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Urteil

3 K 5923/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der neun Redner als ungeeignet abgelehnt wurden, rechtswidrig war. 2 Am 01.06.2016 sendete der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt dem Vorstand des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ angehörte, eine E-Mail von der Adresse die-rechte-bw... an die Versammlungsbehörde der Beklagten, in der er auf eine Anmeldung für eine Demonstration unter freiem Himmel im Anhang verwies. Das angehängte Formular wies ihn selbst als Anmelder und Leiter der für Samstag, den 03.06.2017 mit ca. 1000 Teilnehmern in Karlsruhe Durlach (Aufzug mit Auftakt-, Zwischen und Abschlusskundgebung) zu dem Thema „Tag der deutschen Zukunft – unser Signal gegen Überfremdung“ mit mehreren Redebeiträgen geplanten Versammlung aus. Veranstalter sollte „Die Rechte Landesverband Baden-Württemberg“ sein. Am 22.05.2017 wurden der Versammlungsbehörde die Personalien der vorgesehenen Redner nachgemeldet. 3 Die Beklagte erließ hierauf am 31.05.2017 einen Bescheid, den sie an den Kläger zustellte und mit dem sie ihn persönlich ansprach („Sehr geehrter ... (...)“). Ferner vermerkte sie „ Veranstalter : Partei „Die Rechte“, Landesverband Baden-Württemberg, Leiter : ..., Anschrift oben“. Unter Nr. 1 des Bescheides ordnete sie an, dass bestimmte Auflagen den Versammlungsteilnehmenden vor Ort und vor Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter bekannt zu machen seien. Unter Nr. 2 lehnte sie bestimmte von den als Ordnern benannten Personen als ungeeignet ab. Unter – der hier streitgegenständlichen – Nr. 3 lehnte sie neun – von zehn – als Rednern benannten Personen als ungeeignet ab. Unter Nr. 4 bis 13 wurden weitere versammlungsrechtliche Auflagen und Anordnungen getroffen, unter anderem betreffend das Verhalten von Ordnern, das Mitführen von Transparenten, Fahnen und Trageschildern, das Verwenden von Lautsprechern, Megaphonen und sonstigen elektroakustischen Hilfsmittel und das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder einheitlichen Kleidungsstücken. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sicherheitslage müsse als äußerst angespannt bewertet werden. Dies sei auch bei einer Versammlung der Partei „Die Rechte“ am 01.05.2017 in Halle zum Ausdruck gekommen. Dort sei es, was im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen sei, zu massiven gewalttätigen Ausschreitungen und auch verletzten Personen gekommen. Vor diesem Hintergrund böten die als Ordner und Redner benannten Personen, beinahe alle als gewalttätig bekannt bzw. wegen szenetypischen Straftaten teilweise mehrfach auffällig geworden, keine Gewähr dafür, dass die Versammlung ordnungsgemäß und friedlich verlaufen werde. Es sei vielmehr zu befürchten, dass aus der jeweiligen persönlichen Vorgeschichte heraus bewusste Provokationen, sowohl durch Verhaltensweisen als auch in Redebeiträgen vorgenommen würden. Auch ließen die als Redner vorgeschlagenen Personen darauf schließen, dass seitens des Anmelders zumindest billigend in Kauf genommen werde, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen könne. Es werde mit der Teilnahme gewaltbereiter Personen sowohl bei der Versammlung der Partei „Die Rechte“ als auch auf Seiten der Gegendemonstrationen gerechnet. Hinsichtlich der einzelnen ausgeschlossenen Personen lägen dabei im Einzelnen ausgeführte Erkenntnisse vor. 4 Der Kläger hat am 04.06.2018 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, er beabsichtige auch in Zukunft, in Karlsruhe Versammlungen durchzuführen und dort auch jene Personen als Redner zu den Versammlungsteilnehmern sprechen zu lassen, deren Auftritt die Beklagte hier untersagt hatte. Der Kläger sei jedenfalls als Anmelder der Versammlung klagebefugt. Als solchem stehe es ihm zu, gegen das Rednerverbot vorzugehen. Die angegriffene Verfügung finde keine Grundlage in § 15 Abs. 1 VersG. Es habe nicht hinreichend sicher prognostiziert werden können, dass bei Durchführung der Versammlung ohne Ausschluss der vorgesehenen Redner eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die von der Beklagten angeführten Tatsachen hätten aus verschiedenen Gründen den Schluss auf eine solche Gefahr nicht zugelassen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger als Versammlungsleiter trotz der Leitung vieler Versammlungen bisher nicht negativ aufgefallen sei. Insoweit könne auch nicht unterstellt werden, dass er strafrechtlich relevante Handlungen geduldet, gebilligt oder sogar beabsichtigt habe. Darüber hinaus sei das Redeverbot jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Es sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass das Redeverbot präventiv erfolge und nicht nur die Äußerung strafbarer Inhalte unterbinde, sondern auch die Grundrechtsverwirklichung bezüglich straffreier Bestanteile der Rede unmöglich mache. Außerdem werde die Möglichkeit der Kommunikation zwischen Rednern und Versammlungsteilnehmern beeinträchtigt. Als milderes Mittel sei vorliegend das Einschreiten des Versammlungsleiters oder die Vorabüberprüfung der Redemanuskripte in Betracht gekommen. 5 Er beantragt, 6 festzustellen, dass die Auflage Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom 31.05.2017 rechtswidrig war. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Insoweit fehle es auch an einem Anknüpfungspunkt für eine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr. Denn der Kläger sei lediglich der Leiter der Versammlung gewesen, der seine Legitimation vom Veranstalter ableite. Seine Funktion sei durch den Beginn und das Ende einer Veranstaltung begrenzt; in der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass ein Veranstaltungsleiter nach Beendigung der Veranstaltung auch prozessual kein Feststellungsinteresse mehr geltend machen könne. Wenn überhaupt, dann könne hier nur der für die konzeptionelle Gestaltung der Versammlung verantwortlich zeichnende Veranstalter in eigenen Rechten verletzt sein. Im Übrigen sei der Kläger noch nicht mal Leiter der Versammlung gewesen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel dürfe der Veranstalter die Leitung der Versammlung nicht auf andere Personen übertragen, weil § 18 Abs. 1 VersG nur auf § 7 Abs. 1 VersG und nicht auf § 7 Abs. 3 VersG verweise. Als damit allenfalls faktischer Versammlungsleiter könne der Kläger aber keine Rechtsposition beanspruchen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Tatsächliche Anhaltspunkte hätten hier bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ergeben. Maßgeblich sei hier der Ablauf der weiteren Versammlungen, die die Partei „Die Rechte“ unmittelbar vor der streitgegenständlichen Versammlung durchgeführt habe; dabei sei es, wie im Bescheid ausgeführt, zu erheblichen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass alle versagten Redner einschlägig – wegen Volksverhetzung – vorbestraft seien. Sie habe daher in Anbetracht der Gesamtumstände vorliegend den Schluss ziehen müssen, dass es auch zu strafrechtlichen Verfehlungen wie Volksverhetzung kommen werde. Schließlich sei die Maßnahme auch verhältnismäßig gewesen. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass ein teilweises Redeverbot einem grundsätzlichen Verbot der Versammlung vorzuziehen gewesen sei. 10 Dem Gericht haben die Akten der Beklagten (1 Band) sowie die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens vorgelegen. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht zulässig. Zwar ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (1.). Der Kläger, der die vorliegende Klage weder ausdrücklich noch sonst erkennbar für den Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ erhoben hat, ist aber, soweit er eigene Rechte geltend macht, nicht klagebefugt (2.). Ihm fehlt es, soweit er Rechte des genannten Landesverbandes geltend machen sollte, an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis (3.). 13 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft. Die in Nr. 3 des Bescheids vom 31.05.2017 ausgesprochene Ablehnung von neun Rednern als ungeeignet hat sich, nachdem die Versammlung am 03.06.2017 durchgeführt wurde, durch Zeitablauf (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) erledigt. Der vorherigen Erhebung eines Widerspruchs bedurfte es nicht, denn die Erledigung trat vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1978 – VII C 45.74 – juris Rn. 19; Urteil vom 09.02.1967 – I C 49.64 – juris Rn. 16 ff.).Auch der Einhaltung einer Klagefrist bedarf es in einer solchen Konstellation nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7.98 – juris). 14 2. Dem Kläger fehlt aber, soweit er eigene Rechte geltend macht, die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. 15 2.1. Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn ein Kläger Adressat des angegriffenen (belastenden) Verwaltungsakts ist (BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 10; bezogen auf das Versammlungsrecht vgl. Peters, in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41). Eine Adressatenstellung in diesem Sinne folgt allerdings nicht bereits aus der formalen Adressatenstellung (sog. Bekanntgabeadressat), sondern setzt auch die inhaltliche Adressatenstellung des Klägers voraus (sog. Inhaltsadressat) (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.12.2006 – 15 CS 06.2975 – juris Rn. 9 f., VG Köln, Urteil vom 15.09.2009 – 14 K 394/08 – juris Rn. 16 f.; Schmidt-Kötters, in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, § 42 Rn. 173 m.w.N.; vgl. ferner Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 55 ff.). Ist ein Kläger hingegen nicht der Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts in diesem Sinne, so muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206.92 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urteil vom 30. 10. 1963 – V C 219.62 – juris (LS)). 16 Gemessen an diesem Maßstab ist der Kläger bezogen auf die hier streitgegenständliche Ablehnung von neun Rednern in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 nicht klagebefugt. 17 2.2. Der Kläger ist nicht im genannten Sinne Adressat des angegriffenen (belastenden) Verwaltungsakts. 18 Für die Feststellung, gegen wen sich ein Verwaltungsakt richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne „Inhaltsadressat“ ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.1991 – 2 A 1236/89 – juris Rn. 7 f.). Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wobei hier alle dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände heranzuziehen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2005 – 9 A 1150/03 – juris Rn. 21 f.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 – 2 S 1228/18 – juris Rn. 6). Dabei wird der Empfängerhorizont maßgeblich vom Kenntnis- und Wissensstand des Klägers bestimmt. 19 Auch unter Berücksichtigung des Erfahrungshorizontes des Klägers als nach eigenen Angaben erfahrener Leiter von Versammlungen ist hier danach eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich die in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 verfügte Ablehnung von neun Rednern als ungeeignet an den Veranstalter, den Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ richtete, und nicht an den Kläger, der lediglich Anmelder, Leiter und dann schließlich auch Teilnehmer an der Versammlung war. Die Auflage ist ihrem Wesen nach erkennbar an den Veranstalter der Versammlung und – insbesondere – nicht an deren Leiter gerichtet (2.2.1.). Inhaltsadressat ist deshalb der genannte Landesverband (2.2.2.). Weder der – offene – Wortlaut der Auflage in Nr. 3 des Bescheides (2.2.3.) noch sonstige Umstände stehen dieser Bewertung entgegen (2.2.4.). 20 2.2.1. Die Auflage in Nr. 3 ist ihrem Wesen nach erkennbar an den Veranstalter der Versammlung gerichtet, nicht hingegen an ihren Leiter. Die Auflage in Nr. 3 in ihrer hier gegenständlichen Form betrifft offensichtlich die Verantwortungssphäre des Veranstalters der Versammlung (2.2.1.1.), nicht hingegen die ihres Leiters (2.2.1.2.). 21 2.2.1.1. Nach der Konzeption des Versammlungsgesetzes entscheidet der Veranstalter über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung im Vorfeld (vgl. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 14). Er ist für die Planung und Organisation der Veranstaltung verantwortlich (Groscurth, Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, G Rn. 92; vgl. auch vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, Kommentar 2016, § 15 Rn. 91). Ihm kommt die „Organisationsgewalt“ zu, kraft deren er selbst im Rahmen seiner Leitungsfunktion (§ 7 Abs. 2 VersG) oder zumindest mittelbar über die von ihm ernannte Versammlungsleitung (§ 7 Abs. 3 VersG) den Ablauf der Versammlung bestimmt (§ 8 Satz 1 VersG). In diesem Verantwortungsbereich genießt der Veranstalter verfassungsrechtlichen Schutz in Gestalt des sogenannten versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16). Beschränkende Verfügung mit Restriktionen bzw. Anordnungen betreffend z.B. Zeit, Ort, Aufzugsweg, Anreisemöglichkeit der Teilnehmer, Versammlungsthema und Hilfsmittel sind daher an den Veranstalter einer Versammlung zu richten (VG Aachen, Urteil vom 22.07.2009 – 6 K 2197/08 – juris Rn. 52; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, G Rn. 92). 22 2.2.1.2. Der Leiter der Versammlung hat hingegen keine vergleichbar grundsätzlich angelegten Aufgaben. Das Versammlungsgesetz gestaltet die Versammlung als leitergeführt aus (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 7 Rn. 6). Es kennt deswegen den Versammlungsleiter (§ 7 VersG). Das Leitungsrecht stehen dabei originär dem Veranstalter zu (Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, D. Rn. 114). Vom Veranstalter verschiedene Leiter sind damit funktionale Ausprägungen des Veranstalters (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 7 Rn. 6). Die aus dem Veranstaltungsrecht fließenden Rechte und Pflichten des Leiters sollen es diesem ermöglichen, dass die Versammlung nach den Vorstellungen des Veranstalters verläuft und dessen Ziele erreicht werden (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 17. Aufl. § 8 Rn. 1), die Position des Leiters ist damit stets eine vom Veranstalter abgeleitete (so ausdrücklich bezogen auf die hier streitgegenständliche, aber in anderer Sache streitbefangene Verfügung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2017 – 1 S 1270/17 – BeckRS 2017, 112212; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 17. Aufl. § 19 Rn. 11). Der Leiter einer Versammlung, der entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nach überzeugender Auffassung auch unter freiem Himmel vom Veranstalter verschieden sein kann (vgl. Dürig-Friedl, in: ders./Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 18 Rn. 3), bestimmt den Ablauf der Versammlung und hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Sätze 1 und 2 VersG). Er kann sich dabei der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VersG). Beschränkende Verfügungen sind vor dem Hintergrund dieser Funktion des Versammlungsleiters jedenfalls nach Versammlungsbeginn und bis zu ihrem Ende an diesen zu richten (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, G Rn. 93; vgl. ferner OVG Bautzen, Urteil vom 17.08.2016 – 3 A 64/14 – juris Rn. 35). Beschränkende Verfügungen dürften ferner auch schon vor Beginn der Veranstaltung an ihn gerichtet werden, wenn und soweit es um die Art und Weise der Leitungsausübung geht. 23 2.2.1.3. Vor dem Hintergrund der derart normativ vorgeprägten Verantwortlichkeiten von Versammlungsveranstalter und -leiter richtet sich die Ablehnung von neun Rednern in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 erkennbar an den Veranstalter der Versammlung, nicht an deren Leiter. Sie ist bereits zeitlich deutlich vor Beginn der Versammlung ergangen. Auch inhaltlich ist sie an den Veranstalter und nicht an den Leiter gerichtet. Die Frage, wer auf einer Versammlung redet, betrifft einen konzeptionellen Aspekt der Versammlung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass verschiedene „Kundgebungen“ und „Redebeiträge“ bereits im Anmeldeformular benannt und nach verschiedenen Zeitpunkten ausdifferenziert wurden. Sie ist damit im Kernbereich des dem Veranstalter zustehenden Selbstbestimmungsrechts angesiedelt. Hingegen betrifft sie weder bloß den konkreten Ablauf der Versammlung noch hat sie sonst die Art und Weise der Versammlungsleitung zum Gegenstand. 24 2.2.2. Damit ist die Ablehnung von neun Rednern in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 aber für die Beteiligten erkennbar an den Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ als Veranstalter der Versammlung gerichtet, nicht hingegen an den Kläger. Die Beklagte ging in ihrem Bescheid vom 31.05.2017 in einer auch für den Kläger erkennbaren Art und Weise vom Landesverband – und nicht dem Kläger – als Veranstalter, also als demjenigen aus, der zur Versammlung einlud und die organisatorische Verantwortung für sie trug (vgl. Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, D. Rn. 111). Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung des Landesverbandes als Veranstalter und des Klägers als Leiter der Versammlung im Anmeldeformular, das auch von einer zum genannten Landesverband gehörenden E-Mail-Adresse abgesendet worden war. Den sich daraus ergebenden Maßgaben folgend bezeichnet auch der Betreff des Bescheides vom 31.05.2017 den Landesverband als Veranstalter und den Kläger als Leiter. Diese Einordnung wird zudem durch die den Beteiligten bekannte veranstalterische Gesamtkonzeption bestätigt, nach der die Partei „Die Rechte“ entsprechende Versammlungen mit vergleichbaren Themenschwerpunkten jährlich zu ähnlichen Zeitpunkten durchführt (vgl. Behördenakte Bl. 297). Dies spricht für eine Verantwortung wenigstens einer Parteiuntergliederung in Gestalt eines größeren Gebietsverbandes und gegen die Veranstaltereigenschaft einer Einzelperson. Ferner wird diese Einordnung auch durch den Umstand bestätigt, dass die Versammlung bundesweit auf anderen Versammlungen der genannten Partei (Behördenakte Bl. 318) bzw., wie der Kläger im Rahmen des Kooperationsgesprächs selbst angegeben hat, von „Parteimitgliedern“ (Behördenakte Bl. 353) beworben wurde. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände durfte und musste der Kläger davon ausgehen, dass der Landesverband als Veranstalter in Anspruch genommen wird; er hatte keinen Anlass zu der Annahme, er selbst werde (ebenfalls) als Veranstalter gesehen. 25 2.2.3. Der Wortlaut der Auflage in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Ihm ist gerade keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Frage zu entnehmen, wer konkret Adressat der ausgesprochenen Verpflichtung sein sollte. Vielmehr ist die Auflage, soweit dort „nachfügend aufgeführte Personen als ungeeignet abgelehnt“ werden, derart gefasst, dass das Verpflichtungssubjekt im Ungefähren bleibt. Damit aber öffnet sich die geregelte Verpflichtung gleichsam für die vorstehenden Überlegungen zu der Frage der versammlungsrechtlichen Verantwortung. Dies hat sie im Übrigen mit der in Nr. 2 getroffenen Regelung zu den Ordnern gemein, unterscheidet sie aber beispielsweise von jener in Nr. 1, mit der ausdrücklich der Versammlungsleiter zur Bekanntmachung verpflichtet wird. 26 2.2.4. Daraus, dass der Bescheid den Kläger im Adressfeld als den „Adressaten“ ausweist, dass er persönlich angeredet wird und dass der Bescheid vom 31.05.2017 ihm persönlich bekannt gegeben wurde, folgt nichts anderes. Diese äußeren Merkmale und Abläufe erklären sich vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Versammlung für den Veranstalter angemeldet hatte, dass er im Rahmen der Kooperationsgespräche für den Veranstalter aufgetreten war und dass er Leiter der Versammlung sein sollte. Ferner ist ein Teil des Bescheides jedenfalls auch an ihn als Leiter der Versammlung gerichtet, insbesondere Nr. 1 des Bescheides, in der ausdrücklich der Versammlungsleiter zum Bekanntmachen bestimmter Auflagen aufgefordert wird, ggf. auch Nr. 2, in der bestimmte Personen als Ordner abgelehnt werden. 27 2.3. Ausgehend davon ist offensichtlich und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Ablehnung von neun Rednern den Kläger nicht in eigenen Rechten oder sonst anderweitig geschützten Interessen trifft. Er war – auch objektiv – nicht Veranstalter der Versammlung (2.3.1.). Bezogen auf die Auflage Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 steht ihm als Anmelder der Versammlung (2.3.2.) ebenso wenig wie als deren Leiter (2.3.3.) und Teilnehmer (2.3.4.) eine einfach- oder verfassungsrechtlich wehrfähige Rechtsposition zu. 28 2.3.1. Der Kläger war – auch objektiv – nicht Veranstalter, und zwar weder – gewissermaßen heimlich – allein noch gemeinsam mit dem genannten Landesverband (vgl. zur Figur des Mitveranstalters BGH, Urteil vom 27.09.1983 – 5 StR 294/83 – NStZ 1984, 28). Vielmehr treffen die Überlegungen, die die Beklagte in einer für den Kläger erkennbaren Weise aus den genannten Gründen zur Inanspruchnahme des Landesverbandes als Veranstalter veranlasst haben, auch objektiv zu. Weder hatte der Kläger persönlich zu der Versammlung eingeladen, noch hat er eine über seine Funktion als Vertreter des Landesverbandes und Leiter der Versammlung hinausgehende organisatorische Verantwortung übernommen. Er persönlich war hier offensichtlich nicht Veranlasser der spezifischen Gruppenbildung. 29 2.3.2. Der Kläger hat die Versammlung indessen angemeldet. Entgegen seiner Auffassung steht ihm aber nicht allein aufgrund dieser Tatsache eine wehrfähige Rechtsposition mit Blick auf Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 zu. Nach § 14 Abs. 1 VersG hat, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung anzumelden. Damit geht § 14 Abs. 1 VersG ersichtlich davon aus, dass der Veranstalter selbst die Versammlung anmeldet. Dies ist auch geschehen, denn der Landesverband hat, vertreten durch den Kläger, die Versammlung hier angemeldet. Jedenfalls schafft die genannte Regelung keinen zusätzlichen versammlungsrechtlichen Funktionsträger, der mit einem eigenen Aufgaben- und Pflichtenbereich ausgestattet würde. Und selbst wenn dies anders sein sollte, so stattet das Versammlungsrecht den – vom Veranstalter verschiedenen – Anmelder jedenfalls nicht mit einem wehrfähigen Recht in Bezug auf die hier streitgegenständliche Ablehnung von Rednern aus. Auch Art. 8 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass auch der Person, die die Versammlung für den Veranstalter angemeldet hat, eine eigene wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die hier streitige Auflage zukommen soll. 30 2.3.3. Der Kläger war auch – aus den bereits genannten Gründen entgegen der Auffassung der Beklagten – Leiter der Versammlung. Weder das einfache Recht noch Verfassungsrecht statten den Kläger aber mit einer wehrfähigen Position bezogen auf Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 aus. 31 2.3.3.1. Das einfache Recht stattet den Kläger als Leiter der Versammlung nicht mit einer in Bezug auf Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 wehrfähigen Position aus. 32 Versammlungsleiter werden durch behördliche Anordnungen ihre Person oder ihren unmittelbaren Aufgabenkreis – die Art und Weise der Versammlungsleitung – betreffend in eigenen Rechten berührt. Hierzu zählt etwa seine Zurückweisung durch die Versammlungsbehörde mangels persönlicher Eignung (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41). Ebenso kann der Leiter gegen die Beschränkung der Zahl der Ordner (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VersG) vorgehen (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41). Darüber hinaus kann sich der Versammlungsleiter gegen verschiedene Mitwirkungspflichten wehren, die ihm die Behörde auferlegt (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41; Groscurth, in: ebd., G. Rn. 94). 33 Gemessen daran trifft die angegriffene Auflage den Kläger nicht in einer ihm als Leiter der Versammlung zustehenden einfachrechtlichen Rechtsposition. Sie betrifft weder ihn als Person noch seinen unmittelbaren Aufgabenkreis, denn sie schließt insbesondere nicht seine Person von der Leitung aus, ist zeitlich deutlich vor Beginn der Versammlung ergangen und betrifft auch nicht – anders als etwa Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 31.05.2017 – die Art und Weise der Versammlungsleitung. 34 2.3.3.2. Auch aus Art. 8 Abs. 1 GG vermag der Leiter einer Veranstaltung grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz zu beanspruchen. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG ist zwar für „die Grundrechtsträger“ (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61), also neben dem Veranstalter auch für den Leiter und den Teilnehmer von Versammlungen eröffnet (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 17. Aufl. § 8 Rn. 6). Das durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht, d.h. das Recht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung sowie über ihre sonstigen Modalitäten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn) wird aber auch verfassungsrechtlich dem Veranstalter der Versammlung zugewiesen (BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 38; vgl. auch Dürig-Friedel/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einleitung Rn. 41). Es spricht vor diesem Hintergrund grundsätzlich nichts dafür, dass dem Leiter von Verfassungs wegen das Recht zustehen soll, über die Redner bei einer Versammlung zu entscheiden. 35 Nach Überzeugung der Kammer könnte allerdings erwogen werden, dass Art. 8 Abs. 1 GG in bestimmten Konstellationen einen weitergehenden Schutz des Versammlungsleiters gebietet. Denn die Verbindung zwischen Versammlungsveranstalter und -leiter ist, wie ausgeführt, typischerweise eng und von Verschränkungen gekennzeichnet. Auch könnte der Veranstalter einer Versammlung deren Leiter möglicherweise freie Hand auch in Bezug auf Fragen lassen, die so nach den fachrechtlichen Vorgaben eigentlich in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen würden. Einer solchen Modifizierung des durch das Versammlungsgesetz vorgeprägten Verhältnisses von Veranstalter und Leiter, die als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters gesehen werden könnte, könnte verfassungsrechtlicher Schutz zukommen. Dies erklärt möglicherweise auch, dass sich in der Rechtsprechung – auch in jener der Kammer – Entscheidungen über Klagen auch von Versammlungsleitern finden, die nach den hier zu Grunde gelegten Maßstäben den Verantwortungsbereich des Veranstalters betreffende versammlungsrechtliche Auflagen zum Gegenstand hatten, in denen die Klagebefugnis aber dennoch – teilweise ohne Begründung – bejaht wurden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.07.2018 – 10 BV 17.2405 – juris; auch VG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2014 – 3 K 1651/14 – unveröffentlicht). Die damit aufgeworfene Frage bedarf hier indessen keiner vertieften Erörterung, weil ein solcher Schutz jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt. Denn eine solche Ausweitung des verfassungsrechtlichen Schutzes kann nach Überzeugung der Kammer überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn eine solche Modifizierung des fachrechtlich vorgeprägten Verhältnisses ganz grundsätzlich und gerade auch in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung festgestellt werden könnte. Dies würde wenigstens voraussetzen, dass der Veranstalter dem Leiter nicht nur die Auswahl der Redner überlassen hat, sondern darüber hinaus auch sein Einverständnis in die gerichtliche Geltendmachung erteilt hat. Akzeptiert hingegen ein Veranstalter Auflagen, in dem er sich nicht selbst gegen diese durch Widerspruch und gerichtlichen Rechtsschutz wehrt, ist der Versammlungsleiter nicht befugt, diese Entscheidung durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zu konterkarieren (so ausdrücklich bezogen auf die hier streitgegenständliche, aber in anderer Sache streitbefangene Verfügung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2017 – 1 S 1270/17 – BeckRS 2017, 112212). Denn vom versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht eines Veranstalters ist auch die Entscheidung darüber umfasst, sich mit einer Auflage abzufinden. Gegen diese Entscheidung vermag sich der Leiter einer Versammlung, dessen Position im Kern von jener des Veranstalters abgeleitet wird (s.o.), nicht mit Erfolg durchzusetzen. Hierin unterscheidet er sich vom Versammlungsteilnehmer, dessen Recht sich nicht vom Veranstalter ableitet und der sich auch deshalb gegen Entscheidungen des Veranstalters wenden darf, wenn ihm etwa – bis zur Grenze der Verhinderung der Versammlung – das Recht eingeräumt wird, auch gegen den Willen des Veranstalters auf die Versammlung dergestalt einzuwirken, dass er sich ihr gegenüber kritisch oder ablehnend äußert (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991 – 1 BvR 772/90 – juris Rn. 16 f.). An der sich daraus ergebenden Voraussetzung fehlt es aber im hier streitgegenständlichen Fall. Der Veranstalter hat die Auflage akzeptiert, nur der Kläger hat sie gerichtlich angefochten. Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass der Kläger seine Klage in Absprache oder im Einvernehmen mit dem Veranstalter erhoben oder betrieben hätte. Solches folgt insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger die Versammlung für den Landesverband angemeldet hat. Denn dass sich die dem Kläger insoweit erteile Vollmacht auch auf ein gerichtliches Vorgehen gegen Auflagen erstreckt hätte, ist nicht geltend gemacht, dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Ein entsprechendes Einvernehmen lässt sich weiter auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger selbst zum fraglichen Zeitpunkt Mitglied im Vorstand des Landesverbandes war. Gemäß § 11 Abs. 3 PartG in Verbindung § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Dass der Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung durch gesonderten Beschluss oder durch eine entsprechende Satzungsregelung bevollmächtigt worden wäre, ist aber weder geltend gemacht, dargetan noch sonst ersichtlich. 36 2.3.4. Schließlich folgt eine wehrfähige Position auch nicht daraus, dass der Kläger auch an der Versammlung teilgenommen hat. Teilnehmer sind nur klagebefugt, wenn sie während der Versammlung oder in ihrem unmittelbaren Vorfeld (z.B. bei der Anreise) Adressat einer Anordnung werden. Keine mögliche Rechtsverletzung besteht hingegen bei einer Beschränkung der Versammlungsdurchführung durch die Versammlungsbehörden vor deren Beginn, weil das Teilnahmerecht nur für die Versammlung in der vorhandenen Form besteht (vgl. VG Halle, Urteil vom 05.02.2019 – 3 A 320/17 – juris Rn. 25; Dürig-Friedl, in ders./Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einleitung Rn. 115). 37 3. Dem Kläger fehlt es, soweit er Rechte des Veranstalters geltend machen möchte, an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis (vgl. dazu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 82). Eine Grundlage für eine Prozessstandschaft ist hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 5. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, §124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 40 B E S C H L U S S 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 18.06.2018 auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 11 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht zulässig. Zwar ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (1.). Der Kläger, der die vorliegende Klage weder ausdrücklich noch sonst erkennbar für den Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ erhoben hat, ist aber, soweit er eigene Rechte geltend macht, nicht klagebefugt (2.). Ihm fehlt es, soweit er Rechte des genannten Landesverbandes geltend machen sollte, an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis (3.). 13 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft. Die in Nr. 3 des Bescheids vom 31.05.2017 ausgesprochene Ablehnung von neun Rednern als ungeeignet hat sich, nachdem die Versammlung am 03.06.2017 durchgeführt wurde, durch Zeitablauf (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) erledigt. Der vorherigen Erhebung eines Widerspruchs bedurfte es nicht, denn die Erledigung trat vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1978 – VII C 45.74 – juris Rn. 19; Urteil vom 09.02.1967 – I C 49.64 – juris Rn. 16 ff.).Auch der Einhaltung einer Klagefrist bedarf es in einer solchen Konstellation nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7.98 – juris). 14 2. Dem Kläger fehlt aber, soweit er eigene Rechte geltend macht, die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. 15 2.1. Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn ein Kläger Adressat des angegriffenen (belastenden) Verwaltungsakts ist (BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 10; bezogen auf das Versammlungsrecht vgl. Peters, in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41). Eine Adressatenstellung in diesem Sinne folgt allerdings nicht bereits aus der formalen Adressatenstellung (sog. Bekanntgabeadressat), sondern setzt auch die inhaltliche Adressatenstellung des Klägers voraus (sog. Inhaltsadressat) (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.12.2006 – 15 CS 06.2975 – juris Rn. 9 f., VG Köln, Urteil vom 15.09.2009 – 14 K 394/08 – juris Rn. 16 f.; Schmidt-Kötters, in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, § 42 Rn. 173 m.w.N.; vgl. ferner Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 55 ff.). Ist ein Kläger hingegen nicht der Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts in diesem Sinne, so muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206.92 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urteil vom 30. 10. 1963 – V C 219.62 – juris (LS)). 16 Gemessen an diesem Maßstab ist der Kläger bezogen auf die hier streitgegenständliche Ablehnung von neun Rednern in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 nicht klagebefugt. 17 2.2. Der Kläger ist nicht im genannten Sinne Adressat des angegriffenen (belastenden) Verwaltungsakts. 18 Für die Feststellung, gegen wen sich ein Verwaltungsakt richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne „Inhaltsadressat“ ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.1991 – 2 A 1236/89 – juris Rn. 7 f.). Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wobei hier alle dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände heranzuziehen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2005 – 9 A 1150/03 – juris Rn. 21 f.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 – 2 S 1228/18 – juris Rn. 6). Dabei wird der Empfängerhorizont maßgeblich vom Kenntnis- und Wissensstand des Klägers bestimmt. 19 Auch unter Berücksichtigung des Erfahrungshorizontes des Klägers als nach eigenen Angaben erfahrener Leiter von Versammlungen ist hier danach eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich die in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 verfügte Ablehnung von neun Rednern als ungeeignet an den Veranstalter, den Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ richtete, und nicht an den Kläger, der lediglich Anmelder, Leiter und dann schließlich auch Teilnehmer an der Versammlung war. Die Auflage ist ihrem Wesen nach erkennbar an den Veranstalter der Versammlung und – insbesondere – nicht an deren Leiter gerichtet (2.2.1.). Inhaltsadressat ist deshalb der genannte Landesverband (2.2.2.). Weder der – offene – Wortlaut der Auflage in Nr. 3 des Bescheides (2.2.3.) noch sonstige Umstände stehen dieser Bewertung entgegen (2.2.4.). 20 2.2.1. Die Auflage in Nr. 3 ist ihrem Wesen nach erkennbar an den Veranstalter der Versammlung gerichtet, nicht hingegen an ihren Leiter. Die Auflage in Nr. 3 in ihrer hier gegenständlichen Form betrifft offensichtlich die Verantwortungssphäre des Veranstalters der Versammlung (2.2.1.1.), nicht hingegen die ihres Leiters (2.2.1.2.). 21 2.2.1.1. Nach der Konzeption des Versammlungsgesetzes entscheidet der Veranstalter über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung im Vorfeld (vgl. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 14). Er ist für die Planung und Organisation der Veranstaltung verantwortlich (Groscurth, Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, G Rn. 92; vgl. auch vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, Kommentar 2016, § 15 Rn. 91). Ihm kommt die „Organisationsgewalt“ zu, kraft deren er selbst im Rahmen seiner Leitungsfunktion (§ 7 Abs. 2 VersG) oder zumindest mittelbar über die von ihm ernannte Versammlungsleitung (§ 7 Abs. 3 VersG) den Ablauf der Versammlung bestimmt (§ 8 Satz 1 VersG). In diesem Verantwortungsbereich genießt der Veranstalter verfassungsrechtlichen Schutz in Gestalt des sogenannten versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16). Beschränkende Verfügung mit Restriktionen bzw. Anordnungen betreffend z.B. Zeit, Ort, Aufzugsweg, Anreisemöglichkeit der Teilnehmer, Versammlungsthema und Hilfsmittel sind daher an den Veranstalter einer Versammlung zu richten (VG Aachen, Urteil vom 22.07.2009 – 6 K 2197/08 – juris Rn. 52; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, G Rn. 92). 22 2.2.1.2. Der Leiter der Versammlung hat hingegen keine vergleichbar grundsätzlich angelegten Aufgaben. Das Versammlungsgesetz gestaltet die Versammlung als leitergeführt aus (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 7 Rn. 6). Es kennt deswegen den Versammlungsleiter (§ 7 VersG). Das Leitungsrecht stehen dabei originär dem Veranstalter zu (Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, D. Rn. 114). Vom Veranstalter verschiedene Leiter sind damit funktionale Ausprägungen des Veranstalters (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 7 Rn. 6). Die aus dem Veranstaltungsrecht fließenden Rechte und Pflichten des Leiters sollen es diesem ermöglichen, dass die Versammlung nach den Vorstellungen des Veranstalters verläuft und dessen Ziele erreicht werden (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 17. Aufl. § 8 Rn. 1), die Position des Leiters ist damit stets eine vom Veranstalter abgeleitete (so ausdrücklich bezogen auf die hier streitgegenständliche, aber in anderer Sache streitbefangene Verfügung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2017 – 1 S 1270/17 – BeckRS 2017, 112212; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 17. Aufl. § 19 Rn. 11). Der Leiter einer Versammlung, der entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nach überzeugender Auffassung auch unter freiem Himmel vom Veranstalter verschieden sein kann (vgl. Dürig-Friedl, in: ders./Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 18 Rn. 3), bestimmt den Ablauf der Versammlung und hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Sätze 1 und 2 VersG). Er kann sich dabei der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VersG). Beschränkende Verfügungen sind vor dem Hintergrund dieser Funktion des Versammlungsleiters jedenfalls nach Versammlungsbeginn und bis zu ihrem Ende an diesen zu richten (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, G Rn. 93; vgl. ferner OVG Bautzen, Urteil vom 17.08.2016 – 3 A 64/14 – juris Rn. 35). Beschränkende Verfügungen dürften ferner auch schon vor Beginn der Veranstaltung an ihn gerichtet werden, wenn und soweit es um die Art und Weise der Leitungsausübung geht. 23 2.2.1.3. Vor dem Hintergrund der derart normativ vorgeprägten Verantwortlichkeiten von Versammlungsveranstalter und -leiter richtet sich die Ablehnung von neun Rednern in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 erkennbar an den Veranstalter der Versammlung, nicht an deren Leiter. Sie ist bereits zeitlich deutlich vor Beginn der Versammlung ergangen. Auch inhaltlich ist sie an den Veranstalter und nicht an den Leiter gerichtet. Die Frage, wer auf einer Versammlung redet, betrifft einen konzeptionellen Aspekt der Versammlung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass verschiedene „Kundgebungen“ und „Redebeiträge“ bereits im Anmeldeformular benannt und nach verschiedenen Zeitpunkten ausdifferenziert wurden. Sie ist damit im Kernbereich des dem Veranstalter zustehenden Selbstbestimmungsrechts angesiedelt. Hingegen betrifft sie weder bloß den konkreten Ablauf der Versammlung noch hat sie sonst die Art und Weise der Versammlungsleitung zum Gegenstand. 24 2.2.2. Damit ist die Ablehnung von neun Rednern in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 aber für die Beteiligten erkennbar an den Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ als Veranstalter der Versammlung gerichtet, nicht hingegen an den Kläger. Die Beklagte ging in ihrem Bescheid vom 31.05.2017 in einer auch für den Kläger erkennbaren Art und Weise vom Landesverband – und nicht dem Kläger – als Veranstalter, also als demjenigen aus, der zur Versammlung einlud und die organisatorische Verantwortung für sie trug (vgl. Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, D. Rn. 111). Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung des Landesverbandes als Veranstalter und des Klägers als Leiter der Versammlung im Anmeldeformular, das auch von einer zum genannten Landesverband gehörenden E-Mail-Adresse abgesendet worden war. Den sich daraus ergebenden Maßgaben folgend bezeichnet auch der Betreff des Bescheides vom 31.05.2017 den Landesverband als Veranstalter und den Kläger als Leiter. Diese Einordnung wird zudem durch die den Beteiligten bekannte veranstalterische Gesamtkonzeption bestätigt, nach der die Partei „Die Rechte“ entsprechende Versammlungen mit vergleichbaren Themenschwerpunkten jährlich zu ähnlichen Zeitpunkten durchführt (vgl. Behördenakte Bl. 297). Dies spricht für eine Verantwortung wenigstens einer Parteiuntergliederung in Gestalt eines größeren Gebietsverbandes und gegen die Veranstaltereigenschaft einer Einzelperson. Ferner wird diese Einordnung auch durch den Umstand bestätigt, dass die Versammlung bundesweit auf anderen Versammlungen der genannten Partei (Behördenakte Bl. 318) bzw., wie der Kläger im Rahmen des Kooperationsgesprächs selbst angegeben hat, von „Parteimitgliedern“ (Behördenakte Bl. 353) beworben wurde. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände durfte und musste der Kläger davon ausgehen, dass der Landesverband als Veranstalter in Anspruch genommen wird; er hatte keinen Anlass zu der Annahme, er selbst werde (ebenfalls) als Veranstalter gesehen. 25 2.2.3. Der Wortlaut der Auflage in Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Ihm ist gerade keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Frage zu entnehmen, wer konkret Adressat der ausgesprochenen Verpflichtung sein sollte. Vielmehr ist die Auflage, soweit dort „nachfügend aufgeführte Personen als ungeeignet abgelehnt“ werden, derart gefasst, dass das Verpflichtungssubjekt im Ungefähren bleibt. Damit aber öffnet sich die geregelte Verpflichtung gleichsam für die vorstehenden Überlegungen zu der Frage der versammlungsrechtlichen Verantwortung. Dies hat sie im Übrigen mit der in Nr. 2 getroffenen Regelung zu den Ordnern gemein, unterscheidet sie aber beispielsweise von jener in Nr. 1, mit der ausdrücklich der Versammlungsleiter zur Bekanntmachung verpflichtet wird. 26 2.2.4. Daraus, dass der Bescheid den Kläger im Adressfeld als den „Adressaten“ ausweist, dass er persönlich angeredet wird und dass der Bescheid vom 31.05.2017 ihm persönlich bekannt gegeben wurde, folgt nichts anderes. Diese äußeren Merkmale und Abläufe erklären sich vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Versammlung für den Veranstalter angemeldet hatte, dass er im Rahmen der Kooperationsgespräche für den Veranstalter aufgetreten war und dass er Leiter der Versammlung sein sollte. Ferner ist ein Teil des Bescheides jedenfalls auch an ihn als Leiter der Versammlung gerichtet, insbesondere Nr. 1 des Bescheides, in der ausdrücklich der Versammlungsleiter zum Bekanntmachen bestimmter Auflagen aufgefordert wird, ggf. auch Nr. 2, in der bestimmte Personen als Ordner abgelehnt werden. 27 2.3. Ausgehend davon ist offensichtlich und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Ablehnung von neun Rednern den Kläger nicht in eigenen Rechten oder sonst anderweitig geschützten Interessen trifft. Er war – auch objektiv – nicht Veranstalter der Versammlung (2.3.1.). Bezogen auf die Auflage Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 steht ihm als Anmelder der Versammlung (2.3.2.) ebenso wenig wie als deren Leiter (2.3.3.) und Teilnehmer (2.3.4.) eine einfach- oder verfassungsrechtlich wehrfähige Rechtsposition zu. 28 2.3.1. Der Kläger war – auch objektiv – nicht Veranstalter, und zwar weder – gewissermaßen heimlich – allein noch gemeinsam mit dem genannten Landesverband (vgl. zur Figur des Mitveranstalters BGH, Urteil vom 27.09.1983 – 5 StR 294/83 – NStZ 1984, 28). Vielmehr treffen die Überlegungen, die die Beklagte in einer für den Kläger erkennbaren Weise aus den genannten Gründen zur Inanspruchnahme des Landesverbandes als Veranstalter veranlasst haben, auch objektiv zu. Weder hatte der Kläger persönlich zu der Versammlung eingeladen, noch hat er eine über seine Funktion als Vertreter des Landesverbandes und Leiter der Versammlung hinausgehende organisatorische Verantwortung übernommen. Er persönlich war hier offensichtlich nicht Veranlasser der spezifischen Gruppenbildung. 29 2.3.2. Der Kläger hat die Versammlung indessen angemeldet. Entgegen seiner Auffassung steht ihm aber nicht allein aufgrund dieser Tatsache eine wehrfähige Rechtsposition mit Blick auf Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 zu. Nach § 14 Abs. 1 VersG hat, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung anzumelden. Damit geht § 14 Abs. 1 VersG ersichtlich davon aus, dass der Veranstalter selbst die Versammlung anmeldet. Dies ist auch geschehen, denn der Landesverband hat, vertreten durch den Kläger, die Versammlung hier angemeldet. Jedenfalls schafft die genannte Regelung keinen zusätzlichen versammlungsrechtlichen Funktionsträger, der mit einem eigenen Aufgaben- und Pflichtenbereich ausgestattet würde. Und selbst wenn dies anders sein sollte, so stattet das Versammlungsrecht den – vom Veranstalter verschiedenen – Anmelder jedenfalls nicht mit einem wehrfähigen Recht in Bezug auf die hier streitgegenständliche Ablehnung von Rednern aus. Auch Art. 8 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass auch der Person, die die Versammlung für den Veranstalter angemeldet hat, eine eigene wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die hier streitige Auflage zukommen soll. 30 2.3.3. Der Kläger war auch – aus den bereits genannten Gründen entgegen der Auffassung der Beklagten – Leiter der Versammlung. Weder das einfache Recht noch Verfassungsrecht statten den Kläger aber mit einer wehrfähigen Position bezogen auf Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 aus. 31 2.3.3.1. Das einfache Recht stattet den Kläger als Leiter der Versammlung nicht mit einer in Bezug auf Nr. 3 des Bescheides vom 31.05.2017 wehrfähigen Position aus. 32 Versammlungsleiter werden durch behördliche Anordnungen ihre Person oder ihren unmittelbaren Aufgabenkreis – die Art und Weise der Versammlungsleitung – betreffend in eigenen Rechten berührt. Hierzu zählt etwa seine Zurückweisung durch die Versammlungsbehörde mangels persönlicher Eignung (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41). Ebenso kann der Leiter gegen die Beschränkung der Zahl der Ordner (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VersG) vorgehen (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41). Darüber hinaus kann sich der Versammlungsleiter gegen verschiedene Mitwirkungspflichten wehren, die ihm die Behörde auferlegt (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, H. Rn. 41; Groscurth, in: ebd., G. Rn. 94). 33 Gemessen daran trifft die angegriffene Auflage den Kläger nicht in einer ihm als Leiter der Versammlung zustehenden einfachrechtlichen Rechtsposition. Sie betrifft weder ihn als Person noch seinen unmittelbaren Aufgabenkreis, denn sie schließt insbesondere nicht seine Person von der Leitung aus, ist zeitlich deutlich vor Beginn der Versammlung ergangen und betrifft auch nicht – anders als etwa Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 31.05.2017 – die Art und Weise der Versammlungsleitung. 34 2.3.3.2. Auch aus Art. 8 Abs. 1 GG vermag der Leiter einer Veranstaltung grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz zu beanspruchen. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG ist zwar für „die Grundrechtsträger“ (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61), also neben dem Veranstalter auch für den Leiter und den Teilnehmer von Versammlungen eröffnet (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 17. Aufl. § 8 Rn. 6). Das durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht, d.h. das Recht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung sowie über ihre sonstigen Modalitäten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn) wird aber auch verfassungsrechtlich dem Veranstalter der Versammlung zugewiesen (BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 38; vgl. auch Dürig-Friedel/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einleitung Rn. 41). Es spricht vor diesem Hintergrund grundsätzlich nichts dafür, dass dem Leiter von Verfassungs wegen das Recht zustehen soll, über die Redner bei einer Versammlung zu entscheiden. 35 Nach Überzeugung der Kammer könnte allerdings erwogen werden, dass Art. 8 Abs. 1 GG in bestimmten Konstellationen einen weitergehenden Schutz des Versammlungsleiters gebietet. Denn die Verbindung zwischen Versammlungsveranstalter und -leiter ist, wie ausgeführt, typischerweise eng und von Verschränkungen gekennzeichnet. Auch könnte der Veranstalter einer Versammlung deren Leiter möglicherweise freie Hand auch in Bezug auf Fragen lassen, die so nach den fachrechtlichen Vorgaben eigentlich in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen würden. Einer solchen Modifizierung des durch das Versammlungsgesetz vorgeprägten Verhältnisses von Veranstalter und Leiter, die als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters gesehen werden könnte, könnte verfassungsrechtlicher Schutz zukommen. Dies erklärt möglicherweise auch, dass sich in der Rechtsprechung – auch in jener der Kammer – Entscheidungen über Klagen auch von Versammlungsleitern finden, die nach den hier zu Grunde gelegten Maßstäben den Verantwortungsbereich des Veranstalters betreffende versammlungsrechtliche Auflagen zum Gegenstand hatten, in denen die Klagebefugnis aber dennoch – teilweise ohne Begründung – bejaht wurden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.07.2018 – 10 BV 17.2405 – juris; auch VG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2014 – 3 K 1651/14 – unveröffentlicht). Die damit aufgeworfene Frage bedarf hier indessen keiner vertieften Erörterung, weil ein solcher Schutz jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt. Denn eine solche Ausweitung des verfassungsrechtlichen Schutzes kann nach Überzeugung der Kammer überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn eine solche Modifizierung des fachrechtlich vorgeprägten Verhältnisses ganz grundsätzlich und gerade auch in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung festgestellt werden könnte. Dies würde wenigstens voraussetzen, dass der Veranstalter dem Leiter nicht nur die Auswahl der Redner überlassen hat, sondern darüber hinaus auch sein Einverständnis in die gerichtliche Geltendmachung erteilt hat. Akzeptiert hingegen ein Veranstalter Auflagen, in dem er sich nicht selbst gegen diese durch Widerspruch und gerichtlichen Rechtsschutz wehrt, ist der Versammlungsleiter nicht befugt, diese Entscheidung durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zu konterkarieren (so ausdrücklich bezogen auf die hier streitgegenständliche, aber in anderer Sache streitbefangene Verfügung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2017 – 1 S 1270/17 – BeckRS 2017, 112212). Denn vom versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht eines Veranstalters ist auch die Entscheidung darüber umfasst, sich mit einer Auflage abzufinden. Gegen diese Entscheidung vermag sich der Leiter einer Versammlung, dessen Position im Kern von jener des Veranstalters abgeleitet wird (s.o.), nicht mit Erfolg durchzusetzen. Hierin unterscheidet er sich vom Versammlungsteilnehmer, dessen Recht sich nicht vom Veranstalter ableitet und der sich auch deshalb gegen Entscheidungen des Veranstalters wenden darf, wenn ihm etwa – bis zur Grenze der Verhinderung der Versammlung – das Recht eingeräumt wird, auch gegen den Willen des Veranstalters auf die Versammlung dergestalt einzuwirken, dass er sich ihr gegenüber kritisch oder ablehnend äußert (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991 – 1 BvR 772/90 – juris Rn. 16 f.). An der sich daraus ergebenden Voraussetzung fehlt es aber im hier streitgegenständlichen Fall. Der Veranstalter hat die Auflage akzeptiert, nur der Kläger hat sie gerichtlich angefochten. Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass der Kläger seine Klage in Absprache oder im Einvernehmen mit dem Veranstalter erhoben oder betrieben hätte. Solches folgt insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger die Versammlung für den Landesverband angemeldet hat. Denn dass sich die dem Kläger insoweit erteile Vollmacht auch auf ein gerichtliches Vorgehen gegen Auflagen erstreckt hätte, ist nicht geltend gemacht, dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Ein entsprechendes Einvernehmen lässt sich weiter auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger selbst zum fraglichen Zeitpunkt Mitglied im Vorstand des Landesverbandes war. Gemäß § 11 Abs. 3 PartG in Verbindung § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Dass der Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung durch gesonderten Beschluss oder durch eine entsprechende Satzungsregelung bevollmächtigt worden wäre, ist aber weder geltend gemacht, dargetan noch sonst ersichtlich. 36 2.3.4. Schließlich folgt eine wehrfähige Position auch nicht daraus, dass der Kläger auch an der Versammlung teilgenommen hat. Teilnehmer sind nur klagebefugt, wenn sie während der Versammlung oder in ihrem unmittelbaren Vorfeld (z.B. bei der Anreise) Adressat einer Anordnung werden. Keine mögliche Rechtsverletzung besteht hingegen bei einer Beschränkung der Versammlungsdurchführung durch die Versammlungsbehörden vor deren Beginn, weil das Teilnahmerecht nur für die Versammlung in der vorhandenen Form besteht (vgl. VG Halle, Urteil vom 05.02.2019 – 3 A 320/17 – juris Rn. 25; Dürig-Friedl, in ders./Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einleitung Rn. 115). 37 3. Dem Kläger fehlt es, soweit er Rechte des Veranstalters geltend machen möchte, an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis (vgl. dazu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 82). Eine Grundlage für eine Prozessstandschaft ist hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 5. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, §124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 40 B E S C H L U S S 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 18.06.2018 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.