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Beschluss

NC 7 K 3720/20

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Medizin scheitert, wenn die Hochschule eine nachvollziehbare Kapazitätsberechnung vorlegt und die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist. • In kapazitätsrechtlichen Eilverfahren besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil den Bewerbern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein kann; dies ersetzt jedoch nicht die Darlegung eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs. • Bei der Kapazitätsberechnung sind abstrakte Stellenpläne, Deputatsfestlegungen und Dienstleistungen an andere Studiengänge maßgeblich; Drittmittelstellen, Lehraufträge, Stellenkategorien und Funktionsstellen sind nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen kapazitätsrelevant. • Eine Schwundkorrektur ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass die Auffüllverpflichtung in höheren Semestern nicht erfüllt werden kann; bloße Rückgänge innerhalb von Kohorten genügen nicht, wenn insgesamt keine freien Kapazitäten festgestellt werden. • Die Hochschule darf bei der Bestimmung der Betreuungsrelation auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen zurückgreifen, sofern das Modell konsistent angewendet und begründet ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Zuweisung eines Medizinstudienplatzes bei nachvollziehbarer Kapazitätsberechnung • Ein Antrag auf einstweilige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Medizin scheitert, wenn die Hochschule eine nachvollziehbare Kapazitätsberechnung vorlegt und die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist. • In kapazitätsrechtlichen Eilverfahren besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil den Bewerbern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein kann; dies ersetzt jedoch nicht die Darlegung eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs. • Bei der Kapazitätsberechnung sind abstrakte Stellenpläne, Deputatsfestlegungen und Dienstleistungen an andere Studiengänge maßgeblich; Drittmittelstellen, Lehraufträge, Stellenkategorien und Funktionsstellen sind nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen kapazitätsrelevant. • Eine Schwundkorrektur ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass die Auffüllverpflichtung in höheren Semestern nicht erfüllt werden kann; bloße Rückgänge innerhalb von Kohorten genügen nicht, wenn insgesamt keine freien Kapazitäten festgestellt werden. • Die Hochschule darf bei der Bestimmung der Betreuungsrelation auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen zurückgreifen, sofern das Modell konsistent angewendet und begründet ist. Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Universität Heidelberg mit dem Ziel, ihnen vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2020/2021 zuzuweisen. Die Universität hatte die Zulassungszahl für Heidelberg für das Wintersemester 2020/2021 durch Verwaltungsvorschrift auf 335 Studienplätze festgesetzt und eine Belegungsliste vorgelegt, wonach 335 Plätze belegt seien. Die Antragsteller rügten Fehler in der Kapazitätsberechnung, beanstandeten Stelleneinordnungen, Deputatshöhen, die Behandlung von Drittmittelstellen und die Berechnung von Dienstleistungen und Gruppengrößen. Die Universität erläuterte Aufbau und Korrekturen des abstrakten Stellenplans, die Berücksichtigung partiel ler Funktionsstellen und die methodische Bestimmung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob ein Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind. • Anordnungsgrund: Im kapazitätsrechtlichen Bereich besteht grundsätzlich ein Anordnungsgrund, weil ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein kann; dies gilt auch nach Vorlesungsbeginn. Allerdings reicht der Anordnungsgrund allein nicht aus, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Anordnungsanspruch/Grundrechte: Ein Anspruch aus Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin die Kapazitäten nachvollziehbar darlegte und die vorhandenen Plätze als belegt ausgewiesen sind. • Festsetzung und Belegung der Zulassungszahl: Die Zulassungszahl von 335 für Heidelberg ist durch die Zulassungszahlenverordnung vorgegeben; die vorgelegte Belegungsliste und ergänzende Erläuterungen ergeben keine durchgreifenden Zweifel an der Vollbelegung. • Kapazitätsberechnung: Die Ermittlung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der KapVO VII mittels Curricularnormwerten, Deputatsstunden und abstraktem Stellenprinzip; Korrekturen für Dienstleistungsimporte und Teilzeit- bzw. Funktionsstellen sind erlaubt. • Drittmittelstellen und Lehraufträge: Drittmittelfinanzierte Stellen sind nur dann kapazitätsrelevant, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Lehrangebot besteht; Lehrauftragsstunden sind nur einzubeziehen, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. • Stellen- und Deputatzuordnung: Die Universität durfte Stellen in Kategorien einordnen und Deputate (z.B. 4 SWS, 5 SWS) nach Dienstaufgabenbeschreibung zuweisen; partielle Funktionsstellen können eine Deputatsminderung rechtfertigen. • Dienstleistungen an andere Studiengänge: Dienstleistungen der Vorklinik für Pharmazie und Zahnmedizin sind in SWS zu berücksichtigen; Berechnungsmethoden (Aq/2, CAq) wurden vom Gericht für stichhaltig erachtet. • Betreuungsrelation/Gruppengrößen: Die Hochschule darf die Betreuungsrelation an realistische, in der Hochschulwirklichkeit ermittelte Gruppengrößen anpassen, solange die Anwendung konsistent und begründet erfolgt. • Schwundkorrektur: Eine Erhöhung der Aufnahmekapazität durch Schwundzuschlag ist nur nötig bei konkreten Anhaltspunkten, dass die Auffüllverpflichtung in höheren Semestern nicht erfüllt wird; hier führen teils Misslungenes Auffüllen und Überbuchungen nicht zu einer Schwundkorrektur. • Ergebnis der Kapazitätsrechnung: Nach Bereinigung von Deputaten, Dienstleistungen und Modellparametern errechnete die Universität eine Jahresaufnahmekapazität von ca. 334,1992 Plätzen, gerundet 334; die Hochschule setzte freiwillig 335 Studienplätze fest, was kapazitätsrechtlich zulässig ist. Der Antrag auf einstweilige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Medizin wird abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin die Zahl der Studienplätze für Heidelberg nachvollziehbar auf 335 festgesetzt und diese Plätze als belegt ausgewiesen hat; es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Kapazitätsberechnung. Ein Anordnungsanspruch aus dem Teilhaberecht (Art.12 i.V.m. Art.3 GG) wurde nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die angewandten Regeln zur Berechnung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, die Einordnung von Stellen sowie die Behandlung von Funktionsstellen, Drittmittelstellen, Dienstleistungen und Gruppengrößen im vorläufigen Rechtsschutz tragfähig. Eine Schwundkorrektur war nicht angezeigt, weil die Auffüllverpflichtung in höheren Semestern insgesamt nicht infrage gestellt ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.