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Urteil

12 K 924/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Teilöffnung einer Wand zwischen einem Lebensmittelmarkt und dem benachbarten Getränkemarkt. 2 Die Klägerin betreibt in ... auf dem Grundstück ..., Flst.-Nr. ... einen ...-Lebensmittelmarkt mit einer Nutzfläche von 1.575,36 m² und einer Verkaufsfläche von 1.071,40 m² sowie auf dem benachbarten Grundstück ..., Flst.-Nr. ... einen ...-Getränkemarkt mit einer Nutzfläche von 659,75 m² und einer Verkaufsfläche von 430,59 m². Beide Märkte sind an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut und baurechtlich genehmigt. Zwischen den Märkten ist eine mit einem Schiebetor aus Metall (Feuerwiderstand T30) versehene Wandöffnung vorhanden, für die eine Baugenehmigung nicht vorliegt. Hier befand sich nach der in den 90er Jahren erteilten Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarktes auf dem seinerzeit noch ungeteilten Grundstück Flst.-Nr. ... der Eingang. Dieser wurde im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung und der im Jahr 2000 erteilten Baugenehmigung für den nunmehr an die südliche Außenwand angebauten Getränkemarkt auf die Westseite verlegt. Die Baugenehmigung für den Getränkemarkt enthielt die Auflage, die Gebäudeaußenwand gegen das Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... als Brandwand bis unter die Dachhaut herzustellen. Auch die genehmigten Pläne wiesen eine durchgehende Wand auf. Gleichwohl wurde die Öffnung in der Folgezeit auch nach Errichtung des Getränkemarkts nicht vollständig verschlossen, sondern lediglich das heute vorhandene Metall-Schiebetor angebracht, nachdem die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Öffnung und des damit ermöglichten Durchgangs hingewiesen und auf eine Schließung der Öffnung bestanden hatte. 3 Die Grundstücke lagen zunächst im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1993, der für den hier maßgeblichen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet vorsah, jedoch im Rahmen eines anderen Verfahrens inzident durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen unbestimmter schallschutztechnischer Festsetzungen als unwirksam angesehen wurde. Am 23.05.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, für den Bereich einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, und zugleich den Erlass einer Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren zur Sicherung der Planung. Mit Beschluss vom 29.01.2015 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. 4 Unter dem 23.03.2015 – eingegangen am 25.03.2015 – beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für die „Teilöffnung der Wand zwischen Getränke- und Lebensmittelmarkt“ auf einer Länge von 7,70 m unter Befreiung von den Beschränkungen der Veränderungssperre. 5 Mit Bescheid vom 12.05.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids mit Verweis auf die Veränderungssperre ab. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da das dadurch – in noch größerem Umfang – entstehende Einzelhandelsunternehmen im Widerspruch zu den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans stehe. 6 Hiergegen erhob die Klägerin am 10.06.2015 Widerspruch. Sie machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Eine Erweiterung der Märkte sei mit der beantragten Öffnung der Wand weder beantragt noch tatsächlich beabsichtigt. Der Sicherungszweck der Veränderungssperre könne dem Antrag daher nicht entgegengehalten werden. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 BauNVO sei mit dem Vorhaben nicht verbunden. Die getrennten Märkte existierten seit Jahren, ohne dass dies wahrnehmbar die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung oder sonstige Interessen der städtebaulichen Entwicklung gestört habe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 – zugestellt am 04.02.2016 – wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Unabhängig von der Veränderungssperre verstoße das Vorhaben sowohl nach dem derzeit noch gültigen als auch nach dem absehbaren künftigen Bebauungsplan gegen Bauplanungsrecht. Der geplante Einzelhandelsbetrieb sei nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sonder- bzw. kerngebietspflichtig und könne daher nicht in dem derzeit für den Standort festgesetzten Gewerbegebiet, an dem sich auch nach dem Stand der laufenden Bauleitplanung künftig nichts ändern werde, verwirklicht werden. Eine genehmigte und dauerhafte Öffnung der Wand zwischen den derzeit selbständigen Märkten führe zu einem zusammenhängenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der sich angesichts seiner Gesamtgröße mehr als nur unwesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sowie auf die städtebauliche Entwicklung auswirke. Dies sei nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Fall. Für eine andere Bewertung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bestünden keine Anhaltspunkte. Eine Situation einer ungewöhnlichen Gliederung oder Größe der Stadt ... oder sonstiger relevanter Besonderheiten dergestalt, dass selbst eine Überschreitung der an die Geschossfläche anknüpfenden Regelvermutung um mehr als 1.000 m² durch einen kombinierten Lebensmittel- und Getränkemarkt unerheblich wäre, liege offensichtlich nicht vor. Insbesondere greife die Überlegung nicht durch, rein faktisch ändere sich am tatsächlichen Betrieb der Märkte wenig. Denn mit der Zusammenlegung der Märkte werde die Attraktivität eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs erreicht, die die gesetzliche Regelung in einem Gewerbegebiet gerade verhindern wolle. Abgesehen davon sei auch bereits der bisherige Lebensmittelmarkt – obschon baurechtlich genehmigt – im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wegen seiner Größe kritisch zu sehen. Eine formale Legalisierung der Wandöffnung scheide aus. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen Bauordnungsrecht. Die vorgesehene Wandöffnung entspreche nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine Brandwand. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze seien Brandwände ohne Öffnungen zu errichten. Dieses Problem könne zwar mittels einer Vereinigungsbaulast ausgeräumt werden. Eine solche liege derzeit jedoch nicht vor. 8 Am 20.05.2016 trat der Bebauungsplan „..., ...“ vom 12.05.2016 in Kraft. Dieser sieht für den hier maßgeblichen Bereich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet vor. 9 Bereits am 03.03.2016 hat die Klägerin – zunächst ohne nähere Begründung und Präzisierung des Klagegegenstandes – gegen die Versagung des Bauvorbescheids Klage erhoben. Im weiteren Verfahren führt sie schließlich aus, mit der Bauvoranfrage solle die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Änderungsvorhabens geklärt werden. Zwar habe der ursprüngliche Antrag eine ausdrückliche Einschränkung dieser Art nicht enthalten. Jedoch seien die Beteiligten in Gesprächen und Schreiben stets von einer solchen Beschränkung ausgegangen. Jedenfalls sei dieses Begehren als Minus im Antrag auf Erteilung eines umfassenden Bauvorbescheids enthalten. Aspekte des Brandschutzes stünden einer positiven Bescheidung nicht entgegen. Der neue Bebauungsplan enthalte keine Festsetzung, nach der großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien. Die Teilöffnung der Wand zwischen Lebensmittel- und Getränkemarkt verändere die Art der baulichen Nutzung nicht. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei hier widerlegt. Ausweislich der vorgelegten Auswirkungsanalyse der ... gingen von dem Vorhaben keine städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen aus. Dies ergebe sich sowohl aus betrieblichen als auch aus städtebaulichen Gesichtspunkten. Der Lebensmittelmarkt erfülle die Anforderungen an einen Nahversorger und habe einen geringen Nonfood-Anteil. Er sei von Anfang an als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt worden und wirke zusammen mit dem Getränkemarkt in der Kundenwahrnehmung als Einheit. Das Gewerbegebiet ... übernehme eindeutig gesamtstädtische Versorgungsbedeutung. Ihr Lebensmittelmarkt sei hier der einzige klassische Vollsortimenter. Sein Standort liege innerhalb der Kernstadt in integrierter Lage und in fußläufiger Entfernung zu Wohngebieten und zur Flüchtlingsunterkunft. Auch wenn der Standort primär autokundenorientiert sei, stelle der Markt als wohngebietsnaher Versorger einen wichtigen Baustein der Grund- und Nahversorgung im ... Versorgungsgefüge dar. Das Vorhaben sei lediglich als Modernisierung eines bestehenden Betriebs zu bewerten, die kaum Veränderungen und insbesondere keine Vergrößerung der Gesamtverkaufsfläche mit sich bringe. Es bleibe bei getrennten Verkaufsflächen; lediglich der lästige Umweg über den Parkplatz werde den Kunden erspart. Die betriebliche Situation sei mit einem Neubau „auf der grünen Wiese“ nicht zu vergleichen. Verschiebungen im Wettbewerbs- und Versorgungsgefüge seien ebenso wenig zu erwarten wie wesentliche Umsatzsteigerungen. Städtebauliche Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeiten der zentralen Versorgungsbereiche oder die bestehenden Nahversorgungsstrukturen seien nicht absehbar. 10 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach gerichtlichem Hinweis, dass die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bei objektiver Auslegung ebenso Gegenstand der Bauvoranfrage und der Klageerhebung gewesen sei, die Klage ausdrücklich auf bauplanungsrechtliche Aspekte beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 23.03.2015 einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilöffnung der Wand zwischen den auf den Grundstücken ... und 25b, Flst.-Nr. ... und ... in ... betriebenen Lebensmittel- und Getränkemärkten zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.02.2016 insoweit aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, im Hinblick darauf, dass das Vorhaben gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen verstoße, fehle es für einen auf bauplanungsrechtliche Fragen reduzierten Bauvorbescheid am Bescheidungsinteresse. Einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids, dessen Umsetzung aus anderen rechtlichen Gründen keine Realisierungschance habe, gebe es nicht. Das Regierungspräsidium habe bereits ausgeführt, dass die beabsichtigte Öffnung brandschutzrechtlich unzulässig sei. Maßgeblicher und seitens der Klägerin nicht zu überwindender Ablehnungsgrund liege indes im Planungsrecht, weil das Bauvorhaben nach der Art der Nutzung dort unzulässig sei. Beweggrund für die Neuaufstellung des jetzt geltenden Bebauungsplans sei u.a. die Absicht gewesen, zu verhindern, dass in faktischen Baugebieten großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nachteiligen Auswirkungen Fuß fassen könnten. Die beiden Märkte lägen keineswegs in integrierter Lage, sondern deutlich jenseits der Wohnbebauung und umgeben von anderen Gewerbebetrieben. Sie seien erkennbar darauf ausgerichtet, ausschließlich mit dem PKW angefahren zu werden. Fußläufig seien sie allenfalls aus einem kleinen, gegenüberliegenden Wohngebiet erreichbar. Es handele sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Auswirkungen ausgehen könnten und der daher nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig sei. Zwar sei der Lebensmittelmarkt bereits als großflächiger Betrieb genehmigt. Dies vermittele jedoch lediglich Bestandsschutz und sei keine Grundlage für die beantragte Verbindung der beiden Märkte. Abzustellen sei auf die Auswirkungen, die von dem neu geschaffenen, einheitlichen Markt ausgehen könnten. Unzulässig sei dagegen eine Differenzbetrachtung, nach der nur danach geschaut werde, welche zusätzlichen negativen Folgen gerade durch die Öffnung der Wand entstünden. Durch die Verbindung der bisher baulich selbständigen Märkte werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit von 800 m² Verkaufsfläche nahezu verdoppelt. Die vorgelegte Auswirkungsanalyse sei nicht geeignet, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu widerlegen. Die Regelvermutung könne nicht dadurch ausgehebelt werden, dass die Behauptung, tatsächlich habe das großflächige Einzelhandelsvorhaben nicht die Auswirkungen, wie sie von der Regelvermutung unterstellt würden, zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werde. Zwar sei die Regelvermutung nicht unüberwindbar. Je größer jedoch die Überschreitung der Vermutungsschwelle von 1.200 m² Geschossfläche sei, desto näher liege aber die Annahme, dass die angenommenen Auswirkungen tatsächlich vorlägen. Durch den angestrebten Bauvorbescheid ergebe sich eine Geschossfläche von 2.235,11 m², also eine Überschreitung der Regelvermutungsschwelle um 86,25 %. Bei einer so erheblichen Überschreitung sei das Ausbleiben von Auswirkungen im Allgemeinen bereits ausgeschlossen und die Widerlegung der Regelvermutung kaum möglich. Anhaltspunkte für eine besondere Atypik bestünden nicht. Es handele sich um einen gewöhnlichen ...-Markt, der bereits jetzt die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite. Durch die Zusammenlegung mit dem Getränkemarkt werde seine Attraktivität gesteigert. Besonderheiten des Sortiments, die die Regelvermutung widerlegen könnten, bestünden nicht. Auf den prozentualen Anteil des Nonfood-Sortiments komme es nicht an. Durch die in der Umgebung vorhandenen zwei Discountmärkte (... und ...) sowie den Biomarkt (...) und den Umstand, dass es sich um ein besonders gut für den Pkw-Verkehr erschlossenes Areal handele, bestehe die Gefahr einer Magnetwirkung und des Abzugs von Kaufkraft aus schützenswerten Bereichen. Die Klägerin wende eine „Salamitaktik“ an, mit der ersichtlich erreicht werden solle, stets nur einzelne kleine Änderungen in den Blick zu nehmen, um so sukzessive Verkaufsflächenerweiterungen als vermeintlich unproblematisch darstellen zu können. Zu betrachten sei aber, wie sich der eine, neu entstehende Markt im Gesamtgefüge auswirke. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (vier Bände), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Akte der Beklagten zum Bebauungsplan „..., ...“, die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 16 1. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids und die hierauf gerichtete Klage waren bei objektiver Auslegung ursprünglich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt, sondern erfassten die Zulässigkeit des Vorhabens umfassend, namentlich auch deren bauordnungsrechtliche Seite. Insoweit hat die Klägerin die Klage auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher teilweise einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 17 2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 18 a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da es sich bei der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens um rechtlich voneinander trennbare Fragestellungen handelt, ist davon auszugehen, dass der umfassend formulierte Bauvorbescheidsantrag der Klägerin als Minus stets auch die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit enthalten hat und diese nunmehr allein noch Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris). 19 Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzinteresse für eine allein auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichtete Klage. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Vorhaben jedenfalls eindeutig bauordnungsrechtliche – namentlich brandschutzrechtliche – Aspekte entgegenstünden und kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheids bestehe, dessen Umsetzung aus anderen rechtlichen Gründen keine Realisierungschance habe. Zwar kann im Einzelfall ein Sachbescheidungsinteresse für einen Bauvorbescheid und damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf dessen Erteilung gerichtete Klage zu verneinen sein, wenn bereits feststeht, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens unter keinen Voraussetzungen erreichbar sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2000 - 4 B 61.00 -, juris; NiedersOVG, Urteil vom 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623). Das Bauvorhaben erfüllt, wie das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt hat, nach aktuellem Planungsstand nicht die brandschutzrechtlichen Anforderungen. Nach § 27 Abs. 4 LBO müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand insbesondere erforderlich, wenn diese an der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass der Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO sind Öffnungen in Brandwänden nicht zulässig. Die Wand, deren Teilöffnung vorliegend begehrt wird, ist danach eine an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäudeabschlusswand der jeweiligen Gebäude, die als Brandwand grundsätzlich nicht geöffnet werden darf. Eine Öffnung würde zwar dazu führen, dass die Märkte nicht mehr als voneinander eigenständige Betriebe anzusehen wären. Jedoch würde nicht allein dadurch ein einheitliches Gebäude entstehen, wodurch die Eigenschaft der Wand als Gebäudeabschlusswand entfallen könnte. Die Öffnung der Wand bleibt damit – nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage – bauordnungsrechtlich unzulässig. 20 Jedoch erscheint dies nicht von vornherein unüberwindbar. Bereits das Regierungspräsidium hat darauf hingewiesen, dass dieses Hindernis gegebenenfalls durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt werden könnte. Auch die Beklagte ist in ihrer Klageerwiderung davon ausgegangen, dass die Öffnung der Wand zwischen den auf zwei getrennten Grundstücken liegenden Gebäuden „jedenfalls auf unveränderter, rechtlicher Grundlage“ nicht zulässig sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass auch ein auf bauplanungsrechtliche Fragen beschränkter Bauvorbescheid der Klägerin in der Zukunft von Nutzen sein kann. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich ihr daher nicht absprechen. 21 b) Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilöffnung der Wand zwischen den beiden Märkten. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.02.2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen – hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilöffnung der Wand zwischen den bestehenden Märkten – nicht entgegenstehen. Dabei ist, wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris). 23 Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach den §§ 29 ff. BauGB zu beurteilen. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob der Bebauungsplan „... ...“ vom 12.05.2016 wirksam ist (vgl. das parallel bei der Kammer geführte Verfahren 12 K 2543/16, in dem die Wirksamkeit dezidiert in Frage gestellt wird). Eine alternative Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans anhand von § 34 BauGB führt zum selben, für die Klägerin negativen Ergebnis. Das Vorhaben verstößt nach beiden Varianten gegen Bauplanungsrecht. 24 aa) Bei der Teilöffnung der Wand zwischen den beiden Märkten handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten bodenrechtlichen Relevanz. Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 53). 25 Zwar ändert sich durch die Öffnung der Wand zwischen den Märkten der äußere Baukörper und das Maß der baulichen Nutzung der beiden Grundstücke nicht. Die Öffnung führt jedoch dazu, dass die Märkte nicht mehr als jeweils einzelne Einzelhandelsbetriebe anzusehen und rechtlich zu bewerten sind. Vielmehr erfolgt durch die Wandöffnung eine Vereinigung der Verkaufsflächen dergestalt, dass ein einheitlicher erheblich größerer Einzelhandelsbetrieb entsteht. Hierdurch ändert sich zwar im Hinblick auf den bestehenden Lebensmittelmarkt nichts an der planungsrechtlichen Nutzungsart; denn der bestehende Lebensmittelmarkt bildet mit seiner genehmigten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² (vgl. zu diesem Schwellenwert BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) bereits jetzt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Die Vereinigung der beiden Märkte stellt aber der Sache nach eine ganz erhebliche Vergrößerung des vorhandenen Lebensmittelmarktes dar, bei der sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt. 26 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans spielt im Rahmen der Bewertung, ob von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschriebenen Wirkungen ausgehen und ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werden kann, die Größe des Betriebs eine nicht unerhebliche Rolle. Je deutlicher die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannte Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Rn. 26). Dies zeigt, dass die Größe eines geplanten Einzelhandelsbetriebs von erheblicher Bedeutung für die zulässige Art der baulichen Nutzung ist. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität des Nutzungstyps (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 57). Nichts Anderes gälte – im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans – bei einer Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. So kann die Zusammenlegung der beiden Märkte und die dadurch entstehende Größe des dann einheitlich zu bewertenden Einzelhandelsbetriebs Fragen des Einfügens des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB sowie des Vorliegens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder anderer Gemeinden nach § 34 Abs. 3 BauGB berühren. 27 Die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes im hier geplanten Umfang kann nach alledem bodenrechtliche Belange neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Hieran ändert es nichts, dass die Wandöffnung lediglich zur Vereinigung zweier bereits bestehender Märkte und deren Verkaufsflächen führt. Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung ist – auch wenn es sich lediglich um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handelt – stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle der Zusammenlegung vorhandener Verkaufsstätten, da dem Gesamtvorhaben eine andere Qualität zukommt als den separaten Betrieben. 28 Die bodenrechtliche Relevanz zeigt sich schließlich auch darin, dass der Getränkemarkt als solcher bisher den Schwellenwert zur Großflächigkeit nicht überschritten hatte und nunmehr in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb eingegliedert werden soll. Das Grundstück, auf dem er liegt, soll damit einem anderen Nutzungstyp zugeführt werden als bisher. 29 bb) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich – dessen Wirksamkeit unterstellt – grundsätzlich nach den Festsetzungen des am 20.05.2016 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans der Beklagten „..., ...“ vom 12.05.2016 (§ 30 Abs. 1 BauGB). Da es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, kommt der abgelaufenen Veränderungssperre, die dem ablehnenden Bescheid der Beklagten und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums noch zugrunde lag, keine Bedeutung mehr zu. 30 Gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wenn ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt ist. Der genannte Bebauungsplan setzt für den hier maßgeblichen Bereich, der die Grundstücke der Klägerin erfasst, als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 9, § 8 BauNVO fest. Zwar sind in Gewerbegebieten grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich jedoch für Einzelhandelsbetriebe eine Besonderheit. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - und - 4 C 10.04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris). 31 Der Lebensmittelmarkt der Klägerin erfüllt mit einer Verkaufsfläche von 1.071,40 m² bereits nach derzeitigem Genehmigungsstand das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit. Durch die Zusammenlegung mit dem (bisher nicht großflächigen) Getränkemarkt wird die Großflächigkeit noch erheblich ausgeweitet. Für seine Unzulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Regelvermutung werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben. Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. 32 § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht in einer typisierenden Betrachtungsweise („in der Regel“) davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung – insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe – eintreten können. Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Greift die Regelvermutung ein, erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu den möglichen Auswirkungen des Betriebes. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings widerleglich; sie kann entkräftet werden. Die Vermutungsregel verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen. Die Regelvermutung kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass - ohne Vorliegen einer Atypik - die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 S 1726/05 -, juris Rn. 29). 33 Ob die Vermutung nach diesen Grundsätzen widerlegt werden kann, hängt insbesondere davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 m² steht nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, juris Rn. 10; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26). 34 Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben der Klägerin in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Der Lebensmittelmarkt der Klägerin weist bereits jetzt eine Geschossfläche von mehr als 1.500 m² auf und soll sich durch die Zusammenlegung mit dem Getränkemarkt auf eine Geschossfläche von über 2.200 m² vergrößern. Damit greift die Regelvermutung ein und von negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist grundsätzlich auszugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen atypischer Abweichungen von der der Regelvermutung zugrundeliegenden typischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation bestehen nicht. Hierbei ist stets das Gesamtvorhaben in seiner durch die Verbindung der Märkte geänderten Gestalt in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113, juris Rn. 20). Da maßgebend die Auswirkungen des Gesamtvorhabens sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, juris Rn. 5). Nichts Anderes kann in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen ein bestehender Betrieb durch die Zusammenlegung mit einem anderen bestehenden benachbarten Betrieb erweitert werden soll. 35 Betriebliche Besonderheiten können etwa bestehen, wenn der Betrieb wegen seiner spezifischen Waren einen großen Flächenbedarf hat, wenn er typischerweise ein schmales Warensortiment hat, das auf Transportmöglichkeiten der Kunden angewiesen ist oder der Einzelhandelsbetrieb im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit steht. Solche oder vergleichbare Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem Lebensmittelmarkt der Klägerin – auch nach ihrem eigenen Vortrag – um einen klassischen „Vollsortimenter“, der sich nicht wesentlich von üblichen Lebensmittelmärkten unterscheidet und sich in Zukunft auch nicht wesentlich unterscheiden soll. Weder handelt es sich um spezifische Waren, die einen großen Flächenbedarf hervorrufen, noch um solche, die auf Transportmöglichkeiten der Kunden angewiesen sind. Eine betriebsbedingte Atypik ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht daraus, dass die beiden Märkte bereits seit Jahren nebeneinander betrieben werden und vom äußeren Erscheinungsbild her in der Kundenwahrnehmung schon jetzt – unter anderem aufgrund des gemeinsam genutzten Parkplatzes, des identischen ...-Schriftzugs außen und der bereits faktisch vorhandenen, aber ungenehmigten und mit einem Metallschiebetor versehenen Öffnung in der Wand – nahezu wie ein einheitlicher Markt wirken mögen. Hierbei handelt es sich um selbstgeschaffene Umstände, die die Genehmigungsfähigkeit nicht eigens begründen können. Durch die separaten Eingänge wird aktuell hinreichend deutlich, dass es sich um separate Betriebe handelt. Das Nebeneinander von Lebensmittel- und Getränkemarkt ist auch nicht besonders untypisch, selbst dann nicht, wenn es sich um Märkte desselben Betreibers handelt und dies zwangsläufig ein gewisses einheitliches Erscheinungsbild mit sich bringt. Auch der Umstand, dass der Lebensmittelmarkt bereits nach derzeitigem Genehmigungsstand die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet, begründet keine die Regelvermutung widerlegende Atypik. Durch die Zusammenlegung der Märkte werden die Großflächigkeit und damit auch die möglichen Auswirkungen deutlich potenziert. Die Attraktivität des großflächigen Einzelhandelsbetriebs wird durch die weitere Vergrößerung und die Hinzunahme des Getränkesortiments nicht unerheblich gesteigert. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich gerade nicht um eine bloße Modernisierungsmaßnahme zur Verbesserung der innerbetrieblichen Logistik. Da der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO größeres Gewicht zukommt, je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten wird, ist nicht davon auszugehen, dass die Prüfung, die zur Genehmigung des bestehenden großflächigen Marktes geführt hat, auch jede Erweiterung und deren Konsequenzen einbezogen hat. Hieran ändert es nichts, dass die Klägerin nach eigenen Bekundungen derzeit nicht beabsichtigt, das kombinierte Sortiment der beiden Märkte nennenswert abzuändern. 36 Auch in städtebaulicher Hinsicht ist eine atypische Situation, die eine Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ermöglichen könnte, nicht ersichtlich. Der Vorhabenstandort liegt zwar innerhalb der ... Kernstadt „...“, dort jedoch nicht im unmittelbaren Innenstadtbereich, sondern jenseits des nördlichen Endes der überwiegenden Wohnbebauung und umgeben von gewerblicher und industrieller Nutzung. Mag auch die westlich gelegene Wohnbebauung teilweise in fußläufiger Entfernung liegen, so werden die Märkte – dies räumt auch die Klägerin ein – vorwiegend von mit Kraftfahrzeugen anreisenden Kunden frequentiert. Der Standort ist in ausgeprägtem Maße geeignet bzw. sogar darauf angelegt, gebietsfremden Verkehr auszulösen. Die stark befahrene ... Straße trennt die Wohnbebauung deutlich von dem Gewerbegebiet, in dem die Märkte der Klägerin liegen, ab. Von einem städtebaulich integrierten Standort kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Betriebe der Klägerin, wie auch die umliegenden Einzelhandelsbetriebe, einen bedeutenden Anteil an der Nahversorgung, aber auch an der Gesamtversorgung der ... Bevölkerung leisten. Dies allein begründet jedoch keine Atypik. Zur Überzeugung der Kammer liegen auch im Übrigen keine besonderen städtebaulichen Umstände vor, die die gesetzliche Regelvermutung, dass ein Einzelhandelsbetrieb ab einer bestimmten Größe über den Nahbereich hinauswirkt und unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, widerlegen könnten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch das Vorhaben ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der mit einer Verkaufsfläche von dann über 1.500 m² nicht nur die Schwelle zur Großflächigkeit, sondern mit einer Geschossfläche von dann über 2.200 m² auch die Regelgrenze von 1.200 m² in so großem Ausmaß überschreitet, dass der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO umso größeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26). Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Auswirkungsanalyse ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sondersituation, die ein Abweichen von der typisierten Betrachtungsweise des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO rechtfertigen könnten. 37 Nach alledem ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich nicht in dem vom Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebiet zulässig. 38 cc) Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht, wenn man unterstellte, dass der Bebauungsplan „..., ...“ vom 12.05.2016 unwirksam ist. Das Innenbereichsvorhaben der Klägerin ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht weder nach § 34 Abs. 2 BauGB noch nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. 39 Hinsichtlich der hier im Wesentlichen allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). „Nähere Umgebung“ ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die tatsächlich vorhandene Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 69). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung der Märkte der Klägerin einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Insbesondere handelt es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet (vgl. § 8 BauNVO). Mit dem ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin selbst sowie dem benachbarten ...-Markt sind jeweils großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten und festgesetzten Sondergebieten und gerade nicht in Gewerbegebieten zulässig sind. Ihnen kommt auch nicht eine solche Singularität zu, dass sie als Fremdkörper erscheinen und daher aus der Charakterisierung der Umgebungsart ausgeklammert werden könnten. Sie sind keineswegs so andersartig und einzigartig, dass sie den Charakter ihrer Umgebung nicht beeinflussen könnten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 71). Im Zusammenspiel mit den weiter in der näheren Umgebung vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, die nicht die Schwelle zur Großflächigkeit überschreiten (... Biomarkt, ..., ...-Getränkemarkt) und den sonstigen Gewerbebetrieben (Gebrauchtwagenhandel, Weingut ...), zeigt sich, dass die nähere Umgebung als Gemengelage in Erscheinung tritt. Dies gilt erst recht dann, wenn für die „nähere Umgebung“ ein noch größerer Radius gezogen würde. So befinden sich nördlich des ... sowohl großflächige (...) als auch nicht großflächige (... Getränkemarkt) Einzelhandelsbetriebe sowie Industrieanlagen (..., ...). Westlich und südlich der ... Straße befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Auch insoweit lässt sich die weiter gezogene Umgebung in ihrer Gesamtheit keinem Gebietstypus der Baunutzungsverordnung zuordnen. Eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung scheidet damit aus. 40 Nach alledem richtet sich – die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt – die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt; denn das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar gehören – wie dargelegt – zur näheren Umgebung bereits zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, namentlich der ...-Markt und der ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin selbst, so dass sich durch das Vorhandensein dieses Nutzungstyps ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich einfügen kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 81 m.w.N.). Hierbei kann jedoch für die Frage des Einfügens, auch wenn die Schwelle zur Großflächigkeit einmal überschritten ist, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, wie groß ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb durch das Bauvorhaben werden soll. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so dass sich die dort maßgebliche Frage nach negativen städtebaulichen Auswirkungen des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Zusammenhang nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016, a.a.O. Rn. 81). Dennoch zeigt die Norm die gesetzgeberische Wertung auf, dass die Größe eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs bei seiner planungsrechtlichen Bewertung durchaus eine Rolle spielen kann und nicht jeder großflächige Betrieb, nur weil er die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, gleich zu behandeln ist. Aspekte, die eigentlich das Maß der baulichen Nutzung betreffen (Geschossfläche), spielen hier in die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung hinein. Im Hinblick auf das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich hieraus folgern, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb auch hinsichtlich seiner die Nutzungsart definierenden Größe (Verkaufs-, Geschossfläche) in die nähere Umgebung einfügen muss, namentlich sich an den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen halten muss und keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründen darf. Dabei ist hier festzustellen, dass der ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin ohnehin bereits der größte großflächige Einzelhandelsbetrieb der näheren Umgebung ist. Die ganz erhebliche Erweiterung seiner Verkaufs- und Geschossfläche um jeweils rund 40 % durch die beabsichtigte Zusammenlegung mit dem Getränkemarkt lässt ihn aus der näheren Umgebung noch stärker hervortreten und aufgrund seiner Größe spätestens dann als Fremdkörper erscheinen. Er erreicht damit die annähernd doppelte Größe des den Umgebungsrahmen mitprägenden ...-Marktes. Die somit erreichte massive Großflächigkeit hätte sodann Vorbildwirkung, sowohl für den ...-Markt als auch für weitere potentielle großflächige Einzelhandelsbetriebe. Dass dies bodenrechtlich beachtliche Spannungen erwarten lässt, liegt für die Kammer auf der Hand. Von einem Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 42 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob die massive Größe eines Einzelhandelsbetriebs dem Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB auch dann entgegenstehen kann, wenn andere, jedoch deutlich kleinere großflächige Einzelhandelsbetriebe die nähere Umgebung mitprägen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 43 Soweit im Hinblick auf die Teilrücknahme der Klage das Verfahren eingestellt und insoweit über die Kosten entscheiden wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). 44 B E S C H L U S S 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. 46 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 1. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids und die hierauf gerichtete Klage waren bei objektiver Auslegung ursprünglich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt, sondern erfassten die Zulässigkeit des Vorhabens umfassend, namentlich auch deren bauordnungsrechtliche Seite. Insoweit hat die Klägerin die Klage auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher teilweise einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 17 2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 18 a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da es sich bei der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens um rechtlich voneinander trennbare Fragestellungen handelt, ist davon auszugehen, dass der umfassend formulierte Bauvorbescheidsantrag der Klägerin als Minus stets auch die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit enthalten hat und diese nunmehr allein noch Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris). 19 Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzinteresse für eine allein auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichtete Klage. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Vorhaben jedenfalls eindeutig bauordnungsrechtliche – namentlich brandschutzrechtliche – Aspekte entgegenstünden und kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheids bestehe, dessen Umsetzung aus anderen rechtlichen Gründen keine Realisierungschance habe. Zwar kann im Einzelfall ein Sachbescheidungsinteresse für einen Bauvorbescheid und damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf dessen Erteilung gerichtete Klage zu verneinen sein, wenn bereits feststeht, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens unter keinen Voraussetzungen erreichbar sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2000 - 4 B 61.00 -, juris; NiedersOVG, Urteil vom 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623). Das Bauvorhaben erfüllt, wie das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt hat, nach aktuellem Planungsstand nicht die brandschutzrechtlichen Anforderungen. Nach § 27 Abs. 4 LBO müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand insbesondere erforderlich, wenn diese an der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass der Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO sind Öffnungen in Brandwänden nicht zulässig. Die Wand, deren Teilöffnung vorliegend begehrt wird, ist danach eine an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäudeabschlusswand der jeweiligen Gebäude, die als Brandwand grundsätzlich nicht geöffnet werden darf. Eine Öffnung würde zwar dazu führen, dass die Märkte nicht mehr als voneinander eigenständige Betriebe anzusehen wären. Jedoch würde nicht allein dadurch ein einheitliches Gebäude entstehen, wodurch die Eigenschaft der Wand als Gebäudeabschlusswand entfallen könnte. Die Öffnung der Wand bleibt damit – nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage – bauordnungsrechtlich unzulässig. 20 Jedoch erscheint dies nicht von vornherein unüberwindbar. Bereits das Regierungspräsidium hat darauf hingewiesen, dass dieses Hindernis gegebenenfalls durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt werden könnte. Auch die Beklagte ist in ihrer Klageerwiderung davon ausgegangen, dass die Öffnung der Wand zwischen den auf zwei getrennten Grundstücken liegenden Gebäuden „jedenfalls auf unveränderter, rechtlicher Grundlage“ nicht zulässig sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass auch ein auf bauplanungsrechtliche Fragen beschränkter Bauvorbescheid der Klägerin in der Zukunft von Nutzen sein kann. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich ihr daher nicht absprechen. 21 b) Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilöffnung der Wand zwischen den beiden Märkten. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.02.2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen – hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilöffnung der Wand zwischen den bestehenden Märkten – nicht entgegenstehen. Dabei ist, wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris). 23 Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach den §§ 29 ff. BauGB zu beurteilen. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob der Bebauungsplan „... ...“ vom 12.05.2016 wirksam ist (vgl. das parallel bei der Kammer geführte Verfahren 12 K 2543/16, in dem die Wirksamkeit dezidiert in Frage gestellt wird). Eine alternative Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans anhand von § 34 BauGB führt zum selben, für die Klägerin negativen Ergebnis. Das Vorhaben verstößt nach beiden Varianten gegen Bauplanungsrecht. 24 aa) Bei der Teilöffnung der Wand zwischen den beiden Märkten handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten bodenrechtlichen Relevanz. Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 53). 25 Zwar ändert sich durch die Öffnung der Wand zwischen den Märkten der äußere Baukörper und das Maß der baulichen Nutzung der beiden Grundstücke nicht. Die Öffnung führt jedoch dazu, dass die Märkte nicht mehr als jeweils einzelne Einzelhandelsbetriebe anzusehen und rechtlich zu bewerten sind. Vielmehr erfolgt durch die Wandöffnung eine Vereinigung der Verkaufsflächen dergestalt, dass ein einheitlicher erheblich größerer Einzelhandelsbetrieb entsteht. Hierdurch ändert sich zwar im Hinblick auf den bestehenden Lebensmittelmarkt nichts an der planungsrechtlichen Nutzungsart; denn der bestehende Lebensmittelmarkt bildet mit seiner genehmigten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² (vgl. zu diesem Schwellenwert BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) bereits jetzt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Die Vereinigung der beiden Märkte stellt aber der Sache nach eine ganz erhebliche Vergrößerung des vorhandenen Lebensmittelmarktes dar, bei der sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt. 26 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans spielt im Rahmen der Bewertung, ob von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschriebenen Wirkungen ausgehen und ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werden kann, die Größe des Betriebs eine nicht unerhebliche Rolle. Je deutlicher die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannte Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Rn. 26). Dies zeigt, dass die Größe eines geplanten Einzelhandelsbetriebs von erheblicher Bedeutung für die zulässige Art der baulichen Nutzung ist. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität des Nutzungstyps (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 57). Nichts Anderes gälte – im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans – bei einer Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. So kann die Zusammenlegung der beiden Märkte und die dadurch entstehende Größe des dann einheitlich zu bewertenden Einzelhandelsbetriebs Fragen des Einfügens des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB sowie des Vorliegens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder anderer Gemeinden nach § 34 Abs. 3 BauGB berühren. 27 Die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes im hier geplanten Umfang kann nach alledem bodenrechtliche Belange neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Hieran ändert es nichts, dass die Wandöffnung lediglich zur Vereinigung zweier bereits bestehender Märkte und deren Verkaufsflächen führt. Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung ist – auch wenn es sich lediglich um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handelt – stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle der Zusammenlegung vorhandener Verkaufsstätten, da dem Gesamtvorhaben eine andere Qualität zukommt als den separaten Betrieben. 28 Die bodenrechtliche Relevanz zeigt sich schließlich auch darin, dass der Getränkemarkt als solcher bisher den Schwellenwert zur Großflächigkeit nicht überschritten hatte und nunmehr in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb eingegliedert werden soll. Das Grundstück, auf dem er liegt, soll damit einem anderen Nutzungstyp zugeführt werden als bisher. 29 bb) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich – dessen Wirksamkeit unterstellt – grundsätzlich nach den Festsetzungen des am 20.05.2016 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans der Beklagten „..., ...“ vom 12.05.2016 (§ 30 Abs. 1 BauGB). Da es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, kommt der abgelaufenen Veränderungssperre, die dem ablehnenden Bescheid der Beklagten und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums noch zugrunde lag, keine Bedeutung mehr zu. 30 Gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wenn ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt ist. Der genannte Bebauungsplan setzt für den hier maßgeblichen Bereich, der die Grundstücke der Klägerin erfasst, als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 9, § 8 BauNVO fest. Zwar sind in Gewerbegebieten grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich jedoch für Einzelhandelsbetriebe eine Besonderheit. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - und - 4 C 10.04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris). 31 Der Lebensmittelmarkt der Klägerin erfüllt mit einer Verkaufsfläche von 1.071,40 m² bereits nach derzeitigem Genehmigungsstand das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit. Durch die Zusammenlegung mit dem (bisher nicht großflächigen) Getränkemarkt wird die Großflächigkeit noch erheblich ausgeweitet. Für seine Unzulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Regelvermutung werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben. Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. 32 § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht in einer typisierenden Betrachtungsweise („in der Regel“) davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung – insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe – eintreten können. Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Greift die Regelvermutung ein, erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu den möglichen Auswirkungen des Betriebes. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings widerleglich; sie kann entkräftet werden. Die Vermutungsregel verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen. Die Regelvermutung kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass - ohne Vorliegen einer Atypik - die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 S 1726/05 -, juris Rn. 29). 33 Ob die Vermutung nach diesen Grundsätzen widerlegt werden kann, hängt insbesondere davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 m² steht nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, juris Rn. 10; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26). 34 Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben der Klägerin in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Der Lebensmittelmarkt der Klägerin weist bereits jetzt eine Geschossfläche von mehr als 1.500 m² auf und soll sich durch die Zusammenlegung mit dem Getränkemarkt auf eine Geschossfläche von über 2.200 m² vergrößern. Damit greift die Regelvermutung ein und von negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist grundsätzlich auszugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen atypischer Abweichungen von der der Regelvermutung zugrundeliegenden typischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation bestehen nicht. Hierbei ist stets das Gesamtvorhaben in seiner durch die Verbindung der Märkte geänderten Gestalt in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113, juris Rn. 20). Da maßgebend die Auswirkungen des Gesamtvorhabens sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, juris Rn. 5). Nichts Anderes kann in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen ein bestehender Betrieb durch die Zusammenlegung mit einem anderen bestehenden benachbarten Betrieb erweitert werden soll. 35 Betriebliche Besonderheiten können etwa bestehen, wenn der Betrieb wegen seiner spezifischen Waren einen großen Flächenbedarf hat, wenn er typischerweise ein schmales Warensortiment hat, das auf Transportmöglichkeiten der Kunden angewiesen ist oder der Einzelhandelsbetrieb im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit steht. Solche oder vergleichbare Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem Lebensmittelmarkt der Klägerin – auch nach ihrem eigenen Vortrag – um einen klassischen „Vollsortimenter“, der sich nicht wesentlich von üblichen Lebensmittelmärkten unterscheidet und sich in Zukunft auch nicht wesentlich unterscheiden soll. Weder handelt es sich um spezifische Waren, die einen großen Flächenbedarf hervorrufen, noch um solche, die auf Transportmöglichkeiten der Kunden angewiesen sind. Eine betriebsbedingte Atypik ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht daraus, dass die beiden Märkte bereits seit Jahren nebeneinander betrieben werden und vom äußeren Erscheinungsbild her in der Kundenwahrnehmung schon jetzt – unter anderem aufgrund des gemeinsam genutzten Parkplatzes, des identischen ...-Schriftzugs außen und der bereits faktisch vorhandenen, aber ungenehmigten und mit einem Metallschiebetor versehenen Öffnung in der Wand – nahezu wie ein einheitlicher Markt wirken mögen. Hierbei handelt es sich um selbstgeschaffene Umstände, die die Genehmigungsfähigkeit nicht eigens begründen können. Durch die separaten Eingänge wird aktuell hinreichend deutlich, dass es sich um separate Betriebe handelt. Das Nebeneinander von Lebensmittel- und Getränkemarkt ist auch nicht besonders untypisch, selbst dann nicht, wenn es sich um Märkte desselben Betreibers handelt und dies zwangsläufig ein gewisses einheitliches Erscheinungsbild mit sich bringt. Auch der Umstand, dass der Lebensmittelmarkt bereits nach derzeitigem Genehmigungsstand die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet, begründet keine die Regelvermutung widerlegende Atypik. Durch die Zusammenlegung der Märkte werden die Großflächigkeit und damit auch die möglichen Auswirkungen deutlich potenziert. Die Attraktivität des großflächigen Einzelhandelsbetriebs wird durch die weitere Vergrößerung und die Hinzunahme des Getränkesortiments nicht unerheblich gesteigert. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich gerade nicht um eine bloße Modernisierungsmaßnahme zur Verbesserung der innerbetrieblichen Logistik. Da der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO größeres Gewicht zukommt, je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten wird, ist nicht davon auszugehen, dass die Prüfung, die zur Genehmigung des bestehenden großflächigen Marktes geführt hat, auch jede Erweiterung und deren Konsequenzen einbezogen hat. Hieran ändert es nichts, dass die Klägerin nach eigenen Bekundungen derzeit nicht beabsichtigt, das kombinierte Sortiment der beiden Märkte nennenswert abzuändern. 36 Auch in städtebaulicher Hinsicht ist eine atypische Situation, die eine Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ermöglichen könnte, nicht ersichtlich. Der Vorhabenstandort liegt zwar innerhalb der ... Kernstadt „...“, dort jedoch nicht im unmittelbaren Innenstadtbereich, sondern jenseits des nördlichen Endes der überwiegenden Wohnbebauung und umgeben von gewerblicher und industrieller Nutzung. Mag auch die westlich gelegene Wohnbebauung teilweise in fußläufiger Entfernung liegen, so werden die Märkte – dies räumt auch die Klägerin ein – vorwiegend von mit Kraftfahrzeugen anreisenden Kunden frequentiert. Der Standort ist in ausgeprägtem Maße geeignet bzw. sogar darauf angelegt, gebietsfremden Verkehr auszulösen. Die stark befahrene ... Straße trennt die Wohnbebauung deutlich von dem Gewerbegebiet, in dem die Märkte der Klägerin liegen, ab. Von einem städtebaulich integrierten Standort kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Betriebe der Klägerin, wie auch die umliegenden Einzelhandelsbetriebe, einen bedeutenden Anteil an der Nahversorgung, aber auch an der Gesamtversorgung der ... Bevölkerung leisten. Dies allein begründet jedoch keine Atypik. Zur Überzeugung der Kammer liegen auch im Übrigen keine besonderen städtebaulichen Umstände vor, die die gesetzliche Regelvermutung, dass ein Einzelhandelsbetrieb ab einer bestimmten Größe über den Nahbereich hinauswirkt und unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, widerlegen könnten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch das Vorhaben ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der mit einer Verkaufsfläche von dann über 1.500 m² nicht nur die Schwelle zur Großflächigkeit, sondern mit einer Geschossfläche von dann über 2.200 m² auch die Regelgrenze von 1.200 m² in so großem Ausmaß überschreitet, dass der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO umso größeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26). Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Auswirkungsanalyse ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sondersituation, die ein Abweichen von der typisierten Betrachtungsweise des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO rechtfertigen könnten. 37 Nach alledem ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich nicht in dem vom Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebiet zulässig. 38 cc) Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht, wenn man unterstellte, dass der Bebauungsplan „..., ...“ vom 12.05.2016 unwirksam ist. Das Innenbereichsvorhaben der Klägerin ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht weder nach § 34 Abs. 2 BauGB noch nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. 39 Hinsichtlich der hier im Wesentlichen allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). „Nähere Umgebung“ ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die tatsächlich vorhandene Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 69). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung der Märkte der Klägerin einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Insbesondere handelt es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet (vgl. § 8 BauNVO). Mit dem ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin selbst sowie dem benachbarten ...-Markt sind jeweils großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten und festgesetzten Sondergebieten und gerade nicht in Gewerbegebieten zulässig sind. Ihnen kommt auch nicht eine solche Singularität zu, dass sie als Fremdkörper erscheinen und daher aus der Charakterisierung der Umgebungsart ausgeklammert werden könnten. Sie sind keineswegs so andersartig und einzigartig, dass sie den Charakter ihrer Umgebung nicht beeinflussen könnten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 71). Im Zusammenspiel mit den weiter in der näheren Umgebung vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, die nicht die Schwelle zur Großflächigkeit überschreiten (... Biomarkt, ..., ...-Getränkemarkt) und den sonstigen Gewerbebetrieben (Gebrauchtwagenhandel, Weingut ...), zeigt sich, dass die nähere Umgebung als Gemengelage in Erscheinung tritt. Dies gilt erst recht dann, wenn für die „nähere Umgebung“ ein noch größerer Radius gezogen würde. So befinden sich nördlich des ... sowohl großflächige (...) als auch nicht großflächige (... Getränkemarkt) Einzelhandelsbetriebe sowie Industrieanlagen (..., ...). Westlich und südlich der ... Straße befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Auch insoweit lässt sich die weiter gezogene Umgebung in ihrer Gesamtheit keinem Gebietstypus der Baunutzungsverordnung zuordnen. Eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung scheidet damit aus. 40 Nach alledem richtet sich – die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt – die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt; denn das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar gehören – wie dargelegt – zur näheren Umgebung bereits zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, namentlich der ...-Markt und der ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin selbst, so dass sich durch das Vorhandensein dieses Nutzungstyps ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich einfügen kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 81 m.w.N.). Hierbei kann jedoch für die Frage des Einfügens, auch wenn die Schwelle zur Großflächigkeit einmal überschritten ist, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, wie groß ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb durch das Bauvorhaben werden soll. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so dass sich die dort maßgebliche Frage nach negativen städtebaulichen Auswirkungen des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Zusammenhang nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016, a.a.O. Rn. 81). Dennoch zeigt die Norm die gesetzgeberische Wertung auf, dass die Größe eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs bei seiner planungsrechtlichen Bewertung durchaus eine Rolle spielen kann und nicht jeder großflächige Betrieb, nur weil er die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, gleich zu behandeln ist. Aspekte, die eigentlich das Maß der baulichen Nutzung betreffen (Geschossfläche), spielen hier in die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung hinein. Im Hinblick auf das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich hieraus folgern, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb auch hinsichtlich seiner die Nutzungsart definierenden Größe (Verkaufs-, Geschossfläche) in die nähere Umgebung einfügen muss, namentlich sich an den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen halten muss und keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründen darf. Dabei ist hier festzustellen, dass der ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin ohnehin bereits der größte großflächige Einzelhandelsbetrieb der näheren Umgebung ist. Die ganz erhebliche Erweiterung seiner Verkaufs- und Geschossfläche um jeweils rund 40 % durch die beabsichtigte Zusammenlegung mit dem Getränkemarkt lässt ihn aus der näheren Umgebung noch stärker hervortreten und aufgrund seiner Größe spätestens dann als Fremdkörper erscheinen. Er erreicht damit die annähernd doppelte Größe des den Umgebungsrahmen mitprägenden ...-Marktes. Die somit erreichte massive Großflächigkeit hätte sodann Vorbildwirkung, sowohl für den ...-Markt als auch für weitere potentielle großflächige Einzelhandelsbetriebe. Dass dies bodenrechtlich beachtliche Spannungen erwarten lässt, liegt für die Kammer auf der Hand. Von einem Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 42 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob die massive Größe eines Einzelhandelsbetriebs dem Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB auch dann entgegenstehen kann, wenn andere, jedoch deutlich kleinere großflächige Einzelhandelsbetriebe die nähere Umgebung mitprägen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 43 Soweit im Hinblick auf die Teilrücknahme der Klage das Verfahren eingestellt und insoweit über die Kosten entscheiden wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). 44 B E S C H L U S S 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. 46 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.