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Urteil

27 K 4231/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0903.27K4231.25A.00
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Leitsätze

Dem Kläger droht aufgrund der Wehrdienstentziehung unter dem Assad Regime weder eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung, noch durch die DAANES.

Der Kläger ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Form willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden.

Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger kann zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau kann er durch eine Erwerbstätigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt könne er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Kläger droht aufgrund der Wehrdienstentziehung unter dem Assad Regime weder eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung, noch durch die DAANES. Der Kläger ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Form willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden. Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger kann zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau kann er durch eine Erwerbstätigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt könne er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Araber und ist sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 30.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.10.2023 einen Asylantrag. Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 11.01.2024 gab der Kläger im Wesentlichen zu seinem Verfolgungsschicksal an, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Wehrdienst nicht habe leisten wollen. Er komme aus dem Dorf W. bei der Stadt al-Hasaka im Gouvernement Hasaka in Nordostsyrien. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und anschließend verschiedene Tätigkeiten wie Fliesenleger, Obstverkäufer und Wasserinstallateur ausgeübt. In Syrien lebten noch seine Ehefrau, seine Eltern und vier Geschwister. In Deutschland lebten ein Bruder, ein Onkel und ein Cousin des Klägers. Mit Bescheid vom 29.04.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Sie lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine Einberufung zum Militärdienst befürchten müsse, weil die neue Übergangsregierung nach Sturz des Assad-Regimes eine Generalamnestie für Wehrdienstentzieher und die Abschaffung des Wehrdienstes verkündet habe. Auch drohe dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Trotz der volatilen Lage in Teilen Syriens sei nicht davon auszugehen, dass in der Heimatregion des Klägers Kampfhandlungen auszubrechen drohten. Schließlich führten auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien nicht dazu, dass bei der Abschiebung des Klägers von einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen sei. Der Kläger sei gesund, arbeitsfähig, nicht unterhaltspflichtig und habe Berufspraxis in verschiedenen Tätigkeitsfeldern. Dem Kläger sei es bereits vor der Ausreise möglich gewesen, den Lebensunterhalt zu sichern. Die wirtschaftliche Lage in Syrien werde sich aufgrund der Lockerungen der Sanktionen verbessern. Auch verfüge er über ein familiäres Netzwerk in Syrien und habe Angehörige in Deutschland, weshalb er auf eine Unterstützung durch diese verwiesen werden könne. Der Kläger hat am 16.05.2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass es trotz des Sturz des Assad-Regimes in seiner Heimatregion im Nordosten weiterhin eine de-facto-Wehrpflicht in Form der Selbstverteidigungspflicht gebe. Sofern man sich dieser Selbstverteidigungspflicht entziehe, würde man mit unterschiedlichen Maßnahmen bis hin zur Folter mit Todesfolge bestraft. Der Kläger sei im Fall seiner Rückkehr nach Syrien wegen der dortigen prekären humanitären Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt. Auch wenn er gesund und arbeitsfähig sei, könne er nicht aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt sichern. Er verfüge nicht über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk. Nach seiner Ausreise sei seine Frau aus dem Haus seines Vaters wieder zu ihrer Familie in die Stadt al-Hasaka gezogen. Seine Eltern und Geschwister hätten im Anschluss auch das Dorf verlassen und seien in das Viertel Geweran in der Stadt al-Hasaka gezogen. Dort lebten die Eltern mit drei der Geschwister des Klägers in einem Haus mit zwei Zimmern. Sein Vater arbeite seit 2013 aufgrund fehlender Stellen nicht mehr als staatlicher Lehrer, erhalte aber weiterhin sein Gehalt in Höhe von 22 US-Dollar (USD) pro Monat. Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfüge die Familie in Syrien nicht. Ein minderjähriger Bruder lebe mittlerweile auch in Deutschland, ein weiterer Bruder gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Der Kläger müsse nach der Rückkehr den Lebensunterhalt für seine Ehefrau aufbringen und deren Vater die in seiner Abwesenheit entstandenen Unterhaltskosten für sie zurückbezahlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 29.04.2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie an, es spreche einiges dafür, dass auch die in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) Gebiet lebenden Männer, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterfielen, in der Zukunft von der Generalamnestie für Wehrdienstverweigerer der Übergangsregierung umfasst sein würden. Unabhängig davon stelle jedoch weder die Selbstverteidigungspflicht als solche noch die Bestrafung aufgrund der Entziehung von dieser Pflicht eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach § 3 AsylG bzw. eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 AsylG dar. Es sei nicht regelmäßig und auch nicht in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu erwarten, dass die syrische Bevölkerung elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen könne. Der Kläger könne bei einer dauerhaften freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem REAG/GARP Programm bzw. EURP beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unten 1.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (unten 4.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. a) Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.2023 ‒ 1 C 35.21 ‒, Rn. 19, juris, und vom 04.07.2019 ‒ 1 C 33.18 ‒, Rn. 10 f., juris. Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen. Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21 –, Rn. 66, juris. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, Rn. 13 f., juris, und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, 32, juris. Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris, und vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, Rn. 15, juris. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 19, juris, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris. b) Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Bedrohung durch das Assad-Regime aufgrund von Wehrdienstentziehung kommt jedenfalls nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nicht mehr in Betracht. Das Assad-Regime scheidet als Verfolgungsakteur aus. Der Kläger hat keine Verfolgung durch die Übergangsregierung zu befürchten. Insofern wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen, der die Kammer folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Eine solche Verfolgung wurde vom Kläger schon nicht geltend gemacht. bb. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Heranziehung zu der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ in seiner Herkunftsregion im Nordosten Syriens eine Verfolgungshandlung Auch eine evtl. Bestrafung wegen der Entziehung von dieser Pflicht begründet keine Verfolgungshandlung. Es fehlt insofern zudem an einem Verfolgungsgrund. (1) Der Nordosten Syriens, das Gouvernement Hasaka und große Teile der Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa werden von der DAANES kontrolliert. In den Gebieten der DAANES unterstehen junge, arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 26 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht, die als „Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Die Selbstverteidigungspflicht umfasst das Ableisten eines einjährigen Dienstes in den Selbstverteidigungskräften. Daneben gibt es keine Wehrdienstpflicht für die SDF, dem militärischen Pendant zur DAANES im Nordosten. Stärkste Kraft innerhalb der SDF sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG). Männer, die sich freiwillig den SDF anschließen sind von der sog. Selbstverteidigungspflicht entbunden. Die Selbstverteidigungskräfte dienen der SDF als Hilfstruppen und unterstützen diese in der Regel durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 23; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 10, 36. Gemäß Artikel 15 des Selbstverteidigungsgesetzes werden Dienstentzieher, die zum Selbstverteidigungsdienst einberufen werden, mit einem zusätzlichen Monat Dienst bestraft. Männer, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreiten des maximalen Dienstalters zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Allerdings kann ihnen eine Geldstrafe von bis zu 300 USD auferlegt werden. Vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, S. 16, 22. Der gesetzlich vorgesehene zusätzliche Monat Dienst ist auch die Folge einer Dienstentziehung in der Praxis. Der weit überwiegenden Mehrheit der jüngeren Berichte lassen sich keine Fälle von Gewalt oder Misshandlungen von Deserteuren, die an Kontrollpunkten aufgegriffen wurden, entnehmen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 37; Danish Immigration Service, Syria, Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, S. 22. Ausweislich von zwei Quellen eines ACCORD Berichts aus 2023 werde gegenüber Arabern, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, zudem nachsichtiger agiert als gegenüber Kurden. Auch wurde berichtet, dass arabische Verweigerer des Selbstverteidigungsdienstes als „Feiglinge oder Gegner der DAANES“ oder „Gegner der kurdischen Hegemonie“ wahrgenommen würden. Lediglich eine Quelle gab an, dass es aufgrund der Dienstverweigerung in Haft zu Todesfällen gekommen sei. Diese vereinzelte Angabe konnte jedoch durch keinerlei weitere Erkenntnisse bestätigt werden. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, durch die Behörden oder militärische Strukturen der DAANES eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 37 (mit Bezug auf einen ACCORD Bericht aus 2023). (2) Allein die Heranziehung zu der Selbstverteidigungspflicht, der der Kläger mit seinen 26 Jahren noch unterliegt, begründet demnach keine Verfolgungshandlung. Denn bei der Heranziehung zum Militärdienst im Allgemeinen handelt es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, Rn. 37, juris (zum Reservewehrdienst in der damaligen syrischen Armee). Nicht anders ist es im Fall der Selbstverteidigungspflicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen (vgl. dazu. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen müsste, liegen nicht vor. (3) Dem Kläger droht wegen einer Entziehung von der Selbstverteidigungspflicht auch keine Bestrafung, die als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wäre. Denn die insofern zu erwartenden Folge für den Kläger erreichen schon nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Dem Kläger droht „nur“ ein Monat Zusatzdienst. Die Berichte, die ausnahmsweise von Gewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die Annahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich. Die im Fall der Rückkehr nach Überschreiten des Dienstalters gegebenenfalls zu erwartenden Geldstrafe erreicht ebenfalls nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Im Übrigen fehlt es bei einer etwaigen Bestrafung auch an einem Verfolgungsgrund. Denn die Bestrafung würde den Kläger nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale treffen. Vgl. stRspr. zur Bestrafung bei Wehrdienstentzug: BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22/17 – Rn. 14, juris, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 02.09.1991 – 2 BvR 939/89 –, Rn. 11, juris; vgl. zur bisherigen Rspr. nach dem Sturz des Assad Regimes: VG Meiningen, Urteil vom 20.03.2025 – 1 K 1022/24 ME – Urteilsabdruck S. 8 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 17.04.2022 – 1 A 38/24 – Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2025 – A 8 K 7034/24 –, Rn. 46 ff., juris. 2. Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. c) Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. aa. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 – Rn. 17, juris und vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – Rn. 17, juris; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – Rn. 40, juris. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – Rn. 35, juris. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Betroffene Anspruch auf subsidiären Schutz hat, muss umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – Rn. 39, juris. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – Rn. 33, juris. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 – Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 1 B 7.18 –, Rn. 3, juris. Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, Rn. 30 ff., juris. Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, Rn. 40 ff., juris. bb. Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist die Herkunftsregion des Klägers, das Gouvernement Hasaka. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es. Der Kläger gehört zur Volksgruppe der Araber und ist sunnitischen Glaubens. Auch wenn er damit in seiner kurdisch kontrollierten Heimatregion zu einer Minderheit gehört, ergibt sich nach den Erkenntnissen daraus keine Gefahrerhöhung. Der Kläger hat weder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt noch ist in Zukunft die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu erwarten, die ihn besonderen Gefahren aussetzen würde. Das Gouvernement Hasaka befindet sich in der kurdisch kontrollierten DAANES Region und ist damit fast vollständig unter der Kontrolle der SDF. Die Lage innerhalb des von den SDF kontrollierten Gebiets war in den Tagen des Regimesturzes und in den Wochen danach relativ stabil. Im Nordwesten an der Grenze zur Türkei sind Teile noch in der Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army – SNA), welche der Übergangsregierung nun offiziell untergeordnet ist. Trotz der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Übergangsregierung und der SDF im März 2025 und eines offiziellen Waffenstillstands kam es vereinzelt zu Kämpfen zwischen der SDF und der SNA im Norden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: Ende März 2025, S 20 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 15; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 145 ff. Eine Einigung der SDF und der Übergangsregierung über eine Integration der SDF ist bisher noch nicht erfolgt. Im August gab es vereinzelte Gefechte zwischen den Truppen in den Gouvernements Aleppo und Deir ez-Zor. Vgl. zu den Verhandlungen zwischen SDF und der Übergangsregierung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 14.07.2025, S. 10; zu den Gefechten: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 04.08.2025, S. 9, Briefing Notes vom 11.08.2025, S. 10, Briefing Notes vom 18.08.2025, S. 9. Darüber hinaus ist der Islamische Staat (IS) in Nordostsyrien trotz US-Militärpräsenz noch nicht vollständig besiegt, sodass es in unregelmäßigen Abständen zu Angriffen und Anschlägen auf SDF-Einheiten seitens des IS kommt. Gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Obersvatory for Human Rights – SOHR) kam es im Jahr 2025 bisher zu 148 Angriffen des IS in den Gebieten der DAANES mit insgesamt 62 Todesopfern. Der Großteil davon ereignete sich im Gouvernement Deir ez-Zor. Bei den Opfern handelte es sich überwiegend um Mitglieder der SDF oder um mit ihnen verbündete Milizen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: Ende März 2025, S 20 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 14.07.2025, S. 10, Briefing Notes vom 21.07.2025, S. 10, Briefing Notes vom 04.08.2025, S. 9, Briefing Notes vom 11.08.2025, S. 10. Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt im Gouvernement Hasaka rechtfertigen nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. Im Gouvernement Hasaka leben derzeit rund 1,3-1,4 Millionen Menschen. Vgl. Bevölkerungszahl im März 2025 nach IOM Schätzung: 1.329.876 / nach WHO Schätzung: 1.447.069, in: EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 145. Eine Abfrage der Beklagten bei ACLED ergab für das Gouvernement Hasaka im Zeitraum von Januar bis Juli 2025: 608 Konfliktvorfälle und 110 konfliktbedingte Todesopfer. Daraus ergeben sich rein statistisch 87 Vorfälle und 15 Todesfälle pro Monat. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Großteil der Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen stattfindet. Dies ergibt sich auch aus weiteren Erkenntnissen wonach es nach Berichten des SNHR (Syrian Network for Human Rights) zwischen März und Mai 2025 in der Region lediglich zwei zivile Todesopfer gab, nach Berichten des UCDP (Uppsala Conflict Data Program) in demselben Zeitraum 12 zivile Todesopfer. Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 150. Selbst wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl in Hasaka kein hohes Gewaltniveau. Aus dem innersyrischen Vergleich der von der Beklagten vorgelegten ACLED Datenerhebung lässt sich vielmehr erkennen, dass die Konfliktschwerpunkte in Syrien derzeit in anderen Landesteilen unter Beteiligung anderer Bevölkerungsgruppen liegen. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23, juris; und Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18–, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 89 ff., juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09 – (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 17.02.2009 – C-465/07 – (Elgafaji), Rn. 28, juris; vom 19.03.2019, C-297/17, Rn 89, juris; und vom 19.03.2019, C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 – 10 C 15.12–, Rn. 22 f. und 39; juris; und vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, Rn. 65, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 113 f., juris. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, Rn. 21, 25, juris. Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 – 9 C 38.96 –, Rn. 27, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, Rn. 110, juris. Örtlicher Bezugspunkt ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 – 9 A 1249/20.A –, Rn. 227, juris. b) Die vorliegenden Erkenntnismittel zu Syrien ergeben in der Gesamtschau derzeit folgendes Bild: Der Bürgerkrieg hat in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt (nachfolgend unter aa.), hat große Teile der Infrastruktur zerstört (nachfolgend unter bb.) und hat eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung (nachfolgend unter cc.) hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen (nachfolgend unter dd.) und steht vor großen Herausforderungen, wie Wohnungsmangel (nachfolgend unter ee.), im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten (nachfolgend unter ff.) und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt (nachfolgend gg.). aa. Die syrische Wirtschaft schrumpfte während des Bürgerkriegs laut Schätzungen der Weltbank um 85 %. Im Jahr 2011 hatte die Wirtschaft Syriens einen Wert von ca. 67,5 Milliarden USD und im Jahr 2023 nur noch einen Wert von rund 9 Milliarden USD. Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg zerstört. Auch führte der Konflikt zu einer erheblichen Abwertung des syrischen Pfunds (SYP), was einen enormen Kaufkraftverlust zur Folge hatte. Vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 12. Im Mai 2025 erfolgte Lockerungen bzw. Aufhebungen von US- und EU Sanktionen gegenüber Syrien sollen potenziellen Investoren und Staaten eine notwendige Unterstützung der syrischen Übergangsregierung ermöglichen. Auch wurden die verbliebenen syrischen Weltbankschulden in Höhe von 15 Millionen USD durch Katar und Saudi-Arabien beglichen. Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65. Infolgedessen sicherte die Weltbank dem syrischen Staat Finanzhilfen von über 146 Millionen USD zur Wiederherstellung einer zuverlässigen Elektrizitätsversorgung und zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus des Landes zu. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30.06.2025, S. 11. Darüber hinaus hat die Beklagte auch einige erste privatwirtschaftliche Investitionsabkommen dargelegt, welche auf eine positive Entwicklung hindeuten. Im Juni 2025 wurde nach sechsmonatiger Unterbrechung der Handel an der Börse in Syrien wiederaufgenommen und eine erste Bank wieder an das internationale Zahlungssystem (SWIFT) angeschlossen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 16.06.2025, S. 11, Briefing Notes vom 23.06.2025, S. 6. bb. Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg nachhaltig zerstört bzw. beschädigt. Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80 % zurückgegangen und 70 % der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Zudem finden sich Angaben dazu, dass 81 % der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden. Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 f. Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zor und Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpanelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements Raqqa und Aleppo, die Provinz Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: Ende März 2025, S 22. In den Governements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo erhielten solarbetriebene Haushalte durchschnittlich 13,6 Stunden Strom am Tag im Vergleich zu 7,3 Stunden Strom am Tag bei Haushalten, die auf das öffentliche Netz angewiesen seien. Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 In den letzten Jahrzehnten kam es zu einer erheblichen Erschöpfung der Wasserressourcen. Im Nordosten Syriens bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 Prozent der Wasserversorgungssysteme vor allem aufgrund beschädigter Stromnetze nicht funktionieren. Dies führte dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka. Im Mai 2025 wurde eine ernsthafte Erschöpfung der Grundwasserbrunnen im Gouvernement Hasaka gemeldet. Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 72; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 48, 50. Die aktuelle Lage wird zugleich durch einen der trockensten Winter seit Jahrzenten erschwert. Die Regenfälle im ersten Quartal des Jahres 2025 lagen bei lediglich 94,9 mm. Der Wert liegt damit deutlich unter dem Langzeitdurchschnitt aus den Jahren 1989 bis 2015 von 165,4 mm und beeinträchtigt damit neben der Wasserversorgung auch große Teile der Landwirtschaft. In Damaskus ist die Bevölkerung zunehmend auf den Kauf von Wasser aus Lasttankern angewiesen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Betroffenen darstellt. Berichten zufolge gibt es in Teilen der Stadt für nur 90 Min. pro Tag fließendes Wasser, sofern nicht von Tankern zugekauft wird. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 26.05.2025 S. 8. cc. Einem UNOCHA Bericht zufolge waren zwischen November 2024 und Mai 2025 schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen in Syrien von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen: davon galten 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher (inklusive 1,4 Millionen als schwer ernährungsunsicher) und 5,4 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht. Syrien ist weiterhin stark von Nahrungsmittelimporten abhängig. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Priorities, Syrian Arab Republic, January – December 2025, Juli 2025, S. 35. Wirtschaftliche Herausforderungen, insbesondere steigende Lebensmittelpreise, wurden in allen Provinzen als Haupthindernis für den Zugang zu einer angemessenen Nahrungsmittelversorgung genannt. Einem WHH/SARD (Deutsche Welthungerhilfe / Syrian Association for Relief and Development) Bericht vom Februar 2025 zufolge ist ein erheblicher Anteil der Haushalte in den befragten Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus gezwungen auf „schädliche Bewältigungsstrategien“ (wie z. B. Geld leihen, oder das Auslassen von Mahlzeiten) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken. Vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 36 ff m.w.N. Unabhängig von der stetigen Zunahme von Fällen von Mangelernährung liegen derzeit keine Berichte über Hungertote in Syrien vor. dd. 90 % der syrischen Bevölkerung leben in Armut und sind in großem Maße abhängig von humanitären Hilfen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39. Aufgrund der nunmehr fehlenden russischen und iranischen Unterstützung und dem Einfrieren von US-Auslandshilfen durch die US Regierung ergibt sich ein beachtlicher Mangel an notwendiger humanitärer Hilfe. Der Mangel an UN Finanzierung, der weniger als 10 % des prognostizierten Bedarfs für das erste Halbjahr decke, werde schätzungsweise zu Schließungen der Hälfte der Gemeindezentren des UNHCRs bis Juni 2025 und einer Reduzierung des Personals um 30 % führen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39, 42; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 f. Der Zugang zu humanitären Hilfen stellt sich daher in alle Provinzen als äußerst eingeschränkt dar. Vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 55 ee. Eine besondere Schwierigkeit für Rückkehrer stellt die weitreichende Zerstörung von Wohnhäusern dar. Ein Drittel der Wohneinheiten (ca 1,3 Millionen) wurden im Konflikt zerstört oder beschädigt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 46; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71. Infolgedessen herrscht ein großer Mangel an Wohnraum, was im gesamten Land zu steigenden Immobilien- und Mietpreisen geführt hat. Je nach Region stiegen die Mieten seit dem Sturz des Assad Regimes um 10 bis 40 %. Vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionen. ff. Auch die Lebenshaltungskosten sind in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39 ff Das World Food Programme stellt die Lebenshaltungskosten in Syrien monatlich anhand eines Minimum Expenditure Baskets (MEB) für eine fünfköpfige Familie zusammen. Der MEB wird definiert als das, was ein Haushalt benötigt, um seine grundlegenden Bedürfnisse regelmäßig oder saisonal zu decken, sowie die damit verbundenen Kosten. Er ist ein operatives Instrument zur Ermittlung und Quantifizierung der „monetären Schwelle“ und der Kosten dieser Güter, Versorgungsleistungen, Dienstleistungen und Ressourcen – und entspricht konzeptionell einer Armutsgrenze. Er beschreibt in der Regel die Kosten für die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse eines Monats. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 43, Fn. 339. Der durchschnittliche MEB für Syrien lag im Dezember 2024 bei 2.961.263 SYP, im Januar 2025 bei 2.520.905 SYP, im Februar 2025 bei 2.178.774 SYP, im März 2025 bei 2.241.318 SYP, im April 2025 bei 2.190.381 SYP, im Mai 2025 bei 2.224.674 SYP, im Juni 2025 bei 2.001.953 SYP und im Juli 2025 bei 1.946.816 SYP. Vgl. World Food Programme, Monthly Market Price Bulletin, Syria, Dezember 2024 – Juli 2025. Unabhängig davon, dass im Gouvernement Hasaka der MEB zuletzt oberhalb des durchschnittlichen MEB angesiedelt war, vgl. hierzu die Angaben zu den MEBs in den einzelnen Gouvernements, World Food Programme, Monthly Market Price Bulletin, Syria, Dezember 2024 – Juli 2025, lässt sich über den Verlauf der letzten Monate eine grundsätzliche Reduzierung der Lebenshaltungskosten erkennen. gg. In Syrien herrscht dem Grunde nach ein Mangel an Arbeitsstellen und -möglichkeiten. Die Arbeitslosigkeit betrug im Jahr 2024 rund 24 %. Aufgrund der Auflösung der Sicherheitskräfte der Assad-Regierung sowie den Wehrdienstleistenden und zahlreichen Angestellten der aufgeblähten öffentlichen Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Arbeitslosen deutlich ansteigt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 45; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 68. In der Regel sind die Gehälter nicht ausreichend um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Auch verfügen die deutliche Mehrheit der Haushalte über kein regelmäßiges Einkommen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 43; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 16. Der durchschnittliche Tageslohn für eine ungelernte Arbeitskraft in Syrien lag ausweislich der World Food Programme Berichte im Dezember 2024 bei 42.638 SYP, im Januar 2025 bei 39.078 SYP im Februar 2025 bei 38.545 SYP, im März 2025 bei 41.615 SYP, im April 2025 bei 42.944 SYP, im Mai 2025 bei 44.149 SYP, im Juni 2025 bei 47.222 SYP und im Juli 2025 bei 55.222 SYP. Insofern ist zu berücksichtigen, dass in der Region im Nordosten Syriens im Vergleich jeweils die niedrigsten Tageslöhne gezahlt werden. Für Juli 2025 lag dieser lediglich bei 38.893 SYP. Vgl. World Food Programme, Monthly Market Price Bulletin, Syria, Juli 2025, S. 3. Die Übergangsregierung kündigte zum Juli 2025 eine erhebliche Lohnanpassung an. Die Gehälter und Renten im öffentlichen Sektor wurden um 200 % erhöht. Das neue monatliche Mindestgehalt liege demnach bei 750.000 SYP und gelte für alle zivilen und militärischen Angestellten im öffentlichen Bereich. Vgl. World Food Programme, Monthly Market Price Bulletin, Syria, Juni 2025. c) Eine zusammenfassende Würdigung dieser Erkenntnislage ergibt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. In der Person des Klägers liegen eine Vielzahl von positiven Prognosefaktoren vor, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er seinen existentiellen Lebensunterhalt und den seiner Frau in einem absehbaren Zeitraum nicht noch ausreichend sichern können wird. aa. Bei einer lebensnahen Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass der Kläger zu seiner in Syrien verbliebenen Ehefrau zurückkehren wird und mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben wird. Nach der Überzeugung der Kammer auf Grundlage der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft. Es ist daher nach lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufkommen wird. Trotz der räumlichen Trennung seit seiner Ausreise im Jahr 2023 hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass er mit seiner Ehefrau weiterhin in Kontakt steht und zu dieser zurückkehren würde. Auch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund seiner sunnitischen Religion – mit dessen einhergehendem Rollenverständnis als Ehemann – sich um seine Ehefrau kümmern muss, d.h. für diese einen gemeinsamen Haushalt stellen möchte. Dass die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung über den Zeitpunkt seiner Ausreise von seinen Angaben beim Bundesamt abwich, zieht seinen Vortrag über die Ehe nicht in Zweifel. Schon beim Bundesamt hatte der Kläger angegeben, seine Ehefrau lebe in Syrien. Er hat spontan und ausführlich die Fragen des Gerichts zu seiner Ehefrau beantwortet, er hat auf Nachfragen (wie etwa zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau) nachvollziehbar und ohne Zögern reagiert. bb. Weiter ist darauf abzustellen, dass der Kläger in seine Herkunftsregion, das Gouvernement Hasaka, zurückkehren wird. Nach den aktuellen Erkenntnismitteln ist die Herkunftsregion für den Kläger erreichbar. Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach einer voraussichtlichen Ankunft am Flughafen in Damaskus nicht sicher in das Gouvernement Hasaka reisen können wird. Die Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens hat sich durch den Abbau vieler Checkpoints wesentlich verbessert. Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 75 ff. cc. Das vom Kläger zu erzielende Einkommen wird allenfalls knapp zur Finanzierung des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau ausreichen. Eine Deckung des Bedarfs durch humanitäre Hilfen ist nicht zu erwarten. Begünstigend in die Prognose ist aber einzustellen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau eine Unterkunft bei der der Familie finden wird und deshalb keine Mietkosten anfallen werden. Die dem Kläger zugänglichen Rückkehrhilfen reichen in Kombination mit dem erzielbaren Erwerbseinkommen deshalb aus, um das Existenzminimum für sich und seine Ehefrau für einen absehbaren Zeitraum noch sicher zu stellen. Es lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang Verelendung droht. Der Kläger wird als junger, gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er besitzt berufliche Vorerfahrung als Handwerker. Der Kläger wird zwar als ungelernte Arbeitskraft nur als Tagelöhner arbeiten können, dies war ihm aber auch vor seiner Ausreise möglich. Auf Grund der Situation des Arbeitsmarkts ist allerdings keineswegs davon auszugehen, dass der Kläger an jedem Tag im Monat Arbeit finden können, sondern eher ein unregelmäßiges Einkommen erwirtschaften wird. Legt man die oben dargelegten Erkenntnisse zugrunde, dürfte er als ungelernte Arbeitskraft mit einem Tageslohn von ca. 38.893 SYP rechnen können. Dem stehen die notwendigen Lebenshaltungskosten (ohne Wohnkosten) für sich und seine Ehefrau gegenüber. Für eine Annäherung an den Bedarf kann der MEB des Gouvernements Hasaka betrachtet werden. Dieser lag für eine fünfköpfige Familie im Monat Juli bei 2.018.403 SYP. Dabei ist mit in den Blick zu nehmen, dass der Anteil für erwachsene Personen an diesem Betrag wohl deutlich höher ist als für minderjährige Kinder. Dafür, dass bereits das zu erzielende Einkommen zur Deckung des Bedarfs von zwei erwachsenen Personen noch ausreicht, sprechen die Angaben des Klägers zu den Lebensumständen seiner in Syrien verbliebenden Eltern mit drei seiner minderjährigen Geschwister. Diese leben nach Schilderung des Klägers, die das Gericht und auch die Vertreter der Beklagten mehrmals hinterfragten, nur von einem monatlichen Gehalt des Vaters in Höhe von 22 USD. Unabhängig davon, dass dies nach seiner Aussage in der Regel lediglich für 10 Tage des Monats reiche, verdeutlicht dies die der Familie des Klägers verfügbaren Bewältigungsstrategien, um mit dem geringen Einkommen auszukommen. Der Kläger hat nicht davon berichtet, dass seine Familie Hunger leide. Im Gegenteil ist es der Familie gelungen, dennoch drei Kindern die Ausreise ins Ausland zu finanzieren. Dahingestellt bleiben kann, ob die Familie insoweit – entgegen den Angaben des Klägers – nicht doch finanzielle Unterstützung durch die drei im europäischen Ausland lebenden Kinder erhält. Humanitäre Hilfen sind in Syrien nach der Erkenntnislage nicht umfassend und keineswegs zuverlässig verfügbar, sodass der Kläger auf diese nicht verwiesen werden kann. Mit der allgemeinen Erkenntnislage überein stimmt der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Familie nur sehr selten humanitäre Hilfe erhalten habe. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau mithilfe seiner in Syrien verbliebenen Familie eine Unterkunft finden wird. Das Haus der Familie im Heimatdorf steht derzeit leer und damit dem Kläger zur Verfügung. Auch wenn dieser insofern angab, dass er dorthin aufgrund mangelnder Arbeitsstellen und fehlender Wasserversorgung aufgrund einer Dürre nicht zurückkehren könne, gab er zugleich an, dass von den ursprünglich 72 vor Ort lebenden Familien noch 40 dort leben würden. Dabei handelt es sich nach seinen Angaben zudem überwiegend um Verwandtschaft bzw. die Großfamilie (Sippe) des Klägers. Offenbar ist der Ort also bewohnbar. Unabhängig davon kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger und dessen Ehefrau bei den Eltern des Klägers unterkommen werden. Die Eltern des Klägers leben mit drei seiner Geschwister mittlerweile in der Stadt al-Hasaka. So hatte der Kläger mit seiner Ehefrau auch bereits vor dessen Ausreise aus Syrien bei dessen Eltern gelebt. Zu diesem Zeitpunkt lebte noch ein Bruder des Klägers bei den Eltern, der nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erst nach Ausreise des Klägers das Land verlassen hat. Es würden damit nach Rückkehr des Klägers und auch unter Berücksichtigung seiner Ehefrau nicht mehr Personen als vorher zusammenleben. In der Stadt sind nach Angaben des Klägers zudem die Versorgungs- und Arbeitsmöglichkeiten besser. Dem Kläger stehen im Fall der freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, Rückkehrhilfen zur Verfügung. So stehen dem Kläger bei einer dauerhaften, freiwilligen Rückkehr finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR) zu. Zusätzlich könnte der Kläger über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 EUR) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen. Hierfür wird mit dem Reintegrationspartner vor Ort (European Technology and Training Center – ETTC) ein Reintegrationsplan basierend auf den Bedürfnissen und der persönlichen Situation entwickelt und durch die Beklagte bewilligt und freigegeben. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/ . Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der Kläger infolge seiner Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Syrien seinem Schwiegervater die angefallenen Unterhaltskosten für die Ehefrau zurückzahlen müsse, also zusätzliche Schulden habe, vermag die Kammer dies nicht in die Prognose einzustellen. Mit Blick auf das unterstützende familiäre Netzwerk und die grundsätzlich anzutreffenden Bewältigungsstrategien in der Bevölkerung erscheint es nach dem Dafürhalten der Kammer nicht lebensnah, von einer tatsächlichen Verschuldung des Klägers auszugehen. Der Kläger hat von einer etwaigen Verschuldung weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung von sich aus berichtet, sondern hat diese erst auf Suggestivfragen seines Prozessbevollmächtigten angegeben. Ist damit die Lebensunterhaltssicherung für einen absehbaren Zeitraum (jedenfalls für mehr als ein Jahr gesichert), kann die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger und seine Ehefrau nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen verelenden werden. Denn die persönlichen Prognosefaktoren des Klägers sind positiv. Es ist deshalb zu erwarten, dass er langfristig sein Einkommen durch Aufbau von Beziehungen und Knüpfung von Kontakten steigern können wird. Positiv ist zudem die nach der Erkenntnislage zu erwartende Steigerung des Einkommens von Staatsbediensteten, also auch des Einkommens des Vaters des Klägers. Da auch die wirtschaftlichen Aussichten für Syrien insgesamt eher positiv einzuschätzen sind, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen von steigenden Löhnen im Verhältnis zu sinkenden Lebensmittelpreisen, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der Kläger und seine Ehefrau würden – anders als seine bislang in Armut, aber nicht in der Gefahr der Verelendung lebende Familie – in existentielle Not geraten. d) Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.