Urteil
1 K 2834/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0618.1K2834.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Bl. 52 und 54 der Gerichtsakte). Die Klage ist zulässig. Insbesondere bleibt sie als Anfechtungsklage statthaft. Eine Erledigung ist durch das Erreichen der Altersgrenze im Laufe des Verfahrens nicht eingetreten. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juni 2014 (- BVerwG 2 B 105.12 -, juris), wo in einem vergleichbaren Fall wie folgt argumentiert wird: „...Erledigt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen; ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u.a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 C 1.13 - ZBR 2014, 195 Rn. 14 ). Eine Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich nicht, wenn der betreffende Beamte während des gerichtlichen Verfahrens mit Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. So bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 10). ...“ Auch vorliegend entfaltet der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 25. Juni 2018 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit noch Rechtswirkungen, etwa hinsichtlich der Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gem. § 6 HBeamtVG und auch hinsichtlich der einbehaltenen Dienstbezüge, so dass eine Erledigung nicht vorliegt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessens vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung durch das Gericht materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier in Form des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, juris). Formelle Mängel der angefochtenen Verfügung, die zu einem Erfolg der Klage führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Kläger, wie dies § 36 Abs. 3 HBG verlangt, vor Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2014 angehört. Dies erfolgte mit Schreiben vom 20. März 2018 (Blatt 64 f. der Behördenakte). Auch wurden, wie in dem Widerspruchsbescheid dargelegt und von dem Kläger nicht bestritten, Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Soweit der Kläger rügt, dass in seinem Fall die Verwendungskommission nicht getagt habe, so führt dieser Einwand nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 25. Juni 2018. Die Einschaltung einer solchen Kommission ist weder durch das BeamtStG noch durch das HBG vorgeschrieben. Letztlich handelt es sich hierbei um ein Hilfsorgan der Polizeibehörden, das sicherstellen soll, dass den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG Genüge getan wurde. Eine unterbliebene Mitwirkung ist damit, da es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um eine gebundene Entscheidung handelt, gem. § 46 HVwVfG unbeachtlich. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung in der Fassung des sie bestätigenden Widerspruchsbescheides erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 BeamtStG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Für Polizeivollzugsbeamte enthält § 111 Abs. 1 HBG eine Spezialregelung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Landesrecht trifft damit eine von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG abweichende Sonderregelung für die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten, zu der § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG die Länder ermächtigt. Anders als die „allgemeine" Dienstfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst". Maßstab ist insoweit der Vollzugsdienst insgesamt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 2005, - 2 C 4.04 -, juris). Bei der Polizeidienstunfähigkeit ebenso wie bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juni 2014, - 2 C 22/13 -, juris). Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei existiert für den Polizeivollzugsdienst in § 111 Abs. 1 S. 2 HBG eine Sonderregelung dahingehend, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Polizeiärzte befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 05. Juni 2014, - 2 C 22/13 -, juris). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (ständige Rspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, - 2 C 37/13 -, juris). Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügte und nicht zu erwarten war, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen würde, ist durch die letzte und damit entscheidende polizeiärztliche Dienstunfähigkeitsbeurteilung vom 4. Mai 2018 belegt. Einwände gegen die dort enthaltenen Feststellungen wurden von Seiten des Klägers nicht vorgebracht. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand vor. Der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers (vgl. § 26 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 2 HBG) ist der Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides nachgegangen. Hierzu bestand Anlass, weil der Polizeiarzt zwar die Polizeidienstfähigkeit verneint, aber eine Verwendung des Klägers im Verwaltungsbereich für möglich angesehen hatte. Dabei hat der Beklagte zutreffend zunächst die – grundsätzlich vorrangig zu prüfende – Verwendung des Klägers im Polizeidienst in einer anderen Funktion in seine Erwägungen einbezogen (sog. „eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit“). Die Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt" hat den Zweck, einen Verbleib im Polizeidienst zu ermöglichen, wenn zwar der Betreffende nicht auf allen Dienstposten im Polizeidienst eingesetzt werden kann, aber eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst vorliegt. Kann der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden, deren Aufgaben er erfüllen kann, scheidet mithin die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 03. September 2018 – 3 K 1808/15.WI –). Eine solche polizeiinterne Verwendung war im Falle des Klägers jedoch nicht möglich. Zunächst konnte der Kläger nicht, wie von ihm vorgeschlagen, bei dem Callcenter der Polizei eingesetzt werden. Wie der Beklagte unbestritten dargelegt hat, handelt es sich hierbei nicht um eine dauerhafte Tätigkeit, denn das Callcenter wird lediglich nach Bedarf und nur für kürzere Zeiträume besetzt. Auch standen innerhalb der Polizei keine anderen Dienstposten zur Verfügung, auf denen der Kläger hätte amtsangemessen beschäftigt werden können. In Erfüllung seiner Suchpflicht hat der Beklagte zunächst bei dem Polizeirevier Süd-West nachgefragt und dann auch im Bereich des Polizeipräsidiums Nordhessen. Diese Anfragen erbrachten kein positives Ergebnis; für den Kläger stand hier kein geeigneter Dienstposten zur Verfügung. In einem weiteren Schritt hat sodann der Beklagte eine ressortübergreifende Suche in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung durchgeführt, die ebenfalls kein positives Resultat erbrachte. Auch insoweit lassen sich zur Überzeugung des Gerichts keine Rechtsfehler feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris) besteht eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn beziehen muss. Dabei muss sich die Suche auf alle Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung dieser Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn ist nicht zulässig. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr ist bei einer Nichtbeantwortung der Anfrage eine Nachfrage erforderlich und es sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden, zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2012 - 2 A 5/10 -, juris). Es ist Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat. Diesen Anforderungen wurde Genüge getan. Es wurde in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung nach freien oder in absehbarer Zeit zu besetzenden Stellen gesucht. Auch hat der Beklagte in den Suchanfragen ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall von der angefragten Stelle die Anzeige erforderlich sei, dass eine Verwendung des Klägers auch unter Berücksichtigung von in naher Zukunft zu besetzender Dienstposten nicht möglich sei. Solche Fehlanzeigen sind auch von allen angeschriebenen Dienststellen eingegangen. Bei einer solchen Sachlage war der Beklagte nicht verpflichtet, weitere Nachfragen zu stellen oder dialogische Bemühungen dahingehend aufzunehmen, aus welchem Grund eine anderweitige Verwendung bei den angefragten Stellen nicht möglich war. Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. VG Trier, Urteil vom 16. April 2019 – 7 K 5746/18.TR –, juris m.w.N.). Die durchgeführte Suche war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2018) noch hinreichend aktuell. Grundsätzlich muss, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung feststehen, dass eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht möglich ist, wofür der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast trägt. Welche Anforderungen an die Aktualität einer Abfrage zu stellen sind, ist dabei jedoch stets vom Einzelfall abhängig. Wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass möglicherweise eine zum Zeitpunkt der ersten Abfrage noch nicht verfügbare Stelle nunmehr mit dem Betreffenden besetzt werden könnte, ist in jedem Fall eine erneute Abfrage durchzuführen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 2 A 479/15 –, juris), in allen anderen Fällen hingegen wird man davon ausgehen dürfen, dass eine durchgeführte Abfrage für mehrere Monate ihre Gültigkeit behält, da Personalplanungen im öffentlichen Dienst längerfristig erfolgen und sich überdies eine Anfrage immer auch auf die innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdenden Stellen erstreckt. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger erst vor wenigen Monaten abgeschlossen worden. In der Zwischenzeit hatte, was vom Kläger nicht bestritten wird, die Verwendungskommission in einem vergleichbaren Fall im Juni 2018 keine entsprechenden Dienstposten finden können. Damit liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Situation jetzt, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, anders darstellen würde als im Frühjahr 2018. Bei dieser Sachlage war eine weitere Abfrage nicht erforderlich. Damit ist der Beklagte seiner umfassenden Suchpflicht hinreichend nachgekommen. Die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vermag schließlich auch der Umstand nicht zu begründen, dass der Beklagte im Fall des Klägers keine Maßnahmen im Hinblick auf die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme unternommen hat, die von Seiten des Polizeiarztes für möglich angesehen wurden. Die Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen, etwa in Form eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM gilt zwar auch gegenüber Beamten, jedoch sind das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris). Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand auch gegen den Willen des Klägers vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 46.981,68 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr.1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger stand als Polizeioberkommissar bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. Juli 2018 in Diensten des Beklagten. Er ist mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt. Bereits am 1. Juli 2014 wurde er durch den damaligen Amtsarzt Dr. med. X. medizinisch untersucht und seinerzeit für polizeidienstfähig befunden. Von Seiten des Polizeiarztes wurde zu einer Heilkur geraten. Diese wurde von Seiten des Klägers im September/Oktober 2014 durchgeführt. Das amtsärztliche Gutachten schließt mit dem Passus „Im Falle, dass zukünftig wieder hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten auffällig werden sollten, wäre es angezeigt, neuerlich eine polizeiärztliche Untersuchung in die Wege zu leiten.“ Ab dem 22. Februar 2016 war der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Daher bat die Revierleitung des Polizeireviers Süd-West mit Schreiben vom 12. Juli 2016, nunmehr eine erneute ärztliche Begutachtung durchzuführen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wurde daraufhin der leitende Polizeiarzt des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums um eine solche Untersuchung gebeten. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 26. Juli 2016, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit beabsichtigt sei. Der Kläger wurde aufgefordert, Befundberichte zur Vorlage beim polizeiärztlichen Dienst vorzubereiten. Mit Schreiben vom 26. August 2016 wurde der Kläger für den 7. September 2016 zur polizeiärztlichen Untersuchung geladen. Da sich der Kläger im Urlaub befand, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für den 23. September 2016 anberaumt. An diesem Tag wurde der Kläger polizeiärztlich untersucht. Mit ärztlichem Gutachten vom 20. Juni 2017 („Polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung“, Blatt 16 bis 18 der Behördenakte) stellte der ärztliche Dienst des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums fest, dass der Kläger nicht mehr polizeidienstfähig sei. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet, seine derzeitige Tätigkeit wahrzunehmen, jedoch bestehe die Möglichkeit eines Einsatzes in einer anderen Funktion im Polizeivollzugsdienst. Verschiedene Einschränkungen wurden festgestellt, sowohl beim Führen vom Dienst-KfZ als auch bei der psychischen Belastbarkeit. Bei der Beschreibung des Leistungsbildes wird ausgeführt: „Der Beamte kann in einer Bürotätigkeit erprobt werden. Dienstverrichtung mit Leistungsanforderung an das Muskel-Bindegewebssystem ist derzeit bis zur Nachuntersuchung nicht zumutbar. Ferner bestünden auch Einschränkungen beim Führen von Schusswaffen und bei Reizstoffen.“ Im Feld „Sonstige Bemerkungen“ heißt es, es könne eine Wiedereingliederung im Tagesdienst/Innendienst stundenweise erprobt werden. Der Beamte solle bis zur Feststellung der nachhaltigen Konsolidierung seines Gesundheitszustandes nicht an geschlossenen Einsätzen teilnehmen. Er sei zunächst nur im Tagesdienst/Innendiensttätigkeiten möglich ohne Vorgangsdruck einzusetzen. Regelmäßige Wechsel der Körperhaltungen seien zu ermöglichen. Auf Anfrage teilte die Revierleitung des Polizeireviers Südwest mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass eine Verwendung des Klägers beim Polizeirevier Süd-West unter diesen Bedingungen nicht möglich sei. In der Begründung wird ausgeführt (Blatt 20 der Behördenakte) die Sollstärke sei um mehr als drei Mitarbeiter überschritten. Außerdem seien dort bereits insgesamt sechs Mitarbeiter/-innen mit eingeschränkter Dienstfähigkeit eingesetzt. Ferner gäbe es auch keine Tätigkeit im Tages-/Innendienst, die nicht mit hohem Vorgangsdruck verbunden sei. Auch könne eine Dienstverrichtung ohne Leistungsanforderung an das Muskel-Bindegewebssystem nicht gewährleistet werden. In der Folgezeit war der Kläger weiterhin dienstunfähig erkrankt. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zur polizeiärztlichen Nachuntersuchung für den 29. August 2017 geladen. Bei dieser Untersuchung legte der Kläger einen Plan zur Wiedereingliederung vor, der von dem Polizeiärztlichen Dienst gebilligt wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2017 wurde von Seiten des Polizeipräsidiums Nordhessen dem Kläger dann jedoch mitgeteilt, dass für ihn dauerhaft keine entsprechende Verwendungsmöglichkeit bestehe. Deshalb könne die geplante Wiedereingliederung derzeit nicht genehmigt werden. Nach einer internen Suche im Bereich des Polizeipräsidiums Nordhessen konnte für den Kläger kein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden werden. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 6. November 2017 (Blatt 46 der Behördenakte) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 (Blatt 56 bis 58 der Behördenakte) erfolgte dann eine ressortübergreifende Suche in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung. Als Rückmeldefrist wurde der 12. Februar 2018 festgelegt. Diese Überprüfung erbrachte kein Ergebnis. Jede der angeschriebenen Behörden gab eine schriftliche Rückmeldung. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 2018 (Blatt 64 f. der Behördenakte) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Auf die Frist des § 36 Abs. 3 HBG wurde hingewiesen. Das Schreiben wurde dem Kläger am 22. März 2018 gegen Postzustellungsurkunde ausgehändigt. Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2018 (Blatt 70 ff. Behördenakte) wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand. Er trug vor, in dem Gutachten sei seine Polizeidienstunfähigkeit nicht festgestellt worden. Vielmehr enthalte das Gutachten die Feststellung, dass der Kläger noch polizeidienstfähig mit Einschränkungen sei. Es seien Eingliederungsmaßnahmen empfohlen worden und eine Nachuntersuchung nach sechs Monaten. Die vom Polizeiarzt geforderte Nachuntersuchung habe jedoch nicht stattgefunden. Auch seien die vom Polizeiarzt vorgeschlagenen Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden. Auf dieser Grundlage komme eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht. Ohne abschließende Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei die Versetzung in den Ruhestand nicht zulässig. Es müssten vorher sämtliche Möglichkeiten der Beschäftigung umfassend geprüft werden. Auch sei bislang die Schwerbehindertenvertretung noch nicht beteiligt worden. Auch sei der Personalrat in das Verfahren nicht eingebunden worden. Gerügt wurde, dass eine ursprünglich angedachte Wiedereingliederungsmaßnahme nicht durchgeführt worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob die Verwendungskommission bereits beteiligt worden sei. Mit Schreiben vom 29. März 2018 bat das Polizeipräsidium Nordhessen den polizeiärztlichen Dienst um Erstellung einer erneuten Begutachtung. Der Kläger wurde für den Donnerstag, 19. April 2018 zu einem Untersuchungstermin geladen. Mit Datum vom 4. Mai 2018, wiederum unter Verwendung eines Vordrucks, wurde eine erneute polizeiärztliche Dienstunfähigkeitsbeurteilung für den Kläger erstellt. Auch hier kommt der polizeiärztliche Dienst zu dem Ergebnis, dass der Kläger polizeidienstunfähig ist. Er sei jedoch geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Hinsichtlich der Beschreibungen der einzelnen Einschränkungen ergab sich gegenüber der vorangegangenen Dienstunfähigkeitsbeurteilung keine Veränderung. Bei den sonstigen Bemerkungen wird jetzt ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Klägers stabil geblieben sei. Er könne aus ärztlicher Sicht nicht im Außendienst und auch nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt werden. Bei Unterstützungsmaßnahmen in geschlossenen Einsätzen könne er lediglich im Callcenter mitwirken. Im Rahmen einer Wiedereingliederung könne er zunächst im Innendienst/Tagesdienst eingesetzt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2018 nahm der Kläger Stellung zu dem Ergebnis der Untersuchung und ließ über seine Prozessbevollmächtigte mitteilen, er sei nach wie vor für den Innendienst mit einigen wenigen Einschränkungen dienstfähig. Der Polizeiarzt habe auch seine Stellungnahme vom 6. Juni 2017 modifiziert und nun mitgeteilt, dass der Kläger in einem Callcenter eingesetzt werden könne. Damit seien die vorherigen Abfragen überholt. Inzwischen seien über dies auch acht Monate seit der letzten Abfrage vergangen. Es müsse daher erneut überprüft werden, ob für den Kläger eine Einsatzmöglichkeit gefunden werden könne. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits Ende Februar 2019 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden müsste. Es müsse daher lediglich für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Monaten eine Innendiensttätigkeit für den Kläger gefunden werden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte das Polizeipräsidium Nordhessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass weiterhin keine vakanten Stellen für eine amtsangemessene Verwendung des Klägers vorhanden seien. An der Stellensituation im Polizeipräsidium Nordhessen habe sich nichts geändert. Daher sei die aktuelle Abfrage auch nicht überholt. Bezüglich der Tätigkeit beim Callcenter wurde darauf hingewiesen, dass dieses keine dauerhafte Einrichtung sei und damit auch keine dauerhafte Verwendungsmöglichkeit für den Kläger bieten könne. In den letzten Jahren sei das Callcenter lediglich einige wenige Male für einige Stunden/Tage aktiviert worden. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juni 2018 in den Ruhestand versetzt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. In der Begründung heißt es, der Kläger sei polizeidienstunfähig, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Polizeipräsidium Nordhessen sei nach erfolgter Prüfung auch in diesem Bereich nicht gegeben. Gemäß Erlass vom 19. März 2018 habe eine umfangreiche Prüfung, auch im Bereich des Innenressorts ergeben, dass auch hier für den Kläger keine Erprobungs- oder Übernahmemöglichkeiten bestünden. Am 18. Juli 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 ein. In der Begründung, datiert auf den 28. August 2018 (Blatt 139 f. der Behördenakte) führte er aus, es erscheine wenig glaubhaft, dass es in einer großen Dienststelle, wie dem Polizeipräsidium Nordhessen, für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Monaten nicht möglich sei, für den Kläger eine geeignete Innendiensttätigkeit zu finden. Im Übrigen hätte auch hessenweit geprüft werden müssen, ob eine anderweitige Einsatzmöglichkeit des Klägers bestehe. Dies sei aktuell nicht geschehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2018 (Blatt 141 f. der Behördenakte), der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Oktober 2018 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, bei dem Polizeipräsidium Nordhessen liege keine alternative Verwendungsmöglichkeit vor. Die Verwendungskommission habe zuletzt am 1. Juni 2018 in einem gleichgelagerten Fall in allen Abteilungen nach Verwendungsmöglichkeiten gesucht. Eine entsprechende Stelle habe nicht gefunden werden können. Die ressortübergreifende Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sei ebenfalls erfolglos verlaufen. Da die Suche erst am 19. März 2018 für abgeschlossen erklärt worden sei, sei eine erneute hessenweite Abfrage vor der Versetzung in den Ruhestand nicht erforderlich gewesen. Da die polizeiärztliche Beurteilung vom 4. Mai 2018 keine wesentliche Änderung gegenüber derjenigen vom 20. Juni 2017 beinhaltet habe, sei auch keine erneute Prüfung notwendig gewesen. Am 8. November 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Argumente aus dem behördlichen Verfahren und trägt vor, er habe im Februar 2019 ohnehin die gesetzliche Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand erreicht. Für diesen Zeitraum ab Juni 2018, also für acht Monate, hätte für ihn auf jeden Fall eine andere Einsatzmöglichkeit gefunden werden können und müssen. Die Versetzung in den Ruhestand sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Verwendungskommission nicht getagt habe. Es reiche nicht aus, auf vergleichbare Fälle hinzuweisen. Voraussetzung sei, dass jeder Einzelfall umfassend und sorgfältig geprüft werde. Dafür sei die Verwendungskommission vorgesehen. Offenkundig sei auch, dass nach der Abfrage aus dem Jahr 2017 offenbar keine umfassende Überprüfung der Verwendungsfähigkeit mehr stattgefunden habe, obwohl im Mai 2018 noch eine weitere Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessens vom 25. Juni 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger über den Monat Juni 2018 hinaus auch weiterhin im aktiven Dienst zu belassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 24. März und 17. April 2020 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.