Beschluss
3 L 1174/10.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2010:0907.3L1174.10.KS.A.0A
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Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes wegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG.
Tenor
Der Eilantrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes wegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Der Eilantrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller (Überstellung nach Griechenland) solange Abstand zu nehmen, bis über die Klage des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Vornahme des Selbsteintritts nach Art. 3 Dublin-II-VO rechtskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg. Dem auf eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers gerichteten Antrag steht die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf die Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dies ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts dahingehend zu verstehen, dass ein Eilrechtsschutzantrag nach § 80 oder § 123 VwGO bereits unstatthaft ist. Die genannte Vorschrift ist zwar einer verfassungskonformen Auslegung zu unterziehen. Eine vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO kann danach ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Ausländer plausibel geltend machen kann, bei einer Zurückführung in den Drittstaat individuell gefährdet zu sein. An die Darlegung einer sol-chen individuellen Gefährdung im Einzelfall sind indes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 100). Nicht ausreichend ist es daher, zur Begründung des Aussetzungsantrags auf den allgemein schlechten Zustand des Asylwesens in Griechenland zu verweisen. Der europäische Verordnungsgeber wie das Grundgesetz gehen davon aus, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union geeigneter und vollwertiger Teilnehmer des durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 etablierten Verfahrens bzw. sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG ist. Dieses Konzept der sogenannten normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat darf nicht dadurch umgangen werden, dass unter Hinweis auf allgemein defizitäre Zustände des Asylwesens im betroffenen Mitgliedstaat die Zuständigkeitsordnung der Dublin-II-Verordnung außer Kraft gesetzt wird. Nur in Fällen, die ihrer Eigenart nach nicht im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind, könnte entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Dies kann zum einen dann der Fall sein, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert vorträgt, aufgrund seiner individuellen Verhältnisse im Drittstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Zum anderen kann das Konzept normativer Vergewisserung dann nicht greifen, wenn die allgemeinen Zustände des Asylsystems im Drittstaat offensichtlich derart unerträglich geworden sind, dass das Konzept dadurch ohne weiteres ad absurdum geführt wird. Eine verbindliche Feststellung hierüber zu treffen, wäre allerdings vorrangig Aufgabe des nationalen bzw. supranationalen Gesetzgebers. Diese Ausnahmetatbestände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem griechischen Staat ist weder von nationalen noch supranationalen Stellen bislang generell die Eignung zur Durchführung von Asylverfahren unter Einhaltung von Minimalstandards abgesprochen worden noch hat der Antragsteller einen Sachverhalt vorgetragen, der es gerechtfertigt er-scheinen ließe, eine hinreichend konkrete Gefährdung gerade seiner Person in Griechenland aufgrund individueller Umstände anzunehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 -, vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, vom 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 - und vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -) auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG die Überstellung von Asylantragstellern verschiedener Nationalität nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorläufig untersagt hat, gebietet oder rechtfertigt dies vorliegend nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG verbietet es nur, die Abschiebung nach § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen, nicht aber, im Hinblick auf eine anhängige oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu erlassen. Dass § 34 a Abs. 2 AsylVfG mit der Verfassung nicht in Einklang steht, ist den genannten Entscheidungen gerade nicht zu entnehmen; vielmehr wird dort nur festgestellt, dass die anhängige bzw. noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei und eine Folgenabwä-gung ergebe, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG Erfolg habe. Der für das vorliegende Eilverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe ist abzulehnen, da der Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2, 4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG).