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Beschluss

5 L 244/22.WI.A

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0524.5L244.22.WI.A.00
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Leitsätze
1. Unionsrecht steht der Regelung des § 71a AsylG nicht entgegen. 2. Die nach nationalem Recht vorgesehene verfahrensrechtlich getrennte Prüfung von ziel- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen steht nicht in Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere nicht zu den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 243/22.WI.A) gegen das in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2022 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unionsrecht steht der Regelung des § 71a AsylG nicht entgegen. 2. Die nach nationalem Recht vorgesehene verfahrensrechtlich getrennte Prüfung von ziel- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen steht nicht in Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere nicht zu den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG. Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 243/22.WI.A) gegen das in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2022 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge ... 1996 in …../Gambia geboren, gambischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Wolof, muslimischen Glaubens und am 3. August 2020 – gemeinsam mit seiner Frau und seinem im April 2020 geborenen Sohn – in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am selben Tag suchten der Antragsteller und seine Familie um Asyl nach; die förmliche Asylantragstellung erfolgte am 25. September 2020. Der Antragsteller hat bereits in einem Mitgliedstaat der EU, in Italien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Angaben der italienischen Behörden rechtskräftig abgelehnt wurde. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist abgebrochen. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags sowie seiner vorsorglichen Anhörung nach § 25 AsylG am 3. August 2021 im Wesentlichen an (vgl. lfd. Nrn. 169 und 170 der Bundesamtsakte), Gambia etwa im Januar 2014 verlassen und sechs Jahre lang in Italien gelebt zu haben. Weil er seinen Sohn in Italien nicht durch Arbeit habe ernähren können, seien sie nach Deutschland gekommen. Im Heimatland lebten noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Eine Großfamilie gebe es nicht. Beide Eltern seien Einzelkinder. Der Vater sei Imam und habe viel Macht bei ihnen zu Hause gehabt. Der Antragsteller habe seine jetzige Frau, heiraten wollen. Diese sei Fulla. Er selbst sei Wolof. Eine solche (ethnisch gemischte) Ehe sei von beiden Familien nicht akzeptiert worden. Sein Vater habe gewollt, dass er eine Frau aus der Familie heirate. Dies habe der Antragsteller nicht gewollt. Der Vater habe gedroht, er werde Zauberei anwenden, wenn der Antragsteller die von ihm vorgeschlagene Frau nicht heirate, sodass dieser sterbe. Also sei der Antragsteller eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die Eheschließung geflüchtet. Sein Vater habe schon einmal einen Zauber gegen ihn angewandt, weswegen er eines seiner Beine nicht mehr bewegen könne. Der Zauber funktioniere nur, wenn sein Vater ihn sehe oder (auch nur telefonisch) seine Stimme höre. In eine andere Region in Gambia könne er nicht ausweichen; sein Vater würde ihn ausfindig machen. Gambia sei ein kleiner Staat. Anderswo habe er keine Bekannten. Außerdem solle man dort leben, wo die Familie lebe. Sonst wüssten die anderen, dass man Probleme mit denen habe. Der Antragsteller sei in einer Koranschule gewesen und bekäme keine Genehmigung, sich anderswo niederzulassen. Seine jetzige Frau sei dem Antragsteller nach Italien nachgefolgt, aber erst 2017. Sie hätten das Land nicht zusammen verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater und dem angedrohten Zauber. Seiner Frau und seiner Tochter würde bei einer Rückkehr nach Gambia die Beschneidung drohen. Dies sei auch ein Grund für die Ausreise seiner Frau gewesen. Der im Mai 2021 geborenen Tochter des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 22. September 2021 (…..) wegen drohender Beschneidung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Frau des Antragstellers sowie sein Sohn erhielten daraufhin mit Bescheid vom 24. Januar 2022 (…..) abgeleiteten Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 und 5 AsylG. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Gambia aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurden (Ziffer 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Asylantrag handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG lägen zugunsten des Antragstellers nicht vor; Absatz 3 sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. September 2021, Rs. C-18/20) europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Gründe, die zu seiner Ausreise geführt hätten, habe der Antragsteller schon keine Änderung der Sachlage vorgetragen. Eine Änderung der Sachlage sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Antragsteller (nach Angaben der Mutter seiner Kinder) im Juli 2019 in Italien eine Frau vom Volk der Fulla geheiratet habe. Zum einen sei hierüber kein Nachweis erbracht worden. Zum anderen sei der Vortrag, eine Eheschließung zwischen Wolof und Fulla werde in Gambia nicht akzeptiert, nicht geeignet, dem Antragsteller zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Denn Gambia sei durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien gekennzeichnet. Gambia sei ein Vielvölkerstaat, in dem es keinen Landesteil gebe, der nur von einer ethnischen Gruppe bewohnt werde. Viele gambische Staatsangehörige seien gemischter ethnischer Herkunft. Dass dem Antragsteller durch diese Verbindung eine Verfolgung drohe, sei daher auszuschließen. Eine Änderung der Sachlage ergebe sich auch nicht aus der Geburt seiner Tochter, der in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Denn die Familie habe nicht schon im Heimatland des Antragstellers bestanden und könne diesem daher keinen abgeleiteten Familienschutz vermitteln. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers drohe ihm keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insbesondere der Vortrag, sein Vater werde ihn bei Rückkehr mit einem Zauber belegen, um ihn zu töten, sei nicht geeignet, dem Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu attestieren. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Gambia führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Gefährdung des Antragstellers ergebe sich nicht aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen in Gambia. Der Antragsteller könne die schwierige wirtschaftliche Lage ebenso wie viele seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen bewältigen. Eine Rückkehr sei ihm daher auch zumutbar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller gegebenenfalls mit seinen Kindern und deren Mutter nach Gambia zurückkehren sollte. Der Antragsteller habe in Italien Berufserfahrung sammeln können, nachdem er dort mehrere Jahre gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller – nicht zuletzt mit Unterstützung von Rückkehrprogrammen – in der Lage sein werde, Arbeit zu finden, ein existenzsicherndes Auskommen zu erwirtschaften und nachhaltig das Existenzminimum zu erreichen. Der Bescheid wurde ausweislich der eingescannten Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 25. Februar 2022 zugestellt. Der Antragsteller hat hiergegen, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 2. März 2022 Klage erhoben (5 K 243/22.WI.A) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf die seiner Frau und seinen beiden Kindern zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und macht geltend, aus Gründen der Familieneinheit sei es geboten, seinen Asylantrag inhaltlich zu prüfen und auch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens (5 K 243/22.WI.A) sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten des Antragstellers (…..), seiner Frau und seines Sohnes (…..) sowie seiner Tochter (…..) Bezug genommen. II. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat nur teilweise – hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids (dazu 2.) – Erfolg, bleibt im Übrigen – hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (dazu 1.) allerdings erfolglos. 1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylG anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er wahrt insbesondere die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Er ist allerdings unbegründet. Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall eines Zweitantrags, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – hier die Abschiebungsandrohung – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Eine solche Einschätzung ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht gerechtfertigt. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG. Nach diesen Vorschriften droht das Bundesamt dem Ausländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag (zu Recht) als unzulässig abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers voraussichtlich zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Nach hinreichender Sachverhaltsermittlung hat das Bundesamt hier eine „Zweitantragssituation“ im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG annehmen dürfen. Die Antwort der italienischen Behörden vom 18. Oktober 2021 im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) belegt, dass bereits ein Asylverfahren des Antragstellers in Italien erfolglos abgeschlossen worden ist (vgl. lfd. Nrn. 180 f. der Bundesamtsakte). Danach sei der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes am 9. September 2015 abgelehnt und das dagegen eingelegte Rechtsmittel am 4. Mai 2017 endgültig zurückgewiesen worden. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Hs. 2 AsylG nicht vor. Der Antragsteller kann insbesondere keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG für sich in Anspruch nehmen. Der Vortrag hinsichtlich geänderter Umstände (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) muss jedenfalls geeignet sein, sich möglicherweise zugunsten des Betroffenen auszuwirken. Soweit der Antragsteller seinen Zweitantrag mit Umständen begründet, die sich vor seiner Ausreise aus Gambia ereignet haben sollen, und die er folglich bereits im Rahmen seines Asylerstantrags in Italien – spätestens während des dort geführten Rechtsmittelverfahrens – hätte vorbringen können (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG), hat er eine geänderte Sachlage schon nicht aufgezeigt. Hinsichtlich der geltend gemachten – aber bislang nicht nachgewiesenen – Eheschließung mit der Mutter seiner Kinder nach Abschluss des Asylverfahrens in Italien folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat auch zutreffend festgestellt, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an die Tochter des Antragstellers in Deutschland nicht geeignet ist, diesem einen Anspruch auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz zu vermitteln. Gleiches gilt mit Blick auf seine Frau und seinen Sohn, zumal diese selbst nur abgeleiteten Flüchtlingsschutz erhalten haben. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1, 3 und 5 AsylG sind nicht erfüllt. Die Ableitung des Flüchtlingsschutzes von den minderjährigen Kindern des Antragstellers – insbesondere der stammberechtigten Tochter – scheitert daran, dass die Familie entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG noch nicht im Herkunftsland bestanden hat. Selbst wenn es bei nach der Ausreise geborenen Kindern ausreichen sollte, dass zumindest die „Restfamilie“, in die die Kinder hineingeboren werden, schon im Heimatland bestanden hat (so Broscheit, ZAR 2021, 174 ff.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 28 ff.; VG Gießen, Urteil vom 26. November 2021 – 8 K 1508/18.GI.A –, juris Rn. 24 ff.), trifft dies im Falle des Antragstellers nicht zu. Zwar haben der Antragsteller und die Mutter seiner Kinder sich nach übereinstimmendem Vortrag bereits im Heimatland kennengelernt und der Antragsteller beabsichtigte eigenen Angaben zufolge, diese zu heiraten, was am Widerstand beider Familien gescheitert sei. Allerdings lässt sich den Angaben der im Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers im Januar 2014 erst 15-jährigen Mutter seiner Kinder in deren Asylverfahren entnehmen, dass diese bis zu ihrer eigenen Ausreise im Jahr 2016 noch bei ihrer Familie gewohnt hat. Auch der Antragsteller scheint von seinem Elternhaus aus ausgereist zu sein. Eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland haben weder sie noch der Antragsteller geschildert. Die Ableitung vom Ehegatten setzt voraus, dass die Ehe bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Der Antragsteller und die Mutter seiner Kinder haben nach eigenen Angaben aber erst in Italien geheiratet. Der Eheschließungswille reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Unionsrecht steht der Regelung des § 71a AsylG nicht entgegen (vgl. jeweils auch zum Folgenden: OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 45 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 A 638/19.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7 sowie VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. August 2021 – 9 A 178/21 –, juris Rn. 25 ff., das in seinem Vorlagebeschluss lediglich die Anwendung des Folgeantragskonzepts auf Mitgliedstaaten bezweifelt, die – wie Dänemark – die maßgeblichen asylrechtlichen Regelungen der Europäischen Union nicht anwenden): Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensRL) erlaubt es, einen Folgeantrag als unzulässig abzuweisen, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Dies gilt – wie die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden zeigen – auch dann, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde. Wortlaut und Systematik der Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie deuten in diese Richtung. Denn die Legaldefinition des „Folgeantrags“ in Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL enthält keine Beschränkung auf Folgeanträge nur im selben Mitgliedstaat. Soweit sich etwa Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylverfahrensRL ausdrücklich nur auf Folgeanträge beziehen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, ergibt sich aus der entsprechenden Präzisierung (nur) in einzelnen Regelungen der AsylverfahrensRL im Umkehrschluss, dass der Begriff des Folgeantrags im Übrigen – und damit auch in Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL – keiner entsprechenden Einschränkung unterliegt. Zudem zeigt die Bestimmung des Art. 40 Abs. 7 AsylverfahrensRL eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht. Gestützt wird dies durch den Sinn und Zweck der Vorschriften zum Folgeantrag. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem dient auch dazu, dem Missbrauch von Asylverfahren vorzubeugen (vgl. Kommissionsentwurf zur AsylverfahrensRL COM[2009] 554 final, S. 6). Der 36. Erwägungsgrund der AsylverfahrensRL, wonach die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollen, nach einem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens noch einmal ein vollständiges Asylverfahren durchzuführen, ist als Ausfluss dieses Ziels zu verstehen, welches bei Fällen von Sekundärmigration indes gleichermaßen von Bedeutung ist. Zwar hat die Europäische Kommission jüngst in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. C-8/20) die Rechtsauffassung vertreten (Stellungnahme abrufbar unter https://ec.europa.eu/dgs/legal_service/submissions_cour_de.htm), dass ein erneuter Asylantrag nur dann einen Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL darstelle, wenn er im selben Mitgliedstaat gestellt wird wie der Erstantrag, weil der Unionsgesetzgeber eine entsprechende gegenteilige Intention nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht habe. Diese Rechtsauffassung findet jedoch in den Regelungen der AsylverfahrensRL – wie dargelegt – keine hinreichende Stütze und vermag deshalb keine und schon gar keine ernstlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 71a AsylG zu begründen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – 38 K 595/21 A –, juris Rn. 25 sowie OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020, a.a.O. Rn. 51). Auch ist nicht erkennbar, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG betreffend Gambia der Abschiebung entgegenstünden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen. Nach nationalem Recht steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung auch nicht das geltend gemachte schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Vermeidung einer Trennung von seinen Familienangehörigen entgegen. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG unvereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, kann nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen und ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht vom Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu überprüfen, sondern ausschließlich in einem gesonderten Verfahren (mit eigenen Rechtsschutzmöglichkeiten) gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, BVerwGE 167, 366 ff., zitiert nach juris Rn. 23 m.w.N.). Das beschriebene gestufte Verfahren mit aufgeteilten Zuständigkeiten und separaten Rechtsschutzmöglichkeiten steht auch nicht in Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere nicht zu den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL). Nach Art. 5 RückführungsRL „berücksichtigen die Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung dieser Richtlinie in „gebührender Weise“ unter anderem das Wohl des Kindes (lit. a) und die familiären Bindungen (lit. b). Die Antragsgegnerin berücksichtigt die genannten Belange unter anderem dadurch „gebührend“, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung – die eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, BVerwGE 162, 382 ff., zitiert nach juris Rn. 18) – nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 – A 4 K 6798/19 –, juris Rn. 37). Soweit der EuGH eine vergleichbare Argumentation in der auf einer niederländischen Vorlage beruhenden Rechtssache C-441/19 nicht hat gelten lassen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, juris Rn. 50 ff.), war dies zur Überzeugung des Gerichts der besonderen Sachverhaltskonstellation geschuldet, bei der es um einen unbegleiteten Minderjährigen und die Frage ging, in welchem Verfahrensstadium geeignete Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat zu prüfen sind, und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Insofern enthält Art. 10 Abs. 1 RückführungsRL gegenüber Art. 5 lit. a RückführungsRL ausdrücklich eine Verschärfung, nämlich die Verpflichtung, bereits vor Erlass der Rückführungsentscheidung das Kindeswohl durch besondere Verfahrensgarantien gebührend zu berücksichtigen. Zudem hat die für die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung zuständige Behörde in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Rückführungsentscheidung lediglich (bis zur Volljährigkeit) – und mit der Folge großer Unsicherheit für den Minderjährigen – faktisch ausgesetzt (vgl. Rn. 30 f. und 53 des Urteils in der Rs. C-441/19). Demgegenüber wird nach deutschem Recht bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt, welche eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 RückführungsRL darstellen dürfte (in diese Richtung auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60d AufenthG Rn. 9). Art. 6 Abs. 4 RückführungsRL lässt aber bei einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen die Aussetzung der Rückkehrentscheidung zu und verlangt nicht zwingend den Verzicht auf diese oder deren Rücknahme. Die Aufteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist durch den dem nationalen Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung verbliebenen Spielraum zur Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a.a.O. Rn. 24; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A –, juris Rn. 98). Dass aktuell die Frage, ob aus der Entscheidung des EuGH in der Sache C-441/19 die Unionsrechtswidrigkeit der nach deutschem Recht vorgesehenen verfahrensrechtlich getrennten Prüfung von ziel- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen zu folgern ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird (dafür: VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Juni 2021 – A 4 K 3124/19 – juris Rn. 42 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2021 – A 19 K 2100/21 –, juris Rn. 25 ff. und Urteil vom 12. Juli 2021 – A 19 K 9993/17 –, juris Rn. 73 ff.; Roß, NVwZ 2021, 553; dagegen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A –, juris Rn. 92 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 – A 4 K 6798/19 –, juris Rn. 36 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 29. September 2021 – 6 L 411/21.A –, juris Rn. 32 ff.), rechtfertigt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und des anzulegenden strengen Maßstabs für das vorliegende Eilverfahren („erhebliche Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält“) noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (im Ergebnis ebenso: VG Potsdam, Beschluss vom 29. September 2021, a.a.O. Rn. 31). Der Antragsteller ist aktuell auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Schließlich sind die Anforderungen hinsichtlich der unionsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 7 RückführungsRL (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, „Gnandi“) vorliegend erfüllt. Das Bundesamt hat zugleich mit der Abschiebungsandrohung deren Vollziehung bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt, was ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris Rn. 54). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG angeordnete und auf sechs Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hat dagegen Erfolg. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da es sich bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zwingenden Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ebenfalls verpflichtend vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots um einen einheitlichen, nicht teilbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 10), hat die Klage gegen das in Ziffer 4 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ungeachtet des engeren Wortlauts von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG („Befristung“) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.Vm. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG insgesamt keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 42 ff.). Der Antrag ist auch begründet. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten zu befristen, ist aller Voraussicht nach ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), weil die Antragsgegnerin die betroffenen öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft gewichtet hat (Ermessensfehlgebrauch). Das Bundesamt hat zwar die familiären Belange des Antragstellers und das Kindeswohl seiner beiden minderjährigen, schutzberechtigten Kinder, für die er die Personensorge ausübt, in seine Erwägungen eingestellt und entsprechend gewürdigt, indem es eine gegenüber der nach seiner Verwaltungspraxis im Regelfall üblichen 30-monatigen Frist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 16 ff.) deutlich kürzere Frist festgesetzt hat. Das in Art. 6 GG geschützte Recht auf Ehe und Familie sowie das Kindeswohl werden aber durch die Entscheidung des Bundesamtes nicht ausreichend berücksichtigt, da die beiden Kinder des Antragstellers – die aufgrund der ihnen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ein Bleiberecht in Deutschland haben – erst ein Jahr und zwei Jahre alt sind und den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen könnten und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 20 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten werden dem Antragsteller trotz seines Teilerfolgs vollständig auferlegt, weil er nur zu einem geringen Teil obsiegt (zur fehlenden Streitwerterhöhung eines als Nebenentscheidung zu einer ausländerrechtlichen aufenthaltsbeendenden Verfügung festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 B 881/19 –, juris Rn. 4). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).