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Urteil

A 8 K 7034/24

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0422.A8K7034.24.00
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Leitsätze
Ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus der Region Deir ez-Zor hat nach dem Sturz des Regimes von Assad derzeit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.41) (Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus der Region Deir ez-Zor hat nach dem Sturz des Regimes von Assad derzeit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.41) (Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 4. Dezember 2024 durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Werden nach einem Folgeantrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, ist diese Entscheidung mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Ein auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder gar auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteter Verpflichtungsantrag wäre unzulässig, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist, über den Antrag erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht darf nicht „Durchentscheiden“. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass die erste Sachentscheidung vom Bundesamt getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18, juris Rn. 16 ff.). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG von zwei Wochen ist gewahrt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht entschieden, dass der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG unzulässig ist. a) Das Bundesamt ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG handelt. Ein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Der Kläger hat seinen ersten Asylantrag am 22. Februar 2017 zurückgenommen. Der weitere am 10. November 2017 gestellte Asylantrag stellte schon einen Asylfolgeantrag dar, der mit Bescheid vom 22. Februar 2018 unanfechtbar abgelehnt wurde. Somit handelte es sich bei dem am 25. Juli 2024 gestellten Asylantrag um den zweiten Folgeantrag. b) Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. aa) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu berücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - Rn. 44). „Neue Umstände oder Erkenntnisse“ können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen ergeben, wozu auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören kann, wenn die darin getroffene Auslegung einer Unionsvorschrift erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 8.2.2024 - Rs. C-216/22 - juris Rn. 54). Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - juris Rn. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs- C-18/20 - juris Rn. Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg, Urteil vom 27.9.2021 - A 14 K 6699/18 - juris Rn. 52; Urteil der Kammer vom 11.3.2022 - A 8 K 2266/21 n.v.). bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegen die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO liegt ersichtlich nicht vor. Es sind aber auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung beitragen. (1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) oder Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 14). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen müssen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 2.3.2010 - C-175/08 - juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20 bis 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 10 B 32.11 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34; Urteil vom 15.2.2012 - A 3 S 1876/09 - juris Rn. 30 bis 32). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG die Gründe für seine Verfolgungsfurcht vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5). Für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; hierbei müssen sich die Tatsachengerichte auch bei unklarer Erkenntnislage die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 22 ff.). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, juris Rn. 18). Allerdings spricht ein logisch strukturierter Vortrag nicht zwingend für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Allein die ungesteuerte Aussageweise ist ein Realitätskriterium; je impulsiver und assoziativer, je weniger chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnet, je weniger bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielend eine Aussage ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage realitätsbegründet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.7.2020 - A 2 S 873/19 - juris Rn. 16). (b) Ausgehend hiervon ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den derzeit vorhandenen Erkenntnissen die Möglichkeit, dass der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Der Kläger hat nichts vorgebracht, woraus sich seine Verfolgung aus den in § 3b AsylG genannten Gründen ergeben könnte und was zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG führen müsste. (aa) Dies gilt auch nach dem Sturz des Regimes von Assad im Dezember 2024. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil es dort an einer Lebensgrundlage fehle. Das Haus der Familie in Deir ez-Zor, das auf der Westseite des Euphrats in dem von der neuen Regierung beherrschten Gebiet gelegen habe, sei zerstört, es gebe keine Schulen und keine Krankenhäuser. Außerdem sei die Sicherheitslage schlecht, die Menschen seien bewaffnet, ein Cousin seines Vaters und sein eigener Cousin seien erst kürzlich auf offener Straße von Unbekannten ermordet worden, ohne dass ihm ein Grund hierfür bekannt sei. Dieses Vorbringen ist ersichtlich nicht geeignet, die oben genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. (bb) Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger von Seiten der nun anstelle des Assad-Regimes herrschenden Gruppe Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) Verfolgung aus Gründen des § 3b AsylG droht. Der Kläger gehört zur Volksgruppe der Araber und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Damit gehört er der nun herrschenden Volks- und Religionsgruppe an (vgl. zur HTS: BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 3 und 7 ff., 32). Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Assad-Regimes ist gegenwärtig nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 03.01.2025 - 9 A 237/23 MD -, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2025 - 17 K 8033/21.A -, juris, Rn. 87 ff.). Die nunmehr führenden Oppositionskräfte der HTS haben für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen und Übergriffe auf selbige untersagt (vgl. BFA Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024, S. 9). Dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt würden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine Verfolgung aus politischen Gründen wegen Wehrdienstentzugs ist damit nicht mehr gegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn. 51). (cc) Aber auch in dem von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) beherrschten Gebiet, zum dem Raqqa und Teile der Region Deir ez-Zor gehören, droht dem Kläger keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Wehrdienstentziehung. Die kurdischen Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) stellen das militärische Pendant zu den DAANES dar und bestehen aus kurdischen, arabischen und christlichen Kräften, werden jedoch durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) dominiert. Es gibt keine Wehrdienstpflicht für die SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Es gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von (systematischen) Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten würden. Dennoch unterstehen in den Gebieten der DAANES junge arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht, die als „Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Die Selbstverteidigungspflicht umfasst das Ableisten des einjährigen Dienstes in den sog. Selbstverteidigungskräften (HXP, Hêzên Xweparastinê), während Männer, die sich freiwillig den SDF anschließen, hiervon entbunden sind. Die HXP werden durch den politischen Arm der SDF, den SDC, gesteuert und dienen den SDF als Hilfstruppen. Die SDF können ihnen Aufgaben und bestimmte Standorte zuordnen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen jedoch durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von Gebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Männer, die sich der sog. Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres Dienstes um einen Monat bestraft. Zwar berichten manche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht entziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung der Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar. Berichte über Misshandlungen während der Haftzeit liegen nicht vor (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 10 f. und 36 f.). Zwei Quellen berichteten in einem Report von ACCORD, dass speziell Arabern gegenüber, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, nachsichtiger agiert würde, als gegenüber Kurden. Dies sei allerdings darauf zurückzuführen, dass arabische Stammesführer, die in den betroffenen Gebieten regional begrenzt über großen Einfluss verfügen, für bestimmte Araber Ausnahmen erwirken könnten. Um Konflikte oder hieraus entstehende Aufstände zu vermeiden, würde gegenüber den „Schützlingen“ häufiger nachsichtig vorgegangen. Eine weitere Quelle gab hingegen an, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entziehen, bei Aufgreifen womöglich mehr Gewalt ausgesetzt sein könnten als Kurden. Generell liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass Personen, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entziehen, durch die Behörden oder militärischen Strukturen der DAANES grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Gegenüber ACCORD gab eine Quelle an, dass Kurden speziell Arabern (in dieser Angelegenheit) eher Misstrauen entgegenbrächten. Arabische Dienstentzieher würden „nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der DAANES.“ Man ziehe es vor, dass arabische Personen keinen Zugang zu den Truppen hätten, um zu verhindern, dass sie sich letztendlich als Verräter herausstellen könnten. Eine weitere Quelle gab an, dass arabische Verweigerer des Selbstverteidigungsdienstes als „Gegner der kurdischen Hegemonie“ wahrgenommen würden, während eine dritte Quelle sogar von einer Wahrnehmung als „Verräter der DAANES“ spricht und behauptet, es habe in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen Personen aufgrund der Dienstverweigerung in Haft ihr Leben verloren hätten. Hierbei handelt es sich um die einzige Quelle, die eine derartige Angabe machte, die darüber hinaus jedoch durch keinerlei weitere Erkenntnisse bestätigt werden konnte (vgl. vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 36 f.). Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 oder 5 AsylG aus Gründen des § 3b AsylG durch die DAANES und SDF für jeden arabischen Volkszugehörigen ergibt sich hieraus nicht. (2) Aber auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ist nach den nun in Syrien gegebenen Umständen für den Kläger nicht möglich. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). (a) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist derzeit für den Kläger nicht erheblich wahrscheinlich. (aa) Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 - juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 40). Ergibt sich, dass in der für den Kläger maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Herkunftslandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 und § 3e AsylG finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 - juris Rn. 18; Wittmann in Decker u.a., BeckOK MigR, AsylG, § 4 Rn. 82 ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Eine Einstufung dieses Konflikts als bewaffneter Konflikt ohne internationalen Charakter im Sinne des humanitären Völkerrechts ist ebenso wenig erforderlich wie eine bestimmte Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, ein bestimmter Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder eine bestimmte Dauer des Konflikts. Vielmehr sind die letztgenannten Kriterien alleine bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob der Betroffene in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.1.2014 - C-285/12 - NVwZ 2014, S. 573 Rn. 35; Wittmann in Decker u.a., BeckOK MigR, AsylG, § 4 Rn. 61 ). (bb) Vorliegend fehlt es in der Heimatregion des Klägers Deir ez-Zor schon am Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zudem fehlt es an einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Heimatregion des Klägers - der auf dem Westufer des Euphrats gelegene Teil von Deir ez-Zor - unter Kontrolle der HTS-geführten Übergangsregierung liegt, wobei es an das unter Kontrolle der SDF liegenden Gebiete angrenzt. Die Grenze bildet hier der Euphrat. In der Zeit vom 29. Februar bis 7. März 2025 wurde in der Region Deir ez-Zor lediglich ein Angriff des IS als Sicherheitsvorfall registriert. Bewaffnete Zusammenstöße - etwa zwischen der HTS-geführten Übergangsregierung und den SDF wurden nicht registriert (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 6 f.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtete im Januar 2025, im Gouvernement Deir ez-Zor hätten Angriffe der SDF Verluste unter der Zivilbevölkerung verursacht (Fachtsheet Syrien, S. 4). Nähere Angaben zu Ort, Anlass und Umfang finden sich jedoch nicht in dem Bericht. ACCORD berichtete dagegen, dass die ehemaligen oppositionellen Kräfte unter der Führung der HTS am 11. Dezember 2024 die vollständige Kontrolle über Deir ez-Zor übernommen hätten. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor sei es zu Demonstrationen gekommen, die gefordert hätten, dass die von der HTS geführten Streitkräfte auch die Kontrolle über dieses Gebiet übernehmen sollten. Einige Kommandanten der SDF seien daraufhin desertiert (ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, 11.3.2025, S. 6). Laut EUAA gebe es in der Region Deir ez-Zor einen bereits lange andauernden Konflikt der kurdischen SDF mit sunnitischen Stammesmilizen sowie Angriffe des Islamischen Staates im Iraq und der Levante (EUAA, Syria: Country Focus, 21.3.2025, S. 18). Zwischen den SDF und den sunnitischen Stammesmilizen habe es Zusammenstöße gegeben (EUAA, S. 52, 73 f.). Zuletzt befand sich jedoch auch nach den Erkenntnissen der EUAA die westlich des Euphrats gelegene Region Deir ez-Zor in der Herrschaft der HTS-geführten Regierung (EUAA, S. 62 f.). Im Gouvernement Deir ez-Zor habe es im Berichtszeitraum November 2024 bis Februar 2025 258 Sicherheitsvorfälle gegeben. Im März 2025 unterzeichnete die SDF ein Abkommen mit der HTS-geführten Regierung, wonach sie ihre bewaffneten Kräfte und zivilen Einrichtungen in die neue syrische Regierung integrieren soll. Im Zeitraum November 2024 bis Februar 2025 gab es im Gouvernement Deir ez-Zor 75 vermerkte Todesfälle, verursacht durch Minen oder Tötungen von nicht näher identifizierter Seite. Das Abkommen sah ein Ende der gegenseitigen Feindseligkeiten vor (EUAA, S. 76). Im Verlauf des syrischen Bürgerkriegs nahmen SDF im Nordosten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat ein. Im Jahr 2014 wurde unter Federführung der USA eine internationale Koalition gegen den Islamischen Staat ins Leben gerufen, die gegen die erstarkende islamistische Gruppierung vorgehen sollte. Die SDF wurden im Rahmen der internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat durch die USA und andere internationale Partner unterstützt. Das zivile Pendant zur militärischen Organisation der SDF bildet die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Sie umfasst heute das Gouvernement Hasaka und große Teile der Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa. Stärkste Kraft innerhalb der SDF sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), die der türkischen PKK nahestehen. Nach mehreren Monaten der Unsicherheit, welche Zukunft die DAANES-Gebiete nach dem Sturz Assads, dem gewachsenen Einfluss der Türkei in Syrien und einem drohenden Abzug der USA erwarten wird, verkündete ein hochrangiger Kommandeur der SDF am 18. Februar 2025, dass sie im Rahmen interner Verhandlungen zu der Einigung gekommen seien, dass die SDF sowie andere bewaffnete Gruppierungen, die in den DAANES aktiv sind, in das neue syrische Militär und den Sicherheitsapparat integriert werden sollten. Darüber hinaus sollten ausländische Kämpfer aus dem Gebiet entfernt und staatliche Dienstleistungen in Nordostsyrien wiederhergestellt werden. Verhandlungen mit der Übergangsregierung in Damaskus dauern weiterhin an, diese hatte zuvor den Wunsch der SDF, als ein Block und mit ihren eigenen Strukturen in das neue Militär übernommen zu werden, abgelehnt. Am 10. März 2025 unterzeichneten Übergangspräsident al-Shar’aa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und einen Weg zur politischen Einigung zwischen den beiden Entitäten enthalten soll. Sie umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung, wobei Details dieses Prozesses bislang nicht enthalten sind (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 10 f.). Massaker an der Zivilbevölkerung wurden in Herkunftsregion des Klägers Deir ez-Zor nicht bekannt, sondern nur in der Küstenregion Syriens bezüglich der alawitischen Bevölkerung (vgl. vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 14). Kämpfe zwischen den SDF und der SNA sowie türkische Luftangriffe ereignen sich in der Region Manbij, etwa in der Nähe des Tishreen-Staudamms oder in Ost-Aleppo (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 15), nicht jedoch in der Region Deir ez-Zor. In der unter der Herrschaft des HTS gelegenen Region Deir ez-Zor besteht nach Überzeugung des Gerichts somit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Jedenfalls ist dort weder das Leben noch dessen körperliche Unversehrtheit aufgrund von willkürlicher Gewalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht. Bei den berichteten Vorkommnissen handelt es sich um Einzelfälle. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der kürzlich geschehenen Ermordung eines Cousins seines Vaters in dem von den DAANES beherrschten Teil der Region Deir ez-Zor sowie der Ermordung eines Cousins in dem von HTS beherrschten Teil Deir ez-Zors berichtet hat, vermochte das Gericht nicht zu erkennen, dass diese Taten auf einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt beruhen. Der Kläger konnte keinen Grund für die Morde nennen. Die Verwandten seien jeweils aus einem vorbeifahrenden Auto erschossen worden. Es spricht viel dafür, dass es sich jeweils um einen Fall von Kriminalität handelte. Ferner ergibt sich aus diesen die Verwandtschaft des Klägers betreffenden Vorfällen nicht, dass auch seine Tötung oder Verletzung beachtlich wahrscheinlich ist. Dafür blieben die Angaben des Klägers zu den Vorfällen viel zu unbestimmt. (b) Des Weiteren ist auf der Grundlage des Vorbringens und der derzeit im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfahren wird. Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: … Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung …“) und Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15b der Richtlinie 2011/95/EU eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies folgt unter anderem daraus, dass Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU müssen daher von bestimmten Dritten verursacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 69 ff.). Gefahren, die sich alleine aus der individuellen Disposition des Betroffenen - zum Beispiel behandlungsbedürftige Krankheiten - oder der schlechten Versorgungslage im Zielland - zum Beispiel einer lebensgefährlichen Ernährungslage - ergeben, fallen nur in den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK (ausf. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - Rn. 33 ff.; VGH Mannheim BeckRS 2017, 139485 Rn. 54 ff.; Wittmann in Decker u.a., BeckOK MigR, AsylG, § 4 Rn. 99 f. ). Ausgehend von diesen Maßstäben ist hier eine Gefahr im Sinne von § 4 AsylG nicht gegeben. Hinsichtlich des Fehlens eines beachtlich wahrscheinlichen Schadens, der auf einen menschlichen Akteur zurückzuführen wäre, kann auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verwiesen werden. Das Vorbringen des Klägers zur schlechten Versorgungslage in Syrien ist mit Blick auf § 4 AsylG hier unerheblich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger eine in Syrien etwaig vorhandene Versorgung absichtlich verweigert würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der am XXX 1995 in Deir ez-Zor (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er verließ Syrien im Jahr 2015, reiste am 3. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. März 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. Februar 2017 erklärte er, er wolle in die Türkei ausreisen, weil sich dort seine Familie aufhalte. Am 22. Februar 2017 erklärte der Kläger die Rücknahme des Asylantrags. Mit Bescheid vom 28. März 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein. Am 10. November 2017 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag. Dabei gab er an, er habe sich seit dem letzten Asylantrag nicht im Herkunftsland aufgehalten. Bis zur Ausreise im Jahr 2014 habe er mit seiner Familie in Raqqa gelebt. Danach habe er sich ein Jahr in der Türkei aufgehalten. 2016 sei er nach Deutschland gereist. Die restliche Familie wohne weiter in der Türkei. Er sei in Syrien bis zur 9. Klasse zur Schule gegangen. Er habe mit seinem Vater im Autohandel gearbeitet. Wehrdienst habe er noch keinen geleistet. Er habe den ersten Asylantrag zurückgenommen, weil seiner Mutter eine Operation bevorgestanden habe und er sie habe sehen wollen. Er sei dann doch nicht in die Türkei ausgereist. Eine Betreuerin habe ihm eine Bescheinigung ausgestellt, so dass er habe bleiben können. Die Fluchtgründe hätten sich seit der letzten Antragstellung nicht geändert. Der Krieg habe ihn zur Ausreise aus Syrien veranlasst. Körperlich sei ihm nichts zugestoßen, aber psychisch. Er habe viele Grausamkeiten gesehen und ständig sei der Gedanke da gewesen, dass man getötet werde. Seiner Familie sei nichts passiert. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr im Krieg getötet werde. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (1.) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil keine Wiederaufgreifensgründe vorgetragen worden seien. Das Abschiebungsverbot ergebe sich aus Art. 3 EMRK. Dem Kläger drohten in Syrien aufgrund des dortigen bewaffneten Konflikts Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Interner Schutz sei nicht gegeben. Am 25. Juli 2024 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Er gab an, es gebe keine neuen Gefahren in Syrien, die alten Gründe bestünden weiter. Er sei nun verheiratet und habe einen im Jahr 2021 geborenen Sohn. Neue Beweismittel habe nicht. Er sei etwa im Jahr 2018 wegen seiner kranken Mutter in die Türkei ausgereist. Dort habe er sich fast vier Jahre aufgehalten. Er sei am 5. Mai 2022 in Bulgarien festgenommen worden und habe dort internationalen Schutz erhalten. Er habe sich zwei Jahre in Bulgarien aufgehalten. Er sei am 13. Juli 2024 wieder nach Deutschland eingereist. In Bulgarien sei die Situation schlecht gewesen. Er habe dort keine Zukunft für seine Kinder gesehen. Die Polizei sei korrupt, er sei verprügelt worden. Bei Hilfsorganisationen habe er nur verdorbene Lebensmittel erhalten. Er sei in Bulgarien vor der Schutzgewährung zu seinen Asylgründen angehört worden. Mit Schreiben vom 29. August 2024 teilte Bulgarien mit, dem Kläger sei am 9. Dezember 2022 subsidiärer Schutz gewährt worden. Daher könne er nicht nach der Dublin-III-Verordnung zurückgenommen werden. Am 2. September 2024 verfügte das Bundesamt, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehen müsse. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 - zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19. November 2024 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab. Es sei kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten seien, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitrügen. Der Kläger hat am 21. November 2024 Klage erhoben hoben. Zur Begründung bringt er vor, er und seine Familie hätten beschlossen, nach Deutschland auszuwandern, um ein besseres Leben und eine stabilere Zukunft für seine Kinder zu finden. In Bulgarien habe es keine Arbeit und keine Sprachkurse gegeben. Sie seien von einigen Personen finanziell ausgebeutet worden. Die Gesundheitsversorgung sei schlecht. Seine Frau und sein Kind lebten schon in Deutschland und hätten einen Asylantrag gestellt. Der Asylantrag sei inzwischen als unzulässig abgelehnt worden, es sei die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet worden. Dagegen hätten sie nun um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Seine Frau sei derzeit schwanger. In Syrien gebe es weiterhin einen militärischen Konflikt zwischen verschiedenen Parteien. Das Land sei nach wie vor unsicher und die allgegenwärtige Gewalt stelle eine direkte Bedrohung für ihr Leben dar. Die Lebensbedingungen seien schlecht und böten keine Grundlage für ein würdevolles Leben. In der Heimatregion Deir ez-Zor gebe es weiter Kämpfe. Die Infrastruktur sei massiv zerstört, er habe derzeit keinen sicheren Zufluchtsort und kein Haus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen seiner dortigen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Der Kammer liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts (XXX) und seiner Ehefrau XXX vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren sowie die der Kammer zum Herkunftsland Syrien vorliegenden Erkenntnismittel Bezug genommen.