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Beschluss

3 K 11220/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Sicherstellung aller auf dem Benutzerkonto „...“ des Beigeladenen bei dem Provider ... - Zweigniederlassung ... - ..., ..., gespeicherten Nachrichten, einschließlich der ein- und ausgehenden Nachrichten, der Nachrichtenanhänge und der noch gespeicherten Nachrichten, wird a) zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Beweismitteln, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den Verein „...“ von Bedeutung sein können, sowie b) zur Sicherstellung von Vermögen des Vereins „...“ sowie der Auffindung möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein „linksunten.indymedia“ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VereinsG sowie der Sicherstellung von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots des Vereins „linksunten.indymedia“ für die Dauer von sechs Wochen, beginnend ab der Zustellung dieses Beschlusses, angeordnet. 2. Die Befugnis zur Durchsicht wird auf ..., Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Referat 110, Taubenheimstraße 85, 70372 Stuttgart übertragen. 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die das o.g. Benutzerkonto betreffende Post in elektronischer und mit herkömmlichen Programmen lesbarer Form in Kopie an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zu übermitteln. 4. Das Regierungspräsidium Freiburg wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin und den Beigeladenen im Wege der Amtshilfe beauftragt. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 14.08.2017 den Verein „...“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und aufgelöst. Es stellte fest, dass der Verein nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Es wurde verboten, die Internetseiten und -präsenzen des Vereins zu betreiben und weiter zu verwenden, und angeordnet, sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins abzuschalten. Ferner wurde verboten, dass Kennzeichen des Vereins öffentlich in einer Versammlung oder in zur Verbreitung bestimmten Medien einschließlich des Internets zu verwenden. Das Vermögen des Vereins sowie im Einzelnen umschriebene Forderungen und Sachen Dritter, die die gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins zu fördern geeignet sind, wurden beschlagnahmt und eingezogen. 2 Am 21.08.2017 stellte das Regierungspräsidium Freiburg einen Antrag auf Sicherstellung eines im Einzelnen benannten E-Mail-Accounts bei der Firma ... zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln und der Sicherstellung von Vereinsvermögen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene, dessen E-Mails sicherzustellen seien, sei führendes Mitglied, langjähriger Administrator und Hauptbetreiber des o.g. linksextremistischen Internetportals sowie führender Kopf der gewaltorientierten „Autonomen Antifa Freiburg“ (AAFR), die sich der Internetplattform „linksunten.indymedia“ bediene. II. 3 1. Der Antrag ist zulässig. 4 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 S. 5 VereinsG für die Anordnung der Sicherstellung örtlich zuständig, weil die Maßnahme im Gerichtsbezirk der Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattfinden soll. Gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 S. 6 VereinsG trifft die richterliche Anordnung die Vorsitzende - wie hier - oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts. 5 Das Regierungspräsidium Freiburg ist für den Vollzug des Vereinsverbots gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG i. V. m. §§ 1, 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständig und damit antragsbefugt im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 VereinsG. Das Bundesministerium des Innern hat als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständige Verbotsbehörde mit Schreiben vom 14.08.2017 das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg ersucht, die Verbotsverfügung zu vollziehen und die vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. Mit Erlass vom 16.08.2017 hat das Innenministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Vollzugsbehörde mit der Vollstreckung des Verbots, der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme, mit der Durchführung weitergehender Maßnahmen wie Post- und E-Mail-Beschlagnahme und mit der Stellung der erforderlichen Anträge beim zuständigen Verwaltungsgericht beauftragt. 6 Die ..., ist als Provider die Adressatin der gerichtlichen Anordnung und damit der richtige Antragsgegner (vgl. Graf in BeckOK StPO § 99 Rn. 28, str. ). 7 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Sicherstellung des im Tenor genannten elektronischen Postfachs liegen vor. 8 2.1 Mit Verfügung vom 14.08.2017 hat das Bundesministerium des Innern den Verein „...“ verboten. Diese Verbotsverfügung ist im Rahmen des vorliegenden Antrags nicht in vollem Umfang, sondern nur in summarischer Form auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.1.2015 – 4 C 14.1708 – juris m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.9.2013 – 1 S 131/13 – juris). Aus der umfangreichen und sorgfältigen schriftlichen Begründung der Verbotsverfügung ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG. Danach handelt es sich bei der verbotenen Vereinigung um die derzeit wichtigste Internetplattform des gewaltorientierten Linksextremismus, auf der strafrechtlich relevante Beiträge und verfassungsfeindliche Inhalte gewaltbereiter Extremisten veröffentlicht werden. Die Gefahr der Begehung von Straftaten wird durch den Verein hervorgerufen, verstärkt, ermöglicht oder erleichtert. Die strafbaren Verhaltensweisen der Mitglieder oder Dritter sind der Vereinigung zuzurechnen, weil sie hierfür sächliche Unterstützung zur Verfügung stellt. Die Vereinigung richtet sich zudem kämpferisch aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie begreift Gewalt sowohl gegen Sachen als auch gegen Personen als legitimes Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele und lehnt somit das Gewaltmonopol als wesentlichen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ab. Im Einzelnen wird auf die Verbotsverfügung Bezug genommen. 9 2.2. Rechtsgrundlage für die angeordnete Sicherstellung sind die Regelungen der §§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 VereinsG in Verbindung mit §§ 99, 101 Abs. 3 Satz 2 StPO. 10 2.2.1 Nach § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, die als Beweismittel für ein Verbotsverfahren von Bedeutung sind; §§ 94 - 97, 98 Abs. 4, 99 - 101 StPO gelten entsprechend. Nach der Verbotsverfügung und den vom Antragsteller vorgelegten Ermittlungsergebnissen des Landesamts für Verfassungsschutz bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich in dem sichergestellten elektronischen Postfach Beweismittel in Form von E-Mails befinden, die Aufschluss über die Zielrichtung, die Struktur, die Tätigkeiten und Vorgehensweisen oder die Finanzierung des Vereins geben können und deshalb für das Verbotsverfahren von Bedeutung sind. Das elektronische Postfach ist auf den Namen des Beigeladenen angemeldet. Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ist der Beigeladene führendes Mitglied, Administrator und Hauptbetreiber des o.g. Internetportals. Er gehört ferner zum engeren Kreis der Aktivisten der gewaltbereiten linksextremistischen AAFR, die sich des o.g. Internetportals bedient und deren Inhalte wesentlich bestimmt. Der Beigeladene hat nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zudem als Aktivist und Referent am 12. „linksunten“-Treffen in Freiburg teilgenommen. Es liegt daher nahe, dass er aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung und Tätigkeit E-Mails auf dem ihm gehörenden Benutzerkonto erhält oder absendet, die auch die verbotene Vereinigung und deren Aktivitäten, Mitglieder und Strukturen betreffen. 11 Aus dem Umstand, dass die Verbotsbehörde sich bereits auf der Grundlage der schon vorhandenen Erkenntnisse und Beweismittel in der Lage gesehen hat, das Vereinsverbot auszusprechen, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Sicherstellungsanordnung. Auch wenn das Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung abgeschlossen ist, können weitere, zusätzliche Beweismittel im sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass dem Antragsteller ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer Beweismittel nicht abgesprochen werden kann. 12 Nach dem somit entsprechend anwendbaren § 99 StPO ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten oder von ihm herrührenden Postsendungen und Telegrammen zulässig, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Die beim Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails eines herausgehobenen Vereinsmitglieds sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff.). Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E-Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn 8, 31 m.w.N.). 13 2.2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG von der Verbotsbehörde verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Diese Maßnahme zielt nicht auf die Gewinnung von Beweisen im Verbotsverfahren ab, sondern dient der Vollstreckung der regelmäßig und so auch hier mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme des Vereinsvermögens und der weiteren in § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG genannten Gegenstände. Von der Beschlagnahme können auch Gegenstände im Sinne des § 99 StPO erfasst sein, die nach richterlichen Anordnung der Sicherstellung nach den für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 StPO unterliegen (§ 10 Abs. 2 Satz 4, 5 und 6 VereinsG). 14 Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich in dem betreffenden elektronischen Postfach Nachrichten befinden, die dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind oder bei denen es sich um sonstige von der Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erfasste Gegenstände handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.8.1995 - 4 CE 95.874 -). Der Begriff des Vereinsvermögens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative VereinsG ist weit gefasst und im wirtschaftlichen und ideellen Sinne auszulegen und setzt zivilrechtliches Eigentum nicht voraus. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen des Vereinsführung abhing (VGH BW, Urt. v. 27.02.1989 - 1 S 2586/87 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 31.05.2006 - 5 A 4410/04 - ). Aus der Systematik des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 VereinsG folgt, dass auch Postsendungen und Telegramme im Sinne des § 99 StPO dem beschlagnahmten Vereinsvermögen zuzurechnen sind. Infolge der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift muss dies auch für E-Mails gelten. Im Hinblick auf die herausgehobene Stellung des Beigeladenen in der verbotenen Vereinigung besteht bei lebensnaher Betrachtung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass über sein elektronisches Postfach auch Vereinskorrespondenz abgewickelt wird oder abgewickelt worden ist oder sich darin Hinweise auf das Vereinsvermögen finden. 15 3. Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht auf einen Beamten des höheren Dienstes beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG. Angesichts des zu erwartenden schnellen E-Mail-Verkehrs wäre andernfalls der Untersuchungserfolg gefährdet. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaft, wie sie der Wortlaut von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht, kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft am vorliegenden Vereinsverbotsverfahren nicht beteiligt ist. Hält das Landeskriminalamt eine E-Mail für beweiserheblich, hat es diese dem Gericht mit einem Beschlagnahmeantrag nach §§ 94 ff vorzulegen (Graf in BeckOK, StPO § 100 Rn 16). 16 Die Verpflichtung, den Inhalt des elektronischen Postfachs an das Landeskriminalamt zu übermitteln, stützt sich zudem auf § 95 StPO. Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris). Die Übermittlung einer lesbaren Kopie ist mit der Auslieferung einer Postsendungen oder eines Telegramms in jeder Hinsicht vergleichbar. 17 4. Rechtliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherstellungsmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Sie sind geeignet, zur Erreichung der mit dem Vereinsverbot verfolgten Zwecke erforderlich und - auch im Hinblick auf ihre zeitliche Dauer - angemessen. 18 5. Eine Anhörung der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen vor Erlass der Anordnung ist nicht erforderlich. Von der grundsätzlich gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht ((vgl. § 34 Abs. 4 StPO, BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris). Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass durch eine Anhörung der Zweck der Maßnahmen gefährdet würde. Das rechtliche Gehör wird hier zulässigerweise nachträglich in einem eventuellen Beschwerdeverfahren gewährt. Deshalb ist das Regierungspräsidium Freiburg im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, die Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen mit dem Beginn der Maßnahme zuzustellen. 19 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da Gerichtskosten mangels eines entsprechenden Gebührentatbestands im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben werden.