OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 2771/22

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1011.7K2771.22.00
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Erlass eines Hängebeschlusses erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. (Rn.2) 2. Die Gemeinde kann wegen Verletzung ihrer Planungshoheit nicht nur gegen eine entsprechende fachaufsichtliche Weisung klagen, sondern zudem gegen eine erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben und ferner um Eilrechtsschutz nachsuchen. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, im Wege einer Zwischenentscheidung die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Erlass eines Hängebeschlusses erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. (Rn.2) 2. Die Gemeinde kann wegen Verletzung ihrer Planungshoheit nicht nur gegen eine entsprechende fachaufsichtliche Weisung klagen, sondern zudem gegen eine erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben und ferner um Eilrechtsschutz nachsuchen. (Rn.5) Der Antrag der Antragstellerin, im Wege einer Zwischenentscheidung die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sogenannter Hängebeschluss) hat keinen Erfolg. Ob in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Erlass eines Hängebeschlusses erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 14 S 1991/22 -, vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 -, vom 15.02.2019 - 1 S 188/19 -, vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - und vom 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, jeweils juris). Dies ist in dem vorliegenden Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem sich die Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung ihres nach § 15 BauGB ergangenen Zurückstellungsbescheids durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 wendet, nicht der Fall. Vorliegend kommt es auf die Erfolgsaussichten des Eilantrags nicht an. Der Antragstellerin drohen unabhängig von der begehrten befristeten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den auf § 37 Abs. 1 BauGB gestützten Aufhebungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 keine irreversiblen Zustände oder schweren und unabwendbaren Nachteile hinsichtlich ihrer kommunalen Planungshoheit, deren Verletzung sie im vorliegenden Verfahren geltend macht. Selbst wenn die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der ehemaligen Justizvollzugsanstalt „XXX“ in eine Entziehungsanstalt im Maßregelvollzug entweder aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung oder im Wege des Selbsteintrittsrechts der höheren Baurechtsbehörde erteilt werden sollte, drohen weder irreversible Zustände noch schwere und unabwendbare Nachteile für die städtebauliche Planung der Antragstellerin. Denn die Antragstellerin kann wegen Verletzung ihrer Planungshoheit nicht nur gegen eine entsprechende fachaufsichtliche Weisung (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 42 Rn 118; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1995 - 5 S 646/93 -, juris) klagen, sondern zudem gegen eine solche – trotz des Zurückstellungsgesuchs ihres Gemeinderates und trotz ihres bereits ergangenen, allerdings durch die höhere Baurechtsbehörde wieder aufgehobenen Zurückstellungsbescheids erteilte – Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben und ferner um Eilrechtsschutz entsprechend § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen (vgl. Hornmann in BeckOK, BauGB, 55. Edition Stand: 01.05.2022, § 15 Rn. 58 f.; Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 15 Rn. 20; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 145 Ergänzungslieferung Februar 2022, § 15 Rn. 104; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 15 Rn. 10 jeweils m.w.N.; bezogen auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung: VG München, Beschluss vom 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 -, juris). Sollte sich die im vorliegenden Eilverfahren angegriffene Aufhebung der Zurückstellung des Baugesuchs als rechtswidrig erweisen, so wäre eine zwischenzeitlich erteilte und angegriffene Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wegen der Verletzung der kommunalen Planungshoheit ebenfalls aufzuheben und es wäre im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin stünde vorliegend aller Voraussicht nach weder der Anfechtungsklage noch dem Eilrechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung entgegen, dass die Antragstellerin zugleich Trägerin der Planungshoheit und untere Baurechtsbehörde ist. Insbesondere würden der Eilrechtsschutz und die Anfechtungsklage aller Voraussicht nach keine unzulässigen Insichprozesse darstellen. Nachdem der Insichprozess von der Verwaltungsprozessordnung weder zugelassen noch ausgeschlossen ist, beurteilt sich seine Zulässigkeit auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 -, juris). Ausgehend hiervon wäre die Antragstellerin zum einen durch eine aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung oder im Wege des Selbsteintrittsrechts nach § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO erlassene Baugenehmigung quasi „von außen“ kommend, möglicherweise in ihrer Planungshoheit verletzt (vgl. zum Insichprozess bezogen auf mögliche verletzte Rechte der Gemeinde aus ihrem Eigentum durch eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde: VG Aachen, Urteil vom 15.06.2005 – 3 K 2042/03 -, juris) und somit klage- bzw. antragsbefugt. Zum anderen würde der Antragstellerin in diesem Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Insichprozesses das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Streit innerhalb der Stadt mit behördlichen Mitteln beigelegt werden könnte. Denn angesichts der fachaufsichtlichen Weisung bzw. des Selbsteintrittsrechts der höheren Baurechtsbehörde wäre nicht ersichtlich, dass der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten durch eine gemeinsame Entscheidungsspitze endgültig beigelegt werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2016 - 10 A 1445/15 -, juris), zumal der Oberbürgermeister der Antragsstellerin die streitige Angelegenheit hier nicht mit umfassender Entscheidungsfreiheit nach allen Seiten regeln könnte (vgl. zur Möglichkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der für die Entscheidung zuständige Oberbürgermeister durch fachaufsichtliche Weisung an einer von ihm für rechtlich zutreffend erachteten Entscheidung der Frage gehindert ist: BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 35.95 -, juris). Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, dass bei einer Realisierung des Bauvorhabens die Aufhebung der Zurückstellung vor einer Entscheidung über ihren vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch vollzogen und vollendete Tatsachen geschaffen würden, rechtfertigt auch dies vorliegend nicht den Erlass der begehrten Zwischenentscheidung. Denn die Antragstellerin muss sich insoweit auf den Eilrechtsschutz nach § 80a Abs. 3 i.v.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Baugenehmigung und gegebenenfalls auf eine Zwischenentscheidung in diesem Verfahren verweisen lassen. Ob darüber hinaus die vorzunehmende Interessenabwägung auch deshalb zum Nachteil der Antragstellerin ausfällt, weil nach den Darlegungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg der Freilassung von dem Maßregelvollzug zugewiesener Straftäter letztlich ausschließlich durch die kurzfristige Schaffung weiterer Plätze für den Maßregelvollzug in der ehemaligen Justizvollzugsanstalt „XXX“ begegnet werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Entscheidung über die Kosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind. Die Zwischenentscheidung ergeht damit nicht in einem gegenüber dem Eilverfahren selbständigen Nebenverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 14 S 1991/22 - und vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 -, jeweils juris).