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Beschluss

4 Bs 148/17

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2017:0705.4BS148.17.0A
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Leitsätze
1. Das geplante Protestcamp ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.6.2017, 1 BvR 1387/17) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen.(Rn.43) 2. Die mit einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 Abs 1 VersG verfügte gänzliche Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer Infrastruktur ist bei Berücksichtigung des Grundrechts aus Art 8 Abs 1 GG nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die in dem öffentlichen Park vorhandenen Pflanzen und Tiere Schutz genießen. Jeder Nutzung einer Rasenfläche durch Versammlungsteilnehmer sind zwangsläufig gewisse Beeinträchtigungen des Grüns und eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Passanten immanent.(Rn.52) 3. Zur Gefahrenprognose bei einer auf die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch gewaltbereite Aktivisten gestützten versammlungsrechtlichen Auflage(Rn.54) 4. In welchem Umfang die Versammlungsbehörde Auflagen zum Schutz der Nutzung öffentlicher Flächen im Hinblick auf die Veranstaltung als Protestcamp vornehmen kann, orientiert sich u.a. daran, auf welchen Nutzerkreis die geplante Veranstaltung ihrem Konzept und ihren Kapazitäten nach ausgelegt ist (hier: Duldung von maximal 300 Schlafzelten für je 2-3 Personen).(Rn.58)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der Auflage in dem Bescheid vom 2. Juli 2017 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin darin auch das Aufstellen von bis zu 300 Schlafzelten für jeweils maximal 2-3 Personen, das Errichten von Waschgelegenheiten sowie den Aufbau einer Küche zur Selbstversorgung bis zum 9. Juli 2017 untersagt. Vor dem Aufbau dieser Einrichtungen hat der Antragsteller die notwendigen sicherheitsbezogenen Voraussetzungen für den Aufbau nach den ggf. noch einzuholenden Vorgaben der Feuerwehr und des Bezirksamtes zu schaffen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das geplante Protestcamp ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.6.2017, 1 BvR 1387/17) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen.(Rn.43) 2. Die mit einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 Abs 1 VersG verfügte gänzliche Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer Infrastruktur ist bei Berücksichtigung des Grundrechts aus Art 8 Abs 1 GG nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die in dem öffentlichen Park vorhandenen Pflanzen und Tiere Schutz genießen. Jeder Nutzung einer Rasenfläche durch Versammlungsteilnehmer sind zwangsläufig gewisse Beeinträchtigungen des Grüns und eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Passanten immanent.(Rn.52) 3. Zur Gefahrenprognose bei einer auf die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch gewaltbereite Aktivisten gestützten versammlungsrechtlichen Auflage(Rn.54) 4. In welchem Umfang die Versammlungsbehörde Auflagen zum Schutz der Nutzung öffentlicher Flächen im Hinblick auf die Veranstaltung als Protestcamp vornehmen kann, orientiert sich u.a. daran, auf welchen Nutzerkreis die geplante Veranstaltung ihrem Konzept und ihren Kapazitäten nach ausgelegt ist (hier: Duldung von maximal 300 Schlafzelten für je 2-3 Personen).(Rn.58) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der Auflage in dem Bescheid vom 2. Juli 2017 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin darin auch das Aufstellen von bis zu 300 Schlafzelten für jeweils maximal 2-3 Personen, das Errichten von Waschgelegenheiten sowie den Aufbau einer Küche zur Selbstversorgung bis zum 9. Juli 2017 untersagt. Vor dem Aufbau dieser Einrichtungen hat der Antragsteller die notwendigen sicherheitsbezogenen Voraussetzungen für den Aufbau nach den ggf. noch einzuholenden Vorgaben der Feuerwehr und des Bezirksamtes zu schaffen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. I. Der Antragsteller ist Anmelder und vorgesehener Leiter einer geplanten Veranstaltung mit dem Tenor „Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“. Die Veranstaltung soll bis Sonntag, dem 9. Juli 2017 (18 Uhr), in der Form eines politischen Protestcamps auf der Entenwerder Halbinsel im Hamburger Stadtteil Rothenburgsort stattfinden. Der Abbau soll bis zum 11. Juli 2017, 24 Uhr, durchgeführt werden. Der Antragsteller rechnet mit bis zu 5.000 Teilnehmern aus aller Welt, wobei bis zu 3.000 Personen in 1.500 Zelten übernachten sollen. Das Camp soll in sogenannte Barrios eingeteilt werden, die teils thematische Schwerpunkte setzen sollen – so u.a. das Klima-Barrio, das Queer-Fem-Barrio oder das Anarchistische Barrio. Während seiner Dauer soll das Camp nach Angaben des Antragstellers einen durchgängig bei Tag und bei Nacht wahrnehmbaren Ort des Protestes (Dauerkundgebung) gegen das am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg stattfindende Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs der Gruppe der 20 größten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) darstellen. Hierzu sollen unter anderem auf einer Bühne, in drei Zirkuszelten und einer Vielzahl von weiteren Zelten, Jurten und Pavillons zahlreiche Kundgebungen, Veranstaltungen und Workshops großenteils politischen Inhalts stattfinden, die sowohl für Campbewohner als auch für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Der Antragsteller gibt an, dass die Veranstaltenden Infrastruktureinrichtungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Toiletten und Waschmöglichkeiten, Stromversorgung und Müllentsorgung stellen wollen. Das Camp werde ohne Tauschlogik und Profit die Versorgung der Teilnehmer mit Essen und Getränken gewährleisten, wozu drei Küchen betrieben werden sollen. Mit Schreiben vom 24. April 2017 meldete der Antragsteller zunächst ein ähnlich konzipiertes Protestcamp auf der Festwiese des Stadtparks als Versammlung an. Die Antragsgegnerin vertrat insoweit die Auffassung, dass das Protestcamp keine Versammlung sei. Der Antragsteller suchte daraufhin um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Aufbau, Durchführung und Abbau des von ihm angemeldeten Protestcamps im Stadtpark in der von ihm beabsichtigten Form zu dulden. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az: 19 E 5697/17) überwiegend statt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az: 4 Bs 125/17) ab. Der Antragsteller rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht an und beantragte dort, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung des Protestcamps auf der Festwiese des Stadtparks in der vom ihm vorgesehenen Form zu dulden. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) insoweit statt, als es die Antragsgegnerin verpflichtete, über die Duldung der beabsichtigten Veranstaltung im Stadtpark versammlungsrechtlich zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Präzisierung, dass dem Antragsteller u.a. das Aufstellen von Zelten zu Übernachtungszwecken und die Versorgung mit Essen und Getränken zu gestatten sei, mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) ab. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass im Hinblick auf die Ablehnung der Antragsgegnerin und in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die geplante Veranstaltung nunmehr „hilfsweise“ so angemeldet werde, dass die Versammlung im dargestellten Rahmen beginnend am Sonntag, dem 2. Juli 2017 um 12 Uhr auf der Entenwerder Halbinsel im Hamburger Stadtteil Rothenburgsort bis zum 9. Juli 2017 um 18 Uhr durchgeführt werden würde. Der Abbau werde am 11. Juli 2017 um 24 Uhr beendet sein. Am 1. Juli 2017 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bezug auf seine schriftliche Anmeldung vom 24. April 2017 und dem anschließenden Schriftverkehr eine „Anmeldebestätigung mit beschränkenden Verfügungen“ bekannt. Darin verfügte sie u.a. folgende Auflagen: „1. Es ist untersagt, in dem von Ihnen angemeldeten Zeitraum vom 30.06.2017 bis zum 09.07.2017 ein Protestcamp in Form einer Versammlung im Stadtpark oder wie am 30.06.2017 beantragt im Elbpark Entenwerder durchzuführen. Darunter fällt auch der angemeldete Zeitraum für das Aufbauen ab dem 26.06.2017 bis zum geplanten Abbauende am 11.07.2017. …“ Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 1. Juli 2017 Bezug genommen. Am 1. Juli 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom selben Tag und suchte beim Verwaltungsgericht Hamburg erneut um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (Az: 75 G 3/17) insoweit statt, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2017 zum Teil wiederherstellte. Am 2. Juli 2017 fand sich der Antragsteller am Veranstaltungsort Elbinsel Entenwerder ein. Nachdem Polizeikräfte den Versammlungsteilnehmern den Zutritt zur Fläche verwehrten und erneute Kooperationsgespräche mit der Antragsgegnerin scheiterten, hat der Antragsteller am 2. Juli 2017 gegen 16 Uhr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt und gerügt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 75 G 3/17 missachte. Es sei lediglich mündlich vor Ort ein (neues) Versammlungsverbot durch den Einsatzleiter ausgesprochen worden, dem der Antragsgegner vorsorglich (per Telefax der Antragsgegnerin um 14:45 Uhr zugegangen) widersprochen habe. Gegen 18:45 Uhr desselben Tages gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen neuen Bescheid im Hinblick auf das geplante Protestcamp im Elbpark Entenwerder bekannt. Sie bestätigte erneut die Anmeldung und erließ folgende beschränkende Verfügungen: „Auflagen: 1. Es ist untersagt, in dem von Ihnen angemeldeten Zeitraum vom 02.07.2017 bis zum 09.07.2017 ein Protestcamp gemäß Ihrer Anmeldung im gesamten Elbpark Entenwerder durchzuführen. Darunter fällt auch der angemeldete Zeitraum für das Aufbauen ab dem 02.07.2017 bis zum geplanten Abbauende am 11.07.2017. 2. Stattdessen ist die Versammlung auf einem Teilabschnitt im Elbpark Entenwerder Hamburg durchzuführen (s. Anlage Skizze). Zuvor haben Sie die notwendigen Voraussetzungen für den Aufbau des Zirkuszelt, der Bühne der Sanitäreinrichtungen und weiterer Aspekte der Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bezirksamtes zu schaffen. 3. Untersagt sind das Aufstellen von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie der Aufbau von Küchen. 4. Es dürfen maximal zehn Workshop-Zelte, die der öffentlichen Meinungskundgabe dienen (Größe ca. 5 × 10 m oder rund) aufgebaut werden, die bei Bedarf auch als Ruherückzugszone genutzt werden können. Die Zelte sind geöffnet zu halten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 5. Durch den Versammlungsleiter ist für jeweils 50 Teilnehmer ein Ordner einzusetzen. Die zum Einsatz kommenden Ordner sind entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in Anwesenheit der Polizei vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.“ Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Auflagen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Mit Schreiben vom selben Tag hat sie ausgeführt, dass mit dem am heutigen Tag erlassenen Bescheid die Verfügung der Versammlungsbehörde vom 1. Juli 2017, soweit sie den Elbpark Entenwerder betreffe, aufgehoben worden sei. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom 2. Juli 2017 Widerspruch eingelegt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die beanspruchte Fläche im Elbpark Entenwerder sei geeignet für die angemeldete Versammlung und er erfülle alle Voraussetzungen, um sie als Anmelder durchzuführen. Er werde mit der Vorbereitungsgruppe sowie den Ordnern alles dafür tun, dass es nicht zu Schäden am Elbpark Entenwerder kommen werde. Dort gebe es im Übrigen keine besonders schützenswerten Pflanzen oder Tiere, die durch die Anwesenheit von bis zu 5.000 Menschen gestört würden. Anderenfalls dürfte die Antragsgegnerin dort keine Partys, Konzerte oder Festivals mit mindestens ebenso vielen Personen genehmigen. Ein Camp ohne Übernachtung und Versorgung sei kein Camp. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die hier in Rede stehende Versammlung als Ganzes dem Schutz des Versammlungsrechts unterfalle und nicht nur einzelne Teile. Alle Personen, die im Camp übernachten würden, nähmen an den meinungsbildenden Veranstaltungen im Camp teil. Es entspreche nicht seiner Intention, lediglich Workshop-Zelte auf einer Wiese aufzustellen; insoweit besitze er eine Gestaltungsfreiheit. Ein Camp sei im Gegensatz zu einer klassischen Kundgebung oder Demonstration eine eigenständige Form einer Versammlung, zu der auch das Übernachten in Zelten gehöre. Politische Camps hätten sich zu einer weltweit gängigen und anerkannten politischen Protestform und zu einer eigenständigen Form von Versammlungen entwickelt. Von der hier gegenständlichen Versammlung gingen auch keine Gefahren aus, die ein Verbot rechtfertigen könnten. Der Antragsteller und die Organisationsgruppe des Camps hätten nicht zu Blockaden aufgerufen. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass Personen, die eine Straße blockieren wollten, sich in ein Camp begeben würden und nicht zum Ort der geplanten Blockade. Das Verbot des angemeldeten Camps sei nicht verhältnismäßig. Die Reduzierung der Fläche sei unverhältnismäßig, denn dies führe dazu, dass der Platz nicht für 5.000 Menschen ausreiche. Die Begrenzung der Fläche führe zur Undurchführbarkeit des Camps mit der Möglichkeit, dort Schlafplätze für 3.000 Menschen zu schaffen. Die Anzahl von 1.500 Schlafzelten benötige die gesamte Fläche, hinzu kämen Veranstaltungszelte, Bühnen sowie Küchen und weitere Funktionseinrichtungen ebenso wie WCs und Duschen. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Juli 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2017 wiederherzustellen, soweit der Bescheid - in Ziffer 1. ein Verbot des Aufbaus und der Durchführung der angemeldeten Versammlung im Elbpark Entenwerber auf einer Fläche gemäß der vom Antragsteller als Anlage 2 eingereichten Skizze ersichtlich enthält; - in Ziffer 2. die Versammlung auf einem Teilabschnitt Elbpark Entenwerder beschränkt wird, so wie es sich aus der Skizze der Antragsgegnerin ergibt; - in Ziffer 3. die Aufstellung von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie der Aufbau von Küchen untersagt werden und - in Ziffer 4. eine Beschränkung der Infrastruktur der Versammlung enthalten ist, wonach nur die Aufstellung von maximal zehn Workshop-Zelten bewilligt wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen ursprünglich gestellten Antrag aufrecht erhalten, folgende einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlassen: 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufbau und die Durchführung der Versammlung mit dem Tenor “Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ gemäß der (hilfsweisen) Anmeldung des Antragstellers vom 30.6.2017 (Anlage 1) einschließlich der gesamten darin aufgeführten Infrastruktur – auf der Entenwerder Halbinsel im Hamburger Stadtteil Rothenburgsort (gemäß als Anlage 2 beigefügte Skizze), die vom 2.7.2017 bis zum 9.7.2017 in der Form eines politischen Protestcamp mit bis zu 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden wird, sowie den am 2.7.2017 beginnenden Aufbau und den bis zum 11.7.2017 erfolgenden Abbau, zu dulden. 2. Der Antragsgegnerin wird mit sofortiger Wirkung untersagt, Maßnahmen jeglicher Art – insbesondere durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Polizeikräfte – zu treffen, die eine Durchführung der Versammlung nach den Maßgaben in 1. erschwert, behindert, verzögert oder gänzlich unmöglich macht. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2017 die Anträge des Antragstellers abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seine Anträge im Beschwerdeverfahren vollen Umfangs weiter aufrechterhält. II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und deren tragende Erwägungen erschüttert hat. Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7). Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt im Ergebnis nur zu einer teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung ist nur teilweise zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflage Nr. 3 der Verfügung vom 2. Juli 2017 insgesamt abgelehnt hat. 1. Bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegnerin mit dem Interesse des Antragstellers, den Vollzug dieser Entscheidung auszusetzen und das Protestcamp im Elbpark Entenwerder wie am 30. Juni 2017 beantragt durchführen zu können, ist als Grundlage dieser Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, soweit möglich, nicht nur summarisch zu prüfen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 18, m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Auflage Nr. 3 teilweise als rechtswidrig. Im Übrigen erweisen sich die Auflagen Nr. 1, 2 und 4, soweit diese Gegenstand des Eilrechtschutzantrags sind, als rechtmäßig. Es besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. Juli 2017. a) Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.). Bei Beschränkungen des Rechts des Veranstalters, Zeitpunkt und Ort der Versammlung zu bestimmen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch das Interesse des Veranstalters schützt, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 23). Das Recht des Veranstalters, selbst über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.). Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit und das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sind gleichwertige Rechtsgüter in diesem Sinne (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2009, 4 Bs 247/09, n.v.; Beschl. v. 10.12.2008, 4 Bs 236/08, n.v.). Kollidieren diese Rechtsgüter, kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG verändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.). Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13). Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte („erkennbare Umstände“) bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, a.a.O.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend finden diese Maßstäbe Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, Rn. 29) angeordnet hat, dass die Versammlungsbehörde das von dem Antragsteller geplante Protestcamp (in seiner Gesamtheit) vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen hat. aa) Die Auflage Nr. 4 der Verfügung vom 2. Juli 2017 erweist sich als rechtmäßig, soweit sie im Hinblick auf den insoweit beschränkten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu überprüfen ist. Die Anordnung der Antragsgegnerin, es dürften maximal 10 Workshop-Zelte, die der öffentlichen Meinungskundgabe dienten (Größe ca. 5 × 10 m oder rund), aufgebaut werden, die bei Bedarf auch als Ruherückzugszone genutzt werden könnten und die geöffnet zu halten und für die Örtlichkeit zugänglich zu machen seien, dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Auflage ist geeignet, erforderlich und angemessen. Einen weitergehenden Bedarf an Veranstaltungszelten und sonstigem Material hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf andere Mittel und Elemente, die mit der Meinungskundgabe im Rahmen dieser Veranstaltung funktional eng verbunden sind, hat die Antragsgegnerin, wie sich aus der Verfügung vom 2. Juli 2017 ergibt, (neben Transparenten und anderen Hilfsmitteln) den beantragten Aufbau des Zirkuszelts, der Bühne, von Sanitäranlagen, einer mobilen Bühne, mindestens einer Lautsprecheranlage, eines Solargenerators, eines Sanitätszelt, eines Orga-/Informationshauptstandes und eines Kinderspace bestätigt (Seite 7, 18, 19 der Verfügung). Soweit der Antragsteller mit seiner Anmeldung vom 30. Juni 2017 die Bestätigung zahlreicher weiterer Zelte, Fahrzeuge, Pavillons, und zum Beispiel eines „Infoturms“ begehrt, lässt sich weder dem Motto der Veranstaltung noch dem eingereichten Konzept, das durch das am 30. Juni 2017 in dem Verfahren 75 G 3/17 eingereichte Programm ausgestaltet ist, entnehmen, dass die beantragten Gegenstände bzw. Zelte zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Begrenzung der Anzahl der Workshop-Zelte auf maximal zehn dem begrenzten Bedarf an Workshop-Zelten für die vom Antragsteller geplante Veranstaltung Rechnung trägt. Das vorgelegte Programm enthält eine Tabelle, die Zeiten und Veranstaltungsörtlichkeiten einzelne Veranstaltungsteile zuordnet. Die Zahl der gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungsteile übersteigt zu keinem Zeitpunkt die Zahl neun, wobei einzelne Veranstaltungsteile auch der von der Antragsgegnerin genehmigten Bühne oder dem Zirkuszelt zugeordnet sind und zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Workshop-Zelte bzw. vier Barrio-Zelte unmittelbar für eine Meinungskundgabe genutzt werden sollen. Dies entspricht auch der vom Antragsteller vorgelegten Skizze, in der lediglich sechs Workshop-Zelte eingetragen sind. Somit stehen dem Antragsteller mindestens zwei Zelte zusätzlich zur Verfügung, um dort weitere Veranstaltungen abzuhalten oder diese zu Informationszwecken zu nutzen. Soweit der Antragsteller, der sein bereits in Bezug auf den Stadtpark vorgelegtes Konzept aufrechterhält, vorträgt, es würden nun zu den einzelnen an neun Orten stattfindenden Veranstaltungen trotz der geschätzten Gesamtteilnehmerzahl von nur 5.000 (statt 10.000) Personen viel mehr Interessierte als im Stadtpark erwartet kommen, fehlt es an näheren Angaben für diese Annahme. bb) Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 3 der Verfügung vom 2. Juli 2017 begehrt, ist diese in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen. Das unter Nr. 3 untersagte Aufstellen von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie der Aufbau von Küchen ist eine unter Berücksichtigung der Gefährdung gemäß § 15 Abs. 1 VersG (s.o.) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur teilweise rechtmäßige Auflage. Die Antragsgegnerin hat bis zu 300 Schlafzelte für jeweils maximal 2-3 Personen, Waschgelegenheiten sowie eine Küche zur Selbstversorgung zu gestatten. (1) Die Antragsgegnerin ist nach der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29) berechtigt, bei der versammlungsrechtlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, „in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen. Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen. Nach dieser Rechtsprechung lässt sich eine gänzliche Untersagung des Aufstellens von Infrastruktureinrichtungen, wie sie in der Auflage Nr. 3 zum Bescheid vom 2. Juli 2017 aufgeführt sind (Schlafzelte, Duschen, Küchen), nicht begründen. Das geplante Protestcamp ist nach den oben genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen. Gemeint ist damit das Protestcamp in seiner Gesamtheit entsprechend der Anmeldung, also grundsätzlich auch von der Anmeldung umfasste Infrastruktureinrichtungen. Da das streitgegenständliche Protestcamp im Grundsatz dem entspricht, welches ursprünglich für den Hamburger Stadtpark angemeldet worden war, ist zunächst eine versammlungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit des gesamten angemeldeten Camps geboten. Die Versammlungsbehörde ist jedoch berechtigt, den Umfang des Camps zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtparks - nunmehr des Elbparks Entenwerder - hinreichend ausschließen, bzw. - sofern dies nicht möglich ist - dem Antragsteller stattdessen auch einen anderen Ort der Durchführung des geplanten Protestcamps zuzuweisen. Letzteres kommt hier schon deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil die Antragsgegnerin den Elbpark Entenwerder bereits als Versammlungsfläche - wenn auch für ein Camp mit begrenztem Zuschnitt - akzeptiert hat. Weiter gesteht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Abwägung der Antragsgegnerin zu, den Umfang des Camps so zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der Grünfläche durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist. Dabei kann sie berücksichtigen, in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und inwieweit sie darüber hinausgehen. Weiter heißt es: „Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“. Nach Überzeugung des Beschwerdegerichts kann dies nicht dahin verstanden werden, dass die Antragsgegnerin befugt ist, vorgesehene Infrastruktur allein deshalb zu untersagen, weil sie nicht zwangsläufig für die Durchführung der Versammlung erforderlich ist, weil ihr also für sich genommen keine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie keinen inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweist (zu dieser Differenzierung vgl. auch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22.6.2017, 4 Bs 125/17). Andernfalls liefe die ersichtlich auf die Anmeldung des Antragstellers abstellende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, das geplante Protestcamp den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen, leer. Die Untersagung von Einrichtungen muss also - wenn sie nicht, was das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klarstellt, mit Sicherheitsbelangen begründet wird - einen Bezug zum Umfang des Camps im Sinne der Flächeninanspruchnahme haben. In diesem Fall können Einrichtungen untersagt werden, denen jeglicher Bezug zur Meinungskundgabe fehlt, wie dies insbesondere bei Zelten der Fall sein kann, die als reine Schlafstätte für Menschen dienen, denen es nicht um den Besuch von Veranstaltungen im Camp selbst, sondern andernorts in Hamburg geht. Im Umkehrschluss geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Zelte und vergleichbare Einrichtungen nicht allein deshalb untersagt werden können, weil das Übernachten für sich genommen kundgabeneutral ist, wenn es den Nutzern darum geht, die im Camp angebotenen Veranstaltungen zu besuchen bzw. an ihnen teilzunehmen. Dass die entsprechende Formulierung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet worden ist, besagt nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts lediglich, dass eine Untersagung derartiger Zelte und Einrichtungen in erster Linie in Betracht kommt. (2) Die mit der Auflage Nr. 3 verfügte gänzliche Untersagung von Schlafzelten und Infrastruktur ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die in dem Elbpark Entenwerder als öffentlicher Grünfläche vorhandenen Pflanzen und Tiere besonderen Schutz genießen und vor Störungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen aller Art, die über die widmungsgemäße Nutzung hinausgehen, zu schützen sind. Nicht zu verkennen ist, dass mit der geplanten Veranstaltung, wie sie bereits durch die Antragsgegnerin bestätigt wurde, einhergeht, dass die Parkanlage im Umfang der bereits zur Verfügung gestellten ca. 16.548 m² großen Fläche geschädigt werden kann. Grundsätzlich hat die Antragsgegnerin mit der in Nr. 2 der Verfügung erfolgten Entscheidung angenommen, dass der vom Antragsteller ausgewählte Ort in dem in der Anlage aufgeführten Teilabschnitt für eine Versammlung geeignet ist. Sie hat auch mitgeteilt, dort fänden etwa dreimal im Jahr Konzerte statt. Dass mit jeder Nutzung der Rasenfläche, insbesondere einer über den widmungsgemäßen Gebrauch (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen, § 1 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3, 8, 11 und 14 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen) hinaus gehenden, zwangsläufig gewisse Beeinträchtigungen für die öffentliche Grünfläche einhergehen, ist immanent. Dies stellt bezogen auf die hier auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin auf einer weniger schutzbedürftigen Rasenfläche geplante Veranstaltung keine Besonderheit dar, die es allein rechtfertigt, wegen der Beeinträchtigungen der auf der dortigen Fläche vorhandenen Pflanzen und der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit durch Passanten unter Berücksichtigung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG die Nutzung der Fläche durch Schlafzelte und die dafür erforderliche Infrastruktur auszuschließen. Von der Überlagerung des widmungsgemäßen Gebrauchs durch die Versammlungsfreiheit geht auch die Antragsgegnerin aus (S. 10 der Verfügung vom 2.7.2017). Mit jeder Nutzung eines öffentlichen Ortes im Rahmen einer Versammlung gehen in der Regel hinzunehmende, weil weniger gewichtige Beeinträchtigungen u.a. von Rechten Dritter in Form der zeitweisen Entziehung dieser Fläche für die Nutzung durch Dritte, durch Verunreinigungen und durch möglicherweise zeitweise Beeinträchtigungen der Vegetation einher. Im vorliegenden Fall wird allerdings die ursprünglich ab dem 2. Juli 2017 geplante Veranstaltung nur noch für fünf Tage durchgeführt, danach soll der Abbau beginnen. Dass vor dem Hintergrund der bereits von der Antragstellerin gestatteten Nutzung eine darüber hinaus gehende Nutzung durch Schlafzelte während dieses Zeitraums zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Elbparks durch langfristige Schäden an der Vegetation führen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Juni 2017 die Möglichkeit von Auflagen eröffnet hat, um eine langfristige Beeinträchtigung des dort streitgegenständlichen Stadtparks durch langfristige Schäden für „rund drei Wochen“ einzugrenzen, war nach dem damaligen Konzept ein Zeitraum vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 und damit von 10 Tagen zuzüglich Auf- und Abbau auszugehen. (3) Die von der Antragsgegnerin weiterhin angeführten, aus ihrer Sicht von dem Camp im Elbpark Entenwerder als solchem ausgehenden Gefahren rechtfertigen es ebenfalls nicht, hier eine unmittelbare Gefährdung von Rechtsgütern Dritter wegen der Aufstellung von Schlafzelten und weiterer untergeordneter Infrastruktur (WCs, Waschbecken, Verpflegungsmöglichkeit) anzunehmen, die die Auflage Nr. 3 vollen Umfangs rechtfertigen könnte. Es fehlt an einer Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für Rechtsgüter Dritter begründet. Soweit die Antragsgegnerin u.a. ausführt, die Gefahrenlage sei in der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 im Hinblick auf Blockadepläne in den Bereichen der Hamburger Innenstadt beschrieben und werde durch aktuelle Erkenntnisse bestätigt, sind diese Ausführungen nicht ausreichend, um eine entsprechende Gefährdung von Leib und Leben von Gipfelteilnehmern, der Veranstaltung des G 20-Gipfels oder anderen Personen durch Blockaden im Hinblick auf den vom Antragsteller ausgewählten, außerhalb des räumlichen Bereichs der Allgemeinverfügung liegenden Standort zu rechtfertigen. Nachvollziehbar weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass nach zahlreichen Auskünften von einer extrem hohen Zahl von gewaltbereiten Teilnehmern an Versammlungen und sonstigen auf Störung und Zerstörung angelegten Aktionen zu rechnen sei und dass der Verfassungsschutz inzwischen mit mehr als 10.000 gewaltbereiten Linksextremisten rechne. Das Beschwerdegericht geht ebenfalls davon aus, dass auf verschiedenen Internet-Plattformen Aufrufe zu Blockaden und militantem Widerstand sowie Karten des Hamburger Stadtgebiets veröffentlicht sind, auf denen u.a. mögliche Protokollstrecken, „Reizobjekte“, Hotels von Delegationen sowie mögliche andere Blockadepunkte veröffentlicht worden sind und dass mit zahlreichen Aktionsformen des zivilen Ungehorsams zu rechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, S. 13 f., 34 BA). Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang (Blockaden von Protokollstrecken, Teilnahme an Umzügen) auf das „Antikapitalistische Protestcamp“ im Stadtpark hinweist, ist dieser Standort, der nahe an möglichen Straßenverbindungen in Nord-Süd-Richtung liegt oder von ihnen durchquert wird, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Dass der Elbpark Entenwerder mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso ein möglicher naheliegender Ausgangspunkt für Blockaden von Protokollstrecken und sonstigen neuralgischen Punkten im Stadtgebiet sein kann, ist im Hinblick auf dessen Entfernung zur Innenstadt nicht zu befürchten. Auch für die angeführte Gefahr, dass die oberhalb des Veranstaltungsortes gelegene Bundesautobahn oder die Elbphilharmonie blockiert werden könnten, fehlt es an einer gegenüber anderen im Stadtbereich - der für sich genommen eine hohe Dichte und zahlreiche die Mobilität erhöhende Verkehrseinrichtungen aufweist - gelegenen möglichen örtlichen Ausgangspunkten von Aktivisten erhöhten Wahrscheinlichkeit von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die als Versammlung zu betrachtende Veranstaltung. Der Veranstaltungsort liegt von der Innenstadt und auch der Elbphilharmonie genauso weit entfernt wie zahlreiche andere Plätze außerhalb des von der Allgemeinverfügung umgrenzten Gebiets. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, Erfahrungen aus vergangenen Camps belegten, dass aus diesen heraus Straftaten begangen und sie anschließend als Rückzugsorte genutzt würden, wird dies weder durch die Benennung von konkreten Vorkommnissen noch z.B. durch dem Veranstalter zuzuordnende Aufrufe im Internet oder in sonstigen Veröffentlichungen, die dem angemeldeten Camp im Elbpark Entenwerder zugerechnet werden könnten, belegt. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass diejenigen Personen, die die Veranstaltung im Stadtpark besucht hätten, nun auch die Veranstaltung im Elbpark Entenwerder besuchen werden, lässt dies nicht den Schluss zu, dass allein deshalb trotz der Entfernung zu den neuralgischen Punkten von einem großen Anteil gewaltbereiter unfriedlicher Teilnehmer an der Veranstaltung und damit von einem so hohen Gefahrenpotenzial bezogen auf das Camp auszugehen ist, dass dies das Verbot des Übernachtens rechtfertigt. Soweit die Antragsgegnerin weiter anführt, der Leiter des Hamburger Verfassungsschutzes gehe davon aus, dass die autonome Szene rund um die „Rote Flora“ hinter der für den 6. Juli 2017 geplanten Demonstration „Wellcome to hell“ stecke, bei der bis zu 8.000 gewaltbereite Linksextremisten erwartet würden, und das gleiche gelte für das geplante „Antiimperialistische Camp“ im Stadtpark, fehlt es an hinreichend konkreten Nachweisen dafür, die den Schluss zulassen, dass die Tatsache, dass auf dem Gelände Personen nächtigen, zu einer signifikanten Erhöhung der von dem gestatteten Camp ausgehenden Gefahr führt. Zwar verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass die Gelegenheit, auf dem Gelände zu zelten, die logistische Möglichkeit für gewaltbereite Aktivisten, sich zu vernetzen und geplante Aktionen zu koordinieren (vgl. Behördenzeugnis der Behörde für Inneres und Sport vom 2. Juli 2017), erhöhen kann. Allerdings ist nicht zu erkennen, dass gerade die Möglichkeit der Übernachtung und Verpflegung, die auch in inzwischen zahlreich bereitgestellten Privatquartieren und an anderen Orten erfolgen kann, und angesichts der Tatsache, dass die von der Antragsgegnerin bestätigte Veranstaltung auch mehrere Zelte mit Rückzugsmöglichkeiten umfasst, die ebenfalls für solche Zwecke genutzt werden könnten, die Annahme einer hinreichend konkreten Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG in Bezug auf die gesamte Veranstaltung rechtfertigt. Zudem dürfte u.a. vor dem Hintergrund mobiler Kommunikationsmittel und zahlreicher innenstadtnaher Orte, an denen Personen ggf. Straftaten verabreden können, die von der Übernachtung ausgehende Gefahr in Bezug auf einzelne Personen nicht auf alle Teilnehmer übertragbar sein. Zudem ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, im Fall einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch einzelne Teilnehmer der Versammlung nach dem VersG (oder außerhalb der Versammlung nach dem SOG) Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen gesetzlichen Rahmens zu ergreifen. Soweit in dem oben genannten Behördenzeugnis auf die Personen des Antragstellers und des Herrn ... verwiesen wurde, die der linksextremistischen Szene um das autonome Zentrum „Rote Flora“ zuzurechnen seien, folgt das Beschwerdegericht den Ausführungen insoweit, als jedenfalls Herr ... in zahlreichen öffentlich zugänglichen Medien zu militantem Widerstand und „Regelüberschreitung“ bei Aktionen gegen den G20-Gipfel aufgerufen hat. Dass diese auch an bestimmte militante Kreise gerichteten Aufrufe dem Veranstalter des Camps und dem wesentlichen Teil der erwarteten Teilnehmer, soweit diese dort auch übernachten, zuzurechnen sein könnten, lässt sich anhand des Vortrags der Antragsgegnerin, der Akten oder von Medieneinträgen oder -veröffentlichungen nicht feststellen. Die Abwägung des durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Antragstellers, dass seine Veranstaltung als dem Versammlungsrecht unterfallend behandelt wird, und dem öffentlichen Interesse an einem möglichst weitgehenden Schutz der Grünflächen und von Sicherheitsbelangen führt dazu, dass dem Antragsteller zu gestatten ist, für die Versammlung bis zu 300 Schlafzelte für jeweils maximal 2-3 Personen einschließlich einer Küche zur Selbstversorgung und der beantragten Waschgelegenheiten aufzustellen. Ein eigenes Konzept insbesondere in Bezug auf die Brand- und Unfallverhütung sowie die Einhaltung von Hygienevorschriften hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Daher hat er vor dem Aufbau die notwendigen sicherheitsbezogenen Voraussetzungen nach den ggf. noch einzuholenden Vorgaben der Feuerwehr und des Bezirksamtes zu schaffen. Die von ihm beantragte Nutzung einer deutlich größeren Fläche für bis zu 1.500 Schlafzelte kann er nicht verlangen. Dies ergibt sich aus folgendem: In welchem Umfang die Versammlungsbehörde Auflagen zum Schutz der Nutzung öffentlicher Flächen im Hinblick auf die Veranstaltung als Protestcamp vornehmen kann, orientiert sich u.a. daran, auf welchen Nutzerkreis die geplante Veranstaltung ihrem Konzept und ihren Kapazitäten nach ausgelegt ist. Der Antragsteller will, wie sich aus seiner Ergänzung zur Anmeldung der Versammlung vom 30. Juni 2017 ergibt, die zunächst auf dem Gelände des Hamburger Stadtparks geplante Veranstaltung nun auf der Halbinsel Entenwerder durchführen. Die Versammlung ist statt für 10.000 Teilnehmer nun nur noch für 5.000 Personen konzipiert. Die weitere Beschreibung des Konzepts und des Inhalts der Versammlung entsprechen der für den Stadtpark geplanten Veranstaltung, wie sich aus seinen Ausführungen im Antrag vom 30. Juni 2017 ergibt. Dies deckt sich auch mit dem eingereichten, zwischenzeitlich ergänzten Programm und der Skizze für die Anordnung der Einrichtungen auf dem Gelände des Elbparks. Danach sind täglich auf zwei Bühnen, dem Zirkuszelt, zwei Workshop-Zelten und vier „Barrio“-Zelten Programmpunkte vorgesehen, die überwiegend der Meinungskundgabe dienen. Nach dem eingereichten Programm des Antragstellers und seinen Angaben zu der Kapazität der im Zusammenhang mit der Meinungskundgabe zu errichtenden Einrichtungen, die für die Ausrichtung des Programms notwendig sind, wie dem Zirkuszelt, der Bühne und sechs bis zehn Workshop-Zelten (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2017, 4 Bs 125/17, S. 11, 19, 29 BA), wonach geschätzt 900 Personen im Zirkuszelt, bis zu 500 Personen vor der Bühne und etwa 300 Personen in sechs gestatteten 5 x 10 m großen Workshop-Zelten Platz finden dürften), geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gestatteten und zum Teil schon errichteten Zelte und Einrichtungen etwa 1.700 Personen Platz für eine Teilnahme an den im Programm ausgewiesenen Veranstaltungen, für Meinungskundgabe und Diskussion bieten. Im Übrigen geht der Antragsteller mit seinem Antrag vom 30. Juni 2017, soweit er die Veranstaltung für nur 5.000 Personen angemeldet hat, davon aus, dass nur 3.000 Personen auf dem Elbparkgelände übernachten werden. Daraus folgt, dass nach seinen Schätzungen ein großer Teil der Teilnehmer an den Veranstaltungen auf dem Gelände nicht übernachten wird. Dies deckt sich mit seinem Anliegen, dass die Veranstaltungen auch und gerade für interessierte Außenstehende offen sein sollen, die sich über dem G 20-Gipfel gegenübergestellte Positionen einer „antikapitalistischen Sicht- und Lebensweise“ informieren wollen. Daher geht das Beschwerdegericht davon aus, dass nur etwa die Hälfte der Personen, die an den Veranstaltungen ihrer Kapazität nach teilnehmen können, auch dort übernachten will. Da der Antragsteller selbst in seinem auf den Stadtpark bezogenen Antrag davon ausgegangen ist, dass die Zelte von 2-3 Personen genutzt werden, sind für diesen Personenkreis maximal 300 Schlafzelte erforderlich. Soweit der Antragsteller darüber hinaus verlangt, dass Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, ist die Errichtung von einer Küche zur Selbstversorgung, die im Hinblick auf mögliche Aspekte der Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der hygiene- und brandschutztechnischen Vorgaben des Bezirksamtes bzw. der Feuerwehr zu errichten ist (vgl. dazu Auflage Nr. 2 der Verfügung vom 2. Juli 2017), zuzulassen. Dies gilt auch für entsprechende Waschgelegenheiten. cc) Die Auflagen Nr. 1 und Nr. 2 erweisen sich mit der Maßgabe, dass auch 300 Schlafzelte für jeweils maximal 2-3 Personen, Waschgelegenheiten und eine Küche zur Selbstversorgung zu dulden sind, demgegenüber als rechtmäßig. Danach ist dem Antragsteller untersagt, in dem von ihm angemeldeten Zeitraum vom 2. Juli 2017 bis zum 9. Juli 2017 ein Protestcamp gemäß seiner Anmeldung im gesamten Elbpark Entenwerder durchzuführen. Darunter fällt auch der angemeldete Zeitraum für das Aufbauen ab dem 2. Juli 2017 bis zum geplanten Abbauende am 11. Juli 2017 (Nr. 1). Stattdessen ist die Versammlung auf einem Teilabschnitt des Elbparks Entenwerder Hamburg durchzuführen (s. Anlage Skizze). Zuvor hat der Antragsteller die notwendigen Voraussetzungen für den Aufbau des Zirkuszeltes, der Bühne, der Sanitäreinrichtungen und weiterer Aspekte der Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bezirksamtes zu schaffen (Nr. 2). Die Begrenzung der Versammlungsfläche auf die markierte Teilfläche mit einer Größe von ca. 16.548 m² gemäß der als Anlage zu dem Bescheid beigefügten Satellitenbild genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Denn die diese Teilfläche begrenzenden Wege sind vor Ort auch ohne Messinstrumente erkennbar. (1) Das Verbot der Versammlung auf den übrigen Teilen der vom Antragsteller bei der Anmeldung angegebenen Fläche ist gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 61), greifen diese Auflagen in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG ein. Die Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 65). Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo – wie grundsätzlich hier – ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 66). Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Wenn – wie hier – die Versammlung auf einer öffentlichen Parkanlage in Form eines Camps abgehalten werden soll, müssen in Anbetracht der dem Widmungszweck der Parkfläche zugrunde liegenden Rechtsgüter – die Unversehrtheit des Parks, die Nutzungsmöglichkeit durch die Öffentlichkeit als Grün- und Erholungsanlage – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachhaltige Schäden des Parks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, n. v., Rn. 29). Diesen Risiken kann nicht wie bei Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine sondererlaubnispflichtige kommerzielle Großveranstaltung etwa mit Hilfe einer Sicherheitsleistung begegnet werden. Danach ist die Antragsgegnerin zum Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG befugt, die eine Schädigung der Anlagen möglichst weitgehend verhindern (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, n. v., Rn. 29). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Durchführung seines Protestcamps möglichst weitgehend ermöglicht werden muss (s.o., vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, n. v., Rn. 29). Die diesbezügliche Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin berücksichtigt einerseits den Anspruch des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG, das Camp auf der Grünfläche des Elbparks Entenwerder durchzuführen, andererseits aber auch die zu erwartenden Schäden am Elbpark und den Entzug der Nutzung für den Bürger für acht Tage. Durch die Zuweisung eines Teilbereichs der von dem Antragsteller begehrten Parkanlage wird seinem wesentlichen Anliegen genügt. Sowohl die Durchführung des gesamten – zulässigen – Camp-Programms als auch die Begegnung mit Gleichgesinnten aus anderen Teilen des Landes oder aus dem Ausland ist möglich. Die für die Veranstaltung zur Verfügung gestellte Teilfläche des Elbparks erscheint bei einer Gesamtfläche von 16.548 m² auch hinreichend groß. Nach dem oben Ausgeführten kann der Antragsteller ein Zirkuszelt, eine mobile Bühne, Sanitäreinrichtungen, ein Sanitäterzelt, ein Kinderspace, einen Camp-Orga/Informationshauptstand, zehn Workshop-Zelte, Lautsprecheranlagen, einen Solargenerator, eine Transparentwand, Stellschilder sowie bis zu 300 Schlafzelte für jeweils maximal zwei bis drei Personen, Waschgelegenheiten und eine Küche zur Selbstversorgung errichten. Unter Zugrundelegung der angegebenen Maße des Antragstellers (Zirkuszelt: 450 m², Workshop-Zelte: 10 x 50 m² = 500 m²) und einer geschätzten Größe der Schlafzelte (300 x 6 m² = 1.800 m²), des Sanitäterzelts (50 m²) und des Camp-Orga/Informationshauptstands (50 m²) ist bei der danach gegebenen Flächenausnutzung (2.850 m²) bei einer Gesamtfläche von 16.548 m² noch ausreichend Raum, um die mobile Bühne, Sanitäreinrichtungen, das Kinderspace sowie Waschgelegenheiten und ein Küche zur Selbstversorgung - unter Berücksichtigung von notwendigen Verkehrsflächen sowie insbesondere von Freiflächen für draußen stattfindende Veranstaltungen, Transport-, Flucht- und Evakuierungswege - unterzubringen. (2) Dass die zugewiesene Fläche nicht am westlichen, sondern am östlichen Ende des Parks gelegen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin wurde die Fläche ausgewählt, weil sie außer dem Rasen keine sonstige Vegetation aufweise. Im westlichen Bereich des Elbparks stehe keine Fläche mit der entsprechenden Größe für das Camp zur Verfügung. Zudem befinde sich im westlichen Bereich mehr schützenswerte Vegetation und die einem speziellen Schutz unterliegende Deichlinie (§ 8 der Deichordnung). Diese Erwägungen begegnen mit Blick auf eine möglichst weitgehende Verhinderung von Schäden für die Parkanlage keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob nur der westliche Bereich des Elbparks (besser) von den Elbbrücken eingesehen werden kann, oder ob der gesamte Elbpark aufgrund der hinter dem Deich stehenden Laubbäume auch von den Elbbrücken nicht einsehbar ist. Denn jedenfalls ist der mögliche Verbreitungsgrad von Inhalten gering, da die Elbbrücken kaum von Fußgängern genutzt werden und Randstreifen zum Verweilen für den fließenden Autoverkehr nicht zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass die zugewiesene Fläche am Eingangsbereich des Parks liegt, was im Hinblick auf den Schutz der Grünfläche und angesichts von Rettungs- und Fluchtwegen (vgl. dazu das als Anlage zum Bescheid vom 2.7.2017 beigefügte „Sicherheitskonzept für Entenwerder“) vorzugswürdig ist. b) Soweit sich der Bescheid vom 2. Juli 2017 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen dürfte, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, das gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Juli 2017 überwiegt. Ohne die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen Nr. 1, 2 und 4 könnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Veranstaltung wie angemeldet durchgeführt werden, da mit einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch bis zum Abschluss der Veranstaltung nicht zu rechnen ist. Damit könnte den Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht wirksam begegnet werden, deren Abwehr der voraussichtlich im oben dargelegten Umfang rechtmäßige Bescheid vom 2. Juli 2017 dient. 2. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Aufbau und die Durchführung der Versammlung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ gemäß der hilfsweisen Anmeldung des Antragstellers vom 30. Juni 2017 einschließlich des Aufbaus und des bis zum 11. Juli 2017 erfolgenden Abbaus zu dulden, sowie der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu untersagen, Maßnahmen jeglicher Art zu treffen, die eine Durchführung der Versammlung erschwert, behindert, verzögert oder gänzlich unmöglich macht, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen, dass das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 jedoch nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Durch die am 2. Juli 2017 erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin bezüglich des Versammlungsortes Elbpark Entenwerder ist der Antragsteller darauf verwiesen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen, wie er es auch teilweise erfolgreich getan hat. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Duldung der angemeldeten Versammlung im gewünschten Umfang ist daneben nicht statthaft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.