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Beschluss

2 K 1422/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragstellerin wird ermächtigt, - nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragstellerin vom 31.01.2018 an den Antragsgegner, - nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin im Wege der Amtshilfe beauftragt wird, und - nach vergeblicher Aufforderung der Antragstellerin an den Antragsgegner zur freiwilligen Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen, in nachstehend genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie eventuell vorhandener Munition die Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Adresse „...straße 5, X...“ zum Zweck der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08 eingetragenen Waffen sowie eventuell vorhandener Munition zu durchsuchen und zu diesem Zweck verschlossene Räume und Behältnisse, insbesondere den Waffentresor, öffnen zu lassen. 2. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 31.05.2018 befristet. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners auf dem Grundstück „...straße 5, X...“. 2 Der Antragsgegner ist Inhaber von 13 in insgesamt vier Waffenbesitzkarten (Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08) eingetragenen Waffen und einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 05/10). Die Antragstellerin widerrief mit – dem Antragsgegner noch nicht bekanntgegebenen – Bescheid vom 31.01.2018 in Ziffer 1 die vier Waffenbesitzkarten (Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08) sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 05/10). In Ziffer 2 wurde angeordnet, die unter Ziffer 1 genannten Dokumente unverzüglich an einen Vertreter des Amts für öffentliche Ordnung der Antragstellerin abzugeben. Ferner wurde für den Fall, dass Ziffer 2 nicht unverzüglich nachgekommen werde, verfügt, dass in diesem Fall die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und die Beschlagnahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis vor Ort angeordnet werde (Ziffer 3). Mit Ziffer 4 des Bescheides wurden die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen nebst Munition sichergestellt. Ferner wurde das im Besitz des Antragsgegners befindliche Schwarz- und Treibladungspulver unter Ziffer 5 des Bescheides vom 31.01.2018 beschlagnahmt. In Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 5 angeordnet. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners hätten führen müssen, da dieser nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen im Januar 2017 nach Sicherstellung einer Waffe in der Pizzeria „...“ (... ..., ... X...) sei bekannt geworden, dass der Antragsgegner zwei halbautomatische Pistolen (Heckler & Koch, Kal. 9 mm Luger, Nr. 79591 und CZ Brünner, Kal. 9 mm Luger, Nr. 15577), die nicht in seinen Waffenbesitzkarten eingetragen gewesen seien, im Auftrag von Herrn B... veräußert und einen Erlös von 1.000 EUR an diesen übergeben habe. Die Beauftragung zur Veräußerung beider Kurzwaffen und die tatsächliche Durchführung der Veräußerung werde belegt durch Aussagen des Herrn B... im Zuge des o.g. Ermittlungsverfahrens. Ferner verfüge der Antragsgegner hinsichtlich der zweiten, noch nicht aufgefundenen Waffe, über besonderes Täterwissen. Denn durch einen einmaligen Anruf des Antragsgegners habe dieser den Verbleib der zweiten ihm durch Herrn B... übergebenen Waffe aufklären können, sodass zu ihrer – der Antragstellerin – Überzeugung feststehe, dass der Antragsgegner auch diese veräußert habe. In beiden Fällen seien Kurzwaffen auch an einen Nichtberechtigten veräußert worden. Hinsichtlich der Heckler & Koch werde dies belegt durch den Auffindeort derselben in der X...er Pizzeria, dessen Inhaber nicht im Besitz einer Waffenerlaubnis sei. Ferner sei davon auszugehen, dass auch die zweite Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert worden sei. Denn im Zuge der Ermittlungen habe der Antragsgegner im Beisein der Ermittlungsbeamten den bereits erwähnten Anruf zur Aufklärung des Verbleibes der zweiten Waffe getätigt und dieses Telefonat gezielt nicht von seinem eigenen Telefonanschluss aus und auf italienisch geführt. Ein solcher Aufwand wäre nicht von Nöten gewesen, wäre die Veräußerung legal vonstattengegangen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe habe ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG gegen den Antragsgegner eingeleitet. Die Weitergabe von Waffen an Unberechtigte, der damit einhergehende unerlaubte Besitz und die Veräußerung der beiden Kurzwaffen würden auch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen. Die Vorkommnisse bezüglich der beiden Kurzwaffen würden auch den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen. Nach dem wirksamen Widerruf seien sowohl die Waffenbesitzkarten als auch die sprengstoffrechtliche Erlaubnis unverzüglich zurückzugeben. Bezüglich der Waffenbesitzkarten ergäbe sich dies aus § 46 Abs. 1 WaffG, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sei auf Grundlage des § 52 LVwVfG zurückzugeben. Die Sicherstellungsanordnung der Waffen und Waffenbesitzkarten fuße ebenfalls im WaffenG. Das öffentliche Interesse daran, dass nur Personen im Besitz von Waffen, Munition und Waffenbesitzkarten sein dürften, bei denen die Annahme gerechtfertigt sei, diese gingen jederzeit ordnungsgemäß mit diesen um, sei höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners, die Waffen nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31.01.2018 veräußern zu können. Diese Abwägung sei ermessensgerecht. Hinsichtlich der Beschlagnahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und des Schwarz- und Treibladungspulvers sei eine Beschlagnahme auf § 33 PolG zu stützen. Auch diese sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. 3 Die Antragstellerin hat am 01.02.2018 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – sachdienlich ausgelegt – den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Adresse „...straße 5, X...“ zum Zweck der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08 eingetragenen Waffen und eventuell vorhandener Munition beantragt. Zur Begründung verweist sie unter anderem auf die Gründe des Bescheides vom 31.01.2018 und auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei im Zuge der Ermittlungen im Januar 2017. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner die Waffen nach Bekanntgabe eines gegen ihn noch zu erlassenden Strafbefehls des Amtsgerichts Pforzheim an Nichtberechtigte übergeben werde, um diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Eine sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition unmittelbar nach Bekanntgabe des Bescheides und vor Erlass des Strafbefehls sei deshalb erforderlich. Die Bekanntgabe des Bescheides vor Ergehen der Durchsuchungsanordnung vereitele gleichfalls den Erfolg derselben. II. 4 Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet. 5 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die auf Grundlage des WaffenG beantragte Durchsuchungsanordnung ist eine vorbeugende Maßnahme der Gefahrenabwehr und hoheitliche Tätigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung nach den § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 31 Abs. 5 PolG liegt nicht vor, weil es sich hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG handelt (vgl. VG Trier, Urt. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 16.01.2015 - 6 K 69/15-, juris; Beschl. v. 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris; OLG München, Beschl. v. 04.09.2012 - 34 Wx 219/12 -, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayr. VGH). 6 2. Der Antrag ist auch begründet. 7 Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid vom 31.01.2018 im einzelnen aufgeführten Waffen sowie Munition liegen vor. 8 Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Mit der sofortigen Sicherstellung sollen daher – wie hier – schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung sowie Gefahren für die Allgemeinheit durch eine drohende missbräuchliche Verwendung von Waffen umgehend unterbunden werden. 9 Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG darf die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für dessen Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris). Danach hat das Gericht vor Anordnung der Durchsuchung zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt, weil andernfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679). 10 Nach Maßgabe dessen war die beantragte Durchsuchungsanordnung zu erlassen. 11 a) Vorliegend ist mit Ziffer 4 des Bescheides der Antragstellerin vom 31.01.2018 eine waffenrechtliche Sicherstellungsanordnung gegeben. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der jeweilige Vollstreckungsschuldner als Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Wegnahme der Waffen zu dulden (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschl. v. 15.08.2017 - 3 B 157/17 -, juris). Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (OVG Sachsen, Beschl. v. 15.08.2017, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2017 - 4 K 1554/14 -, juris). Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe innerhalb einer von der Antragstellerin gesetzten Frist vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris). 12 b) Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Prüfung der verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen findet zwar im Rahmen der Durchsuchungsermächtigungen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG, § 6 Abs. 2 LVwVG) nicht statt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24; VG Stade, Beschl. v. 22.07.2003 - 3 E 793/03 -, NVwZ 2004, 124). Die vom Bundesverfassungsgericht zuvörderst im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungsanordnungen entwickelten Maßstäbe zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris zu einem Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Delikte) gelten indes ohne Einschränkungen auch für eine Wohnungsdurchsuchung auf der Grundlage des WaffenG. Eine Durchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre nach Art. 13 Abs. 1 GG schwerwiegend ein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend ist und erforderlich sein muss. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes stehen. Diesen Anforderungen würde eine waffenrechtliche Maßnahme, die sich bei summarischer Prüfung als offenkundig rechtswidrig erweist, ersichtlich nicht gerecht (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 - 5 K 2101/17 -, juris). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach als rechtmäßig. 13 aa) Der Widerruf der Waffenbesitzkarte findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Denn auch zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Antragsgegner zwei Kurzwaffen, namentlich eine Heckler & Koch, Kal. 9 mm Luger, Nr. 79591 und eine CZ Brünner, Kal. 9 mm Luger, Nr. 15577, an Nichtberechtigte im Sinne des § 34 WaffG überlassen hat. Der Zeuge B... hat angeben, der Antragsgegner habe für ihn die beiden Waffen veräußert. Seine Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung weisen keine erkennbaren Belastungstendenzen oder Widersprüche auf und sind in sich schlüssig. Nachdem eine der beiden zuvor auf Herrn B... eingetragenen Waffen in einer X...er Pizzeria, deren Inhaber nicht über die nötige Waffenerlaubnis verfügt, aufgefunden wurde, steht fest, dass der Antragsgegner die Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert hat. Ob dies auch hinsichtlich der zweiten, noch nicht aufgefundenen Waffe gilt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn zur Feststellung der Unzuverlässigkeit reicht auch ein einmaliger Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts aus. Allerdings spricht vieles dafür, dass auch die zweite Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert wurde. Denn der Antragsgegner konnte durch einen Anruf den Verbleib der Waffe, die er zur Überzeugung des Gerichts von Herrn B... zum Zweck der Veräußerung erhalten hat, aufklären. Ferner weigerte sich der Antragsgegner, die Verhältnisse hinsichtlich dieser Waffe offen zu legen, und vermied sogar das Telefonieren über den eigenen Anschluss aus Angst, dieser könne von der Polizei abgehört werden. Eine Zusammenschau dieser Geschehnisse spricht mit hinreichender Sicherheit dafür, dass auch die zweite Waffe durch den Antragsgegner an einen Nichtberechtigten überlassen wurde. 14 bb) Das Vorgehen des Antragsgegners stellt auch einen Verstoß gegen das WaffG dar. Denn indem dieser die Kurzwaffen an Nichtberechtigte veräußerte, handelte er entgegen der Vorschrift des § 34 WaffG. Dies stellt auch eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG dar. Ferner hat der Antragsgegner die beiden Kurzwaffen zum Zweck der Veräußerung erworben und in Besitz genommen, ohne diese in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Dies stellt zum einen einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1a WaffG dar, zum anderen sind der Erwerb und der Besitz nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG strafbar. Unschädlich ist dabei, dass eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und der Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte noch nicht rechtskräftig feststeht. Denn im Rahmen der Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit sind die Ordnungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden (BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24). 15 cc) Die vorstehend aufgeführten Verstöße erfüllen weiterhin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, haben die Ordnungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden. Maßgebend für die Anwendung der Nr. 5 ist deren ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (OVG Saarland, Beschl. v. 03.03.2016 - 1 Q 2/06 -, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 24.01.2005 - 3 L 979/04 -, juris). Die Gesetzesverstöße nach Nr. 5 müssen wiederholt, also mehrmals begangen worden sein, wobei Beharrlichkeit nicht erforderlich ist, oder es muss ein gröblicher, also schwerer Verstoß vorliegen, mithin eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung (N. Heinrich, in: Steindorff, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 25 unter Verweis auf VG Weimar, Urt. v. 06.05.2003 2 K 1683/01.We -, n. v.). Der Unterschied liegt darin, dass es bei der wiederholten Begehung nicht so sehr auf die Schwere des Verstoßes als auf die Mehrmaligkeit der Begehung ankommt, während die Gröblichkeit einen bewusst schwerwiegenden, eventuell sogar mit Nachdruck begangenen Verstoß voraussetzt. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht strafrechtliche sondern ordnungsrechtliche Gesichtspunkte (N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 25). 16 In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend durch die Weitergabe der Waffe an einen Nichtberechtigten ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben. Dies lässt sich aus der Systematik des Gesetzes herleiten. Denn die Weitergabe und Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte stellt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG einen ausnahmslosen Grund für die Unzuverlässigkeit einer die Waffenerlaubnis begehrenden Person dar. Dies drückt die besondere Bedeutung der Einhaltung der Regelung aus und lässt auf einen groben Verstoß schließen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der oben bereits getroffenen Feststellung, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst gering zu halten. 17 c) Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der Besorgnis durch Tatsachen belegt sein (Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 46 Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner bereits mindestens einmal eine Waffe an einen Nichtberechtigten überlassen hat. Gerade unter Heranziehung des allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatzes, dass beim Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, auch eine entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 2720/16 -, VBlBW 2008, 134; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29), ist vorliegend die Besorgnis, der Antragsgegner werde Waffen erneut einem Nichtberechtigten überlassen, gegeben. Denn es ist nicht fernliegend, dass der Antragsgegner auch in Bezug auf seine eigenen Waffen eine Überlassung an Nichtberechtigte erwägt, sollte er verpflichtet werden, die Waffen den Behörden übergeben zu müssen. 18 aa) Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Antragstellerin in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Sicherstellung liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG vorliegend als milderes Mittel untunlich, da eine Fristsetzung zur selbständigen Herstellung waffenrechtskonformer Besitzverhältnisse die Gefahr in sich bürge, dass der Antragsgegner durch Beiseiteschaffen seiner Waffen die Besitzuntersagung unterläuft. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da der Antragsteller nach den Ermittlungen gute Kontakte ins Ausland pflegt, sodass eine Verbringung der Waffen für ihn auch ins Ausland ohne Schwierigkeiten und schnell möglich wäre. Bereits die Weitergabe der beiden Kurzwaffen im Auftrag von Herrn B... wurde in weniger als drei Wochen vorgenommen. 19 bb) Die Anordnung der Durchsuchung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, stellt eine Gefahr dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR - juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris). Die Gefahr, dass der Weg der Waffen nicht mehr nachvollziehbar ist und durch die Weitergabe an Nichtberechtigte – und somit möglicherweise an unzuverlässige Nutzer – ein Missbrauch der Waffen mit Gefährdung höchster Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit eintreten könnte, lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten. Insbesondere bleibt dem Antragsgegner der nachträgliche, auch einstweilige Rechtsschutz gegen die Verfügung erhalten, sodass keine unzumutbaren Nachteile entstehen können (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR -, juris). Ein endgültiger Verlust der Waffen bewirkt deren Sicherstellung nicht. 20 d) Dem Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung steht vorliegend nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 31.01.2018 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2013 - 1 N 261/12.TR -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris). § 46 Abs. 4 WaffG will ein Unterlaufen der Besitzuntersagung und der sofortigen Abgabe der Waffen verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll daher gewährleistet werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die Vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in jedem Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots ergehen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris). 21 Allerdings stellt das Gericht klar, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 31.01.2018 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Dem Antragsgegner soll hierdurch unter anderem die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Vertreter der Antragstellerin diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.Tr -, juris). 22 Weiterhin beschränkt die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände den Umfang der Durchsuchung. Denn diese ist nur so lange gerechtfertigt, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. 23 Ferner ist die Anordnung zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Dabei ist eine Befristung der Durchsuchung bis zum 31.05.2018 erforderlich und angemessen. 24 Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume sind. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören – auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen – können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. 25 e) Die Durchsuchungsanordnung kann im vorliegenden Fall auch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergehen. 26 Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Vorliegend ist zu befürchten, dass der Antragsgegner im Falle einer Anhörung die Waffen sowie die Munition anderweitig unterbringen oder diese an nicht berechtigte Personen weitergeben würde, um diese der Sicherstellung durch die Antragstellerin zu entziehen. In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris). 27 Gleiches gilt für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der in § 14 VwGO normierten Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen. 28 Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine streitwertabhängigen Gebühren entstehen.