Beschluss
1 L 2339/19.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0609.1L2339.19.KS.00
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 3.896,67 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 3.896,67 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, geboren am ... März 1989, wurde mit Urkunde vom 24. Januar 2017 mit Wirkung vom 1. März 2017 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Antragsgegnerin eingestellt und zum Regierungssekretäranwärter ernannt. Im Rahmen dieser Einstellung erfolgte auch eine Belehrung über Rechte und Pflichten als Beamter im Bundesdienst. Mit Schreiben vom 2. August 2018 wandte sich die Stadt Fulda an das Bundesministerium der Verteidigung und bat um Überprüfung und Auskunft zu einer Melderegisteranfrage, die von dem Antragsteller vorgenommen worden war. Hintergrund war, dass der Antragsteller am 9. Juli 2018 persönlich bei einer Sachbearbeiterin der Meldebehörde der Stadt Fulda vorgesprochen und eine Melderegisterauskunft über eine Frau X. erbeten hatte. Als die Sachbearbeiterin darauf hinwies, dass eine solche Auskunft gebührenpflichtig sei, habe er einen Dienstausweis der Bundesrepublik Deutschland sowie seinen Personalausweis vorgelegt und angegeben, die Melderegisterauskunft für eine Sicherheitsüberprüfung dieser Person im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung zu benötigen. Nachdem die vorgelegten Ausweise auf deren Echtheit überprüft worden seien und sich keine Zweifel an der Echtheit ergeben hätten, sei dem Antragsteller die erbetene Melderegisterauskunft erteilt worden. Kurze Zeit später habe der Antragsteller erneut bei der Meldebehörde vorgesprochen und nun angegeben, er benötige nicht nur die aktuelle Meldeadresse der angefragten Person, sondern die gesamte Meldehistorie. Auch hier habe er als Grund für die benötigten Daten eine Sicherheitsüberprüfung der gesuchten Person durch seine Behörde angegeben. Mit Schreiben vom 15. August 2018 hörte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller im Hinblick auf eine beabsichtigte Entlassung gem. § 37 Abs. 1 BBG an. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wurde dem Antragsteller gem. § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. In der Begründung wurde Bezug genommen auf den Vorfall bei der Stadt Fulda. Gegen diese Verfügung ist unter dem Az. 1 K 1467/19.KS eine Klage anhängig. Wegen dieses Vorfalls stellte die Antragsgegnerin sodann am 28. August 2018 Strafanzeige gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Fulda. Mit polizeilicher Verfügung vom 15. Oktober 2018 wurde der Antragsteller zu einer Beschuldigtenvernehmung für den 1. November 2018 geladen, woraufhin er mit Anwaltsschreiben vom 22. Oktober 2018 mitteilen ließ, er werde den Termin nicht wahrnehmen. Mit Anklageschrift vom 21. Juni 2019 wurde gegen den Antragsteller Anklage gem. §§ 132, 263, 52 StGB erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019 stellte das Amtsgericht Fulda das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Geldauflage ein. Bereits zuvor, mit Verfügung vom 11. Oktober 2018, entließ das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG mit Ablauf des 11. Oktober 2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Gleichzeitig wurde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 11. Oktober 2018 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 zurückgewiesen wurde. Am 7. Juni 2019 wurde Klage erhoben; diese ist unter dem Az. 1 K 1482/19.KS noch bei Gericht anhängig. Mit Formblatt vom 26. September 2018, also vor Zugang der Entlassungsverfügung vom 11. Oktober 2018 aber nach der hierzu erfolgten Anhörung, bewarb sich der Antragsteller für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung. Er gab dort an, dass er bereits als Regierungssekretäranwärter bei der Bundesrepublik beschäftigt gewesen sei. In dem Anschreiben führte er aus, Veränderungen in den Familienverhältnissen mit Heirat und Kind bewegten ihn zu diesem Schritt, denn er sei gegenwärtig Beamter im mittleren Dienst bei der Bundeswehr und 600 km von zu Hause weg. Dieser „unechte Aufstieg“ in den gehobenen Dienst gebe ihm die Möglichkeit, den Bedürfnissen seiner Familie auf Dauer und Zukunft gerecht zu werden. Das bereits laufende Entlassungsverfahren wurde von dem Antragsteller nicht erwähnt. In dem Fragebogen wurde auch nach anhängigen Strafverfahren gefragt. Der Antragsteller gab hierzu an, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe. In dem Vordruck verpflichtete sich der Antragsteller unter Ziff. 36 ferner, alle Änderungen der „vorstehend genannten persönlichen und sachlichen Verhältnisse“ zwischen der Abgabe der Bewerbung und dem Tag der möglichen Einstellung der Dienststelle anzuzeigen. Eine Mitteilung über die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, von dem der Antragsteller spätestens durch die Ladungsverfügung vom 15. Oktober 2018 erfahren hatte, erfolgte jedoch bis zum 23. April 2019 nicht. Mit Schreiben vom 25. September 2018 wurde der Antragsteller gebeten, noch weitere Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in die entsprechende Bewerberliste aufgenommen worden sei. Der Antragsteller wurde informiert, dass für die Einstellung die Teilnahme an einem Assessment Center Voraussetzung sei. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in die engere Wahl für den Einstellungstermin 1. Oktober 2019 gekommen sei. Der Antragsteller wurde zu einem schriftlichen Auswahlverfahren für den 21. Januar 2019 eingeladen. Mit Mail vom 14. Januar 2019 bestätigte der Antragsteller die Teilnahme an dem schriftlichen Auswahlverfahren. Mit Schreiben vom 14. März 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilnahme an diesem Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich gewesen sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass der mündliche Teil des Auswahlverfahrens voraussichtlich im 2. Quartal 2019 stattfinden werde. Mit Schreiben vom 20. März 2019 wurde der Antragsteller zum nächsten Teil des Assessment Center für den 10. April 2019 eingeladen. Mit Mail vom 3. April 2019 entschuldigte sich der Antragsteller für diesen Termin aufgrund von Erkrankung. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 16. April 2019 zu einem Ausweichtermin für den 7. Mai 2019 eingeladen. Diesen bestätigte er mit Mail vom 23. April 2019. Mit Schreiben vom 23. April 2019 ergänzte der Antragsteller im laufenden Bewerbungsverfahren seine persönlichen Angaben in einer Vielzahl von Punkten. Darunter findet sich auch ein Hinweis auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren. Die Einstellung des Verfahrens sei beantragt worden. Am 7. Mai 2019 nahm der Antragsteller an dem Auswahlverfahren teil. Ausweislich der Niederschrift wurde er als fachlich nicht geeignet eingestuft. In der Begründung heißt es, es bestünden eine mangelnde Identifikation mit dem Arbeitgeber Bundeswehr sowie große Lücken in Kenntnissen bzgl. der Verwaltungsstruktur. Außerdem wurde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem FH-Studium festgestellt, ebenso mangelhafte Kenntnisse über Dienstverhältnisse und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Mängel wurden auch bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit festgestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung aufgrund des Ergebnisses des Assessmentcenters nicht weiter berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2019 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein. Daraufhin wurden Stellungnahmen der Mitglieder der Auswahlkommission eingeholt. In einer Stellungnahme der gesamten Auswahlkommission heißt es, der Antragsteller habe im Bewerbervergleich lediglich ausreichende Kenntnisse in allen Bereichen gezeigt. Er habe nicht überzeugend vermitteln könnten, dass er über die erforderliche Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit für eine Führungsposition verfüge. Die Antworten seien schwer nachvollziehbar gewesen. Entscheidungen seien häufig durch Kompromissstrategien vermieden worden. Ausgehend von den im April 2019 nachgereichten Informationen, dass der Bewerber bereits im Oktober 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst entlassen worden sei, habe im Gespräch ein besonderer Fokus auf dem Themenbereich Beamtenverhältnis, Pflichten des Beamten sowie das besondere Dienst- und Treueverhältnis gelegen. Hier sei nicht erkennbar gewesen, dass der Antragsteller bereit gewesen sei, seine Einstellung zu den Pflichten eines Beamten zu überdenken. Auch habe der Antragsteller die Erwartung, dass er sich in den vergangenen Monaten der Ausbildung im mittleren Dienst mit der Organisationsstruktur der Bundeswehr vertraut gemacht habe, nicht erfüllen können. Seine Kenntnisse über die zivilen Organisationsbereiche und die Laufbahnausbildung seien lückenhaft gewesen. Eine aufrichtige Identifikation mit dem Arbeitsgeber Bundeswehr sei nicht erkennbar gewesen. In einem weiteren Vermerk vom 21. Juni 2019 werden diese Erwägungen präzisiert. Dort heißt es zu der mangelnden Identifikation des Antragstellers mit dem Arbeitgeber Bundeswehr, dass der Antragsteller große Lücken bezüglich der Verwaltungsstruktur der Bundeswehr aufgewiesen habe. Er habe sich nicht ausreichend mit dem FH-Studium in Mannheim auseinandergesetzt. Er habe keine Kenntnisse über die Umstellung des Studiengangs auf den Bachelor of Law gehabt. Ihm sei nur wenig über die Fächer des Studiengangs bekannt gewesen. Er sei zunächst wohl davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer gesucht würden. Bei Fragen nach den Unterschieden zwischen einem Arbeitnehmer und einer Beamtenstellung habe der Antragsteller viel Hilfestellung benötigt, insbesondere zu der Frage, warum es beim Staat noch überhaupt Beamte gäbe. Die Antworten des Antragstellers seien nur schwer nachvollziehbar gewesen, da sie unstrukturiert erfolgt seien. Er habe sich nicht aufrichtig mit seinen Wissensdefiziten auseinandergesetzt. Er habe viel am Kern der Antwort vorbeigeredet. Seine Führungs- und Entscheidungsfähigkeit sei im Unklaren geblieben. Deshalb sei der Antragsteller trotz der erreichten Punktzahl nach eingehender Beratung der Kommission als fachlich ungeeignet eingestuft worden. Mit Schreiben vom 17. September 2019 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass gegen ihn nach seiner Erkenntnis keine Strafverfahren vorlägen, was auch den Tatsachen entsprach, da inzwischen, in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019, das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch des Antragstellers zurück. In der Begründung wurde Bezug genommen auf das Ergebnis des Assessment-Verfahrens und ausgeführt, dass der Antragsteller fachlich nicht geeignet sei. Außerdem, so in dem Widerspruchsbescheid weiter, fehle es dem Antragsteller an der charakterlichen Eignung. Wenn der Antragsteller unverzüglich Angaben zu dem Straf- und Entlassungsverfahren gemacht hätte, wäre er erst gar nicht zu dem Auswahlverfahren eingeladen worden, sondern stattdessen in der Vorauswahl abgelehnt worden. Auch das Verhalten, das seine frühere Freundin geschildert habe, lasse Zweifel an seiner Integrität aufkommen. Das Kommunikationsverhalten des Antragstellers sei unaufrichtig. Am 15. November 2019 hat der Antragsteller unter dem Az. VG Kassel 1 K 2819/19.KS gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Bereits zuvor, am 19. September 2019 hat er den hier vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, eine Stellenbesetzung dürfe nicht erfolgen, da das Auswahlverfahren mittels Widerspruchs angefochten worden sei. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den Antrag auf Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid so zu beantworten, dass eine sachgerechte Begründung für den Antragssteller möglich gewesen wäre. Maßgebliche Hinderungen für den Antragsteller an der Anfertigung einer Begründung ergäben sich dadurch, dass es ihm verwehrt worden sei, die Ablehnungsgründe nachzuvollziehen und seine eigene Auffassung darzulegen. Für den Antragsteller sei nicht erkennbar, welche Gründe gegen eine Einstellung sprächen. Es sei fraglich, ob die Stellenbesetzung in der Weise, wie sie durchgeführt worden sei, verfassungsrechtlich zulässig sei. Der Verdacht gem. § 238 StGB habe sich im Übrigen nicht bestätigt. Insoweit schildert der Antragsteller die seiner Meinung nach zutreffenden Geschehensabläufe, die letztlich zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geführt haben. Der Antragssteller beantragt, der Antragsgegnerin in Folge des Auswahlverfahrens zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzuerlegen, keine Stellenbesetzung und Ernennung für die Stelle in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundesverwaltung vorzunehmen, bis dem Antragsteller die fristgerecht beantragte und bislang unterlassene Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren gewährt worden sei und dem Antragsteller seine Rechtsmittel bei Anfechtung der Stellenbesetzung erschöpft sind, er Rechtsmittelverzicht eingelegt hat oder eine gütliche Einigung mit dem Dienstherrn erzielen konnte. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die weiteren Gerichtsakten des Antragstellers. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Er ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Ab. 2 ZPO). Mit seinem Antrag will der Antragsteller nach § 123 Abs. 1 VwGO den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren sichern, in dem er unterlegen ist. So kann der nicht berücksichtigte Mitbewerber seinen auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden sog. Bewerbungsverfahrensanspruch mittels einer einstweiligen Anordnung durchsetzen und verhindern, dass durch die Ernennung des Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Auswahlentscheidung erledigt. Weil das Gericht aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung im Regelfall nicht aufheben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Mai 2016 - 2 BvR 120/16 -, juris), kann der Unterlegene nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Mit diesem Ansinnen dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang formelle Mängel des Einstellungsverfahrens behauptet, so hat sich dieser Einwand dadurch erledigt, dass er in dem anhängigen Eilverfahren die Gelegenheit erhalten hat, sich zur Sache zu äußern und dies auch getan hat. Im Übrigen wurde das Auswahlverfahren auch rechtlich einwandfrei durchgeführt. In materiell-rechtlicher Hinsicht fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher Anspruch in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitert schon daran, dass der Antragsteller bereits am 1. März 2017 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Antragsgegnerin eingestellt worden ist und dieser Beamtenstatus noch nicht rechts- bzw. bestandskräftig beendet wurde. Eine erneute, weitere Einstellung in ein Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin ist nicht möglich. Eine Person kann immer nur in einem Beamtenverhältnis stehen; mehrere zeitgleiche Beamtenverhältnisse sind grundsätzlich nicht möglich, da es sich bei dem Beamtenstatus um einen höchstpersönlichen Status handelt, der u.a. besondere Treue- und Hingabepflichten beinhaltet, die nur einmal zur gleichen Zeit erbracht werden können. Von diesem Grundsatz werden jedoch Ausnahmen gemacht, die sich für die Bundesbeamten in § 31 BBG finden lassen. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten. Hiervon macht § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBG für das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausnahme, so dass beispielsweise ein Beamter auf Lebenszeit bei dem einen Dienstherrn zugleich ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bei einem anderen Dienstherrn begründen kann. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, denn der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 26. September 2018 eine Begründung eines Beamtenverhältnisses (auf Widerruf) zu demselben Dienstherrn, bei dem bereits ein Beamtenverhältnis, wiederum auf Widerruf, besteht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 31 BBG ist es nicht möglich, bei demselben Dienstherrn zeitgleich zwei Beamtenverhältnisse zu begründen, denn die ausdrücklich geregelte Ausnahme gilt nur für den Fall, dass beide Beamtenverhältnisse bei verschiedenen Dienstherrn begründet werden sollen. Das vormalige Beamtenverhältnis ist auch noch nicht endgültig beendet. Zwar erfolgte mit Datum vom 11. Oktober 2018 eine Entlassung des Antragstellers, gegen diese wurden jedoch Widerspruch und nachfolgend Anfechtungsklage erhoben, so dass eine Bestandskraft noch nicht eingetreten ist. Durch den Widerspruch und die nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers wird die Antragsgegnerin daran gehindert, die Entlassung zu vollziehen und sie dem Antragsteller entgegen zu halten (vgl. HBR-von Roetteken, § 30 HBG, Rn. 40 m.w.N.). Der Antragsteller ist damit von Seiten der Antragsgegnerin statusrechtlich so zu behandeln, als wäre er noch Beamter in ihren Diensten, was dann auch beinhaltet, dass er kein weiteres Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin begründen kann. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung angeordnet hat, ändert hieran nichts. Dies gibt der Behörde lediglich die Möglichkeit, dem Beamten zu verbieten, seine Dienstgeschäfte weiterzuführen, hat jedoch keine Auswirkungen auf den materiellen Bestand des Beamtenverhältnisses. Damit war bereits aus diesem Grund der Eilantrag abzulehnen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner aber zu Recht auch eine Einstellung des Antragstellers wegen dessen fehlender fachlicher und charakterlicher Eignung abgelehnt. Hinsichtlich der fehlenden fachlichen Eignung nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Stellungnahmen der Auswahlkommission, die darlegen, aus welchen fachlichen Gründen der Antragsteller nach Durchlaufen des Assessment-Verfahrens als nicht geeignet angesehen wurde. Der Antragsteller hat hiergegen keine Einwände vorgebracht und weder die Art der Befragung noch deren Inhalte in Frage gestellt. Damit ist die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2019 auch aus diesem Grund gerechtfertigt. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, so hätte der Eilantrag keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2019 ihre Entscheidung auch auf charakterliche Mängel des Antragstellers gestützt hat, die zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 - juris). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - juris). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 – juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 2011/18 -). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris Rn. 11, m.w.N.). Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 - juris Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Verwaltungsdienst der Antragsgegnerin ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung des Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seines gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums (vgl. § 114 VwGO) mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die von der Antragsgegnerin angeführten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers sind tragfähig begründet. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 und macht sich diese vollumfänglich zu Eigen. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Vorwürfe, die in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller erhoben wurden, zutreffend waren und sind oder nicht. Zu Recht hat die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers darauf gestützt, dass dieser in dem Einstellungsverfahren bewusst das damals bereits eingeleitete Strafverfahren verschwiegen hat. Zweifel gegenüber der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können auch aus seinem Verhalten in dem Einstellungsverfahren herrühren, insbesondere dann, wenn der Bewerber wahrheitswidrig behauptet, gegen ihn sei derzeit kein Strafverfahren anhängig oder früher anhängig gewesen oder einer entsprechenden Mitteilungspflicht nicht nachkommt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014 – 6 A 1896/13 –, juris). Der Dienstherr hat ein maßgebliches Interesse daran, zu erfahren, ob ein zukünftiger Beamter bereits einmal mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen ist oder auch nur ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde. Jedenfalls dann, wenn konkret nach Strafverfahren gefragt wird, muss der Bewerber sie offenbaren, will er sich nicht dem Vorwurf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit ausgesetzt sehen. Vorliegend hat der Antragsteller den Umstand, dass gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, der Antragsgegnerin erst sieben Monate nach seiner Bewerbung mitgeteilt, obwohl er von dem laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahren viel früher, nämlich bereits Ende Oktober 2018, erfahren hatte. Durch dieses Verschweigen entgegen einer bestehenden Pflicht zur Offenbarung hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, um seines persönlichen Vorteils willen auch einen zukünftigen Arbeitgeber zu belügen, was mehr als deutlich seine charakterliche Unzuverlässigkeit belegt. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass der Antragsteller schon bei seiner Bewerbung die Unwahrheit über seine Motive für seinen Antrag gesagt hat. Zum Zeitpunkt der Bewerbung wusste er, dass beabsichtigt war, ihn aus dem vorherigen Beamtenverhältnis zu entlassen, denn insoweit war ihm bereits ein Anhörungsschreiben zugegangen. Angesichts der konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dem in dem Schreiben vom 15. August 2018 sehr deutlich verlautbarten Willen der Antragsgegnerin, ihn zu entlassen, können seine geäußerten Motive (berufliches Fortkommen, Nähe zur Familie) nur als vorgeschoben angesehen werden. Auch dieses Verhalten begründet seine charakterliche Unzuverlässigkeit. Zusammenfassend ist der Eilantrag damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 4 GKG. Danach ist grundsätzlich für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa HessVGH BeckRS 2014, 53722; Hug, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 VwGO Rn. 10a), wenn durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann, also auch bei Entscheidungen über Neueinstellungen. Weil die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorwegnimmt, wird der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals reduziert (etwa auch VG Weimar BeckRS 2016, 115988 Rn. 5). Ausgegangen ist das Gericht von Anwärterbezügen in Höhe von monatlich 1.298,89 €.