Beschluss
2 L 2184/18.KS.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0903.2L2184.18.KS.A.00
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Leitsätze
In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist § 38 AsylG nicht anwendbar.
Für einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG besteht auch in den Fällen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, in denen das Bundesamt mit der Abschiebungsandrohung bestimmt, dass die Ausreisefrist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer unter dem Az. 2 K 2186/18.KS.A anhängigen Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist § 38 AsylG nicht anwendbar. Für einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG besteht auch in den Fällen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, in denen das Bundesamt mit der Abschiebungsandrohung bestimmt, dass die Ausreisefrist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer unter dem Az. 2 K 2186/18.KS.A anhängigen Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der von den Antragstellern über ihren Prozessbevollmächtigten am 17. August 2018 bei Gericht angebrachte Eilrechtsschutzantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom selben Tage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2018 anzuordnen, war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids erfolgte Abschiebungsandrohung begehren. Zwar spricht einiges dafür, dass die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ebenso sofort vollziehbar ist wie die Abschiebungsandrohung, weil nach § 75 Abs. 1 AsylG die Klage nur in den dort gesondert genannten, hier aber nicht einschlägigen Fällen aufschiebende Wirkung hat. Insbesondere liegt kein Fall des § 38 AsylG vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift gilt § 38 AsylG nur in "sonstigen Fällen", d.h. er gilt gerade nicht in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (§ 36 Abs. 1 AsylG). Gleichwohl bedarf es nach dem von den Antragstellern erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel keiner ausdrücklichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des von ihnen gestellten Asylantrags, weil diese im Falle einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG ohnehin kraft Gesetzes nach § 37 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz unwirksam wird (so auch VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, Juris; vgl. auch Marx, Asylgesetz, 9. Aufl., § 37 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). So verstanden erweist sich der nach § 36 Abs. 2 AsylG gestellte Antrag als zulässig. Der Antrag ist als statthaft zu betrachten. Nach § 75 Abs. 1 AsylG kommt asylrechtlichen Klagen nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 und §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung zu, wobei vom Fall des § 38 Abs. 1 AsylG ("sonstige Fälle") u. a. der Fall nach § 36 Abs. 1 i. V .m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. nach § 35 AsylG ausgenommen ist, also der Fall, dass ein Asylbewerber - wie vorliegend die Antragsteller - in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben und sie dorthin abgeschoben werden sollen. Um einen solchen Fall der Abschiebungsandrohung nach Griechenland handelt es sich vorliegend richtigerweise. Der Klage kommt damit keine aufschiebende Wirkung zu, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist folglich statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben die ihnen in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von zwei Wochen gewahrt. Insoweit ist allerdings hervorzuheben, dass die Rechtsmittelfrist des streitbefangenen Bescheids unrichtig ist. Sie widerspricht § 74 Abs. 1 2. HS AsylG, weil die Klagefrist im vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur eine Woche beträgt (§§ 36 Abs. 3, 74 AsylG). Mithin ist hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig, weil die Antragsgegnerin durch die rechtswidrige Anwendung des § 38 AsylG unter - augenscheinlich bewusster - Umgehung des § 37 AsylG von einer falschen Rechtsmittelfrist ausgeht und die Antragsteller hierauf verwiesen hat. Auch sonstige im Bereich des Prozessrechts angesiedelte Gründe stehen der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Insbesondere können die Antragsteller für sich auch das insoweit erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis in Anspruch nehmen. Allerdings vertritt das Verwaltungsgericht Ansbach insoweit in entsprechenden Fallkonstellationen die gegenteilige Ansicht und hat hierzu im Beschluss vom 8. Mai 2018 - AN 17 S 18.50410 -, Juris, ausgeführt: "... Eine Abschiebung der Antragstellerin vor Abschluss des Klageverfahrens kommt nach dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 2018 nicht in Betracht. Vor Ablauf der in Ziffer 3 des Bescheids festgesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Klage darf die Antragstellerin nicht abgeschoben werden. Eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf zur Erreichung von - vorübergehendem - Abschiebungsschutz nicht. Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann kein anderer oder längerer Abschiebungsschutz erreicht werden (vgl. ebenso VG Ansbach, AN 11 S 17.35257, B.v. 12.10.2017 - juris, AN 17 S 18.50240, B.v. 5.3.2018 - juris). Es spricht auch nichts dafür, dass das Bundesamt in Verkennung dieser Rechtslage von der Möglichkeit einer Abschiebung vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausgeht. Vielmehr hat das Bundesamt die Frist wohl bewusst abweichend von § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzt und will vor Ablauf dieser Frist auch nicht vollstrecken. Der Eilrechtsantrag ist damit auch nicht aufgrund eines faktisch drohenden Vollzugs zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch nicht mit Blick auf § 37 Abs. 1AsylG zulässig. Danach wird die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam und das Asylverfahren ist durch das Bundesamt fortzuführen, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren kommt aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung damit eine über den Vollziehungsschutz hinausgehende Wirkung zu. Hierauf kann sich der Asylbewerber im Eilrechtschutz jedoch nicht berufen und diese Wirkung über das Eilrechtsverfahren nicht isoliert durchsetzen. Der asylrechtliche Eilrechtsschutz ist nach der gesetzlichen Konzeption nämlich auf die Verhinderung der Vollziehung der Abschiebung beschränkt. Auf sonstige (Folge-)Wirkungen ist er hingegen nicht angelegt. Auf derartige mittelbare Folgen kann sich der Asylbewerber im Eilrechtsverfahren nicht berufen, diese nicht zum alleinigen Gegenstand seines Eilantrags machen. Dass das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung betrieben werden kann und dies allein den Prüfungsumfang des Gerichts darstellt, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung des § 36 Abs. 4 VwGO ("Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden...."). Dass der einstweilige Rechtsschutz im Asylrecht nicht über eine Verhinderung einer Abschiebung hinausgeht, ergibt sich auch aus der Gesamtkonzeption des Asylrechts. Anders als unter Umständen in anderen Rechtsgebieten ist es im Asylrecht von vorneherein unmöglich, einen materiellen Anspruch (d. h. einen Schutzstatus) - wenigstens vorübergehend bzw. vorläufig - zu erreichen. Ein solcher ist auch nicht über den Weg eines Antrags nach § 123 VwGO erreichbar, sondern nur und erst mit der Hauptsacheklage. Es muss erst recht davon ausgegangen werden, dass auch keine formalen dauerhaften Verfahrenspositionen mit einem Eilverfahren erwirkt werden können, zumal im Eilverfahren vom Grundsatz her Rechte nur gesichert, nicht aber endgültig zugesprochen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache verbietet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich (für Verfahren nach § 123 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl., § 123 Rn. 13 ff; im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dies aber nicht anders beurteilt werden). Die Fortführung des Asylverfahrens würde aber eine endgültige, nicht nur eine vorübergehende, sichernde Maßnahme bzw. Folge darstellen. Anträge ausschließlich mit diesem Ziel sind folglich als unzulässig anzusehen. Ihnen fehlt die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. ..." Diese Ansicht erscheint dem erkennenden Gericht im Ansatz durchaus nachvollziehbar und zutreffend. Sie berücksichtigt im Ergebnis jedoch nicht in hinreichendem Maße die Rechtsfolgen, die nach der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an den Erfolg eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO anknüpfen. Danach werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen. Hieraus entnimmt der Einzelrichter, dass sich das im Eilrechtsschutzverfahren verfolgte Begehren eines Antragstellers in solchen Fällen nicht in dem Interesse erschöpft, vor einer Abschiebung (zumindest vorläufig) verschont zu bleiben, sondern auch darauf gerichtet ist, die Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Diese weitergehenden Rechtsfolgen dürfen den Antragstellern nicht durch Umgehung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen genommen werden. Ausgehend davon schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Beschluss vom 4. April 2018 - 1 B 150/18 -, Juris, an, das zu der vorliegend in Rede stehenden Problematik ausführt: "... Vom Fehlen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausnahmsweise (nur) dann auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, denn eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts findet auch im Eilverfahren nicht statt. Vorliegend ist die Inanspruchnahme des Gerichts entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin indes nicht unnütz. Dies wäre nur der Fall, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung dem Rechtssuchenden keinerlei Vorteile gegenüber einem Zuwarten im Klageverfahren bringen würde. Letzteres ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil der streitbefangene Bescheid der Antragsgegnerin kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (s. o.). Außerdem und dessen ungeachtet gehen die mit § 37 Abs. 1 AsylG angeordneten Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 AsylG weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Sie erfassen nach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht bloß die Vollziehbarkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides, sondern führen kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit desselben. Rechtsschutzziel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist somit objektiv nicht nur die Beseitigung der Vollziehbarkeit, sondern - zumindest mittelbar - auch die Unwirksamkeit des Vollzugsgrundes, des Bescheides selbst. Eine Entscheidung über die Klage wird hierdurch überflüssig und der Rechtsschutz wird - jedenfalls bei stattgebender Entscheidung - vollständig in das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 VwGO , 36 Abs. 3 u. 4 AsylG ohne Rechtsmittelmöglichkeit verlagert. Diese Wirkungen herbeiführen zu wollen ist im Falle einer stattgebenden Entscheidung für den Antragsteller von einem besonderen, durch § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG legitimierten Nutzen im Sinne des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses." Die gegenteilige vom Bundesamt und soweit ersichtlich vom VG Greifswald (Beschluss vom 8. Januar 2018, 5 B 2532/17; juris) vertretene Rechtsansicht überzeugt nicht. Denn aufgrund der oben beschriebenen Besonderheiten der hier von der Antragsgegnerin - unzulässig - vorgenommenen Bescheidgestaltung ist es für den Flüchtling nach seinem Empfängerhorizont gerade nicht unmissverständlich klar, dass eine Vollziehung, also Abschiebung, in vollem Umfang unterbleiben wird. Denn die Klage hat nach der oben beschriebenen Rechtssystematik gerade keine aufschiebende Wirkung. Dass entsprechende Hinweise auf ein Eilverfahren in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, vermag dem Flüchtling ebenso nicht das Rechtsschutzbedürfnis nehmen." Das so gefundene Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Lüneburg im Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 175/16 -, Juris, in sog Drittstaatenfällen eine "teleologische Reduzierung" des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG angezeigt erscheinen soll. In der betreffenden Entscheidung ist hierzu ausgeführt: "... In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 29 AsylG die - isolierte - Anfechtungsklage ist (vgl. z.B. OVG NW, Urt.v. 16.09.2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ; BayVGH, Beschl. v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053 -, juris m.w.N.; OVG NW, Beschl.v.16.06.2015 - 13 A 221/15.A -, juris m.w.N.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 35 ff., 43). Einer auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage bedarf es nicht. Dieser fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben würde (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.09.2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 23 ). Dies gilt in den sog. Drittstaatenfällen, in denen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzes ein Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, jedenfalls dann, wenn das Gericht die Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit eines Asylantrags aufhebt. In diesem Fall ergibt sich nämlich ebenfalls bereits aus dem Gesetz, dass das Asylverfahren schon infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung fortzuführen ist. So bestimmt § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG , dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat dann das Asylverfahren fortzuführen ( § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ). Dies muss im Falle eines Kassationsurteiles in der Hauptsache erst recht gelten (Bay. VGH, Urt. v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, Rn. 21 ; im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urt. v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Auch dann ist das Asylverfahren schon von Amts wegen fortzuführen. In diesem Rahmen ist auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ( § 31 Abs. 3 AsylG ), weshalb einer hierauf gerichtete Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Anderes gilt jedoch, wenn - wie hinsichtlich der Klägerin zu 1 - in den sog. Drittstaatenfällen die Entscheidung des Bundesamts zur Unzulässigkeit des Asylantrags aufrechterhalten und nur die Abschiebungsandrohung aufgehoben wird. Denn in einem solchen Fall ergibt sich aus § 37 Abs. 1 AsylG nicht, dass das Asylverfahren schon von Gesetzes wegen fortzuführen ist. Die Klage der Klägerin zu 1 auf Verpflichtung des Bundesamts, Abschiebungsverbote festzustellen, ist darum statthaft. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet an, dass das Asylverfahren fortzuführen ist, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Eine Fortführung des Asylverfahrens macht jedoch nur dann Sinn, wenn es möglich erscheint, dass das fortzuführende Asylverfahren mit einem anderen Ergebnis enden könnte als zuvor. Daran fehlt es aber, wenn nach wie vor feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat und diese Schutzgewährungen Rechtswirkungen entfaltet. Denn in diesem Fall sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin vor, dass der Antrag als unzulässig abzulehnen ist. Das Gesetz enthält - anders als etwa in den Dublin-Fällen - kein "Einfallstor" dafür, den Asylantrag sachlich zu bescheiden, wenn eine Abschiebung ausscheidet, weil in einem Mitgliedstaat entgegen der gesetzlichen Vermutung eine menschenrechtsgemäße Behandlung nicht gewährleistet ist. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist darum teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn nicht nur die Abschiebungsandrohung, sondern auch die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit des Asylantrags aufgehoben wird. Nur in diesem Fall ist das Asylverfahren fortzuführen. Es kann hier offen bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn aufgrund systemischer Mängel in dem formal schutzgewährenden Mitgliedstaat davon auszugehen ist, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. insoweit zu Bulgarien Hess. VGH, Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A ). ..." Für eine Verkürzung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG in diesem Sinne sieht der Einzelrichter keinen Raum (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17.A -, Juris), so dass hieraus in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug auf das (Nicht-) Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine rechtlichen Schlussfolgerungen abgeleitet werden können. Gegen eine verkürzte Anwendung des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG spricht schon der eindeutige Wortlaut der Norm, der eine solche Auslegung nicht zulässt. Eine solche Auslegung würde vielmehr den aus dem Gesetz ablesbaren Anwendungsbereich der Vorschrift und den erkennbaren gesetzgeberischen Willen, das Verfahren zu verkürzen, schlicht negieren. Auch weist das Verwaltungsgericht Berlin in der oben genannten Entscheidung zutreffend auf die Gesetzeshistorie hin, die belegt, dass die Verknüpfung einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren mit der materiell-rechtlichen Folge der Unwirksamkeit bereits nach § 10 Abs. 4 S. 2 AsylVfG 1982 galt. Danach wurde die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde unwirksam, wenn dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das damit befasste Gericht entsprochen wurde. Der Asylantrag war in diesem Fall unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten, um in der Sache zu entscheiden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1988 - 2 BvR 702/84, 2 BvR 1106/84 -, Juris). Diese Systematik gilt auch nach der aktuell bestehenden Rechtslage fort. Da in den Fällen, in denen das Gericht Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam werden, bedarf es im Hauptsacheverfahren auch keiner Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags durch das Gericht. Ein unwirksamer Bescheid kann nämlich nicht vom Gericht aufgehoben werden. Eine Klage auf Aufhebung wäre unzulässig, weil es im Falle einer zuvor ergangenen stattgebenden Eilentscheidung am Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehlt. Vielmehr erledigt sich das Klagebegehren im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung des Gerichts (vgl. dazu auch VG Berlin a. a. O.; Marx, ebenfalls a. a. O.). Nach § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG hat das Bundesamt in diesem Fall das Asylverfahren fortzuführen. Für eine Fortführung des Asylverfahrens nach einer Schutzgewährung in einem anderen Staat besteht auch durchaus Raum, wenn dieser Schutz praktisch wertlos ist, weil eine Rückkehr in diesen Staat wegen entsprechender Abschiebungshindernisse nicht zumutbar ist. Ob die gesetzliche Anordnung in § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG dem sog. Selbsteintrittsrecht im Dublin-Verfahren entspricht, weil ein Asylbewerber nicht einerseits auf einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwiesen werden kann, in den er andererseits aber nicht abgeschoben werden darf (so VG Berlin, a. a. O.), mag in diesem Zusammenhang dahinstehen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Antrag ist auch begründet. Angesichts der offenkundigen Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Abschiebungsandrohung überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung das - oben dargestellte - Interesse der Antragsteller daran, die durch eine stattgebende Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG bewirkte Verlagerung des Rechtsschutzes in das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3 und 4 AsylG herbeizuführen, etwaige gegenläufige Interessen der Antragsgegnerin. Dabei ist hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung in diesem Zusammenhang von vornherein nicht ins Feld führen kann, weil deren Vollziehung vor dem unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf die (fehlerhaft) an § 38 Abs. 1 AsylG angelehnte Fassung dieser Anordnung ausscheidet. Die Abschiebungsandrohung "in Anlehnung an § 38 Abs. 1 AsylG" ist offensichtlich rechtswidrig und hätte so nicht ergehen dürfen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen. Diese Frist beträgt nach § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche und nicht 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Wie bereits oben hervorgehoben ist § 38 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin scheint dies auch erkannt zu haben und hat die - durch die abweichende Fristsetzung bewirkte - Umgehung des Asylgesetzes offenbar bewusst vorgenommen. Diese Vorgehensweise beruht wohl auf der Absicht der Antragsgegnerin, die Auswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu vermeiden, die ihr nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid unklar erscheinen bzw. eine aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigte Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer befürchten lassen (vgl. dazu Seite 11 oben des Bescheids). Dass diese Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gesetzesumgehung nicht herangezogen werden können, liegt aus Sicht des Gerichts auf der Hand. Die fehlerhafte Fristbestimmung kann auch nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, denn eine dann fortbestehende "fristlose" Abschiebungsandrohung ließe dem Betroffenen keinerlei Raum, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden (so zutreffend VG Berlin a. a. O.). Auf die Frage, ob der den Antragstellern angedrohten Abschiebung nach Griechenland im vorliegenden Fall Abschiebungsverbote entgegenstehen, was mit dem angefochtenen Bescheid - dort Ziffer 3 - verneint worden ist, kommt es wegen der fehlerhaften Abschiebungsandrohung nicht mehr an. Diese dürfte allerdings im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar unabhängig davon, dass die Antragstellerin zu 1 angesichts ihres gegenwärtigen Zustandes jedenfalls derzeit als besonders schutzbedürftig anzusehen ist (Schwangerschaft bereits fortgeschrittenen Lebensalter, errechneter Entbindungstermin: 10. Oktober 2018, Adipositas), im Sinne mit der Antragsbegründung vertretenen Rechtsauffassung zu beantworten sein (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, Juris). In diesem Zusammenhang sei ergänzend auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Beschluss vom 16. April 2018 - 8 B 91/18 -, Juris, verwiesen, in der die hierfür maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen herausgearbeitet sind. Bei dieser Einschätzung berücksichtigt der Einzelrichter, dass die für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge wohl zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherung des Zielstaates der Rückführung sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten in diesem Staat eine Unterkunft für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 2. März 2018 - 2 L 6126/17.KS.A -, nicht veröffentlicht, sowie OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 -, Juris). Eine solche individuelle Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen liegt für die Antragsteller jedoch augenscheinlich nicht vor und wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin wird demnach gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG das Asylverfahren fortzuführen haben. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2018 ist mit dieser gerichtlichen Entscheidung unwirksam (§ 37 Abs. 1 S. 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 AsylG. Gerichtskosten waren gemäß § 83b AsylG nicht zu erheben. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).