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Beschluss

1 L 3000/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0619.1L3000.19.KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.026,29 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.026,29 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin steht als Beamtin im Dienst des Antragsgegners. Sie versieht ihren Dienst derzeit als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) an der X-Schule in B-Stadt; ihre Stammdienststelle ist die Y-Schule in F-Stadt. Das Land Hessen schrieb unter dem 13. März 2019 zwei Stellen einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates an der Z-Schule in B-Stadt aus (Ausschreibungs-Nummer 373xx sowie Nummer 373xy). Hierauf bewarben sich die Antragstellerin sowie die Beigeladenen, der Beigeladene zu 1. auf die Stelle Nummer 373xy, der Beigeladene zu 2. auf die Nummer 373xx. Anlässlich ihrer Bewerbungen um die zwei o.g. Stellen wurde für die Antragstellerin am 20. August 2019 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 erstellt (vgl. Bl. 22 ff. der Gerichtsakte). Diese schloss mit der Gesamtpunktzahl 6 Punkte („Die Anforderungen werden voll erfüllt“). In der Begründung heißt es: „Frau A. erfüllt die Anforderungen im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten gemäß der Dienstordnung der Lehrkräfte. Sie ist in der Lage, planvoll und selbstständig zu arbeiten und sich bei Annahme von Unterstützungssystemen und bei entsprechender Selbstreflexion im üblichen beruflichen Kontext in verschiedenen Schulformen mobil zu zeigen.“ Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 (Blatt 31 der Gerichtsakte) wandte sich die Antragstellerin gegen diese dienstliche Beurteilung und rügte verschiedene Fehler, insbesondere sei die erhebliche Verschlechterung im Vergleich zu der vorherigen Beurteilung aus dem Jahr 2013, die mit der zweithöchsten Stufe „gut“ geendet habe, nicht ausreichend begründet. Für den Beigeladenen zu 1. wurde mit Datum vom 26. September 2019 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) eine Anlassbeurteilung im Hinblick auf seine Bewerbung für die o.g. Stelle erstellt (Bl. 26 ff. des Auswahlvorgangs). Das Gesamturteil lautet hier auf 11 Punkte (Die Anforderungen werden erheblich übertroffen). Hinsichtlich der Begründung es Gesamturteils wird auf Bl. 34 des Auswahlvorgangs Bezug genommen. Für den Beigeladenen zu 2. wurde mit Datum vom 22. April 2016 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) eine Anlassbeurteilung im Hinblick auf seine Bewerbung für die o.g. Stelle erstellt (Bl. 27 ff. des Auswahlvorgangs). Das Gesamturteil lautet hier auf 11 Punkte (Die Anforderungen werden erheblich übertroffen). Hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils wird auf Bl. 37 des Auswahlvorgangs Bezug genommen. Mit Auswahlvermerk vom 21. März 2019 wurde unter den Bewerbern eine Auswahl dahingehend getroffen, dass der Beigeladene zu 1. für die zu besetzende Stelle Nummer 373xy sowie der Beigeladene zu 2. für die unter der Nummer 373xx ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde. In der jeweiligen Begründung wurde darauf verwiesen, dass die dienstlichen Beurteilungen der beiden anderen Bewerber mit einem besseren Gesamturteil als die der Antragstellerin abschlössen. Eine Abwägung zur Validierung anhand der Einzelmerkmale habe den Vorsprung der Beigeladenen, die somit ausgewählt wurden, bestätigt. Jeweils mit Schreiben vom 18. November 2019 (Blatt 52 f. und 54 f. der Gerichtsakte) wurde dies der Antragstellerin mitgeteilt. Auf die jeweilige Begründung wird Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Schreiben vom 18. November 2019 ein. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 (Eingang bei Gericht am 4. Dezember 2019) hat die Antragstellerin den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Auswahlentscheidung sei aufgrund einer ihr zugrundeliegenden, rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung getroffen worden. So sei das Gesamturteil mit der Stufe IV, „Die Anforderungen werden erfüllt, 6 Punkte, erheblich schlechter als in der vorherigen, von derselben Beurteilerin erstellten, Beurteilung ausgefallen. Dieser Bewertungsabfall sei nicht begründet worden. Darüber hinaus seien wesentliche Tätigkeiten der Antragstellerin in der dienstlichen Beurteilung nicht wiedergegeben. Dies betreffe den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, aber auch die Durchführung von Präventionsaktionstagen zur Medienbildung, die musikalische Ausgestaltung von Weihnachtsfeiern und Verabschiedungen, auch ihre Mitgliedschaft im pädagogischen Arbeitskreis der Y-Schule sowie in der Mensagruppe seien nicht erwähnt. Ihre Abordnung im Umfang von einer Wochenstunde an das staatliche Schulamt für den Landkreis H-Stadt und den …….kreis als „Fachberatung Suchtprävention“ sei zwar erwähnt, allerdings ohne den konkreten Zeitraum zu erwähnen; auch ein Beurteilungsbeitrag über diese Abordnung sei nicht eingeholt worden. Ferner mangele es der dienstlichen Beurteilung an einer ausreichenden, insbesondere nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils. Die Begründung des Gesamturteils sei inhaltlich kaum verständlich. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats mit zusätzlichen Aufgaben an der Z-Schule in B-Stadt (Ausschreibungs-Nummer 373xx), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen sowie 2. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats mit zusätzlichen Aufgaben an der Z-Schule in B-Stadt (Ausschreibungs-Nummer 373xy), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die Auswahlentscheidung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Maßgeblich sei in erster Linie das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen. Die ausgewählten Bewerber für die jeweiligen Stellen hätten als Gesamtbewertung 11 Punkte (Bewertungsstufe VI) erhalten, die Antragstellerin hingegen lediglich 6 Punkte (Bewertungsstufe IV). Entsprechend sei im Auswahlbericht jeweils ein signifikanter Vorsprung der ausgewählten Beigeladenen festgestellt worden. Soweit die Antragstellerin vortrage, wesentliche Tätigkeiten seien in ihrer dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden, entspreche dies nicht den Tatsachen. Selbst wenn man dies hingegen als wahr unterstelle, käme man zu keiner annähernd gleichen Gesamtbeurteilung der Antragstellerin sowie den Beigeladenen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 hat das Gericht Herrn C. und Herrn E. gem. § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anträge der Antragstellerin sind unbegründet. Ihre Anträge sind zur Sicherung der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte zwar grundsätzlich gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens – im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung der ausgewählten Mitbewerber auf die ausgeschriebenen Stellen ihre Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1248/11, n. v.; Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2018 – 1 L 2421/18.KS, juris). Die Ernennung der Beigeladenen war beschlossen, wie die Antragstellerin der jeweiligen Mitteilung über die Auswahl vom 18. November 2019 entnehmen musste. Daher musste die Antragstellerin die bevorstehende Ernennung der Beigeladenen befürchten. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 B 229/18, juris). Vorliegend erscheint es bereits nicht möglich, dass die Antragstellerin bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde. Zwar ist die vorliegend getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993, 1 TG 1585/93, juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509, juris). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15, NVwZ 2016, 59) und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509, juris). Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (vgl. etwa Kammerbeschluss vom 30. Juni 2017 – 1 L 2007/17.KS, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 – 1 L 2133/15.KS, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen – in dem sie sich frei bewegen kann – verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen fehlerhaft. Die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die der Auswahl zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen genügen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Nachvollziehbarkeit der Gesamtnote und sind daher rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Dabei kann keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss, gefordert werden. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06, juris Rn. 14). Die – richtige – Begründung des Gesamturteils hat dabei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass „jeweils nachträglich ein ‚passendes‘ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat“ (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17, juris Rn. 48). Der Dienstherr kann nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16 -). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, wobei auch die Gewichtung einer Begründung bedarf. Denn nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 6 B 1101/18, juris Rn. 9). Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint etwa eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst, als geeignet. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17, BVerwGE 161, 240–255, zit. nach juris Rn. 44–45). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63). Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, war vorliegend eine Begründung der Gesamtnote sowohl bei Antragstellerin als auch bei den Beigeladenen erforderlich. Bei allen drei Bewerbern wurden unterschiedliche Einzelnoten vergeben, das Leistungsbild war mithin nicht einheitlich. Die Begründungen in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen werden jedoch den Anforderungen nicht gerecht. So lässt sich weder der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin noch derjenigen der Beigeladenen entnehmen, auf welche Art und Weise die Einzelmerkmale zu einer Gesamtnote vereinigt wurden. Unter der Überschrift „Bemerkungen zum Gesamturteil in freier Wortwahl“ findet sich bei der Antragstellerin lediglich die bereits oben ausgeführte Beschreibung. Um eine - nachvollziehbare – Begründung handelt es sich jedoch nicht. Es wird nicht dargelegt, warum die Betreffende die Anforderungen „voll erfüllt“. Es lässt sich den dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenen auch nicht entnehmen, dass, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, eine statusamtsbezogene Gesamturteilsbildung erfolgt und die Gewichtung der Einzelmerkmale für beide Beamten einheitlich vorgenommen worden ist. Richtig wäre es gewesen, abstrakt, losgelöst von einzelnen Dienstposten und nur auf das Statusamt bezogen festzulegen, welche Merkmale (in diesem Fall bei einer/m Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats mit der Besoldungsstufe A 14), ggf. mit welcher Gewichtung, in die Bildung des Gesamturteils einfließen sollen (vgl. etwa VG Kassel, Beschluss vom 29. April 2019 – 1 L 166/19.KS -, juris Rn. 35). Diese abstrakte Festlegung sichert zum einen die Einheitlichkeit der Beurteilung und entlastet auf der anderen Seite auch den einzelnen Beurteiler, in jedem Einzelfall wieder zu begründen, weshalb er welche Merkmale zur Begründung des Gesamturteils heranzieht. Im Bereich der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Bereich des Hessischen Kultusministeriums vom 14. Juli 2015, die vorliegend Grundlage der dienstlichen Beurteilungen gewesen sind, fehlt eine solche abstrakte Festlegung. Es existiert keine hessenweite Vorgabe für die jeweiligen Statusämter, mit welchem Gewicht welches Einzelmerkmal in die Gesamtnote einzugehen hat. Vielmehr geht die Richtlinie selber wohl von einer dienstpostenbezogenen und damit nicht statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung aus, denn in Ziff. 5.6 heißt es, dass die Gesamtnote „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs … (des) Aufgabengebiets“ des zu Beurteilenden zu erfolgen hat. Damit soll die Gesamtnote ausdrücklich den jeweiligen Dienstposten und dessen Besonderheiten in den Blick nehmen, was jedoch mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung nicht zu vereinbaren ist (vgl. VG Kassel, Beschuss vom 11.11.2019 – 1 L 1289/19.KS –, juris). Da sämtliche verfahrensgegenständliche Beurteilungen diesen Mangel aufweisen, können sie nicht als taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung dienen. Auf die von der Prozessbevollmächtigten vorgebrachten – weiteren – Mängel der dienstlichen Beurteilungen kam es nicht mehr an, da bereits wegen der fehlerhaften Begründung der Gesamtnote die dienstlichen Beurteilungen in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden durften. Es sei jedoch dennoch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der gerügten nicht berücksichtigten Tätigkeiten der Antragstellerin nach Rechtsprechung der Kammer eine dienstliche Beurteilung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie die Tätigkeiten der Antragstellerin nicht im von ihr gewünschten Umfang auflistet. Selbst eine unvollständige Darstellung der Tätigkeiten rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Dienstherr die nicht aufgeführten Umstände bei der zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung nicht berücksichtigt hat. Denn die Darstellung der Tätigkeitsfelder hat lediglich den Zweck, dem Leser ein möglichst umfassendes Bild über die im Beurteilungszeitraum ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten zu geben, was von der zusammenfassenden Wertung und dem zu treffenden subjektiven Werturteil, das den Kern der dienstlichen Beurteilung ausmacht, zu trennen ist (VG Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 1 L 55/18.KS, juris Rn. 20). Was der Dienstherr im Rahmen dieser wesentlichen Tätigkeiten einzeln aufführt, obliegt seinem Gestaltungsspielraum und ist gerichtlich nur in den oben genannten engen Grenzen zu überprüfen. Eine Verkennung des Sachverhalts oder Verletzung allgemeiner Wertmaßstäbe offenbart die Auflistung der Tätigkeiten in der Beurteilung der Antragstellerin (Bl. 23 f. der Gerichtsakte) nicht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, über die Beschreibung der Aufgabengebiete hinaus konkrete Einzelprojekte zu benennen. Soweit die Antragstellerin zudem rügt, es fehle an einer Begründung der erheblichen Verschlechterung im Vergleich zu ihrer Beurteilung aus dem Jahr 2013 und sich zur Stützung seiner Auffassung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (NVwZ 2016, 1262 Rn. 32) beruft, lag dieser Entscheidung zum einen die Sonderkonstellation zugrunde, dass die Vorbeurteilung teilweise als Beurteilungsbeitrag in die dort streitgegenständliche Beurteilung eingeflossen und dementsprechend zu berücksichtigen war. Zudem hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert, dass sich die Beurteilungsrichtlinien im Jahr 2015 umfassend geändert haben. Auch haben sich sowohl die Dienststellen sowie die Aufgabenbereiche der Antragstellerin grundlegend geändert und der Beurteilung lassen sich die Gründe, für die vorgenommene, schlechtere Bewertung nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres entnehmen, auch wenn kein expliziter Vergleich zu der vorherigen Beurteilung angestellt wurde, die zudem mehr als sechs Jahre (bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt) zurückliegt. Wird - wie bei der Antragstellerin – das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris). Umgekehrt reicht eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, nicht aus. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 – OVG 10 S 59.18 –, juris). Dabei darf der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilungen sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgegriffen werden, sondern es muss der Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektiert werden. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vorzunehmen. Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier dem Antragsgegner - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht vorliegend im Falle der fehlerfreien Erstellung der dienstlichen Beurteilungen und Wiederholung des Auswahlverfahrens nach Überzeugung der Kammer nicht einmal eine theoretische Chance für die Antragstellerin, auch nur für eine der beiden Stellen tatsächlich ausgewählt zu werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es ihr grundsätzlich verwehrt ist, aus den Einzelmerkmalen der Beurteilungen selbst zu entscheiden, welcher der Bewerber die bessere Eignung aufweist. Dies ist allein Sache des Antragsgegners im Rahmen der neu zu treffenden Auswahlentscheidung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16 – n.v.). Für die Annahme, dass die Aussichten, in einem weiteren Verfahren ausgewählt zu werden, offen sind, ist vorliegend jedoch nichts objektiv Greifbares ersichtlich. Selbst im Falle einer neuen rechtmäßigen Entscheidung über die Auswahl unter Berücksichtigung einer unter Beobachtung des gerügten Mangels fehlerfreien dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin erscheint es der Kammer als vollkommen ausgeschlossen und realistisch unmöglich, dass die Antragstellerin das für ihre Auswahl erforderliche zumindest gleiche Qualifikations- bzw. Beurteilungsniveau wie dasjenige der Beigeladenen erreicht. Dabei ist zum einen insbesondere der erhebliche Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin von 5 Punkten im Gesamturteil der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung in Betracht zu ziehen (Antragstellerin: 6 Punkte, Beigeladene: 11 Punkte), was zwei vollen Bewertungsstufen entspricht. Haben die Beigeladenen somit einen erheblichen Leistungsvorsprung, so handelt es sich demgegenüber bei dem oben festgestellten Verstoß um einen zwar zu beachtenden, jedoch lediglich formalen Begründungsmangel, dessen Behebung nach Überzeugung der Kammer den zuvor skizzierten erheblichen Leistungsvorsprung nicht wettzumachen vermag. Denn die Beigeladenen haben im Bereich der nach dem Anforderungsprofil maßgeblichen Einzelmerkmale, die – wovon mangels anderer Anhaltspunkte, insbesondere mangels Vortrags der Antragstellerin, auszugehen ist – korrekt statusamtsbezogen bewertet wurden (vgl. insoweit VG Würzburg, Urteil vom 13. November 2018 – W 1 K 18.321 –, juris), ein erheblich besseres Beurteilungsniveau erreicht. So sind nach beiden Ausschreibungen zwingend vorausgesetzt Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Beratungskompetenz sowie Planungs- und Organisationskompetenz. In allen diesen Einzelmerkmalen sind die Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin mit mindestens 5, aber auch 6 Punkten höher bewertet worden. Ein Leistungsunterschied von solchem Gewicht lässt sich auch nicht dadurch aufholen, dass - wie die Antragstellerin behauptet – in ihrer Beurteilung einzelne Tätigkeiten nicht enthalten seien. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass die dem Gesamturteil vom Dienstherrn zugrunde gelegten Beurteilungen der Einzelmerkmale unzutreffend sind. Sie stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf formelle Begründungsmängel, zeigt jedoch nicht auf, inwieweit eine Behebung dieser Mängel zu einer Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin führe könnten, die annähernd an das Niveau der Beigeladenen heranreichen könnte. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sämtliche, seitens der Antragstellerin aufgeführte Tätigkeiten, die ihrer Ansicht nach noch in der dienstlichen Beurteilung hätten aufgeführt werden müssen, ergänzt würden. Auch in diesem Fall fehlt es an einer für die Kammer nachvollziehbaren Darlegung der Antragstellerin, dass sie in sämtlichen Einzelmerkmalen mit den Beigeladenen vergleichbare Benotungen erzielen könnte. Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die Logik des von dem Antragsgegner anzuwendenden Beurteilungssystems nicht möglich, dass die in den Einzelmerkmalen nur mit 4, 5, 6 und 7 Punkten bewertete Antragstellerin überhaupt die Schwelle eines mit der Bewertungsstufe „die Anforderungen werden erheblich übertroffen“ bemessenen Gesamturteils erreichen wird. Als gleichermaßen ausgeschlossen stellt sich eine Bewertung der in den Einzelmerkmalen jeweils durchgängig mit 11 und 12 Punkten beurteilten Beigeladenen dar, welche die Schwelle eines mit der Bewertungsstufe „Die Anforderungen werden erheblich übertroffen“ bemessenen Gesamturteils unterschreitet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wertung der Einzelmerkmale – da diese sich auf dasselbe Statusamt beziehen – bei den Beigeladenen nicht anders ausfallen darf als bei der Antragstellerin. Für einen Gleichstand der betrachteten Bewerber und eine daran anknüpfende, nicht nur theoretische Möglichkeit einer Auswahl der Antragstellerin fehlt es damit auch unter Berücksichtigung des Arithmetisierungsverbots an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 – OVG 10 S 59.18 –, juris). Auch gleich welche Merkmale der Antragsgegner einheitlich statusamtsbezogen als prägend ansehen würde, ist die Antragstellerin angesichts des Bewertungsniveaus aller ihrer Einzelmerkmale augenscheinlich nicht in der Lage, den Beurteilungsrückstand aufholen (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – W 1 K 19.567 –, juris). Aus Sicht der Kammer ist daher eine Auswahl der Antragstellerin entsprechend vorstehender Ausführungen nicht einmal theoretisch möglich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kam nicht in Betracht, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.