Urteil
7 K 808/22.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0524.7K808.22.KS.00
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Leitsätze
1) Nach den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) obliegt die Entscheidung über die Annahme einer Dissertation dem Promotionsausschuss, nicht den Gutachtern.
2) Die Frage, ob die Ausarbeitung einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert, unterliegt einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Nach den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) obliegt die Entscheidung über die Annahme einer Dissertation dem Promotionsausschuss, nicht den Gutachtern. 2) Die Frage, ob die Ausarbeitung einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert, unterliegt einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. I. Der Nicht-Annahmebescheid der Universität Kassel vom 1. Dezember 2021 (Az. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2022 (Az. …) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid beruht zutreffend auf § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14. Juli 2021, leidet nicht unter formellen Fehlern (1) und ist materiell nicht zu beanstanden (2). 1) Der Promotionsausschuss ist für die Entscheidung zuständig (a). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich (b). a) Der Promotionsausschuss hat entgegen der Auffassung der Klägerin mit der Entscheidung seine Kompetenz nicht überschritten. Denn die in § 11 Abs. 1 AB-PromO geregelte Entscheidungsbefugnis über die Annahme als Promotion wird gerade dem Promotionsausschuss zugewiesen, nicht den Gutachtern. Denn Gutachter sind im Rechtsverkehr nur Gehilfen des Gerichts (deutlich etwa § 404a Abs. 1 ZPO) oder allgemein des Entscheiders. Sie bewerten eine bestimmte Sache aus ihrer Sicht, überlassen aber dem Entscheider die Einordnung. b) Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass der Promotionsausschuss im Umlaufverfahren entschieden hat. Das Umlaufverfahren ist gem. § 15 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Gremien der Universität Kassel (GO-UK) vom 26. Mai 2014 zulässig. Der Promotionsausschuss hat zu Recht einen besonderen Ausnahmefall angenommen. Die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Sars-CoV-2-Pandemie („Corona-Pandemie“) erforderte in vielen Lebensbereichen weniger präsente Veranstaltungen. Soweit die Klägerin vorträgt, hierin liege ein Verstoß gegen Art. 12 und 3 GG, trifft diese Auffassung nicht zu. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, welche ihrer Rechte durch das Umlaufverfahren nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt oder nur ungenügend erörtert wurden. Der Promotionsausschuss hat ausweislich des vorgelegten E-Mail-Wechsels auch nicht lediglich über die Annahme oder Nicht-Annahme abgestimmt, sondern das diesbezügliche Votum gemeinsam erstellt (Bl. 66 d. A.). Zudem durften lediglich die Professoren hierüber abstimmen, weil bei Entscheidungen, die ausschließlich einzelne Prüfungsleistungen, hier die Annahme der Dissertation, betreffen, die Mitglieder ohne Promotion nur eine beratende Stimme haben (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AB-PromO). Im Übrigen hat die Klägerin nicht ausgeführt, weshalb sich eine andere Entscheidung hätte ergeben sollen, wenn die übrigen Mitglieder des Promotionsausschusses abgestimmt hätten. Schließlich wurde die Entscheidung auch ohne die übrigen Mitglieder mit Mehrheit getroffen (drei Zustimmungen von fünf Personen). Soweit von der Klägerin „bestritten“ wird (S. 19 d. Schriftsatzes vom 8. November 2022, Bl. 53 d. A.), dass die Vorgaben des § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Promotionsordnung erfüllt waren, bestreitet sie keine Tatsache. Sie äußert lediglich die Rechtsauffassung, dass der Sachverhalt nicht unter § 2 AB-Promo subsumiert werden kann. Unabhängig davon, ob eine etwaige fehlerhafte Stellungnahme im Widerspruchsverfahren überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen könnte, durfte der Promotionsausschuss am 14. Januar 2022 im Wege der Video-Konferenz tagen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende entscheiden, dass eine Sitzung ausschließlich als Videokonferenz stattfindet (§ 12 Abs. 4 AB-PromO). Auch im Januar 2022 bildete die Corona-Pandemie noch einen zureichenden Grund, Sitzungen nicht in Präsenz stattfinden zu lassen. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Protokollierungsvorschriften liegt ebenfalls nicht vor, da die Beklagte die diesbezüglichen Protokolle mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 (Bl. 59ff. d. A.) vorgelegt hat. Darüber hinaus würde ein solcher Verstoß nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führen. Soweit die Klägerin insgesamt das „ordnungsgemäße Zustandekommen der angeblichen Beschlüsse“ bestreitet (S. 22 d. Schriftsatzes vom 8. November 2022, Bl. 56 d. A.), trägt sie wiederum die Rechtsauffassung vor, der Sachverhalt lasse sich nicht unter die jeweiligen Verfahrensvorschriften subsumieren. Im Übrigen hat sie diesen Vortrag nach Vorlage der Protokolle und weiterer Unterlagen durch die Beklagte (mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022, Bl. 64ff. d. A.) nicht weiter aufrechterhalten. Auch die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gegenüber dem Promotionsausschussvorsitzenden greifen nicht durch. Erstens erfolgte dieser Vortrag – nicht entschuldigt – weit nach Ablauf der bis zum 26. April 2024 gesetzten Frist nach § 87b Abs. 2 VwGO und würde bei Berücksichtigung die Entscheidung verzögern, weil insoweit – etwa durch Einholung einer dienstlichen Erklärung des Promotionsausschussvorsitzenden – eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre. Zweitens genügen die unsubstantiiert vorgetragenen Bedenken, wonach der Promotionsausschussvorsitzende zuvor die Zweitbegutachtung abgelehnt haben soll, weil er sich hierfür nicht qualifiziert fühle, bereits von vornherein nicht zur Annahme einer Befangenheit. Und drittens hätte die Klägerin diesen Umstand vor Abgabe ihrer Dissertation rügen müssen, weshalb sie nach den allgemeinen Grundsätzen der Rügeobliegenheit, die für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände anzuwenden sind (VG Kassel, Beschluss vom 22. August 2023 – 7 L 1177/23.KS –, juris Rn. 41), mit diesem Vortrag nunmehr nicht mehr gehört werden kann. 2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre Schrift „…..“ als Dissertation annimmt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AB-PromO. Die Vorschrift enthält keinen gebundenen Anspruch auf Annahme der Dissertation (a). Die vom Promotionsausschuss getroffene Entscheidung der Nicht-Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden (b). a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AB-PromO entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von vier Wochen auf der Grundlage der Gutachten und der ggf. vorliegenden weiteren Gutachten über die Annahme der Dissertation. Die Dissertation wird in der Regel angenommen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AB-PromO), wenn die Mehrheit der Gutachten sie mit mindestens „bestanden“ bewertet hat. Eine abweichende Entscheidung kann der Promotionsausschuss in begründeten Fällen treffen (Satz 4). Bereits aus dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass der Promotionsausschuss an das Ergebnis der Gutachten gebunden wäre oder nur in den Fällen divergierender Gutachten entscheiden dürfte. Vielmehr obliegt ihm eine selbstständige Entscheidung über die Annahme der Dissertation. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung „entscheidet der Promotionsausschuss“. Eine Entscheidung kann nur treffen, wer noch eine Wahl hat. Die Regelung lässt sich aus systematischen Gründen insbesondere nicht als reine Zuständigkeitsregelung lesen, wonach der Promotionsausschuss lediglich die Annahme der Dissertation vollzieht, die sich dann aus den Gutachten ergeben würde. Ein derartiges formales Verständnis steht im Widerspruch zur Aussage in § 11 Abs. 1 Satz 3 AB-PromO, der die Annahme der Dissertation nur als Regelfall festlegt. Eine derartige Regelung wäre obsolet, wenn dem Promotionsausschuss keine eigene Entscheidungskompetenz zukäme. Auch § 11 Abs. 1 Satz 4 AB-PromO eröffnet dem Promotionsausschuss ausdrücklich eine abweichende Entscheidung. Ansonsten hätte es nahegelegen, etwa „auf Grundlage der für ihn bindenden Gutachten“ zu formulieren. Satz 1 spricht aber gerade nur von „auf Grundlage der Gutachten“, setzt also lediglich deren Berücksichtigung voraus. Die Auslegung wird zudem gestützt durch die explizite Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 AB-PromO. Danach wird dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung der Dissertation „vorgeschlagen“. Die Auslegung, dass den Gutachten eine Bindungswirkung zukäme, ist – jedenfalls bezogen auf die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung – nicht mit diesem Wortlaut vereinbar. Eine Bindung an die Gutachten könnte sich allenfalls aus § 14 AB-PromO ergeben, der insoweit lediglich die Berechnung der Gesamtnote festlegt. Die Annahme als Dissertation ist indes unabhängig von der Benotung, wie die unterschiedliche Behandlung in § 11 und § 14 AB-PromO ausdrücklich zeigt. Schließlich liefe eine Bindung an Gutachten auch dem Sinn und Zweck der Gutachtenerstellung an sich zuwider. Denn die Bestellung der Gutachter ist insoweit gerade nicht vergleichbar mit der Berufung von Korrektoren (etwa im Staatsexamen), die verbindlich Noten festlegen. Vielmehr dient die Erstattung der Gutachten – wie oben gezeigt – lediglich der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus § 2 Abs. 5 AB-PromO. Zwar enthält diese Regelung in der Tat eine Zusammenfassung der Aufgaben des Promotionsausschusses, weist ihm jedoch in Buchst. e gerade die „Entscheidung über die Annahme der Dissertation gemäß § 11“ zu. Eine eigenständige „Entscheidung“ bedeutet jedoch eine eigenständige Prüfungskompetenz und gerade nicht, lediglich das Ergebnis der Gutachten zu übernehmen. Andernfalls handelte es sich nicht um eine Entscheidung, sondern lediglich um den Vollzug bzw. die Umsetzung der Gutachten. Auch der zusammenfassende Verweis in § 2 Abs. 5 Buchst. d) AB-PromO spricht für die gefundene Lösung. Dass er darüber hinaus entgegen Wortlaut und Systematik eine abschließende Aufgabenabgrenzung zwischen Gutachtern und Promotionsausschuss enthielte, lässt sich § 2 Abs. 5 AB-PromO nicht entnehmen. Denn ein zusammenfassender Verweis will Detailregelungen gerade nicht vorwegnehmen. Soweit vertreten wird, bei einem Promotionsausschuss handele es sich um einen Prüfungsausschuss, der in Verwaltungsentscheidungen der Prüfungsbehörde mitwirke oder diese selbstständig treffe, und nicht um eine Prüfungskommission, die als Mehrzahl von Prüfern die Leistungen des Prüflings zu ermittele und bewerte (Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich [Hg.], Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, S. 200f.), folgt hieraus nicht, dass dem Promotionsausschuss die Entscheidung über die Annahme der Dissertation verwehrt wäre. Denn die Beurteilung, ob eine Dissertation einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert, ist unabhängig von der – in Notenstufen ausgedrückten – Bewertung der Dissertation als Prüfungsleistung. Hierfür sind nach den Regelungen der AB-PromO die von den Gutachtern vergebenen Noten ausschlaggebend (§ 14 Abs. 3 AB-PromO). Die Promotionskommission, die nach den Regelungen des § 12 AB-PromO zusammengestellt wird, führt die Disputation durch und entscheidet über die hierauf zu vergebenden Noten – also gerade nicht über die Annahme der Dissertation. Im Übrigen erschließt sich aus der zitierten Literatur auch nicht, weshalb einem permanenten Organ weniger Kompetenzen zukommen sollen, als dem ad hoc eingerichteten. Gerade die in § 11 Abs. 1 Satz 2 AB-PromO enthaltene Regelung, wonach weitere Gutachten in die Ermittlung der Dissertationsnote eingehen können, zeigt, dass die AB-PromO zwischen der in Satz 1 geregelten Annahme als Dissertation und der Benotung nach Satz 2 differenziert. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Benotung einer Prüfungsleistung (die explizit unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungen der Prüfer und einem Vergleich mit anderen Prüfungsarbeiten geschieht, vgl. hierzu Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich [Hg.], PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 534) und der Annahme als Dissertation, die die Frage des Fortschritts der wissenschaftlichen Erkenntnis ebenfalls berücksichtigen muss. Vor diesem Hintergrund hat sich der Promotionsausschuss auch nicht – wie vom Bevollmächtigten der Klägerin angenommen – als Prüfer geriert oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, sondern ist der ihm von der AB-PromO zugewiesenen originären Aufgabe nachgekommen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des § 14 AB-PromO, der allein für die Berechnung der Gesamtnote der Dissertation auf die Benotung durch die Gutachter abstellt – eine Regelung, die für die Annahme der Dissertation gerade nicht getroffen wird. Dieses Auslegungsergebnis bestätigen auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen. Danach ergibt sich, dass der dem Promotionsausschuss grundsätzlich zustehende Beurteilungsspielraum nicht die Frage erfasst, ob es sich bei der Arbeit um ein Plagiat handelt, weil diese Bewertung „durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen“ kann (VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013 – 7 K 3335/11 –, juris Rn. 47). Vom Beurteilungsspielraum allerdings sehr wohl erfasst ist etwa die Beurteilung „hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen“, weil diese Fragen nach „prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten beantwortet werden“ müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000 – 9 S 2435/99 –, juris Rn. 34). b) Der Promotionsausschuss hat von seiner Entscheidungskompetenz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AB-PromO rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen zur Annahme als Dissertation nach § 6 AB-PromO liegen – soweit dies vom Gericht geprüft werden darf – nicht vor. Dem Promotionsausschuss kommt dabei jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Ausarbeitung einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AB-PromO), ein Beurteilungsspielraum zu. Zwar ist die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt überprüfen. Ausnahmsweise gilt jedoch etwas Anderes bei Prüfungsentscheidungen. Die hierfür entwickelten Grundsätze sind auf die Frage, ob ein Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis geliefert wird, übertragbar. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass „die Pflicht zur gerichtlichen Überprüfung nicht weiter [reicht] als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Sie endet dort, wo das materielle Recht der Verwaltungsbehörde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben“ (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 – 6 C 16/07 –, juris Rn. 20). Eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung lässt sich Gesetzen danach unter anderem dann entnehmen, „wenn der von [der Verwaltung] zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht“ (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 – 6 C 16/07 –, juris Rn. 20). Eine solche Beurteilungsermächtigung enthält § 29 HHG, der grundlegende Anforderungen an den Inhalt einer Dissertation stellt. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit §§ 1 und 6 AB-PromO wird durch die Promotion die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Hierzu sieht das Gesetz in § 29 Abs. 2 Satz 1 HHG vor, dass eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) angefertigt und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation abgelegt wird. Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AB-PromO). Wann dies der Fall ist, hängt von gerichtlich nicht weiter nachprüfbaren Elementen ab. Denn für deren Beurteilung sieht § 29 Abs. 1 Satz 3 HHG ausschließlich die Hochschule vor, die nach dieser Regelung aufgrund der Promotion den Doktorgrad verleiht. Da die Promotion ausschließlich wissenschaftlichen Bezug hat, setzt ihre Beurteilung eine besondere wissenschaftliche Befähigung voraus (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 – 1 BvR 557/88 –, juris Rn. 53). Das Promotionsverfahren selbst ist Ausdruck der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 – 1 BvR 557/88 –, juris Rn. 56), auf die sich die Hochschule selbst berufen kann (vgl. zum Promotionsrecht als Grundrechtsbetätigung Bethge, in: Sachs [Hg.], Grundgesetz. Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 211; Riedel, in: von Coelln/Thürmer [Hg.], BeckOK HochschulR Hessen, 27. Ed. 1.8.2022, HHG § 29 Rn. 15). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Würdigung, ob eine Dissertation einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des hierfür bestimmten und besonders vorgesehenen Promotionsausschusses nach den Grundsätzen über die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum nur daraufhin zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Promotionsausschuss von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Die insoweit zu Fehlern bei berufsbezogenen Prüfungen entwickelten Grundsätze sind – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 8. November 2022 richtig ausführt (Bl. 41ff. d. A.) – auf das Promotionsverfahren anwendbar (Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 1993 – 6 UE 1211/91, juris Rn. 38). Nach den oben genannten Grundsätzen ergibt sich jedoch hieraus nicht, dass der eingeschränkte Prüfungsspielraum allein hinsichtlich der Entscheidung der Gutachter besteht, sondern auch die Entschlüsse des Promotionsausschusses selbst gerichtlich nur in diesem Rahmen überprüfbar sind (soweit sinngemäß auch von der Beklagten vorgetragen, vgl. Schriftsatz vom 5. Dezember 2022, Bl. 59ff. d. A.). Derartige Fehler sind indes bei der Entscheidung des Promotionsausschusses nicht ersichtlich, insbesondere liegt die Annahme einer willkürlichen Entscheidung fern. Der Promotionsausschuss führt umfassend und nachvollziehbar aus, weshalb die Arbeit der Klägerin kein Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis ist (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2022, insb. S. 4, auf die das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt). Die dort geäußerten Auffassungen lassen eine intensive eigenständige Beschäftigung mit der klägerischen Arbeit erkennen und weisen keine Erwägungen auf, die nicht im Zusammenhang mit der Frage des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns stünden. So heiß es etwa:, bei „einem erheblichen Teil der Arbeit [der Klägerin], insbesondere den Transkripten von Interviews im empirischen Teil der Arbeit, erschließe sich der Zusammenhang zum zu behandelnden Thema nicht bzw. werde weder eine Erläuterung dafür gegeben noch ein Fazit gezogen“ (S. 4 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 9 d. A.) und teilweise würden die „relevanten Quellen […] nicht transparent wiedergegeben“, die „präsentierte Analyse der Interviews umfass[e] wenige Seiten und [sei] im Verhältnis zum Gesamtumfang des Kapitels verschwindend“, das „Maß an eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit [entspreche] nicht den geforderten Standards, eine systematische Inbeziehungsetzung der erhobenen Daten zu einer Forschungsfrage [erfolge] nicht“ (S. 4 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 9 d. A.), Im Übrigen ist die Klägerin der Würdigung des Promotionsausschusses nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht benannt, weshalb ihre Arbeit einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefere. Dass sie – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – weiterhin der Auffassung sei, die von ihr untersuchten Sprachmodelle seien anwendbar, ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit den vom Promotionsausschuss genannten Argumenten. Soweit die Klägerin rügt, der Promotionsausschuss habe das Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt, dringt sie nicht durch. Die Frage der (Nicht-)Annahme der Promotion unterliegt keinem Ermessensspielraum. Verneint der Promotionsausschuss wie hier – nach den oben genannten Erwägungen zu Recht – bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Beitrags zum wissenschaftlichen Fortschritt, bleibt für eine Annahme der Dissertation kein Raum. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Klägerin unterliegt und die Kosten vollständig trägt, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (VG München, Urteil vom 27. Februar 2024 – M 3 K 20.6507 –, juris Rn. 36; vgl. auch Kunze, in: Posser/Wolff/Decker [Hg.], BeckOK VwGO, 68. Ed. 1.1.2024, § 162 Rn. 85a.3). Die Klägerin begehrt die Annahme ihrer Dissertation durch die Beklagte. Am 31. Juli 2017 beantragte sie bei der Beklagten die Aufnahme als Doktorandin (Doktorin für Philosophie, Dr. phil., Anglizistik und Amerikanistik, vgl. Bl. 50–47 d. BA). Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 (Bl. 53 d. BA) ließ die Beklagte die Klägerin als Doktorandin zu, befristet auf fünf Jahre ab Datum des Annahmebescheides. Am 26. Juni 2021 gab die Klägerin ihre Dissertation unter dem Titel „…..“ bei der Beklagten ab, um den akademisch Grad Doktor der Philosophie (Dr. phil.) zu erlangen (Bl. 55 d. BA) und beantragte am 17. August 2021 die Eröffnung des Promotionshauptverfahrens (Bl. 59–58 d. BA). Mit Schreiben vom 31. August 2021 bestellte die Beklagte – unter dem Vorbehalt der Annahme der Dissertation – die Mitglieder der Promotionskommission (Bl. 61 d. BA) und beauftragte zwei Mitglieder (Prof. Dr. E. und Prof. Dr. F.) mit der Erstellung der Gutachten (Bl. 67, 66 d. BA). Die am 21. Oktober 2021 (Bl. 73–68 d. BA) und 8. Oktober 2021 (Bl. 79–74 d. BA) erstellten Gutachten bewerteten die Arbeit jeweils mit „cum laude“. Vom 10. bis zum 23. November 2021 wurde die Dissertation für die Mitglieder der beteiligten Fachbereiche ausgelegt. Am 25. November 2021 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs 02, Prof. Dr. G., der Promotionsgeschäftsstelle mit, dass der Promotionsausschuss entschieden habe, die Dissertation nicht anzunehmen. Zur Begründung führte er aus, die vorgelegte Arbeit entspreche in ihrer derzeitigen Form nicht den geforderten Standards für eine Dissertation, weil sich eine konkrete Forschungsfrage und deren stringente Bearbeitung nicht erkennen lasse. Die Arbeit stelle sich vielmehr als Streifzug durch verschiedenste, lose zusammenhängende Aspekte im Bereich „Natural Language Processing in der Gesundheitsdomäne“ dar (Bl. 83 d. BA). Die Nichtannahme der Dissertation gab der Promotionsausschussvorsitzende der Klägerin unter dem 1. Dezember 2021, zugestellt am 8. Dezember 2021, bekannt (Bl. 148 d. BA). Mit am 3. Januar 2022 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch nebst englischer Begründung ein (Bl. 98–84). Am 14. Januar 2022 führte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung des Widerspruchs aus, allein die hierfür bestellten Gutachter dürften die Dissertationsleistung inhaltlich bewerten. Diese Begutachtung sei eine prüfungsspezifische Wertung, welche Beklagte und Gerichte nur daraufhin überprüfen dürften, ob die Gutachter den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum überschritten hätten. Einsprüche gegen die Dissertation seien nicht erhoben worden. Weil alle Gutachten die Dissertation mindestens mit „bestanden“ bewertet hätten, habe der Promotionsausschuss keine Möglichkeit, sich gegen die Empfehlung zu stellen. Die eigenständige, gegen die Zuständigkeitsregeln der Promotionsordnung verstoßende inhaltliche Bewertung der Dissertation durch den Promotionsausschuss stelle die fehlerhafte Bestellung eines weiteren Gutachtens dar (Bl. 108–103 d. BA). Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Beschlussfassung des Promotionsausschusses tatsächlich stattgefunden habe, auch fehle es an einem Protokoll der Sitzung. Ein Umlaufverfahren sei ebenfalls nicht zulässig gewesen (Bl. 131–120 d. BA). Mit Bescheid vom 29. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Promotionsausschuss sei die abschließende Entscheidungskompetenz über die Annahme der Dissertation zugewiesen. Es liege bei der Klägerin ein Fall im Sinne des § 11 der Promotionsordnung vor. Insbesondere werde die Ablehnung auf allgemeingültige formal-wissenschaftliche Kriterien gestützt. Verfahrensfehler seien nicht erkennbar (Bl. 172–168 d. BA). Am 13. Mai 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Rechtsprechung zu den Berufszugang beschränkenden Prüfungen sei auf Promotionsverfahren übertragbar. Gerade die Bewertung der Frage, ob durch die Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen werde, falle in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Auch sei es Aufgabe des Normgebers, die Zahl der Prüfer festzulegen. Der Normgeber habe sich hier entschieden, lediglich zwei Gutachten vorzuschreiben, die bindend seien. Im Übrigen verstoße die Entscheidung des Promotionsausschusses gegen das Verschlechterungsverbot. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2022 dazu zu verpflichten, die Dissertation der Klägerin anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dem Promotionsausschuss komme eine Entscheidungskompetenz über die Annahme der Dissertation zu. Im Übrigen leiste die Dissertation der Klägerin keinen Beitrag zu theoretischem Erkenntnisgewinn. Der Abstimmungsprozess sei ordnungsgemäß verlaufen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Sitzungsprotokolls vom 24. Mai 2024 Bezug genommen.