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Urteil

A 13 K 3922/18

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme von Klageteilen ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 S.1 AufenthG liegt nicht vor, wenn für den Zielstaat (hier Bulgarien) keine systemischen Mängel bestehen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art.3 EMRK/Art.4 GRC für die konkret Betroffenen zur Folge haben. • Bei der Prüfung ist die besondere Schutzbedürftigkeit anerkannter Schutzberechtigter zu berücksichtigen; dennoch können Perspektiven der Selbstversorgung und Zugang zu Grundversorgung ein Abschiebungsverbot ausschließen. • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §11 AufenthG ist ermessensfehlerhaft, wenn familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht berücksichtigt wurden; die Behörde ist zur Neubestimmung der Frist zu verpflichten (§§113 Abs.5,114 VwGO, §11 AufenthG).
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote nach Art.3 EMRK; Befristung des Einreiseverbots wegen familiärer Bindungen zu prüfen • Bei Rücknahme von Klageteilen ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 S.1 AufenthG liegt nicht vor, wenn für den Zielstaat (hier Bulgarien) keine systemischen Mängel bestehen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art.3 EMRK/Art.4 GRC für die konkret Betroffenen zur Folge haben. • Bei der Prüfung ist die besondere Schutzbedürftigkeit anerkannter Schutzberechtigter zu berücksichtigen; dennoch können Perspektiven der Selbstversorgung und Zugang zu Grundversorgung ein Abschiebungsverbot ausschließen. • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §11 AufenthG ist ermessensfehlerhaft, wenn familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht berücksichtigt wurden; die Behörde ist zur Neubestimmung der Frist zu verpflichten (§§113 Abs.5,114 VwGO, §11 AufenthG). Familie mit Eltern und vier Kindern erhielt in Bulgarien subsidiären Schutz und stellte in Deutschland Asylanträge. Das Bundesamt lehnte ab mit der Begründung, Bulgarien sei sicher; es forderte zur Ausreise auf, drohte Abschiebung und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Die Kläger rügten u.a. die Gefahr unmenschlicher Behandlung in Bulgarien, mangelhafte medizinische Versorgung, fehlenden Familiennachzug und schlechte Lebensbedingungen; im Klageverfahren wurden Teile zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht überprüfte, ob Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG bestehen und ob die Befristung des Einreiseverbots ermessensfehlerhaft ist. Erkenntnisquellen des Gerichts waren unter anderem Auskünfte des Auswärtigen Amts, BAMF-Länderinformationen und weitere Berichte. Die Kläger beantragten Aufhebung von Ziffern des Bescheids und Feststellung von Abschiebungsverboten; ersatzweise verlangten sie eine Neubestimmung der Befristung. • Verfahrenseinstellung für zurückgenommene Klageteile gemäß §92 Abs.3 VwGO. • Hauptantrag: Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 AufenthG (i.V.m. Art.3 EMRK/Art.4 GRC) liegen nicht vor, weil kein systemischer Mangel in Bulgarien festgestellt werden konnte; EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem GEAS-Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dessen Widerlegung hohe Anforderungen stellt. • Zur Begründung prüfte das Gericht den Maßstab des EGMR/EuGH/BVerwG: nötig sind systemische Mängel mit real risk, die ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Bloße schlechte Lebensbedingungen genügen nur in Ausnahmefällen. • Für anerkannte Schutzberechtigte ist eine gesteigerte Verantwortlichkeit zu beachten; dennoch hat das Gericht nach aktuellem Erkenntnisstand festgestellt, dass in Bulgarien grundsätzlicher Zugang zu Unterbringung (Aufnahmezentren), Arbeit und medizinischer Basisversorgung besteht, so dass Verelendung/Obdachlosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. • Vulnerabilität des Einzelfalls kann die Lage ändern (z.B. schwere Erkrankungen, kleine Kinder), hier lagen jedoch keine derartigen besonderen Umstände vor; Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden nicht substantiiert nachgewiesen. • Zu Ziffer 3 (Androhung der Abschiebung/Frist) bestehen keine relevanten Bedenken, die tatbestandlichen Voraussetzungen waren gegeben; die gesetzte Ausreisefrist wirft zwar Fragen, schadet den Klägern aber nicht im Klageverfahren. • Hilfsantrag: Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4) war ermessensfehlerhaft, weil das Bundesamt familiäre Bindungen der Kläger im Bundesgebiet nicht berücksichtigt hat; nach §11 AufenthG und Ermessenserfordernissen (§114 VwGO) ist die Behörde zur Neubestimmung der Frist zu verpflichten. Die Klagen sind insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen, weil weder ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG (Art.3 EMRK/Art.4 GRC) noch nach §60 Abs.7 S.1 AufenthG begründet ist; Bulgarien weist nach Lage der Erkenntnismittel keine derartigen systemischen Mängel auf und den Klägern drohen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung, Obdachlosigkeit oder der Verlust der medizinischen Basisversorgung. Die Beklagte wird jedoch verpflichtet, Ziffer 4 des Bescheids aufzuheben und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Berücksichtigung der familiären Bindungen der Kläger in Deutschland neu festzusetzen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.