Beschluss
1 L 1984/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0223.1L1984.20.KS.00
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das auf Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners gerichtete Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Antragsteller und Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.609,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das auf Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners gerichtete Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Antragsteller und Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.609,12 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, geboren am ……..1998, begehrt die Einstellung als Polizeibeamter auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Im Jahr 2017 war gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Hintergrund war eine Anzeige eines gewissen C. vom 4. Juli 2017, der angab, er sei in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2017 bei einer Geburtstagsfeier von mehreren Personen getreten, geschlagen und weiter misshandelt worden. Eine Gruppe von 15 – 20 Personen habe ihn mit Waffen (Schlüsselbund), Alkoholflaschen etc. niedergeschlagen. Dabei wurde auch der Antragsteller als Beschuldigter genannt. Vernommen zu dem Vorfall wurde ein gewisser D., der in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2017 seinen 18. Geburtstag mit Freunden im angemieteten Sportlerheim der SG A-Stadt in A-Stadt-X. gefeiert hatte. Bei diesem Vorfall soll es zu der erwähnten Körperverletzung gekommen sein. Herr D. bestätigte die Übergriffe und gab an, dass Herr C. mit anderen Gästen Streit gehabt habe und dann zu einer unbekannten Uhrzeit 5 bis 10 Personen sich mit C. geschlagen hätten. Wer dies gewesen sei, der an der Prügelei teilgenommen habe, könne er nicht sagen. Jeweils befragt nach verschiedenen möglichen Teilnehmern bestätigte Herr D., dass der Antragsteller bei der Feier anwesend gewesen sei. Er sei jedoch, ebenso wie die anderen von Herrn C. beschuldigten Personen, nicht zum Zeitpunkt des Angriffs auf der Straße gewesen. Mit Schreiben vom 6. November 2017 hörte das Polizeipräsidium Nordhessen den Antragsteller zu dem fraglichen Vorfall an. In dem Anhörungsschreiben wird u.a. ausgeführt, ihm werde zur Last gelegt, gegen mehrere, im Einzelnen benannte, Vorschriften des StGB verstoßen zu haben. Beigefügt war ein Anhörungsbogen, überschrieben mit „Schriftliche Äußerung / Vernehmung von Beschuldigten / Betroffenen“. Der Antragsteller sandte den Anhörungsbogen zurück und vermerkte dort, er habe von der Tat nichts mitbekommen und könnte noch nicht einmal als Zeuge dienen. Herr C. wurde sodann mit Schreiben vom 7. November 2017 persönlich geladen mit dem Ziel, ihn als Geschädigten zu vernehmen. Daraufhin zog er mit Mail vom 13. November 2017 seine Anzeige zurück. Mit Datum vom 30. November 2017 (Anm.: bei dem genannten Datum „30. Oktober 2017“ muss es sich um einen Schreibfehler handeln) wurde von Seiten der Polizei ein Ermittlungsbericht erstellt (Bl. 84 ff. der Strafakte). Es heißt dort u. a., es bestehe der Verdacht, dass Herr C. die 11 Beschuldigten willkürlich und leichtfertig angezeigt habe, ohne dass diese an der Tat beteiligt gewesen seien. Der Geschädigte habe sich ganz offensichtlich geweigert, vor der Polizei eine Aussage zur Sache zu machen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde das Verfahren gegen die 11 Beschuldigten, darunter auch der Antragsteller, gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies wurde allen Beschuldigten und damit auch dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit Bewerbungsbogen, bei der Polizeiakademie Hessen eingegangen am 21. April 2020, bewarb sich der Antragsteller für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zuvor war er bereits als Polizeianwärter in Rheinland-Pfalz in der Ausbildung beschäftigt, hatte dort jedoch einen Antrag auf Entlassung gestellt mit der Begründung, es sei für ihn nicht das Richtige gewesen, soweit von zu Hause zu wohnen. Daraufhin war er mit Verfügung vom 29. Januar 2020 entlassen worden. Bestandteil seiner schriftlichen Bewerbung in Hessen war auch ein Vordruck, auf dem der Antragsteller nach noch laufenden oder bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefragt wurde. Der Antragsteller füllte diesen Vordruck am 14. April 2020 aus und verneinte diese Fragen. Mit Bescheid vom 4. August 2020 wurde dem Antragsteller eine Einstellungszusage erteilt. In der Begründung heißt es u.a.: „Derzeit ist Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen. Die Einstellungszusage stellt daher unter dem Vorbehalt, dass noch ausstehenden Datenbankabgleiche keine Eintragungen zu ihrer Person ergeben und bis zum Einstellungstermin keine Tatsachen bekannt werden, die eine Berufung in einem Beamtenverhältnis nicht zulassen (z. B. aktuelles Ermittlungs- oder Strafverfahren, Polizeiuntauglichkeit oder Erkenntnisse, die Eignungszweifel begründen).“ Mit Mitteilung vom 5. August 2020 teilte das Hessische Landeskriminalamt der Polizeiakademie Hessen mit, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Hierbei handelte es sich um das bereits benannten Verfahren zum Nachteil des Herrn C.. Daraufhin widerrief die Polizeiakademie Hessen mit Bescheid vom 12. August 2020 ihre Einstellungszusage vom 4. August 2020 und begründete dies mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2018. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG. Die Einstellungszusage habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die noch ausstehenden Datenbankabgleiche keine Tatsachen ergeben würden, die eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht zuließen. Es heißt dann weiter, die Erkenntnis über das Ermittlungsverfahren bedürfe einer weitergehenden, rechtlichen Bewertung im Hinblick darauf, ob der Antragsteller für den Polizeidienst geeignet sei. Hierzu seien zunächst die Ermittlungsakten beizuziehen und auszuwerten. Erst auf dieser Grundlage könne festgestellt werden, ob der Antragsteller die erforderliche, charakterliche Eignung für das angestrebte Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweise. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid enthält auch eine Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Er wurde dem Antragsteller persönlich am 15. August 2020 zugestellt. Mit Datum vom 1. September 2020 folgte dann die Ablehnung für die Einstellung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Begründet wurde diese damit, dass der Antragsteller bei der Erklärung vom 14. April 2020 zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren das im Jahr 2018 gegen ihn geführte, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung nicht angegeben habe. Das Verschweigen dieses Ermittlungsverfahrens begründe Zweifel an der inneren Bereitschaft, rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. September 2020 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. September 2020 ein. In der Begründung (Bl. 10 ff. der Widerspruchsakte) trug er vor, er habe grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Einstellungsvoraussetzungen auch bei der Polizei im Rheinland-Pfalz überprüft worden seien, insbesondere eventuelle Ermittlungsverfahren. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren sei bei der Polizei in Rheinland-Pfalz kein Einstellungshindernis gewesen. Dem Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihm der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung als Beschuldigter gemacht worden sei. Es möge durchaus sein, dass er zum damaligen Zeitpunkt als Beschuldigter geführt worden sei. Tatsache sei jedoch, dass er zum damaligen Zeitpunkt Schüler gewesen sei und bis zu diesem Zeitpunkt noch nie Kontakt zur Polizei oder Strafverfolgungsbehörden gehabt habe. Nach seiner Erinnerung habe er lediglich einen Bogen ausgefüllt, in dem er den ihm bekannten Sachverhalt handschriftlich wiedergegeben habe. Ob er darin als Beschuldigter oder als Zeuge geführt worden sei, sei ihm damals nicht bewusst gewesen und auch heute nicht mehr in Erinnerung. Er sei zu keinem Zeitpunkt vorgeladen worden und habe auch keine mündliche Aussage bei der Polizei getätigt. Ein Schreiben, wonach die Ermittlungen gegen ihn eingestellt worden seien, sei ihm auch nicht zugegangen. Nach seiner Erinnerung habe er nach der schriftlichen Aussage nie wieder von dem Vorgang etwas gehört. Daher sei es auch unzutreffend, dass er wider besseren Wissens ein Ermittlungsverfahren verschwiegen habe. Der Vorwurf der charakterlichen Ungeeignetheit sei verfehlt und schlicht falsch. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 28. Oktober 2020 hat der Antragsteller den hier vorliegenden Eilantrag gestellt. Er wiederholt und vertieft den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe dem Ermittlungsverfahren weder die tatsächliche Bedeutung beigemessen, noch aufgrund seiner fehlenden Kenntnis und Tatbeteiligung überhaupt eine solche Bedeutung ermessen können. In rechtlicher Hinsicht verweist der Antragsteller darauf, dass die Einstellungszusage eine wirksame Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG darstelle. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 HVwVfG für einen Widerruf lägen nicht vor. Eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht eingetreten. Der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers sei überschritten worden. Der Sachverhalt lasse keinen negativen Rückschluss im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers zu. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller entsprechend der Einstellungszusage vom 4. August 2020 zu der am 22. Februar 2021 beginnenden Ausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum 22. Februar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Aus den Bewerbungsunterlagen habe sich ausdrücklich die Wichtigkeit der Erklärung zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben. Es seien die Bewerber eindeutig insbesondere aufgefordert worden, sämtliche Ermittlungsverfahren anzugeben. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben grundsätzlich zu einem Ausschluss aus den laufenden Einstellungsverfahren führe. Die Falschangabe des Antragstellers begründe Zweifel an der inneren Bereitschaft, rechtstaatliche Regeln einzuhalten. Diese Zweifel habe der Antragsteller nicht zu wiederlegen vermocht. Die Einstellungszusage sei wirksam widerrufen worden. Soweit der Antragsteller zunächst beantragt habe, zu dem bereits am 7. September 2020 begonnenen Semester eingestellt zu werden, sei dies aus praktischen Gründen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Oktober 2010 nicht mehr möglich gewesen. Ein Zuwarten des Antragstellers sei zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Er ist jedoch nur teilweise begründet. Zwar ist der Ausschluss des Antragstellers von dem Auswahlverfahren rechtswidrig, jedoch hat er keinen Anspruch auf Einstellung als Beamter auf Widerruf für das beginnende Semester, sondern lediglich auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrags. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Ab. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings gewährt weder dieses grundrechtsgleiche Recht noch die zu dessen Konkretisierung ergangene Vorschrift des § 9 BeamtStG einen strikten Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder die Ermessensgrenzen zu Lasten eines Bewerbers überschritten hat (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Hessen konkretisiert die aufgrund von § 107 Abs. 3 HBG erlassene Verordnung über die Laufbahnfachrichtung Polizei (Hessische Polizeilaufbahnverordnung - HPolLV) die bundesrechtliche Regelung in § 9 BeamtStG und schreibt unter anderem vor, dass in den - gehobenen - Polizeivollzugsdienst (nur) eingestellt werden kann, wer für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint (§ 4 Abs. 1 Nr. 4; § 13 Abs. 1 Nr. 1 HPolLV). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Ablehnung des Antragstellers zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtswidrig. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Unrecht wegen fehlender persönlicher Eignung abgelehnt und die bereits erteilte Einstellungszusage vom 4. August 2020 mit Bescheid vom 12. August 2020 widerrufen. Ein Widerruf einer Einstellungszusage ist grundsätzlich möglich, wenn die Einstellungsbehörde nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, die einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst entgegenstehen. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG (vgl. im Einzelnen VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Februar 2019 – 5 B 159/18 –, juris) Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind jedoch nicht erfüllt, denn es liegen keine Umstände in der Person des Antragstellers vor, die einer Einstellung in das Beamtenverhältnis aus charakterlichen Gründen entgegenstünden. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 - juris). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - juris). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 – juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 2011/18 -). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris Rn. 11, m.w.N.). Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 - juris Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren verletzt hat. Denn die Polizeiakademie Hessen hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers auch unter Berücksichtigung ihres gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die von der Polizeiakademie angeführten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers sind nicht tragfähig begründet. Zweifel gegenüber der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können auch aus seinem Verhalten in dem Einstellungsverfahren herrühren, insbesondere dann, wenn der Bewerber wahrheitswidrig behauptet, gegen ihn sei derzeit kein Strafverfahren anhängig oder früher anhängig gewesen oder einer entsprechenden Mitteilungspflicht nicht nachkommt (einhellige Rspr, vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014 – 6 A 1896/13 –, juris). Der Dienstherr hat ein maßgebliches Interesse daran, zu erfahren, ob ein zukünftiger Beamter bereits einmal mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen ist oder auch nur ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde. Jedenfalls dann, wenn konkret nach Strafverfahren gefragt wird, muss der Bewerber sie offenbaren, will er sich nicht dem Vorwurf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit ausgesetzt sehen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 09. Juni 2020 – 1 L 2339/19.KS –, juris). Dies gilt insbesondere für Polizeibeamte, die zur Verfolgung und Verhinderung von Straftaten berufen sind. Gerade bei ihnen muss der Dienstherr sicher sein, dass sie selbst nicht mit dem (Straf-)Gesetz in Konflikt gekommen sind. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest, wobei jedoch im vorliegenden Fall Besonderheiten vorliegen, die bei einer Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte einen Vorwurf der charakterlichen Unzuverlässigkeit als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar hat der Antragsteller das gegen ihn im Jahr 2017 durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht angegeben, obwohl er eine ausdrückliche Belehrung über die Verpflichtung, solches zu tun, unterschrieben und zurückgesandt hat. Tatsächlich wurde er auch, wie sich dem polizeilichen Anschreiben vom 6. November 2017 entnehmen lässt, in dem Strafverfahren als Tatverdächtiger geführt. Einen Vorwurf könnte man dem Antragsteller hieraus jedoch nur dann machen, wenn dieses Verschweigen mit dem Ziel geschehen wäre, seine Einstellungschancen im Bewerbungsverfahren zu verbessern bzw. eine drohende Ablehnung seiner Bewerbung zu verhindern. Dazu wäre allerdings erforderlich, dass der Antragsteller wissentlich, also vorsätzlich, über das - zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 2 ½ Jahre zurückliegende - Ermittlungsverfahren getäuscht hätte. Zur Überzeugung der Kammer ist dies hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bei der Hessischen Polizeiakademie nicht bewusst war, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn durchgeführt worden war. Die Kammer hält dieses Vorbringen für glaubhaft. Dafür sprechen vor allem die Einzelheiten des damaligen Vorfalls, bei dem von Seiten eines Anzeigeerstatters willkürlich 11 Personen einer Straftat beschuldigt wurden, wobei einige dieser Personen am fraglichen Tag nicht einmal am Tatort anwesend waren. Der Antragsteller selber war zwar Teilnehmer der Feier, hat aber, und auch dies glaubt ihm die Kammer, von der Schlägerei nichts mitbekommen und konnte auch diesbezüglich keine Angaben machen. Damit handelt es sich letztlich - jedenfalls für den Antragsteller - um eine Bagatelle, die in Anbetracht seines jugendlichen Alters für ihn keine Relevanz hatte und daher auch in Vergessenheit geraten konnte. Von daher ist es gut erklärlich, dass der Antragsteller diesen Vorfall bereits vergessen hatte, auch wenn er über die Einstellung des Verfahrens informiert worden sein mag, wie sich dies der Strafakte entnehmen lässt. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass dem Antragsteller auf dem Anhörungsbogen im Fließtext eine Mittäterschaft an einer Straftat zur Last gelegt wird. Weder von der äußeren Gestaltung noch aufgrund besonderer textlicher Hinweise musste dies dem Antragsteller besonders auffallen oder ihm längere Zeit in Erinnerung bleiben. Hinzu kommt, dass auf dem von dem Antragsteller ausgefüllten Bogen von einer Mittäterschaft nur am Rande die Rede ist. Dort kann aufgrund der pauschalen Überschrift („Schriftliche Äußerung / Vernehmung von Beschuldigten / Betroffenen“) durchaus der Eindruck entstehen, dass es hier „nur“ um eine Zeugenbefragung ging. Letztlich ist bei alledem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um eine juristisch vorgebildete Person handelte und er bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kontakt zu Sicherheitsbehörden hatte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung in Hessen bereits einen Teil der Ausbildung bei der Polizeihochschule in Rheinland-Pfalz absolviert hatte, ohne dort auf den Vorfall angesprochen worden zu sein. Auch dort hatte er, so die Angaben des Antragsgegners, diesen Vorfall nicht gemeldet, war aber auch nicht dazu befragt worden. Damit ist der Vorfall aus dem Jahr 2017 noch weiter in den Hintergrund getreten als zuvor. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller dieses eingestellte Ermittlungsverfahren jederzeit hätte mitteilen können, ohne seine Einstellung in den Polizeidienst zu gefährden. Ein wegen erwiesener Unschuld eingestelltes polizeiliches Ermittlungsverfahren stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Einstellungshindernis für den Polizeidienst dar. Damit würde es aber auch keinen Sinn machen, das Ermittlungsverfahren absichtlich zu verschweigen. Auch dies spricht dafür, dass es sich hier um ein schlichtes Versehen des Antragstellers und nicht um einen Charaktermangel handelt. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 38 Abs.1 HVwVfG nicht vor, so dass die Einstellungszusage weiterhin ihre Wirkung entfaltet und das Verschweigen des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann. Dennoch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin, also zum Sommersemester 2021. Ein solcher Anspruch scheitert nicht daran, dass der Antragsteller sich ursprünglich für das Wintersemester 2020/2021 beworben hatte. Für dieses Semester ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen, da das Semester inzwischen beendet ist. Jedoch hat sich der Antragsteller danach auch für einen Studienplatz für das Sommersemester 2021 bemüht; ein diesbezüglicher Antrag wurde mit der Bemerkung abgelehnt, der Termin sei bereits verstrichen. Damit stehen einer Zulassung zum Vorbereitungsdienst keine formellen Hindernisse entgegen. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich anführt, es fehle an einem Vorverfahren, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit der Antragsteller nicht auf die Durchführung des Vorverfahrens verwiesen werden darf. Jedoch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst, sondern lediglich auf Neubescheidung seines Antrags. Zwar erfüllt der Antragsteller ausweislich der Einstellungszusage vom 4. August 2020 alle persönlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst, jedoch lässt sich von Seiten des Gerichts nicht feststellen, dass der Antragsteller auch im Sommersemester 2021 nach den Grundsätzen der Leistungsauswahl unter die zu berücksichtigenden Bewerber gekommen wäre. Die Leistungsauswahl erfolgt je nach Testergebnis für jedes Semester erneut. Es ist durchaus möglich, dass ein Bewerber in einem Semester nicht berücksichtigt wird und dann im nächsten eine Zusage erhält, weil das Bewerberfeld kleiner geworden ist. Auch der umgekehrte Fall kann nicht ausgeschlossen werden. Damit hat der Antragsteller lediglich den mittels Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar würde auch hiermit die Hauptsache faktisch vorweggenommen. Angesichts der betroffenen Rechte des Antragstellers und der mit einem unter Umständen jahrelangen Hauptsacheverfahren verbundenen Einschränkungen, ist dies indes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 4 GKG. Danach ist grundsätzlich für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14 –, juris; Hug, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 VwGO Rn. 10a), wenn durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann, also auch bei Entscheidungen über Neueinstellungen. Weil die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, wird der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals reduziert (etwa auch VG Weimar BeckRS 2016, 115988 Rn. 5). Ausgegangen ist das Gericht von einem Anwärtergrundgehalt A9 in Höhe von 1.203,04 €.