Beschluss
A 10 K 5999/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige, die Antragstellerin Ziff. 1 die Mutter des minderjährigen Antragstellers Ziff. 2. Sie reisten am 27.04.2015 in die Bundesrepublik ein und stellten einen Tag später Asylanträge. Zur Begründung trug die Antragstellerin Ziff. 1 unter Vorlage einer Eheurkunde vor, seit August 2014 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Sie sei nach Deutschland gekommen, um bei diesem zu sein, er wisse aber noch nichts von ihrem Besuch. Probleme mit staatlichen Behörden oder sonstige Konflikte habe es in ihrer Heimat nicht gegeben. Der Antragsteller Ziff. 2 gab an, ausgereist zu sein, da er nicht allein im Kosovo habe zurückbleiben wollen. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 25.10.2016 als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 u. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziff. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 7). Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 mit einem deutschen Staatsangehörigen habe auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Einfluss, da sie bei der Prüfung eines möglichen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses durch die Ausländerbehörde Berücksichtigung finde. 3 Die Antragsteller haben daraufhin Klage erhoben und - mit separatem Schriftsatz - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Abschiebungsandrohung und das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot verstießen gegen den Schutz der Ehe und der Familie durch die staatliche Ordnung. Wörtlich beantragen die Antragsteller, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2015 anzuordnen. II. 5 1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über die Eilanträge als Einzelrichter. 6 2. Nachdem sich die Antragsteller in ihrer Antragsschrift ausdrücklich auf das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot beziehen, legt der Einzelrichter die Eilanträge dahingehend aus, dass sich die Antragsteller in der Sache erstens gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wenden, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehren. Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO von folgenden Anträgen aus: 7 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 10 K 5998/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2016 anzuordnen, 8 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 25.10.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, 9 hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. 10 3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 10 K 5998/16 gegen das im Bescheid vom 25.10.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen. 11 3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 zulässig (a und b), der Antrag Ziff. 3 hingegen bereits unzulässig (c). 12 a) Der Antrag Ziff. 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt. 13 b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde den Antragstellern insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt. 14 c) Die Eilanträge gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 3) sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21; VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 14; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36). 15 Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 16; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13). 16 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 17; a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75). 17 4. Erfolg in der Sache haben die Anträge aber auch insoweit nicht, wie sie zulässig sind. 18 a) Der Antrag Ziff. 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist unbegründet. 19 Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.). 20 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15). 21 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben aller Voraussicht keinen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (aa). Abschiebungsverbote dürften ebenfalls nicht vorliegen (bb). Die Abschiebungsandrohung schließlich erweist sich bei summarischer Prüfung gleichfalls als rechtmäßig (cc). 22 aa) Der Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte steht bereits Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, da sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sind. 23 Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG unter anderem, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Hieran dürfte es im Fall der Antragsteller fehlen. Die Antragstellerin Ziff. 1 hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt offen eingeräumt, dass ihnen im Kosovo keine Verfolgung droht. Sie seien allein wegen ihres hier lebenden Mannes nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller Ziff. 2 hat diese Angaben bestätigt. 24 Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG dürften ebenfalls nicht vorliegen. Die Antragsteller behaupten selbst nicht, dass ihnen im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 25 bb) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG dürften gleichfalls nicht vorliegen. Die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet kein solches Verbot. Denn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG können sich nur aus solchen Umständen ergeben, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Bestehen Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein Schutz des Rechtsguts im Bundesgebiet verletzt würde (sog. inlandsbezogene Vollstreckungs-/ Abschiebungshindernisse), muss sich der Ausländer auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen (OVG Nds., Urteil vom 18.05.2010 - 11 LB 186/08 -, juris Rn. 47; VG München, Urteil vom 24.10.2016 - M 17 K 16.32996 -, juris Rn. 41). 26 cc) Schließlich erweist sich bei summarische Prüfung auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 ist als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis insoweit erneut nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -, juris Rn. 36 f.). Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. 27 b) Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Antrag Ziff. 2) sind ebenfalls unbegründet. 28 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 29 Die primär begehrte Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate kommt schon deshalb nicht in Betracht, da über die Länge der Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird (Bayer. VGH, Urteil vom 12.07.2016 - 10 BV 14.1818 -, Ls., juris; a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 42). Die von den Antragstellern begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es jedoch. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. 30 Aber auch insoweit die Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ihre Abschiebung bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf, haben die Eilanträge keinen Erfolg. Zwar spricht manches dafür, dass die Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Denn die Befristungsentscheidung des Bundesamtes leidet nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler, weil das Bundesamt die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht berücksichtigt hat. Auch lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht bereits damit verneinen, dass keine konkreten Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller geplant sind. Denn Flüchtlinge, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 14; a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 21.10.2016 - A 3 K 3105/16 -, juris Rn. 22). Im Falle eines Eilantrages gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG fehlt es aber regelmäßig deshalb - und so auch hier - an dem erforderlichen Anordnungsgrund, da es Ausländern grundsätzlich zumutbar ist, freiwillig auszureisen, um die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu vermeiden (VG Aachen, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 L 572/16.A -, juris Rn. 7; im Ergebnis so wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.10.2016 - A 3 K 3105/16 -, juris Rn. 22). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 7; Maor, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2016, § 11 AufenthG Rn. 39). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Betrachtung als geboten erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 35), wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Antragstellerin Ziff. 1 und ihrem Ehemann erscheint eine (vorübergehende) Trennung zumutbar. Sie leben, kurze Besuche ausgenommen, seit ihrer Eheschließung freiwillig in verschiedenen Staaten. 31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).