Beschluss
10 K 1267/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der zulässige Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, bis über seinen am 05.03.2021 bei der Stadt ... gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig entschieden ist, 3 hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 5 Gemessen hieran ist der Eilantrag abzulehnen. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nachdem er am 14.04.2021 in die Türkei abgeschoben werden soll. Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 6 1. Auf § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antragsteller hat den über die Anwaltskanzlei ... am 05.03.2021 bei der Stadt ... gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - wie auch den über die Anwaltskanzlei ... am 07.04.2021 beim Regierungspräsidium gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - nicht vor Ablauf eines Aufenthaltstitels gestellt, sondern vielmehr zu einem Zeitpunkt, als er vollziehbar ausreisepflichtig war. Entsprechendes gälte, wenn der Antragsteller - was unklar ist - bereits im September 2020 einen (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätte. 7 2. Auch § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht zugunsten des Antragstellers einschlägig. Zwar gilt nach dieser Norm der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hält sich jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist vielmehr vollziehbar ausreisepflichtig. 8 3. Der Antragsteller hat nach Aktenlage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht erkennbar, dass seine Abschiebung, wie von dieser Norm vorausgesetzt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. 9 a) Die Ehe des Antragstellers zu einer deutschen Staatsbürgerin dürfte der Abschiebung nicht entgegenstehen. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG als auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. 10 Art. 6 GG gewährt Ausländern keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2018 - 11 S 1224/18 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.). 11 Besondere Umstände des Einzelfalles, nach denen sich die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht hier ausnahmsweise als mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar darstellt, sind nach Aktenlage nicht gegeben. 12 aa) Die Ehe des Antragstellers erfüllt, soweit erkennbar, nicht die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16, 20 ff.). Die Eheleute sind nicht auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, dass seine Ehefrau infolge einer Risikoschwangerschaft oder aufgrund sonstiger Umstände betreuungsbedürftig ist. 13 bb) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare oder aus sonstigen Gründen unzumutbare Zeit führen würde. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und deren mögliche Auswirkungen auf das Visumverfahren. 14 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, juris Rn. 13). Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer - ein Sichtvermerkverfahren im Heimatland durchzuführen. Auf der anderen Seite muss die durch das Visumverfahren bedingte Trennung der Familie aber absehbar sein (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.03.2020 - 10 CE 20.326 -, juris Rn. 20). Das Gericht hat zum Ausdruck zu bringen, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 10) und infolgedessen zu prüfen, ob dieser Zeitraum im jeweiligen Einzelfall aufgrund von Umständen, welche nicht in der Sphäre des jeweiligen Antragstellers liegen, überschritten zu werden droht. 15 Die Abschiebung des Antragstellers erscheint auch unter diesen Aspekten zumutbar. Ausweislich der vom Regierungspräsidium eingeholten Auskunft vom 09.04.2021 werden im Generalkonsulat Istanbul derzeit zwar keine Touristenvisa ausgestellt, jedoch werden insbesondere zum Zwecke der Familienzusammenführung Priorisierungen vorgenommen. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Der Antragsteller hat die Angaben des Generalkonsulats weder - vorab - in der Antragsschrift noch im Schriftsatz vom 12.04.2021 in Zweifel gezogen und erst Recht nicht substantiiert abweichend vorgetragen, sich vielmehr mit einem pauschalen Verweis auf den (zeitlich überholten) Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 09.10.2020 - 2 M 89/20 - begnügt. Die Generalkonsulate in Istanbul und Izmir haben den Vortrag des Regierungspräsidiums gegenüber dem Berichterstatter telefonisch am 12.04.2021 überdies bestätigt. So haben beide Konsulate erklärt, Antragsteller müssten bis zum Termin im Konsulat etwa zwei Monate einplanen, im Konsulat selbst würden die Anträge zügig bearbeitet, sodann hänge es davon ab, wie schnell die jeweilige Ausländerbehörde in Deutschland die Anfrage des Auswärtigen Amtes beantworte, alles in allem dauere das Verfahren etwa fünf Monate, wobei es auch ohne pandemiebedingte Verzögerung in der Regel etwa vier Monate seien. Die Botschaft in Ankara hat dem Berichterstatter am 13.04.2021 telefonisch gar mitgeteilt, bei ihnen gebe es aktuell gar keine Wartezeit, Ausländer hätten in aller Regel innerhalb von drei Monaten ihr Visum zur Familienzusammenführung. Ende 2020 habe es einen Rückstau gegeben, dieser sei aber komplett abgearbeitet. Der für den Antragsteller mithin zu erwartende Zeitraum von jedenfalls unter einem halben Jahr ist zumutbar. 16 Die Kammer verkennt nicht, dass auch eine Trennung von einem knappen halben Jahr für die Eheleute eine belastende Situation darstellt und zu einem intensiven Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eheleben führt. Die Eheleute haben diesen Eingriff aber hinzunehmen. Sie haben die Möglichkeit, ihre Kontakte via Telefon oder Internet fortzuführen. Aus der Ehe wurden bisher keine Kinder geboren, so dass eine Gefahr der Entfremdung dieser zum Antragsteller - anders als im vom Antragsteller zitierten Verfahren des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt 2 M 89/20 - nicht besteht. Die (mögliche) zukünftige Geburt des ersten gemeinsamen Kindes ist erst in deutlich über einem halben Jahr zu erwarten. Dass eine Schwangerschaft für die werdenden Eltern oft eine große emotionale Herausforderung darstellt und dass die Corona-Pandemie bei den werdenden Eltern zusätzliche Ängste hervorrufen dürfte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die Zumutbarkeit spricht vorliegend nämlich auch, dass die Ehe in Kenntnis der infolge des Nichtzulassungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.05.2020 - A 12 S 1204/20 - vollziehbaren Ausreisepflicht geschlossen wurde (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 31). Die Eheleute mussten jederzeit mit der Abschiebung des Antragstellers rechnen. 17 Sofern das im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2017 auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Visumerteilung und/ oder Wiedereinreise entgegenstehen sollte, hat dies im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, unter Verweis auf die Eheschließung und die Schwangerschaft seiner Ehefrau gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu beantragen. Im vorliegenden Verfahren ist hierüber nicht zu entscheiden. 18 b) Die vermeintliche Schwangerschaft der Ehefrau dürfte der Abschiebung des Antragstellers ebenfalls nicht entgegenstehen. 19 Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau tatsächlich schwanger ist. Der Vortrag des Antragstellers zur vermeintlichen Schwangerschaft ist unsubstantiiert. Die Formulierung in der Antragsschrift, die Ehefrau sei seit drei Wochen schwanger, ist missverständlich, nachdem die Wochen der Schwangerschaft üblicherweise ab der letzten Periode der Frau gezählt werden. Wie beziehungsweise mit welcher Testweise die Ehefrau die Schwangerschaft zu einem solch frühen Zeitpunkt - je nach Zählweise unmittelbar nach der Befruchtung - bereits selbst festgestellt haben will, ist unklar. Es fehlt überdies an jeglicher Glaubhaftmachung. Selbst wenn man dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht mit Blick auf die gegenwärtige Corona-Pandemie hätten nachsehen wollen, dass die Ehefrau noch nicht beim Frauenarzt war und vor diesem Hintergrund kein ärztliches Attest vorlegen konnte, bleibt offen, warum der Antragsteller mit der Antragsschrift nicht zumindest eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorgelegt und/ oder ein ärztliches Attest nachgereicht hat. 20 Selbst wenn man die Schwangerschaft zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, kann sich der Antragsteller aller Voraussicht nach im Ergebnis nicht auf seine werdende Vaterschaft berufen. Zwar geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Vaterschaft eines ungeborenen Kindes eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung entfalten kann (Bayer. VGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13 m.w.N.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 29.06.2010 - 8 ME 159/10 -, juris Rn. 5). Der Antragsteller muss sich aber auch an dieser Stelle entgegenhalten lassen, ohne das erforderliche Visum eingereist zu sein. Die Nachholung des Visumverfahrens ist dem Antragsteller, insbesondere nachdem die Geburt erst in mehr als sechs Monaten zu erwarten ist, zumutbar. 21 4. Der Antragsteller hat nach Aktenlage schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der durch eine Verfahrensduldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein durch eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. 22 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen dürften beim Antragsteller mit Blick auf seine deutsche Ehefrau zwar erfüllt sein. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die sonstigen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. 23 a) So muss sich der Antragsteller auch an dieser Stelle entgegenhalten lassen, ohne das erforderliche Visum eingereist zu sein. 24 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller ist entgegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der EG-VisaVO Nr. 539/2001 ohne Visum unter falschen Personalien eingereist. 25 § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von der Anforderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, rechtfertigt hier wohl keine andere Bewertung. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmekonstellationen, in denen von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens beziehungsweise von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen wird, sind hier nach Aktenlage nicht einschlägig. Obige Ausführungen unter 3. gelten an dieser Stelle entsprechend. 26 b) Der Antragsteller muss sich zudem die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Nach dieser Norm darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Der Antragsteller fällt - anders als der Ausländer im vom Antragsteller zitierten Verfahren des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt 2 M 89/20 - unter diese Norm, da er einen Asylantrag gestellt hat, welcher unanfechtbar abgelehnt wurde. 27 Auf § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet, kann der Antragsteller sich nach Aktenlage nicht berufen. Denn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (BVerwG Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 -, Ls. 3, juris). Infolgedessen ist ein Anspruch in diesem Sinne auch dann nicht mehr gegeben, wenn zwar die besonderen Voraussetzungen eines Anspruchstatbestandes nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt sind, jedoch nicht sämtliche anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und ein Aufenthaltstitel daher nur nach Ermessen erteilt werden kann. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift damit jedenfalls dann, wenn ein Ausländer - wie der Antragsteller - ohne das erforderliche Visum eingereist ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.03.2020 - 10 CE 20.326 -, juris Rn. 17; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 12; OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 22.10.2014 - OVG 11 S 59.14 -, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 05.05.2020 - Au 1 E 20.104 -, BeckRS 2020, 6746, Rn. 20; Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.01.2021, § 10 AufenthG Rn. 11). 28 c) Aus § 39 Nr. 5 AufenthV ergibt sich nichts Anderes. Nach dieser Norm kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus zwar u.a. dann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers nach Aktenlage aber nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt. 29 Ob der Antragsteller über die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder ob über die möglicherweise fehlende Sicherung hier hinwegzusehen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG: „sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden“) kann hier nach alledem dahinstehen. II. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.