Beschluss
19 K 1524/22
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.03.2022 wird hinsichtlich der bedingten Verlängerung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 5 Satz 2 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung. 2 Der Antragsteller ist ein am 26.08.1996 geborener brasilianischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich zunächst vom 10.01.2019 bis zum 23.01.2020 zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs im Bundesgebiet aufgehalten hatte und dafür auf seinen Antrag vom 26.03.2019 von der Antragsgegnerin am 18.06.2019 eine auf den 19.02.2020 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG a.F. erhalten hatte, reise er am 17.09.2021 erneut in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 27.10.2021 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung und legte bei der Antragstellung unter anderem die Kopie seines Reisepasses, eine Lohnabrechnung seiner in ... lebenden Tante und einen Nachweis über eine Krankenversicherung bis zum 16.12.2021 vor. Er wurde sodann von der Antragsgegnerin aufgefordert, einen Ausbildungsvertrag „oder ähnliches“, einen Finanzierungsnachweis, einen Mietvertrag und den Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Er legte einen Nachweis über eine Krankenversicherung vom 16.12.2021 bis 16.12.2022, eine Wohnungsgeberbescheinigung im Sinne des BMG sowie einen Nachweis der ...akademie über eine Anmeldung an einem Integrationskurs, der einen Sprach- und einen Orientierungskurs enthalte, vor. In einem Anschreiben der Tante des Antragstellers, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.11.2021, heißt es in diesem Zusammenhang: „Daher bitten wir [Sie] um eine Aufenthalts[erlaubnis] um eine[n] Deutsch Kurs absolvieren zu können und damit er eine[n] Ausbildungsvertrag erhalten kann.“ 3 Am 19.01.2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Es sei bereits kein Ausbildungsvertrag vorgelegt worden, so dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nicht geprüft werden könne. Die Erteilung eines Titels zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller bei Antragstellung bereits das 25. Lebensjahr vollendet habe. Es sei beabsichtigt, neben der Ablehnung der Titelerteilung auch die Abschiebung anzudrohen und ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren anzuordnen. Am 11.02.2022 legte der Antragsteller sodann eine Vereinbarung zwischen ihm und dem „Pflegedienst ...“ vom 07.02.2022 vor, wonach ihm ein dreijähriger Ausbildungsvertrag garantiert werde, sollte er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten, wobei der Ausbildungsstart am 01.04.2022 oder am 01.10.2022 stattfinden könne. Am 08.03.2022 legte er sodann ein von seinem gewünschten Ausbildungsbetrieb ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis im Verfahren zur Erteilung einer Vorabzustimmung“ der Bundesagentur für Arbeit vor. Dem ist ein beabsichtigter Beschäftigungsbeginn zum 01.10.2022 und ein vereinbartes Gehalt im ersten Lehrjahr von 1.145 EUR zu entnehmen. Diese Erklärung wurde der Bundesagentur für Arbeit am 09.03.2022 zur Prüfung der Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels übermittelt. 4 Mit Bescheid vom 16.03.2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „gemäß § 16f Abs. 1 AufenthG, § 16a AufenthG und § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG“ ab (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes auszureisen (Nr. 2). Dazu wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 24.04.2022 gewährt (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Brasilien angedroht (Nr. 4). Im Falle der Abschiebung wurde gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Abschiebung angeordnet (Nr. 5 Satz 1). Weiter heißt es: „Sollten Sie vor Ablauf dieser Frist Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung begehen, so verlängert sich diese Frist um weitere zwei Jahre. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sie während des bestehenden Verbotes wieder in das Bundesgebiet einreisen.“ Weiter enthält der Bescheid Hinweise auf die Verpflichtung zur Tragung von Abschiebungskosten, auf die Verpflichtung zur Anzeige eines Wohnungswechsels oder des Verlassens des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin und auf eine Gebühr in Höhe von 100 EUR, die mit einem entsprechenden Forderungsbescheid geltend gemacht werden soll. 5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 16f Abs. 1 AufenthG ein Zweckwechsel nach erfolgreichem Abschluss eines Sprachkurses möglich sei, jedoch sei kein Ausbildungsvertrag vorgelegt worden. Eine Erteilung eines Titels nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide aus, weil der Antragsteller sein 25. Lebensjahr bei Antragstellung bereits überschritten habe. 6 Die Erteilung eines Titels für die Durchführung eines Sprachkurses komme regelmäßig nur einmal in Betracht, ein Ausnahmefall für eine Verlängerung sei hier nicht ersichtlich. Weiter liege die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit noch nicht vor. Falls eine Zustimmung erteilt würde, würde sich der Antragsteller bis zum 01.10.2022 ohne Aufenthaltsgrund in Deutschland aufhalten, so dass es zumutbar sei, dass er ausreise und mit einem gültigen Visum wieder einreise. 7 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 23.03.2022 zugestellten Bescheid am 21.04.2022 Widerspruch erhoben. 8 Am 04.04.2022 teilte die Bundeagentur für Arbeit der Antragsgegnerin mit, dass die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werde, weil ein vom Arbeitgeber unterschriebener Ausbildungsvertrag nicht vorliege. Zuvor hatte die Bundesagentur am 17.03.2022 um Übersendung des Ausbildungsvertrags gebeten. 9 Mit seinem am 04.05.2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, er habe am 11.02.2022 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag mit der Fa. Pflegedienst ... vorgelegt, mit dem ihm ein Ausbildungsstart zum 01.04.2022 oder zum 01.10.2022 garantiert werde. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe ohne Not vor Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Dies verletze die privaten Interessen des Antragstellers, der bestrebt sei, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren, und auch die öffentlichen Interessen an der Beschäftigung von Pflegekräften im deutschen Gesundheitswesen. Mit dem anvisierten Ausbildungsbeginn sei ein überschaubarer Zeitraum erreicht, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhältnismäßig sei. Eine freiwillige Ausreise bzw. eine Abschiebung des Antragstellers, der seit Jahren familiär, sozial und gesellschaftlich vollumfänglich in der Bundesrepublik Deutschland integriert sei, würde den dem Antragsteller seitens des Ausbildungsbetriebs Firma Pflegedienst ... vorvertraglich garantierten Ausbildungsplatz gefährden, was erst recht im Hinblick auf das laufende nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren und im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin bei der Bundesagentur für Arbeit bereits angefragte Zustimmung rechtswidrig und darüber hinaus rechtlich auch unbillig wäre. Im Übrigen sei die Anordnung der Antragsgegnerin bezüglich der freiwilligen Ausreise bzw. die Abschiebungsandrohung aufgrund der akuten weltweiten Covid-19-Pandemie aufzuheben, da es sich sowohl bei der Bundesrepublik Deutschland als auch bei der Bundesrepublik Brasilien um Corona-Hochrisikogebiete handele und dementsprechend jegliche Bewegungen von Deutschland aus ins Ausland und insbesondere auch interkontinental vom Krisengebiet Bundesrepublik Deutschland aus in das Krisengebiet Bundesrepublik Brasilien zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben zu unterbleiben hätten. 10 Der Antragsteller beantragt: 11 „Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers von 21.04.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2022, zugestellt am 23.03.2022, Az.:33.220/387931 angeordnet.“ 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 14 Im Wesentlichen begründet sie dies damit, dass der Antragsteller visumspflichtig sei, da § 41 Abs. 2 AufenthV Staatsangehörige Brasiliens nur dann für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, von der Visumspflicht befreie, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. Es läge auch kein Grund vor, vom Visumsverfahren abzusehen. 15 Dem Gericht lagen die – analog geführten – Verwaltungsverfahrensakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II. 16 Der zulässige Antrag hat nur teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – Erfolg. 17 1. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 27.10.2021, bei dem er zum Aufenthaltszweck „Ausbildung“ angab, bei verständiger Würdigung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung und – am 25.11.2021 ergänzend – auch zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs beantragt. Letzteres ergibt sich aus dem undatierten, am 25.11.2021 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben seiner Tante, die auf die Notwendigkeit eines Deutschkurses vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags hinwies. Indes hat er – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz gestellt. Ein solcher Antrag wäre – wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 16.03.2022 inhaltlich zutreffend ausführt – erfolglos, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung sein 25. Lebensjahr bereits vollendet hatte, siehe § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 18 2. Der Antrag des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung und Auslegung wie folgt zu verstehen: 19 Soweit die Sicherung des Aufenthalts im Bundesgebiet bezogen auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Abs. 1 AufenthG oder § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG begehrt wird, ist der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Inhalt, dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorläufig mitzuteilen, dass eine Abschiebung vor rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Abs. 1 AufenthG oder § 16f Abs. 1 AufenthG zu unterbleiben hat, gerichtet (a). Im Übrigen, nämlich soweit vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung und gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt wird, ist der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21.04.2022 gerichtet (b). 20 a) Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, InfAuslR 2019, 12). Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 i.E., § 80 Rn. 8). Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die für die Aussetzung und / oder Vollziehung der Abschiebung zuständig ist, zu verfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2011 – 11 S 2438/11 –, InfAuslR 2011, 443). So liegt der Fall hier. 21 aa) Aus dem Umstand, dass die Einreise und der Aufenthalt des Antragstellers im Schengenraum seit seiner Einreise bis zur Antragstellung aufgrund von Art. 20 SDÜ, Art. 6 SGK, Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/1806 (EU-VisaVO) i.V.m. Anhang II zu dieser Verordnung sowie § 15 AufenthV insbesondere im Sinne der § 14, 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG legal gewesen sein könnte und der Antragsteller auch nicht ausreisepflichtig gewesen sein könnte im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG (siehe zur Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt nach den zitierten unionsrechtlichen Vorschriften auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt der Einreise ankommt bejahend: OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.2021 – 2 LA 332/21 – juris und OVG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 – InfAuslR 2018, 400 und verneinend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018 – 11 S 2583/17 – InfAuslR 2018, 278), ist nicht zu schließen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig gewesen ist. Denn in den Fällen, in denen ein nach der EU-VisaVO von der Visumspflicht befreiter Ausländer – hier der Antragsteller als brasilianischer Staatsangehöriger – bereits bei der Einreise einen nicht kurzfristigen Aufenthalt anstrebt, ist jedenfalls der Aufenthalt nicht aufgrund der EU-VisaVO im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig; hier ist – vorbehaltlich anderer Bestimmungen – ein Visum für die Einreise erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 – InfAuslR 2019, 12; Samel, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 Rn. 37). 22 bb) Auch die Privilegierung brasilianischer Staatsangehöriger über § 41 Abs. 2 AufenthV führt nicht dazu, dass der Aufenthalt des ohne Visum in das Bundesgebiet eingereisten Antragstellers rechtmäßig gewesen ist. Denn der Antragsteller beabsichtigte und beabsichtigt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nicht in § 17 Abs. 2 AufenthV genannt ist. 23 (1) Nach § 41 Abs. 2 AufenthV gilt u.a. für Staatsangehörige von Brasilien, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten ausüben wollen, das in § 41 Abs. 1 AufenthV Angeordnete, nämlich, dass sie auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten sowie einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können. 24 Dabei ist der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 2 Abs. 2 AufenthG legaldefiniert als die selbstständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV und die Tätigkeit als Beamter. Nach § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Dies meint – in erster Linie – die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 2020, § 7 SGV IV Rn. 285). 25 (2) Der Antragsteller hat bei der Beantragung seines Aufenthaltstitels angegeben, eine Ausbildung absolvieren zu wollen. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens haben sich die – zunächst unklaren – Angaben dahingehend konkretisiert, dass er eine betriebliche Ausbildung zum Gesundheitspfleger anstrebt. Aus dem weiteren Umstand, dass er bei der Einreise unmittelbar eine Wohnung angemietet hat, lässt sich allein schließen, dass der Antragsteller bereits bei der Einreise 2021 diese Ausbildung anstrebte, so dass er nicht über § 41 Abs. 2 AufenthV von der Visumspflicht befreit gewesen ist. 26 (3) Auch in Bezug auf den weiteren, seit 25.11.2021 verfolgten Aufenthaltszweck des Sprachkurses gilt hier nichts anderes. 27 (a) Dies folgt schon aus § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, soweit und sofern der Antragsteller den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung begehrt haben sollte. Denn in diesem Fall umfasst der Aufenthaltstitel zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung bereits den Besuch eines solchen Sprachkurses. Die Frage des Entstehens der Fiktionswirkung richtet sich dann nach den obigen Ausführungen. 28 (b) Doch auch dann, wenn der Antragsteller den Besuch eines Sprachkurses im Sinne des § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG begehrt, führt die grundsätzliche Privilegierung brasilianischer Staatsangehöriger durch § 41 Abs. 2 AufenthV nicht dazu, dass der entsprechende Antrag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hätte. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der visumsfreien Einreise bei einem beabsichtigten Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist im Sinne des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthV, kommt es auf den Zeitpunkt der Einreise an. Diese soll nämlich erleichtert werden. Der Aufenthaltszweck kann nicht nachträglich von einem Zweck, der die visumsfreie Einreise nicht ermöglicht, zu einem Zweck, der diese ermöglicht hätte, gewechselt werden, um sodann ab diesem Zeitpunkt von § 41 Abs. 2 AufenthV zu profitieren. § 41 Abs. 2 AufenthV will es nicht ermöglichen, dass der von dieser Norm privilegierte Personenkreis zunächst in das Bundesgebiet einreist und sich erst im Bundesgebiet eine Meinung dazu bildet, zu welchem Zweck der – weitere – Aufenthalt dienen soll, um sodann einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Vielmehr ist der Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist im Sinne von § 41 Abs. 2 und Abs. 1 AufenthV, ein bestimmter, zweckbezogener Aufenthalt. 29 Dem Antragsteller ist erst nach der Einreise bewusstgeworden, dass er einen (weiteren) Sprachkurs belegen muss, um den von ihm begehrten Ausbildungsvertrag abschließen zu können, was sich aus der Äußerung seiner Tante im Schreiben vom 25.11.2021 ergibt. Ein Zweckwechsel – weg von dem über § 41 Abs. 2 AufenthV nicht privilegierten Zweck der Berufsausbildung (siehe oben) hin zu einem Sprachkurs – ist im Inland nach den obigen Ausführungen indes nicht dergestalt möglich, dass die Privilegierung aus § 41 Abs. 2 AufenthV erst nach erfolgter Einreise eintritt. 30 cc) Auch die Anwendung von § 16 AufenthV vermag nicht dazu zu führen, dass sich der Antragsteller im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG im Jahr 2021 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 31 (1) Nach dieser Norm sind die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. In der Anlage A sind unter 1. insbesondere Inhaber von Nationalpässen von Brasilien bezeichnet. 32 (2) Der Antragsteller als Inhaber eines Nationalpasses von Brasilien fällt mit dem von ihm begehrten Aufenthaltszweck nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro vom 28.06.1956. Daher kann er sich nicht auf sie berufen und daraus sein Recht auf visumsfreie Einreise ableiten. Denn er beabsichtigt im Sinne dieser Verbalnote sich als Arbeitnehmer zu betätigen, wenn er ein Ausbildungsverhältnis anstrebt. 33 (a) Der Text der Verbalnote (veröffentlicht in BGBl. II 2008, 1179) lautet, soweit für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland relevant: 34 „Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die dortige Verbalnote DPp/94/311-10(81) vom 10.10.1955 mitzuteilen, dass ab sofort brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks nicht mehr bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. 35 Ein Einreisesichtvermerk ist für brasilianische Staatsangehörige nur noch erforderlich, wenn sie beabsichtigen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 36 a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen, 37 b) selbständig einen stehenden Gewerbebetrieb oder einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen oder 38 c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein Marktgewerbe zu betreiben. 39 Die neue Regelung dürfte insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen, die im Rahmen des kulturellen Austausches für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen, begünstigen. …“ 40 (b) (aa) Verbalnoten sind eine Quelle des Völkerrechts, die als Vertrag oder Übereinkunft angesehen werden können, wenn sie eine Abrede zwischen den Behörden bestätigen, eine gemeinsame Haltung über eine bestimmte Frage oder auch z. B. nur den Ausdruck eines einseitigen Wunsches oder Bestrebens (EGMR, Urteil vom 29.03.2010 – 3394/03 – Rn. 97). Die Auslegung hat gewohnheitsrechtlich nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, dem Erklärungstext in seinem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes der Verbalnote zu erfolgen. 41 (bb) Für die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers kommt es davon ausgehend nicht auf die Bedeutung des Begriffs des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er Jahren an. Für diesen ist es – auch rückblickend – umstritten, ob „Lehrlinge“ als Arbeitnehmer einzustufen waren (dazu: Banke/Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 24). Denn die unter a) bis c) formulierten Ausnahmen, in denen brasilianische Staatsangehörige weiterhin eines Einreisesichtvermerks bedürfen, sind wörtlich dem § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22.08.1938 – APVO – (RGBl. I, 1053) – die über Art. 123 und 125 GG weitgehend und auch in Bezug auf § 2 Abs 1 APVO als Bundesrecht fortgalt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1955 – I C 1.54 – BVerwGE 3, 58) – entnommen. Vor dem Hintergrund, dass über § 2 Abs. 1 APVO das Erfordernis einer „besonderen Aufenthaltserlaubnis“ bestimmt wurde und diese neben den in § 2 Abs. 1 APVO genannten Formen der Erwerbstätigkeit auch für alle weiteren Ausländer gefordert war, wenn sie sich länger als drei Monate, oder, falls ihnen von der deutschen Vertretung im Ausland im Sichtvermerk eine kürzere Aufenthaltsfrist vorgeschrieben war, über diese Frist hinaus im Bundesgebiet aufhalten wollten, ist nur ein weites Verständnis des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne der Erklärung der Verbalnote. Es liegt fern, dass „Lehrlinge“ angesichts des strengen Visa- und Aufenthaltsregimes der Ausländerpolizeiverordnung 1938 bei ihrer Einreise hätten privilegiert werden sollen. 42 (cc) Da der Antragsteller im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigte, sich als Arbeitnehmer im Sinne der zitierten Verbalnote zu betätigen, ist durch einen möglichen Zweckwechsel hin zu einem eigenständigen Sprachkurs keine rückwirkende Privilegierung eingetreten. Vielmehr ist auch hier der beabsichtigte Zweck des Aufenthalts im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. 43 b) Soweit die Abschiebungsandrohung – nebst Ausreisefristsetzung – und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen sind, richtet sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG – bezogen auf die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung – und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i. d. F. vom 29.07.2017 - bezogen auf die (mittlerweile seit 21.08.2019 in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte Anordnung und) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots – und ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet. Insbesondere ist gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Hauptsache die Anfechtungsklage (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 – NVwZ 2021, 1842 Rn. 10) und somit hier das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 44 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorläufig mitzuteilen, dass eine Abschiebung vor rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Abs. 1 AufenthG oder § 16f Abs. 1 AufenthG zu unterbleiben hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen entsprechenden Anordnungsanspruch. 45 a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Geht es – wie hier – um die Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz, bei dem die Beantragung des Aufenthaltstitels zu keiner Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat, besteht ein Anordnungsanspruch allein dann, wenn die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.10.2020 – 11 S 1812/20 – InfAuslR 2021, 106 und vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 – InfAuslR 2019, 12). 46 aa) Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft machen können, den Tatbestand der Ermessensnorm des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erfüllen. 47 Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 48 Zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift ist das Bestehen eines Berufsausbildungsvertrags (VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.02.2021 – 3 K 4481/20 – juris; Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2022, § 16a Rn. 5; vgl. auch BT-Drs 19/8285, S. 89 f.). Der Berufsausbildungsvertrag muss nicht nur abgeschlossen sein, sondern auch in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen worden sein (Banke/Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 11). 49 Einen Ausbildungsvertrag nach § 10 BBiG hat der Antragsteller trotz der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 03.11.2021 indes weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Weder die vorgelegte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des möglichen Ausbildungsbetriebs noch der so genannte Vorvertrag zu einem künftigen Ausbildungsvertrag vom 07.02.2022 mögen dies ersetzen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Prüfprogramm der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1, 3 und 5 AufenthG für die erforderliche Zustimmung das Bestehen eines – den Ausbildungsbetrieb bindenden – Vertrags voraussetzt. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung den Vorvertrag als Ausbildungsvertrag bezeichnet, ist dies rechtlich nicht zutreffend. Dem Wortlaut der Erklärung „Hiermit garantieren wir …einen 3jährigen Ausbildungsvertrag“ lässt sich eindeutig entnehmen, dass hier noch kein Ausbildungsvertrag geschlossen werden sollte. 50 Dabei kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass er von der Antragsgegnerin dazu aufgefordert worden war, „einen Ausbildungsvertrag oder ähnliches“ vorzulegen. Denn angesichts des weitgehend unbestimmten Antrags des Antragstellers war es zum damaligen Zeitpunkt nicht klar zu erkennen, ob tatsächlich eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 AufenthG angestrebt wurde. Es war allein eine Ausbildung als Zweck angegeben, näheres blieb zunächst unklar. In der Anhörung zur Ablehnung seines Antrags vom 19.01.2022 ist er sodann auch gezielt auf die fehlende Vorlage eines Ausbildungsvertrags hingewiesen worden. 51 Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift auf die angefragte Zustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit hinweist, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese die Zustimmung am 04.04.2022 nicht erteilt hat, weil kein vom Arbeitgeber unterschriebener Ausbildungsvertrag vorgelegt worden und eine Prüfung daher nicht möglich sei. 52 bb) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den Tatbestand des § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt (1) und keine tragfähigen Gesichtspunkte eine Ablehnung des Titels rechtfertigen könnten (2). 53 (1) Nach § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. 54 Ein Sprachkurs nach § 16f AufenthG muss ein Intensivsprachkurs sein, der auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2018 – 1 B 35.18 – juris Rn 6). In der Regel bedarf es einer täglichen Unterrichtung montags bis freitags in einem Umfang von mindestens 18 Wochenstunden (Hailbronner, AuslR, Stand: März 2022, § 16f AufenthG Rn. 3). Der Spracherwerb muss Hauptzweck des Aufenthalts sein (Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand 01.01.2022, § 16f AufenthG Rn. 6). 55 Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Antragsteller absolvierte Integrationskurs im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht als ein Sprachkurs im Sinne des § 16f Abs. 1 AufenthG. Denn dieser dient neben der Vermittlung der deutschen Sprache auch der Vermittlung der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, so dass er neben einem Basis- und Aufbausprachkurs auch einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, § 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Da der Orientierungskurs mit einem Umfang von 100 Unterrichtsstunden im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet (§ 12 Sätze 1 und 2 IntV), ist die Teilnahme am gesamten Integrationskurs nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 16f AufenthG zu erfüllen. Denn jedenfalls während des Orientierungskurses ist der Spracherwerb nicht mehr Hauptzweck des Aufenthalts. Angesichts der finanziellen Förderung des gesamten Integrationskurses (§ 9 Abs. 1 Satz 1 IntV) und seines speziellen Zwecks kommt es auch nicht in Betracht, den Aufenthalt nur bezogen auf den Sprachkurs zu erlauben und insoweit einen Aufenthaltstitel zu erteilen. 56 (2) Selbst wenn der Tatbestand des § 16f AufenthG erfüllt sein sollte und wenn von der Erforderlichkeit des Visumsverfahrens – hier erforderlich wegen der Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit (siehe oben) – abzusehen sein sollte, hätte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass keine tragfähigen Gesichtspunkte eine Ablehnung des Titels rechtfertigen könnten. Denn der Antragsteller hat bereits 2019 einen Intensivsprachkurs von März 2019 bis Januar 2020 besucht, ohne dass er Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erworben hatte. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nahe, dass allein Gründe dafürsprechen, ihm den begehrten Aufenthaltstitel zum Spracherwerb zu erteilen. Vielmehr sind auch Erwägungen denkbar, die eine Versagung – etwa wegen geringer Erfolgsaussichten – rechtmäßig erscheinen lassen können, wobei es hier eines Vortrags des Antragstellers zu den Erfolgsaussichten und den Gründen des Nichterreichens des Bildungsziels während des ersten, zehnmonatigen Aufenthalts bedurft hätte. 57 4. Während der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung keinen Erfolg hat (a), ist er hinsichtlich des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots teilweise erfolgreich (b). 58 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 – 2 BvR 1642/83 – BVerfGE 69, 220 ; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06 – BVerfGK 11, 179). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern eine besondere Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG (K), Beschluss vom 24.08 2011 – 1 BvR 1611/11 – NVwZ 2012, 104 ). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortige Vollziehung (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). 59 a) Die Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig, nachdem der Antragsteller nach Ablauf von 90 Tagen nach seiner Einreise auch nicht mehr über Art. 20 SDÜ, Art. 6 SGK, Art. 4 Abs. 1 EU-VisaVO ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 AufenthG geworden ist und den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen keine Fiktionswirkung zukam. Sollte – entgegen der Rechtsauffassung der Kammer – das Ermessen zur Erteilung eines Titels nach § 16a oder § 16f AufenthG eröffnet sein, käme es allein auf mögliche Ermessensfehler für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 – 12 S 485/22 – zur Veröffentlichung vorgesehen), überwiegende Gründe, die für eine Erteilung sprechen könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (siehe oben). 60 Im hiesigen Rechtsschutzverfahren nicht relevant ist es, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine in Tagen bemessene Frist zur Ausreise gesetzt, sondern ein festes Datum zur Ausreise vorgegeben hat. Nachdem der Bescheid am 23.03.2022 zugestellt worden ist, war nämlich mit der auf den 24.04.2022 gesetzten Frist eine längere als die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene Frist zur Ausreise gesetzt. Dies mag objektiv rechtswidrig sein, allerdings verletzt es den Antragsteller unter keinen Umständen in seinen eigenen Rechten. 61 Duldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach der Rechtsprechung der Kammer können zwar die nach Art. 5 RL 2008/115/EG zu berücksichtigenden Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in ihrer Ausgestaltung als Rückkehrentscheidung (dazu BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 Rn. 18) entgegengehalten werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – InfAuslR 2022, 160; siehe auch BVerwG, PM Nr. 36/2022 zum Beschluss vom 08.06.2022 – 1 C 24.21). Allerdings ist bei der Rückkehrentscheidung gegenüber dem Antragsteller weder das Wohl des Kinds noch der Grundsatz der Nichtzurückweisung überhaupt betroffen. Die familiären Bindungen des erwachsenen Antragstellers zu seiner Tante sind, soweit sich das nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers, der zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ordnungsgemäß angehört worden ist, feststellen lässt, von keinem Gewicht, der der Entscheidung entgegenstehen könnte, ebenso wenig sein Gesundheitszustand. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass ein Flug des Antragstellers nach Brasilien mit Blick auf die COVID-19 Pandemie die tatsächliche Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung mit sich brächte. Es ist aus seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass für ihn im Falle der Erkrankung an COVID-19 aufgrund seiner Konstitution die tatsächliche Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bestünde und dass er das ihm Zumutbare zur Abwehr solcher Gefahren unternommen hätte, insbesondere, dass er einen hinreichenden Impfschutz erworben hätte oder weshalb ihm entsprechende Impfungen nicht zumutbar wären. Davon ausgehend braucht dem Vortrag des erheblichen Infektionsrisikos und der Frage, ob auch insoweit die Schwelle der tatsächlichen Gefahr überschritten ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. 62 Angesichts der sich damit ergebenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ergibt die Interessenabwägung hier ein Überwiegen der Vollzugsinteressen. 63 b) Das in Nr. 5 Satz 1 des Bescheids verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig, sodass das Vollzugsinteresse hier das Suspensivinteresse überwiegt. 64 Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung ist von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich zwingend geboten. Die Länge der Frist hält sich im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auch wenn die Begründung der Verfügung wenig strukturiert erscheint und die Zuordnung zu den einzelnen Regelungen teils unklar ist, lassen sich ihr auf Seite 5, vorletzter Absatz, noch ausreichende Ermessenerwägungen zur Länge der Frist entnehmen, zumal sich der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zum beabsichtigten Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht geäußert hat. 65 c) Offensichtlich rechtswidrig ist indes die in Nr. 5 Satz 2 des Bescheids getroffene Regelung zur Verlängerung der Frist im Falle von Verstößen gegen die deutsche Rechtsordnung. 66 Es ist für den Adressaten bereits nicht hinreichend erkennbar, welches Verhalten den Bedingungseintritt auslösen kann. Nach dem Wortlaut des Verfügungstenors bezieht sich die Bedingung auf jegliche Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung. Dies würde eine bedingte Verlängerung nach § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG nahelegen, wobei die rechtliche Konstruktion – um rechtmäßig sein zu können – dergestalt sein müsste, dass das Nichteintreten der Bedingung zu einer längeren Frist führt und nicht das Eintreten einer Bedingung zur Fristverlängerung führt, wie es hier der Fall ist. Es müsste ein zweites Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden. Träte die Bedingung nicht ein, so ist das zweite Einreise- und Aufenthaltsverbot, das länger als das erste Geltung beansprucht, zu beachten (vgl. Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 158, § 8 Rn. 113; Huber, in Huber/Mantel, AuslG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 11 Rn. 17). Da die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 5 und 6 als abschließend zu verstehen ist (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 52), kommt eine abweichende Konstruktion, wie sie die Antragsgegnerin hier vorgenommen hat, rechtmäßiger Weise nicht in Betracht. Die Verlängerung der Frist ist hier als selbstständige Nebenstimmung ausgestaltet (vgl. zu § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 50 ff.), so dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung des auf zwei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch die rechtswidrige Bedingung nicht berührt. 67 Die in der Begründung (Seite 5, letzter Absatz) allein in Bezug genommene Norm des § 11 Abs. 9 AufenthG zur Hemmung der Frist und ihrer möglichen Verlängerung im Fall der verbotswidrigen Einreise spiegelt sich im Tenor der Verfügung nicht wider. Insbesondere ist in Nr. 5 Satz 2 der Verfügung nicht ein bloßer Hinweis im Sinne des § 11 Abs. 9 Satz 3 AufenthG enthalten. 68 Daher überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Bestimmung in Nr. 5 Satz 2 der Verfügung. III. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da das Unterliegen der Antragsgegnerin lediglich einen Teil des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und somit einen gänzlich untergeordneten Streitgegenstand betrifft. 70 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für die Hauptsache ist von einem Streitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert in Höhe von 2.500 EUR ergibt, nachdem der Antragsteller bislang noch über keinen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte (in Anlehnung an Nr. 1.5 S. 1 sowie Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).