Urteil
1 K 130/17.KS
VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1122.1K130.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann zunächst mit seinem im Klageschriftsatz vom 6. Januar 2017 gestellten Antrag, der auf die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 22. Januar 2015 und des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 05. Dezember gerichtet ist, nicht durchdringen. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu. Richtigerweise hätte die Klage gegen die sog. „Konkurrentenmitteilung“ vom 10. Februar 2015 und nicht gegen die Auswahlentscheidung vom 22. Januar 2015 gerichtet werden müssen. Die Auswahlentscheidung, die in aller Regel in einem Auswahlvermerk niedergelegt wird, ist kein Verwaltungsakt, da die nach § 35 Satz 1 VwVfG vorausgesetzte, unmittelbare Rechtswirkung nach außen nicht gegeben ist. Diese tritt erst mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an den unterlegenen Bewerber ein (einhellige Auffassung, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 -, juris). Damit kann auch die Auswahlentscheidung isoliert nicht angefochten werden. Die regelmäßig nachfolgenden Konkurrentenmitteilungen stellen zwar keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben lediglich die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 25). Die Mitteilung ist für den unterlegenen Bewerber jedoch nach einhelliger Auffassung ein belastender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 12;), der ggf. auch mittels Widerspruchs und nachfolgender Anfechtungsklage angefochten werden muss. Das Gericht hat, wie zuvor auch schon der Beklagte, den Antrag des Klägers in diesem Sinne ausgelegt. So verstanden ist der Klageantrag abzuweisen, da der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen kann und darüber hinaus die Auswahlentscheidung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Auswahl zwischen Bewerbern um einen freien Dienstposten hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings dienen die Schaffung und die Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr. Vielmehr entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten übertragen wird. Gleichwohl ist der Dienstherr aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, bei der Besetzung von Dienstposten das individuelle Interesse des Beamten am beruflichen Fortkommen jedenfalls soweit zu berücksichtigen, als die organisatorischen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Verwaltungsstruktur sowie das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben hierfür Raum lassen. Deshalb kann der Beamte beanspruchen, dass über seine Bewerbung um einen freien Dienstposten ohne Rechtsfehler in einem fairen, chancengleichen Verfahren entschieden wird (sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“, siehe dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, S. 58 ff. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2571/89 -, NVwZ 1990, S. 284 f.). Ausgehend davon steht einem Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Konkurrentenmitteilung, den er mit seinem zunächst gestellten Antrag verfolgt, bereits entgegen, dass die fragliche Beförderungsplanstelle inzwischen an die ausgewählte Konkurrentin, Frau X., vergeben und diese ernannt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. August 2003 – BVerwG 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 ff. sowie 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) geht der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers in einer solchen Situation nur dann nicht mangels Erfüllbarkeit durch den Dienstherrn unter, wenn dieser durch sein Verhalten die Erlangung rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutzes verhindert oder sich über dessen möglicherweise erfolgversprechende Inanspruchnahme nach Anrufung des Gerichts hinweggesetzt hat. Demgegenüber ist in sonstigen Fällen, in denen in Folge einer - nicht auf eine „Rechtsschutzverhinderung“ in diesem Sinne zurückführbaren - Besetzung der Beförderungsplanstelle mit einem anderen Bewerber eine der tatbestandlichen Voraussetzungen entfällt, an die ein Beförderungsanspruch oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsverlangen geknüpft ist, regelmäßig von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen, mit der Folge, dass für die gerichtliche Verfolgung eines solchen Begehrens das Rechtsschutzinteresse entfällt. In diesem Fall sind die Ansprüche des unterlegenen Mitbewerbers aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt (vgl. nochmals BVerwG, a. a. O.). Ein Fall der Rechtsschutzverhinderung liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte dem Kläger Gelegenheit gegeben, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, was der Kläger auch getan hat. Der Beklagte hat sich auch nicht über eine gerichtliche Entscheidung hinweggesetzt, mit der ihm verboten worden wäre, den Konkurrenten zu befördern. Vielmehr ging das letzte Eilverfahren zu Lasten des Klägers aus, so dass der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 2018 zulässigerweise Frau X. ernennen durfte. Ein Anspruch auf Aufhebung der Konkurrentenmitteilung und damit verbunden auf Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil in tatsächlicher Hinsicht der Kläger nicht mehr befördert werden kann und damit sein Anspruch faktisch nicht mehr besteht. Der Kläger tritt am 1. Januar 2020 seinen Ruhestand an. Den Erfolg dieser Klage einmal unterstellt, könnte der Kläger allenfalls erreichen, dass das Auswahlverfahren erneut eröffnet wird und eine neue Auswahlentscheidung erfolgt. In zeitlicher Hinsicht ist dies in den ca. sechs noch verbleibenden Wochen des Jahres 2019 aber nicht möglich, so dass auch aus diesem Grunde ein Rechtsschutzinteresse nicht besteht. Ein Anspruch, der aus tatsächlichen Gründen nicht mehr umgesetzt werden kann, ist für den Betreffenden regelmäßig ohne Bedeutung. Aber selbst wenn man dies anders sehen und eine Erledigung des klägerischen Anspruchs nicht annehmen wollte, hätte die Klage keinen Erfolg, da der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle eines Vermessungsdirektors und entsprechende Beförderung bei dem Beklagten hat. Zulässigerweise hat der Beklagte die Mitbewerberin Frau X. ausgewählt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Beschlüsse des VG Kassel und des Hess. VGH in dem letzten Eilverfahren des Klägers (- 1 L 218/15.KS -). Dass im Hauptsacheverfahren 1 K 220/15.KS, gerichtet gegen die dienstliche Beurteilung des Klägers, der Kläger obsiegt hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Der damals zuständige Einzelrichter hatte in dem Verfahren 1 K 220/15.KS mit Urteil vom 23. September 2016 die dienstliche Beurteilung vom 19. Februar 2014 deshalb aufgehoben, weil sie entgegen den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien keine Beschreibung des Tätigkeitsgebietes des Klägers enthielt. Dies hatte die Kammer in dem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren 1 L 218/15.KS noch dahingestellt sein lassen, jedoch auch ausgeführt, dass ein solcher formeller Mangel nicht zum Obsiegen des Klägers in einem Konkurrenteneilverfahren führen würde, weil nicht ersichtlich sei, dass bei rechtsfehlerfreier Beurteilung der Kläger hätte ausgewählt werden können. Hieran hält das Gericht auch im Hauptsacheverfahren fest. Auch nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung in einem Auswahlverfahren nur dann beachtlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des nicht ausgewählten Konkurrenten auswirken kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -; OVG Bremen, Beschluss vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, beide zit. nach juris; strenger OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15 - juris Rn. 17, welches eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordert). Damit ist auch in dem hier zur Entscheidung anstehenden Hauptsacheverfahren der formelle Mangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers nicht entscheidungserheblich mit der Folge, dass sich die Auswahlentscheidung als rechtmäßig darstellt und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Auch die weiteren Klageanträge sind unbegründet: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Berücksichtigung der Frau X. und die Nichtberücksichtigung seiner Person bei der Auswahlentscheidung rechtswidrig waren. Insoweit scheitert ein Anspruch bereits daran, dass die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig, sondern vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden war. Auch insoweit wird auf die Beschlüsse in dem Eilverfahren 1 L 218/15.KS verwiesen. Außerdem setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass dem Kläger hierfür ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, denn eine Bewerbung des Klägers um eine andere Beförderungsstelle ist angesichts des Umstands, dass er nur noch 6 Wochen im aktiven Dienst verbleibt, ausgeschlossen. Ein Rehabilitierungsinteresse liegt ebenfalls nicht vor. Die bloße Tatsache der Nichtauswahl begründet für sich genommen kein Rehabilitierungsinteresse. Ob dies anders ist, wenn die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn in der Begründung die Qualifikation des Betreffenden herabwürdigt und damit geeignet ist, weitere Karrierechancen ernsthaft zu gefährden (so BVerwG, Urteil vom 09. März 1989 – 2 C 4/87 –; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. Mai 1990 – 1 R 20/89 –, beide zit. nach juris), muss hier nicht entschieden werden. Zum einen enthalten Auswahlvermerk und Widerspruchsbescheid keine solchen Formulierungen und zum anderen bestehen angesichts der anstehenden Pensionierung des Klägers keinerlei weitere Karriereaussichten, die es zu schützen gälte. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Konkurrentenmitteilung unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Schadensersatzanspruchs. Ein solcher Schadensersatzanspruch, unabhängig davon, ob er als Inhalt eine Übertragung eines Dienstpostens oder lediglich Entschädigung in Geld beinhalten könnte, scheidet vorliegend offensichtlich aus. Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Beamtenverhältnis dar, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29.97 -, DVBl. 1998, 1083, unter Verweis auf BVerwGE 80, 123). Daneben ist in der Rechtsprechung aber auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anerkannt, der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet wird (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961, - II C 165.59 -, BVerwGE, 13, 17, 18 ff.). Beiden Schadensersatzansprüchen ist gemein, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn gegeben sein muss. Der hier in Betracht kommende Anspruch setzt somit voraus, dass objektiv ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn feststellbar ist. Materiell beweispflichtig hierfür ist der Beamte, der hieraus einen Anspruch herleitet (vgl. Blog/Wiedow/Beck, Kommentar zum BBG, § 79 Rdnr. 25a; VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 E 2559/96 -). Steht die objektive Verletzung einer Fürsorgepflicht fest, so knüpft der Schadensersatzanspruch ferner an ein Verschulden des Dienstherrn an. Insoweit obliegt die materielle Beweislast dem Dienstherrn, d. h. er muss nachweisen, dass ein solches Verschulden nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1961, a.a.O.) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, war die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Außerdem fehlt es an einem Verschulden des Beklagten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Behörde regelmäßig kein Verschulden vorzuwerfen ist, wenn die behördliche Entscheidung durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303, sog. „Kollegialgerichtsregel“). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann. Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar und damit auch im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 –, BVerwGE 124, 99-110). Die Voraussetzungen für ein fehlendes Verschulden aufgrund der Kollegialgerichtsregel liegen vor: Zwar erging in dem erstinstanzlichen Verfahren 1 L 218/15.KS der Beschluss vom 08. März 2016 durch den Einzelrichter, über die Beschwerde hat jedoch der Hess. VGH mit Beschluss vom 09. Mai 2016 (- 1 B 723/15 -) in der Senatsbesetzung entschieden. Es ist auch kein Ausnahmefall gegeben, nach dem die Kollegialgerichtsregel ausnahmsweise nicht anzuwenden wäre. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O.). Dass dies der Fall gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Bei dem sog. Konkurrentenverfahren handelt es sich auch nicht um ein summarisches Verfahren. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 32; Urteil vom 17. August 2005, a.a.O.) und vorliegend auch erfolgt. Hieraus folgend war die Klage auch hinsichtlich des vierten und letzten Klageantrags abzuweisen. Dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, wurde bereits dargelegt. Zusammenfassend hat die Klage damit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. Sie war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 32.353,77€ festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Hinsichtlich des zunächst allein gestellten Antrags auf Aufhebung der Konkurrentenmitteilung hat das Gericht den Streitwert entsprechend der Streitwertfestsetzung im vorangegangenen Eilverfahren 1 L 218/15.KS gem. § 52 Abs. 6 GKG festgesetzt. Auf die Begründung in dem Beschluss vom 8. März 2016 wird insoweit verwiesen. Für die drei weiteren Anträge wurde, da sich insoweit die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht ermitteln lässt, gem. § 52 Abs. 2 GKG jeweils der Auffangstreitwert festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung, datiert auf den 22. Januar 2015, bei der er nicht berücksichtigt worden ist. Er steht als Beamter in Diensten des Beklagten und wird zum 1. Januar 2020 seinen Ruhestand antreten. Am 31. Oktober 2013 schrieb das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eine Stelle „Leitung der Abteilung 2 - Bodenmanagement - beim Amt für Bodenmanagement ……“ aus. Der Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 15 dotiert. Wegen des Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Blatt 2 und 3 des Widerspruchsbescheides (Blatt 12 und 13 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Auf diese Stelleneinschreibung gingen 2 Bewerbungen ein, die des Klägers und die einer Frau X.. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger bereits im Statusamt A 14 (Vermessungsoberrat) in Diensten des Landes Hessen. Frau X. gehörte damals der Besoldungsgruppe A 13 an, wurde jedoch zum 01. April 2014 zur Vermessungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Für beide Bewerber wurden dienstliche Beurteilungen erstellt. Frau X. wurde mit 13 Punkten (Gut bis Sehr gut) beurteilt, der Kläger mit Gut Plus (12 Punkten). Am 17. Februar 2014 fanden Vorstellungsgespräche statt. Vom gleichen Tag stammt der Auswahlvermerk. Es wurde Frau X. ausgewählt. Grundlage des Auswahlverfahrens war auf Seiten des Klägers eine für den Zweck des Auswahlverfahrens erstellte Anlassbeurteilung, datiert auf den 19. Februar 2014 (Unterschrift des Zweitbeurteilers). Mit Schreiben vom 16. April 2014 wurde sodann der Kläger von der Auswahlentscheidung in Kenntnis gesetzt. Er legte mit Schreiben vom 24. April 2014 Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein und stellte am 29. April 2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Kassel. Mit Beschluss vom 11. August 2014 (Aktenzeichen: 1 L 898/14.KS) untersagte das Verwaltungsgericht Kassel dem Beklagten die vorläufige Stellenbesetzung. Dieser Beschluss des VG Kassel wurde durch Beschluss des Hess. VGH vom 04. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 1 B 1560/14) bestätigt. In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass eine Anhebung der Gesamtnote, wie sie bei der Frau X. vorgenommen worden sei, durch Anhebung der Einzelmerkmale im Falle einer Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit zu erfolgen habe und nicht erst am Ende der dienstlichen Beurteilung durch Anhebung des Gesamturteils um einen Punkt. Am 11. Juli 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 19. Februar 2014 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zurück und hob die Auswahlentscheidung vom 10. März 2014 auf. Aufgehoben wurde auch die dienstliche Beurteilung von Frau X. vom 18. Februar 2014. Mit Datum vom 09. Januar 2015 wurde für sie eine Anlassbeurteilung erstellt, bei der wiederum der Frau X. 13 Punkte vergeben wurden. Mit Datum vom 22. Januar 2015 erfolgte dann eine neuerliche Auswahlentscheidung. Auch hier existiert wiederum ein Auswahlvermerk, aus dem sich ergibt, dass wiederum Frau X. ausgewählt wurde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 wurde der Kläger von der Auswahlentscheidung in Kenntnis gesetzt. Am 16. Februar 2015 erhob er Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015, mit dem der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zurückgewiesen worden war. Am 17. Februar 2015 wurde Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung vom 22. Januar 2015 eingelegt. Es folgte dann ein weiteres Eilverfahren beim VG Kassel. Dieses endete für den Kläger mit einer Ablehnung seines Antrages (Beschluss vom 08. März 2016, - 1 L 218/15.KS -). Diese Entscheidung wurde durch den Hess. VGH mit Beschluss vom 09. Mai 2016 (Aktenzeichen: 1 B 723/15) bestätigt. Am 01. Juli 2016 wurde Frau X. der ausgeschriebene Dienstposten übertragen. Sie wurde inzwischen mit Wirkung zum 1. Juli 2018 zur Vermessungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Mit Urteil vom 23. September 2016 (Az. 1 K 220/15.KS) hat das VG Kassel sodann die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Februar 2014 aufgehoben. In der Begründung heißt es, dass entgegen der Angabe in der dienstlichen Beurteilung keine Dienstpostenbeschreibung und Bewertung beigefügt worden sei. Der Beklagte dieses Verfahrens beantragte gegen das Urteil vom 23. September 2016 die Zulassung der Berufung. Das Zulassungsverfahren endete im Jahr 2018 mit einem Vergleich, aufgrund dessen der Beklagte sich verpflichtete, die dienstliche Beurteilung vom 19. Februar 2014 und den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2016 (Blatt 11 ff. der Gerichtsakte) hat der Beklagte den Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung zurückgewiesen. In der Begründung heißt es (Blatt 17 ff. der Gerichtsakte), die Auswahlentscheidung sei weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Auch seien die dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die in Gestalt von Anlassbeurteilungen erstellt worden seien, seien inhaltlich aussagekräftig. Sie seien auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt und beruhten auf gleichen Bewertungsmaßstäben. Inhaltlich wirke sich der versehentlich nicht entfernte Satz in der dienstlichen Beurteilung nicht auf das Gesamturteil aus. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 11 bis 21 der Gerichtsakte verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06. Dezember 2016 zugestellt. Am 06. Januar 2017 wurde die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor (Blatt 97 ff. der Gerichtsakte) bei der Auswahlentscheidung sei eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung in die Abwägung miteinbezogen worden. Dies hätte nicht geschehen dürfen. Die langjährige Erfahrung des Klägers als Fachbereichsleiter sei bei der Auswahlentscheidung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die vorangegangenen Gerichtsverfahren. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2016 und die Auswahlentscheidung vom 22. Januar 2015 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 07. August 2018 hat er seine Klage erweitert und beantragt nun zusätzlich, festzustellen, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten, den Kläger in den Stellenausschreibungsverfahren für die zu besetzende Stelle für die Leitung der Abteilung 2 - Bodenmanagement - beim Amt für Bodenmanagement …… nicht ausgewählt zu haben, rechtswidrig ist, hilfsweise festzustellen, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten, die Frau X. in dem Stellenausschreibungsverfahren für die zu besetzende Stelle für die Leitung der Abteilung 2 - Bodenmanagement - beim Amt für Bodenmanagement …… ausgewählt zu haben, rechtswidrig sei, ferner festzustellen, dass aufgrund der fehlerhaften Auswahlentscheidung der Beklagten der Beklagte dem Kläger gegenüber dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04. und 11. März 2019 (Blatt 107 und 108 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten VG Kassel 1 L 898/14.KS, 1 L 218/15.KS und 1 K 220/15.KS.