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Urteil

A 10 K 41/25

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0828.A10K41.25.00
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Leitsätze
In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch dazu berechtigten würde, die Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufzuschieben.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 12.12.2023 zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch dazu berechtigten würde, die Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufzuschieben.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 12.12.2023 zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Einzelrichterin konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig. a) Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden. Das Verfahren war nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist zur Sachentscheidung zu setzen, weil es an einem zureichenden Grund für die bisher ausgebliebene Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag fehlt. aa) Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die geeignet sind, eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Hierzu zählt vorliegend insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren, wie es sich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ergibt. Daher ergeht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19, wonach der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens ansieht). Diese Frist beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu behandeln, so beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG diese Frist, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 Asylverfahrensrichtlinie). Anhaltspunkte dafür, ob eine Überschreitung der sechsmonatigen Frist – also eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz – sachlich gerechtfertigt ist, ergeben sich aus § 24 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 AsylG (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und 4 sowie Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise nach § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG um höchstens weitere drei Monate auf 18 Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann die Entscheidung abweichend von den in Abs. 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet nach § 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen. Nach § 24 Abs. 7 AsylG hat das Bundesamt jedoch spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 20). Dies wird insbesondere am Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie deutlich, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. bb) Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall kein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte bisher nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Da im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, begann die Frist zur Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit der Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat. Dies erfolgte spätestens durch die ausdrückliche Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 19.03.2024. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist auch nach diesem Zeitpunkt bereits verstrichen und Gründe für eine Verlängerung auf 15 Monate wurden vom Bundesamt weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Es liegt derzeit auch kein Fall eines Aufschubs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Denn es besteht in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch dazu berechtigten würde, die Entscheidung aufzuschieben (so auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 19 ff.). Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG ist eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. Der Zweck des Zuwartens besteht also darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung darf der Grund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung. Darunter sind zusätzliche allgemeine Aufklärungsmaßnahmen in Form eigener Ermittlungen des Bundesamts oder der Einholung von Sachverständigengutachten oder sonstigen Auskünften sachverständiger Stellen oder Personen zu verstehen, die auch einen größeren Zeitaufwand erfordern. Sie können asylrechtlich relevante Tatsachen und Entwicklungen betreffen, aber auch solche Umstände, aus denen sich sonstige Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG ergeben können. Dagegen kann es sich grundsätzlich nicht um Tatsachen handeln, die den Vollzug der Abschiebungsandrohung beeinflussen könnten (z. B. Schließung der Flughäfen oder sonstige Zugangshindernisse); denn hierdurch wird die zwingend zu erlassende Abschiebungsandrohung nicht tangiert (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 24 AsylG, Rn. 24; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 20). Die Aussetzung der Entscheidungen ist nur für ein bestimmtes Herkunftsland im Ganzen zulässig. Sie darf nicht auf eine bestimmte Region oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe begrenzt werden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 24 AsylG, Rn. 26; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 20). Die in Syrien bestehende Lage ist nicht (mehr) vorübergehend ungewiss. Das Regime von Bashar Al-Assad herrscht bereits seit 08.12.2024 nicht mehr über Syrien. Die neue syrische Regierung unter der Führung der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und Übergangspräsident Ahmed Al-Sharaa hält sich seitdem stabil an der Macht und übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. Beispielsweise hat das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport „Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen“ erstellt. Des Weiteren wurden die „Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien“ des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2025 in einer aktualisierten Form veröffentlicht, die ebenfalls umfangreiche Informationen zu den Entwicklungen in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes enthalten. Das Auswärtige Amt hat am 30.05.2025 einen neuen Lagebericht zu Syrien mit dem Stand Ende März 2025 veröffentlicht, welcher laut seiner Einleitung vor allem dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren dienen soll. Außerdem hat die European Union Agency for Asylum (EUAA) im Juli 2025 eine umfangreiche „Country of Origin Information - Syria: Country Focus“ veröffentlicht. Dass Entscheidungen zu Syrien bereits wieder möglich sind, zeigt sich auch an den dem Gericht bekannten, vereinzelten Entscheidungen des Bundesamtes sowie an den zur neuen Lage in Syrien ergangenen Gerichtsentscheidungen (vgl. beispielsweise VG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2025 - A 10 K 1980/22 -; VG Berlin, Urteil vom 22.05.2025 - 3 K 58/24 A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025 - 17 K 432/23.A -; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 - 5 K 2229/23.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2025 - A 8 K 7034/24 -; alle juris). b) Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er lediglich eine Bescheidung und nicht direkt eine Sachentscheidung durch das Gericht begehrt. Ein Asylantragsteller, über dessen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 17; ferner BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 21 ff.). Die Überzeichnung des Asylrechts durch europäisches Recht, insbesondere durch die Asylverfahrensrichtlinie, gibt eine besondere Struktur mit einer stärkeren Betonung des behördlichen Verfahrens vor, die einem sog. „Durchentscheiden“ der Verwaltungsgerichte entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 20 ff.). Einem Asylantragsteller dürfen die eingeräumten Verfahrensrechte – insbesondere eine Entscheidung des Bundesamts mit dessen besonderer Sachkenntnis – nicht dadurch entzogen werden, dass im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts das Gericht an dessen Stelle im gerichtlichen Verfahren den Antrag zu entscheiden hat. Zudem würde ein Übergehen der Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts, wenn es – wie vorliegend – zu einer Häufung von Fällen kommt, zu einer mit dem Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbaren Gewichtsverlagerung der Exekutive auf die Judikative führen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 18 m.w.N.). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über sein Asylbegehren in angemessener Frist aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Bescheidung seines Asylantrags. Der im Jahr 1999 in Daraa/Syrien geborene Kläger mit syrischer Staatsangehörigkeit reiste am 07.12.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.12.2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Eurodac-Ergebnis vom 07.12.2023 ergab hinsichtlich des Klägers einen Treffer der Kategorie 2 für Italien. Am 07.02.2024 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an Italien, welches die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19.03.2024 ablehnten. Mit Vermerk vom 19.03.2024 stellte das Bundesamt fest, dass eine Remonstration hiergegen keinen Erfolg verspreche und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Mit Schreiben vom 19.12.2024, bei Gericht eingegangen am 03.01.2025, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das Bundesamt sei ohne zureichenden Grund in seinem Asylverfahren über die gesetzlichen Fristen hinaus untätig geblieben. Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt –, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Sie trägt zur Begründung vor, aufgrund der derzeitigen außerordentlich dynamischen, unübersichtlichen und schwer zu bewertenden Situation in Syrien seien Entscheidungen zu Antragstellern aus dem Herkunftsland Syrien zurückgestellt. Am 23.12.2024 sei die Europäische Kommission über den Aufschub informiert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.