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Beschluss

1 B 724/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Regelbeurteilungen müssen bei höherwertigem Einsatz in der Begründung nachvollziehbar darlegen, wie Einzelnoten in das abweichende Gesamtnotensystem übersetzt wurden. • Die bloße Darstellung des Notensystems und allgemeine Verweise auf Berücksichtigung der Höherwertigkeit genügen nicht; konkrete Erläuterungen zum Gewichtungs- und Übersetzungsweg sind erforderlich. • Ein unterlegener Bewerber kann einstweiligen Rechtsschutz nur verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahlmöglichkeit in einer erneuten, fehlerfreien Entscheidung offen ist; liegt er gegenüber einem Mitbewerber klar zurück, ist der Antrag insoweit unbegründet.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Beurteilung bei höherwertigem Einsatz erfordert nachvollziehbare Übersetzung in Gesamtnote • Dienstliche Regelbeurteilungen müssen bei höherwertigem Einsatz in der Begründung nachvollziehbar darlegen, wie Einzelnoten in das abweichende Gesamtnotensystem übersetzt wurden. • Die bloße Darstellung des Notensystems und allgemeine Verweise auf Berücksichtigung der Höherwertigkeit genügen nicht; konkrete Erläuterungen zum Gewichtungs- und Übersetzungsweg sind erforderlich. • Ein unterlegener Bewerber kann einstweiligen Rechtsschutz nur verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahlmöglichkeit in einer erneuten, fehlerfreien Entscheidung offen ist; liegt er gegenüber einem Mitbewerber klar zurück, ist der Antrag insoweit unbegründet. Der Antragsteller bewarb sich in der Beförderungsrunde 2016 um ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz. Die Antragsgegnerin erstellte für den Beurteilungszeitraum 1.11.2013–31.5.2015 dienstliche Beurteilungen (vom 5.11.2018) für den Antragsteller und die beiden Beigeladenen, die zur Besetzung zweier Beförderungsstellen führen sollten. Der Antragsteller rügte, die Beurteilungen seien unzureichend begründet, weil sie nicht nachvollziehbar darlegten, wie die Höherwertigkeit seines Einsatzes bei der Bildung der Einzel- und der Gesamtnote berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung weitgehend statt und untersagte die Beförderung der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, die Begründungen der Beurteilungen genügten und das Gericht überschreite den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Der Senat überprüfte die Beschwerde auf die vorgebrachten Punkte beschränkt. • Rechtliche Anforderungen: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Regelbeurteilungen mit abweichenden Notensystemen die Überlegungen zur "Übersetzung" der Einzelnoten in das Gesamtnotensystem in der dienstlichen Beurteilung zu erläutern; gilt besonders, wenn der Beamte während des Beurteilungszeitraums höherwertig eingesetzt war (§ Art.33 Abs.2 GG relevanter Bewerbungsverfahrensanspruch und Beurteilungsrichtlinien zugrunde gelegt). • Mangel der Beurteilungen: Die Beurteilung des Antragstellers (Gesamtnote ‚Sehr Gut Basis‘) und die Beurteilungen der Beigeladenen sind inhaltlich unzureichend. Es fehlt an konkreter Darlegung, weshalb und in welchem Umfang die Höherwertigkeit des Einsatzes bei den Einzelnoten berücksichtigt wurde und wie aus den Einzelbewertungen das abweichende sechsstufige Gesamturteil mit Ausprägung gebildet wurde. Allgemeine Darstellung des Notensystems und pauschale Verweise sind bloße Leerformeln und nicht ausreichend. • Unzulässigkeit nachträglicher Heilung: Eine nachträgliche Ergänzung der Begründung im gerichtlichen Verfahren kann einen substantiierten Begründungsmangel des Gesamturteils nicht ersetzen; nur eine bereits in der dienstlichen Beurteilung vorhandene Begründung kann ergänzt werden. • Rechtsschutzbedürfnis und Erfolgsaussichten: Für einstweiligen Rechtsschutz muss der Bewerber glaubhaft machen, dass seine Auswahlmöglichkeit in einer erneuten, fehlerfreien Auswahl offen ist. Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1. ist der Antragsteller wegen deutlich besserer Führungskräftebewertungen und eines merklich höherwertigen Einsatzes chancenlos; insoweit fehlte die Möglichkeitserklärung. Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 2. sind die Chancen des Antragstellers jedoch nicht ausgeschlossen; eine Auswahl erscheint möglich. • Tenorfolgen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde im Ergebnis teilweise abgeändert — das Gericht untersagte die Beförderung des Beigeladenen zu 2. nicht, wohl aber die Beförderung des Beigeladenen zu 2. bis zur Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats; hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. wurde die Untersagung aufgehoben. • Kostengrundsatz: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen, außer die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen müssen (Anwendung §§154,162 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 den Beigeladenen zu 2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist; insoweit bleibt der Antrag bestehen. Soweit eine Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zu 1. begehrt wurde, wurde der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller hier chancenlos erscheint. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft und nicht ausreichend plausibilisiert sind, insbesondere fehlen nachvollziehbare Ausführungen zur Berücksichtigung höherwertiger Einsätze und zur Übersetzung der Einzelnoten in das abweichende Gesamtnotensystem. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert der Beschwerde wird bis 13.000,00 Euro festgesetzt.