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Beschluss

10 K 3918/20

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die das Umweltbundesamt der Antragsgegnerin in einem von ihm herausgegebenen Magazin veröffentlicht hat. 2 Die Antragstellerin vertreibt Düngemittel und Kompost. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt. Der Kompost wurde durch ein von der Antragstellerin beauftragtes Fuhrunternehmen u.a. auf landwirtschaftliche Flächen im Landkreis Rastatt und der Stadt Baden-Baden ausgebracht. In den Jahren 2012 und 2013 wurden im Landkreis Rastatt deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (Kurzbezeichnung PFAS, eng. „per- and polyfluoroalkyl substances“; mittlerweile weniger gebräuchliche Bezeichnung: „PFC“) bei Grundwasserbeprobungen und Brunnenuntersuchungen festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden bei im Umfeld der Brunnen entnommenen Bodenproben auf bestimmten landwirtschaftlichen Nutzflächen in Rastatt erhöhte PFAS-Konzentrationen im Feststoff, vor allem in den oberen Bodenschichten sowie in den Bodeneluaten festgestellt. 3 Die Antragstellerin wurde vom Landratsamt Rastatt daraufhin als Handlungsstörerin sowohl primär (im Wege von Untersuchungsanordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz) als auch sekundär (Kosten für die Ersatzvornahme) in Anspruch genommen. Die gegen diese Inanspruchnahmen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.2017 - 6 K 791/16 - juris). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte im Urteil unter anderem fest, dass eine geschlossene Indizienkette vorliege, aus der sich zu seiner Überzeugung ergebe, dass die auf den untersuchten landwirtschaftlichen Flächen festgestellten schädlichen Bodenveränderungen durch den - teilweise massiven - Eintrag von PFAS bzw. Vorläufersubstanzen hierzu durch die Aufbringung mit diesen Stoffen belasteter Chargen des von der Antragstellerin vertriebenen Kompostgemischs mindestens maßgeblich mitverursacht worden seien. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.03.2019 (Az. 10 S 2797/17, nicht veröffentlicht) abgelehnt. Auf diese Entscheidungen wird für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. 4 Im Juni 2020 gab das Umweltbundesamt eine Broschüre mit dem Titel „PFAS. Gekommen, um zu bleiben.“ heraus. Die Broschüre ist Teil des „Schwerpunkt“-Magazins, welches halbjährlich erscheint, wobei in jeder Ausgabe über relevante Themen im Bereich Umweltschutz informiert wird. Auf Seite 24 wird eine Karte der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, auf der laut Überschrift, die „PFAS-Hotspots in Deutschland“ eingezeichnet seien. Im Text über der Karte heißt es: „Als PFAS-Verdachtsflächen gelten oft Standorte, auf denen Feuerlöschschäume eingesetzt wurden. Dazu gehören Feuerlösch-Übungsplätze, Löschbecken, Militärflughäfen, Flughäfen und Flächen, auf denen Großbrände gelöscht wurden. Auch (ehemalige) Betriebe mit Chrom-Galvanikbädern können mit PFAS verunreinigt sein. Zusätzlich können Textilverarbeitung, Papierherstellung sowie die Foto- und Filmindustrie durch Abluft und Abwasser PFAS-Einträge in Böden und Grundwasser verursachen. Auch luftgetragene PFAS können Böden verunreinigen (atmosphärische Deposition). Dies ist insbesondere in der Nähe von Fluorchemieanlagen relevant.“ Auf der Karte ist dann oberhalb von Baden-Württemberg ein Textfeld angebracht, welches einem weißen Kreis mit rotem Punkt auf der Karte zugeordnet ist. Im Textfeld heißt es: 5 „RASTATT Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFASFunden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.“ 6 Mit Schreiben vom 20.08.2020 forderte die Antragstellerin das Umweltbundesamt der Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, die im genannten Textfeld gedruckte Erläuterung zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen bzw. verbreiten und/oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies wie in der genannten Broschüre geschehe und sich zu verpflichten, für jeden einzelnen künftigen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen eine Vertragsstrafe i.H.v. 7.500 EUR zu zahlen, den Schaden zu ersetzen, der durch die zu unterlassenden Handlungen entstanden sei oder noch entstehen werde sowie die Kosten der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten zu erstatten. 7 Mit Schreiben vom 26.08.2020 lehnte das Umweltbundesamt ein Eingehen auf die von der Antragstellerin gestellten Forderungen ab. 8 Die Antragstellerin hat am 07.09.2020 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie vor, dass die von der Antragsgegnerin geäußerte Behauptung, die PFAS-Belastung in Böden und im Trinkwasser in Rastatt sei durch die Ausbringung von mit PFAS belastetem Papierschlamm, der mit Kompost vermischt worden sei, verursacht worden, eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung sei. Diese verletze zum einen ihr Ansehen als besondere Ausprägung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG und zum anderen ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Sie sei ohne ausdrückliche Nennung ihres Namens durch die Darstellung in dem Text der Antragsgegnerin unmittelbar betroffen und identifizierbar. Dies ergebe sich schon allein aus der erheblichen Presseberichterstattung, in der sie stets und anders als in der Veröffentlichung durch das Umweltbundesamt als potentieller bzw. mutmaßlicher Verursacher des PFAS-Problems dargestellt werde. Andere Unternehmen würden an keiner Stelle genannt. Die leichte Identifizierbarkeit ergebe sich auch daraus, dass bereits die Eingabe der Suchbegriffe „xxx“ und „xxx“ in der Internet-Suchmaschine XXX dazu führe, dass ihr Name in den dann erscheinenden Suchvorschlägen automatisch ergänzt werde. Der Leser gewinne durch die Äußerung außerdem den Eindruck, dass die Kausalität zwischen Aufbringung des mit Papierschlamm vermischten Komposts und der PFAS-Verunreinigung des Bodens zweifelsfrei geklärt sei. Nach der Vorstellung des Landratsamtes Rastatt und weiterer Behörden solle zwar der von ihr ausgebrachte Papierschlamm die Ursache für die PFAS-Belastung darstellen. Bislang fehle jedoch jeglicher wissenschaftliche Nachweis dafür, dass diese These zutreffe. Auch existiere keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, welche ihr eine Verantwortlichkeit zuweise. Vielmehr sprächen eine Reihe von Anhaltspunkten gegen die Ursächlichkeit der Aufbringung von Papierschlamm für die PFAS-Belastung. Es bestehe kein schützenswertes Interesse an der Verbreitung falscher Tatsachen. Das Umweltbundesamt könne sich auch nicht auf die Regeln der sogenannten Verdachtsberichterstattung berufen, die Darstellung gehe weit über Grenzen einer zulässigen Berichterstattung hinaus. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch erforderlich, um wesentliche Nachteile für sie abzuwenden. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Verbreitung der Äußerungen bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, da die Veröffentlichung des Umweltbundesamts im Vergleich zur sonstigen Presseberichterstattung eine völlig andere Dimension aufweise, in dem die Ursächlichkeit des Kompost/Papierschlamm-Gemisches als wissenschaftlich geklärt dargestellt werde. 9 Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -, 10 anzuordnen, dass die Antragsgegnerin es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat, die Aussage 11 „Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFASFunden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.“ 12 zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen bzw. verbreiten und/oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 24 des „Schwerpunkt“-Magazins mit dem Titel „PFAS. Gekommen, um zu bleiben.“, Ausgabe 01/2020, geschieht. 13 Der Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Zur Erwiderung wird vorgetragen, es sei unzutreffend, dass die Ursache für die Verunreinigungen nicht wissenschaftlich geklärt sei. Dazu werde auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und auf spätere wissenschaftliche Veröffentlichungen verwiesen. Zudem gehe das Magazin lediglich auf den Grund der Verunreinigung ein und nicht auf den vermeintlichen Verursacher. Weiter richte sich das Magazin nicht nur an Personen innerhalb Baden-Württembergs, sondern an die Allgemeinheit. Die Allgemeinheit könne nicht ohne weiteres aus im Magazin getroffenen Aussagen auf die Antragstellerin als vermeintlicher Verursacherin schließen. Die Identifizierbarkeit der Antragstellerin liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich. II. 16 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches wäre in der Hauptsache die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage statthaft, da die Antragstellerin nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Behördenhandeln bzw. - unterlassen begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 - juris, Rn. 19; Bay. VGH, Urt. v. 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris, Rn. 19). Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf die Geltendmachung eines Anspruches auf Unterlassung als Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches nach § 1004 BGB analog. 17 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass zum einen ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und zum anderen die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 18 Vorliegend vermag die Antragstellerin jedoch bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 19 Der hier geltend gemachte allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung aus § 1004 BGB analog setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (vgl. dazu nur OVG NRW, Beschl. v. 23.04.2012 - 13 B 127/12 - NVwZ 2012, S. 767; Bay. VGH Beschl. v. 06.07.2012 - 4 B 12.952 - juris, Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.04.2017 - 6 K 7812/16 - juris). 20 Nach den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen zu staatlichem Informationshandeln (dazu 1.) liegt bereits kein hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vor (dazu 2.). 21 1. Bei staatlichem Informationshandeln ist die inhaltliche Richtigkeit einer Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert. Der Träger der Staatsgewalt kann allerdings zur Verbreitung von Informationen unter besonderen Voraussetzungen auch dann berechtigt sein, wenn ihre Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. Art. 12 Abs. 1 GG schützt daher nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - juris, Rn. 60 „Glykolwein“). 22 a) Informationen unterliegen wie jedes Staatshandeln dem Sachlichkeitsgebot. Bei marktbezogenen Informationen richten sich die Anforderungen auch nach den Funktionserfordernissen des Wettbewerbs. Wertungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein. Im Übrigen ist die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung Erforderliche zu beschränken (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, a.a.O., Rn. 63). 23 Der Gewährleistungsbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die staatliche Tätigkeit allerdings dann beeinträchtigt, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, den Marktteilnehmern marktrelevante Informationen bereitzustellen, auf deren Grundlage diese eigenbestimmte, an ihren Interessen ausgerichtete Entscheidungen über ihr Marktverhalten treffen können. Insbesondere kann die staatliche Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt, wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für Marktverhalten weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, a.a.O., Rn. 63 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). 24 Die - danach im Ausgangspunkt vorzunehmende - Deutung einer Äußerung zielt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat. Fernliegende Deutungen sind ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung. Ist allerdings von einer verdeckten Äußerung auszugehen, so ist sie der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich, dass ein erheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, von den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der weiteren Prüfung auch von diesen Inhalten auszugehen. Damit ist aber noch nicht vorentschieden, wie die Rechtsordnung auf eine solche Mehrdeutigkeit reagiert, insbesondere ob der Prüfung eines äußerungsrechtlichen Anspruchs die dem Äußernden günstigere oder nachteiligere Deutung zugrunde zu legen ist. Dies ist eine Frage einfachen Rechts, die aber unter Zugrundelegung des Schutzzwecks der Schrankenregelung und unter Beachtung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Entscheidung betroffenen Grundrechte zu beantworten ist. Einzubeziehen sind sowohl die Belange der Kommunikationsfreiheit als auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen, der sich von einer Äußerung beeinträchtigt sieht. Die Prüfung kann je nach dem Typ des jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 - juris, Rn. 31). 25 b) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - juris „IM Sekretär“) geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen. 26 Ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indessen nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (so zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., Rn. 33-36; vgl. in der Folge auch BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. - juris). 27 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht für die zivilgerichtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden kann, zusammenfassend festgehalten, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte den Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes daran prüft, ob der Äußernde die Anforderungen erfüllt hat, die bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen ungeklärten Wahrheitsgehalts an eine Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zu stellen sind. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann nach dieser Rechtsprechung auch eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird. Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können. Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind deshalb hohe Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen. Diese sind verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (so wiederum BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., Rn. 44 u. 45 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH). 28 Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 - juris, Rn. 21f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.) 29 c) In einer teilweise der vorliegenden Fallgestaltung gleichgelagerten Konstellation, in welcher die dortige Beschwerdeführerin die gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung einer Aussage begehrte, sie vertreibe „Gen-Milch“, hat das Bundesverfassungsgericht in Ausdifferenzierung dieses Maßstabs ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe diesen auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 - juris „Gen-Milch“). Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde stehe dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in der Sache „IM Sekretär“ entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben sei, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweise und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletze, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiege. Dies ändere aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliege, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden könne, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fernliegend erwiesen. Hinsichtlich der Deutung der genannten (verkürzten) Aussage ließen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher bestehe insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen. 30 Angesichts dessen sei die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs „Gen-Milch“ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei diese Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lasse eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht habe der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen sei nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen würden (und insoweit dann aber mehrdeutig seien). Anders liege es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erschienen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt würden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein werde, die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollten. In einem solchen Fall fehle es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasse, stehe hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen (so BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 23). 31 d) Ausgehend hiervon hat es das Bundesverfassungsgericht seiner ständigen Rechtsprechung folgend weiter dahinstehen lassen, ob das zivilgerichtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - auf das sich auch die Antragstellerin im vorliegenden Fall beruft - und das zivilgerichtlich ebenfalls anerkannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht - das die Antragstellerin hier ebenfalls für sich in Anspruch nimmt - grundrechtlich fundiert sind (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). 32 Das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis sei selbst dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn außer dem Grundrecht auf Berufsfreiheit auch die weiteren Rechtspositionen der dortigen Beschwerdeführerin grundrechtlichen Schutz genössen. Infolge der Einstufung des Begriffs „Gen-Milch“ als in tatsächlicher Hinsicht substanzarme zusammenfassende Bewertung des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführerin habe der Bundesgerichtshof bei der Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen dürfen, dass die Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkts entbehrt habe, weil die Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichteten. Hinzu komme, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Feststellungen der Fachgerichte in sämtlichen Fällen der Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten dieser Bezug aus dem Äußerungskontext deutlich geworden sei. Auch gegen die übrigen vom Bundesgerichtshof herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handle, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 25 f.). 33 2. Die von der Antragstellerin beanstandete Äußerung des Umweltbundesamts ist anhand der genannten Maßstäbe auf einer ersten Stufe der Bewertung nach ihrem Aussagegehalt zunächst im Hinblick auf die Betroffenheit der Antragstellerin noch derart deutungsoffen, dass schon kein (schwerwiegender) Grundrechtseingriff angenommen werden kann (dazu a). Darüber hinaus ist die beanstandete Äußerung auch nicht nach den genannten Maßstäben objektiv unwahr (dazu b). 34 a) Zunächst stellt die von der Antragstellerin beanstandete Äußerung „PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFASFunden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.“ aufgrund ihrer Deutungsoffenheit keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin dar. Mit dieser Aussage, ist - anders als die Antragstellerin anzunehmen scheint - nicht zugleich auch - gewissermaßen aus sich selbst heraus - die weitere (verdeckte) Aussage verbunden, die Antragstellerin sei für die PFAS Belastung in Rastatt (ausschließlich) verantwortlich. Die Antragstellerin wird schon nicht als Verursacherin der PFAS-Belastung genannt und ist auch nicht aus der restlichen Berichterstattung des Umweltbundesamtes zum Thema PFAS als solche identifizierbar. Die beanstandete Äußerung kann daher nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts, also dahin verstanden werden, die Antragstellerin habe die PFAS-Belastung in Rastatt verursacht. Vielmehr ist die Äußerung im Hinblick auf diesen von der Antragstellerin ihr zugemessenen Aussagegehalt unvollständig und ergänzungsbedürftig. Sie soll - wenn überhaupt - die Aufmerksamkeit des Adressaten erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 23). Die Tatsache, dass bei einer Eingabe des Wortpaares „XXX“ und „XXX“ der Algorithmus der Internet-Suchmaschine „XXX“ dies in den Suchvorschlägen zu „XXX XXX“ ergänzt, beseitigt dementsprechend die Deutungsoffenheit der Äußerung nicht und es liegt auch nicht in der Verantwortungssphäre der Behörde, welche Suchergebnisse bzw. welche mittelbaren Folgen eine aufgrund dieser Aussage möglicherweise ausgelöste Recherche eines potentiellen Lesers hat. Daher liegt es ebenfalls nicht in der Verantwortung des Umweltbundesamts, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit der PFAS-Problematik mehrfach Gegenstand öffentlicher Berichterstattung war/ist und ob Adressaten diese Berichterstattung kennen bzw. ob sie aufgrund der beanstandeten Äußerung nach einer solchen Berichterstattung suchen. 35 Die Antragstellerin trägt im Übrigen mit Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite selbst dazu bei, dass ein solcher Zusammenhang aufgrund einer Internetrecherche hergestellt wird: Folgt man dem Suchvorschlag „PFC XXX“, taucht als erstes Suchergebnis die Verlinkung zu einem von der Antragstellerin veröffentlichten Artikel „Der PFC-Skandal in Baden – eine Endlos-Geschichte“ des Agrarwissenschaftlers Dr. XXX auf, mit welchem die Antragstellerin ihre Sicht der Dinge zum PFAS-Sachverhalt darstellen möchte. Selbiges gilt für die von der Antragstellerin betriebene Internetseite „www.wir-waren-es-nicht.com“. 36 Da aufgrund der Deutungsoffenheit der beanstandeten Äußerung schon kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin angenommen werden kann, braucht nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Übertragung der Grundsätze ergibt, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, a.a.O.) und die die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt. Die damit verbundene Frage, ob und inwieweit sich eine am Markt tätige juristische Person des Privatrechts gegenüber behördlichem Informationshandeln auf das zivilgerichtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das zivilgerichtlich ebenfalls anerkannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen kann, braucht die Kammer daher ebenfalls nicht zu entscheiden (vgl. wie schon VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.04.2017, a.a.O., Rn. 66). 37 b) Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass sich die beanstandete Äußerung aufgrund der öffentlichen Berichterstattung dergestalt dazu verengt, dass sie keine andere Deutung zulässt, als dass mit ihr gleichsam aus sich heraus behauptet wird, die Antragstellerin habe PFAS-belasteten Papierschlamm mit Kompost vermischt und als Dünger auf landwirtschaftliche Flächen ausbringen lassen, so ist diese Behauptung nach den unter 1. dargestellten Maßstäben nicht objektiv unwahr. Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des erkennenden Gerichts in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.10.2017 (- 6 K 791/16 - juris). Dort hat das Gericht nach umfassender Würdigung des Sachverhalts unter anderem festgestellt, dass „eine schlüssige und in sich geschlossene Indizienkette“ vorliege aus der sich ergebe, dass die auf den in Raststatt „untersuchten landwirtschaftlichen Flächen festgestellten schädlichen Bodenveränderungen durch den - teilweise massiven - Eintrag von PFC bzw. den Vorläufersubstanzen hierzu durch die Aufbringung mit diesen Stoffen belasteter Chargen des von der“ Antragstellerin „vertriebenen Kompostgemisches mindestens maßgeblich mitverursacht“ worden seien. 38 Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser im Urteil des Gerichts vom 24.10.2017 (a.a.O.) getroffenen Feststellungen überzeugt und macht sich diese zu eigen. Denn das Gericht darf seinen Entscheidungen dem Betroffenen zum Nachteil gereichende Feststellungen einer anderen gerichtlichen Entscheidung zugrunde legen, ohne selbst eigene Ermittlungen anstellen zu müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Feststellungen des anderen Gerichts bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1981 - 7 B 188.81 - juris, Rn. 7; OVG RP, Urt. v. 09.05.1989 - 6 A 124/88 - juris, Rn. 40; Rixen, in: Sodann/Ziekow, VwGO GroßKomm, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 59; Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 108 Rn. 20). Gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen sprächen, trägt die Antragstellerin im Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht vor und solche drängen sich der Kammer auch sonst nicht auf. 39 Die beanstandete Äußerung wäre nach den Maßstäben der „Glykolwein“-Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, a.a.O.) zudem deshalb nicht zu untersagen, weil der Sachverhalt hier vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Schließlich durfte sich das Umweltbundesamt bei der beanstandeten Äußerung auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.10.2017 (a.a.O.) stützen. 40 3. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 41 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 kam angesichts der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.