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Beschluss

3 K 1316/23

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0405.3K1316.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2023 wird hinsichtlich der Verfügung Nr. 4 wiederhergestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je 1/3 sowie die Antragsgegnerin 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2023 wird hinsichtlich der Verfügung Nr. 4 wiederhergestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je 1/3 sowie die Antragsgegnerin 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Hauptantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen versammlungsrechtliche Auflagen. Im Hilfsantrag wird die Unterlassung des Erlasses von Auflagen angestrebt. Der Antragsteller zu 1) meldete bei der Antragsgegnerin am 01.03.2023 eine Versammlung mit dem Thema „Ostermarsch Karlsruhe 2023, Für Frieden in Europa und in der Welt, Frieden schaffen ohne Waffen, Nie wieder Krieg – nie wieder Faschismus, Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit, Die Waffen nieder (Bertha von Suttner), Kriegsdienst verweigern Art. 4 (3) Grundgesetz, Keine Rüstungsexporte in Kriegsgebiete“ für den 09.04.2023, 12.00 bis 20.00 Uhr, beginnend am Rüppurrer Schloss und endend im Schlossgarten an. Der Aufbau soll am Vortag stattfinden. Gleichzeitig gab der Antragsteller zu 1) an, für die Veranstaltung im Schlossgarten sei der Antragsteller zu 2) Veranstalter, er sei bevollmächtigt im Namen und für diesen zu handeln. Im Rahmen der nachfolgenden Kooperationsgespräche gab der Antragsteller zu 1) an, dass ca. 1.000 Teilnehmer erwartet würden, eine fünfstellige Teilnehmerzahl sei unrealistisch. Mit Schreiben vom 16.03.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) zu beabsichtigten Auflagen u.a. im Hinblick auf die Zahl der Ordner sowie die Untersagung zweier vorgesehener Hüpfburgen an. Mit Schreiben vom 27.03.2023 führte der Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin aus, er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Veranstaltung im Bereich des Schlossgartens. Die Veranstaltung sei bereits keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Die öffentliche Kommunikation beschränke sich nach eigener Aussage des Antragstellers zu 1) auf drei bis vier Redner über eine Veranstaltungsdauer von bis zu sieben Stunden sowie „Informationsstände“ unbekannten Ausmaßes. Dem stehe ein ausgedehntes Unterhaltungs- und Verpflegungsprogramm bestehend aus einer Bühne für Musikdarbietungen, Imbiss- und Getränkeständen, Hüpfburgen sowie einem Ballonstand gegenüber. Weiter handele es sich beim Karlsruher Schlossgarten weder um eine öffentliche Straße noch um einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz. Vielmehr sei der Schlossgarten in diesem Zusammenhang vergleichbar einer öffentlichen Einrichtung zu behandeln. Der Schlossgarten werde im Hinblick auf seine besondere natürliche und kulturell schützenswerte Eigenart als bedeutendes Kulturdenkmal und Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Nördliche Hardt“ sowie des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes (kurz FFH-Gebiet) „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ der Öffentlichkeit nur im Rahmen der Gartenordnung zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Nutzungen wie z.B. Veranstaltungen aller Art bedürften einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Baden- Württemberg als Eigentümer. Veranstaltungen im hinteren Bereich des Schlossgartens würden nur unter Vereinbarung umfassender und finanziell abgesicherter spezifischer Regelungen etwa zu Lärm- und Brandschutz, detaillierten Sicherheits- und Rettungskonzepten sowie vollständigen Wiederherstellungspflichten und Haftungsübernahmen zugelassen. Mit E-Mail vom 29.03.2023 führte der Antragsteller zu 1) u.a. aus, der für die Versammlung vorgesehene Schlossgarten sei als öffentliche Fläche für jede Bürgerin sowie jeden Bürger sowie Besucherinnen und Besucher frei zugänglich. An gleicher Stelle hätten bereits Veranstaltungen wie z.B. die Bierbörse und das Spektakel stattgefunden. Mit Bescheid vom 31.03.2023 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1), dass sich für die Versammlung unter freiem Himmel ca. 1.000 Teilnehmer ab ca. 11 Uhr in der Straße Am Rüppurrer Schloss in Karlsruhe einfänden und der Aufzug im Anschluss an die Auftaktkundgebung mit folgender Wegstrecke starte: Ettlinger Allee, Schwarzwaldstraße, Ebertstraße, Bahnhofvorplatz, Poststraße, Ettlinger Straße, Karl-Friedrich-Straße, Schlossplatz. Der Aufzug werde zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr ausgehend von der Sammelstelle starten. Gegen 13.30 Uhr oder 14.00 Uhr würden die Demonstrationen mit etwa drei bis fünf Kundgebungen am Schlossplatz fortgeführt. Es werde gebeten, die für die Versammlung genutzten Flächen nach Veranstaltungsende gereinigt zu hinterlassen. Als Hilfsmittel würden vier Begleitfahrzeuge mit Lautsprecheranlagen, Transparente, Banner, Fahnen, Luftballons, ein Stand für Heliumfüllung von Luftballons, eine Bühne mit Lautsprecheranlage, ein Notstromaggregat, ein Regieanhänger, zwei Lautsprecheranlagen, drei Infostände, drei Imbissstände davon zwei Getränkestände mit einem Ausschank von nicht-alkoholischen Getränken, ein Toilettenwagen, ein Müllcontainer und ein Wassercontainer verwendet. Die Begleitfahrzeuge würden nur zum Be- und Entladen benötigt. Andere Gegenstände dürften nicht zum Einsatz kommen. Für die Dauer der Versammlung werde – stets widerruflich – eine Ausnahme vom Vermummungsverbot gemäß § 17a Abs. 3 Versammlungsgesetz (VersG) zum Tragen einer medizinischen Maske aus infektionsschutz-rechtlichen Gründen erteilt. Der vom Antragsteller zu 1) beantragten Anzahl von einem Ordnerschlüssel von 1:50 während der gesamten Durchführung der stationären Versammlung unter freiem Himmel auf dem Schlossplatz werde nach § 18 Abs. 2 VersG zugestimmt. Die Ordnerinnen und Ordner würden nach Rücksprache mit der Polizei bei Bedarf an die Teilnehmeranzahl angepasst. Es erging sodann die Verfügung, dass für die gesamte Dauer des Aufzuges, mit Beginn am Rüppurrer Schloss bis zum Schlossplatz, je angefangener 30 Versammlungsteilnehmende ein Ordner/eine Ordnerin einzusetzen seien; diese müssen danach ehrenamtlich tätig und volljährig sein; sie dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet seien, mit sich führen. Die Ordnerinnen und Ordner seien nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich zu machen. Alternativ stimmte die Antragsgegnerin auch einer Kenntlichmachung der Ordner mit Warnwesten mit der Aufschrift „Ordner*in“ zu (Nr. 1). Die Lautstärke insbesondere von Rede- und Musikbeiträgen und/oder eingesetzten Hilfsmitteln im Rahmen der Versammlung wurde auf maximal 85 Dezibel festgelegt, gemessen fünf Meter von der Lautsprecheranlage entfernt (Nr. 2). Die vom Antragsteller zu 1) angemeldeten zwei Hüpfburgen wurden für diese Versammlung untersagt (Nr. 3). Der Schlossgarten wurde für die stationäre Versammlung als Versammlungsfläche abgelehnt. Als Versammlungsfläche für die stationäre Kundgebung wurde der Schlossplatz im Bereich Karl-Friedrich-Denkmal bestätigt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 wurde angeordnet. In ihrer Begründung führte die Antragsgegnerin zu Auflage Nr. 1 aus, die geplante Aufzugsstrecke beinhalte einige Gefahrenstellen, die durch die Ordner abgesichert werden müssten. Die Strecke führe über das Brückenbauwerk des sog. „Schwarzwaldkreuzes“. Stadteinwärts sei dies eine beliebte Strecke in die Innenstadt, um unter anderem auch zum Hauptbahnhof Karlsruhe zu fahren. Auch stadtauswärts sei mit einem regen Autoverkehr in die umliegenden Landkreise am Versammlungstag zu rechnen. Zudem gelte das „Schwarzwaldkreuz“ als Knotenpunkt, so dass Ein- und Ausfahrbereiche als Verbindungswege in verschiedenen Richtungen betroffen seien. An einem Sonntag sowie auch an einem Feiertag sei dort mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Im Bereich des Hauptbahnhofes sowie des Busbahnhofes sei ebenfalls mit einem hohen Anteil an Personen (wie z.B. Ausflüglern, Familienbesuchern) zu rechnen. Die Strecke führe entlang des Hauptbahnhofes sowie des Busbahnhofes. Aus den oben dargelegten Gründen sei es notwendig, dass während der Demonstration Ordner im Verhältnis 1 : 30 zu den Versammlungsteilnehmenden anwesend seien. Die Ordner achteten darauf, dass Unbeteiligte ohne Gefahr an der Versammlung vorbeigehen könnten. Die Aufzugstrecke könne unter gewissen Umständen als Anfahrtswege von Rettungs- und Einsatzkräften in Betracht kommen. Deshalb müssten Ordner in akuten Situationen auf die Menschenmasse einwirken können, so dass Rettungs- und Fluchtwege freigehalten würden, insbesondere die Zu- bzw. Abfahrt möglich sei. Der Anzahl der Ordner werde im Verhältnis 1 : 30 gemäß § 18 Abs. 2 VersG während des Aufzuges zugestimmt. Es müsse gewährleistet sein, dass ausreichend Ordner zur Verfügung stünden, auch wenn mehr Personen an der Versammlung teilnehmen würden als angemeldet worden seien. Hinsichtlich der Auflage Nr. 2 führt die Antragsgegnerin aus, die Lautstärke dürfe maximal 85 Dezibel betragen. Die Lautstärke werde fünf Meter von der Lärmquelle entfernt gemessen. Die Auflage diene sowohl dem Schutz der eingesetzten Polizeibeamten als auch der Anwohner vor übermäßiger Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung. Die rechtliche Grundlage ergebe sich hierfür aus Art. 3 der Richtlinie 2003/10/EG des europäischen Parlamentes und Rates über „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“, welche durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Zur Auflage Nr. 3 gibt die Antragsgegnerin als Begründung an, von der Versammlungsfreiheit umfasst seien Hilfsmittel, die verwendet würden, um das Anliegen der Versammlung kundzutun. Auch könnten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein, ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssten. Dies gelte jedoch nur für solche Einrichtungen, die für den konkreten Versammlungszweck notwendig seien; Infrastruktur, die darüber hinausgehe, könne die Behörde hingegen untersagen. Im Anhörungsverfahren habe der Antragsteller zu 1) angegeben, dass die angemeldeten Hüpfburgen als Hilfsmittel Teil des Gesamtkonzeptes seien. Der Ostermarsch werde traditionell von Familien besucht, insbesondere von Familien mit kleinen Kindern. Mit den zwei Hüpfburgen solle es den Eltern ermöglicht werden, ungestört die Redebeiträge anzuhören. Damit werde es keine schreienden oder nörgelnden Kinder während der Versammlung geben. Die Betreuung der Hüpfburgen solle durch erfahrene Kräfte erfolgen. Ohne das Aufstellen der Hüpfburgen werde die Attraktivität der Versammlung geschmälert. Mit E-Mail vom 23.03.2023 habe die Antragsgegnerin um nähere Informationen zur Betreuung der Kinder durch erfahrene Kräfte gebeten und nachgefragt, ob es sich hierbei um Erzieher handele und wie der Einsatz dieser Personen vor Ort erfolgen werde. Auf die Anfrage habe der Antragsteller zu 1) nicht reagiert. Auf Grundlage der Angaben seien die angemeldeten Hüpfburgen nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz (GG) umfasst. Die Hüpfburgen dienten weder dem Zweck der Meinungskundgabe noch seien sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig. Die Teilnahmemöglichkeit der Eltern an der Versammlung bestehe auch ohne die Aufstellung von zwei Hüpfburgen ungehindert. Das beantragte Hilfsmittel zweier Hüpfburgen werde nicht als essentiell notwendig für die Versammlung eingestuft. Die Antragsgegnerin führte zur Begründung der Auflage Nr. 4 aus, grundsätzlich umfasse das Grundrecht Versammlungsfreiheit auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Dieses Selbstbestimmungsrecht über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung sei allerdings beschränkt, soweit die Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führe. Das Recht der freien Ortswahl umfasse mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Hier sei eine sorgfältige Abwägung erforderlich, insbesondere im Hinblick auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehende Schlossgarten Karlsruhe sei ein bedeutendes Kulturdenkmal und Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets „Nördliche Hardt“ sowie des FFH-Gebietes „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“. Vermögen und Bau Baden-Württemberg unterhalte und pflege diesen Park mit erheblichem Aufwand. Der Öffentlichkeit werde der Schlosspark zur Nutzung im Rahmen der Gartenordnung überlassen. Mit Schreiben vom 27.03.2023 habe der Eigentümer des Schlossgartens, das Land Baden-Württemberg, verwaltet durch Vermögen und Bau, mitgeteilt, dass der Nutzung des Schlossgartens zur Durchführung der stationären Versammlung als Fläche nicht zugestimmt werde. Eine Zustimmung seitens des Eigentümers liege zur Nutzung des Schlossgartens somit nicht vor. Es bestünden seitens Vermögen und Bau erhebliche Bedenken bei der Nutzung des Schlossgartens in einem Umfang, wie dies im Rahmen einer Versammlung erfolge. Bei einer Nutzung wie z.B. einer Veranstaltung bedürfe es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg als Eigentümer. Veranstaltungen kämen nur unter Vereinbarung von Regelungen des Lärm- und Brandschutzes, detaillierten Sicherheits- und Rettungskonzepten sowie vollständigen Wiederherstellungspflichten und Haftungsübernahmen zustande. Mit Schreiben vom 28.03.2023 sei der Antragsteller zu 1) zu dieser Sachlage angehört worden. Des Weiteren sei ihm der Schlossplatz im Bereich des Karl-Friedrich-Denkmals als alternative Fläche für die Versammlung vorgeschlagen worden. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin aus, das besondere öffentliche Interesse, dass von der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine unmittelbare Gefahr bzw. Störung der geschriebenen Rechtsordnung ausgehe, überwiege gegenüber ihrem möglichen Individualinteresse an einer aufschiebenden Wirkung. Insbesondere die zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowohl der Versammlungsteilnehmenden als auch der indirekt betroffenen Nichtteilnehmenden überwögen hier das Interesse der Antragsteller an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Aus den vorangegangenen Begründungen zu den einzelnen Auflagen werde dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflagen dieses Verwaltungsaktes Vorrang vor ihren Interessen eingeräumt. Es sei nicht davon auszugehen, dass über Widerspruch oder Anfechtungsklage noch vor dem Beginn der Versammlung entschieden werden würde. Somit wäre diese Verfügung nicht vollziehbar und die lediglich dem organisatorischen Ablauf der Versammlung regelnden Auflagen könnten nicht durchgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass wichtige Rechtsgüter der Versammlungsteilnehmenden und von Dritten, wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit im Falle einer unkontrollierten und ungeregelten Versammlung gefährdet sein könnten. Diese möglichen und dann irreversiblen Rechtsgutsverletzungen wögen wesentlich schwerer als Einschränkungen des Versammlungsrechts. Hierbei sei besonders zu berücksichtigen, dass das Versammlungsrecht nicht aufgehoben, sondern antragsgemäß nur in Grenzen räumlich beschränkt und organisatorisch strukturiert würde. Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit sei angesichts der effektiven Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung damit nicht verbunden. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2023 legten beide Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 31.03.2023 Widerspruch ein. Am 02.04.2023 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Versammlung untergliedere sich in zwei Veranstaltungen: Einen Aufzug, der durch den Antragsteller zu 1) veranstaltet werde und eine stationäre Versammlung, die durch den Antragsteller zu 2) veranstaltet werde. Beide Veranstaltungen seien ineinander übergehend. Für einen Außenstehenden werde nicht erkennbar sein, dass es sich um zwei verschiedene Versammlungen handele. Der Antragsteller zu 1) sei bevollmächtigt im Namen und für den Antragsteller zu 2) diesbezüglich zu handeln, wie er auch in der Anmeldung gegenüber der Antragsgegnerin kundgetan habe. Hinsichtlich des Bescheids vom 31.03.2023 genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den strengen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese sei formelhaft und inhaltsleer. Soweit sie zudem auf die angeblich in Rede stehenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit Bezug nehme, verfange dieser Bezug nicht. In der Begründung des Bescheids selbst würden diese Rechtsgüter nicht tragend angesprochen. Insbesondere sei eine Gefährdung von Leben und Gesundheit bei der zu Grunde gelegten Gefahrenprognose nicht einmal behauptet, geschweige denn durch erkennbare Umstände, die auf eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter hindeuten würden, belegt worden. Dadurch offenbare die Antragsgegnerin, dass sie sich über die Bedeutung einer solchen Anordnung mit Bezug auf den vorliegenden Einzelfall nicht Gewahr worden sei. Auch ein Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Hilfsweise werde vorgetragen, dass sich bei summarischer Prüfung ergebe, dass das verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtlich besonders geschützte Interesse der Antragsteller, sich dort friedlich und ohne Waffen mit anderen Menschen zu versammeln, wo und wie sie es möchten, mithin das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege. Dies folge aus den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Der angegriffene Verwaltungsakt sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Die Begründung zum verfügten Ordnerschlüssel bei dem Aufzug von einem Ordner je angefangener 30 Versammlungsteilnehmer verfange vorliegend nicht. Dieses Verhältnis beruhe nicht auf stimmigen Überlegungen, die Quote sei aus der Luft gegriffen worden. Richtig sei, dass der Antragsteller zu 1) die Erlaubnis beantragt habe, 30 Ordner einsetzen zu dürfen. Darüber hinausgehend müsste eine tragfähige Gefahrenprognose darlegen, warum mehr Ordner erforderlich wären. Dies sei der Antragsgegnerin vorliegend nicht gelungen. Exemplarisch zeige ein in Kopie vorgelegter Bescheid der Antragsgegnerin aus Mai 2022, dass sogar unter Pandemiebedingungen bei einem Aufzug mit mehr erwarteten Teilnehmern als vorliegend – konkret 1.750 – lediglich ein Ordner je 50 Teilnehmer für erforderlich gehalten worden seien. Die Begründung zum Verbot der Hüpfburgen stehe nicht im Einklang mit Art. 8 GG. Die Antragsgegnerin stelle zu hohe Anforderungen an die Erstreckung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit auf Kundgabemittel, über deren Eignung und Einsatz zur Förderung des Versammlungsanliegens zuvorderst der jeweilige Veranstalter zu entscheiden habe, wenn das Gesamtgepräge der Versammlung als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG gegeben sei. Letzteres stehe hier nicht zur Debatte. Es sei auch nicht von der Antragsgegnerin in Frage gestellt worden. Die Antragsgegnerin höhle das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus, wenn sie meine, alle nach ihrer Ansicht nicht essentiell notwendigen Hilfsmittel verbieten zu dürfen. Die Hüpfburgen sollten eingesetzt werden, um dem Ostermarsch als friedlichem Familienfest gerecht zu werden. Schon insoweit seien die Hüpfburgen vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst. Die Versammlung richte sich gegen Krieg und Waffenexporte in Kriegsgebiete, insbesondere nach Europa, und stehe deshalb im Lichte des Ukrainekrieges, was offenkundig sei. Das Gegenteil von Krieg sei Frieden. Dieser solle mit vollständigen Familien zelebriert werden können. So solle körperlich die Überzeugung für jedermann sichtbar gemacht werden, dass Frieden der bessere Weg sei. Das versinnbildlichten die Hüpfburgen und die darin erlebte Freude. Darüber hinaus dienten die Hüpfburgen der gemeinsamen Meinungskundgabe und Erörterung insoweit, als die Kinder beschäftigt gehalten würden und spielen könnten, so dass die Eltern intensiver am geistigen Meinungsaustausch und Meinungskundgabeprozess teilhaben könnten. Insoweit seien die Hüpfburgen Hilfsmittel. Außer Acht lasse die Antragsgegnerin auch das Recht des Veranstalters, seine Versammlung möglichst attraktiv zu machen, um mit dieser eine möglichst große Außenwirkung zu erzielen. Solange und soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht unmittelbar gefährdet werde, dürfe bei einer Veranstaltung, die im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit liege, der Veranstalter frei entscheiden, wie er sein Versammlungsziel bestmöglich verfolgen wolle. Versammlungsziel der Veranstalter sei es, zur Kriegsbeendigung beizutragen und hierfür ein sichtbares Zeichen zu setzen. Während die Bundesregierung von heute auf morgen in der Lage sei, 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr zu mobilisieren, um kriegsfähig zu sein und Kriege finanzieren zu können, sei die Gegenwehr des Steuerzahlers, der diese Kriege zu finanzieren verpflichtet sei, naturgemäß mit wesentlich weniger „Feuerkraft“ ausgestattet. Pazifistisch orientierte Menschen seien deshalb darauf angewiesen, in möglichst großer Zahl demonstrieren zu können. Dafür sollten alle Mittel zugelassen werden, die eine solche Versammlung für potentielle Versammlungsteilnehmer attraktiv machen könnten. Das betreffe insbesondere Familien, die vorliegend gerade angesprochen werden sollten. Die Versammlung solle insgesamt acht Stunden dauern. Es liege auf der Hand, dass hierbei im Vorfeld mit wesentlich größerem Erfolg geworben werden könne, wenn Hüpfburgen geboten werden könnten. Versammlungen dienten der Teilhabe am Meinungsbildungsprozess „von unten nach oben“ gerade auch zwischen den Wahlen. Da sich der Meinungsbildungsprozess grundsätzlich staatsfrei vollziehen müsse, sei der Staat hier gehalten, Maßnahmen zu unterlassen, die die Einflusskraft von Versammlungen von vornherein schmälerten. Dies gebiete Art. 8 GG. Dass die Antragsgegnerin bei politischen Versammlungen mit zweierlei Maß messe, wenn ihre eigenen Parteiveranstaltungen betroffen seien – Hüpfburgen seien ein allseits bekanntes offenkundig übliches Kundgabemittel, um Politiker für sich werben zu lassen – übergehe die Antragsgegnerin ohne ein Wort. Das Verbot des Abhaltens der stationären Kundgebung im Schlossgarten und die Verlegung in den Schlosspark werde nicht tragfähig begründet. Der einzige Grund sei die fehlende Zustimmung durch das Land Baden-Württemberg, verwaltet durch Vermögen und Bau. An dieser Zustimmung könne das Demonstrationsrecht jedoch nicht hängen. Zudem stünden die Gartenordnung des Schlossgartens und auch die Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Vorliegend fänden an genau dieser Stelle, welche für die stationäre Versammlung angemeldet sei, immer wieder Veranstaltungen statt. Hier sei insbesondere die Karlsruher Bierbörse zu erwähnen. Die Bierbörse sei auch für dieses Jahr wieder angekündigt. Auf der offiziellen Webseite lasse sich lesen, dass sie vom 25. – 27.08.2023 im Schlossgarten stattfinden werde, es werde das größte Bierfest Baden-Württembergs. Dieses Fest stehe lediglich unter dem Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG. Auch Demonstrationen hätten in der Vergangenheit im Schlossgarten stattfinden dürfen, etwa eine Versammlung von „Fridays for Future“ im September 2020. Beides lasse nur den Schluss zu, dass die Einwände, es handele sich bei dem Schlossgarten um ein bedeutendes Kulturdenkmal, welches Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets „Nördliche Hardt" sowie des FFH-Gebietes „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ sei, vorgeschoben seien. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Ausführungen von Vermögen und Bau Baden-Württemberg beziehe, für eine Nutzung wie z.B. eine Veranstaltung bedürfe es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg als Eigentümer, Veranstaltungen kämen nur unter Vereinbarung von Regelungen des Lärm- und Brandschutzes, detaillierten Sicherheits- und Rettungskonzepten sowie vollständigen Wiederherstellungspflichten und Haftungsübernahmen zustande, stehe es ihr frei, solchen Vereinbarungen in Gestalt von Auflagen als mildere Mittel gegenüber einem Verbot, die stationäre Kundgebung im Schlossgarten durchzuführen, zu verfügen. Allerdings werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine auch insoweit erforderliche und tragfähige Gefahrenprognose weder vorgetragen worden sei, noch sonst ersichtlich angenommen werden könne. Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 haben die Antragsteller die Kopie einer Generalvollmacht des Antragstellers zu 2) für den Antragsteller zu 1) vom 26.02.2023 vorgelegt. Die Antragssteller beantragen – wörtlich –, bezüglich der für den 09.04.2023 zu dem Thema „Ostermarsch Karlsruhe 2023 Für Frieden in Europa und in der Welt Friedenschaffen ohne Waffen Nie wieder Krieg - Nie wieder Faschismus, Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit Die Waffen nieder (Berta von Suttner) Kriegsdienst verweigern Art. 4 (3) Grundgesetz Keine Rüstungsexporte in Kriegsgebieten“ angemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegenseite vom 31.03.2023 wiederherzustellen – für den Antragsteller zu 1) in Punkt 1 des Auflagenbescheides unter dem Az. 32.41.11 und für den Antragsteller zu 2) in Punkt 3 und 4 des Auflagenbescheides unter dem Az. 32.41.11. hilfsweise wird für den Antragsteller zu 2) beantragt, der Antragsgegenseite im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber dem Antragsteller zu 2) Auflagen wie in Punkt 3 und 4 des mit dem Hauptantrag angegriffenen Bescheides zu verfügen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Bescheid vom 31.03.2023. Ergänzend führt sie aus, der Eilantrag des Antragstellers zu 2) dürfte unzulässig sein. Anmelder der Versammlung sei ausschließlich der Antragsteller zu 1). Es fehle an der Vorlage der Vollmacht für den Antragsteller zu 2) zu handeln. Hinsichtlich der Ordneranzahl sei die von den Antragstellern angeführte Versammlung nicht mit der streitgegenständlichen zu vergleichen. Die Versammlung vom 21.05.2022 sei durch die Fußgängerzone sowie überwiegend durch die verkehrsarme Innenstadt von Karlsruhe verlaufen. Die vorliegende Versammlung führe über stark frequentierte Zufahrtsstraßen. Des Weiteren sei der Ordnerschlüssel gegenüber der Veranstalterin der Versammlung vom 21.05.2022 bei verschiedenen Versammlungen über die Zeit hinweg abgestuft worden, da die Versammlungen überwiegend störungsfrei stattgefunden hätten. Für den hier angemeldeten Aufzug sei dringend erforderlich, dass gerade an den vielbefahrenen Straßen eine gute Organisation bereitstehe und umgesetzt werde. Die beiden Hüpfburgen dienten ausschließlich der Unterhaltung und stünden entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht sinnbildlich für Frieden. Einer Einschränkung der Art und des Umfangs von Hilfsmitteln werde damit entgegengetreten, dass diese einen versammlungsrechtlichen Bezug aufweisen müssten. Dies sei den Antragstellern hier nicht gelungen. Inwiefern die Hüpfburgen den mit der Versammlung verfolgten Versammlungszweck bestärkten oder unterstützten erschließe sich auch nach eingehender Lektüre der Antragsbegründung weiterhin nicht. Hinsichtlich des geplanten Versammlungsorts im Schlossgarten sei auszuführen, dass einer Veranstaltung wie der Bierbörse einer Vereinbarung mit dem Land vorausgehe, in welcher die Nutzung des Schlossgartens geregelt werde. Unter anderem werde auch festgelegt, dass die Auswirkungen der Veranstaltung nicht über Gebühr den schützenswerten Raum beschädigten oder störten. Die Antragsteller wollten vielmehr eine eigene Entscheidung darüber treffen, wo und in welchem Umfang der Schlossgarten von ihnen genutzt werde. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass die Versammlung der Gruppierung „Fridays for Future“ im September 2020 keine vergleichbare Versammlung darstelle. In der von „Fridays for Future“ durchgeführten Versammlung hätten die Teilnehmenden eine Menschenkette gebildet, die durch den Schlossgarten geführt habe. Dabei sei allerdings vereinbart worden, dass lediglich befestigte Wege genutzt würden, nicht jedoch Rasenflächen. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogene elektronische Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Anträge der Antragsteller sind in der Hauptsache zulässig (hierzu unter 1.), aber nur hinsichtlich der Auflage Nr. 4 im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2023 begründet (hierzu unter 2.). Der Hilfsantrag ist unbegründet (hierzu unter 3.) 1. Der Hauptantrag ist als Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 31.03.2023 gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbaren Auflagen in den Nrn. 1, 3 und 4 der Verfügung des Ordnungs- und Bürgeramtes der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2023 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch der Antragsteller zu 2) antragsbefugt. Für eine Versammlung kann es – wie vorliegend – mehrere Veranstalter geben, von denen grundsätzlich jeder verpflichtet ist, die Gesamtanmeldung der Versammlung vorzunehmen (so wie hier Hettich, in: Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 113 m.w.N.). Dabei ist es zulässig, dass die Veranstalter einen (oder mehrere) mit der Anmeldung für die Gesamtdemonstration beauftragen. So ist es hier geschehen. Unabhängig davon, dass die Antragsteller im vorliegenden Verfahren eine Kopie der vom Antragsteller zu 2) erteilten Vollmacht vorgelegt haben, ging die Antragsgegnerin selbst augenscheinlich im Verwaltungsverfahren von einer wirksamen Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) aus. Der Bescheid vom 31.03.2023 führt den Antragsteller zu 2) ausdrücklich als „Veranstalter der Kundgebung“ auf. Für die Kammer ist daher nicht erkennbar, warum dem Antragsteller zu 2) die Antragsbefugnis fehlen sollte. 2. Die Anträge sind jedoch nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 5 der angefochtenen Verfügung genügt entgegen der Auffassung der Antragsteller dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte, schlüssige, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 – 5 S 548/18 –, juris Rn. 8). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 – 10 S 625/19 –, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Sie legt unter Bezugnahme auf die vorangehende ausführliche Begründung der Auflagen im Einzelnen dar, dass das besondere öffentliche Interesse, dass von der öffentlichen Versammlung keine unmittelbare Gefahr bzw. Störung der geschriebenen Rechtsordnung ausgehe, das individuelle Aussetzungsinteresse überwiege. In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Entscheidung und der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer hat die Antragsgegnerin noch mit ausreichendem Einzelfallbezug Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall für jede Auflage dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller einräumen, einstweilen vom Vollzug der angefochtenen Versammlungsauflagen verschont zu bleiben. 2.2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen versammlungsrechtlichen Auflagen überwiegt das Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren Wirkungen verschont zu bleiben, hinsichtlich der Nrn. 1 und 3 der Verfügung des Ordnungs- und Bürgeramtes vom 31.03.2023. Der Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung insoweit voraussichtlich als rechtmäßig. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Antragsteller hinsichtlich der Nr. 4 des angefochtenen Bescheids, da die getroffenen Regelungen zum Versammlungsort voraussichtlich rechtswidrig sein dürften. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung; unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020 – 1 S 1541/20 –, juris Rn. 3 f.). Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 –, NVwZ 1998, 834 ff.). 2.2.1. Gemessen hieran dürfte die Auflage unter Nr. 1, für die gesamte Dauer des Aufzuges, mit Beginn am Rüppurrer Schloss bis zum Schlossplatz, je angefangenem 30 Versammlungsteilnehmenden eine Ordnerin/einen Ordner einzusetzen, nicht zu beanstanden sein. Die Auflage, eine bestimmte Anzahl Ordner einzusetzen, steht im systematischen Zusammenhang mit den Pflichten des Versammlungsleiters aus §§ 7 und 8 VersG. Nach § 7 Abs. 1 VersG muss jede Versammlung einen Leiter haben, welcher den Ablauf der Versammlung bestimmt und während der Versammlung für Ordnung zu sorgen hat (§ 8 Sätze 1 und 2 VersG). Gemäß § 9 Abs. 1 VersG kann sich der Leiter bei der Durchführung seiner Rechte – insbesondere aber seiner Ordnungsaufgabe – der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese Regelung gilt gem. § 18 Abs. 1 VersG auch für Versammlungen unter freiem Himmel. Gemäß §§ 10 und 19 Abs. 2 VersG haben die Teilnehmer die Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Ordner zu befolgen. Mithilfe dieser Regelungen kann ein Versammlungsleiter Störungen, welche von der Versammlung ausgehen, schon im Vorfeld eines polizeilichen Einsatzes unterbinden bzw. kanalisieren. Insoweit wirkt der Ordnereinsatz erfahrungsgemäß deeskalierend, weil Versammlungsteilnehmer Anweisungen des Versammlungsleiters bzw. der von ihm eingesetzten Ordner zunächst einmal eher akzeptieren werden als Anordnungen, die durch die Polizei erfolgen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2010 – 7 A 11095/09 –, juris Rn. 29). Das Versammlungsgesetz sieht allerdings keine Verpflichtung des Versammlungsleiters vor, Ordner einzusetzen, sondern räumt ihm nur das Recht ein, solche heranzuziehen. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG unzulässig wäre, mit anderen Worten der Einsatz von Ordnern nicht – freilich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG – im Wege der Verfügung von der Versammlungsbehörde angeordnet werden könnte. Vielmehr enthält das Versammlungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ordnerauflage aus systematischen oder sonstigen Gründen ausgeschlossen sein soll. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG für den Erlass der getroffenen Ordnerauflage in Nr. 1 des Bescheids vom 31.03.2023 dürften für die streitgegenständliche Versammlung gegeben sein. Die Kammer teilt die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, die der Festsetzung von einer Ordnerin/einem Ordner je 30 Versammlungsteilnehmer zugrunde liegt. Die angemessene Ordneranzahl hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei einer nicht rein stationären Versammlung kommt es insoweit u.a. auf die Besonderheiten der konkreten Streckenführung sowie die im Einzelnen im Verlauf erforderlichen Maßnahmen der Ordner zur Abwehr voraussehbarer Gefahren an. Im vorliegenden Fall beginnt der Aufzug in der Straße Am Rüppurrer Schloss und führt dann entlang der Ettlinger Allee stadteinwärts bis zur Kreuzung Schwarzwaldstraße/Ettlinger Straße. Der Aufzug geht danach auf der Schwarzwaldstraße bis zur Kreuzung Albtalbahnhof/Ebertstraße weiter und biegt anschließend in die Ebertstraße Richtung Hauptbahnhof ein. Der Aufzug führt am Hauptbahnhof vorbei in die Poststraße bis zur Ettlinger Straße. Über die Ettlinger Straße geht der Zug stadteinwärts bis zur Einmündung in die Karl-Friedrich-Straße und führt dort die Karl-Friedrich-Straße entlang bis zum Schlossplatz. Die Antragsgegnerin verweist für die Kammer nachvollziehbar darauf, dass der Aufzug damit bereits zeitnah nach seinem Beginn am sog. „Schwarzwaldkreuz“ entlangführt, einem Brückenbauwerk das kleeblattförmig Ab- und Auffahrten von der bzw. auf die Südtangente, eine viel befahrene Bundesstraße, enthält. Abbildung aus dem Geoportal Karlsruhe (https://geoportal.karlsruhe.de/3d/karlsruhe_3d/ ?lat=48.9856169070835&lon=8.395121291327657&z=18055.954822&wkid=102100) Hier kreuzt der Aufzug in Richtung Innenstadt – gleichgültig welche Straßenseite in Anspruch genommen wird – zwei Auf- bzw. Abfahrten, die nicht mit einer Ampelanlage versehen sind. Hinzu kommt der hier parallel der Ettlinger Allee entlanglaufende Fahrradweg, der einen zusätzlichen Koordinationsbedarf auslöst. Auch die Prognose der Antragsgegnerin, dass über die Osterfeiertage mit regem Verkehr in und aus der Stadt zu rechnen ist, wird von der Kammer geteilt. Der Koordinationsbedarf erhöht sich weiter durch den Umstand, dass die Versammlung nach dem vorgesehenen Konzept der Antragsteller insbesondere auch auf Familien mit Kindern ausgerichtet ist. Auch nach dem „Schwarzwaldkreuz“ führt der Zug an belebten Punkten wie dem Busbahnhof oder dem Bahnhofsvorplatz vorbei. Je nach Teilnehmerzahl und Länge des Aufzuges hat der hintere Teil des Zuges den Gefahrenbereich des „Schwarzwaldkreuzes“ noch nicht verlassen, wenn der vordere Teil bereits den Bereich des Busbahnhofs erreicht hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Auflage von einer Ordnerin/einem Ordner je 30 Versammlungsteilnehmer für den Aufzug voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zudem differenziert die Antragsgegnerin auch zutreffend zwischen dem Aufzug einerseits mit der hohen Ordnerzahl aufgrund des höheren Gefahrenpotentials und der anschließenden stationären Versammlung mit einem Ordnerschlüssel von 1 : 50 aufgrund des geringeren Gefahrenpotentials hier. Der Verweis der Antragsteller auf das mit der Antragsgegnerin abgestimmte Ordnerverhältnis von einer Ordnerin/einem Ordner je 50 Versammlungsteilnehmer für eine Versammlung am 21.05.2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelte es sich auch damals um eine nicht nur stationäre Versammlung. Der damals gewählte konkrete Streckenverlauf ist jedoch nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Streckenverlauf. Der Aufzug vom 21.05.2022 startete ausgehend vom Platz der Menschenrechte und verlief über die Brauerstraße, die Reinhold-Frank-Straße, die Kaiserstraße, die Kronenstraße, den Zirkel, die Ritterstraße, die Kaiserstraße, die Waldstraße, die Karlstraße, die Sophienstraße, die Reinhold-Frank-Straße bis zurück zur Brauerstraße. Damit bewegte sich der damalige Aufzug im Wesentlichen in der verkehrsberuhigten Innenstadt von Karlsruhe und führte nicht über die dargestellten Bereiche mit mehreren besonderen Gefahrenzonen. Dementsprechend kann die damalige Gefahrenprognose nicht für den streitgegenständlichen Aufzug herangezogen werden. Entsprechend der konkreten Ausgangslage vermag die Kammer hinsichtlich der festgesetzten Ordnerzahl keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu erkennen. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Versammlung und der mit einer Nichteinhaltung der festgesetzten Ordnerzahl einhergehenden Gefahr für die Versammlungsteilnehmer und Dritte besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Auflage. 2.2.2. Auch die Untersagung der zwei angemeldeten Hüpfburgen in Nr. 3 des Bescheids vom 31.03.2023 begegnet bei summarischer Prüfung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung der Kammer unterfallen diese nicht der Versammlungsfreiheit. Die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen gebietet es, im Einzelfall auch angemeldete Infrastruktureinrichtungen als vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 BvR 1387/17 –, juris Rn. 22), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2017 – 4 Bs 148/17 –, juris Rn. 48 ff.). Dies gilt indes nur für solche Einrichtungen, die für den konkreten Versammlungszweck notwendig sind; Infrastruktur, die darüber hinausgeht, können die Behörden hingegen untersagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 BvR 1387/17 –, juris Rn. 29). Ob bestimmte Gegenstände, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, funktional-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist von der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter. Sie legen gegenüber der Versammlungsbehörde dar, welche Gegenstände sie zur Durchführung der Versammlung in der geplanten Form benötigen. Für die Zugrundelegung eines am Durchschnittsbetrachter orientierten objektiven Maßstabs spricht: Auch bei der Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht des durchschnittlichen Betrachters als Versammlung darstellt, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt hat. Dieser Ausgangspunkt berücksichtigt das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters und seine Freiheit in der Wahl der Kundgebungsmittel und gewährleistet die notwendige Offenheit für neue Formen politischen Protests. Der objektive, am Durchschnittsbetrachter ausgerichtete Beurteilungsmaßstab ist geeignet, einer extensiven Inanspruchnahme öffentlicher Flächen für eine Versammlungsinfrastruktur vorzubeugen. In der Mehrzahl der Fälle wird sich aufgrund dieses objektiven Maßstabs etwa ergeben, dass beispielsweise Zelte u.ä. als Obdach ihrer Bewohner und nur als Ausgangsbasis für die eigentlichen Meinungskundgaben dienen. Die bloße Anwesenheit der Bewohner in den Zelten ist daher regelmäßig keine „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer und fällt nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; andernfalls verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (vgl. Hettich, in: Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 52 unter Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2017 – 10 ZB 15.1803 –, juris Rn. 12). Gemessen hieran, ist es nicht zu beanstanden, dass die beiden Hüpfburgen von der Antragsgegnerin untersagt wurden. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die beiden Hüpfburgen nach dem Konzept der Versammlung zur Erreichung des konkreten Versammlungszweckes notwendig sind. Vielmehr führen die Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren aus, dass die Hüpfburgen die Versammlung für Familien „attraktiver“ machen sollen und dem „Familienfestcharakter“ der Veranstaltung dienen. Auch die Einlassung, die Eltern könnten sich hierdurch intensiver dem geistigen Meinungsaustausch und der Meinungskundgabe widmen, zeigt, dass diese Einrichtungen selbst nicht funktional-spezifisch der Meinungskundgabe dienen. Das besondere öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Auflagen folgt aus der unmittelbar bevorstehenden Versammlung sowie der drohenden Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Errichten der Hüpfburgen. Unterfallen diese nicht der Versammlungsfreiheit, muss der Eigentümer des Geländes die Errichtung auch unter Grundrechtsgesichtspunkten nicht hinnehmen (vgl. hierzu 2.2.3.). 2.2.3. Demgegenüber dürfte die Auflage Nr. 4 rechtswidrig sein und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen. Die Antragsteller dürfen die streitgegenständliche Versammlung (auch) im Schlossgarten auf der Grünfläche östlich der Majolika-Fliesen-Linie durchführen. Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31.03.2023 wiederherzustellen. Grundsätzlich umfasst das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Dieses Selbstbestimmungsrecht über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist allerdings beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt. Das Recht der freien Ortswahl umfasst mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum – insbesondere Orte, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind – nach Belieben in Anspruch zu nehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 – BVerwG 7 C 34.91 –, juris Rn. 14). Demgegenüber verbürgt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aber die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies ist neben dem öffentlichen Straßenraum auch bei außerhalb hiervon gelegenen Stätten der Fall, sofern dort in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20 –, juris Rn. 10; Einstweilige Anordnung vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 5; Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 66 – 70 – Fraport). Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 69 – Fraport). Unstreitig ist der Schlossgarten in den Öffnungszeiten tagsüber jedermann frei zugänglich. Die hier für die Versammlung vorgesehene Grünfläche östlich der Majolika-Fliesen-Linie kann dabei frei betreten werden und wird von der Öffentlichkeit zum Verweilen, zur Erholung, zum Spielen und zur Kommunikation genutzt. Weiter wurde die Fläche in der Vergangenheit wiederholt für Veranstaltungen und Festivitäten mit entsprechenden Aufbauten verwendet, etwa der 300-Jahr-Feier in Karlsruhe mit einem Pavillon, der u.a. der Diskussion und dem Gedankenaustausch diente, oder im Rahmen der auch 2023 stattfinden Bierbörse mit ca. 50 Ständen. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Versammlungsbereich erkennbar um eine Fläche, die eine erhebliche Bedeutung als Begegnungs- und Kommunikationsfläche hat. Aus der Akte der Antragsgegnerin ergibt sich darüber hinaus und zusätzlich, dass der Schlossgarten in der Vergangenheit bereits für angemeldete und bestätigte Versammlungen genutzt wurde (Behördenakte AS 193), so etwa am 20.02.2021 (Motto der Versammlung: Verkehrswende), am 28.03.2021 (Motto dieser Versammlung: Tanz in den Frieden) oder am 18.06.2021 (Motto der Versammlung: Bundestagswahlen 2021 – Haltung zeigen für eine solidarische und soziale Gesellschaft). Der Schlossgarten steht zwar im Eigentum des Beigeladenen. Der Beigeladene untersteht aber selbst unmittelbar der Grundrechtsbindung und der Schlossgarten ist zugleich für den Publikumsverkehr offen und schafft einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 70 – Fraport) entspricht. Mithin ist die Wahl des Schlossgartens vom sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit der Antragsteller grundsätzlich umfasst. Entsprechend kann auch die Antragsgegnerin dem vorliegend gewählten Versammlungsort (Grünfläche des Schlossgartens östlich der Majolika-Fliesen-Linie) nicht das Eigentum des Beigeladenen entgegenhalten oder darauf verweisen, dass für die Festveranstaltungen Verträge mit den Veranstaltern geschlossen werden. Dies gilt aber nur, soweit die jeweilige Nutzung von der Versammlungsfreiheit abgedeckt ist. Gehen Teile der konkret vorgesehenen Nutzung darüber hinaus – wie vorliegend die Aufstellung der beiden geplanten Hüpfburgen – muss der Eigentümer diese Nutzung nicht hinnehmen und kann dies von der Versammlungsbehörde untersagt werden (vgl. hierzu unter 2.2.2.). Der Nutzung des Schlossgartens für die Versammlung steht auch nicht der von der Antragsgegnerin vorgenommene pauschale Hinweis entgegen, dass es sich beim Schlosspark um ein bedeutendes Kulturdenkmal und Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets „Nördliche Hardt“ sowie des FFH-Gebietes „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ handelt. Die aufgeführten Aspekte standen der aufgezeigten bisherigen, teilweise umfangreicheren Nutzung der vorgesehenen Versammlungsfläche erkennbar nicht entgegen. Der geplanten Versammlung im Schlossgarten kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die angeführten vorangegangenen Veranstaltungen seien nur unter Vereinbarung von Regelungen des Lärm- und Brandschutzes, detaillierten Sicherheits- und Rettungskonzepten sowie vollständigen Wiederherstellungspflichten und Haftungsübernahmen zustande gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die dahinterstehenden Schutzaspekte nicht durch versammlungsrechtliche Auflagen umgesetzt werden könnten. Im Einzelnen ist dies hinsichtlich des Lärmschutzes mit der Auflage Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 31.03.2023 erfolgt, die nicht im Streit steht. Hinsichtlich des Brand-, Sicherheits- und Rettungsschutzes ist ein wesentlicher Aspekt die Ordneranzahl je Teilnehmer. Die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene haben nicht aufgezeigt, dass die für die stationäre Versammlung im Bescheid vom 31.03.2023 vorgesehene Anzahl von einer Ordnerin/einem Ordner je 50 Teilnehmer insoweit nicht hinreichend wäre. Anhaltspunkte für eine höhere Ordneranzahl sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. 3. Nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Auflage Nr. 4 des Bescheids vom 31.03.2023 war hinsichtlich des Hilfsantrags nur noch hinsichtlich der Auflage Nr. 3 zu entscheiden. Für die im Hilfsantrag begehrte Untersagung im einstweiligen Rechtsschutz, gegenüber dem Antragsteller zu 2) Auflagen wie unter Nr. 3 des Bescheids vom 31.03.2023 zu verfügen, fehlt es jedenfalls am erforderlichen Anordnungsanspruch. Wie unter 2.2.2. ausgeführt, ist eine Untersagung der zwei angemeldeten Hüpfburgen bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und hinsichtlich der Antragsteller zusätzlich auf § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht aber der Billigkeit, dass der Beigeladene, da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht davon ab, dem Beigeladenen entsprechend der Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO Kosten aufzuerlegen. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Regelung in der vorliegenden Fallkonstellation hat die Antragsgegnerin sich hier Teile der Einlassungen des Beigeladenen in ihrem ablehnenden Bescheid vom 31.03.2023 zu eigen gemacht und die Auflage Nr. 4 nicht allein auf eine fehlende Einwilligung des Eigentümers des vorgesehenen Versammlungsorts gestützt. 5. Die Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro ergibt sich aus § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Vergangenheit für Streitigkeiten über ein Versammlungsverbot sowie bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen abweichend von der diesbezüglichen Empfehlung in Nummer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 regelmäßig einen Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20 –, juris; Beschluss vom 30.05.2020 – 1 S 1651/20 –, juris und Beschluss vom 19.01.2021 – 1 S 138/21 –, n.v.). Danach ist auch im Falle einer Streitigkeit bezüglich mehrerer versammlungsrechtlicher Auflagen ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Denn nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Werden mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt, werden die Werte daher addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben. Hat ein Streitgegenstand im Verhältnis zum anderen hingegen keinen eigenen wirtschaftlichen Wert, bleibt er bei der Bemessung unberücksichtigt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.04.2018 – 15 C 18.750 –, juris Rn. 8). Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei Streitigkeiten über ein Versammlungsverbot als weitgehendste Maßnahme im Versammlungsrecht 5.000,- Euro als Streitwert anzunehmen sind, würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn für jede versammlungsrechtliche Auflage ebenfalls ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen wäre und diese Werte bei mehreren Auflagen zu addieren wären. Die Kammer folgt dieser überzeugenden Begründung. Dies führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass für die Streitigkeit über die angegriffenen Auflagen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31.03.2023 5.000,- Euro als Streitwert festzusetzen sind. Für den hilfsweise geltend gemachten Untersagungsantrag, sind keine weiteren 5.000,- Euro hinzuzuaddieren. Auch insoweit wäre es wertungswidersprüchlich, für dieses Begehren einen weiteren Wert von 5.000,- Euro anzunehmen und diesen Wert hinzuzuaddieren. Vielmehr ist für beide Begehren ein einheitlicher Streitwert von 5.000,- Euro festzusetzen. Der Streitwert ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu reduzieren. Denn die Antragsteller begehren der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragsteller haben am 02.04.2023 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutz für eine Versammlung gestellt, die am 09.04.2023 stattfinden soll. Bei dem vorgegebenen zeitlichen Ablauf käme eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache zu spät, um Auswirkungen entfalten zu können. In den Fällen einer Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass dafür, den Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu reduzieren.