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Urteil

1 K 691/08.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:0428.1K691.08.KS.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Zutreffend hat der Kläger als Beklagten die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundessozialgerichts und nicht das Präsidium benannt (ebenso bereits BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, Az.: VII C 47.73, BVerwGE 50, 11 ff, jedoch ohne Begründung; ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2005, Az.: 4 S 1830/05, NJW 2006, 2424 f; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.09.1986, Az.: Bs V 144/86, NJW 1987, 1215 ff). Die gegenteilige Auffassung (z.B. Hess. VGH, Beschl. v. 29.12.1981, Az.: 1 TG 45/81, DRiZ 1984, 62; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.12.2007, Az.: 10 B 11104/07, DRiZ 2008, 93 ff) verkennt, dass das Präsidium zwar in richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht als eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Nähme man letzteres an, müssten auch Verfahrenskosten von dem Präsidium getragen werden, was in Ermangelung einer Rechtsfähigkeit dann die jeweiligen Mitglieder träfe. Dass der Bundesrepublik als Beklagte die "Verfügungsbefugnis" über die Beschlüsse des Präsidiums des BSG deshalb fehlt, weil diese in richterlicher Unabhängigkeit gefasst werden, steht dem nicht entgegen: Wie sich aus § 106 VwGO gibt, kennt die VwGO selbst Fälle, in denen ein prozessual Vertretungsberechtigter nicht über den Prozessgegenstand verfügen kann, so dass dieser Umstand nicht gegen die Beklagteneigenschaft der Bundesrepublik Deutschland in Streitigkeiten um Präsidiumsbeschluss von Bundesrichtern spricht. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil zum einen das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde und zum anderen kein Feststellungsinteresse gegeben ist. Die Notwendigkeit eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 126 Absätze 1 und 3 BRRG. Danach muss bei Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden; dies gilt auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen. Gemäß § 71 DRiG a.F. gilt diese Vorschrift auch für Richter im Bundesdienst, so dass auch bei Klagen aus dem Richterverhältnis ein Vorverfahren vor Klageerhebung erforderlich ist. Diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Rechtslage besteht im Übrigen auch nach der Verkündung des Beamtenstatusgesetzes fort. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 54 Abs. 2 BeamtStG, auf den § 71 DRiG n.F. verweist. Eine Streitigkeit aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis i.S.d. § 126 Abs. 1 BRRG liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Rechtsgrund im Dienstverhältnis findet, also auf Dienstrecht im weiteren Sinne gestützt wird und in Bezug zu einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht (vgl. Hirschenauer, Die Besonderheiten des Vorverfahrens in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, Berlin, 2001, S. 95 m.w.N. zur Rspr.). Dies ist vorliegend der Fall, denn die in einem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Geschäftsverteilung wirkt auf die persönliche Rechtsstellung jedes einzelnen betroffenen Richters ein, indem sie seine öffentlich-rechtlichen, aus dem Richterverhältnis herrührenden Dienstverpflichtungen konkretisiert. Der geforderte Bezug zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist damit gegeben und § 126 Abs. 1 BRRG anwendbar (ebenso OVG Berlin, Urt. v. 16.08.1983, Az.: 4 B 8.83,; VG Weimar, Beschl. v. 23.06.2003, Az.: 4 E 206/03.WE, offen gelassen von VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2007, Az.: 13 K 3238/06). Statthafte Klageart ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1990, Az.: 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90, DRiZ 1991,100 ff) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Eine (grundsätzlich vorrangige) Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, denn bei dem streitgegenständlichen Geschäftsverteilungsplan handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG, sondern um einen Rechtsakt eigener Art. Ein Verwaltungsakt scheidet schon deshalb aus, weil es sich nicht um eine Regelung eines Einzelfalls durch eine Behörde handelt. Im Übrigen ist eine Anfechtungsklage auch deshalb nicht sachgerecht, weil im Falle einer Stattgabe der Geschäftsverteilungsplan durch das Verwaltungsgericht aufgehoben würde mit der Folge, dass dann für das Gericht überhaupt kein Geschäftsverteilungsplan existierte. Dies wäre im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, Az.: VII C 47.73, BVerwGE 50, 11; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2007, a.a.O.). Auch für die danach statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist nach § 126 Abs. 3 BRRG die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 23.06.2003, a.a.O.; offen gelassen von VG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2007, a.a.O.). Dies ist aber unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger nach der Beschlussfassung des Präsidiums am 17.03.2008 diesem gegenüber keine Einwände vorgebracht, sondern - ohne Widerspruch einzulegen - sogleich Klage erhoben. Diese war damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig. Aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1975 (a.a.O.) folgt nichts Gegenteiliges: Soweit dabei auf Rn. 32 des Urteilsumdrucks verwiesen wird, wird verkannt, dass es in dieser Urteilspassage nicht um die Frage der Notwendigkeit eines Vorverfahrens, sondern darum geht, welche Klageart statthaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass auch die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung dagegen spreche, einen Geschäftsverteilungsplan als Verwaltungsakt anzusehen. Dass ein Vorverfahren nicht erforderlich sei, wird in diesem Urteil an keiner Stelle ausgesprochen. Dies war auch deshalb nicht erforderlich, weil in dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zweifelsfrei ein Vorverfahren durchgeführt wurde, wie sich aus dem Tatbestand (Rn. 2) ergibt. Der dortige Kläger hatte gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss beim Präsidium das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt und erst nachdem das Präsidium (irrigerweise) mitgeteilt hatte, der Beschluss sei unanfechtbar, Klage erhoben. Die Widerspruchseinlegung nach Klageerhebung durch den Schriftsatz vom 24.07.2008 führt nicht dazu, dass die Klage nunmehr zulässig geworden ist und das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung über den Widerspruch aussetzen müsste. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann ein Widerspruchsverfahren in Klagen nach § 126 BRRG nicht nachgeholt werden. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entwickelt zu der Problematik der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1977, Az.: II B 36.76, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66; BVerwG, Urt. v. 10.04.1997, Az.: 2 C 38/95, ZBR 1998, 46 f) - ist der Beamte bei Feststellungs- und Leistungsklagen verpflichtet, sich vor Klageerhebung an den Dienstherrn zu wenden und einen förmlichen Antrag zu stellen. Gegen die Ablehnung dieses Antrages muss Widerspruch eingelegt werden, und erst gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Antrag und Widerspruch können nicht nachgeholt werden. Gegen diese Rechtsprechung ist Kritik geäußert worden, weil dieses mehrstufige Verfahren als zu umständlich angesehen wurde (vgl. Hirschenauer, a.a.O., S. 117). In einer neueren Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 28.06.2001, Az.: 2 C 48/00, ZBR 2002, 93 f) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass zwar ein formeller Antrag nun nicht (mehr) als erforderlich angesehen wird, doch auch gegen Handlungen des Dienstherrn, die nicht Verwaltungsakte sind, Widerspruch erhoben werden müsse. Aber auch nach dieser neueren Auffassung ist eine Nachholung des Vorverfahrens nicht möglich. Grund hierfür ist, dass der Dienstherr vor der Anrufung des Gerichts zunächst die Gelegenheit erhalten soll, sich mit der Angelegenheit zu befassen, um ggf. eine gütliche Beilegung der Streits zu ermöglichen (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: Mai 2006, § 182 HBG Rn. 40).Außerdem handelt es sich bei Streitigkeiten des Beamten mit seinem Dienstherrn um verwaltungsinterne Streitigkeiten die - soweit vermeidbar - nicht öffentlich ausgetragen werden sollen. Anders als bei Widerspruchsverfahren in sonstigen Rechtsgebieten, in denen eine Nachholung des Vorverfahrens überwiegend als zulässt angesehen wird, kommt im Beamten- bzw. Richterverhältnis der gütlichen Beilegung eines Streits und dem Gebot interner Streitschlichtung größere Bedeutung zu, da Dienstherr und Beamter bzw. Richter auf Dauer miteinander auskommen müssen. Dieser Zweck des Widerspruchsverfahrens würde verfehlt, wenn ein Vorverfahren nach Klagerhebung nachgeholt werden könnte. Da die Beklagte auch nicht auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens verzichtet, sondern dessen Fehlen sogar ausdrücklich gerügt hat, ist die Klage schon deshalb als unzulässig abzuweisen. Die Klage ist ferner deshalb unzulässig, weil auch das für das die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht vorliegt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., § 43 Rn 23 m.w.N.). Denn das sich im Rechtschutzinteresse manifestierende Rechtschutzbedürfnis kann nicht durch die Klageerhebung selbst, sondern nur durch die beantragte gerichtliche Entscheidung gewahrt werden. Ist die mit der Klage ursprünglich angegriffene Maßnahme während des Klageverfahrens weggefallen, kann ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme nur angenommen werden, wenn trotz des Wegfalls des ursprünglichen Klagegegenstandes eine dadurch verursachte persönliche Rechtsbeeinträchtigung des Klägers fortwirkt. Ansonsten würde es sich um eine im deutschen Verwaltungsrecht nicht statthafte Popularklage handeln. Bei gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen besteht die Besonderheit, dass sie regelmäßig höchstens für ein Jahr Geltung beanspruchen, wie sich aus § 21e Abs. 1 S. 1 und 2 GVG ergibt. Ist die Gültigkeitsdauer eines Geschäftsverteilungsplans am Jahresende abgelaufen, so bleibt für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit im Regelfall kein Raum. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung hinsichtlich eines abgelaufenen Geschäftsverteilungsplans besteht nur dann, wenn diese frühere Regelung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters haben kann (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 14.04.1986, Az.: 2 CB 54/84, DÖD 1986, 218 f). Dies ist auch im Falle des Klägers nicht anders. Der Kläger wendet sich gegen den Präsidiumsbeschluss vom 17.03.2008, mit dem die seit dem 01.01.2008 geltende Geschäftsverteilung, die für den 4. Senat nur noch eingeschränkte Zuständigkeiten vorsah, aufrechterhalten wurde. Mittlerweile gehört der Kläger jedoch diesem Senat nicht mehr an, sondern hat seit dem 01.08.2008 den Vorsitz im 2. Senat übernommen. Gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss vom 17.08.2008, mit dem dies beschlossen wurde, hat er ebenso wenig Einwände erhoben, wie gegen den zwischenzeitlich beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009, so dass er von dem Geschäftsanfall im 4. Senat und die Verteilung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell nicht betroffen ist. Von der Rechtsprechung ist bei Klagen gegen vorjährige Geschäftsverteilungspläne von Gerichten ein Feststellungsinteresse bisher lediglich in zwei Fällen anerkannt worden. Ein Feststellungsinteresse wurde in dem Fall anerkannt, dass der mittlerweile abgelaufene Geschäftsverteilungsplan noch für ein etwaiges Disziplinarverfahren gegen einen Richter von Bedeutung ist. Es ist in einer solchen Fallgestaltung dem Richter nicht zuzumuten, erst in einem Disziplinarverfahren klären zu lassen, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtswidrig war (BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 03.12.1990, a.a.O.). Ein Feststellungsinteresse wurde ferner bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr angenommen, und zwar dann, wenn der jeweilige jährliche Geschäftsverteilungsplan identische Regelungen fortschreibt und diese nach dem klägerischen Vortrag rechtswidrig sein sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1990, a.a.O.). Beide Sachverhalte liegen hier nicht vor. Der Kläger ist den Festsetzungen des Geschäftsverteilungsplans nachgekommen, so dass weitere Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Eine Wiederholungsgefahr ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation kann der Kläger kein Feststellungsinteresse herleiten. Ein Rehabilitationsinteresse, das in § 43 VwGO ebenso wie in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO definiert wird, ist dann gegeben, wenn der Adressat einer behördlichen Maßnahme durch die Maßnahme selbst, die Begründung oder die Umstände des Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1989, Az.: 1 S 722/88, NVwZ 1990, 378 f; Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 43 Rn. 87, beide m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme als solche hat grundsätzlich keinen diskriminierenden Charakter, hinzu kommen muss vielmehr, dass mit der behördlichen Maßnahme ein persönlicher Vorwurf oder ein Makel verbunden ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an, so dass der Umstand, dass sich ein Adressat lediglich durch eine Maßnahme diskriminiert fühlt, nicht für ein Rehabilitationsinteresse ausreicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1976, Az.: I WB 54.74, BVerwGE 54, 134, S. 138; VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1989, a.a.O.). Der Präsidiumsbeschluss vom 17.03.2008 enthält weder hinsichtlich seines Regelungsgehalts noch hinsichtlich der äußeren Umstände einen Vorwurf gegenüber dem Kläger. Er enthält auch keine Bestimmungen, die ihn in seiner beruflichen Position oder privat beeinträchtigen könnten. Die Aufrechterhaltung der zuvor beschlossenen Aufgabenverteilung ebenso wie die Zuweisung eines weiteren Richters sind objektiv neutrale Maßnahmen, die vom Regelungsgehalt her mit keiner Missbilligung verbunden sind. Auch die Umstände der Änderung der Geschäftsverteilung ab dem 01.01.2008 lassen aus objektiver Sicht keine diskriminierenden Vorwürfe gegenüber dem Kläger erkennen, denn die Änderung der Geschäftsverteilung wurde stets mit der zweifelsfrei gegebenen hohen Belastung des 4. Senats begründet. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet, denn der streitige Geschäftsverteilungsplan erweist sich als rechtmäßig. Maßstab für die vom Kläger angegriffene Präsidiumsentscheidung ist § 21e GVG. Danach bestimmt das Präsidium u.a. die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Die organisationsrechtlichen Verteilungsentscheidungen hinsichtlich der Bearbeitung von Rechtsfällen sind den Richtern zur Selbstverwaltung übertragen und werden in richterlicher Unabhängigkeit der Richterschaft - repräsentiert durch das Präsidium - getroffen. Dem Präsidium kommt bei seinen Entscheidungen ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können und damit die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit nicht mehr gewahrt sind. Die Entscheidung, die das Präsidium getroffen hat, die Geschäfte anderes zu verteilen, ist ohne Zweifel mit der Ermächtigungsnorm des § 21e GVG zu vereinbaren. Denn ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, mit bestimmten Rechtssachen betraut oder nicht betraut zu werden. Deshalb kann in der Aufgabenzuweisung durch das Präsidium - ohne dass besondere Umstände hinzutreten - kein Eingriff in die persönliche Rechtstellung des Richters oder in seine richterliche Unabhängigkeit gesehen werden. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass dem angegriffenen Geschäftsverteilungsbeschluss des Präsidiums des Bundessozialgerichts unsachliche und nicht mehr von der Entscheidungskompetenz des § 21e GVG gedeckte Erwägungen zu Grunde lagen. Anlass für die zum 01.07.2008 für neue Verfahren und für die Zeit ab dem 01.01.2008 für Altverfahren wirksame Änderung der Geschäftsverteilung des 4. Senats, die dann für die Zeit ab dem 01.04.2008 fortgeführt wurde, waren die mehrfachen schriftlichen Äußerungen der Berufsrichter des 4 .Senats gegenüber dem Präsidium. Dort wurde in drastischen Worten die Überlastung des 4. Senats beklagt. Insbesondere die Formulierungen des Klägers in der Präsidiumssitzung am 22.06.2007, der Senat sei ab dem 01.07.2007 nicht mehr in der Lage, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ermächtigten das Präsidium nicht nur zu einer Entlastung des 4. Senats, sondern begründeten sogar eine Verpflichtung. Das Grundrechtsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ein Präsidium, die Geschäfte so zu verteilen, dass Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährt werden kann. Auf welche Art und Weise dies zu geschehen hatte, unterlag der Einschätzungsprärogative des Präsidiums. Die getroffene Maßnahme, den 4. Senat von allen Angelegenheiten der allgemeinen Rentenversicherung zu befreien, war geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen und hat dieses auch erreicht: Der Geschäftsanfall im 4. Senat ging tatsächlich erheblich zurück. Dass sachfremde Erwägungen dazu geführt haben, dem Kläger und seinem Senat die Zuständigkeit für die Angelegenheiten der allgemeinen Rentenversicherung zu entziehen, ist eine durch keine hinreichenden Anhaltspunkte belegte Mutmaßung des Klägers. Das Gericht kann nicht feststellen, dass er etwa wegen unerwünschten Sachentscheidung "diszipliniert" werden sollte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.09.1986, a.a.O.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in Fachzeitschriften veröffentlichte Kritik an Entscheidungen des 4. Senats zum Rentenversicherungsrecht verweist, hält die Kammer es für durch nichts belegt, dass die Mehrheit des Präsidiums dies zum Anlass nahm, ihn nicht mehr mit Streitigkeiten aus dem Rentenversicherungsrecht zu betrauen oder sich insoweit sogar dem Druck der Bundesregierung - wie der Kläger meint - gebeugt hat. Auch der Umstand, dass der 4. Senat spätestens ab April 2008 so gut wie gar keine Verfahren mehr zu bearbeiten hatte, kann nicht auf sachfremde Erwägungen des Präsidiums zurückgeführt werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot auch dann vorliegt, wenn ein Richter so gut wie keine rechtsprechende Tätigkeit mehr vornehmen kann und die Geschäftsverteilung einer faktischen Amtsenthebung gleichkommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.12.2007, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Bei seinen Entscheidungen hat sich das Präsidium von dem Ziel leiten lassen, den 4. Senat zu entlasten. Dass dies dann dazu führen würde, dass nur noch eine sehr geringe Anzahl an Verfahren von dem Senat zu entscheiden war und dies vom Präsidium beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen wurde, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil: Als sich nach wenigen Monaten abzeichnete, dass der 4. Senat nur unzureichend ausgelastet war, wurde ihm eine neue Zuständigkeit zugewiesen. Dem Kläger selbst wurde der Vorsitz des 2. Senats übertragen mit dem er augenscheinlich hinreichend ausgelastet ist. Der Umstand, dass er für wenige Monate seiner richterlichen Tätigkeit eine derartige Auslastung nicht verspürte, kann jedenfalls nicht auf einen nicht mehr von der Entscheidungskompetenz des Präsidiums gedeckten Geschäftsverteilungsbeschluss zurückgeführt werden und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, ihn in seinen Rechtspositionen zu beeinträchtigen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1, VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger gehörte dem 4. Senat des Bundessozialgerichts seit dem 01.03.1987 an und war seit dem 01.05.1996 bis zum 01.08.2008 dessen Vorsitzender. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Bundessozialgerichts für das Jahr 2007 war der 4. Senat in diesem Jahr zuständig für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung, die bis zum 30.06.2007 bei diesem Senat anhängig geworden waren, ferner für Streitigkeiten aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 17 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in bestimmten Fällen sowie Streitigkeiten aufgrund des § 5 des Zusatzversorgungssystemgleichstellungsgesetzes und weiterer Vorschriften. Im Jahr 2008 änderte sich die Geschäftsverteilung bezüglich des 4. Senates und die zuvor gegebene Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung fiel insgesamt weg. Die übrigen Zuständigkeiten blieben bestehen. Dieser Änderung der Geschäftsverteilung war ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Berufsrichtern des 4. Senats und dem Präsidium vorausgegangen. Unter dem 07.04.2005 (Blatt 11 f. der Gerichtsakte) teilten diese mit, die vom Präsidium vorgesehene Absichtserklärung, eine gleichmäßige Verteilung der in der Rentenversicherung anfallenden Aufgaben auf die Rentensenate einzuführen und diese mit jeweils drei Berufsrichtern zu besetzen, werde vom 4. Senat geteilt. Der 4. Senat habe in den letzten 14 Jahren jeweils eine erhebliche Überlast zu bewältigen gehabt. Mit Schreiben vom 26.10.2005 (Blatt 13 f. der Gerichtsakte) wurde diese Bitte wiederholt. Dort heißt es, die Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung sollten grundsätzlich gleichmäßig und von Trägern unabhängig auf die Rentensenate, also den 4., 5. und 13. Senat, verteilt werden. Diesem Vorschlag folgte das Präsidium nicht. Hierauf wandten sich die Berufsrichter des 4. Senats unter dem 29.11.2005 nochmals (Blatt 15 ff. der Gerichtsakte) an das Präsidium. Mit Schreiben vom 24.05.2007 (Blatt 19 der Gerichtsakte) teilte der Präsident des Bundessozialgerichts als Vorsitzender des Präsidiums dem Kläger mit, dass in der Sitzung vom 24.04.2007 von Seiten des Präsidiums die Absicht geäußert worden sei, den 4. Senat zu entlasten. Es solle die bisherige Zuständigkeit des 4. Senats für Streitigkeiten in Angelegenheiten der allgemeinen Rentenversicherung entfallen. Insoweit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger teilte unter dem 30.05.2007 dem Präsidenten des Bundessozialgerichts hierauf mit, dass er mit diesem Vorschlag nicht einverstanden sei. Dem 4. Senat verbleibe nur noch die Zuständigkeit im "RS"-Bereich. Hierbei handele es sich nicht um rentenversicherungsrechtliche Streitigkeiten, sondern im Wesentlichen um Streitigkeiten über Vorfragen. Eine Entlastung sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Die deutliche Mehrbelastung des 4. Senats seit dem 01.06.2006 rühre aus der hohen Anzahl an RS-Nichtzulassungsbeschwerden betreffend Vorfragen aus dem Bereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Durch die beabsichtigte Regelung trete keine Änderung ein. Eine durchgreifende Entlastung des 4. Senats könne z. B. dadurch erfolgen, dass der im letzten Jahr neu geschaffene RS-Bereich ab 01.07.2007 wieder aufgelöst oder die RS-Sachen gleichmäßig den drei Rentensenaten zugeordnet würden. Am 22.06.2007 tagte das Präsidium des Bundessozialgerichts und behandelte dort unter TOP 2 die Geschäftsverteilung. Der Kläger bat erneut um Entlastung, weil, so seine Ausführungen, der 4. Senat ab dem 01.07.2007 nicht mehr in der Lage sei, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Die im Jahr 2006 eingeleiteten Entlastungsmaßnahmen hätten nicht gegriffen. Eine große Anzahl Verfahren aus dem Bereich "R" und "RS" sei ein Jahr oder älter. Im Übrigen sei der Senat nicht ausreichend besetzt. Als Vorzugsmaßnahme nannte der Kläger die Verstärkung des 4. Senats mit einem erfahrenen Kollegen. Das Präsidium beschloss sodann (Blatt 28 der Gerichtsakte), den 4. Senat zu entlasten. Es solle die bisherige Zuständigkeit des 4. Senats für Streitigkeiten in Angelegenheiten der allgemeinen Rentenversicherung für Neueingänge ab dem 22.06.2007 entfallen. Insoweit sollten nur noch der 5. und 13. Senat zuständig sein. Die Zuständigkeit des 4. Senats solle sich auf den ihm schon bisher zugewiesenen Bereich RS beschränken. Im Übrigen wurden weitere Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Das Präsidium korrigierte in seiner Sitzung am 28.06.2007 seinen Beschluss und legte fest, dass die Änderungen, die den 4. Senat betreffen, erst zum 01.07.2007 wirksam werden sollten. Am gleichen Tage, also dem 28.06.2007, übersandte der Kläger dem Präsidenten des Bundessozialgerichts eine "Gegenvorstellung" (Bl. 33 ff der Gerichtsakte). Hier wandte er sich gegen einzelne Formulierungen im Protokoll und teilte abschließend mit, er habe sich nicht mit dem Entzug der allgemeinen Rentenversicherung vom 4. Senat einverstanden erklärt. Die Verringerung der Belastungen des 4. Senats habe, so der Kläger weiter, einen Entzug der Rentenversicherung nicht erfordert. Mit Schreiben vom 24.10.2007 (Blatt 47 der Sammelakten Band 34) teilten die Berufsrichter des 4. Senats dem Präsidenten mit, die Maßnahmen zur Entlastung des 4. Senats, die das Präsidium zum 01.07.2007 durchgeführt habe, hätten vollen Erfolg gehabt. Der 4. Senat sei nicht mehr belastet, als jeder der beiden anderen Rentensenate. Weitere Maßnahmen, die das Präsidium in seinem Absichtsbeschluss vom 26.04.2007 angedacht habe, würden zu einer erheblich geringeren Belastung des 4. Senats im Vergleich zu den anderen Rentensenaten führen. In der Präsidiumssitzung am 27.11.2007 (Blatt 38 ff. der Gerichtsakte) fasste das Präsidium des Bundessozialgerichts den Beschluss, dass beabsichtigt sei, die Zuständigkeit des 4. Senats für Streitigkeiten in Angelegenheiten der allgemeinen Rentenversicherung auch hinsichtlich bereits eingegangener Verfahren zum 01.01.2008 auf den 5a. Senat und 13. Senat zu übertragen. Dies wurde dann am 05.12.2007 wie vorgesehen beschlossen. Unter dem 05.03.2008 teilte der Kläger dem Präsidenten mit, zwecks Aufrechterhaltung der Beschlussfähigkeit bitte er um Zuweisung eines Richters zum 4. Senat. Erwartungsgemäß hätten die Beschlüsse des Präsidiums zur Entlastung des 4. Senats zu einer Minderung der Arbeitsbelastung mehr als 95 % geführt. Der Kläger nahm Bezug auf die Vorschläge zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Belastung der Rentensenate aus dem Jahr 2007. In der Präsidiumssitzung am 17.03.2008 (Blatt 56 ff. der Gerichtsakte) war die Geschäftsbelastung des 4. Senats erneut Gegenstand von Erörterungen. Dort heißt es, nach einem Vorschlag des Präsidenten sollten dem 4. Senat ab dem 01.08.2008 neue Rechtsgebiete zugewiesen werden, um eine ausreichende Auslastung dieses Senats zu erreichen. Um eine Zersplitterung einheitlicher Rechtsgebiete auf zahlreiche Senate möglichst zu vermeiden, sollten jedoch Angelegenheiten der Rentenversicherung nicht wieder übertragen werden. Vielmehr sollte der jetzige Bestand der Sonderzuständigkeit des 4. Senats auf die beiden Rentensenate verteilt werden. Dieser Vorschlag wurde vom Präsidium zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Präsidium beschloss außerdem die Zuweisung eines Richters zum 4. Senat, nachdem dort eine Vakanz entstanden war. Am 13.05.2008 erhob der Kläger Klage. Er trug vor, aufgrund der Rechtsprechung des 4. Senats habe es Spannungen zwischen ihm und der Verwaltung, also dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, gegeben. Diese Spannungen hätten sich ab 1995 aufgebaut. Dies habe dazu geführt, dass entgegen der bekundeten Absicht des damaligen Präsidenten der 4. Senat und damit er , der Kläger, als dessen Vorsitzender systematisch von der Rechtsprechung ausgeschlossen worden sei, und zwar nicht nur in Bezug auf Rentensachen, sondern von der Rechtsprechung überhaupt. Durch den zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2008 sei dem 4. Senat sehenden Auges und ohne sachlichen Grund sein bisheriges Aufgabengebiet, die Rentenversicherung, für die er seit Gründung des BSG zuständig gewesen sei, entzogen worden. Seitdem sei ihm nur noch die bisherige Sonderzuständigkeit für Randbereiche (RS-Verfahren) verblieben. Nennenswerte Rechtsprechungstätigkeiten fielen nach Art und Umfang nicht mehr an. Von den 534 Revisionen, die am 31.12.2007 beim BSG anhängig gewesen seien, seien dem 4. Senat lediglich fünf Revisionen zur Entscheidung zugeordnet worden, von den 752 Nichtzulassungsbeschwerden 55. Im März 2008 seien beim 4. Senat noch 39 Beschwerden anhängig gewesen, jetzt seien es noch 15. Seit dem 01.01.2008 sei damit der 4. Senat praktisch arbeitslos gestellt. Die Streitigkeiten nach den neu geschaffenen RS-Gebieten nähmen ständig ab. Es gebe einfach nichts mehr zu tun. Der Kläger beantragte zunächst, den Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts, ergangen aufgrund der Präsidiumsbeschlüsse vom 17.03.2008 und 28.03.2008 und wirksam ab dem 01.04.2008 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der im Hauptantrag aufgeführte Geschäftsverteilungsplan mit Wirkung zum 01.04.2008 rechtswidrig ist. Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trug vor, der Hauptantrag sei bereits nicht statthaft, da der Geschäftsverteilungsplan kein Verwaltungsakt sei. Er könne daher vom Verwaltungsgericht auch nicht aufgehoben werden. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil das Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Bei der Klage eines Richters gegen ihn betreffende Regelungen des Geschäftsverteilungsplans handle es sich um eine Klage aus dem Dienstverhältnis, so dass ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Berufsrichter des 4. Senats hätten selbst eine Entlastung gefordert. Anhaltspunkte, dass die Beschlüsse des Präsidiums auf Willkür beruhten, gebe es nicht. Die Geschäftsentwicklung und der Bestand an Verfahren seien grundsätzlich geeignete Grundlagen für die bei der Erstellung des Geschäftsverteilungsplans vorzunehmende Prognose der Geschäftsentwicklung. Jedoch gebe die weitere Geschäftsentwicklung im Jahr 2008 Anlass zu einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans. Nach Klageerhebung tagte das Präsidium am 23.06.2008 erneut und befasste sich mit der erheblich zurückgegangenen Geschäftsbelastung des 4. Senats. Es wurde ein Konzept des Präsidenten diskutiert, nachdem der Kläger den mittlerweile frei gewordenen Vorsitz im 2. Senat (zuständig für Unfallversicherung) übernehmen könne. Der 4. Senat solle seine bisherige Zuständigkeit (RS-Streitigkeiten) verlieren, als neues Rechtsgebiet solle ihm die Grundsicherung für Arbeitssuchende zugewiesen werden. In dieser Präsidiumssitzung nahm auch der Kläger Stellung zu den Vorschlägen und gab an, er würde am liebsten weiter Sachen aus der Rentenversicherung bearbeiten, sei aber auch bereit, den Vorsitz des Unfallsenats zu übernehmen, da dies von den aufgezeigten Alternativen die reizvollste Aufgabe sei. Am 17.08.2008 verabschiedete das Präsidium eine neue Geschäftsverteilung für den Zeitraum ab dem 01.08.2008. Danach übernimmt der Kläger ab diesem Zeitpunkt den Vorsitz des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen 2. Senats. Auch nach Änderung der Geschäftsverteilung hält der Kläger an seiner Klage fest. Er trägt nunmehr vor, es läge ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Dies ergebe sich aus der ungewöhnlichen Vorgehensweise des Präsidiums, ihn gegen seinen Willen einen anderen Senat zuzuteilen. Ein solches Verfahren sei ersichtlich bei dem BSG noch nicht praktiziert worden und stelle eine ausdrückliche Diskriminierung des Vorsitzenden dar, gegen deren Wiederholung er, der Kläger, Schutz begehrt. Er habe ausdrücklich bei der Anhörung in der Präsidiumssitzung darum gebeten, ihm Arbeit zu geben und gebeten, ihn in seinen letzten viereinhalb Richterjahren weiter in Angelegenheiten der Rentenversicherung entscheiden zu lassen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die vollziehende Gewalt, der die Rechtsprechung des 4. Senats nicht gefallen habe, habe ihr Ziel erreicht. Die Rechtsprechung in Bezug auf Rentenangelegenheiten habe sich im Sinne der Wünsche der vollziehenden Gewalt inzwischen geändert. Hinsichtlich der Frage eines Vorverfahrens vertritt der Kläger die Auffassung, ein solches sei nicht erforderlich. Vorsorglich wurde von ihm dennoch mit Schriftsatz vom 24.07.2008 Widerspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts für den Zeitraum 01.04. bis 31.07.2008 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt auch weiterhin, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.