greift der Einwand nicht durch.Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben hat allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Abgabenrecht liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72.95 -, juris). Es ist dabei Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 -1 BvR 243/86 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Konkretisierung des hier streitigen unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ in der Kostenverordnung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist, werden von der Klägerin nicht dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ im Abgabenrecht: BFH, Urt. v. 10.10.1974 - V R 160/73 -, juris; im Aufenthaltsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2005 - 19 B 2439/04 -, juris; im Baurecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris). Die Weite des Gebührenrahmens ist zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte angemessen. Es ist dann eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen. Soweit die Klägerin unter Berufung auf einen Pressebericht den Einwand erhebt, dass der Gebührenrahmen anders als in anderen Bundesländern nicht bei 500,- €, sondern erst bei 1.000,- € je Amtshandlung ende und daher prohibitiv ausgestaltet sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die in § 1 Abs. 1 IZG LSA genannten Behörden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen für die Gewährung des Informationszugangs zu erheben haben (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 11, Plenarprotokoll 5/23 vom 12. Juli 2007, S. 1452), was eine Begrenzung der Gebührenhöhe durch Bestimmung einer Höchstgebühr mittels eines Gebührenrahmens nicht ausschließt. Als berücksichtigungsfähige Kosten bei der Gewährung des Informationszugangs ist dabei der Verwaltungsaufwand maßgeblich, welcher erforderlich ist, um dem Berechtigten den Zugang durch Auskünfte, Herausgabe von Abschriften oder Einsichtnahme zu verschaffen. Unzulässig ist eine Gebührenregelung jedoch dann, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris -). Für eine solche prohibitive Wirkung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar liegt der Gebührenrahmen in Sachsen-Anhalt mit einer Höchstgebühr von 1.000,- € je Amtshandlung höher als die Gebührenrahmen in den Kostenordnungen anderer Bundesländer zu den jeweiligen Informationsfreiheits- bzw. Informationszugangsgesetzen, welche regelmäßig einen Gebührenrahmen bis zu 500,- € vorsehen. Nach den ersten Ergebnissen der nach § 15 IZG LSA vorgesehenen Evaluation des Informationszugangsgesetzes wird der in der Verordnung vorgesehene Gebührenrahmen nur selten nach oben hin ausgeschöpft (vgl. Übersicht in LT-Drs. 6/2522, S. 16). Nach diesen Untersuchungen hat in knapp 70 % der Fälle die Summe aus Gebühren und Auslagen einen Betrag von 50,- € nicht überschritten. In etwa 30 v.H. der Fälle betrug die Summe aus Gebühren und Auslagen zwischen 50,- € und 200,- €. Nur in einem Fall aus dem Jahr 2009 wurde eine Gebühr von 1.000,- € zzgl. weiterer Auslagen in Höhe von 33,60 € dokumentiert. Auch der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, auf dessen Presseerklärung sich die Klägerin bezieht, erwähnt in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 nur einen Fall, in dem die Höchstgrenze von 1.000,- € erreicht wurde (LT-Drs. 6/1913, S. 84). Mithin lagen die bisher im Land Sachsen-Anhalt erfassten Gebührenfestsetzungen fast ausnahmslos deutlich unter dem vom Landesbeauftragen für die Informationsfreiheit im Regelfall für angemessen erachteten Höchstrahmen von 500,- € je Amtshandlung. Eine Beschränkung des Gebührenrahmens auf 500,- € hätte damit in der Praxis praktisch keine Auswirkungen gehabt. Hinsichtlich der vergleichsweise niedrigen Zahl von Anträgen nach dem Informationszugangsgesetz hat der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zudem darauf hingewiesen, dass Ursache - neben dem seiner Auffassung nach zu hohen Gebührenrahmen - zum einen der relativ geringe Bekanntheitsgrad des Gesetzes in der Bevölkerung und zum anderen der Umstand sei, dass sich viele Begehren nach anderen Gesetzen (z. B. Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz) beurteilten (vgl. Erster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, LT-Drs. 5/3001, S. 19 f.). Insofern ist eine abschreckende Wirkung des in der Kostenverordnung bestimmten Gebührenrahmens weder dargelegt noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die degressive Staffelung der anzusetzenden Auslagen für Fotokopien rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Regelung findet sich in der Mehrzahl von vergleichbaren Regelungen zu Dokumentenpauschalen (z. B. Ziffer 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Ziffer 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Ziffer 1 Tarifnummer 8.1.1. des Kostentarifs zur AllGO LSA). Diese Pauschalsätze berücksichtigen die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten. Mit ihnen sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen, z. B. für Personal abgegolten werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.12.2013 - XII ZB 159/12 -, juris zu Fotokopierkosten). Eine degressive Staffelung der Auslagenhöhe für Fotokopien berücksichtigt in zulässiger Weise den Umstand, dass bei einer steigenden Anzahl von Fotokopien die berücksichtigungsfähigen Personalkosten je Kopie sinken, während die Materialkosten je Kopie in etwa gleich bleiben. Hinzu kommt, dass bei einem linearen Ansatz der Auslagen für Kopien von 0,10 € je Kopie, wie ihn die Klägerin für angemessen hält, ein Betrag von 11,30 €, mithin fast das Doppelte des im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrages, anzusetzen gewesen wäre. Die Festsetzung eines geringeren Betrages vermag die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten zu verletzen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass im konkreten Fall die angesetzten Gebühren nicht als überhöht anzusehen sind. Der Kostenansatz von 71,75 € für Gebühren und 6,78 € für Auslagen ergibt sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides daraus, dass der Zeitaufwand für einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für eine Aktendurchsicht hinsichtlich personenbezogener Daten von einer Stunde und 45 Minuten bei einem Stundensatz von 39,- € einen Betrag von 68,25 € ergibt. Der Zeitaufwand ergibt sich nach der plausiblen Darstellung des Beklagten daraus, dass zwölf Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten auf personenbezogene Daten durchzusehen gewesen sind. Da im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung noch zwei weitere gleichgelagerte Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle eingegangen waren, ist der vorgenannte Betrag gedrittelt, mithin auf 22,75 € reduziert worden. Weiterhin hat nach den Darlegungen des Beklagten eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt jeweils gesondert die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, über den Antrag auf Informationszugang entschieden, das Antwortschreiben verfasst und die Örtlichkeiten für die Einsichtnahme organisiert. Bei einem Zeitaufwand je Antragsteller von einer Stunde und einem Stundensatz von 49,- € waren danach zusätzlich 49,- € anzusetzen. Die Höhe der Auslagen berechnet sich nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zur IZG LSA KostVO. Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrem pauschalen, nicht weiter substantiierten Bestreiten ist der vom Beklagten angesetzte Zeitaufwand nicht als übersetzt anzusehen. Nicht nur bei der Entscheidung, ob ein Informationszugang überhaupt gewährt wird, sondern auch bei der Beurteilung, auf welche amtliche Informationen aus einer Gesamtheit von amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (ausgenommen Entwürfe und Notizen i. S. d. § 2 Nr. 2 IZG LSA) ein Anspruch auf Informationszugang besteht, ist stets zu prüfen, ob dem Begehren hinsichtlich einer bestimmten Information ein gesetzlich geschützter öffentlicher oder privater Belang i. S. d. §§ 3 bis 6 IZG LSA entgegen steht (vgl. § 7 Abs. 2 IZG LSA). Soweit die Klägerin einwendet, dass im Hinblick auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt kein ansatzfähiger Verwaltungsaufwand bei der Prüfung der personenbezogenen Daten durch den Beamten der Laufbahngruppe 1 vorgelegen habe, da diese Prüfung nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ohnehin hätte erfolgen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob eine Prüfung der beim Beklagten geführten Informationsbestände auf personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu erfolgen hätte, da § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG-LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002, GVBl. LSA S. 54, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.09.2011 (GVBl. LSA S. 648) Bezug nimmt, stellt § 5 IZG LSA eine Spezialvorschrift gegenüber § 12 DSG LSA dar, welcher die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen regelt. Grundsätzlich gewährt das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt den Informationszugang voraussetzungslos. Da Informationsfreiheit und Datenschutz in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, hat der Gesetzgeber in § 5 IZG LSA eine differenzierte Regelung geschaffen, in welcher die Kriterien für die von der Behörde zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen persönlichen Interessen und dem Informationsinteresse festgelegt werden (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 IFG des Bundes: Berger in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rdnr. 3 f.). Da insofern nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten ein Aktenbestand von ca. 6000 Seiten (12 Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten) auf personenbezogene Daten zu sichten war, ist ein Aufwand hierfür von 105 Minuten, also knapp sechzig Seiten je Minute, nicht als übersetzt anzusehen. Auch der Aufwand für die Tätigkeit der Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die weitere Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, das Verfassen eines Antwortschreibens und die Organisation der Örtlichkeiten für die Einsichtnahme ist ein Zeitaufwand von einer Stunde je Antragsteller nicht als übersetzt anzusehen. Angesichts des Umstandes, dass die Fragen eines zeitlich oder sachlich beschränkten Informationszugangs bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 4.11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.2007 - 12 B 11.07 -, juris), ist auch der vom Beklagten angesetzte Aufwand hinsichtlich der Prüfung der (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung des Informationszugangs durch diese Beamtin nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin ausführt, es habe von vornherein festgestanden, dass in den zur Verfügung gestellten Aktenordnern keine „personenbezogene Daten“ enthalten gewesen seien, weil der Aktenvorgang nur Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren des BSZG-LSA enthalten habe, greift der Einwand nicht durch. Auch Unterlagen von Ministerien, welche im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes erstellt worden sind, können sowohl geheimhaltungsbedürftige i. S. v. § 3 IZG LSA als auch personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 IZG LSA enthalten (vgl. Sachverhalt in BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris). Dies können z. B. die dienstlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der beteiligten Ministerien sein, welche auf dienstlichen Schreiben, Vermerken, E-Mail-Ausdrucken oder ähnlichem aufgeführt sind. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 - 20 F 10.12 -, juris). Ob und in welchem zu diesen Daten Zugang zu gewähren ist, ist eine Frage, die im Rahmen der nach § 5 IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zu klären ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass bei anderen Antragstellern, deren (gleichlautender) Antrag auf Informationszugang nach den vorliegenden Unterlagen mehrere Monate nach dem Antrag der Klägerin bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen ist, kein Aufwand für die Beamtin der Laufbahngruppe 1 angesetzt worden sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Eine Verpflichtung der Behörde gleichförmige Anträge auf Informationszugang auch zeitgleich zu entscheiden, lässt sich allenfalls der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 IZG LSA entnehmen, welche allerdings erst bei 50 gleichförmigen Anträgen einschlägig ist. Da das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt keine weiteren Vorgaben enthalten, gilt subsidiär (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 3 VwVfG) der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 VwVfG) mit der Vorgabe, dass die Behörde das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen hat (§ 10 Satz 2 VwVfG). Sie hat ein Ermessen zur Gestaltung des Verfahrens. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2005 - 10 C 6.04 -, juris). Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere, mit dem Antrag der Klägerin übereinstimmende Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen sind, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Kostenbescheides. Das materielle Recht stellt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld allein auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, juris m. w. N.). Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld - wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA) - mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Gemäß § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Kostenbescheid mithin nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, welchen die Behörde auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat (zu den Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsaktes: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris), so dass die später eingegangenen Anträge auf Informationszugang keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht deshalb vor, weil der Gegenstand ihres Informationsbegehrens einen inhaltlichen Bezug zu ihrem beamtenrechtlichen Statusamt aufweist. Wegen der in § 10 Abs. 1 IZG LSA bzw. § 1 Abs. 1 VwKostG LSA gesetzlich angeordneten Pflicht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationszugangsgesetz ist eine gesetzliche Befreiungsregelung erforderlich. Anders als im Bundesrecht (vgl. § 7 Nr. 7 BGebG, vormals § 7 Nr. 3 VwKostG Bund) und dem Verwaltungskostenrecht anderer Bundesländer (z. B. § 9 Nr. 2 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz Bayern) ist eine sachliche Gebührenbefreiung für Amtshandlungen in Ausgangsverfahren, die in einem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, im Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine Regelung über die sachliche Gebührenbefreiung enthalten § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für das Ausgangsverfahren bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA für das Widerspruchsverfahren. Ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 1/295, S. 4; zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes: OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003 - 1 LB 343/02 -, juris). Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris). Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003, a. a. O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a. a. O.). Mithin ist nicht jede Amtshandlung, die einen nur mittelbaren Bezug zu einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufweist, gebührenfrei. Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es vielmehr auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Gesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis unter Übernahme der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwVfG genannten Begriffe insbesondere in § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA dadurch aus, dass er von solchen Amtshandlungen (Verwaltungsakten) spricht, die „im Rahmen“ eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden. Hiervon ausgehend sind z.B. amtsärztliche Untersuchungen, Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren, Genehmigungen oder Versagungen von Nebentätigkeiten und - nach landesrechtlicher Ausgestaltung - staatliche Prüfungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses von der Gebührenfreiheit erfasst (vgl. HessVGH, Urt. v. 05.09.2013 - 5 A 254/13 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, juris, zu § 9 LGebG Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.1999 - 2 S 327/99 -, juris, zur Gebührenfreiheit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Diesen Amtshandlungen ist jeweils gemein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt. Demgegenüber knüpft der Antrag auf Informationszugang nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausdruck des Dienstverhältnisses ist, sondern er steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr in erster Linie dem persönlichen Interesse der Klägerin. Auf die Erhebung von Gebühren infolge der Durchführung von Vorverfahren - wegen der Kostenentscheidung - kommt es für die vorliegende Gebührenerhebung im Übrigen nicht entscheidungserheblich an. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.). Soweit die Klägerin ausführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sei, weil auch in gerichtlicher Hinsicht mit dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt „Neuland“ betreten worden sei, begründet dies nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da insofern schon keine konkrete Frage aufgeworfen (und ausformuliert) wird. Ungeachtet dessen stellte der angesprochene Rechtskomplex allenfalls eine Rechtsfrage dar. Deren Klärungsbedürftigkeit wäre nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder - sofern revisibles Recht betroffen - höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2012 - 1 A 803/12 -, juris). Soweit die Klägerin die Frage, „ob bezüglich von Kosten bei Verwaltungsentscheidungen in Statusangelegenheiten unterschiedlich verfahren werden kann“, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, setzt sie sich nicht mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 VwKostG LSA und § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auseinander und zeigt insoweit nicht auf, aus welchen Gründen weiterer Klärungsbedarf besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.