Urteil
12 K 6041/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitgliedschaft in einer Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entfallen lassen, wenn gruppentypische Strukturmerkmale und Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Mitglied künftig Waffen missbräuchlich verwenden oder Dritten überlassen wird.
• Für das Besitz- und Erwerbsverbot nicht erlaubnispflichtiger Waffen gilt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG; die Zuverlässigkeitsprüfung richtet sich nach § 5 WaffG und erfordert konkrete Tatsachen, die eine hinreichende, auf Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit begründen.
• Bei Dauerverwaltungsakten (Waffenbesitz- und -erwerbsverbote) ist für die Beurteilung der maßgebliche Zeitpunkt die gerichtliche Entscheidung; präventive Verbote sind auch gegen Erwerbswillige möglich (§ 41 Abs.1 Nr.2, Abs.2 WaffG).
Entscheidungsgründe
Waffenverbot wegen Mitgliedschaft in Outlaw Motorcycle Gang rechtmäßig • Die Mitgliedschaft in einer Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entfallen lassen, wenn gruppentypische Strukturmerkmale und Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Mitglied künftig Waffen missbräuchlich verwenden oder Dritten überlassen wird. • Für das Besitz- und Erwerbsverbot nicht erlaubnispflichtiger Waffen gilt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG; die Zuverlässigkeitsprüfung richtet sich nach § 5 WaffG und erfordert konkrete Tatsachen, die eine hinreichende, auf Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit begründen. • Bei Dauerverwaltungsakten (Waffenbesitz- und -erwerbsverbote) ist für die Beurteilung der maßgebliche Zeitpunkt die gerichtliche Entscheidung; präventive Verbote sind auch gegen Erwerbswillige möglich (§ 41 Abs.1 Nr.2, Abs.2 WaffG). Der Kläger ist Vollmitglied und Präsident des Gremium MC Chapter …. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis untersagte ihm ohne vorherige Anhörung am 23.09.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition; das Verbot betraf erlaubnisfreie wie erlaubnispflichtige Waffen. Polizei- und LKA-Erkenntnisse ordneten den Gremium MC den Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) zu und führten zahlreiche Straftaten und Strukturmerkmale auf, darunter Gewaltbereitschaft, hierarchische Strukturen und Waffenaffinität. Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde der Kläger angehört; der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium zurückgewiesen. Der Kläger rügte fehlende individualisierte Tatsachen, hob auf regionale Unterschiede ab und bestritt, dass die Gesamtheit der Vorkommnisse auf ihn übertragbar seien. Er klagte auf Aufhebung der Verfügung. • Rechtliche Grundlage: Besitz- und Erwerbsverbot nicht erlaubnispflichtiger Waffen gem. § 41 Abs.1 Satz1 Nr.2 WaffG; für erlaubnispflichtige Waffen § 41 Abs.2 WaffG; Zuverlässigkeitsmaßstab § 5 WaffG. • Prognosestandard: Wegen des präventiven Charakters des Waffenrechts genügt eine hinreichende, auf Lebenserfahrung gestützte Wahrscheinlichkeit; es sind konkrete Tatsachen erforderlich, die plausibel machen, dass die betroffene Person künftig Waffen missbräuchlich verwenden oder Dritten überlassen wird. • Gruppenzugehörigkeit als Anknüpfungstatsache: Mitgliedschaft kann herangezogen werden, wenn bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe (Gewaltbereitschaft, Loyalitätsdruck, hierarchische Strukturen) kausal die Prognose tragen, dass gerade das betroffene Mitglied künftig waffenrechtlich relevante Verhaltensweisen zeigen wird. • Tatsachenfeststellung zum Gremium MC: Behörden- und LKA-Berichte sowie Straf- und Ermittlungsverfahren belegen bundesweit diverse Gewaltdelikte, Waffenfunde, Drogen- und Waffendelikte und szenetypische Racheaktionen, woraufhin der Gremium MC als OMCG mit entsprechender Struktur und Gefährdungspotential eingeordnet wird. • Schlussfolgerung für den Kläger: Als Präsident und Vollmitglied des Gremium MC begründen die Organisationsstruktur, der Ehrenkodex und die bundesweite Vernetzung ein plausibles Risiko, dass der Kläger in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werden kann und dabei Waffen missbräuchlich verwendet oder überlässt; damit fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs.1 Nr.2 WaffG). • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Landratsamt hat sein Ermessen gemäß § 41 Abs.1 WaffG fehlerfrei ausgeübt; ein milderes gleich geeignetes Mittel steht nicht zur Verfügung, da die Organisation Normen ablehnt und nicht mit rechtstreuem Antrag auf Erlaubnis zu rechnen ist. • Erwerbswilligkeit: Der Kläger gilt als Erwerbswilliger im Sinne des § 41 Abs.1 Nr.2 WaffG, da aufgrund der Mitgliedschaft die begründete Erwartung besteht, dass er in der Zukunft in Besitz von Waffen gelangen könnte. Die Klage wird abgewiesen; das Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sowie Munition ist rechtmäßig. Die Kammer hält die gebotene Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers für gerechtfertigt, weil die Mitgliedschaft und Funktion des Klägers im Gremium MC in Verbindung mit den festgestellten Strukturmerkmalen und den nachgewiesenen Straftaten ein hinreichendes Risiko für missbräuchlichen Waffengebrauch begründen. Das Landratsamt hat sein Ermessen ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig ausgeübt; es fehlen mildere, gleich geeignete Mittel. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.