Urteil
8 A 44/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Anerkannten international Schutzberechtigten, die besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sind, droht in Bulgarien beachtlich wahrscheinlich wegen drohender vorübergehender Obdachlosigkeit eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Die vorübergehende Obdachlosigkeit droht, weil der Zugang zu temporären Zentren für Obdachlose von einem durch die Betroffenen selbst zu stellenden Gesuch bei den zuständigen Sozialbehörden abhängt und in Bulgarien kein Prozess für die Aufnahme anerkannter international Schutzberechtigter vorgesehen ist.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten international Schutzberechtigten, die besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sind, droht in Bulgarien beachtlich wahrscheinlich wegen drohender vorübergehender Obdachlosigkeit eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Die vorübergehende Obdachlosigkeit droht, weil der Zugang zu temporären Zentren für Obdachlose von einem durch die Betroffenen selbst zu stellenden Gesuch bei den zuständigen Sozialbehörden abhängt und in Bulgarien kein Prozess für die Aufnahme anerkannter international Schutzberechtigter vorgesehen ist.(Rn.36) I. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 27.08.2019 teilweise und zwar im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutzes zurückgenommen hat. II. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat, soweit das Verfahren nicht nach der Teilrücknahme einzustellen war, Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist mit der Erhebung der Klage am 05.04.2018 gewahrt. Denn die Klagefrist begann mit der Zustellung des Bescheides vom 28.03.2018 gemäß § 58 Abs. 1 VwGO noch nicht zu laufen und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Die dem Kläger erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist zwei Wochen. Tatsächlich gilt im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung. Von der Geltung der Wochenfrist ist auch dann auszugehen, wenn die Beklagte ohne ausdrückliche Begründung stillschweigend die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen suchte, indem sie entgegen § 36 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris) die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festsetzte und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erteilte. Eine Aussetzung würde nichts daran ändern, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ausgesprochen wurde. Sie führt in dem vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu der Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und für eine Klage in der Hauptsache. Dies würde selbst in dem Fall gelten, dass der Antrag wegen behördlicher Aussetzung nicht mehr zulässig wäre. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG knüpft nur an die Androhung und den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 VwGO an. Zudem gebieten die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frage nach der Geltung der Antrags- und Klagefristen nicht von einer weiteren behördlichen Aussetzungsentscheidung abhängig zu machen, die auch erst nach der Sachentscheidung ergehen kann. 2. Die Klage ist begründet. a) Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 erweist sich in seiner Ziffer 2 in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Entgegen der Feststellung der Beklagten ist der Kläger im Hinblick auf Bulgarien abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es dem Kläger droht, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Nach der auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen besteht für den Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in Bulgarien einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. (1) Die Gesamtwürdigung ist auf die Situation international anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien zu beziehen. Dem Kläger ist in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Die Dublin-Einheit der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge teilte dem Bundesamt auf dessen Informationsgesuch mit, dass dem Kläger dort mit Entscheidung vom 09.03.2017 der subsidiäre Schutz gewährt worden ist. (2) In dem Fall des Klägers ist zudem nicht allgemein auf die Situation anerkannter international Schutzberechtigter in Bulgarien abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass eine weitergehende Prüfung im Hinblick auf die Gruppe verletzlicher Personen vorzunehmen ist. (a) Eine solche Prüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). (b) Bei dem Kläger ist eine besondere Situation zu berücksichtigen, wie sie Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU beschreibt. Zum einen ist der Kläger selbst in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch minderjährig. Zum anderen ist für die Feststellung einer besonderen Verletzlichkeit auch auf die Eltern des Klägers und seine minderjährigen Geschwister abzustellen. Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, zitiert nach Pressemitteilung Nr. 53/2019 vom 04.07.2019). Der Kläger lebt nicht nur mit seinen Eltern, sondern mit seinen drei minderjährigen Brüdern zusammen. Es handelt sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern in dem Alter von sieben, 11, 13 und 17 Jahren. (c) Vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Verletzlichkeit einer sechsköpfigen Familie mit minderjährigen Kindern ist wegen der nach wie vor nicht einfachen Lage in der Unterbringungssituation der nach Bulgarien zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigter eine nähere Prüfung geboten. Die Situation dieser Personengruppe dort bietet hinreichenden Anlass für die Notwendigkeit einer weitergehenden Prüfung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte zwar rechtlich bulgarischen Staatsangehörigen bei Zugang zu Wohnraum, zu einer Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen gleichgestellt. Dennoch ergeben sich aus ihrer besonderen Situation Hindernisse. Für besonders Schutzbedürftige dürfte damit ohne besondere Maßnahmen im Einzelfall eine extreme Notlage im Sinne einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich verbunden sein (vgl. so für vulnerable Personen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris, Rn. 14). Dies ergibt sich aus einer Auswertung der zu berücksichtigenden Erkenntnisse über Bulgarien. Der Zugang zu dem Arbeitsmarkt (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Bulgaria, 2017 Update, 31.12.2017, S. 73) durch die Möglichkeit einer Arbeitssuche bei den staatlichen Arbeitsämtern hängt von einer Registrierung durch Vorlage von Papieren ab, was wiederum einen Wohnsitz voraussetzt (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Bulgaria, 2017 Update, 31.12.2017, S. 74). Von der Erzielung eines Einkommens ist es auch abhängig, ob die mit der Schutzgewährung monatlich zu entrichtenden Mindestbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung aufgebracht werden können. Von der Beitragszahlung hängt der Krankenversicherungsschutz ab, denn es werden keine Kosten erstattet, wenn in einem Zeitraum von 36 Monaten vor Beginn der medizinischen Versorgung nicht mehr als drei Monatsraten gezahlt wurden (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Auskunft auf Anfrage des VGH Baden-Württemberg (A 11 S 1095/15), 11.08.2015, Ziffer 5). Anerkannte international Schutzberechtigte haben zwar Zugang zu einer sozialen Unterstützung (vgl. Bulgarisches Ministerium der Finanzen, Die Flüchtlinge in Bulgarien: Arbeitsmarkt und Etatausgaben, August 2016, S. 4). Faktisch wird der Zugang dadurch erschwert, dass – wie bei den Arbeitsämtern – ein Ausweisdokument nach Adressregistrierung und Nachweis einer Unterkunft vorzulegen ist (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Auskunft auf Anfrage des VGH Baden-Württemberg (A 11 S 1095/15), 11.08.2015, Ziffer 3). Vor diesem Hintergrund ist es für anerkannte international Schutzberechtigte entscheidend, eine Unterkunft zu finden, die eine Registrierung des Wohnsitzes und so den Zugang zu staatlichen und medizinischen Leistungen ermöglicht (vgl. Förderverein Pro Asyl e. V., Auskunft auf Anfrage des VG Köln gemäß Beschluss vom 06.05.2016 (3 K 2554/14.A), 17.06.2015, S. 2). Da die von der bulgarischen Regierung zu Integrationszwecken erlassene Verordnung tatsächlich – mangels Abschlusses von Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und den anerkannten international Schutzberechtigten – leerlief und zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Auskunft auf Anfrage des OVG Niedersachen gemäß Beschluss vom 10.03.2017 (2 LB 212/16), 07.04.2017, Ziffer 2), sind die Betroffenen darauf angewiesen, selbst Wohnraum zu finden. Denn nur übergangsweise dürfen in den Aufnahmeeinrichtungen bereits dort wohnende anerkannte international Schutzberechtigte bis zu sechs Monate nach Statusgewährung verbleiben. Diese Möglichkeit wurde Ende 2017 von 62 Personen genutzt (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Bulgaria, 2017 Update, 31.12.2017, S. 73). Die übrigen anerkannten international Schutzberechtigten bzw. die in den Einrichtungen wohnenden Schutzberechtigten nach entsprechendem Zeitablauf sind auf eine eigenständige Wohnungssuche angewiesen. Zwar bietet das bulgarische Rote Kreuz auch Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen wie der Obdachlosigkeit an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft auf Anfrage des OVG Niedersachsen gemäß Beschluss vom 10.03.2017 (2 LB 212/16), 18.07.2017, Antwort zu Frage 3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es gesetzlich in Bulgarien vorgesehen ist, dass das bulgarische Rote Kreuz bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung anbietet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris, Rn. 20). Allerdings ist es für verletzliche Personen entscheidend, dass sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr kurzfristig eine Unterbringungslösung, die ihren jeweiligen Bedürfnissen entspricht, finden. Ohne eine Zusicherung der staatlichen Stellen, diesen kritischen Moment angemessen zu begleiten, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die verletzlichen Personen sich nicht aus eigener Kraft helfen und eine Unterbringung kurzfristig und unmittelbar nach ihrer Ankunft finden können. Der Annahme einer solchen Wahrscheinlichkeit steht der Verweis der Beklagten auf über ganz Bulgarien verteilte, insgesamt zwölf Zentren für temporäre Unterbringung und für die Wintermonate auf zwei Krisenzentren in Sofia nicht entgegen, die die Hauptstadt auf ihrer Internetseite in der Landessprache darstellt. Denn für eine solche Übergangslösung bedarf es eines entsprechenden Antrags der Betroffenen bei der Agentur für soziale Unterstützung und ihren örtlichen Direktionen. Die Angaben der Beklagten verdeutlichen, dass in Bulgarien kein Prozess für die Unterbringung ankommender verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigten existiert. Bereits eine Abholung vom Flughafen kann nicht festgestellt werden (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Auskunft auf Anfrage des OVG Niedersachen gemäß Beschluss vom 10.03.2017 (2 LB 212/16), 07.04.2017, Ziffer 4). Mithin sind die Betroffenen nach ihrer Rückkehr auf ein eigenständiges Aufsuchen der zuständigen Behörde angewiesen und eine Entscheidung darüber zunächst offen, ob eine Unterbringung in den temporären Zentren für Obdachlose möglich und auch gewährt wird. In dieser Übergangssituation ist es beachtlich wahrscheinlich, dass nicht kurzfristig eine Lösung erreicht wird und die Gefahr der Obdachlosigkeit besteht. Gemessen an dem mit ihm verbundenen Risiko ist dieser Prozess für eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern ab einem Alter von sieben Jahren aufwärts nicht zumutbar. Die mit einer auch kurzfristigen Obdachlosigkeit für eine solche Familie verbundenen physischen und insbesondere für die Kinder auch psychischen gesundheitlichen Gefahren bergen die Gefahr einer existenziellen Notlage. (d) Die beachtliche wahrscheinliche Gefahr einer Obdachlosigkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Kläger und seine Familie individuellen Garantien in dem Zusammenhang mit einer Abschiebung des Klägers seitens der bulgarischen Behörden vorliegen. Die Beklagte hat in dem Asylverfahren des Klägers keine Erklärungen zu einer (übergangsweisen) Unterbringung des Klägers und seiner Familie eingeholt. Ein Austausch zwischen der Beklagten und den bulgarischen Behörden zu einer Überstellung fand in dem Asylverfahren des Klägers bisher nur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Eine Garantie muss jedoch nicht stets konkret für den individuellen Fall abgegeben werden. Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist – unter anderem – eine ausreichende Aktualität der Garantie notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziffer 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Ferner bedarf es eines Bezuges zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 28). Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 32). Erkenntnisse zu einer allgemeinen Garantie seitens Bulgariens, die entweder nach der allgemeinen Überstellungspraxis oder nach dem konkreten Asylverfahren des Klägers auf dessen Fall bezogen werden könnten, liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Abgabe einer allgemeinen Garantie gegenüber der Beklagten oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es gibt für anerkannte international Schutzberechtigte – wie vorstehend bereits festgestellt – in der allgemeinen Überstellungpraxis keine besonderen staatlichen Hilfen oder Unterstützung nach einem langen Aufenthalt im Ausland und ihrer Rückkehr nach Bulgarien. Auf etwaige nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte eingeholte Erklärungen der bulgarischen Behörden kann bei der durchzuführenden Wahrscheinlichkeitsprognose nicht abgestellt werden. Ein Austausch auf ein Überstellungsverfahren nach Übersendung der Transferdaten an die bulgarischen Behörden im Anschluss an das vorliegende Gerichtsverfahren kann zu einer dann erfolgenden Beurteilung der Abschiebungsschutzberechtigung des Klägers und seiner Familie nicht abgewartet und er kann deswegen auch nicht auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Frage nach einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ist Gegenstand des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Entscheidung trifft das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags. Insofern ist der Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK der Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren. bb) Auf Grund der Abschiebungsschutzberechtigung des Klägers kann offen bleiben, ob der Kläger darüber hinaus abschiebungsschutzbegünstigt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist. Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 11). b) Die Bestimmung der Ausreisefrist gemäß der Ziffer 3 Satz 1 des Bescheides vom 28.03.2018, die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien gemäß dessen Ziffer 3 Satz 2 bis 3 sowie die Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß der Ziffer 4 erweisen sich als rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und unterlagen ebenfalls der Aufhebung. Nach § 35 AsylG erfolgt die Androhung in den Staat, in dem der Ausländer vor der Verfolgung sicher war. Angedroht wird dem Kläger eine Abschiebung nach Bulgarien. Für diesen Zielstaat ist der Kläger indes abschiebungsschutzberechtigt. Der Ausspruch eines als konstitutiv auszulegenden behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (erst) mit der Abschiebungsandrohung erfolgen. Unterliegt sie der Aufhebung, ist die Befristung gegenstandslos und gleichfalls aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung entsprechend der Gegenstandswerte des zurückgenommenen und aufrechterhaltenen Teils der Klage. Die Werte der drei Verpflichtungsanträge zur der Flüchtlingseigenschaft, zu dem subsidiären Schutz und zu der Feststellung von Abschiebungsverboten waren jeweils gleich zu bemessen (vgl. auch zu dem früheren Recht BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. V. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Bulgarien. Der in dem Jahr 2002 in Al-Hasakah geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist der Islam. Nach seinen Angaben verließ er Syrien im September 2016 gemeinsam mit seiner Familie und reiste über die Türkei zunächst nach Bulgarien. Zu seiner Familie gehören neben seinen Eltern zwei in den Jahren 1998 und 2000 geborene Schwestern des Klägers und drei in den Jahren 2006, 2008 und 2011 geborene Brüder des Klägers. Nach einem achtmonatigen Aufenthalt gelangte der Kläger mit seinem in dem Jahr 2008 geborenen Bruder und seinen beiden Schwestern über Griechenland und Frankreich im August 2017 in das Gebiet der Beklagten. Dort wurde die in dem Jahr 1998 geborene Schwester des Klägers zu seinem Vormund bestellt. Die in den Jahren 2011 und 2016 geborenen Brüder und die Eltern des Klägers verblieben zunächst in Bulgarien. Sie reisten erst im Februar 2018 in das Gebiet der Beklagten ein. Der Kläger lebt zwischenzeitlich in Baden-Württemberg wieder mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Brüdern zusammen. Der Asylantrag der Eltern des Klägers und seiner in den Jahren 2006 und 2011 geborenen Brüder wurde als unzulässig abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter anderem in Ansehung der Unzulässigkeitsentscheidung und der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ab (A 13 K 3922/18). Die Zulassung einer Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab (A 4 S 2282/19). Eine Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten gegenüber der in dem Jahr 1998 geborenen Schwester des Klägers erwuchs in Bestandkraft. Im Rahmen eines Folgeasylantragsverfahrens erging mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg eine einstweilige Anordnung zugunsten dieser Schwester des Klägers (9 B 311/19 MD). Der in dem Jahr 2000 geborenen Schwester des Klägers wurde in dem Gebiet der Beklagten subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Klage des in dem Jahr 2008 geborenen Bruders des Klägers gegen die ihm gegenüber ergangene Unzulässigkeitsentscheidung ist bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg rechtshängig (8 A 50/19 MD). Bei dem Bundesamt stellte der Vormund des Klägers für ihn am 06.12.2017 einen Asylantrag. In seiner Anhörung gemeinsam mit ihr am 07.12.2017 gab der Kläger an, seine Geburtsstadt wegen Auseinandersetzungen zwischen der YPG und den Regierungstruppen verlassen zu haben. Die Dublin-Einheit der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge teilte dem Bundesamt auf dessen Informationsgesuch mit, dass dem Kläger dort mit Entscheidung vom 09.03.2017 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 28.03.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen drohte es dem Kläger eine Abschiebung nach Bulgarien an. Nach Syrien dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, in Deutschland sei kein Asylverfahren für ein Kind durchzuführen, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten hätten. Im Hinblick auf Abschiebungshindernisse würden die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger hat am 05.04.2018 Klage erhoben. Eine Abschiebung nach Bulgarien sei unzulässig. Es sei nicht auf die Eltern des Klägers, sondern auf seinen bestellten Vormund abzustellen. Es lägen systematische Mängel in der Behandlung von Schutzsuchenden vor. Die Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie für Schutzberechtigte würden in Bulgarien zwar weitgehend formal umgesetzt. Diese theoretische Inländer- bzw. Drittstaatsangehörigengleichbehandlung könne aber praktisch nur unter außerordentlich erschwerten Bedingungen umgesetzt werden und laufe teilweise ins Leere. Bei dem Kläger handele sich um einen minderjährigen Jungen der über keine familiären oder sonstigen Kontakte in Bulgarien verfüge. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate seien die familiären Bindungen in dem Gebiet der Beklagten zu den Schwestern des Klägers unberücksichtigt geblieben. Die Festsetzung sei willkürlich. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2018 zu einer Feststellung der Voraussetzung des § 3 AsylG, hilfsweise der Abschiebungsverbote nach § 4 AsylG und weiter hilfsweise der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, und sodann mit Schriftsatz vom 27.08.2019 im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes mit der Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Klägers bezüglich Bulgarien festzustellen und den Bescheid vom 28.03.2019 insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eltern und Geschwistern des Klägers seien zur Ausreise ebenfalls aufgefordert worden. Systemische Mängel in dem Asylverfahren in Bulgarien seien nicht relevant, weil der Kläger bereits das Asylverfahren durchlaufen habe. Anerkannte Schutzberechtigte würden bei ihrer Rückkehr von der Grenzpolizei kontrolliert und von Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden, so dass spezielle Fälle erkannt würden. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien für die Rückkehrer mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien ausreichend. Eine lebensgefährliche Situation bestehe nicht. Die schlechteren Versorgungsbedingungen seien dem Lebensstandard in Bulgarien geschuldet, das zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union zähle. Schutzberechtigte hätten rechtlich vollständig Zugang zu dem bulgarischen Arbeitsmarkt, zu der Sozialhilfe und Rechtshilfe. Eine medizinische Notfallversorgung sei sichergestellt und eine Krankenversicherung durch Beitragszahlungen wie bei bulgarischen Staatsbürgern möglich. Die staatliche Agentur für Flüchtlinge organisiere Informationsveranstaltungen, mit denen sie eine Arbeitssuche unterstütze. Es sei zu beklagen, dass seitens der Schutzberechtigten kaum Interesse bestehe, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen. Anerkannte Schutzberechtigte könnten Sozialhilfe und sechs Monate lang finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft erhalten. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Schutzberechtigte länger als ein Jahr in der Unterkunft bleiben durften. Für Rückkehrer aus dem Ausland stünden Zentren für eine temporäre Unterbringung mit einer Kapazität von 607 Plätzen für eine Dauer von maximal drei Monaten innerhalb eines Jahres zur Verfügung. Dort finde auch soziale Beratung und Unterstützung statt. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien sei zudem aufgrund der relativ geringen Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert. Die Beklagte weist zudem auf die nun möglichen Integrationsvereinbarungen mit den Kommunen auf Grundlage der Integrationsverordnung hin, wodurch finanzielle Anreize insbesondere für Kommunen im ländlichen Raum entstünden. Integrationsmaßnahmen würde auch das bulgarische Rote Kreuz in Zusammenarbeit unter anderem mit dem UNHCR durchführen. Die Caritas unterstütze in Sofia ein Zentrum für soziale Rehabilitation und Integration. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Bulgarien sowie auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.08.2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.