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Urteil

A 4 K 10337/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger besitzt nach eigenen Angaben die somalische Staatsangehörigkeit und reiste im Jahr 2014 über Italien und Österreich nach Deutschland ein. Am 05.08.2014 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte er, er habe in Italien kein Asyl beantragt. Am 21.06.2017 führte das Bundesamt eine sog. Info-Request-Anfrage an die Schweiz nach Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. <EU> Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden: Dublin-III-VO), durch. Die schweizerischen Behörden teilten dem Bundesamt mit, dass der Kläger im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist sei und am 21.10.2013 einen Asylantrag gestellt habe. Das entsprechende Verfahren sei „(g)eschlossen“. Das Asylgesuch sei am 04.07.2014 abgelehnt worden. Außerdem sei die „expulsion“ in den Heimatstaat am 04.07.2014 verfügt worden. 2 Mit Bescheid vom 25.07.2017, dem Kläger am 26.07.2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Der Bescheid enthält darüber hinaus die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, eine Abschiebungsandrohung nach Somalia (Ziffer 3) sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, der Kläger habe bereits erfolglos einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Daher handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, sei der Asylantrag unzulässig. 3 Am 31.07.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das Bundesamt habe die Entscheidung der schweizerischen Asylbehörden nicht geprüft. Das Vorliegen jedenfalls eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sei naheliegend. Die Einlassungen der Antragsgegnerin stellten lediglich Vermutungen dar. Die Rückkehrsituation sei nicht sicher. Im Übrigen sei er seit 2014 verheirateter Vater zweier Kinder. Die schwerbehinderte Mutter der Kinder, der ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden sei, bedürfe seiner Unterstützung. 4 Er beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamts vom 25.07.2017 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 9 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamts verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). 1. 11 Die Klage ist zulässig. 12 Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 ff.). 2. 13 Die Klage ist auch begründet. 14 Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Das Bundesamt durfte das Schutzgesuch der Kläger nicht als unzulässig ablehnen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 16 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. Ausgangspunkt der Prüfung des § 71a AsylG ist danach die Frage, ob überhaupt ein Zweitantrag vorliegt oder ob das Bundesamt selbst die erstmalige sachliche Prüfung des Asylbegehrens vornehmen muss. 17 Der Asylantrag des Klägers ist kein Zweitantrag im Sinne der genannten Vorschriften. Seinem Asylantrag ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG vorausgegangen. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 29 ff.). 18 Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Das Bundesamt muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Bundesamts (vgl. nur VG Augsburg, Beschl. v. 13.04.2017 - Au 7 S 17.30833 - juris Rn. 22; VG München, Beschl. v. 23.03.2017 - M 21 S 16.35816 - Rn. 17; VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 - juris Rn. 17, 21; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 07.09.2016 - 1 B 54/16 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Urt. v. 29.09.2015 - AN 3 K 15.30829 - juris Rn. 23; Schönenbroicher in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71a AsylG Rn. 2 <01.05.2017>). 19 Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 40; VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 - juris Rn. 19). Im Rahmen einer sog. Info-Request-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO kann das Bundesamt bei Drittstaaten nach § 71a Abs. 1 AsylG unter anderem den „Stand des Verfahrens“ abfragen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchstabe g Dublin III-VO). Zum „Stand des Verfahrens“ gehört die Information, ob ein Asylverfahren endgültig eingestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO). Die Auskunft hingegen, das Verfahren sei geschlossen bzw. das Asylgesuch abgelehnt worden, lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass das (Erst-)Verfahren nicht noch wiedereröffnet werden kann. Das gleiche gilt für die Auskunft, die Ausweisung („expulsion“) sei verfügt worden. 20 Ausgehend von diesem Maßstab hat das Bundesamt keine ausreichenden Ermittlungen zum Asylverfahren in der Schweiz angestellt. Das Bundesamt ist nicht zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren in der Schweiz endgültig mit einer für den Kläger negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Das Bundesamt beruft sich lediglich auf die Auskunft der Schweiz auf eine Info-Request-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO hin. Hieraus ergibt sich jedoch nicht sicher, dass das Erstverfahren endgültig mit einer für den Kläger negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Die Schweiz hat lediglich mitgeteilt, dass das Asylverfahren geschlossen, das Asylgesuch abgelehnt und die Expulsion in den Heimatstaat des Klägers verfügt worden ist. 21 Doch selbst wenn feststeht, dass das Asylerstverfahren endgültig eingestellt worden ist, kann das Bundesamt das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nur beurteilen, wenn es Kenntnis der Entscheidung und der Entscheidungsgründe der Ablehnung des Antrags im Drittstaat hat (vgl. nur VG Augsburg, Beschl. v. 13.04.2017 - Au 7 S 17.30833 - juris Rn. 22; VG München, Beschl. v. 23.03.2017 - M 21 S 16.35816 - juris Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 07.09.2016 - 1 B 54/16 - juris Rn. 7; VG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2015 - 2 B 13/15 - juris Rn. 10). Regelmäßig wird es auch nötig sein, die Akten des Drittstaats beizuziehen, etwa um sich Kenntnis der Anhörung des Asylbewerbers zu verschaffen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 16 f.; vgl. auch Schönenbroicher in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71a AsylG Rn. 2 <01.05.2017>). Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren klären zu können, auf welcher Grundlage das Erstverfahren in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossen wurde und inwieweit der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegen sich gelten lassen muss (vgl. Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 71a Rn. 27 <Apr. 2009>). Auch die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen obliegt dem Bundesamt und kann nicht auf die Gerichte abgewälzt werden (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.). 22 Das Bundesamt hat das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen beurteilt, ohne in Kenntnis der Entscheidungsgründe der Antragsablehnung oder der Anhörung des Drittstaats zu sein. Auf dieser Grundlage war dem Bundesamt eine rechtsstaatliche Prüfung von Wiederaufnahmegründen nicht möglich. Auch aus diesem Grund durfte das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen. 3. 23 Die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21). Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 4. 24 Die Ablehnung der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung seines Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist verletzt, wenn das Bundesamt es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, aaO, Rn. 43). 25 Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, aaO, Rn. 21). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Gründe 10 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). 1. 11 Die Klage ist zulässig. 12 Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 ff.). 2. 13 Die Klage ist auch begründet. 14 Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Das Bundesamt durfte das Schutzgesuch der Kläger nicht als unzulässig ablehnen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 16 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. Ausgangspunkt der Prüfung des § 71a AsylG ist danach die Frage, ob überhaupt ein Zweitantrag vorliegt oder ob das Bundesamt selbst die erstmalige sachliche Prüfung des Asylbegehrens vornehmen muss. 17 Der Asylantrag des Klägers ist kein Zweitantrag im Sinne der genannten Vorschriften. Seinem Asylantrag ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG vorausgegangen. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 29 ff.). 18 Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Das Bundesamt muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Bundesamts (vgl. nur VG Augsburg, Beschl. v. 13.04.2017 - Au 7 S 17.30833 - juris Rn. 22; VG München, Beschl. v. 23.03.2017 - M 21 S 16.35816 - Rn. 17; VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 - juris Rn. 17, 21; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 07.09.2016 - 1 B 54/16 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Urt. v. 29.09.2015 - AN 3 K 15.30829 - juris Rn. 23; Schönenbroicher in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71a AsylG Rn. 2 <01.05.2017>). 19 Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 40; VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 - juris Rn. 19). Im Rahmen einer sog. Info-Request-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO kann das Bundesamt bei Drittstaaten nach § 71a Abs. 1 AsylG unter anderem den „Stand des Verfahrens“ abfragen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchstabe g Dublin III-VO). Zum „Stand des Verfahrens“ gehört die Information, ob ein Asylverfahren endgültig eingestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO). Die Auskunft hingegen, das Verfahren sei geschlossen bzw. das Asylgesuch abgelehnt worden, lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass das (Erst-)Verfahren nicht noch wiedereröffnet werden kann. Das gleiche gilt für die Auskunft, die Ausweisung („expulsion“) sei verfügt worden. 20 Ausgehend von diesem Maßstab hat das Bundesamt keine ausreichenden Ermittlungen zum Asylverfahren in der Schweiz angestellt. Das Bundesamt ist nicht zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren in der Schweiz endgültig mit einer für den Kläger negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Das Bundesamt beruft sich lediglich auf die Auskunft der Schweiz auf eine Info-Request-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO hin. Hieraus ergibt sich jedoch nicht sicher, dass das Erstverfahren endgültig mit einer für den Kläger negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Die Schweiz hat lediglich mitgeteilt, dass das Asylverfahren geschlossen, das Asylgesuch abgelehnt und die Expulsion in den Heimatstaat des Klägers verfügt worden ist. 21 Doch selbst wenn feststeht, dass das Asylerstverfahren endgültig eingestellt worden ist, kann das Bundesamt das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nur beurteilen, wenn es Kenntnis der Entscheidung und der Entscheidungsgründe der Ablehnung des Antrags im Drittstaat hat (vgl. nur VG Augsburg, Beschl. v. 13.04.2017 - Au 7 S 17.30833 - juris Rn. 22; VG München, Beschl. v. 23.03.2017 - M 21 S 16.35816 - juris Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 07.09.2016 - 1 B 54/16 - juris Rn. 7; VG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2015 - 2 B 13/15 - juris Rn. 10). Regelmäßig wird es auch nötig sein, die Akten des Drittstaats beizuziehen, etwa um sich Kenntnis der Anhörung des Asylbewerbers zu verschaffen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 16 f.; vgl. auch Schönenbroicher in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71a AsylG Rn. 2 <01.05.2017>). Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren klären zu können, auf welcher Grundlage das Erstverfahren in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossen wurde und inwieweit der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegen sich gelten lassen muss (vgl. Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 71a Rn. 27 <Apr. 2009>). Auch die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen obliegt dem Bundesamt und kann nicht auf die Gerichte abgewälzt werden (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.). 22 Das Bundesamt hat das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen beurteilt, ohne in Kenntnis der Entscheidungsgründe der Antragsablehnung oder der Anhörung des Drittstaats zu sein. Auf dieser Grundlage war dem Bundesamt eine rechtsstaatliche Prüfung von Wiederaufnahmegründen nicht möglich. Auch aus diesem Grund durfte das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen. 3. 23 Die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21). Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 4. 24 Die Ablehnung der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung seines Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist verletzt, wenn das Bundesamt es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, aaO, Rn. 43). 25 Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, aaO, Rn. 21). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.