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Urteil

A 2 K 7673/17

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:0907.A2K7673.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (II.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (III.). Die Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken (IV.) I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Buchst. c, d und e RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. a) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris). Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus, wie sich aus § 28 Abs. 1a, § 3c Nr. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 und § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entnehmen lässt. b) Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3b AsylG (Art. 9 RL 2011/95/EU) geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris; Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67) c) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch hinsichtlich der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (nachfolgend II.) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris; Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). d) Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 u.a. -, InfAuslR 2010, 188; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 -, InfAuslR 2010,188; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 -1 C 29.17 -, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011- 10 B 32.11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389; Urt. v. 15.02.2012 - A 3 S 1876/09 -, juris). e) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; HessVGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keiner gegen ihn gerichteten anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. Das Vorbringen des Klägers knüpft bereits an keines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale einer asylrelevanten Verfolgung an. Vom afghanischen Staat oder einem sonstigen Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG zu verantwortende Verfolgungsmaßnahmen wurden von dem Kläger nicht vorgetragen. Zudem bleibt das Vorbringen bei Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung in zentralen, angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen völlig oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Eine hinreichend genaue Zeitangabe zum Auftreten der „Leute“, denen er sich hätte anschließen sollen, war dem Kläger nicht möglich. Auch der Aufenthalt im Krankenhaus wird unterschiedlich angegeben. In Klagebegründung lässt der Kläger vortragen, seine – 15-jährige, später 13-jährige – Cousine sei von Taliban getötet worden, weil sie sich geweigert habe, als Selbstmordattentäterin angeworben zu werden. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger, sein 16-jähriger Cousin sei vom IS seiner Meinung nach aufgehängt worden sei. Den Grund hierfür kenne er nicht. Aufgrund all dessen hält das Gericht das Vorbringen des Klägers daher nicht für glaubhaft. b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan ferner keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: aa) Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a Abs. 2 AsylVfG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU) darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU ist es nicht für vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit ihren Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, ist daher nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. bb) Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr - zum Beispiel das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; zu dieser Vorverlagerung des Flüchtlingsschutzes siehe insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). cc) Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU) darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU) handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 RL 2011/95/EU genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (zu diesen objektiven Gesichtspunkten vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). dd) Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Die konkrete Glaubenspraxis muss hierbei für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 457; Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.; Beschl. v. 09.12.2010, a.a.O.). ee) Ist der Schutzsuchende - wie im vorliegenden Fall der Kläger - nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. ff) Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Schutzsuchende - wie im vorliegenden Fall - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. gg) Jedenfalls von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass ein Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. In Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Nach der aktuellen Erkenntnismittellage spricht zwar einiges dafür, dass afghanischen Staatsangehörigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan aus religiösen Gründen eine Verfolgung im Sinne von §3a Abs. 1 AsylG drohen kann, wenn sie dort ihren christlichen Glauben offen praktizieren oder aus Angst vor Übergriffen verleugnen oder verheimlichen und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte geraten. Denn eine Konversion wird in Afghanistan nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings ist die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes bislang nie vollstreckt worden (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 02.03.2015 und v. 19.10.2016). Zum Christentum konvertierte frühere Moslems können in Afghanistan zudem durch die Taliban gefährdet sein, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 52). Auch die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung ist afghanischen Konvertiten gegenüber offen feindselig gestimmt (UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, S. 50). Wer vom Islam zum Christentum übertritt, kann insbesondere in Dorfgemeinschaften der Gefahr von Repressionen aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausgesetzt sein und muss gegebenenfalls mit massivem Druck und Diskriminierung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen durch Familienangehörige, Freunde oder der Dorfgemeinschaft rechnen (vgl. hierzu insgesamt OVG Niedersachsen, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, EzAR-NF 62 Nr. 38; VG Lüneburg, Urt. v. 27.02.2018 - 3 A 152/17 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 09.01.2018 - W 1 K 16.32453 -, juris; Urt. v. 28.02.2018 - W 1 K 17.31954 -, juris; VG Leipzig, Urt. v. 13.10.2017 - 8 K 734/17.A -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 04.09.2017 - B 6 K 17.30678 -, juris; Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 02.03.2015, v. 19.10.2016 und v. 31.05.2018). Ob afghanischen Staatsangehörigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan tatsächlich und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls stets aus religiösen Gründen eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG droht, bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn ausgehend von den dargestellten Grundsätzen vermag das Gericht auch in Ansehung des formalen Aktes der Taufe nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachte Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität in einer Weise bindend prägt, dass er eine Betätigung seines neuen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um diese Identität zu wahren. Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine religiösen Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, bzw. dass der Verzicht auf solche Handlungen keine unzulässige Einschränkung seiner religiösen Identität bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund besteht bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines behaupteten Religionswechsels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefährdung. (1) Allein die Taufe durch eine christliche Kirche – wie hier durch die Evangelische Freikirchliche Gemeinde Weinheim am 11.02.2018 – entfaltet keine Bindungswirkung für das Gericht. Es ist die ureigene Aufgabe des Gerichts zu einer eigenen Einschätzung hinsichtlich der Frage der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts zu gelangen. An die Ausstellung eines Taufscheins sowie an die Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchengemeinde bzw. einen Pfarrer oder Pastor ist das Gericht nicht gebunden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 457; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.02.2018 - 13 A 125/18.A -, juris). Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 Satz 1 WRV ergibt sich nichts Anderes. Danach ordnet und verwaltet zwar jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dazu gehört selbstverständlich auch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es bleibt der Kirchengemeinde des Klägers mithin unbenommen, diesen weiter als ihr Mitglied anzusehen. Auch für die Gültigkeit oder Wirksamkeit kirchenrechtlicher Akte wie der Taufe verbleibt es bei der Kompetenz der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine staatliche Flüchtlingsanerkennung nach sich zieht. Die Beantwortung dieser Frage ist allein Aufgabe der staatlichen Gerichte. Die in diesem Rahmen erforderliche Überprüfung beschränkt sich nicht auf die Entgegennahme kirchlicher Bescheinigungen oder die unkritische Übernahme kirchlicher Stellungnahmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 457; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.02.2018 - 13 A 125/18.A -, juris). (2) Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem Kläger war es trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts und seiner Prozessbevollmächtigten nicht möglich, auch nur ansatzweise eine einigermaßen nachvollziehbare Begründung für seine behauptete Hinwendung zum Christentum zu geben. Die Aussage, er habe auf seinem Handy einen Film über Jesus gesehen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Kläger nicht erklären konnte, wie er als Angehöriger der islamischen Religion gerade auf diesen Film gestoßen sei. Die Behauptung, man sei frei in der Wahl der Filme, geht erkennbar an der Frage vorbei. Auch die Erklärung, er wolle die Zuwendung, die er von der Kirchengemeinde erfahren habe, zurückgeben, kann eine glaubhafte, identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben nicht aufzuzeigen. Die Angaben des Klägers vermitteln den Eindruck, dass er sich mit zentralen Glaubensinhalten des Christentums – bislang jedenfalls – erkennbar nicht auseinandergesetzt hat. Zu diesem Themenkreis konnte er keine substantiellen inhaltlichen Angaben machen. Die gesamten Antworten des Klägers blieben im Allgemeinen und im Ungefähren verhaftet und weisen noch nicht einmal auf rudimentäre Kenntnisse des christlichen Glaubens hin. Insgesamt musste das Gericht feststellen, dass der Kläger intensiveren Fragen auszuweichen versuchte. Insbesondere war es dem Kläger auch auf Nachfrage nicht möglich, nachvollziehbar aufzuzeigen, worin gerade für ihn der grundlegende Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum bestehe und weshalb letzteres vorzugwürdig sei. Die Ausführungen und das Verhalten des Klägers führen vielmehr auf den Schluss, dass bei dem Kläger seine Zuwendung zum christlichen Glauben nicht auf einer tiefen innerlich prägenden religiösen Überzeugung beruht, sondern wohl vornehmlich aus allgemein sozialen und integrativen Gründen erfolgt. In Würdigung all dessen vermag das Gericht den Angaben des Klägers nicht mit der erforderlichen Überzeugung zu entnehmen, dass die von ihm geltend gemachte Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswechsel beruht. Vor diesem Hintergrund war der Anregung der Prozessbevollmächtigten, Pastor ... zu der Glaubensüberzeugung des Klägers zu hören, nicht nachzugehen. Denn – wie bereits ausgeführt – ist es Sache des Klägers, seine Hinwendung zum Christentum darzulegen. Die Frage, ob die Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswechsel beruht, muss der Kläger beantworten. Sie kann grundsätzlich nicht einem Dritten überantwortet werden. Gelingt ihm dies – wie vorliegend – ersichtlich nicht, bedarf es deshalb keiner Anhörung Dritter über die behauptete Glaubensüberzeugung. (3) Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen des nur formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2016 - A 2 K 3605/16 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087-, juris). II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG (Art. 18 i.V.m. Art. 15 und 2 Buchst. f und g RL 2011/95/EU) und § 60 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer vorbehaltlich der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. 1. Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG zu befürchten. 2. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen gleichfalls nicht vor. Ein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ in Betracht und dies auch nur insoweit, als sich diese aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in ganz Afghanistan bzw. der Provinz Herat, in der der Kläger vor seiner Ausreise gelebt hat, ergeben kann. Der Aspekt der willkürlichen Gewalt ist demgegenüber – soweit die Gewalt von einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt ausgeht – allein im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu prüfen. Denn andernfalls verbliebe gegenüber § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kein selbständiger Anwendungsbereich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). Ob die in Afghanistan vorzufindenden allgemein schlechten humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner abschließenden Erörterung. Denn für diese Tatbestandsvoraussetzung fehlt es an jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; zum Erfordernis des Akteurs siehe auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1362). 3. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Für die Beurteilung kommt es hierbei nicht notwendigerweise auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers an, sofern dieser Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr ist. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist allerdings dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). Nach Maßgabe dessen besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Provinz und Stadt Herat, in der er zuletzt wohnte und auf die deshalb im vorliegenden Zusammenhang abzustellen ist, allein durch den dortigen Aufenthalt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Deshalb kann auch die Frage, ob in der Provinz Herat ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht, vorliegend auf sich beruhen. a) Eine allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst in der Person des Betroffenen deshalb ergeben, weil sie sich aufgrund individuell gefahrerhöhender Umstände so verdichtet hat, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). b) Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist mit Blick auf die Sicherheitslage in der Provinz und der Stadt Herat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen nicht davon auszugehen, dass der Kläger, in dessen Person auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, allein aufgrund seiner Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Denn die Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Herat ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, lag in 2017 bei ca. 0,025 %. Hieran hat sich 2018 nichts Wesentliches geändert (bezüglich Herat vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.05.2018 - W 1 K 18.30500 -, juris; VG München, Urt. v. 05.06.2018 - M 17 K 17.39346 -, juris; siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 -, juris). Damit ist die Gefahrendichte in dieser Provinz noch so weit von dem Wert von 0,125 % entfernt, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 4. Überdies steht dem Kläger in der Provinz und Stadt Kabul und in der Stadt Mazar-e Sharif – Provinz Balkh – darüber hinaus jeweils ein Ort ausreichenden internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. a) Das Niveau willkürlicher Gewalt ist der Provinz und der Stadt Kabul nicht so hoch, dass bereits ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Das Risiko, insbesondere in Kabul durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, liegt nach ständiger und einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.09.2017 - 8 A 11005/17 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris; Beschl. v. 06.03.2017 - 13a ZB 17.30081 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16. A; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.05.2017, vom 28.07.2017). Für das Jahr 2017 beträgt die Gefahrenwahrscheinlichkeit ausgehend von 1.831 zivilen Opfern (UNAMA, Annual Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2018, Annex III, S. 67) und 4.679.648 Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018) 0,039 % und liegt damit ebenfalls noch weit unter dem Wert von 0,125 %, der nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die erforderliche Gefahrendichte zu rechtfertigen vermag (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 1704/17 -, juris bzgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Eine Korrektur dieser Zahlen durch die Berücksichtigung eines ohnehin schwierig zu bemessenden Faktors ist nicht geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Individuell gefahrerhöhende Umstände liegen in der Person des Klägers nicht vor. Dies gilt insbesondere für die nicht glaubhaft dargelegte Hinwendung zum Christentum. Ferner rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger in seiner subjektiven Wahrnehmung eine mit der dargelegten objektiven Sicherheitssituation nicht übereinstimmende abweichende Gefahrenlage annimmt, keine andere Beurteilung. b) In der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh besteht unter Zugrundlegung des vorgenannten Maßstabs gleichfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers. Bei einer Einwohnerzahl von 1.382.155 und 129 Opfern in der Provinz Balkh lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2017 in dieser Provinz ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei 0,009 % (vgl. zu den - geschätzten - Einwohnerzahlen 2017: Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2017, Annex III, S. 67). Damit bleibt die Gefahrendichte auch in dieser Provinz weit von dem Orientierungswert von 0,125 % entfernt. c) Außerhalb der vorgehend beschriebenen Gefahrensituation droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan gleichfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit. Bezüglich der von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland beschriebenen, unmittelbar gegen die körperliche Unversehrtheit und Freiheit gerichteten Handlungen – etwa wegen vermuteten Reichtums – lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass gerade der Kläger Opfer eines entsprechenden Angriffs werden würde. Gleiches gilt für denkbare Übergriffe wegen eines unterstellten Bruchs mit kulturellen oder religiösen Normen oder wegen vermeintlicher Nähe zu westlichen Kräften. Denn aus der abstrakt bleibenden Möglichkeit solcher Übergriffe ist ein Abschiebungsverbot nicht herzuleiten. Der Umstand, dass von solchen Vorfällen berichtet wird, erlaubt nicht den Rückschluss, dass (auch angesichts der erheblichen Zahl von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland) der Kläger hiervon mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit betroffen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris). Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Stellungnahmen von F. Stahlmann in Asylmagazin 2017, 73 ff. u. 82 ff. („Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden“ und „Zu Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans“) und ZAR 2017, 189 („Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt“) sowie Th. Ruttig in seinem Referat am 20.04.2017: „Alltag in Kabul“ (Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan, 20.06.2017) in diesem Zusammenhang entnehmen. Denn auch diese Ausführungen, die teilweise über Vermutungen nicht hinausgehen, begründen mit Blick auf die weiteren Erkenntnismittel nicht die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen vorgenannter Gefahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris). d) Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich nicht nur in seiner Heimatprovinz und Stadt Herat, sondern auch in der Provinz und Stadt Kabul und in Mazar-e Sharif – Provinz Balkh – niederlässt, da dort sein soziales und wirtschaftliches Auskommen in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Deshalb kann auch in diesem Zusammenhang und unabhängig vom Fehlen eines entsprechenden Akteurs (vgl. oben II. 2. und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris) vorliegend unerörtert bleiben, ob und inwieweit bei der Prüfung subsidiären Schutzes im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die allgemein schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen können. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146,12; Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände im Sinne des Art. 8 Abs. RL 2011/95/EU kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2011/95/EU zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang sind Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer derartigen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2005 - 1 B 100.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.2006 - 1 B 96.06 - juris; Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestritten werden können. Ein Leben in der Illegalität, das den Kläger jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt demgegenüber keine zumutbare Fluchtalternative dar (BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). aa) Gemessen an diesen Grundsätzen und in Würdigung der vom Gericht herangezogenen und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel, (vgl. insbesondere Auswärtigen Amts, Lagebericht vom 31.05.2018 und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Österreich, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018), geht es davon aus, dass leistungsfähige erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne familiäres oder soziales Netzwerk – wie der Kläger – in Afghanistan, insbesondere auch in Herat, Kabul und Mazar-e Sharif, wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen, trotz der allgemein schwierigen humanitären Bedingungen und Sicherheitslage zumindest durch Gelegenheitsarbeiten in der Lage sind, in diesen urbanen und suburbanen Zentren ein kleines, aber ausreichendes Einkommen – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe – zu erzielen (vgl. grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris; Urt. v. 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.01.2018 - 13a ZB 17.31652 -, juris; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 10). Den Erkenntnismitteln sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Rückkehrer generell – insbesondere leistungsfähige Männer – ihr Existenzminimum nicht sichern könnten. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris; Urt. v. 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris). Von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern ohne besonderen Schutzbedarf kann grundsätzlich erwartet werden, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 10, 99). In Würdigung all dessen rechtfertigten die Ausführungen von F. Stahlmann, Überleben in Afghanistan? (Asylmagazin 2017, 73) insoweit keine andere Beurteilung. Die dortige Feststellung, ein Überleben junger, alleinstehender, leistungsfähiger Männer in Kabul ohne Unterstützung eines Familienverbandes sei infrage gestellt, steht in Widerspruch zu obigen Ausführungen des UNHCR (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris). Beim Kläger handelt es sich um einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann, in dessen Person keine individuell erschwerenden Umstände vorliegen. Das Erwirtschaften eines – wenn auch möglicherweise geringen – Einkommens wird ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner möglich sein. Dem steht der Sicherheitsbericht der EASO vom Mai 2018 nicht entgegen. Zwar wird dort – unter Berufung auf „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ – behauptet, bei 46 % derjenigen Rückkehrer, die sich in den „Informell Settlements“ aufhielten, sei eine ernsthafte Nahrungsmittelunsicherheit („severely food insecure“) festzustellen. Doch lässt sich hieraus nicht mit dem gebotenen Maßstab beachtlicher Wahrscheinlichkeit schließen, dass speziell dem Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Kabul eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Denn ungeachtet dessen, dass in der Person des Klägers bereits keine spezifischen individuellen Einschränkungen und Handicaps gegeben sind, die sich zu einer außergewöhnlichen Situation verdichten könnten, lässt sich allein aus dem unbestimmten Begriff der „ernsthaften Nahrungsmittelunsicherheit“ nicht ohne weiteres folgern, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr droht oder er tatsächlich Gefahr läuft, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung. Dies gilt umso mehr, als weder die in Rede stehenden Passagen des Sicherheitsberichts der EASO noch der REACH-Bericht eine tragfähige Aussage dahingehend trifft, dass speziell die Gruppe der jungen, gesunden Afghanen in Kabul keine tatsächlichen Existenzmöglichkeiten findet, zumal die EASO unter Bezug auf eine Stellungnahme des UNHCR darauf hinweist, dass sich keinesfalls alle Rückkehrer zwangsläufig in den „Informell Settlements“ von Kabul niederlassen. Hinzu kommt, dass der EASO-Bericht – Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis – vom Juni 2018 daran festhält, dass für die Gruppe der jungen, gesunden afghanischen Männer in Kabul eine inländische Fluchtalternative besteht (vgl. S. 106 f.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie die Organisation REACH als Erkenntnisquelle für Afghanistan einzuordnen ist und ob ihre Stellungnahmen hinreichend tragfähig sind. bb) Auch die zur Situation der Rückkehrer aus dem westlichen Ausland geschilderte, ablehnende Haltung der afghanischen Gesellschaft und das Misstrauen gegenüber Personen ohne Leumundszeugen ist für sich nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Zwar sind Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche durchaus nicht ausgeschlossen, zwangsläufig eintreten werden diese indes nicht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Situation auch im Fall des Klägers realisieren würde – er also auch entsprechend erkannt würde und er infolge dessen tatsächlich keinen Zugang zu einer auch nur einfachen Unterkunft haben würde oder vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre –, vermag das Gericht nicht festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris). cc) Ferner verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen finanzieller Art für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm und auf die umfangreichen Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“ in Afghanistan, die z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung beinhalten. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt. Die Berücksichtigung dieser Rückkehrhilfen auch in dem vorliegenden Zusammenhang entspricht dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris). Der Kläger wird über diese Starthilfen informiert und es ist ihm zweifelsohne auch zumutbar, diese Rückkehrhilfen gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul für den dortigen Aufenthalt in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls innere Vorbehalte des Klägers gegen die Inanspruchnahme dieser Rückkehrhilfen sind insoweit unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). dd) Schließlich rechtfertigt das vom Kläger vorgelegte Attest von ... – Facharzt für Innere Medizin – vom 15.08.2018 keine andere Beurteilung. Dieser Stellungnahme kann nicht entnommen werden, dass der Kläger in Afghanistan keiner Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. In diesem Attest, das im Übrigen nicht unterschrieben wurde, wird ausgeführt, der Kläger leide an ausgeprägten Schlafstörungen. Es bestehe eine depressive Symptomatik, deren Ursache in Anbetracht der Umstände am ehesten durch eine posttraumatische Belastungsstörung zu erklären sei. Diese Ausführungen genügen indessen nicht den Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest. An ärztliche Atteste, die psychische Leiden wie insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung belegen, sind angesichts der Unschärfe der Krankheitsbilder sowie der vielfältigen Symptome gewisse Mindestanforderungen zu stellen. Aus ihnen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251; Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, DVBl 2015, 118; Beschl. v. 09.07.2012 - A 9 S 1359/12 -, AuAS 2012, 211; BayVGH, Beschl. v. 29.07.2014 - 10 CE 14.1523 -, juris; Beschl. v. 08.02.2013 - 10 CE 12.2396 -, juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.11.2010 - 18 B 19/10 -, juris). Diesen Anforderungen wird das ärztliche Attest von ... nicht gerecht. Aus dem Attest geht – ungeachtet des Umstands, dass ... kein Facharzt für die von ihm attestierten Leiden des Klägers ist – nicht hervor, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Ferner lässt sich dem Attest auch nicht entnehmen, wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befunden hat und wie seine bisherige Behandlung (Medikation und Therapie) verlaufen ist. Das Attest enthält weiterhin keine nachvollziehbare Anamnese. Auch fehlt eine tragfähige Diagnose. Ein Krankheitsbild wird weder detailliert und nachvollziehbar beschrieben noch wird eine erforderliche Behandlung im Einzelnen dargelegt. Die Ausführungen erschöpfen sich im Grunde in Vermutungen. ee) Herat und Mazar-e Sharif sind für den Kläger auch erreichbar. Denn von Kabul aus ist ihm eine Weitereise in die Provinzen Herat und Balkh möglich und zumutbar. Aufenthaltsbeschränkungen für bestimmte Regionen oder Personen existieren in Afghanistan nicht (VG Berlin, Urt. v. 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris). Das Gericht geht davon aus, dass die beiden Provinzen – trotz zweifellos vorhandener Gefahren – bereits auf dem Landweg hinreichend sicher erreichbar sind (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 33 u. 58). Ungeachtet dessen verfügen die Hauptstädte beider Provinzen über einen Flughafen, der sowohl international als auch von Kabul aus angeflogen wird (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, S. 127 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 56 f.; VG München, Urt. v. 04.10.2017 - M 26 K 17.32338 -, juris). Hierfür kann der Kläger die – auch in finanzieller Form gewährten – Rückkehrhilfen nach dem „REAG/GARP-Programm 2017“ in Anspruch nehmen. Dem Kläger kann zweifelsohne auch angesonnen werden, diese Rückkehrhilfen bei seiner Ankunft in Kabul für den übergangsweisen Aufenthalt dort und für die Weiterreise nach Herat oder Mazar-e Sharif in Anspruch zu nehmen. III. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG, der selbständig neben der - in der Sache allerdings regelmäßig der gleichen Bewertung unterliegenden - Bestimmung in § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zu prüfen ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146,12), darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen - wie vorliegend - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146,12). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt infolge im Zielgebiet herrschender allgemeiner/willkürlicher Gewalt (auch im Falle eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). Wie vorstehend unter II. 3. ausgeführt, sind diese Voraussetzungen in der Provinzen und Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif – Provinz Balkh – nicht erfüllt. b) Schlechte humanitäre Verhältnisse können zwar dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). Diese Voraussetzungen sind vorliegend – wie gleichfalls unter II. 3. aufgezeigt – nicht gegeben. Denn nach den dortigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 2. In der Person des Klägers liegen schließlich auch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nur bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07- BVerwGE 131, 198). Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Diese Anforderungen sind nunmehr weitestgehend Gegenstand der Prüfung des § 4 AsylG zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes sowie des § 60 Abs. 5 AufenthG zur Frage der Feststellung eines Abschiebungsschutzes aus bestimmten Gründen. Insoweit ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Für das Bestehen anderer die Abschiebung nach Afghanistan hindernder Umstände, die von § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst werden und im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen wären, ist nichts ersichtlich, noch wurden solche vorgetragen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif konkreten - nicht lediglich abstrakten - Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. IV. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34 und § 38 Abs. 1 AsylVfG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz. Der am ... in der Provinz Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger moslemischer Glaubens- und tadschikischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge – nach einem einjährigen Aufenthalt im Iran – am 15.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.04.2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) lehnte nach Anhörung des Klägers am 30.01.2017 mit Bescheid vom 26.05.2017 seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihm bei Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist die Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan angedroht. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26.05.2017 übersandt. Der Kläger hat am 02.06.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Bescheid vom 26.05.2017. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen in der Sprache Farsi angehört. Insoweit wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Akten des Bundesamtes liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird sie sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.