OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 229/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0116.1B229.18.00
36mal zitiert
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach Ausschöpfung der in ihnen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht. Sind dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage hinreichend differenzierter Beurteilungsrichtlinien und damit eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes getroffen worden, verlangt Art. 33 Abs. 2 GG im Grundsatz keine weiteren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien von den Beurteilern auch beachtet worden sind. Eine verdichtete Beurteilungspraxis, in der nur wenige Notenstufen verwendet werden, kann (noch) mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 - 3 L 2362/16.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.492,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 - 3 L 2362/16.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.492,55 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Justizvollstreckungshauptsekretär. Der Antragsteller und der Beigeladene sind Justizvollstreckungsobersekretäre (Besoldungsgruppe A 7 HBesG) im Dienst des Antragsgegners. Dieser führte ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle eines Justizvollstreckungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 HBesG) durch, in das er alle für die Beförderung in Betracht kommenden Justizvollstreckungsobersekretäre einbezog. Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 ("Auswahlvermerk") fiel zugunsten des Beigeladenen aus. Im Gesamturteil seien der Antragsteller, der Beigeladene sowie vier weitere Bewerber mit der (Höchst-)Note "hervorragend" beurteilt, zwei weitere Bewerber mit der Note "sehr gut". Im Einzelmerkmal des fachlichen Könnens, dem für die Auswahlentscheidung besondere Bedeutung zukomme, seien die im Gesamturteil mit der Höchstnote versehenen Bewerber in der Gesamtschau ebenfalls gleichwertig beurteilt. Die vergleichende Wertung der Aussagen zu den weiteren Einzelmerkmalen ergebe indes einen Vorsprung des Beigeladenen aufgrund der diesem insoweit häufiger erteilten Werturteile im absoluten Spitzenbereich. Ergänzend sei zu Gunsten des Beigeladenen anzuführen, dass dieser im statusrechtlichen Amt eines Justizvollstreckungsobersekretärs bzw. am Maßstab dieses Amtes mit der Bestnote bereits seit dem 29. November 2002 und damit vor allen anderen Bewerbern beurteilt worden sei. Der Antragssteller etwa sei im statusrechtlichen Amt eines Justizvollstreckungsobersekretärs erst für die Zeit ab 29. Januar 2008 mit der Bestnote "hervorragend" bewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 Bezug genommen. Gegen die dem Antragsteller am 22. November 2016 mitgeteilte Entscheidung, wonach nicht er, sondern der Beigeladene für die Beförderung zum Justizvollstreckungshauptsekretär ausgewählt worden sei, erhob der Antragsteller am 28. November 2016 Widerspruch. Am selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 25. Januar 2018 stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien nicht miteinander vergleichbar, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien und eine Vergleichbarmachung der Beurteilungen weder im Beurteilungsverfahren noch im Rahmen des Auswahlverfahrens erfolgt sei. In einem solchen Fall sei nicht gewährleistet, dass die Beurteiler denselben Maßstab angelegt hätten. Sofern in einem Auswahlverfahren dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden seien, sei der Dienstherr verpflichtet, die Beurteilungen zunächst vergleichbar zu machen. Dabei komme ihm ein weites Organisationsermessen zu. Die Vergleichbarkeit könne etwa mit der Durchführung von Beurteilerkonferenzen oder durch eine Zweit- bzw. Überbeurteilung für alle Bewerber durch denselben Zweit-/Überbeurteiler sichergestellt werden. Zwar sei eine Zweitbeurteilung erfolgt. Diese sichere aber die Vergleichbarkeit nicht, weil die Zweitbeurteilungen nicht von demselben Beurteiler stammten. Eine Vergleichbarmachung sei auch nicht im Auswahlverfahren erfolgt. Insbesondere habe sich der Antragsgegner nicht bei den Beurteilern über den angewandten Maßstab vergewissert und die Beurteilungen auf dieser Grundlage bewertet. Die Feststellung im Auswahlvermerk, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass von einem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ausgegangen worden sei, sei nicht ausreichend. Die bloße Anwendung derselben Notenskala genüge für die Annahme eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes nicht. Der zur Auswahl Berufene müsse sich vielmehr darüber vergewissern, welche Maßstäbe die Beurteiler tatsächlich angelegt hätten, insbesondere für welche Leistung sie welche Bewertung vergeben hätten. Erst im folgenden Schritt könnten die Beurteilungen verglichen werden. Die mangelnde Vergleichbarkeit betreffe sowohl die vergebenen Gesamturteile als auch die Bewertungen der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils. Der Fehler im Auswahlverfahren sei auch kausal für die Auswahl des Beigeladenen. Die Kammer könne nicht ausschließen, dass eine erneute Auswahlentscheidung bei einer verfahrensfehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte. Im Übrigen verstoße die Auswahlentscheidung gegen den Grundsatz der Bestenauslese, da die im Rahmen des Auswahlverfahrens erstellten dienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Notenspreizung aufwiesen. Dem Verfassungsgebot der Bestenauslese könne nur dadurch Genüge getan werden, dass die vom Dienstherren gewählte Beurteilungsform eine hinreichend große Skala an möglichen Gesamturteilen biete und diese Skala in der Beurteilungspraxis auch Anwendung finde. Diesen Anforderungen werde eine Beurteilungspraxis, in der bei einer siebenstufigen Notenskala von acht Bewerbern sechs mit der Höchstnote und zwei mit der zweithöchsten Note beurteilt würden, nicht gerecht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer differenzierteren Beurteilungspraxis der Antragsteller einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen in der Gesamtbeurteilung erlangen könne. Gegen den ihm am 31. Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 6. Februar 2018 Beschwerde eingelegt, welche er am 22. Februar 2018 begründet hat. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 (Az. 3 L 2362/16.WI) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zum Justizvollstreckungshauptsekretär zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 HBesG einzuweisen, erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als fehlerhaft. 1. Die der Annahme eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers zugrunde liegende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil die vom Antragsgegner herangezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem keine taugliche Grundlage für den im Auswahlverfahren vorzunehmenden Leistungs- und Eignungsvergleich seien, ist nicht zutreffend. Weder der vom Verwaltungsgericht angeführte Gesichtspunkt einer fehlenden Vergleichbarkeit der von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen noch der vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte Aspekt ihrer fehlenden hinreichenden Differenziertheit ("Notenspreizung") führen dazu, dass die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem als taugliche Grundlage für einen Leistungs- und Eignungsvergleich ausscheiden. Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (Senatsbeschl. v. 14.06.2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 19). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. a) Liegen - wie hier - mehrere Bewerbungen um ein im Wege der Beförderung zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zuvörderst auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Für die genannten Feststellungen ist dabei in erster Linie das (abschließende) Gesamturteil der Beurteilung maßgeblich, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Einzelmerkmale gebildet worden ist. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d.h. insbesondere hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Ein solcher Leistungsvergleich ist regelmäßig ohne Weiteres möglich, wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, vom gleichen Beurteiler stammen und einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zugrunde legen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfordert ein Art. 33 Abs. 2 GG genügender Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Auswahlverfahren, das diese zuvor vergleichbar (kompatibel) gemacht worden sind. Dies kann bereits im Beurteilungsverfahren erfolgt sein. Andernfalls ist die Kompatibilität im Auswahlverfahren vor der Vornahme des Leistungs- und Eignungsvergleichs herzustellen. Sind dienstliche Beurteilungen - wie hier - auf der Grundlage hinreichend differenzierter Beurteilungsrichtlinien und damit eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes getroffen worden, verlangt Art. 33 Abs. 2 GG im Grundsatz keine weiteren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien von den Beurteilern auch beachtet worden sind. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier durch § 41 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung sowie die Beurteilungsrichtlinien - eine regelmäßige Zweitbeurteilung zum Zweck der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen und auch erfolgt ist (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 36 ff.) Beim Vergleich in diesem Sinne kompatibler dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren, sind in einem ersten Schritt deren Gesamturteile in den Blick zu nehmen, die jeweils von den ihnen zugrunde liegenden Einzelbewertungen in vertretbarer Weise getragen sein müssen. Besteht auf der Grundlage hiernach tragfähiger Gesamturteile ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber, hat eine vergleichende Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der (statusamtsbezogenen) Einzelbewertungen zu erfolgen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 14.06.2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach Ausschöpfung der in ihnen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht. Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber, aber etwa auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstposten bezogene strukturelle Auswahlgespräche in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2017 - 1 B 1522/17 - juris Rn. 21; Bay. VGH, Urt. v. 15.04.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - juris Rn. 43). Erst wenn auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nichtleistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen. b) Bei Zugrundelegung des vorstehend umrissenen Maßstabes ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zunächst nicht fehlerhaft, weil die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen infolge ihrer Erstellung durch unterschiedliche Beurteiler nicht vergleichbar wären. Den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen liegt ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde. Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz sind nach dessen Erlassen vom 16. April und vom 26. Januar 2015 (Az.: 2000-Z/A 2-2014/4789/ZA 2) die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 16. April 1996 (StAnz. S. 1646) sowie die im Anschluss dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 29. Oktober 1997 (JMBl. S. 786), geändert durch Erlass vom 12. Dezember 2003 (JMBl. S. 2), weiter anzuwenden, sofern sich nicht unmittelbar aus der Neufassung der Hessischen Laufbahnverordnung Veränderungen ergeben haben. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Rundverfügung vom 7. Juli 2016 an die hessischen Präsidialamtsgerichte um dienstliche Beurteilung der in Betracht kommenden Justizvollstreckungsobersekretäre ersucht und dabei ausdrücklich auf die entsprechenden administrativen Regelungen hingewiesen und klargestellt, dass diese als Grundlage und folglich einheitlicher Beurteilungsmaßstab der zu erstellenden Beurteilungen zu beachten sind. Entsprechend § 41 Abs. 1 HLVO und den administrativen Beurteilungsvorgaben sind auch Zweitbeurteilungen durch die Präsidentin des Amtsgerichts B-Stadt und des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfolgt. Im Hinblick auf die differenzierten Vorgaben der bezeichneten administrativen Regelungen sowie die erfolgten Zweitbeurteilungen steht der Umstand, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen von unterschiedlichen Beurteilern stammen, einer bereits im Beurteilungsverfahren hergestellten Vergleichbarkeit (Kompatibilität) der dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis bei der Anwendung der Beurteilungsvorgaben geforderte Durchführung von Beurteilerkonferenzen oder der Zweitbeurteilung sämtlicher Bewerber durch denselben Zweitbeurteiler ist weder normativ noch administrativ vorgegeben (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 36 ff.). Ohne gewichtigen Anlass bedarf es derartiger Maßnahmen bei hinreichend differenzierten Beurteilungsvorgaben auch nicht. Anhaltspunkte, wonach eine von den normativen und administrativen Beurteilungsvorgaben abweichende Beurteilungspraxis bestanden hat, die zur Einhaltung einheitlicher Maßstäbe Beurteilerkonferenzen oder vergleichbare Maßnahmen zwingend notwendig gemacht hätte, sind für den Senat nicht ersichtlich, ergeben sich aufgrund der Umstände des konkreten Falles insbesondere noch nicht daraus, dass von acht Justizvollstreckungsobersekretären sechs mit der Höchstnote "hervorragend" und zwei mit der zweithöchsten Note "sehr gut" beurteilt sind (dazu sogleich unter c). c) Die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem sind auch nicht infolge fehlender Differenziertheit ("Notenspreizung") als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung untauglich gewesen. Ein Art. 33 Abs. 2 GG genügender Leistungsvergleich erfordert allerdings aussagekräftige dienstliche Beurteilungen, was u.a. hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen voraussetzt. Die den dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zugrundeliegenden administrativen Beurteilungsvorgaben (Beurteilungsrichtlinien und zu ihnen ergangene Ausführungsbestimmungen) mit den in ihnen enthaltenen sieben Notenstufen erfüllen dabei die Anforderungen an ein hinreichend differenziertes Beurteilungswesen. Indes genügt es nicht, dass die abstrakt-generellen Vorgaben für das Beurteilungswesen eine hinreichende Differenziertheit vorsehen, vielmehr muss auch die Beurteilungspraxis diese hinreichende Differenziertheit widerspiegeln. Gleichwohl kann auch eine verdichtete Beurteilungspraxis, in der nur wenige Notenstufen verwendet werden, (noch) mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Regelmäßig ist jedoch zu erwarten, dass die ordnungsgemäße Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führt. Ab einem gewissen Grad der Notenverdichtung bedarf diese deshalb der Rechtfertigung, um den Anschein einer mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Beurteilungspraxis auszuräumen. Spätestens im gerichtlichen Konkurrentenstreit obliegt es dem Dienstherren mithin, aufzuzeigen, dass gleichförmige und damit dem ersten Anschein nach nicht hinreichend differenzierte Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Welcher Begründungsaufwand hierfür vonnöten ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei allerdings regelmäßig der erforderliche Begründungsaufwand mit dem Grad der Notenverdichtung zunimmt (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 - 6 B 759/14 - juris Rn. 13 ff.). Hieran gemessen ist das Abstellen des Antragsgegners auf die Beurteilungen der Bewerber, insbesondere auch die des Antragstellers und des Beigeladenen, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund der Umstände des Einzelfalls noch hinnehmbar. Allerdings wurden auf der Basis der siebenstufigen Notenskala der administrativen Beurteilungsvorgaben sechs von acht Bewerbern mit der Höchstnote "hervorragend" und zwei mit der zweithöchsten Note "sehr gut" beurteilt, was ein Begründungserfordernis auslöst. Der Antragsgegner hat die zu konstatierende Notenverdichtung jedoch in vom Senat (noch) nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass die Bewerber über jahrzehntelange Erfahrung im Justizvollziehungsdienst verfügten und sich hier um das Spitzenamt im hessischen Justizvollziehungsdienst bewürben. Aufgrund ihres Werdegangs überrasche es nicht, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschließlich mit den beiden höchsten Noten der siebenstufigen Skala bewertet worden sei. Zu dieser vertretbaren Begründung kommt hinzu, dass alle Bewerber bereits Dienstposten wahrnehmen, die ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 8 zuzuordnen sind und damit dem Beförderungsamt, auf das sie sich bewerben. Auch diese Wahrnehmung höherwertiger Dienstposten trägt zur Erklärung einer mit dem Leistungsprinzip (noch) vereinbaren Notenverdichtung bei. 2. Auch wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem sonach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine taugliche Grundlage für den im Auswahlverfahren vorzunehmenden Leistungs- und Eignungsvergleich darstellen, ist der vom Antragsgegner auf ihrer Basis angenommene Eignungsvorsprung des Beigeladenen nicht tragfähig (dazu a). Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist gleichwohl im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie zumindest der Sache nach vom Antragsgegner für den Fall eines qualifikatorischen Patts nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen darauf gestützt worden ist, dass der Beigeladene erheblich länger als der Antragsteller mit der Bestnote "hervorragend" beurteilt worden ist (dazu b). a) Sechs der acht Bewerber - darunter der Antragsteller und der Beigeladene - sind im Gesamturteil mit dem Spitzenprädikat "hervorragend" beurteilt. Bei diesem Gleichstand ist der in der Auswahlentscheidung vorgenommene Rückgriff auf die Bewertung der Einzelmerkmale (sog. Ausschöpfung oder Ausschärfung) zulässig, wobei ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem fachlichen Können besondere Bedeutung beigemessen wurde. Die Feststellung, wonach die Bewerber bezüglich dieses Einzelmerkmals wiederum gleichwertig beurteilt sind, wird nachvollziehbar aus der Gegenüberstellung der Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen hergeleitet. Die sich daran anschließende vergleichende Gegenüberstellung der Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen zu den weiteren Einzelmerkmalen, aus der der Antragsgegner mit dem Argument der häufigeren Verwendung von Werturteilen im absoluten Spitzenbereich beim Beigeladenen seine Entscheidung zu dessen Gunsten in einem ersten Schritt begründet, hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand. Auch wenn der Senat bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherren anhand der Bewertungen der Einzelmerkmale für grundsätzlich möglich erachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 41; ebenso OVG Rh-Pf, Beschl. v. 02.09.2015 - 2 B 10765/15 - juris Rn. 46 ff.) lässt sich hier bei dem vorzunehmendem Vergleich, der insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen ist, nach der Bewertung der weiteren Einzelmerkmale kein Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ableiten. Vielmehr sind der Beigeladene und der Antragsteller auch bei den weiteren neben das fachliche Können tretenden Einzelmerkmalen annähernd gleich beurteilt. Dies gilt erst recht auf der Grundlage einer strengeren Auffassung, wonach die Auswertung von Einzelfeststellungen - jedenfalls dann, wenn die Beurteilungsverfasser personenverschieden sind - sogar regelmäßig keine Ermittlung eines Vorsprungs ermöglichen soll, wenn die dienstlichen Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert werden, weil die Feststellungen in einem solchen Fall von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben der jeweiligen Verfasser sowie ihrer Schwerpunktsetzung geprägt seien (so etwa OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2018 - 6 B 1135/18 - juris Rn. 24). b) Die sonach festzustellende Fehlbewertung bei der Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen Bewertungen der Einzelmerkmale führt indes nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung insgesamt rechtswidrig ist. Denn der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung ergänzend damit begründet, dass der Beigeladene im aktuellen Statusamt eines Justizvollstreckungsobersekretärs bereits seit dem 29. November 2002 mit der Bestnote "hervorragend" beurteilt wird, wohingegen der Antragssteller erst seit dem 11. Juni 2012 mit diesem Höchstprädikat bewertet ist. Der Antragsgegner hat zudem ausgeführt, dass beim Beigeladenen eine "günstigere Entwicklungstendenz" festzustellen ist und er auch im Hinblick auf die von ihm früher erreichte Höchstnote (besser) gewährleistet, dass er den höheren Anforderungen im höheren statusrechtlichen Amt eines Justizvollstreckungshauptsekretärs entsprechen und sich in dem Beförderungsamt bewähren wird. Indem der Antragsgegner nach erfolgter Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen "ergänzend" auf die Kontinuität des Leistungsbildes abgestellt und hierzu frühere dienstliche Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem herangezogen hat, hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Beigeladenen auch bei einem qualifikatorischen Gleichstand mit dem Antragsteller nach den aktuellen dienstliche Beurteilungen ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist. Diese Feststellung, die auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist, trägt die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ohne Rechtsverstoß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen, da er sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt - insbesondere keine eigenen Anträge gestellt - und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 - 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.